Kurbeihilfe Musterklauseln

Kurbeihilfe. Der Versicherer leistet nach einem unfallbedingten Kranken- hausaufenthalt von mindestens 21 Tagen eine medizinisch notwendige Kur- oder Rehabilitationsmaßnahme, die im Zu- sammenhang mit dem Unfallereignis steht und durch ein fach- ärztliches Attest nachzuweisen ist. Die Kur- oder Rehabilitations- maßnahme muss innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Krankenbehandlung angetreten sein und eine Mindestdauer von 21 Tagen, maximal eine Dauer von 28 Tagen haben. Versichert sind dabei die Kosten für ärztliche Behandlung, Arz- nei- und Heilmittel (z. X. Xxxxx, Massagen und Krankengym- nastik) sowie die Aufwendungen für Kurtaxe, Unterkunft und Verpflegung bis zu einem Höchstbetrag von € 1.500,-. Der Versicherer erstattet die ggf. nach Vorleistung eines gesetz- lichen oder privaten Kosten- oder Leistungsträgers verbleibende Kosten in Höhe von € 1.500,- maximal je versicherte Person. Die Kosten werden für jeden Unfall nur einmal erstattet. § 7 Was ist nach Eintritt eines Unfalls zu unternehmen (Oblie- genheiten)? Die versicherte Person ist verpflichtet, 1. sich von den vom Versicherer beauftragten Ärzten untersuchen zu lassen; die für die Untersuchung notwendigen Kosten ein- schließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalls trägt der Versicherer; 2. die behandelnden oder begutachtenden Ärzte, andere Versiche- rer und Behörden von der Schweigepflicht zu entbinden. § 8 Wann zahlt der Versicherer die Versicherungsleistung wegen dauernder Invalidität? 1. Sobald dem Versicherer die Unterlagen zugegangen sind, die zum Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen sowie über den Abschluss des für die Bemessung der Invalidität not- wendigen Heilverfahrens beizubringen sind, ist er verpflichtet, innerhalb von drei Monaten zu erklären, ob und in welcher Höhe er einen Anspruch anerkennt. 2. Erkennt der Versicherer den Anspruch an, so erfolgt die Auszah- lung der Versicherungsleistung innerhalb von zwei Wochen.
Kurbeihilfe. Bergungskosten 2.11 Haushaltshilfegeld
Kurbeihilfe. 2.9.1 Voraussetzungen für die Leistung: 2.9.1.1 Die versicherte Person hat – nach einem unter den Vertrag fallenden Unfall im Sinne von Ziffer 1 – wegen der durch das Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen – innerhalb von drei Jahren, vom Unfalltag an gerechnet, – für einen zusammenhängenden Zeitraum von min- destens drei Wochen eine medizinisch notwendige Kur durchgeführt. Diese Voraussetzungen werden von Ihnen durch ein ärzt- liches Attest nachgewiesen. 2.9.1.2 Als Kur gilt nicht eine stationäre Behandlung, bei der die ärztliche Behandlung der Unfallfolgen im Vordergrund steht. 2.9.2 Höhe der Leistung:
Kurbeihilfe. Wir bieten entsprechend der nachfolgenden Regelung Versicherungsschutz bei Kuraufenthalten. 2.9.1 Voraussetzungen für die Leistung: 2.9.1.1 Die versicherte Person hat nach einem unter den Vertrag fallenden Unfall im Sinne von § 1 AUB 2008 wegen der durch das Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheits- schädigung oder deren Folgen innerhalb von drei Jahren, vom Unfalltage an gerechnet für einen zusammenhängen- den Zeitraum von mindestens drei Wochen eine medizi- nisch notwendige Kur durchgeführt. 2.9.1.2 Als Kur gilt nicht eine stationäre Behandlung, bei der die ärztliche Behandlung der Unfallfolgen im Vordergrund steht. 2.9.2 Höhe der Leistung:
Kurbeihilfe. Wir bieten entsprechend der nachfolgenden Regelung Versiche- rungsschutz bei Kuraufenthalten: 2.1.7.1 Voraussetzung für die Leistung: 2.1.7.1.1 Die versicherte Person hat nach einem unter den Vertrag fal- lenden Unfall im Sinne von Ziffer 1 dieses Bedingungswerkes we- gen der durch das Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheits- schädigung oder deren Folgen innerhalb von drei Jahren, vom Unfalltag an gerechnet, für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Wochen eine medizinisch notwendige Kur durchgeführt. Diese Voraussetzungen werden von Ihnen durch ein ärztliches Attest nachgewiesen. 2.1.7.1.2 Als Kur gilt nicht eine stationäre Behandlung, bei der die ärztliche Behandlung der Unfallfolgen im Vordergrund steht. 2.1.7.2 Höhe der Leistung: Die Kurbeihilfe wird in Höhe der im Versicherungsschein genann- ten Versicherungssumme einmal je Unfall gezahlt. Bestehen für die versicherte Person bei unserer Gesellschaft mehrere Unfallversicherungen, kann die vereinbarte Kurbeihilfe nur aus einem dieser Verträge verlangt werden.
