Kürzung Musterklauseln

Kürzung. 1. Ist der Arbeitnehmer infolge Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes insgesamt länger als einen Monat pro Arbeitsjahr abwesend, kann der Ferienanspruch für jeden weiteren vollen Mo- nat um einen Zwölftel gekürzt werden.
Kürzung. Wird der Arbeitnehmer während eines Arbeitsjahres insgesamt um mehr als zwei Monate an der Arbeitsleistung verhindert, so werden die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel gekürzt.
Kürzung. Die Stiftung kann ihre Leistungen im entsprechenden Umfang kürzen, wenn die AHV/IV, die Unfall-, Militärversicherung oder ein ausländischer Sozialversicherer eine Leistung kürzt, entzieht oder verweigert, u.a., weil die Anspruchsberechtig- ten den Tod oder die Invalidität durch schweres Verschulden herbeigeführt und/ oder die Schadenminderungspflicht verletzt haben und/oder sich einer Eingliede- rungsmassnahme der IV widersetzen.
Kürzung. 1Bei ganztägigen Abwesenheiten infolge Krankheit, Unfall, Mutterschaftsurlaub, unbezahltem Urlaub, teilweise oder voll bezahltem Weiterbildungsurlaub, Arbeitsenthebung oder Freistellung wird der Anspruch auf Ruhe- und Ausgleichstage bei der betrieblichen Fünf-Tage-Woche gekürzt. Für die Kürzung werden zudem ganztägige Abwesenheiten infolge schweizerischem obligatorischem Dienst angerechnet, sofern diese mehr als sechs zusammenhängende Tage umfassen. 2Tage, an denen die Arbeit wegen Krankheit oder Unfall verlassen wurde, werden nicht berücksichtigt. 3Ganztägige Abwesenheiten wegen Krankheit und Unfall bis insgesamt fünf Tage pro Kalenderjahr haben keine Kürzung zur Folge. Betragen diese Abwesenheiten insgesamt mehr als fünf Tage pro Kalenderjahr, wird der Anspruch auf Ruhe- und Ausgleichstage ab dem 1. Abwesenheitstag gekürzt. 4Bei vorübergehend reduzierter Arbeitsfähigkeit aus medizinischen Gründen werden die Ruhe- und Ausgleichstage nicht gekürzt. Die gewährten Ruhe- und Ausgleichstage zählen als ganze Tage. 5Die Kürzung berechnet sich wie folgt:
Kürzung. 1Die Ruheschicht darf ausnahmsweise im Einzelfall mit Zustimmung des beteiligten Personals oder im Rahmen der betrieblichen Mitwirkung (Mitentscheid) bis auf neun Stunden verkürzt werden:
Kürzung. 1) Ist der Arbeitnehmer infolge Krankheit oder Unfall länger als einen Monat pro Arbeitsjahr abwesend, kann der Ferienanspruch vom zweiten Monat der Abwesenheit an für jeden vollen Monat um einen Zwölftel gekürzt werden.
Kürzung. Wird der Arbeitnehmer während eines Kalenderjahres insgesamt um mehr als zwei Monate an der Arbeitsleistung verhindert, so wird der 13. Monatslohn für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel gekürzt.
Kürzung. Wird der Arbeitnehmende während eines Kalenderjahres insgesamt um mehr als zwei Monate an der Arbeitsleistung verhindert, so wird der
Kürzung. Art. 329b
Kürzung. 1 Bei ganztägigen Abwesenheiten infolge von Krankheit, Unfall, Mutterschaftsurlaub, obligatori- schem Dienst, unbezahltem Urlaub, teilweise oder voll bezahltem Weiterbildungsurlaub oder Ar- beitsenthebung wird der Anspruch auf Ruhe- und Ausgleichstage bei der betrieblichen Fünf-Tage- Woche gekürzt. 2 Tage, an denen die Arbeit wegen Krankheit oder Unfall verlassen wurde, werden nicht berück- sichtigt.