Common use of Haftung und Schadensersatzansprüche Clause in Contracts

Haftung und Schadensersatzansprüche. Bewilligungsempfängerinnen bzw. Bewilligungsempfänger haften für alle Schäden, die der DFG dadurch entstehen, dass die Bestimmungen der Bewilligung und dieser Ver- wendungsrichtlinien nicht beachtet werden, es sei denn, den Bewilligungsempfängerin- nen bzw. Bewilligungsempfängern gelingt der Nachweis, dass sie die Vertragsverletzung nicht zu vertreten haben. Die DFG behält sich das Rücktrittsrecht ausdrücklich vor (§ 325 BGB). Die Inanspruchnahme von Mitteln der DFG setzt gemäß Beschluss der Mitgliederver- sammlung vom 03.07.2019 die Umsetzung des Kodex „Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ durch die Hochschulen und außerhochschulischen Einrich- tungen voraus. Bei der Inanspruchnahme von Mitteln der DFG sind von den Bewilligungsempfängerin- nen und Bewilligungsempfängern sowie von dem im DFG-geförderten Projekt beschäf- tigten wissenschaftlichen und wissenschaftsakzessorischen Personal die Grundsätze der guten wissenschaftlichen Praxis, wie sie insbesondere im Kodex „Leitlinien zur Si- cherung guter wissenschaftlicher Praxis“ der DFG niedergelegt sind, einzuhalten.

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Haftung und Schadensersatzansprüche. Bewilligungsempfängerinnen bzw. Bewilligungsempfänger haften für alle Schäden, die der DFG dadurch entstehen, dass die Bestimmungen der Bewilligung und dieser Ver- wendungsrichtlinien nicht beachtet werden, es sei denn, den Bewilligungsempfängerin- nen bzw. Bewilligungsempfängern gelingt der Nachweis, dass sie die Vertragsverletzung nicht zu vertreten haben. Die DFG behält sich das Rücktrittsrecht ausdrücklich vor (§ 325 BGB). Die Inanspruchnahme von Mitteln der DFG setzt gemäß Beschluss der Mitgliederver- sammlung vom 03.07.2019 die Umsetzung des Kodex „Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ durch die Hochschulen und außerhochschulischen Einrich- tungen voraus. Bei der Inanspruchnahme von Mitteln der DFG sind von den Bewilligungsempfängerin- nen und Bewilligungsempfängern sowie von dem im DFG-geförderten Projekt beschäf- tigten wissenschaftlichen und wissenschaftsakzessorischen Personal die Grundsätze der guten wissenschaftlichen PraxisPraxis einzuhalten, wie sie insbesondere im Kodex „Leitlinien Leitli- nien zur Si- cherung Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ der DFG niedergelegt sind, einzuhalteneinzu- halten.

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Haftung und Schadensersatzansprüche. Bewilligungsempfängerinnen bzw. Bewilligungsempfänger haften für alle Schäden, die der DFG dadurch entstehen, dass die Bestimmungen der Bewilligung und dieser Ver- wendungsrichtlinien nicht beachtet werden, es sei denn, den Bewilligungsempfängerin- nen bzw. Bewilligungsempfängern gelingt der Nachweis, dass sie die Vertragsverletzung nicht zu vertreten haben. Die DFG behält sich das Rücktrittsrecht ausdrücklich vor (§ 325 BGB). Die Inanspruchnahme von Mitteln der DFG setzt gemäß Beschluss der Mitgliederver- sammlung vom 03.07.2019 die Umsetzung des Kodex „Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ durch die Hochschulen und außerhochschulischen Einrich- tungen voraus. Bei der Inanspruchnahme von Mitteln der DFG sind von den Bewilligungsempfängerin- nen und Bewilligungsempfängern sowie von dem im DFG-geförderten Projekt beschäf- tigten wissenschaftlichen und wissenschaftsakzessorischen Personal die Grundsätze der guten wissenschaftlichen PraxisPraxis einzuhalten, wie sie insbesondere im Kodex „Leitlinien Leitli- nien zur Si- cherung Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ der DFG niedergelegt sind, einzuhalten.

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Haftung und Schadensersatzansprüche. Bewilligungsempfängerinnen bzw. Bewilligungsempfänger haften Die Bewilligungsempfängerin haftet für alle Schäden, die der DFG dadurch entstehen, dass die Bestimmungen der Bewilligung und dieser Ver- wendungsrichtlinien Verwendungsrichtlinien nicht beachtet beach- tet werden, es sei denn, den Bewilligungsempfängerin- nen bzw. Bewilligungsempfängern der Bewilligungsempfängerin gelingt der Nachweis, dass sie die Vertragsverletzung nicht zu vertreten habenhat. Die DFG behält sich das Rücktrittsrecht ausdrücklich aus- drücklich vor (§ 325 BGB). DFG Die Inanspruchnahme von Mitteln der DFG setzt gemäß dem Beschluss der Mitgliederver- sammlung Mitglie- derversammlung vom 03.07.2019 die Umsetzung des Kodex „Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ durch die Hochschulen und außerhochschulischen Einrich- tungen Einrichtungen voraus. Diese haben an ihrer jeweiligen Einrichtung die hierfür erforder- lichen Regelungen zu etablieren. Bei der Inanspruchnahme von Mitteln der DFG sind von den Bewilligungsempfängerin- nen und Bewilligungsempfängern der Bewilligungsempfängerin sowie von dem im DFG-geförderten Projekt beschäf- tigten beschäftigten wissenschaftlichen und wissenschaftsakzessorischen wis- senschaftsakzessorischen Personal die Grundsätze der guten wissenschaftlichen Praxis, wie sie insbesondere im in dem Kodex „Leitlinien zur Si- cherung Sicherung guter wissenschaftlicher wissen- schaftlicher Praxis“ der DFG niedergelegt sind, einzuhalten.

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