Interessenskonflikte. Die Interessen des Anlegers können mit folgenden Interes- sen kollidieren: • Interessen der Gesellschaft und der mit dieser verbun- denen Unternehmen, • Interessen der Mitarbeiter der Gesellschaft oder • Interessen anderer Anleger in diesem oder anderen Sondervermögen. Bei der Gesellschaft können Interessenskonflikte entste- hen. Umstände oder Beziehungen, die Interessenskonflikte begründen können, umfassen insbesondere: • Anreizsysteme für Mitarbeiter der Gesellschaft, • Mitarbeitergeschäfte, • Zuwendungen an Mitarbeiter der Gesellschaft, • Umschichtungen im Sondervermögen, • stichtagsbezogene Aufbesserung der Fondsperfor- mance („window dressing“), • Geschäfte zwischen der Gesellschaft und den von ihr verwalteten Investmentvermögen oder Individualportfo- lios bzw. • Geschäfte zwischen von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen und/oder Individualportfolios. • Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“), • Beauftragung von verbundenen Unternehmen und Personen, • Einzelanlagen von erheblichem Umfang, • Wenn nach einer Überzeichnung im Rahmen einer Aktienemission die Gesellschaft die Papiere für mehre- re Investmentvermögen oder Individualportfolios ge- zeichnet hat („IPO-Zuteilungen“) • Transaktionen nach Handelsschluss zum bereits ab- sehbaren Schlusskurs des laufenden Tages, soge- nanntes Late Trading. Zum Umgang mit Interessenskonflikten setzt die Gesell- schaft folgende organisatorische Maßnahmen ein, um Interessenskonflikte zu ermitteln, ihnen vorzubeugen, sie zu steuern, zu beobachten und sie offenzulegen: • Bestehen einer Compliance-Abteilung, die die Einhal- tung von Gesetzen und Regeln überwacht und an die Interessenskonflikte gemeldet werden müssen, • Pflichten zur Offenlegung, • Organisatorische Maßnahmen wie - die Einrichtung von Vertraulichkeitsbereichen für einzelne Abteilungen, um dem Missbrauch von vertraulichen Informationen vorzubeugen, - Zuordnung von Zuständigkeiten, um unsach- gemäße Einflussnahme zu verhindern, - die Trennung von Eigenhandel und Kunden- handel • Verhaltensregeln für Mitarbeiter in Bezug auf Mitarbei- tergeschäfte, Verpflichtungen zur Einhaltung des Insi- derrechts, • Einrichtung von geeigneten Vergütungssystemen, • Grundsätze zur Berücksichtigung von Kundeninteres- sen und zur anleger- und anlagegerechten Beratung bzw. Beachtung der vereinbarten Anlagerichtlinien, • Grundsätze zur bestmöglichen Ausführung beim Er- werb bzw. Veräußerung von Finanzinstrumenten, • Einrichten von Orderannahmezeiten (Cut-off ...
Interessenskonflikte. 8.1. In einigen Situationen kann es einen Interessenskonflikt zwischen XTB und dem Kunden geben. Insbesondere bei der Ausfüh- rung von Ordern auf dem OTC-Markt gibt es einen Interessenskonflikt zwischen dem Kunden und XTB, der darin begründet ist, dass XTB als Gegenpartei zu den Kontrakten des Kunden agiert. XTB ist bestrebt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Inte- ressenkonflikte zu minimieren.
8.2. XTBs Abteilungen, die einem Interessenkonflikt unterliegen, wurden mittels Informationsbarrieren (sog. Chinese Walls) abge- trennt von Abteilungen, die direkt mit dem Kunden zusammenarbeiten. Damit soll die Unabhängigkeit von Abteilungen gewähr- leistet werden, die XTB-Finanzprodukte anbieten und die die Geeignetheit von Produkten für die Kunden prüfen. Auch Abteilun- gen, die für den Handel von Finanzinstrumenten zuständig sind, sollen und haben keinen direkten Kontakt zum Kunden.
8.3. Die organisatorische Struktur von XTB stellt sicher, dass Abteilungen, die direkten Kontakt zum Kunden haben, beschränkt ab- hängig sind von Abteilungen, die Handlungen vornehmen und dabei einem potentiellen Interessenkonflikt unterliegen.
8.4. Angestellte der Trading-Abteilung sollen keinerlei öffentliche Kommentare zur aktuellen oder künftigen Marktsituation abgege- ben und nicht an der Erstellung von Berichten und Kommentaren teilnehmen, die von XTB publiziert werden.
