INTERESSENSKONFLIKTE Musterklauseln

INTERESSENSKONFLIKTE. Die Interessen des Anlegers können mit folgenden Interes- sen kollidieren: • Interessen der Gesellschaft und der mit dieser verbun- denen Unternehmen, • Interessen der Mitarbeiter der Gesellschaft oder • Interessen anderer Anleger in diesem oder anderen Sondervermögen. Bei der Gesellschaft können Interessenskonflikte entste- hen. Umstände oder Beziehungen, die Interessenskonflikte begründen können, umfassen insbesondere: • Anreizsysteme für Mitarbeiter der Gesellschaft, • Mitarbeitergeschäfte, • Zuwendungen an Mitarbeiter der Gesellschaft, • Umschichtungen im Sondervermögen, • stichtagsbezogene Aufbesserung der Fondsperfor- mance („window dressing“), • Geschäfte zwischen der Gesellschaft und den von ihr verwalteten Investmentvermögen oder Individualportfo- lios bzw. • Geschäfte zwischen von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen und/oder Individualportfolios. • Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“), • Beauftragung von verbundenen Unternehmen und Personen, • Einzelanlagen von erheblichem Umfang, • Wenn nach einer Überzeichnung im Rahmen einer Aktienemission die Gesellschaft die Papiere für mehre- re Investmentvermögen oder Individualportfolios ge- zeichnet hat („IPO-Zuteilungen“) • Transaktionen nach Handelsschluss zum bereits ab- sehbaren Schlusskurs des laufenden Tages, soge- nanntes Late Trading. Zum Umgang mit Interessenskonflikten setzt die Gesell- schaft folgende organisatorische Maßnahmen ein, um Interessenskonflikte zu ermitteln, ihnen vorzubeugen, sie zu steuern, zu beobachten und sie offenzulegen: • Bestehen einer Compliance-Abteilung, die die Einhal- tung von Gesetzen und Regeln überwacht und an die Interessenskonflikte gemeldet werden müssen, • Pflichten zur Offenlegung, • Organisatorische Maßnahmen wie - die Einrichtung von Vertraulichkeitsbereichen für einzelne Abteilungen, um dem Missbrauch von vertraulichen Informationen vorzubeugen, - Zuordnung von Zuständigkeiten, um unsach- gemäße Einflussnahme zu verhindern, - die Trennung von Eigenhandel und Kunden- handel • Verhaltensregeln für Mitarbeiter in Bezug auf Mitarbei- tergeschäfte, Verpflichtungen zur Einhaltung des Insi- derrechts, • Einrichtung von geeigneten Vergütungssystemen, • Grundsätze zur Berücksichtigung von Kundeninteres- sen und zur anleger- und anlagegerechten Beratung bzw. Beachtung der vereinbarten Anlagerichtlinien, • Grundsätze zur bestmöglichen Ausführung beim Er- werb bzw. Veräußerung von Finanzinstrumenten, • Einrichten von Orderannahmezeiten (Cut-off ...
INTERESSENSKONFLIKTE. 8.1. In einigen Situationen kann es einen Interessenskonflikt zwischen XTB und dem Kunden geben. Solche Situationen können ins- besondere bei der Ausführung von Ordern auf dem OTC-Markt zwischen dem Kunden und XTB entstehen, dadurch begründet, dass XTB Gegenpartei zu den Kontrakten des Kunden ist. Wir sind jedoch bestrebt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sol- che Interessenskonflikte zu minimieren.
INTERESSENSKONFLIKTE. 11.1. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass der Hauptinteressenskonflikt in der Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und XTB darin begründet ist, dass XTB als Gegenpartei zu den Kontrakten des Kunden agiert. XTB ist bestrebt, geeignete Maßnah- men zu ergreifen, um potentielle Interessenkonflikte zu minimieren.
