Höhe der Leistungen. 2.2.2.1 Wir ersetzen für im Rahmen und bis zu den Höchstsätzen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) erbrachte zahnärztliche Leistungen sowie für zahntechnische Laborarbeiten und Materialien 45% der erstattungsfähigen Aufwendungen, zusammen mit den Leistungen der GKV oder eines sonstigen Kostenträgers jedoch nicht mehr als 90%. 2.2.2.2 Wird ausschließlich die Regelversorgung der GKV in Anspruch genommen, oder ist der medizinisch notwendige Zahnersatz nachweislich und ausschließlich auf einen nach Versicherungsbeginn eingetretenen Unfall zurückzuführen, werden 100% der nach Abzug der Leistungen der GKV oder eines anderen Kostenträgers verbleibenden erstattungsfähigen Aufwendungen ersetzt.
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Samples: Zahnzusatzversicherung, Zahnzusatzversicherung, Zahnzusatzversicherung
Höhe der Leistungen. 2.2.2.1 Wir ersetzen für im Rahmen und bis zu den Höchstsätzen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) erbrachte zahnärztliche Leistungen sowie für zahntechnische zahn- technische Laborarbeiten und Materialien 4590% der erstattungsfähigen Aufwendungen, zusammen mit abzüglich den Leistungen der GKV oder eines sonstigen Kostenträgers jedoch nicht mehr als 90%Kostenträgers.
2.2.2.2 Wird ausschließlich die Regelversorgung der GKV in Anspruch genommen, oder ist der medizinisch notwendige Zahnersatz nachweislich und ausschließlich auf einen nach Versicherungsbeginn eingetretenen Unfall zurückzuführen, werden 100% der nach Abzug der Leistungen der GKV oder eines anderen Kostenträgers verbleibenden erstattungsfähigen Aufwendungen ersetzt.
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Höhe der Leistungen. 2.2.2.1 Wir ersetzen Erstattet werden für im Rahmen und bis zu den Höchstsätzen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) erbrachte zahnärztliche Leistungen sowie für zahntechnische zahn- technische Laborarbeiten und Materialien 4590% der erstattungsfähigen Aufwendungen, zusammen mit abzüglich den Leistungen der GKV oder eines sonstigen Kostenträgers jedoch nicht mehr als 90%Kostenträgers.
2.2.2.2 Wird ausschließlich die Regelversorgung der GKV in Anspruch genommen, oder ist der medizinisch notwendige Zahnersatz nachweislich und ausschließlich auf einen nach Versicherungsbeginn eingetretenen Unfall zurückzuführen, werden 100% der nach Abzug der Leistungen der GKV oder eines anderen Kostenträgers verbleibenden erstattungsfähigen Aufwendungen ersetzt.
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Höhe der Leistungen. 2.2.2.1 Wir ersetzen Erstattet werden für im Rahmen und bis zu den Höchstsätzen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) erbrachte zahnärztliche Leistungen sowie für zahntechnische Laborarbeiten und Materialien 45% der erstattungsfähigen Aufwendungen, zusammen mit den Leistungen der GKV oder eines sonstigen Kostenträgers jedoch nicht mehr als 90%.
2.2.2.2 Wird ausschließlich die Regelversorgung der GKV in Anspruch genommen, oder ist der medizinisch notwendige Zahnersatz nachweislich und ausschließlich auf einen nach Versicherungsbeginn eingetretenen Unfall zurückzuführen, werden 100% der nach Abzug der Leistungen der GKV oder eines anderen Kostenträgers verbleibenden erstattungsfähigen Aufwendungen ersetzt.
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