Kaufpreis. a.) Für die Vertragsmenge, die den unter Pkt. 4.) vereinbarten Qualitätsnormen entspricht wird ein Mindestpreis in Höhe von Der Aufkäufer wird die übernommene Vertragsmenge nach bestem Wissen und Gewissen, das heißt der Qualität und Marktentwicklung entsprechend, vermarkten. Allfällige Mehrerlöse (über den vereinbarten Mindestpreis hinausgehend) werden nach Abzug der Kosten des Aufkäufers und einer marktüblichen Spanne spätestens Ende Juni des Folgejahres an den Produzenten bezahlt. b.) Sollte die Vertragsmenge den unter Punkt 4.) vereinbarten Qualitätsnormen nicht entsprechen oder durch entsprechende Aufbereitung eine Erfüllung der vereinbarten Qualitätsnormen nicht möglich sein, hat der Produzent keinen Anspruch auf den oben unter a) vereinbarten Preis. Der Aufkäufer ist berechtigt aber nicht verpflichtet, nicht den vereinbarten Qualitäten gemäß Punkt 4.) entsprechende Waren als Bio Mahlweizen oder Bio Futterweizen (jeweilige Qualitätskriterien für Weizen laut Usancen der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien) aufzukaufen. Sofern die gelieferten Qualitäten jedoch den Anforderungen einer Poolvermarktung gemäß Anlage ./1 entsprechen, wird die gelieferte Vertragsmenge zur Poolvermarktung wie folgt übernommen: Der Aufkäufer wird die übernommene Vertragsmenge nach bestem Wissen und Gewissen, das heißt der Qualität und Marktentwicklung entsprechend, vermarkten. Zur Ernte wird der Aufkäufer an den Produzenten ein Akonto auf Basis seiner zu diesem Zeitpunkt bestehenden Einschätzung der Vermarktungsmöglichkeiten für Bio & UMS Ackerfrüchte bezahlen. Am Ende der Vermarktungssaison erfolgt die Fixierung des Preises auf Basis des tatsächlichen Vermarktungserlöses nach Abzug der Kosten des Aufkäufers und nach Abzug einer marktüblichen Spanne. Im Hinblick auf die geleistete Akontozahlung ist sodann eine Anpassung auf den fixierten Preis möglich. Allfällige Bearbeitungskosten zur Erreichung der Qualität, wie insbesondere Aspiration und Trocknung, im Sinne des Punktes 4.) dieses Vertrages reduzieren den Kaufpreis entsprechend, ebenso die Kosten der Bemusterung je angelieferter Einzelpartie in Höhe von EUR 10,--/Fuhre. Sämtliche Entgelts- und Preisangaben sind soweit nicht ausdrücklich anders angeführt Nettopreise exklusive Umsatzsteuer. Der Produzent erklärt sich mit der Abrechnung durch den Aufkäufer im Gutschriftwege einverstanden. Die vereinbarten Preise verstehen sich frei Übernahmestelle abgeladen per Valuta 30.9. des jeweiligen Erntejahres. Die überregionale Vermarktung erfolgt durch die BGA Bio Getreide Austria GmbH. Als Verrechnungsgewicht gilt das bei der Übernahme in Halbturn festgestellte Gewicht.
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Samples: Anbauvertrag
Kaufpreis. a.) Für die Vertragsmenge, die den unter Pkt. 4.) vereinbarten Qualitätsnormen entspricht wird ein Mindestpreis in Höhe von Der Aufkäufer wird die übernommene Vertragsmenge nach bestem Wissen und Gewissen, das heißt der Qualität und Marktentwicklung entsprechend, vermarkten. Allfällige Mehrerlöse (über den vereinbarten Mindestpreis hinausgehend) werden nach Abzug der Kosten des Aufkäufers und einer marktüblichen Spanne spätestens Ende Juni des Folgejahres an den Produzenten bezahlt.
b.) Sollte die Vertragsmenge den unter Punkt 4.) vereinbarten Qualitätsnormen nicht entsprechen oder durch entsprechende Aufbereitung eine Erfüllung der vereinbarten Qualitätsnormen nicht möglich sein, hat der Produzent keinen Anspruch auf den oben unter a) vereinbarten Preis. Der Aufkäufer ist berechtigt aber nicht verpflichtet, nicht den vereinbarten Qualitäten gemäß Punkt 4.) entsprechende Waren als Bio Mahlweizen oder Bio Futterweizen Futtersonnenblume (jeweilige Qualitätskriterien für Weizen Sonnenblume laut Usancen der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien) aufzukaufen. Sofern die gelieferten Qualitäten jedoch den Anforderungen einer Poolvermarktung gemäß Anlage ./1 entsprechen, wird die gelieferte Vertragsmenge zur Poolvermarktung wie folgt übernommen: Der Aufkäufer wird die übernommene Vertragsmenge nach bestem Wissen und Gewissen, das heißt der Qualität und Marktentwicklung entsprechend, vermarkten. Zur Ernte wird der Aufkäufer an den Produzenten ein Akonto auf Basis seiner zu diesem Zeitpunkt bestehenden Einschätzung der Vermarktungsmöglichkeiten für Bio & UMS Ackerfrüchte bezahlen. Am Ende der Vermarktungssaison erfolgt die Fixierung des Preises auf Basis des tatsächlichen Vermarktungserlöses nach Abzug der Kosten des Aufkäufers und nach Abzug einer marktüblichen Spanne. Im Hinblick auf die geleistete Akontozahlung ist sodann eine Anpassung auf den fixierten Preis möglich. Allfällige Bearbeitungskosten zur Erreichung der Qualität, wie insbesondere Aspiration und Trocknung, im Sinne des Punktes 4.) dieses Vertrages reduzieren den Kaufpreis entsprechend, ebenso die Kosten der Bemusterung je angelieferter Einzelpartie in Höhe von EUR 10,--/Fuhre. Sämtliche Entgelts- und Preisangaben sind soweit nicht ausdrücklich anders angeführt Nettopreise exklusive Umsatzsteuer. Der Produzent erklärt sich mit der Abrechnung durch den Aufkäufer im Gutschriftwege einverstanden. Die vereinbarten Preise verstehen sich frei Übernahmestelle abgeladen per Valuta 30.9. 31.12 des jeweiligen Erntejahres. Die überregionale Vermarktung erfolgt durch die BGA Bio Getreide Austria GmbH. Als Verrechnungsgewicht gilt das bei der Übernahme in Halbturn festgestellte Gewicht.
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Samples: Anbauvertrag
Kaufpreis. a.) Für die Vertragsmenge, die den unter Pkt. 4.) vereinbarten Qualitätsnormen entspricht wird ein Mindestpreis in der Höhe von Der Aufkäufer wird die übernommene Vertragsmenge nach bestem Wissen und Gewissen, das heißt der Qualität und Marktentwicklung entsprechend, vermarkten. Allfällige Mehrerlöse (über den vereinbarten Mindestpreis hinausgehend) werden nach Abzug der Kosten des Aufkäufers und einer marktüblichen Spanne spätestens Ende Juni des Folgejahres an den Produzenten bezahlt.
b.) Sollte die Vertragsmenge den unter Punkt 4.) vereinbarten Qualitätsnormen nicht entsprechen oder durch entsprechende Aufbereitung eine Erfüllung der vereinbarten Qualitätsnormen nicht möglich sein, hat der Produzent keinen Anspruch auf den oben unter a) vereinbarten Preis. Der Aufkäufer ist berechtigt aber nicht verpflichtet, nicht den vereinbarten Qualitäten gemäß Punkt 4.) entsprechende Waren als Bio Mahlweizen oder Bio Futterweizen Futterhafer (jeweilige Qualitätskriterien für Weizen Hafer laut Usancen der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien) aufzukaufen. Sofern die gelieferten Qualitäten jedoch den Anforderungen einer Poolvermarktung gemäß Anlage ./1 entsprechen, wird die gelieferte Vertragsmenge zur Poolvermarktung wie folgt übernommen: Der Aufkäufer wird die übernommene Vertragsmenge nach bestem Wissen und Gewissen, das heißt der Qualität und Marktentwicklung entsprechend, vermarkten. Zur Ernte wird der Aufkäufer an den Produzenten ein Akonto auf Basis seiner zu diesem Zeitpunkt bestehenden Einschätzung der Vermarktungsmöglichkeiten für Bio & UMS Ackerfrüchte bezahlen. Am Ende der Vermarktungssaison erfolgt die Fixierung des Preises auf Basis des tatsächlichen Vermarktungserlöses nach Abzug der Kosten des Aufkäufers und nach Abzug einer marktüblichen Spanne. Im Hinblick auf die geleistete Akontozahlung ist sodann eine Anpassung auf den fixierten Preis möglich. Allfällige Bearbeitungskosten zur Erreichung der Qualität, wie insbesondere Aspiration und Trocknung, im Sinne des Punktes 4.) dieses Vertrages reduzieren den Kaufpreis entsprechend, ebenso die Kosten der Bemusterung je angelieferter Einzelpartie in Höhe von EUR 10,--/Fuhre. Sämtliche Entgelts- und Preisangaben sind soweit nicht ausdrücklich anders angeführt Nettopreise exklusive Umsatzsteuer. Der Produzent erklärt sich mit der Abrechnung durch den Aufkäufer im Gutschriftwege einverstanden. Die vereinbarten Preise verstehen sich frei Übernahmestelle abgeladen per Valuta 30.9. des jeweiligen Erntejahres. Die überregionale Vermarktung erfolgt durch die BGA Bio Getreide Austria GmbH. Als Verrechnungsgewicht gilt das bei der Übernahme in Halbturn festgestellte Gewicht.
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Samples: Anbauvertrag
Kaufpreis. a.4.1 Der Preis wird im Kaufvertrag in EUR aufgeführt. Die Preise sind im Allgemeinen die Preise des Verkäufers für Originalverpackungen, EXW (Ab Werk) Für Warenlager des Verkäufers (Incoterms 2010). Die Preise sind am Liefertag der Waren aktuell und entsprechen dem eingereichten Angebot und seinen Bedingungen. Wenn nicht anders angegeben, schließen die VertragsmengePreise die MwSt. aus. Die Preise schließen Kosten für Sonderverpackungen, Transport- oder Postgebühren aus. Alle Lieferungen an den Käufer befinden sich in der Verantwortung des Käufers, sind sein Risiko und werden gemäß den tatsächlichen Kosten berechnet.
4.2 Die Preise der Angebote und Pro-forma-Rechnungen des Verkäufers an den Käufer, oder die Preise aus nachfolgenden Bestätigungen von Einzelbestellungen durch den Verkäufer sind endgültig.
4.3 Der Verkäufer wird die Preise für den Käufer in konkreten Angeboten auf der Grundlage der jeweils gültigen Preisliste bilden, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Bestimmte Mengen einzelner Produktarten aus dem Verkaufsprogramm des Verkäufers, die der Verkäufer im Rahmen von Werbeaktionen oder Aktionsangebote zu reduzierten Preisen (d.h. zu niedrigeren Preisen als die in der aktuellen Preisliste veröffentlichten Preise) beschränken sich auf den unter Pktaktuellen Verkauf von Lagerbeständen einzelner Produkttypen. 4.) vereinbarten Qualitätsnormen entspricht wird ein Mindestpreis in Höhe von Der Aufkäufer wird Es gibt auch begrenzte Mengen an Produkten bis den Lagerbestand ausverkauft ist, die übernommene Vertragsmenge nach bestem Wissen und Gewissen, das heißt der Qualität und Marktentwicklung entsprechend, vermarkten. Allfällige Mehrerlöse (über den vereinbarten Mindestpreis hinausgehend) werden nach Abzug Käufer 14 Tage vor der Kosten Änderung der Preisliste des Aufkäufers und einer marktüblichen Spanne spätestens Ende Juni des Folgejahres an den Produzenten bezahltVerkäufers bestellt.
b.) 4.4 Ist der Kaufpreis im Angebot, in der Pro-forma-Rechnung oder im Sonderkaufvertrag nicht explizit genannt, gilt der Preis von der Liste des Verkäufers, der zum Datum des Vertragsabschlusses gültig ist.
4.5 Sollte die Vertragsmenge Preisliste des Verkäufers während des Vertragsschlusses geändert werden, gelten die neuen Preise für den unter Punkt 4Käufer erst, nachdem der Verkäufer den Käufer in Schriftform von der Änderung der Preisliste unterrichtet hat.) vereinbarten Qualitätsnormen nicht entsprechen oder durch entsprechende Aufbereitung eine Erfüllung der vereinbarten Qualitätsnormen nicht möglich sein, hat der Produzent keinen Anspruch auf den oben unter a) vereinbarten Preis. Der Aufkäufer ist berechtigt aber nicht verpflichtet, nicht den vereinbarten Qualitäten gemäß Punkt 4.) entsprechende Waren als Bio Mahlweizen oder Bio Futterweizen (jeweilige Qualitätskriterien für Weizen laut Usancen der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien) aufzukaufen. Sofern die gelieferten Qualitäten jedoch den Anforderungen einer Poolvermarktung gemäß Anlage ./1 entsprechen, wird die gelieferte Vertragsmenge zur Poolvermarktung wie folgt übernommen: Der Aufkäufer wird die übernommene Vertragsmenge nach bestem Wissen und Gewissen, das heißt der Qualität und Marktentwicklung entsprechend, vermarkten. Zur Ernte wird der Aufkäufer an den Produzenten ein Akonto auf Basis seiner zu diesem Zeitpunkt bestehenden Einschätzung der Vermarktungsmöglichkeiten für Bio & UMS Ackerfrüchte bezahlen. Am Ende der Vermarktungssaison erfolgt die Fixierung des Preises auf Basis des tatsächlichen Vermarktungserlöses nach Abzug der Kosten des Aufkäufers und nach Abzug einer marktüblichen Spanne. Im Hinblick auf die geleistete Akontozahlung ist sodann eine Anpassung auf den fixierten Preis möglich. Allfällige Bearbeitungskosten zur Erreichung der Qualität, wie insbesondere Aspiration und Trocknung, im Sinne des Punktes 4.) dieses Vertrages reduzieren den Kaufpreis entsprechend, ebenso die Kosten der Bemusterung je angelieferter Einzelpartie in Höhe von EUR 10,--/Fuhre. Sämtliche Entgelts- und Preisangaben sind soweit nicht ausdrücklich anders angeführt Nettopreise exklusive Umsatzsteuer. Der Produzent erklärt sich mit der Abrechnung durch den Aufkäufer im Gutschriftwege einverstanden. Die vereinbarten Preise verstehen sich frei Übernahmestelle abgeladen per Valuta 30.9. des jeweiligen Erntejahres. Die überregionale Vermarktung erfolgt durch die BGA Bio Getreide Austria GmbH. Als Verrechnungsgewicht gilt das bei der Übernahme in Halbturn festgestellte Gewicht.
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Samples: General Terms and Conditions of Sale
Kaufpreis. a.6.1. Der Kaufpreis für den Kaufgegenstand beträgt EUR ____, darauf entfällt EUR ____ auf ___________(z.B. Schutzrecht 1, …) Für die Vertragsmengeund EUR____ auf das Know-how[, die Prototypen gemäß Anlage ./1.2. und die Entwicklungsdokumentation gemäß Anlage ./1.2.a]. Über diesen Betrag ist vom Verkäufer frühestens mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung eine Rechnung zu legen. Der Kaufpreis ist binnen _______(z.B. 60 (sechzig))Tagen ab Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung fällig. In Punkt 6.1 ist der Fixpreisanteil geregelt. Besteht der Kaufgegenstand aus mehreren Immaterialgüterrechten, wird voraussichtlich der Käufer den unter PktKaufpreis auf die einzelnen Immaterialgüterrechte aufteilen.
6.2. 4.Soweit und sobald der Käufer mit den Produkten einen [weltweiten] Umsatz von mindestens EUR ____ ("Mindestgrenze") vereinbarten Qualitätsnormen entspricht wird ein Mindestpreis in Höhe erzielt, erhält der Verkäufer vom jeweiligen Umsatz (zur Klarstellung ist festzuhalten, dass dazu auch der bis zur Mindestgrenze von EUR ____ erzielte Umsatz zählt) als zusätzlichen Kaufpreis ____(Prozentsatz)%. Umsätze mit den Produkten dürfen nicht durch unentgeltliche Abgabe der Produkte oder durch nicht marktkonforme Preisgestaltung umgangen werden. In diesem Fall werden derartige marktinkonformen Abgaben von Produkten bei der Bemessung des zusätzlichen Kaufpreises wie marktkonforme Abgaben behandelt. Der Aufkäufer wird die übernommene Vertragsmenge nach bestem Wissen und Gewissen, das heißt der Qualität und Marktentwicklung entsprechend, vermarkten. Allfällige Mehrerlöse (Käufer hat über den vereinbarten Mindestpreis hinausgehendUmsatz mit den Produkten am _____(z.B. 31. Jänner) werden nach Abzug der Kosten des Aufkäufers und einer marktüblichen Spanne spätestens Ende Juni des Folgejahres ("Fälligkeitstag") für das jeweils vorhergehende Kalenderjahr eine Abrechnung an den Produzenten bezahlt.