INTERESSENSKONFLIKTE. Die Verwahrstelle handelt bei der Ausführung ihrer Aufgaben und Pflichten als Ver- wahrstelle des Fonds ehrlich, fair, professionell, unabhängig und ausschließlich im Interesse des Fonds und der Anleger des Fonds. Als Bank mit diversifizierten Dienstleistungen kann die Verwahrstelle des Fonds direkt oder indirekt, durch mit der Verwahrstelle verbundene oder unverbundene Parteien, zusätzlich zu den Verwahrstellendienstleistungen eine breite Palette an Bankdienstleistungen erbringen. Die Erbringung zusätzlicher Bankdienstleistungen und/oder die Verknüpfungen zwischen der Verwahr-stelle und den Hauptdienstleistungsanbietern des Fonds kann zu potenziellen Interessenkonflikten bezüglich der Aufgaben und Pflichten gegenüber des Fonds führen. Solche potenziellen Interessen-konflikte können ins- besondere in folgenden Situationen entstehen (der Begriff „CM-CIC Gruppe“ be- zeichnet die Bankengruppe, zu der die Verwahrstelle gehört). - Die Verwahrstelle überträgt die Verwahrung von Finanzinstrumenten des Fonds an eine Reihe von Drittverwahrern. - Die Verwahrstelle kann über die Verwahrstellendienstleistungen hinaus zu- sätzliche Bankdienst-leistungen erbringen und/oder bei Geschäften mit au- ßerbörslich gehandelten Derivaten als Kontrahent des Fonds auftreten. Die folgenden Umstände sollen das Risiko eines Auftretens und die Auswirkungen von Interessenkon-flikten verringern, die möglicherweise in den oben genannten Situationen entstehen können. Das Auswahlverfahren und der Überwachungsprozess von Drittverwahrern wer- den gemäß dem Gesetz vom 17. Dezember 2010 gehandhabt und sind in funktio- naler und hierarchischer Hinsicht von mögli-chen anderen Geschäftsbeziehungen getrennt, die über die Unterverwahrung der Finanzinstrumente des Fonds hinaus- gehen und die die Anwendung des Auswahlverfahrens und des Überwachungspro- zesses der Verwahrstelle beeinflussen könnten. Das Risiko eines Auftretens und die Auswirkungen von Interessenkonflikten werden weiter dadurch verringert, dass, außer hinsichtlich einer bestimmten Klasse von Finanzinstrumenten, keiner der Drittverwahrer, die die Banque de Luxembourg mit der Verwahrung der Finan- zinstrumente des Fonds beauftragt hat, Teil der CM-CIC Gruppe ist. Es besteht eine Ausnahme für Anteile, die von dem Fonds in französischen Investmentfonds gehalten werden, wobei aus operativen Überlegungen der Handel von der franzö- sischen Banque Fédérative du Crédit Mutuel („BFCM“) als spezialisiertem Interme- diär abgewickelt wird und an de...
INTERESSENSKONFLIKTE. 29.1 Gemäß der geltenden Gesetzgebung ergreift das Unternehmen Maßnahmen zur Vermeidung oder Beilegung von Interessenskonflikten zwischen dem Unternehmen und seinen Kunden sowie zwischen den Kunden des Unternehmens. Zu diesem Zweck untersucht das Unternehmen in Übereinstimmung mit der für den Interessenskonflikt geltenden Richtlinie die Ursachen für solche Konflikte. Das Unternehmen ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um den Interessenskonflikt unter Berücksichtigung der Interessen der Kunden zu verhindern oder beizulegen. Die Richtlinie zu Interessenskonflikten ist auf der Unternehmenswebseite verfügbar. Weitere Informationen sind auf Anfrage erhältlich. 29.2 Mit der Annahme der Vertragsbedingungen erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass das Unternehmen das Recht hat, ohne Vorankündigung Tätigkeiten auszuüben, durch die ein Interessenskonflikt entstehen kann. 29.3 Mit der Annahme der Vertragsbedingungen versteht und akzeptiert der Kunde die Tatsache, dass das Unternehmen als aktiver Marktteilnehmer auftritt und in diesem Zusammenhang interne Interessenkonflikte auftreten können. 29.4 Mit der Annahme der Vertragsbedingungen erkennt der Kunde an und bestätigt, dass er die auf der Unternehmenswebseite verfügbare Richtlinie zur Vermeidung und Beilegung von Interessenkonflikten, die im Rahmen des Registrierungsprozesses vorgelegt werden, gelesen, verstanden und akzeptiert hat.
