Kautionsstellung Musterklauseln

Kautionsstellung. Hat der Versicherungsnehmer durch behördliche Anordnung bei einem Versicherungsfall im europäischen Ausland eine Kaution zur Sicherstel- lung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterle- gen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zur Höhe von EUR 50.000 zur Verfügung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schaden- ersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenz- betrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzfor- derungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.
Kautionsstellung. Hat der Versicherungsnehmer durch behördliche Anordnung bei einem Versicherungsfall eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen auf- grund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zur Höhe von EUR 150.000 zur Verfügung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schaden- ersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenz- betrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzfor- derungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.
Kautionsstellung. Abweichend von Ziff. 5.1 BBR gilt für Kautionsleistungen die ver- traglich vereinbarte Versicherungssumme als Höchstgrenze.
Kautionsstellung. 11.1 Alperia Energy GmbH behält sich vor, vom Kunden die Hinterlegung einer Kaution in der vom Beschluss der AEEGSI Nr. 229/01 i.g.F. festgelegten Höhe zu verlangen, die innerhalb des von Alperia Energy angegebenen Termins zu stellen ist und Voraussetzung für die Übermittlung
Kautionsstellung. Sofern eine versicherte Person gemäß §2 nach einem versicherten Schadensfall durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund ihrer gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen hat, stellt der Versicherer der versicherten Person den erforderlichen Betrag bis zu einer Höhe von EUR 100.000 zur Verfügung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadensersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadensersatz, so ist die versicherte Person, welcher der erforderliche Beitrag zur Verfügung gestellt wurde, verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Für die Rückzahlung des Differenzbetrages haften der Versicherungsnehmer und die versicherte Person, welcher der erforderliche Beitrag zur Verfügung gestellt wurde, als Gesamtschuldner.
Kautionsstellung. 2 Versicherte Personen 9.8 Ausfalldeckung
Kautionsstellung. In Erweiterung von Abschnitt A1 Ziff. 4 stellen die NV-Versicherungen VVaG dem Versiche- rungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zur Höhe von EUR 250.000 zur Verfügung, sofern eine versicherte Person durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund ihrer gesetzlichen Haftpflicht – mit Ausnahme von Verkehrsdelikten – zu hinterlegen hat. Der Kautionsbetrag wird auf eine von den NV Versicherungen VVaG zu leis- tende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Scha- denersatz, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Die Mitversicherung der Kautionsstellung begrenzt sich auf versicherte Ereignisse, die diesem Vertrag zugrunde liegen.

Related to Kautionsstellung

  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.