Inhaltsangabe Musterklauseln

Inhaltsangabe. 1. Gegenstand und Bestandteile des SaaS-Nachnutzungsvertrages 3
Inhaltsangabe. Vertragsschluss Gegenstand, Bestandteile des SaaS-Bereitstellungsvertrages und Ansprechstelle FITKO Art und Umfang der Leistungen unabhängig vom Abschluss von SaaS- Nachnutzungsverträgen Art und Umfang der Leistungen bei Abschluss und für die Laufzeit eines SaaS- Nachnutzungsvertrages Bereitstellung des Online-Dienstes (Betrieb) Verfügbarkeit sowie Supportleistungen Störungsklassen, Service-, Reaktions- und Wiederherstellungszeiten Einräumung von Nutzungsrechten Weiterentwicklungen und Kosten der Weiterentwicklungen IT-DL Schutzrechte Dritter Funktions- und Betriebsbereitschaft
Inhaltsangabe. 1 Gegenstand und Bestandteile des SaaS-Bereitstellungsvertrages 3 2 Inhalt der vereinbarten Leistungen 4 3 Verfügbarkeit 5 4 Service-, Reaktions- und Erledigungszeiten 5 5 Entgelt 6 6 Ansprechpersonen/Ansprechstelle von Bereitsteller (Name/Stelle, Adresse, Abteilung, Telefon, E-Mail): 6 7 IT-DL 6 8 Abweichende Haftungsregelung 6 9 Abweichende Kündigungsregelung 6
Inhaltsangabe. 1 Vertragsgegenstand 4 § 2 Aufnahme 4 § 3a Leistungen der Einrichtung 5 § 3b Zusatzleistungen 7 § 3c Betreuungsbedarf nach § 87 b SGB XI 7 § 4 ÄrztInnen- und Apothekenwahl 8 § 5 Verhaltensregeln ansteckende Krankheiten - Hygiene 8 § 6 Eingruppierung des/der Bewohnenden 8 § 7 Leistungsentgelt 9 § 8 Fälligkeit und Abrechnung 11 § 9 Entgelterhöhung 12 § 10 Abwesenheit 13 § 11 Mitwirkung des/der Bewohnenden 13 § 12 Xxxxxxxxxxxxxxx 00 § 00 Xxxxxxxxxxxx Xxxxxx 14 § 14 Tierhaltung 14 § 15 Haftung 14 § 15a Haftung Kleidungsstücke 15 § 16 Eheliche und nichteheliche Lebensgemeinschaften 15 § 17 Umzug innerhalb der Einrichtung 15 § 18 Leistungsstörungen 15 § 19 Betreten der Räume zur baulichen Überprüfung und bei Gefahr in Verzug 16 § 20 Räumlichkeit und Einrichtungsgegenstände/Geräte einschließlich ihrer Ausstattung und Instandhaltung 16 § 21a Vertragsdauer und Beendigung des Vertragsverhältnisses 17 § 21b Nachweis von Leistungsersatz und Übernahme der Umzugskosten . 18 § 23 Datenschutz und Schweigepflicht 19 § 24 Schlussbestimmungen 19 § 25 Ausfertigung 19 Unterschrift Anlagen Der Inhalt des Versorgungsvertrages, die Bestimmungen der Entgeltver- handlungen, die Regelung des jeweils gültigen Rahmenvertrages für voll- stationäre Pflege gemäß § 75 SGB XI für das Land Bayern, sowie die Qualitätsrichtlinien nach § 113 ff. und die Leistungs- und Qualitätsverein- barung (LQV), sind verbindlich und Bestandteil dieses Vertrages. Diese Regelungen können bei der Einrichtung eingesehen werden.
Inhaltsangabe. 1. Gegenstand und Bestandteile des Saas-Nachnutzungsvertrages 3
Inhaltsangabe. 1. Unter ..Vertragsstrafe“ versteht das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 339 i. V. mit § 342) ein Versprechen des Schuldners, dem Gläubiger im Falle der Nichterfüllung oder der nicht gehörigen Erfüllung seiner Verbindlichkeit als Strafe eine bestimmte Geldsumme zu zahlen oder eine andere Leistung zu bewirken. Ist die Vertragsstrafe überhaupt eine Strafe? Abgesehen von den Unter­ schieden, die ihren Grund darin haben, dass es sich um eine rechtsgeschäftlich vereinbarte Strafe handelt, trägt die Vertragsstrafe wahren Strafcharakter. Absicht der Parteien bei Vereinbarung einer Vertragsstrafe ist immer, soweit sie es vermögen, eine Art Surrogat der echten Strafe zu schaffen; sie wollen den Gedanken der Strafe tunlichst nachbilden. z. B. bei Inhaberpapieren und Testamenten, durch einseitiges Strafversprechen ebenfalls eine gültige Vertragsstrafe begründet werden. Die Vereinbarung der Vertragsstrafe kann zu jeder Zeit geschehen, sowohl bei als nach Eingehung der Hauptverbindlichkeit. § 2. Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe setzt das Bestehen einer Hauptverbindlichkeit voraus; die Verbindlichkeit ist in diesem Sinne accessorischer Natur. Ausser der vertragsmässigen Verbindlichkeit können auch alle anderen Arten der Entstehung eines Schuldverhältnisses der Vertragsstrafe als Grund­ lage dienen. Nur solche Verbindlichkeiten kommen nicht in Betracht, die nach übertragen werden kann. § 3. Neben der eigentlichen Vertragsstrafe kennt das Bürgerliche Gesetz­ buch in § 343 Abs. 2 auch das selbständige Strafversprechen. Ein solches .liegt vor, wenn eine Leistung als Strafe für den Fad versprochen wird, dass man eine Leistung vornehmen oder unterlassen werde, zu deren Vornahme oder Unterlassung eine Verpflichtung nicht besteht. Von dem selbständigen Strafversprechen zu unterscheiden ist das bedingte Versprechen, bei dem das Interesse ausschliesslich auf die Strafe gerichtet ist. Ähnlichkeit mit der Vertragsstrafe zeigen auch die Draufgabe (§§ 336— 338 B.G.B.), der in § 359 B. G. B. erwähnte Rücktritt gegen Zahlung eines Reu­ geldes und ferner die Verwirkungsklausel des § 360 B. G. B. Von der Vertrags­ strafe zu unterscheiden sind schliesslich noch das Garantieversprechen und die Garantieübernahme. § 4. Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet bei der Regelung der Voraussetzungen des Verfalls der Vertragsstrafe, ob die Verpflichtung des Schuldners in einem Tun oder in einem Unterlassen besteht. Hat sich der Schuldner zu einem Tun verpflichtet, so ist nach § 339 Satz 1 B. G. B. ...
Inhaltsangabe. 1 Gegenstand des SaaS-Einstellungsvertrages 2 Art und Umfang der Leistungen unabhängig vom Abschluss von SaaS- Nachnutzungsverträgen 3 Art und Umfang der Leistungen bei Abschluss und für die Laufzeit eines SaaS- Nachnutzungsvertrages 4 IT-DL 5 Schutzrechte Dritter 6 Funktions- und Betriebsbereitschaft
Inhaltsangabe 

Related to Inhaltsangabe

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und