Common use of Höhe der Leistung Clause in Contracts

Höhe der Leistung. 2.7.1.2.1 Wir zahlen – bei einem Invaliditätsgrad von 35 bis unter 50 Prozent die Hälfte der vereinbarten Unfallrente, – bei einem Invaliditätsgrad von 50 Prozent und mehr die vereinbarte Unfallrente. Verstirbt die versicherte Person – vor der Bemessung der Invalidität und – waren die Voraussetzungen nach Ziffer 2.7.1.1 erfüllt, leisten wir nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre (Ziffer 2.1.2.3). Vereinbarte progressive Invaliditätsstaffeln oder sonstige Mehrleistungen im Invaliditätsfall bleiben für die Feststel- lung der Höhe der Unfallrente unberücksichtigt.

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Höhe der Leistung. 2.7.1.2.1 Wir zahlen – bei einem Invaliditätsgrad von 35 bis unter 50 Prozent die Hälfte der vereinbarten Unfallrente, – bei einem Invaliditätsgrad von 50 Prozent und mehr die vereinbarte Unfallrente. Verstirbt die versicherte Person – vor der Bemessung der Invalidität und – waren die Voraussetzungen nach Ziffer 2.7.1.1 2.4.1.1 erfüllt, leisten wir nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre (Ziffer 2.1.2.3). Vereinbarte progressive Invaliditätsstaffeln oder sonstige Mehrleistungen im Invaliditätsfall bleiben für die Feststel- lung der Höhe der Unfallrente unberücksichtigt.

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Höhe der Leistung. 2.7.1.2.1 2.5.1.2.1 Wir zahlen – bei einem Invaliditätsgrad von 35 bis unter 50 Prozent die Hälfte der vereinbarten Unfallrente, – bei einem Invaliditätsgrad von 50 Prozent und mehr die vereinbarte Unfallrente. Verstirbt die versicherte Person – vor der Bemessung der Invalidität und – waren die Voraussetzungen nach Ziffer 2.7.1.1 2.5.1.1 erfüllt, leisten wir nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre (Ziffer 2.1.2.3). Vereinbarte progressive Invaliditätsstaffeln oder sonstige Mehrleistungen im Invaliditätsfall bleiben für die Feststel- lung der Höhe der Unfallrente unberücksichtigt.

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Höhe der Leistung. 2.7.1.2.1 Wir zahlen – bei einem Invaliditätsgrad von 35 bis unter 50 Prozent die Hälfte der vereinbarten Unfallrente, – bei einem Invaliditätsgrad von 50 Prozent und mehr die vereinbarte Unfallrente. Verstirbt die versicherte Person – vor der Bemessung der Invalidität und – waren die Voraussetzungen nach Ziffer 2.7.1.1 2.6.1.1 erfüllt, leisten wir nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre (Ziffer 2.1.2.3). Vereinbarte progressive Invaliditätsstaffeln oder sonstige Mehrleistungen im Invaliditätsfall bleiben für die Feststel- lung der Höhe der Unfallrente unberücksichtigt.

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