Konditionen und Preise Musterklauseln

Konditionen und Preise. Die Bestellung zusätzlicher Bankbelege in Papierform oder elektronisch ist kostenpflichtig.
Konditionen und Preise. Mindestabnahme monatlich 90x schwarz/weiss Prints/Kopien je 6 Cent Mindestabnahme monatlich 60x color Prints/Kopien je 35 Cent Sie zahlen nur den Verbrauchskostenanteil der gemachten Prints. Die Abrechnung der Mindestabnahme erfolgt monatlich im Voraus. Mehrprints über der Mindestabnahme werden quartalsweise im Nachhinein abgerechnet. Durchgeführte Scans werden lediglich zu einem ¼ des schwarz/weiß Preises berücksichtigt. Die gesetzlich vorgegebene Urheberrechtsabgabe wird einmalig erhoben und an den Nutzer berechnet. (siehe xxx.xxxxxxxxxxxx.xx) Sie werden per E‐mail/Fax aufgefordert die Zählerstände zu übermitteln. Unterbleibt dies wird eine Aufwandsentschädigung von 15 € fällig. Alle unsere Preisangaben enthalten bereits die Mehrwertsteuer.
Konditionen und Preise. TNM gewährt den Kunden folgende Sonderkonditionen für die Ladeinfrastruktur: - Kostenloser Installationscheck - 14% Rabatt auf alle Mess- und Eichrechts konformen Ladestationen laut Preisliste. Beispiele aus der derzeit aktuellen Preisliste September 2020: o Business Lite View bis 22 kW: 1.599,00 EUR netto zzgl. MwSt. o Business Pro View bis 22 kW: 1.749,00 EUR netto zzgl. MwSt. Die aktuelle Preisliste wird, soweit sie nicht auf der homepage von TNM hinterlegt ist, degewo zur Verfügung gestellt. - Darüber hinaus erhalten Kunden bei Bedarf eine Ladekarte ohne monatliche Grundgebühr von TNM, damit sie sofort an den meisten der öffentlichen Ladestationen in Berlin sowie flächendeckend in Deutschland laden können. - Die Herstellergarantie für die Ladestation beträgt zwei Jahre. Der Kunde kann auf eigene Kosten eine Garantieverlängerung auf bis zu 5 Jahre erwerben. Die Konditionen für den Strombezug setzen sich aus einem Arbeitspreis pro kWh und einem Grundpreis zusammen. Der Arbeitspreis unterliegt dem Vorbehalt der Änderung, insbesondere infolge der Einführung oder Erhöhung von Steuern und/oder Abgaben (z.B. EEG Umlage) bzw. sich ändernder Energiepreise. Im Jahr 2020 beträgt der - Strom Arbeitspreis: 23,11 ct/kWh zzgl. MwSt. - Strom Grundpreis: 10,92 EUR pro Monat zzgl. MwSt.
Konditionen und Preise. Die Preise für Dienstleistungen der elektronischen Belegzustel- lung richten sich nach der jeweils gültigen Konditionenliste, die auch auf der Website der Bank (xxx.xxxx.xx) publiziert ist. Die Bank behält sich vor, die Preise und Konditionen jederzeit anzu- passen.
Konditionen und Preise. Die im Punkt 1 genannten Produkte und Dienstleistungen werden dem Kunden zu den im Lieferland gültigen Abgabepreisen (inkl. MwSt.) in der Landeswährung zu den mit ihm vereinbarten Konditionen laut «Konditionenliste SOCAR Card für Firmenkunden» in Rechnung gestellt. Der Kunde wird über jede Konditionsände- rung schriftlich informiert. Vereinbarungen gemäss der «Konditionenliste SO- CAR Card für Firmenkunden» gelten an allen durch die an das SOCAR Card System angeschlossenen Akzeptanzstellen in der Schweiz und Liechtenstein.
Konditionen und Preise. Die im Punkt 1 genannten Produkte und Dienstleistungen werden dem Kunden zu den gültigen Abgabepreisen (inkl. MWST) sowie der aktuell gültigen «Konditionenliste SOCAR Card für Privatkunden» in Rechnung gestellt. Der Kunde wird über jede Konditionsänderung schriftlich informiert. Vereinbarungen ge- mäss der «Konditionenliste SOCAR Card für Privatkunden“ gelten an allen an das SOCAR Card System angeschlossenen Akzeptanzstellen in der Schweiz und Liechtenstein.
Konditionen und Preise. Wenn nicht anders vereinbart, gilt: 6.1 Lieferung: unverpackt EXW CH-Schönenwerd (INCOTERMS 2020) 6.2 Zahlungskonditionen: 30% bei Bestellung, innert 10 Tagen netto (inkl. MWST) 30% bei Montagebeginn, innert 10 Tagen netto (inkl. MWST) 30% nach Abnahme (FAT) bei zmb, innert 10 Tagen netto (inkl. MWST) 10% nach Endabnahme beim Kunden (SAT), innert 10 Tagen netto (inkl. MWST) Sollte sich der Montagebeginn, die Abnahme (FAT) oder die Endabnahme beim Kunden (SAT) ohne Verschulden der zmb verzögern, so wird die Kaufpreisrestanz vollumfänglich spätestens innert 60 Tagen nach Meldung der Lieferbereitschaft fällig (Fixtermin). 6.3 zmb kann Teillieferungen ausführen. 6.4 Die Zahlung des Kaufpreises erfolgt, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen innerhalb von 10 Arbeitstagen netto (inkl. MWST). Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, solche Zahlungen mit irgendwelchen Ansprüchen gegenüber zmb zu verrechnen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist von 10 Arbeitstagen bzw. der verein- barten Zahlungsfrist hat der Auftraggeber ohne weitere Mahnung einen Verzugszins von mindestens 1 % pro angefangenen Monat zu leisten. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten. 6.5 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Endabnahme (SAT) oder Abnahme (FAT) der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die zmb nicht zu vertreten hat, verzö- gert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferung nicht verunmöglichen. 6.6 Ändern sich die der Preisbildung zugrundeliegenden Verhältnisse, insbesondere die Währungspari- täten oder die staatlichen/behördlichen Steuern, Abgaben, Gebühren, Zölle etc. zwischen dem Zeit- punkt der Offerte und dem vereinbarten Liefertermin, so ist zmb berechtigt, ihre Preise und Konditi- onen den veränderten Bedingungen anzupassen. 6.7 Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, ist zmb berechtigt: a) offene Forderungen gegen den Auftraggeber sofort in Rechnung zu stellen; oder b) für alle ausstehenden Forderungen Sicherheiten zu verlangen; und/oder c) noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen. 6.8 Sind Sicherheitsleistungen oder Zahlungen auch bei Ablauf einer angemessenen Nachfrist noch nicht erbracht, kann zmb vom Vertrag zurücktreten, auch wenn die Waren oder ein Teil davon bereits ge- liefert wurden. 6.9 Wenn der Auftraggeber die Zahlungsbedi...
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  • Kosten und Gebühren a) Zeichnungs- und Rücknahmegebühren des OGAW b) Betriebs- und Verwaltungskosten Dem OGAW in Rechnung gestellte Kosten Grundlage Satz 1 und 2 Kosten für die Anlageverwaltung und externe Kosten für die administrative Verwaltung zulasten der Verwaltungsgesellschaft Nettovermögen 1,50% einschl. Steuern (Höchstsatz) 3 Maximale indirekte Kosten Nettovermögen 2% (Provisionen und Verwaltungsgebühren)