INTERESSENSKONFLIKTE. Der AN bestätigt mit der Angebotslegung – sofern nicht ausdrücklich widersprochen –, dass ihm keine Anhaltspunkte für direkte oder indirekte, finanzielle, wirtschaftliche oder sonstige persönliche Interessen von Mitarbeiter:innen des AG, die an der Durchführung eines das jeweilige Angebot betreffende Vergabeverfahrens beteiligt sind oder Einfluss auf den Ausgang dieses Verfahrens nehmen können, bekannt sind.
INTERESSENSKONFLIKTE. Da „VV-O Makler-UG (haftungsbeschränkt) & Xx.XX“ als freier Makler bzw. Finanzanlagen- vermittler grundsätzlich keinerlei wirtschaftliche Verflechtungen mit der Anbieterseite eingeht, gibt es auch keinerlei Interessenkonflikte.
INTERESSENSKONFLIKTE. Interessenskonflikten von Aufsichtsratsmitgliedern wird wie folgt begegnet: Gemäß der Satzung der Gesellschaft (§ 15 Abs 2 lit. l der Satzung) bedarf der Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Aufsichtsrates, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat gegenüber der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten, der Zustimmung des Aufsichtsrates. Dies gilt auch für Verträge mit Unternehmen, an denen ein Aufsichtsratsmitglied ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat.
INTERESSENSKONFLIKTE. 5.1. Bei einem Finanzdienstleistungsinstitut, das für seine Kunden mehrere Wertpapierdienstleistungen erbringt und/oder deren vertraglich gebundene Vermittler teilwei- se auch Finanzinstrumente (mit)konzipieren, die das Institut vertreibt, lassen sich Interessenkonflikte nicht immer ausschließen. Das Institut hat deshalb in schriftli- cher Form wirksame, seiner Größe und Organisation sowie der Art des Umfangs und der Komplexität, Grundsätze für den Umfang mit Interessenkonflikten festgelegt und wird diese dauerhaft umsetzen. Die Grundsätze berücksichtigen u.a. auch, dass das Institut für Marktteilnehmer, mit denen es nicht verbunden ist, Dienstleistungen in Form der Haftungsübernahme für vertraglich gebundene Vermittler erbringt, die auch (Mit-) Konzeptionier (Produktgeber) von Produkten sind, die das Institut vertreibt. Auch werden für das Institut ver- traglich gebundene Vermittler tätig, die mit einem An- teilseigner des Instituts verbunden sind. Die getroffenen organisatorischen und administrativen Vorkehrungen zur Verhinderung oder der Bewältigung von Interessenkonflikten sind ausreichend, um mit hin- reichender Sicherheit zu gewährleisten, dass die Inte- ressen der Kunden nicht geschädigt werden. Interessen- konflikte können sich ergeben zwischen unserem Insti- tut, unserer Geschäftsleitung, unseren Mitarbeitern und unseren Kunden oder zwischen unseren Kunden. Interessenkonflikte können sich insbesondere ergeben: ▪ bei Erhalt oder Gewähr von Zuwendungen von Drit- ten oder an Dritte im Zusammenhang mit Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen für den Anleger (beispielsweise Abschluss-/Bestandsprovisionen/ geldwerte Vorteile) ▪ bei Überzeichnungen von Wertpapieren, die von dem Institut vermittelt werden: o durch erfolgsbezogene Vergütung von Mitarbeitern und Vermittlern; o bei Gewähr von Zuwendungen an die Mitarbeiter und Vermittler des Institutes, o aus vertraglichen Beziehungen Institutes mit Emit- tenten/Konzepteuren von Finanzinstrumenten, et- wa bei der Mitwirkung an Emissionen, bei Koope- rationen
INTERESSENSKONFLIKTE. Ein Interessenskonflikt kann zwischen dir und bunq oder zwischen dir und einem anderen bunq Nutzer entstehen. In solch einer unglücklichen Situation werden wir gemuß unseren Richtlinien für Interessenkonflikte handeln. Eine Zusammenfassung dieser Richtlinien findest du auf unserer Webseite.