Kurbeihilfe. 1. Wir übernehmen die nachgewiesenen, nicht durch einen anderen Leistungsträger erstatteten Kosten, sofern Sie oder die versicherte Person: - wegen der durch ein versichertes Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen - innerhalb von 3 Jahren, vom Unfalltage an gerechnet - eine medizinisch notwendige Kur / Reha-Maßnahme durchgeführt haben / hat. Diese Voraussetzungen werden von Ihnen durch ein ärztliches Attest nachgewiesen. Als Kur gilt nicht eine stationäre Behandlung, bei der Unfallfolgen im Vordergrund stehen. Die Kurbeihilfe wird in Höhe von maximal 10.000,- € einmal je Unfall gezahlt. Dabei wird Ziffer 2 berücksichtigt. Bestehen für die versicherte Person bei unserer Gesellschaft mehrere Unfallversicherungen, kann die vereinbarte Kur- beihilfe nur aus einem dieser Verträge verlangt werden. Die Versicherungssumme nimmt an einer für andere Leistungsarten vereinbarten Erhöhung von Leistung und Beitrag nicht teil. 2. Anstelle der Kostenübernahme nach Nr. 1 können Sie eine Pauschalleistung bei einem Behandlungszeitraum von - mindestens 3 Wochen in Höhe von 3.000,- € - mindestens 4 Wochen in Höhe von 5.000,- € - mindestens 5 Wochen in Höhe von 6.500,- € - mindestens 6 Wochen in Höhe von 8.000,- € - mindestens 7 Wochen in Höhe von 10.000,- € beanspruchen. Mehrere Behandlungsabschnitte wegen desselben Unfalles werden zusammengerechnet. Die Pauschalleistung gilt auch für ambulante Maßnahmen, sofern diese einen Mindestumfang von 3 Behandlungstagen pro Woche mit jeweils mindestens 2 Stunden Anwendungsdauer pro Behandlungstag haben. Keine Pauschalleistung erbringen wir für vollstationäre Rehabilitationsmaßnahmen (siehe Nr. 3). 3. Für vollstationäre Rehabilitationsmaßnahmen wird ein etwa versichertes Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld ge- zahlt. Die Kostenübernahme erfolgt davon unabhängig.
Kurbeihilfe. Wir bieten entsprechend der nachfolgenden Rege- lung Versicherungsschutz bei Kuraufenthalten.
Kurbeihilfe. Wir übernehmen die nachgewiesenen , nicht durch einen anderen Leistungsträger erstatteten Kosten bis 5.000,- €, sofern Sie oder die versicherte Person: - wegen der durch ein versichertes Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen - innerhalb von 3 Jahren, vom Unfalltage an gerechnet - eine medizinisch notwendige Kur / Rehamaßnahme durchgeführt haben / hat. Diese Vorrausetzungen werden von Ihnen durch ein ärztliches Attest nachgewiesen. Als Kur gilt nicht eine stationäre Behandlung, bei der Unfallfolgen im Vordergrund steht. Die Kurbeihilfe wird in Höhe der im Versicherungsschein genannten Versicherungssumme einmal je Unfall gezahlt. Dabei wird Ziffer 3 berücksichtigt. Bestehen für die versicherte Person bei unserer Gesellschaft mehrere Unfallversicherungen, kann die vereinbarte Kurbeihilfe nur aus einem dieser Verträge verlangt werden. Die Versicherungssumme nimmt an einer für andere Leistungsarten vereinbarten Erhöhung von Leistung und Beitrag nicht teil.
Kurbeihilfe. Wir bieten entsprechend der nachfolgenden Regelung Versiche- rungsschutz bei Kuraufenthalten: 2.13.1 Voraussetzung für die Leistung: 2.13.1.1 Die versicherte Person hat nach einem unter den Vertrag fallenden Unfall im Sinne von Ziffer 1 dieses Bedingungswerkes wegen der durch das Unfallereignis hervor gerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen innerhalb von drei Jahren, vom Unfalltag an ge- rechnet, für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Wochen eine medizinisch notwendige Kur durchgeführt. Diese Voraussetzungen werden von Ihnen durch ein ärztliches Attest nachgewiesen. 2.13.1.2 Als Kur gilt nicht eine stationäre Behandlung, bei der die ärztliche Behandlung der Unfallfolgen im Vordergrund steht. 2.13.2 Höhe der Leistung: Die Kurbeihilfe wird in Höhe der im Versicherungsschein genann- ten Versicherungssumme einmal je Unfall gezahlt. 2.12.1 Der Vorsorgeschutz entsteht * Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. Als eingetragene Lebenspartnerschaften gelten auch die den Part- nerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vergleichbaren Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten. Bestehen für die versicherte Person bei unserer Gesellschaft mehrere Unfallversicherungen, kann die vereinbarte Kurbeihilfe nur aus einem dieser Verträge verlangt werden.
Kurbeihilfe. Wir bieten entsprechend der nachfolgenden Regelung Versiche- rungsschutz bei Kuraufenthalten: