Kapitalleistungen im Erlebensfall und bei Kündigung Musterklauseln

Kapitalleistungen im Erlebensfall und bei Kündigung. Bei Kapitalleistungen aus fondsgebundenen Rentenver- sicherungen im Erlebensfall und bei Kündigung des Ver- trags ist nach § 20 Absatz (1) Nr. 6 EStG der Ertrag ein- kommensteuerpflichtig. Der steuerpflichtige Ertrag ist der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung (Kapitalleistung bzw. Rücknahmepreis der Fondsanteile) aus der fonds- gebundenen Rentenversicherung und der Summe der auf sie entrichteten Versicherungsbeiträge. Bei Auszah- lung in Teilbeträgen ist der anteilig entrichtete Beitrag in Abzug zu bringen. Der steuerpflichtige Ertrag unterliegt nur zur Hälfte der Besteuerung mit dem individuellen Einkommensteuer- satz, wenn die Versicherungsleistung – frühestens nach Ablauf von 12 Jahren nach dem Vertragsabschluss und – nach Vollendung des 62. Lebensjahres des Steuerpflichtigen ausgezahlt wird. Werden Versicherungsleistungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten (z. B. bei Auszahlung in Teilbeträgen) aus- gezahlt, müssen die genannten Voraussetzungen zu je- dem Zeitpunkt erfüllt sein. Sofern uns bei Kapitalauszahlungen keine entsprechen- de Nichtveranlagungsbescheinigung des Finanzamtes oder kein entsprechender Freistellungsauftrag vorliegt, sind wir verpflichtet, von dem zu versteuernden Ertrag 25 % Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag ein- zubehalten und direkt an das Finanzamt abzuführen, und zwar unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für die hälftige Besteuerung vorliegen. Im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen für die hälftige Besteuerung wird dann aber die tatsächliche Steuerschuld im Rahmen der Einkommensteuerveranla- gung durch das Finanzamt festgesetzt. Liegen die Voraussetzungen für die hälftige Besteue- rung nicht vor, unterliegt der steuerpflichtige Ertrag der Kapitalertragsteuer von 25 %. Der Abzug der Kapitaler- tragsteuer hat dann abgeltende Wirkung. Ist für den Steuerpflichtigen eine Besteuerung des steu- erpflichtigen Ertrags mit dem individuellen Einkommen- steuersatz günstiger, wird dies auch in diesem Fall auf Antrag im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt. Gemäß § 20 Absatz 1 Nr. 6 Satz 9 EStG sind bei fonds- gebundenen Lebensversicherungen 15 % des Ertrags steuerfrei oder dürfen nicht bei der Ermittlung der Ein- künfte abgezogen werden, soweit der Ertrag aus Invest- menterträgen stammt.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.