Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzungen. Welche besonderen Obliegenheiten in Bezug auf den jeweiligen Baustein beachtet werden müssen, finden Sie in Teil A.
Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzungen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese oder sonst vertraglich vereinbarte Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer von der Leistung frei, es sei denn, die Verletzung war nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht. Bei Einsatz nicht geeigneter Beförderungsmittel sind die Transporte gleichwohl versichert, wenn der Versicherungsnehmer keinen Einfluss auf die Aus- xxxx des Transportmittels hatte, bzw. den Spedi- teur oder den Frachtführer/Verfrachter mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes ausge- wählt hat. Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis von der mangelnden Eignung des Trans- portmittels, so hat er unverzüglich Anzeige zu er- statten und eine zu vereinbarende Zuschlagsprä- mie zu entrichten.
Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzungen. Wird eine vor Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllende Obliegenheit verletzt, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung von der Obliegenheitsverletzung den Vertrag fristlos kündigen. Ein solches Kündigungsrecht besteht für den Versicherer hingegen nicht, sofern die Versicherungsnehmerin nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Erfolgt eine Obliegenheitsverletzung vorsätzlich, so ist der Versicherer leistungsfrei. Wird eine Obliegenheit grob fahrlässig verletzt, so kann der Versicherer seine Leistung entsprechend dem Verhältnis der Schwere des Verschuldens der Versicherungsnehmerin und/oder der Tochtergesellschaf- ten kürzen. Dies gilt nicht, sofern diese nachweisen, dass grobe Fahrlässig- keit nicht vorliegt. Der Versicherer bleibt jedoch zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Obliegenheitsverletzung weder ursächlich für den Versicherungsfall war, noch Einfluss auf dessen Feststellung oder den Umfang der dem Versiche- rer obliegenden Leistung gehabt hat. Den entsprechenden Nachweis haben die Versicherungsnehmerin und/oder die Tochtergesellschaften zu erbrin- gen. Handelt es sich um die Verletzung von Obliegenheiten zwecks Abwendung oder Minderung eines Schadens, so bleibt der Versicherer bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung zur Leistung insoweit verpflichtet, als der Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung der Obliegenheiten nicht geringer gewesen wäre. Auch insoweit obliegt der entsprechende Nachweis der Versicherungsnehmerin und/oder den Tochtergesellschaften. Erfolgt eine Obliegenheitsverletzung arglistig, ist der Versicherer leistungs- frei.
Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzungen. Verletzt der Versicherungsnehmer / die versicherte Person vor- sätzlich eine Obliegenheit, die er nach Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzungen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten nach 1, 3 oder 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe von B3-3 zur Kündi- gung berechtigt oder auch leistungsfrei sein. Führt die Verletzung der Obliegenheit auch zu einer Gefahrerhöhung, gilt B3-2 zusätzlich.
Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzungen. 6.2.1 Verletzt der Versicherungsnehmer / die versicherte Person vorsätzlich eine Obliegenheit, die er nach Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Ver- sicherer zu erfüllen hat, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
6.2.2 Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Ver- schuldens des Versicherungsnehmers / der versi- cherten Person entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer / die versicherte Person zu beweisen.
6.2.3 Außer im Falle der Arglist ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungs- nehmer / die versicherte Person nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leis- tungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
6.2.4 Verletzt der Versicherungsnehmer / die versicherte Person eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegen- heit, so ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungs- nehmer / die versicherte Person durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hinge- wiesen hat.
Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzungen. Inhalt dieses Abschnitts:
Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzungen. Verletzt der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person vorsätzlich eine der vertraglich vereinbarten Obliegenheiten, ver- lieren sie den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist die Würzburger berechtigt ihre Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person bzw. der Versicherungsnehmer nach, dass sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzungen. Haben der WLSB, der Fachverband, die Vereine, Sportkreise und/ oder die versicherten Personen ihre Obliegenheiten nach Zif- fer C. II. 3.2 dadurch verletzt, dass sie die Versicherer über erheb- liche Umstände arglistig täuschten oder zu täuschen versuchten, so verlieren sie alle Ansprüche aus dem betreffenden Versicherungs- fall. Weitergehende gesetzliche Rechtsfolgen solcher Täuschungen bleiben bestehen.
Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzungen. Wird eine Obliegenheit verletzt, die gegenüber dem Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen ist, so kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, fristlos kündigen. Der Versicherer hat jedoch kein Recht zur Kündigung, wenn die Versicherungsnehmerin nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird eine dem Versicherer gegenüber zu erfüllende Obliegenheit vorsätzlich verletzt, so ist der Versicherer leistungsfrei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der Versicherungsnehmerin entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt die Versicherungsnehmerin. Der Versicherer bleibt jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit die Versicherungsnehmerin nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles, noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn die Versicherungsnehmerin die Obliegenheit arglistig verletzt hat.