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Rechte und Pflichten des Auftraggebers (1) Für die Beurteilung der Zulässigkeit der beauftragten Verarbeitung sowie für die Wahrung der Rechte von Betroffenen ist allein der Auftraggeber verantwortlich. (2) Der Auftraggeber erteilt alle Aufträge, Teilaufträge oder Weisungen dokumentiert. In Eilfällen können Weisungen mündlich erteilt werden. Solche Weisungen wird der Auftraggeber unverzüglich dokumentiert bestätigen. (3) Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten bei der Prüfung der Auftragsergebnisse feststellt. (4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz und der vertraglichen Vereinbarungen beim Auftragnehmer in angemessenem Umfang selbst oder durch Dritte, insbesondere durch die Einholung von Auskünften und die Einsichtnahme in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme sowie sonstige Kontrollen vor Ort zu kontrollieren. Den mit der Kontrolle betrauten Personen ist vom Auftragnehmer soweit erforderlich Zutritt und Einblick zu ermöglichen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, erforderliche Auskünfte zu erteilen, Abläufe zu demonstrieren und Nachweise zu führen, die zur Durchführung einer Kontrolle erforderlich sind. (5) Kontrollen beim Auftragnehmer haben ohne vermeidbare Störungen seines Geschäftsbetriebs zu erfolgen. Soweit nicht aus vom Auftraggeber zu dokumentierenden, dringlichen Gründen anders angezeigt, finden Kontrollen nach angemessener Vorankündigung und zu Geschäftszeiten des Auftragnehmers, sowie nicht häufiger als alle 12 Monate statt. Soweit der Auftragnehmer den Nachweis der korrekten Umsetzung der vereinbarten Datenschutzpflichten wie unter Kapitel 5 (8) dieses Vertrages vorgesehen erbringt, soll sich eine Kontrolle auf Stichproben beschränken.

  • Angebote und Preise 2.1 Angebote sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt mangels schriftlichen Vertrages erst durch schriftliche Auftragsbestätigung seitens des Anbieters zustande. Erfolgt die Leistung durch den Anbieter ohne dass dem Kunden vorher eine Auftragsbestätigung zuging, so kommt der Vertrag mit Beginn der Ausführung der Leistung zustande. 2.2 Der Kunde vergütet, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, die Leistungen durch ein im Servicevertrag ggf. nebst Leistungsschein festgelegtes laufendes jährliches Serviceentgelt zzgl. der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer von z. Z. 19 %. Grundsätzlich ist Abrechnungszeitraum das Kalenderjahr. Beim Vertragsbeginn innerhalb eines Abrechnungszeitraumes wird die Vergütung zeitanteilig in Rechnung gestellt. 2.3 Die Zahlung der Vergütung ist auf eines der im Servicevertrag oder auf der Rechnung des Anbieters bezeichneten Konten des Anbieters zu zahlen. Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn sie auf einem der Bankkonten des Anbieters gutgeschrieben ist. Der Anbieter ist berechtigt, bei Fälligkeit Zinsen in Höhe von 5 % zu berechnen. Bei Verzug ist der Anbieter berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht des Anbieters, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt. 2.4 Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden seine Pflichten gegenüber dem Anbieter zu erfüllen, bzw. bei einem Insolvenzantrag des Kunden, kann der Anbieter den mit dem Kunden bestehenden Vertrag kündigen. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird den Anbieter frühzeitig über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren. 2.5 Der Kunde kann soweit im Rahmen des Servicevertrages Verkäufe erbracht werden, wegen Mängeln nur aufrechnen oder Zahlungen zurückhalten, soweit ihm tatsächlich Ansprüche wegen Sach- und/oder Rechtsmängeln zustehen. Wegen Mängeln kann der Kunde Zahlungen nur zu einem unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teil zurückbehalten und dies auch nur, wenn der Mangel zweifelsfrei vorliegt. Ziffer 6.3.2 gilt entsprechend. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Mangelanspruch verjährt ist. Der Kunde kann im Übrigen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden mit einem Gegenrecht, das nicht auf einem Recht aus dem diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde liegenden Vertrag beruht, ist ausgeschlossen. 2.6 Der Anbieter wird, das auf der Grundlage des Vertrages zu zahlende Entgelt nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten, die für die Preisberechnung maßgeblich sind, anpassen. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, sofern und soweit sich z.B. seine für die Erhaltung des Vertragsgegenstandes anfallenden Miet-, Energie-, Personal- und Personalausstattungs-, Nutzungsrechtskosten erhöhen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. Energiekosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Mietkosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen sind vom Anbieter die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Anbieter wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass den Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als den Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Sobald sich die jährliche Vergütung um mehr als 5 % erhöht, ist der Kunde berechtigt, mit einer Frist von sechs Wochen nach Zugang des Erhöhungsverlangens den Vertrag außerordentlich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen. 2.7 Der Anbieter kann eine über die in Ziffer 2.2 festgelegte hinausgehende Vergütung des geleisteten Aufwandes verlangen, soweit: 2.8 Verbrauchs- und Verschleißteile sind von der Pauschalvergütung nicht erfasst. Dies gilt auch für Ersatzteile, soweit sie nicht unter eine Gewährleistungsverpflichtung des Anbieters fallen.

  • Übertragung von Rechten und Pflichten 12.1. Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen Dritten zu übertragen. Die Übertragung wird erst wirksam, wenn der Kunde zustimmt. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von acht Wochen nach der Mitteilung in Text- form über die Übertragung der Rechte und Pflichten in Textform wider- spricht. Auf diese Folgen wird der Kunde vom Lieferanten in der Mittei- lung gesondert hingewiesen.‌ 12.2. Der Zustimmung des Kunden bedarf es nicht, soweit die Übertragung der Rechte und Pflichten auf einen Dritten in Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung des Lieferanten geschieht. 12.3. Die Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamt- heit auf einen Dritten durch den Kunden bedarf der Zustimmung in Text- form durch den Lieferanten.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Nicht versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten; b) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand; c) durch Innere Unruhen; d) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen; e) durch Erdbeben; f) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder sei- nen Repräsentanten bekannt sein mussten; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu be- rechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; g) durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für Folgeschäden an weite- ren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet. Nr. 2 bleibt unberührt; h) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten be- kannt sein musste; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch Entschä- digung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war; i) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutre- ten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versi- cherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. § 86 VVG – Übergang von Ersatzansprüchen – gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet.

  • Untersuchungs- und Rügepflicht 1. Zur Sicherstellung der in den Spezifikationen, Einzelvereinbarungen, diesen KOSTAL Einkaufsbedingungen und sonstigen schriftlichen Vereinbarungen beschriebenen Produktanforderungen muss der Lieferant über ein Qualitätsmanagementsystem nach IATF 16949 (neueste Ausgabe) verfügen. 2. Der Besteller ist zur Wareneingangskontrolle nur insoweit verpflichtet, wie offensichtliche Mängel wie z.B. Transportschäden, Mengenabweichungen, Nichtübereinstimmung von Bestellung/Lieferplan und Begleitpapieren festgestellt werden. Mängel hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

  • Mitwirkungspflichten des Auftraggebers Der Kunde ist zur Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben, verpflichtet. Er ist auch während der Vertragslaufzeit verpflichtet, dem Makler unverzüglich alle Risikoänderungen mitzuteilen.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden