Jahresabschluss. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind innerhalb der gesetzlichen Fristen durch die Geschäftsführung aufzustellen und durch den Abschlussprüfer zu prüfen. Für die Aufstellung des Jahresabschlusses gelten die Grundsätze ordnungsgemä- ßer Buchführung sowie die gesetzlichen Bestimmungen. Der Jahresabschluss ist von der Komplementärin zu unterzeichnen. Eine Kopie des Jahresabschlusses ist allen Gesellschaftern spä- testens mit Übersendung der Abstimmungsunterlagen zu der jährlichen Beschlussfassung zuzuleiten. Der Jahresabschluss ist durch Gesellschafterbeschluss festzustellen.
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Samples: Gesellschaftsvertrag, Gesellschaftsvertrag, Gesellschaftsvertrag