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Innere Unruhen, Streik, Aussperrung Musterklauseln

Innere Unruhen, Streik, Aussperrung. Versichert sind die Zerstörung, die Beschädigung und das Abhandenkommen versicherter Sachen unmittelbar durch Gewalthandlungen im Zusammenhang mit Inneren Unruhen, Streik oder Aussperrung. Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben. Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Anzahl von Arbeit- nehmern. Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen Anzahl von Arbeitnehmern. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht werden kann.
Innere Unruhen, Streik, AussperrungSchäden durch radioaktive Isotope
Innere Unruhen, Streik, AussperrungAbgrenzung zur Staatshaftung a) Ein Anspruch auf Entschädigung durch Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung besteht nicht, soweit die Voraussetzungen für einen unmittelbaren oder subsidiä- ren Schadenersatzanspruch aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungs- rechts gegeben sind. b) Ein Anspruch auf Entschädigung in den Fällen von a) erstreckt sich nur auf den Teil des Schadens, der die Höchstgrenzen aufgrund öffentlich-rechtlichen Ent- schädigungsrechts überschreitet. Als Xxxxxx gilt die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel ge- richtete Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern. Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung ei- ner verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schäden, die der Versicherungsnehmer oder andere in den versicherten Räumen berechtigt anwesende Personen verursachen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.
Innere Unruhen, Streik, Aussperrung. Leitungswasser
Innere Unruhen, Streik, Aussperrung a. Abgrenzung zur Staatshaftung 1) Ein Anspruch auf Entschädigung durch innere Unruhen, Streik oder Aussperung besteht nicht, soweit die Voraussetzungen für einen unmittelbaren oder subsidiären Schaden- ersatzanspruch aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrecht gegeben sind. 2) Ein Anspruch auf Entschädigung in den Fällen von Absatz 1 erstreckt sich nur auf den Teil des Schadens, der die Höchstgrenzen aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts überschreitet. b. Innere Unruhen B 282058 (04.18) 1) Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die unmittelbar durch Gewalthandlungen im Zusammenhang mit inneren Unruhen zerstört oder beschädigt werden. Leitungswasserversicherung mitversichert, wenn es sich nicht um Frostschäden handelt. Ausgeschlossen sind Schäden an bereits defekten (z. B. tropfenden) Armaturen sowie an Armaturen, die ausschließlich geschäftlich, freiberuflich oder gewerblich genutzt werden. Trampolins und Spielgerüste außerhalb von Räumen auf dem Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet mitversichert. Die Entschädigungsgrenze ist auf 2.500 EUR bei ei- ner Selbstbeteiligung von 250 EUR beschränkt. 2) Eingeschlossen sind unmittelbare Schäden durch Wegnahme bei Plünderungen in unmittelbarem Zusammenhang mit inneren Unruhen. 3) Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schäden, die der Versicherungsnehmer oder andere in den versicherten Räumen berechtigt anwesende Personen verursachen.
Innere Unruhen, Streik, Aussperrung. Abweichend von § 1.2 DEG-VGB 2019 Abschnitt A leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen durch Innere Unruhen, Streik und Aussperrung.
Innere Unruhen, Streik, Aussperrung a) Innere Unruhen liegen vor, wenn zahlenmäftig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen verüben. b) Streik ist eine planmäftig durchgeführte auf ein bestimmtes Ziel gerichtete, gemeinsame Arbeitseinstel- lung einer verhältnismäftig groften Anzahl von Arbeitnehmern. c) Aussperrung ist eine auf ein bestimmtes Ziel gerichtete, planmäftige Arbeitsausschlieftung einer verhältnismäftig groften Zahl von Arbeitnehmern. Nicht versichert sind Schäden, die Sie, Ihre Arbeitnehmer oder andere in den versicherten Räumen berechtigt anwesenden Personen verursachen.
Innere Unruhen, Streik, Aussperrung 

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  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

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  • Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen 9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertrags- typische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. 9.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Mate- rial auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Auf- stellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. 9.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstal- tungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemes- sene Nutzungsentschädigung berechnen.

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  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nummer 1.3 Absatz 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Zahlungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“, zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Bank.

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