b.Verkäufer zu übermitteln und binnen weiterer _____(z.B. 30 (dreißig)) Sollte die Vertragsmenge Tage den unter Punkt 4.sich daraus ergebenden Kaufpreis auf das Konto des Verkäufers _________________________(Kontonummer, BLZ, BIC, IBAN), Verwendungszweck ____________ (bei Umsatz erzielt in anderer Währung als Euro ist nach Xxxx des Verkäufers entweder der Wechselkurs am Tag des Einlangens der mit den Produkten erzielten Erlöse beim jeweiligen Verkäufer oder am Fälligkeitstag heranzuziehen) vereinbarten Qualitätsnormen nicht entsprechen oder durch entsprechende Aufbereitung eine Erfüllung zu überweisen. Sämtliche Kosten der vereinbarten Qualitätsnormen nicht möglich sein, hat der Produzent keinen Anspruch auf den oben unter a) vereinbarten Preis. Der Aufkäufer ist berechtigt aber nicht verpflichtet, nicht den vereinbarten Qualitäten gemäß Punkt 4.) entsprechende Waren als Bio Mahlweizen oder Bio Futterweizen (jeweilige Qualitätskriterien für Weizen laut Usancen der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien) aufzukaufen. Sofern die gelieferten Qualitäten jedoch den Anforderungen einer Poolvermarktung gemäß Anlage ./1 entsprechen, wird die gelieferte Vertragsmenge zur Poolvermarktung wie folgt übernommen: Der Aufkäufer wird die übernommene Vertragsmenge nach bestem Wissen und Gewissen, das heißt der Qualität und Marktentwicklung entsprechend, vermarkten. Zur Ernte wird der Aufkäufer an den Produzenten ein Akonto auf Basis seiner Überweisung gehen zu diesem Zeitpunkt bestehenden Einschätzung der Vermarktungsmöglichkeiten für Bio & UMS Ackerfrüchte bezahlen. Am Ende der Vermarktungssaison erfolgt die Fixierung Lasten des Preises auf Basis des tatsächlichen Vermarktungserlöses nach Abzug der Kosten des Aufkäufers und nach Abzug einer marktüblichen SpanneKäufers. Im Hinblick Falle des Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen in der Höhe von ____(z.B. 3 (drei))% über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank (Basiszinssatz gemäß § 352 UGB (Unternehmensgesetzbuch)) berechnet. Die Verpflichtung zur Zahlung von umsatzabhängigen zusätzlichen Kaufpreisteilen gemäß Punkt 6.2. endet jedenfalls mit dem Ablauf der Schutzfrist des Schutzrechtes _____(Nummer) ("Höchstdauer"), unabhängig davon jedoch spätestens zum _____ (z.B. 31. Dezember). Punkt 6.2 enthält eine Kaufpreisnachbesserung bei Erreichen bestimmter Umsatzzahlen. In Punkt 6.2 ist auch zu berücksichtigen, ob hier die Umsätze von Lizenznehmern oder sonstigen verbundenen Gesellschaften Gegenstand der Bemessungsgrundlage sind (siehe Definition Umsatz). Der Vorteil umsatzabhängiger Kaufpreisnachzahlungen liegt in der Chance, letztendlich gute Verwertungserlöse lukrieren zu können. Wesentlich ist, dass bei umsatzabhängigen Kaufpreisteilen die Fälligkeit bereits mit Lieferung an Abnehmer entsteht und somit nicht von der Zahlungsmoral des Abnehmers abhängig ist. Der Nachteil der umsatzabhängigen Kaufpreisnachzahlungen liegt darin, dass Kontrollen in Form von Bucheinsichtsrechten (siehe Punkt 10.) durchgeführt werden müssen. Es ist daher auch eine Frage des Vertrauens in den Vertragspartner, ob er diese Einsichtsrechte auch gewährt und diese auch wahrheitsgemäß offenlegt. Soweit der Industriepartner nicht freiwillig seine erwirtschafteten Umsätze offen legt, ist die Durchsetzung des Bucheinsichtsrechts und die Prüfung der Richtigkeit der erzielten Umsätze Gegenstand eines langwierigen und auch kostspieligen Gerichtsverfahrens. Bei Formulierung derartiger Kaufpreisnachzahlungen sollte auch aus steuerlicher Sicht jeweils eine Prüfung durchgeführt werden, dass die Formulierung nicht dazu führt, dass noch nicht zugeflossene Kaufpreisteile bereits einer Einkommensbesteuerung unterliegen. Punkt 6.2. ist allerdings keine typische Klausel in einem Kaufvertrag über Immaterialgüterrechte. Typischerweise wird das Immaterialgüterrecht gegen die Bezahlung eines fixen Kaufpreises veräußert. Kaufpreisnachbesserungs-vereinbarungen sind eher untypisch und grundsätzlich mit einem Industriepartner schwer verhandelbar. Gerade Universitäten / Forschungsinstitutionen veräußern ihre Immaterialgüterrechte, insbesondere patentierbare Erfindungen, häufig in einer sehr frühen Phase, um möglichst wenig mit den Kosten des Patentierungsverfahrens belastet zu sein. In diesem Stadium unterliegt das Immaterialgüterrecht oft noch einer Weiterentwicklung bzw. sind seine Anwendungsbereiche noch nicht ausreichend erforscht bzw. getestet. Der Erwerb des Immaterialgüterrechts stellt daher für den Erwerber ein erhebliches Risiko da, weshalb er häufig nicht bereit ist, hohe Summen zu bezahlen. Für diese Fälle empfiehlt es sich, eine Vereinbarung zu treffen, wonach es der Universität/Forschungsinstitution möglich sein sollte, zumindest am späteren Erfolg des Immaterialgüterrechts zu partizipieren. Punkt 6.2. und dessen 3 Alternativen stellen mögliche Formulierungen einer derartigen "Besserungsvereinbarung" dar. Der Kaufpreis für den Kaufgegenstand beträgt EUR____, darauf entfällt EUR____ auf Schutzrecht _____(Nummer) und EUR ____ auf das Know-how und EUR ____ auf die geleistete Akontozahlung Prototypen gemäß Anlage ./.. und EUR ____ auf die Entwicklungsdokumentation gemäß Anlage ./1.2.a Über diesen Betrag ist sodann vom Verkäufer frühestens mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung eine Anpassung Rechnung zu legen. Der Kaufpreis ist binnen _______(z.B. 60 (sechzig)) Tagen ab Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung fällig. Weiters erhält der Verkäufer vom jeweiligen Umsatz als zusätzlichen Kaufpreis_____(Prozentsatz) % mindestens jedoch EUR ____ pro Kalenderjahr, wobei der Mindestumsatz erstmals für das Jahr ________(Jahr) zur Anwendung kommt. Umsätze mit den Produkten dürfen nicht durch unentgeltliche Abgabe der Produkte oder durch nicht marktkonforme Preisgestaltung umgangen werden. In diesem Fall werden derartige marktinkonformen Abgaben von Produkten bei der Bemessung des zusätzlichen Kaufpreises wie marktkonforme Abgaben behandelt. Der Käufer hat über den Umsatz mit den Produkten am _______(z.B. 31. Jänner.) ("Fälligkeitstag") für das jeweils vorhergehende Kalenderjahr eine Abrechnung an den Verkäufer zu übermitteln und binnen weiterer ____(z.B. 30 (dreißig)) Tage den sich daraus ergebenden Kaufpreis auf das Konto des Verkäufers ___________(Kontonummer, BLZ), Verwendungszweck ____________ (bei Umsatz erzielt in anderer Währung als Euro ist nach Xxxx des Verkäufers entweder der Wechselkurs am Tag des Einlangens der mit den fixierten Preis möglichProdukten erzielten Erlöse beim jeweiligen Verkäufer oder am Fälligkeitstag heranzuziehen) zu überweisen. Allfällige Bearbeitungskosten Kosten der Überweisung werden von Verkäufer und Käufer je zur Hälfte getragen Im Falle des Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen in der Höhe von____(z.B. 3 (drei))% über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank (Basiszinssatz gemäß § 352 UGB (Unternehmensgesetzbuch)) berechnet. Die Verpflichtung zur Zahlung von umsatzabhängigen zusätzlichen Kaufpreisteilen gemäß Punkt 6.2. endet jedenfalls mit dem Ablauf der Schutzfrist des Schutzrecht _____(Nummer) ("Höchstdauer"), unabhängig davon jedoch spätestens zum _____(z.B. 31. Dezember). Alternativklausel der Industriepartner / öffentliche Forschungseinrichtungen Punkt 6.2. kann noch durch nachstehende Klausel, die eine verstärkte Verwertungspflicht durch Verlizenzierung enthält, ergänzt werden (dabei sollte dem Verwender dieses Vertragsmusters aber bewusst sein, dass sich eine derartige Klausel nur in besonderen Fällen vereinbaren lässt): "LIZENZIERUNG AN DRITTE Der Käufer ist verpflichtet, sein Möglichstes zu tun, den Kaufgegenstand durch Erteilung von Lizenzen an [allgemeine Umschreibung potentieller Lizenznehmer] zu verwerten, damit über derartige Lizenznehmer die Produkte zusätzlich vermarktet werden. Der Käufer wird regelmäßig dem Verkäufer über seine diesbezüglichen Verwertungsmaßnahmen und –schritte berichten. Weiters wird er über jeden abgeschlossenen Lizenzvertrag berichten und eine Kopie desselben an den Verkäufer übermitteln. Von den dem Käufer aus allen Lizenzverträgen zufließenden Lizenzentgelten (abzüglich Umsatz- oder Mehrwertsteuern) steht dem Verkäufer ein Anteil von____% zu. Es gelten Punkt 6.2. und Punkt 6.5., Punkt 6.6. und Punkt 6.7. entsprechend, mit Ausnahme des dort geregelten Mindestumsatzes von EUR____ und dass Lizenzentgelte nicht als Umsatz des Käufers gelten, für die ein umsatzabhängiges Entgelt gemäß Punkt 6.2. zu entrichten ist. Anmerkung: Diese Bestimmung ist mit der Definition des Umsatzes abzustimmen. Der Käufer wird sich bemühen, binnen [zwei] Jahren ab allseitiger Unterzeichnung dieser Vereinbarung ein Treffen mit namhaften […herstellern] zu vereinbaren, um ein mögliches Interesse dieser Unternehmen an einer kommerziellen Verwertung des Kaufgegenstandes auszuloten. Bei diesem Treffen soll - soweit machbar - der Kaufgegenstand durch dessen Erfinder präsentiert werden. Der Käufer wird den Verkäufer rechtzeitig vom geplanten Treffen verständigen, damit dieser die Erfinder informieren und zur Teilnahme auffordern kann. [… Jahre nach Vertragsunterzeichnung soll der Stand der Vermarktung von beiden Seiten gemeinsam evaluiert werden.]" Alternative 1: [Bei Erreichung der Qualitätgemäß Anlage ./6.2 definierten Meilensteine werden folgende zusätzliche Kaufpreisanteile fällig: EUR____ bei Erreichung von Meilenstein 1, EUR____ bei Erreichen von Meilenstein 2, EUR____ , fällig binnen ____ Tagen nach Erreichen des jeweiligen Meilensteins.] Alternative 2: [Neben dem fixen Kaufpreis werden folgende zusätzliche Kaufpreisanteile fällig: EUR ____ bei Registrierung des Schutzrechtes _____(Nummer) in __________(Land), EUR____ nach einer Laufzeit des Schutzrechtes _____(Nummer) von ____(Anzahl) Jahren, EUR ____bei positivem Abschluss der klinischen Versuche, EUR____ bei Zulassung des __________(Beschreibung) in den wesentlichen Absatzmärkten ______________(Länder definieren).] Alternative 3: [Neben dem fixen Kaufpreis werden folgende zusätzliche Kaufpreisanteile fällig: Zusätzlich zum Kaufpreis gemäß Punkt 6.1. ist ein zusätzliches Kaufpreisentgelt von EUR____ pro [hergestelltem] [in Verkehr gebrachtem] _____(konkrete Beschreibung) vom Käufer zu entrichten, fällig mit [dem Tag der Herstellung] [Lieferung an Abnehmer]. Der Käufer hat bis zum ____(z.B. 10. (zehntem)) des Folgemonats dem Verkäufer jeweils die Stückzahlen des Vormonats und das sich daraus ergebende zusätzliche Kaufpreisentgelt mitzuteilen. Das zusätzliche Kaufpreisentgelt ist bis spätestens den ____(z.B. 30. (dreißigstem)) des Folgemonats zu entrichten, ansonsten treten die Verzugsfolgen gemäß Punkt 6.1. ein.] Den Käufer trifft über das Erreichen definierter Meilensteine eine umgehende Informationspflicht unter Angabe aller wesentlichen Umstände. Die Alternative 3 ist insbesondere dann heranzuziehen, wenn mit dem Immaterialgüterrecht Verbesserungen oder Rationalisierungen (z.B. in der Produktion) herbeigeführt wurden, wodurch umsatzabhängige Kaufpreis-nachbesserungen nicht möglich sind. Sollte Alternative 3 vereinbart werden, ist auch das Bucheinschaurecht (Punkt 10.) zu vereinbaren. Bei stückabhängigen Kaufpreisentgelten ist im Einzelfall die Bemessungsgrundlage sehr genau zu definieren.
6.3. Die Gebühren für die Registrierung der Schutzrechte wurden [noch nicht] entrichtet. _______________(An dieser Stelle ist genauer darzulegen, in welchem Status sich die Bezahlung der Registrierungsgebühren befindet). Diese sind vom Käufer zu entrichten bzw. nach entsprechender Rechnungslegung zu ersetzen. In 6.3. ist festgelegt, dass auch bereits vor Verkauf nicht entrichtete Registrierungsgebühren vom Käufer zu entrichten sind. Die Bestimmung sieht vor, dass diese der Käufer direkt für den Käufer bezahlt. Es mag allerdings sein, dass rechnungstechnisch dies für den Käufer nicht möglich ist. Die Alternative wäre, dass eine Kostenersatzbestimmung eingeführt wird.
6.4. Der Käufer hat zudem die dem Verkäufer bis zum Tag der Unterzeichnung der Vereinbarung, jedoch längstens bis zum _____(Datum) angefallenen Patentanwaltskosten für die Erstellung, Anmeldung und Aufrechterhaltung der Gültigkeit der Schutzrechte nach entsprechender Rechnungslegung innerhalb der in Punkt 6.1. festgesetzten Zahlungsfrist bis zu einer maximalen Höhe von EUR____(exkl. USt) zu bezahlen.
6.5. Eine allfällige spätere Nichtigerklärung oder Aberkennung eines Schutzrechtes [aus Gründen, die nicht in die Sphäre des Verkäufers fallen], führt nicht zur Rückzahlung bereits geleisteter Kaufpreiszahlungen. [Die unter 6.2. genannten Kaufpreiszahlungen sind auch fällig, sofern kein Schutzrecht erteilt wird oder vor Erreichen der Höchstdauer erlischt oder aus sonstigen Gründen, wie insbesondere Aspiration und Trocknungetwa Aberkennung oder Nichtigkeit, wegfällt, jedoch der Käufer die Erfindung nützt[, es sei denn der Verkäufer hätte gegen Bestimmungen des Punktes 11. verstoßen]. [Der allfällige zusätzliche Kaufpreis in Fällen ohne Erteilung des Schutzrechts oder ab Wegfall des Schutzrechts beläuft sich jedoch nicht auf ________(Prozentsatz)% (siehe Punkt 6.2.) sondern nur auf ________(Prozentsatz)% des Umsatzes, außer die Nichterteilung, das Erlöschen oder der Wegfall des Schutzrechts beruht auf einer Handlung oder Unterlassung des Käufers.] In Punkt 6.5. werden die Auswirkungen des Wegfalls eines gekauften Schutzrechtes auf die zusätzlichen Kaufpreiszahlungen geregelt. Diese Ergänzung samt allfälligen Optionen kommt nur im Sinne des Punktes 4Falle von umsatzabhängigen Kaufpreisnach-besserungen in Frage.) dieses Vertrages reduzieren den Kaufpreis entsprechend, ebenso die Kosten der Bemusterung je angelieferter Einzelpartie in Höhe von EUR 10,--/Fuhre. Sämtliche Entgelts- und Preisangaben sind soweit nicht ausdrücklich anders angeführt Nettopreise exklusive Umsatzsteuer
6.6. Der Produzent erklärt sich mit Verkäufer trägt sämtliche gesetzlichen Erfindervergütungen hinsichtlich des Kaufgegenstandes, soweit es keine gesonderte Vereinbarung gibt, dass der Abrechnung Käufer Erfindervergütungen den Erfindern direkt vergütet. [Der Käufer hat den Verkäufer für allfällige Erfindervergütungen allerdings schad- und klaglos zu halten, soweit und in dem Umfang in dem die Erfindervergütung beim Verkäufer anfällt, weil der vereinbarte Kaufpreis für den Kaufgegenstand nicht dessen Wert entsprach. Voraussetzung der Schad- und Klagloshaltung ist, dass der Verkäufer zur Zahlung einer derartigen Erfindervergütung rechtskräftig von einem Gericht verurteilt wurde.] Wenn die Universität/öffentliche Forschungsinstitution nicht marktkonform verwertet (d.h. sie verkauft ein Patent unter seinem tatsächlichen Wert), besteht aufgrund einschlägiger patentrechtlicher Bestimmungen allenfalls ein Nachforderungsanspruch des Erfinders für Erfindervergütungen. Da der Käufer Nutznießer einer marktinkonformen Verwertung ist, sollte hier zumindest das Risiko der Käufer tragen (6.6.). Industriepartner lehnen derartige Ersatzregelungen jedoch ab. Eine Abschwächung der Schad- und Klagloshaltung durch den Aufkäufer im Gutschriftwege einverstandenIndustriepartner wäre zumindest das Erfordernis eines rechtskräftigen Urteils, das die Universität / öffentliche Forschungsinstitution zur Zahlung von Erfindervergütungen verurteilt. Die vereinbarten Preise verstehen sich frei Übernahmestelle abgeladen per Valuta 30.9. Letztere lehnen diese Lösung wegen des jeweiligen Erntejahres. Die überregionale Vermarktung erfolgt durch die BGA Bio Getreide Austria GmbH. Als Verrechnungsgewicht gilt das bei der Übernahme in Halbturn festgestellte Gewichtdamit verbundenen Kostenaufwands jedoch ab.
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