Informationssicherheit Musterklauseln

Informationssicherheit. 1. Die im Rahmen der Leistungserbringung durch den Lieferanten eingesetzte und gelieferte Software und Hardware darf keine Funktionen enthalten, die die Integrität, Vertraulichkeit und Ver- fügbarkeit der vertraglich vereinbarten Leistungen, anderer Hard- und/oder Software oder von Daten gefährden.
Informationssicherheit. Dem AN ist die besondere Notwendigkeit eines umfassenden Schutzes von Informationen und Daten bewusst. Er wird die Daten und Informationen des AG und seiner Kunden nach dem Stand der Technik gegen jeden unberechtigten Zugriff, Veränderung, Zerstörung oder Verlust, unerlaubte Übermittlung, Verarbeitung und sonstigen Missbrauch sichern. Die Sicherung wird durch Vorkehrungen und Maßnahmen durchgeführt, die dem Stand der Technik sowie den Sicherheitsrichtlinien des AG entsprechen („Informationssicherungs- maßnahmen“).
Informationssicherheit. Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle Informationen und Daten von Porsche, insbesondere Vertrauliche Informationen im Sinne von Ziffer 21.1 (nachfolgend "Porsche-Daten") nach dem Stand der Technik sofort wirksam gegen unberechtigten Zugriff, Veränderung, Zerstörung oder Verlust, unerlaubter Übermittlung, anderweitiger unerlaubter Verarbeitung und sonstigen Missbrauch zu sichern. Bei der Sicherung von Porsche-Daten sind sämtliche Vorkehrungen und Maßnahmen nach dem aktuell anerkannten Stand der Technik zu beachten, um jederzeit Datenbestände verlust- und rechtssicher zu archivieren und wiederherzustellen. Auf Anforderung von Porsche ist der Vertragspartner verpflichtet, binnen angemessener Frist eine TISAX-Prüfung (xxx.xxxxx.xx) mit dem von Porsche vorgegebenen TISAX-Prüfziel durchführen zu lassen und Porsche das Ergebnis zur Verfügung zu stellen.
Informationssicherheit. Um dem Schutz von Vertraulichkeit und Integrität von Informationen und mit ihnen verbundenen Ressourcen und Methoden gerecht zu werden, verpflichtet sich der Auftragnehmer, die in der Anlage „Verpflichtung zur Informationssicherheit“ zu der Bestel- lung beschriebenen Anforderungen, Angaben und Verpflichtungen zur Informationssicherheit einzuhalten.
Informationssicherheit. 6.1. Der Auftragsverarbeiter sichert zu, dass die Erhebung, der Zugang, die Nutzung, die Speicherung, die Löschung sowie die Offenlegung von personenbezogenen Daten immer in Anwendung und Beachtung aller geltenden Datenschutzgesetze sowie aller sonstigen anwendbaren Verordnungen und Richtlinien erfolgen.
Informationssicherheit. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, angemessene und dem Industriestandard entsprechende technische und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um die Verfügbarkeit, Integrität, und Vertraulichkeit seiner im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzten Informationssysteme sowie der überlassenen oder zugänglich gemachten Daten sicherzustellen, z.B. entsprechend ISO/IEC 27001 („Informationstechnik - IT-Sicherheitsverfahren - Informationssicherheits-Managementsysteme – Anforderungen“) oder im Rahmen einer Testierung nach dem VDA- Modell „TISAX“ („Trusted Information Security Assessment Exchange“). Diese Anforderungen gelten auch für die Kommunikation des Auftragnehmers mit DRÄXLMAIER sowie der gesamten DRÄXLMAIER Gruppe unabhängig vom jeweiligen Kommunikationsweg.
