Common use of Haftung und Schadensersatz Clause in Contracts

Haftung und Schadensersatz. 7.1 Der Fotograf haftet nur für Schäden, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die der Fotograf auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet. 7.2 Der Fotograf übernimmt keine Haftung für die Art der Nutzung seiner Bilder. Insbesondere haftet er nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der Nutzung. 7.3 Ansprüche des Auftraggebers, die sich aus einer Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen; für diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. 7.4 Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung, Umgestaltung oder Weitergabe eines Bildes ist der Fotograf berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des fünffachen üblichen Nutzungshonorars zu fordern, mindestens jedoch 500 € pro Bild und Einzelfall. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs bleibt hiervon unberührt. 7.5 Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung die Benennung des Fotografen (5.4) oder wird der Name des Fotografen mit dem digitalen Bild nicht dauerhaft verknüpft (6.3), hat der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent des vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des üblichen Nutzungshonorars zu zahlen, mindestens jedoch 200 € pro Bild und Einzelfall. Dem Fotografen bleibt auch insoweit die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs vorbehalten. 7.6 Storniert der Auftraggeber die Fotografenbuchung aus welchem Grund auch immer, steht dem Fotografen ein Ausfallhonorar zu. Dies wird wie folgt berechnet: Storno 3 bis 7 Tage vor Auftragsbeginn 50%, ab 2 Tagen 100% des zu erwartenden Gesamthonorars, auch wenn noch keine Anzahlung geleistet wurde. Kosten für Zusatzbestellungen z.B Studioräume, Visagisten, Modelle, Assistenten etc., sowie deren Ausfallhonorare werden zusätzlich berechnet, unabhängig von der Stornogebür des Fotografen.

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Samples: Terms and Conditions

Haftung und Schadensersatz. 7.1 Der Fotograf Xxxxxx Xxxx haftet nur für Schäden, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die der Fotograf Xxxxxx Xxxx auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet. 7.2 Der Fotograf . Xxxxxx Xxxx übernimmt keine Haftung für die Art der Nutzung seiner Bilder. Insbesondere haftet er nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der Nutzung. 7.3 . Ansprüche des Auftraggebers, die sich aus einer Pflichtverletzung des Fotografen von Xxxxxx Xxxx oder seiner Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen von Xxxxxx Xxxx beruhen, und . Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung des Fotografen von Xxxxxx Xxxx oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen; für diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. 7.4 . Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung, Umgestaltung oder Weitergabe eines Bildes einer Fotografie ist der Fotograf Xxxxxx Xxxx berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des fünffachen üblichen Nutzungshonorars zu fordern, mindestens jedoch 500 € pro Bild und Einzelfall. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs bleibt hiervon unberührt. 7.5 . Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung die Benennung des Fotografen (5.4) Urheber Xxxxxx Xxxx oder wird der Name des Fotografen Xxxxxx Xxxx mit dem digitalen Bild nicht dauerhaft verknüpft (6.3)verknüpft, hat der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent % des vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des üblichen Nutzungshonorars zu zahlen, mindestens jedoch 200 € pro Bild und Einzelfall. Dem Fotografen Xxxxxx Xxxx bleibt auch insoweit die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs vorbehalten. 7.6 Storniert der Auftraggeber die Fotografenbuchung aus welchem Grund auch immer, steht dem Fotografen ein Ausfallhonorar zu. Dies wird wie folgt berechnet: Storno 3 bis 7 Tage vor Auftragsbeginn 50%, ab 2 Tagen 100% des zu erwartenden Gesamthonorars, auch wenn noch keine Anzahlung geleistet wurde. Kosten für Zusatzbestellungen z.B Studioräume, Visagisten, Modelle, Assistenten etc., sowie deren Ausfallhonorare werden zusätzlich berechnet, unabhängig von der Stornogebür des Fotografen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Haftung und Schadensersatz. 7.1 Der Fotograf haftet nur für Schäden9.1 Mängelrügen müssen umgehend nach Erhalt des Materials schriftlich erfolgen. Nach Ablauf einer Frist von drei Werktagen gilt das Werk in Bezug auf offene Mängel als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen. 9.2 Mögliche Schadenersatzansprüche des Auftraggebers (Unternehmer) gegen dem Auftragnehmer verjähren in einem Jahr, die er selbst soweit sie nicht auf vorsätzlichem Handeln beruhen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Lieferung der erstellten Werke. 9.3 Sämtliche Ansprüche auf Mängelgewährleistung von Verbrauchern gegenüber dem Auftragnehmer verjähren – außer bei Vorsatz – nach einem Zeitraum von zwei Jahren, soweit keine kürzere gesetzliche Verjährungsfrist greift. 9.4 Schadenersatzansprüche gegen den Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder sind nur bei grob fahrlässig herbeiführen. Davon ausgenommen sind fahrlässigem und vorsätzlichem Handeln möglich, es sei denn, es handelt sich um eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie um Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die der Fotograf auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet. 7.2 9.5 Für weiterhin anfallende Kosten wie Reisespesen, Kosten für Hair & Make-up Artisten oder Visagisten, etc. haftet der Auftragnehmer nicht. 9.6 Die Geltendmachung eines mittelbaren Schadens ist ausgeschlossen. Geht das Werk beim Fotografen unter, ohne dass er dies zu vertreten hat, so berührt dies seinen Honoraranspruch nicht. 9.7 Die Verhinderung des Auftragnehmers durch Krankheit oder höhere Gewalt versucht keine Schadensersatzansprüche auf Seiten des Auftraggebers. 9.8 Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer sind der Höhe nach auf die Höhe des vereinbarten Honorars begrenzt. Beiden Vertragsparteien bleibt es vorbehalten, den Nachweis zu führen, ein höherer bzw. ein geringerer oder gar kein Schaden sei entstanden. Die Haftung für mittelbare Schäden wird ausgeschlossen. 9.9 Foto- sowie Videoaufnahmen - gerade solche im sogenannten Outdoor-Bereich- sind nie ohne ein Restrisiko. Gegen einen Unfall und Bergung ist der Kunde nur im Rahmen seiner eigenen Unfallversicherung versichert. Der Auftragnehmer übernimmt hierfür keine Haftung. 9.10 Der Fotograf übernimmt keine Haftung für die Art der Nutzung seiner Bilder. Insbesondere haftet er nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der Nutzung. 7.3 Ansprüche Verfügbarkeit oder korrekte Funktion von Infrastrukturen, Software oder Übertragungswegen des AuftraggebersInternets, die sich aus einer Pflichtverletzung nicht im Verantwortungsbereich des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen; für diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristenliegen. 7.4 Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung, Umgestaltung oder Weitergabe eines Bildes ist der Fotograf berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des fünffachen üblichen Nutzungshonorars zu fordern, mindestens jedoch 500 € pro Bild und Einzelfall. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs bleibt hiervon unberührt. 7.5 Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung die Benennung des Fotografen (5.4) oder wird der Name des Fotografen mit dem digitalen Bild nicht dauerhaft verknüpft (6.3), hat der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent des vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des üblichen Nutzungshonorars zu zahlen, mindestens jedoch 200 € pro Bild und Einzelfall. Dem Fotografen bleibt auch insoweit die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs vorbehalten. 7.6 Storniert der Auftraggeber die Fotografenbuchung aus welchem Grund auch immer, steht dem Fotografen ein Ausfallhonorar zu. Dies wird wie folgt berechnet: Storno 3 bis 7 Tage vor Auftragsbeginn 50%, ab 2 Tagen 100% des zu erwartenden Gesamthonorars, auch wenn noch keine Anzahlung geleistet wurde. Kosten für Zusatzbestellungen z.B Studioräume, Visagisten, Modelle, Assistenten etc., sowie deren Ausfallhonorare werden zusätzlich berechnet, unabhängig von der Stornogebür des Fotografen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung und Schadensersatz. 7.1 8.1. Der Fotograf Bildautor haftet nur für Schäden, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer VertragspflichtDas gilt auch für Xxxxxxx, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers einer positiven Vertrags- verletzung oder der Gesundheit, für die der Fotograf auch bei leichter Fahrlässigkeit hafteteiner unerlaubten Handlung resultieren. 7.2 Der Fotograf übernimmt keine Haftung 8.2. Die Zusendung und Rücksendung von Bildern erfolgt auf Gefahr und für die Art der Nutzung seiner Bilder. Insbesondere haftet er nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der NutzungRechnung des Auftraggebers. 7.3 Ansprüche 8.3. Gehen Bilder im Risikobereich des AuftraggebersAuftraggebers verloren oder werden Bilder in einem Zu- stand zurückgegeben, der eine weitere Verwendung nach den üblichen Gepflogenheiten aus- schließt, so hat der Auftraggeber Schadensersatz zu leisten. Der Bildautor ist in diesem Fall berechtigt, mindestens Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 € für jedes Original und von 200,00 € für jedes Duplikat zu verlangen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die sich aus einer Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach geforderte Schadens- pauschale. Die Geltendmachung eines höheren Schadensersatzanspruchs bleibt dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen; für diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen VerjährungsfristenBild- autor vorbehalten. 7.4 8.4. Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung, Umgestaltung oder Weitergabe eines Bildes - egal ob in herkömmlicher oder digitalisierter Form - ist der Fotograf Bildautor berechtigt, eine Vertragsstrafe Vertrags- strafe in Höhe des fünffachen vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des fünffachen üblichen Nutzungshonorars zu fordern, mindestens jedoch 500 500,00 € pro Bild und Einzelfall. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs bleibt hiervon unberührt. 7.5 8.5. Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung die Benennung des Fotografen Bildautors (Ziffer 5.4.) oder wird der Name des Fotografen Bildautors mit dem digitalen Bild nicht dauerhaft verknüpft (Ziffer 6.3.), so hat der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent % des vereinbarten oder, mangels man- gels Vereinbarung, des üblichen Nutzungshonorars zu zahlen, mindestens jedoch 200 200,00 € pro Bild und Einzelfall. Dem Fotografen Bildautor bleibt auch insoweit die Geltendmachung eines weitergehenden weit- ergehenden Schadensersatzanspruchs vorbehalten. 7.6 Storniert der Auftraggeber die Fotografenbuchung aus welchem Grund auch immer, steht dem Fotografen ein Ausfallhonorar zu. Dies wird wie folgt berechnet: Storno 3 bis 7 Tage vor Auftragsbeginn 50%, ab 2 Tagen 100% des zu erwartenden Gesamthonorars, auch wenn noch keine Anzahlung geleistet wurde. Kosten für Zusatzbestellungen z.B Studioräume, Visagisten, Modelle, Assistenten etc., sowie deren Ausfallhonorare werden zusätzlich berechnet, unabhängig von der Stornogebür des Fotografen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Fotografen

Haftung und Schadensersatz. 7.1 8.1. Der Fotograf Bildautor haftet nur für Schäden, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer VertragspflichtDas gilt auch für Schäden, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers einer positiven Vertragsverletzung oder der Gesundheit, für die der Fotograf auch bei leichter Fahrlässigkeit hafteteiner unerlaubten Handlung resultieren. 7.2 Der Fotograf übernimmt keine Haftung 8.2. Die Zusendung und Rücksendung von Bildern erfolgt auf Gefahr und für die Art der Nutzung seiner Bilder. Insbesondere haftet er nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der NutzungRechnung des Auftraggebers. 7.3 Ansprüche 8.3. Gehen Bilder im Risikobereich des AuftraggebersAuftraggebers verloren oder werden Bilder in einem Zu- stand zurückgegeben, der eine weitere Verwendung nach den üblichen Gepflogenheiten ausschließt, so hat der Auftraggeber Schadensersatz zu leisten. Der Bildautor ist in diesem Fall berechtigt, mindestens Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 € für jedes Original und von 200,00 € für jedes Duplikat zu verlangen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die sich aus einer Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach geforderte Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines höheren Schadensersatzanspruchs bleibt dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen; für diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen VerjährungsfristenBildautor vorbehalten. 7.4 8.4. Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung, Umgestaltung oder Weitergabe eines Bildes – egal ob in herkömmlicher oder digitalisierter Form - ist der Fotograf Bildautor berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des fünffachen üblichen Nutzungshonorars zu fordern, mindestens jedoch 500 500,00 € pro Bild und Einzelfall. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs bleibt hiervon unberührt. 7.5 8.5. Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung die Benennung des Fotografen Bildautors (Ziffer 5.4.) oder wird der Name des Fotografen Bildautors mit dem digitalen Bild nicht dauerhaft verknüpft (Ziffer 6.3.), so hat der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent % des vereinbarten oder, mangels man- gels Vereinbarung, des üblichen Nutzungshonorars zu zahlen, mindestens jedoch 200 200,00 € pro Bild und Einzelfall. Dem Fotografen Bildautor bleibt auch insoweit die Geltendmachung eines weitergehenden weit- ergehenden Schadensersatzanspruchs vorbehalten. 7.6 Storniert der Auftraggeber die Fotografenbuchung aus welchem Grund auch immer, steht dem Fotografen ein Ausfallhonorar zu. Dies wird wie folgt berechnet: Storno 3 bis 7 Tage vor Auftragsbeginn 50%, ab 2 Tagen 100% des zu erwartenden Gesamthonorars, auch wenn noch keine Anzahlung geleistet wurde. Kosten für Zusatzbestellungen z.B Studioräume, Visagisten, Modelle, Assistenten etc., sowie deren Ausfallhonorare werden zusätzlich berechnet, unabhängig von der Stornogebür des Fotografen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Fotografen

Haftung und Schadensersatz. 7.1 Der Fotograf Die Echt Eppelt GmbH haftet nur für Schäden, die er sie selbst oder seine ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die der Fotograf die Echt Eppelt GmbH auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet. 7.2 Der Fotograf Die Echt Eppelt GmbH übernimmt keine Haftung für die Art der Nutzung seiner Bilderihrer Bilder und Mediengestaltungen. Insbesondere haftet er nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der Nutzung. 7.3 Ansprüche des Auftraggebers, die sich aus einer Pflichtverletzung des Fotografen der Echt Eppelt GmbH oder seiner ihrer Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Fotografen der Echt Eppelt GmbH oder seiner Ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen, und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung des Fotografen der Echt Eppelt GmbH oder seiner Ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen; für diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. 7.4 Die Zusendung und Rücksendung von Bildern und Mediengestaltungen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers. 7.5 Gehen analoge Bilder und Mediengestaltungen im Risikobereich des Auftraggebers verloren oder werden solche Bilder und Mediengestaltungen in einem Zustand zurückgegeben, der eine weitere Verwendung nach den üblichen Gepflogenheiten ausschließt, hat der Auftraggeber Schadensersatz zu leisten. Die Echt Eppelt GmbH ist in diesem Fall berechtigt, mindestens Schadensersatz in Höhe von 1.000 € für jedes Original und von 200 € für jedes Duplikat zu verlangen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die geforderte Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines höheren Schadensersatzanspruchs bleibt der Echt Eppelt GmbH vorbehalten. 7.6 Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung, Umgestaltung oder Weitergabe eines Bildes und oder einer Mediengestaltung ist der Fotograf die Echt Eppelt GmbH berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des fünffachen üblichen Nutzungshonorars zu fordern, mindestens jedoch 500 € pro Bild und Einzelfall. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs bleibt hiervon unberührt. 7.5 7.7 Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung die Benennung des Fotografen Urhebers (5.4) oder wird der Name des Fotografen Urhebers mit dem digitalen Bild nicht dauerhaft verknüpft (6.3), hat der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent des vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des üblichen Nutzungshonorars zu zahlen, mindestens jedoch 200 € pro Bild und Einzelfall. Dem Fotografen Der Echt Eppelt GmbH bleibt auch insoweit die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs vorbehalten. 7.6 Storniert der Auftraggeber die Fotografenbuchung aus welchem Grund auch immer, steht dem Fotografen ein Ausfallhonorar zu. Dies wird wie folgt berechnet: Storno 3 bis 7 Tage vor Auftragsbeginn 50%, ab 2 Tagen 100% des zu erwartenden Gesamthonorars, auch wenn noch keine Anzahlung geleistet wurde. Kosten für Zusatzbestellungen z.B Studioräume, Visagisten, Modelle, Assistenten etc., sowie deren Ausfallhonorare werden zusätzlich berechnet, unabhängig von der Stornogebür des Fotografen.

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