Kurbeihilfe. Der Versicherer leistet nach einem unfallbedingten Kranken- hausaufenthalt von mindestens 21 Tagen eine medizinisch notwendige Kur- oder Rehabilitationsmaßnahme, die im Zu- sammenhang mit dem Unfallereignis steht und durch ein fach- ärztliches Attest nachzuweisen ist. Die Kur- oder Rehabilitations- maßnahme muss innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Krankenbehandlung angetreten sein und eine Mindestdauer von 21 Tagen, maximal eine Dauer von 28 Tagen haben. Versichert sind dabei die Kosten für ärztliche Behandlung, Arz- nei- und Heilmittel (z. X. Xxxxx, Massagen und Krankengym- nastik) sowie die Aufwendungen für Kurtaxe, Unterkunft und Verpflegung bis zu einem Höchstbetrag von € 1.500,-. Der Versicherer erstattet die ggf. nach Vorleistung eines gesetz- lichen oder privaten Kosten- oder Leistungsträgers verbleibende Kosten in Höhe von € 1.500,- maximal je versicherte Person. Die Kosten werden für jeden Unfall nur einmal erstattet. § 7 Was ist nach Eintritt eines Unfalls zu unternehmen (Oblie- genheiten)? Die versicherte Person ist verpflichtet,
Kurbeihilfe. Wir bieten entsprechend der nachfolgenden Regelung Versicherungsschutz bei Kuraufenthalten. Diese Voraussetzungen werden von Ihnen durch ein ärztli- ches Attest nachgewiesen. Die Kurbeihilfe wird in Höhe der im Versicherungsschein genannten Versicherungssumme einmal je Unfall gezahlt. Dabei wird § 3 AUB 2008 berücksichtigt. Bestehen für die versicherte Person bei unserer Gesell- schaft mehrere Unfallversicherungen, kann die vereinbarte Kurbeihilfe nur aus einem dieser Verträge verlangt werden.
Kurbeihilfe. 2.10 Bergungskosten
Kurbeihilfe. 2.9.1 Voraussetzungen für die Leistung:
Kurbeihilfe. 1. Wir übernehmen die nachgewiesenen, nicht durch einen anderen Leistungsträger erstatteten Kosten, sofern Sie oder die versicherte Person: - wegen der durch ein versichertes Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen - innerhalb von 3 Jahren, vom Unfalltage an gerechnet - eine medizinisch notwendige Kur / Reha-Maßnahme durchgeführt haben / hat. Diese Voraussetzungen werden von Ihnen durch ein ärztliches Attest nachgewiesen. Als Kur gilt nicht eine stationäre Behandlung, bei der Unfallfolgen im Vordergrund stehen. Die Kurbeihilfe wird in Höhe von maximal 10.000,- € einmal je Unfall gezahlt. Dabei wird Ziffer 2 berücksichtigt. Bestehen für die versicherte Person bei unserer Gesellschaft mehrere Unfallversicherungen, kann die vereinbarte Kur- beihilfe nur aus einem dieser Verträge verlangt werden. Die Versicherungssumme nimmt an einer für andere Leistungsarten vereinbarten Erhöhung von Leistung und Beitrag nicht teil.
Kurbeihilfe. Der Versicherer leistet nach einem unfallbedingten Krankenhausaufenthalt von mindestens 21 Tagen eine medizinisch notwendige Kur- oder Rehabilitations- maßnahme, die im Zusammenhang mit dem Unfall- ereignis steht und durch ein fachärztliches Attest nach- zuweisen ist. Die Kur- oder Rehabilitationsmaßnahme Der Versicherer erstattet die ggf. nach Vorleistung eines gesetzlichen oder privaten Kosten- oder Leistungs- trägers verbleibende Kosten in Höhe von € 1.500,– maximal je versicherte Person. Die Kosten werden für jeden Unfall nur einmal erstattet. Die versicherte Person ist verpflichtet,
Kurbeihilfe. Wir bieten entsprechend der nachfolgenden Regelung Versiche- rungsschutz bei Kuraufenthalten:
Kurbeihilfe. Wir bieten entsprechend der nachfolgenden Rege- lung Versicherungsschutz bei Kuraufenthalten.
Kurbeihilfe. (§ 2 AUB 2008)
Kurbeihilfe. Der Versicherer zahlt nach einem Unfall den im Versicherungsschein festgelegten Betrag, wenn die versicherte Person einen unter den Vertrag fallenden Unfall hat und die durch das Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigungen oder deren Folgen innerhalb von drei Jahren, vom Unfalltage an gerechnet, für einen zu- sammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Wochen eine medizinisch not- wendige Kur / einen medizinischen notwendigen Sanatoriumsaufenthalt erforder- lich machen. Die medizinische Notwendigkeit dieser Kur und der Zusammenhang mit dem Unfallereignis ist von der versicherten Person durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Die Kurbeihilfe wird nur einmal für jeden Unfall gezahlt. Nach einem bedingungsgemäßen Unfall erbringt der Versicherer gemäß den nach- stehenden Bestimmungen eine Sofortleistung in Höhe der hierfür vereinbarten Versicherungssumme bei folgenden schweren Verletzungen: - Querschnittslähmung (nach Schädigung des Rückenmarks) - Amputation mit der Folge eines Invaliditätsgrades von mindestens 40% - Schädel-Hirn-Verletzung 3. Grades (bleibende Hirnschäden) - Verbrennungen 3. Grades (mehr als 30% der Körperoberfläche) - Erblindung beider Augen Der Versicherungsnehmer hat einen solchen Anspruch spätestens sieben Monate nach Eintritt des Unfalls geltend zu machen und unter Vorlage eines ärztlichen At- tests zu begründen.