8.5. Mitarbeiter der Trading-Abteilung sollen die Absichten eines Kunden bzgl. der Richtung einer Transaktion nicht kennen. Die Mit- arbeiter der Trading-Abteilung sind dabei verpflichtet, zu jedem Zeitpunkt - unter Verwendung der Spanne gemäß den Daten- Verzeichnissen - sowohl den Geld- als auch den Briefkurs eines bestimmten Finanzinstrumentes mitzuteilen. Diese Kurse kön- nen wiederum vom Kunden verwendet werden, um nach eigenem Ermessen eine neue Position zu eröffnen oder eine alte zu schließen.
8.6. Mitarbeitern von XTB ist es untersagt, Geschenke in jeglicher Form wie Geldleistungen oder Sachleistungen von Kunden, poten- tiellen Kunden oder Dritten anzunehmen. Die Annahme von Geschenken oder kleinen Höflichkeitsgesten wir im Allgemeinen nicht als Verbot angesehen, vorausgesetzt, dass die Annahme mit der Politik von XTB zu Interessenkonflikten übereinstimmt.
8.7. Detaillierte Informationen zu den Verhaltensregeln von XTB im Falle eines Interessenkonflikts sind in den Grundsätzen von X- Trade Brokers Xxx Xxxxxxxxx S.A. German Branch zum Umgang mit Interessenkonflikten beschrieben, die hier eingesehen wer...
Interessenskonflikte. Da „VV-O Makler-UG (haftungsbeschränkt) & Xx.XX“ als freier Makler bzw. Finanzanlagen- vermittler grundsätzlich keinerlei wirtschaftliche Verflechtungen mit der Anbieterseite eingeht, gibt es auch keinerlei Interessenkonflikte.
Interessenskonflikte. Der AN bestätigt mit der Angebotslegung – sofern nicht ausdrücklich widersprochen –, dass ihm keine Anhaltspunkte für direkte oder indirekte, finanzielle, wirtschaftliche oder sonstige persönliche Interessen von Mitarbeiter:innen des AG, die an der Durchführung eines das jeweilige Angebot betreffende Vergabeverfahrens beteiligt sind oder Einfluss auf den Ausgang dieses Verfahrens nehmen können, bekannt sind.
Interessenskonflikte. Interessenskonflikten von Aufsichtsratsmitgliedern wird wie folgt begegnet: Gemäß der Satzung der Gesellschaft (§ 15 Abs 2 lit. l der Satzung) bedarf der Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Aufsichtsrates, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat gegenüber der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten, der Zustimmung des Aufsichtsrates. Dies gilt auch für Verträge mit Unternehmen, an denen ein Aufsichtsratsmitglied ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat.
Interessenskonflikte. 29.1 Gemäß der geltenden Gesetzgebung ergreift das Unternehmen Maßnahmen zur Vermeidung oder Beilegung von Interessenskonflikten zwischen dem Unternehmen und seinen Kunden sowie zwischen den Kunden des Unternehmens. Zu diesem Zweck untersucht das Unternehmen in Übereinstimmung mit der für den Interessenskonflikt geltenden Richtlinie die Ursachen für solche Konflikte. Das Unternehmen ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um den Interessenskonflikt unter Berücksichtigung der Interessen der Kunden zu verhindern oder beizulegen. Die Richtlinie zu Interessenskonflikten ist auf der Unternehmenswebseite verfügbar. Weitere Informationen sind auf Anfrage erhältlich.
29.2 Mit der Annahme der Vertragsbedingungen erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass das Unternehmen das Recht hat, ohne Vorankündigung Tätigkeiten auszuüben, durch die ein Interessenskonflikt entstehen kann.
29.3 Mit der Annahme der Vertragsbedingungen versteht und akzeptiert der Kunde die Tatsache, dass das Unternehmen als aktiver Marktteilnehmer auftritt und in diesem Zusammenhang interne Interessenkonflikte auftreten können.
29.4 Mit der Annahme der Vertragsbedingungen erkennt der Kunde an und bestätigt, dass er die auf der Unternehmenswebseite verfügbare Richtlinie zur Vermeidung und Beilegung von Interessenkonflikten, die im Rahmen des Registrierungsprozesses vorgelegt werden, gelesen, verstanden und akzeptiert hat.
Interessenskonflikte. Die Verwahrstelle handelt bei der Ausführung ihrer Aufgaben und Pflichten als Ver- wahrstelle des Fonds ehrlich, fair, professionell, unabhängig und ausschließlich im Interesse des Fonds und der Anleger des Fonds. Als Bank mit diversifizierten Dienstleistungen kann die Verwahrstelle des Fonds di- rekt oder indirekt, durch mit der Verwahrstelle verbundene oder unverbundene Par- teien, zusätzlich zu den Verwahrstellendienstleistungen eine breite Palette an Bank- dienstleistungen erbringen. Die Erbringung zusätzlicher Bankdienstleistungen und/oder die Verknüpfungen zwi- schen der Verwahrstelle und den Hauptdienstleistungsanbietern des Fonds kann zu potenziellen Interessenkonflikten bezüglich der Aufgaben und Pflichten gegenüber des Fonds führen. Solche potenziellen Interessenkonflikte können insbesondere in folgenden Situationen entstehen (der Begriff „CM-CIC Gruppe“ bezeichnet die Ban- kengruppe, zu der die Verwahrstelle gehört). - Die Verwahrstelle überträgt die Verwahrung von Finanzinstrumenten des Fonds an eine Reihe von Drittverwahrern. - Die Verwahrstelle kann über die Verwahrstellendienstleistungen hinaus zu- sätzliche Bankdienstleistungen erbringen und/oder bei Geschäften mit außer- börslich gehandelten Derivaten als Kontrahent des Fonds auftreten. Die folgenden Umstände sollen das Risiko eines Auftretens und die Auswirkungen von Interessenkonflikten verringern, die möglicherweise in den oben genannten Si- tuationen entstehen können. Das Auswahlverfahren und der Überwachungsprozess von Drittverwahrern werden gemäß dem Gesetz vom 17. Dezember 2010 gehandhabt und sind in funktionaler und hierarchischer Hinsicht von möglichen anderen Geschäftsbeziehungen getrennt, die über die Unterverwahrung der Finanzinstrumente des Fonds hinausgehen und die die Anwendung des Auswahlverfahrens und des Überwachungsprozesses der Verwahrstelle beeinflussen könnten. Das Risiko eines Auftretens und die Auswirkun- gen von Interessenkonflikten werden weiter dadurch verringert, dass, außer hinsicht- lich einer bestimmten Klasse von Finanzinstrumenten, keiner der Drittverwahrer, die die Banque de Luxembourg mit der Verwahrung der Finanzinstrumente des Fonds beauftragt hat, Teil der CM-CIC Gruppe ist. Es besteht eine Ausnahme für Anteile, die von dem Fonds in französischen Investmentfonds gehalten werden, wobei aus operativen Überlegungen der Handel von der französischen Banque Fédérative du Crédit Mutuel („BFCM“) als spezialisiertem Intermediär abgewickelt wird und an den auch ...
Interessenskonflikte. Die Aufsichtsratsmitglieder Xxxxxxx Xxxxxxxx, Xxxxxxxxx Xxxxxxxxx und Xxxx xxx’x Xxxxxxxxx sind für Xxxxxx Xxxxxxx Infrastructure Partners tätig. Xxxxxx Xxxxxxx ist - mittelbar über die Photon Management GmbH - mit einer Beteiligung von rund 40 % der Hauptgesellschafter der Emittentin. Darüber hinaus hält Xxxx Xxxxxx Xxxxx 4.500 Aktien der Gesellschaft. . Xxxxxx Xxxxx, Xxxxxxx Xxxxxxxx, Xxxxxxxxx Xxxxxxxxx und Xxxx xxx’x Xxxxxxxx haben insoweit mögliche Interessenskonflikte dem Aufsichtsrat gegenüber offengelegt und sich bei entsprechenden Beschlussfassungen im Aufsichtsrat enthalten. Potentielle Interessenkonflikte zwischen den Verpflichtungen der Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsratsorgane gegenüber der Emittentin und ihren privaten Interessen oder sonstigen Verpflichtungen bestehen darüber hinaus nicht.
Interessenskonflikte. Die Lieferanten dürfen sich nicht an Aktivitäten mit Mitarbeitern von MacLean-Fogg beteiligen, die einen tatsächlichen oder wahrgenommenen Interessenkonflikt begründen könnten.
Interessenskonflikte. Interessenskonflikte können auftreten, falls sich Geschäftsinteressen widersprechen. Werden sie nicht begrenzt, können dem Kunden finanzielle Nachteile entstehen. SAM AG setzt alles daran, die Interessen ihrer Kunden zu wahren. In diesem Zusammenhang hat SAM AG folgende, nicht abschliessende, Vorkehrungen getroffen: