Kausalität. Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles auch aus einer nicht versicherten Gefahr (Ziffern 2.4.1.1 bis 2.4.1.3 sowie 2.4.1.6) oder Ursache (Ziffern 2.5.1.1 bis 2.5.1.5) entstehen konnte, hat der Versicherer den Schaden zu ersetzen, wenn er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch eine versicherte Gefahr herbeigeführt worden ist.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb), DTV Güterversicherungsbedingungen 2000 in Der Fassung 2008, DTV Güterversicherungsbedingungen 2000 in Der Fassung 2008
Kausalität. Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles auch aus einer nicht versicherten Gefahr oder Ur- sache (Ziffern 2.4.1.1 2.5.1.2 bis 2.4.1.3 sowie 2.4.1.6) oder Ursache (Ziffern 2.5.1.1 bis 2.5.1.52.5.1.4) entstehen konnte, hat der Versicherer den Schaden zu ersetzen, wenn er mit überwiegender über- wiegender Wahrscheinlichkeit durch eine versicherte Gefahr Ge- fahr herbeigeführt worden ist.
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Samples: Güterversicherungsbedingungen 2000, Güterversicherungsbedingungen 2000
Kausalität. Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen Um- ständen des Falles auch aus einer nicht versicherten versi- cherten Gefahr (Ziffern 2.4.1.1 bis 2.4.1.3 sowie so- wie 2.4.1.6) oder Ursache (Ziffern 2.5.1.1 bis 2.5.1.52.5.1.4) entstehen konnte, hat der Versicherer den Schaden zu ersetzen, wenn er mit überwiegender über- wiegender Wahrscheinlichkeit durch eine versicherte ver- sicherte Gefahr herbeigeführt worden ist.
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Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000/2011, DTV Güterversicherungsbedingungen 2000/2011
Kausalität. Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles auch aus einer nicht versicherten Gefahr (Ziffern 2.4.1.1 bis 2.4.1.3 sowie 2.4.1.6) oder Ursache (Ziffern 2.5.1.1 bis 2.5.1.52.5.1.4) entstehen konnte, hat der Versicherer den Schaden zu ersetzen, wenn er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch eine versicherte versi- cherte Gefahr herbeigeführt worden ist.
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Samples: Gütertransportversicherung
Kausalität. Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles auch aus einer nicht versicherten Gefahr (Ziffern Ziffer 2.4.1.1 bis 2.4.1.3 sowie 2.4.1.6) oder Ursache (Ziffern 2.5.1.1 bis 2.5.1.52.5.1.4) entstehen konnte, hat der Versicherer den Schaden zu ersetzen, wenn er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch eine versicherte versi- cherte Gefahr herbeigeführt worden ist.
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Samples: Güterversicherung
Kausalität. Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen Um- ständen des Falles auch aus einer nicht versicherten versicher- ten Gefahr (Ziffern 2.4.1.1 bis 2.4.1.3 sowie 2.4.1.6) oder Ursache (Ziffern 2.5.1.1 bis 2.5.1.52.5.1.4) entstehen konnte, hat der Versicherer den Schaden Scha- den zu ersetzen, wenn er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch eine versicherte Gefahr herbeigeführt worden ist.
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Kausalität. Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen Umstän- den des Falles auch aus einer nicht versicherten Gefahr (Ziffern 2.4.1.1 bis 2.4.1.3 sowie 2.4.1.6) oder o- der Ursache (Ziffern 2.5.1.1 bis 2.5.1.52.5.1.4) entstehen konnte, hat der Versicherer den Schaden zu ersetzenerset- zen, wenn er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch eine versicherte Gefahr herbeigeführt worden ist.
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Kausalität. Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles Falls auch aus einer nicht versicherten Gefahr (Ziffern 2.4.1.1 5.3.1 bis 2.4.1.3 5.3.3 sowie 2.4.1.65.3.6) oder Ursache (Ziffern 2.5.1.1 5.4.1 bis 2.5.1.55.4.4) entstehen konnte, hat der Versicherer den Schaden zu ersetzen, wenn er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch eine versicherte Gefahr herbeigeführt worden ist.
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Kausalität. Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen Um- ständen des Falles auch aus einer nicht versicherten versi- cherten Gefahr (Ziffern 2.4.1.1 bis 2.4.1.3 sowie 2.4.1.6) oder Ursache (Ziffern 2.5.1.1 bis 2.5.1.52.5.1.4) entstehen konnte, hat der Versicherer den Schaden zu ersetzen, wenn er mit überwiegender überwie- gender Wahrscheinlichkeit durch eine versicherte versicher- te Gefahr herbeigeführt worden ist.
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Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000 in Der Fassung 2008
Kausalität. Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen Umstän- den des Falles auch aus einer nicht versicherten Gefahr (Ziffern 2.4.1.1 bis 2.4.1.3 sowie 2.4.1.6) oder Ursache (Ziffern 2.5.1.1 bis 2.5.1.52.5.1.4) entstehen konnte, hat der Versicherer den Schaden zu ersetzenerset- zen, wenn er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch eine versicherte Gefahr herbeigeführt worden ist.
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