Höchstentschädigung. Die Gesamtentschädigung für versicherte Sachen ist je Versiche- rungsfall (siehe § 1) auf die im Versicherungsschein vereinbarte Höchstentschädigung begrenzt.
Höchstentschädigung a. Unsere Höchstentschädigung ist beschränkt auf den Neupreis des Fahrzeugs nach A.2.6.1.h. Die Entsorgungskosten, die Zulassungskosten und die Mobilitätspauschale nach A.2.6.1.a werden nicht auf die Höchstentschädigung angerechnet.
Höchstentschädigung. Die versicherten Gefahren sind mit dem vertraglich vereinbarten und auf der Polizze dokumentierten Betrag der Höchstentschädigung begrenzt. Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwehr oder Minderung des Schadens macht, werden nur insoweit ersetzt, als sie mit der Entschädigung zusammen den Betrag der Höchstentschädigung nicht übersteigen, es sei denn, dass sie auf einer Weisung des Versicherers beruhen.
Höchstentschädigung. Je Versicherungsfall und Versicherungsjahr erstatten wir höchs- tens 30.000 EUR.
Höchstentschädigung. Die Höchstentschädigung ist auf 1.000 Euro je Versicherungsfall begrenzt. Vermögensfolgeschäden werden nicht ersetzt.
Höchstentschädigung. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt Für alle Schadenereignisse innerhalb eines Versicherungsjahres ist die Entschädigung auf 10.000 EUR begrenzt (Jahres- höchstleistung).
Höchstentschädigung. In jedem Fall ist die Höchstentschädigung (Hauptentschädigung plus Zusatzentschädigung) begrenzt auf 250.000 EUR je Schadensfall und versicherter Sache. Sachen mit einem Wert größer 250.000 EUR kön- nen jeder Zeit über den Makler angefragt werden.
Höchstentschädigung. Die Entschädigung ist begrenzt durch die Versicherungssumme zuzüglich allfällige Kosten gemäss vorstehendem Art. A4 c).
Höchstentschädigung. Der Versicherer ersetzt versicherte Schäden auf Erstes Risiko in der nachgewiesenen Höhe un- ter Berücksichtigung eines vereinbarten Selbst- behaltes. Die Entschädigung ist begrenzt auf
Höchstentschädigung. Die Höchstentschädigung beträgt im Schadenfall 50.000 Euro. Insgesamt ist die Leistung aus der bestehenden Kasko- oder Kfz- Haftpflichtversicherung und der Leistung aus dieser Versicherung begrenzt auf den Kaufpreis zuzüglich Zulassungs- und Überfüh- rungskosten bzw. den Betrag der Anschlussfinanzierung. Der Er- satz des Selbstbehalts Ziffer 1.1 Absatz 2 und der Bonus bei Re- investition Ziffer 1.1 Absatz 4 bleiben hiervon unberührt.