Informationssicherheit. Der AUFTRAGSVERARBEITER hat die PERSONENBEZOGENEN DATEN logisch getrennt von Daten dritter Parteien zu VERARBEITEN. Der AUFTRAGSVERARBEITER sichert die bestehende und fortlaufende Einhaltung geeigneter und ausreichender technischer und organisatorischer Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der PERSONENBEZOGENEN DATEN vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung oder Veränderung sowie vor unbefugter oder unrechtmäßiger Veröffentlichung oder Zugriff – dies im Besonderen wo die VERARBEITUNG eine Übertragung von Daten über ein Netzwerk beinhaltet - sowie vor allen anderen Formen der unrechtmäßigen VERARBEITUNG zu. Der AUFTRAGSVERARBEITER sichert zu, die Sicherheitsanforderungen des VERANTWORTLICHEN einzuhalten. Diese Sicherheitsanforderungen sind im „A1 Information Security Standard für den sicheren Servicebetrieb“ geregelt. Sofern nicht anders vereinbart, hat der AUFTRAGSVERARBEITER jene Sicherheitsanforderungen zu erfüllen, welche in der Schutzbedarfsklasse „Erweiterter Schutz“ festgelegt sind. Diese Sicherheitsanforderungen stehen zur Ansicht, zum Ausdruck und zum Download bereit unter: xxxxx://xxx.x0.xxx/xxxxxxx --> Lieferanteninformation 🡪 Sonstiges 🡪 Sicherheitsanforderungen IT-Systeme Der VERANTWORTLICHE darf diese Sicherheitsanforderungen einseitig ändern, wenn die Änderung zu einer Reduktion der Pflichten des AUFTRAGSVERARBEITERS führt oder wenn die Änderung erforderlich ist, um rechtlich vorgesehenen Erfordernissen Rechnung zu tragen. Sollten PERSONENBEZOGENE DATEN durch Verschulden des AUFTRAGSVERARBEITERS zerstört, verloren oder massiv verändert worden sein, so stehen dem VERANTWORTLICHEN neben anderen, aus dieser Vereinbarung oder sonst verfügbaren Rechtsbehelfen jedenfalls noch folgende Rechtsmittel zu: • Den AUFTRAGSVERARBEITER anzuweisen, auf Kosten des AUFTRAGSVERARBEITERS die PERSONENBEZOGENEN DATEN wiederherzustellen oder ihre Wiederherstellung zu veranlassen, wobei der AUFTRAGSVERARBEITER alle ihm zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen hat, um die Wiederherstellung unverzüglich zu bewerkstelligen; oder • Selbst die PERSONENBEZOGENEN DATEN wiederherzustellen oder ihre Wiederherstellung zu veranlassen und den AUFTRAGSVERARBEITER anzuweisen, die hierfür vernünftigerweise anfallenden Kosten zu ersetzen.
Informationssicherheit. 17.1 Das Eigentum an den Philips Informationen verbleibt bei Philips und ihren verbundenen Unternehmen. Der Lieferant darf die Philips Informationen nur für die Erfüllung der Vereinbarung und in Übereinstimmung mit den Anweisungen von Philips verwenden. Der Lieferant muss die Philips Informationen deutlich als Eigentum von Philips kennzeichnen.
Informationssicherheit. Beschreibung des Informationssicherheitsmanagementsystems (ISMS):
Informationssicherheit. Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche Sicherheitsmaßnahmen umzusetzen, die zur Vermeidung der Gefahr der Änderung, des Verlustes, der Zerstörung, der Verbreitung oder der unbefugten Verwendung von vertraulichen Informationen im Sinne von § 2 erforderlich sind. Pirelli ist berechtigt, gegenüber dem Lieferanten die als notwendig betrachteten Sicherheitsmaßnahmen und -bedingungen anzuzeigen, und der Lieferant erklärt sich damit einverstanden, diese umzusetzen. Pirelli ist berechtigt, selbst zu prüfen oder indirekt durch einen Dritten prüfen zu lassen, dass der Lieferant sämtliche ihm in dieser Klausel auferlegten Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt hat. In diesem Zusammenhang gewährt der Lieferant Pirelli das Recht, die Räumlichkeiten des Lieferanten direkt oder indirekt durch Dritte zu betreten, um die Einhaltung der in dieser Klausel festgelegten Bestimmungen zu verifizieren.