Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten. Für Ansprüche aus inländischen Versicherungsfällen, die vor ausländischen Gerichten oder nach ausländischem Recht geltend gemacht werden, gelten die Regelungen für Auslandsschäden gemäß Ziffer 4.2.2 mit Ausnahme der Ziffern 2.25.3 Nr.1 (Erzeugnisse/Arbeiten vor Einschluss des USA-/Kanada- Risikos) und 4.2.2 Nr. 4. (Ersatzleistung).
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Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten. Für Ansprüche aus inländischen Versicherungsfällen, die vor ausländischen Gerichten oder nach ausländischem Recht geltend gemacht werden, gelten die Regelungen für Auslandsschäden gemäß Ziffer 4.2.2 mit Ausnahme der Ziffern 2.25.3 Nr.1 (Erzeugnisse/Arbeiten vor Einschluss des USA-/Kanada- Risikos) und 4.2.2 Nr. 4. (Ersatzleistung)4.3.5.
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Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten. Für Ansprüche aus inländischen Versicherungsfällen, die vor ausländischen Gerichten oder nach ausländischem Recht geltend gemacht werden, gelten die Regelungen für Auslandsschäden gemäß Ziffer 4.2.2 2.25 mit Ausnahme der Ziffern 2.25.3 Nr.1 (Erzeugnisse/Arbeiten vor Einschluss des USA-/Kanada- Risikos) und 4.2.2 Nr. 4. 1, 2.25.4 und 2.25.9 (Ersatzleistung).
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