Konsultation Musterklauseln

Konsultation. 1. Bestehen zwischen den zuständigen Behörden hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens im Einzelfall Schwierigkeiten, so konsultieren sich die zuständigen Behörden und bemühen sich um Verständigung auf eine Lösung. Können sie sich nicht auf eine Lösung einigen, so legen die zuständigen Behörden die Angelegenheit dem gemeinsamen Ausschuss vor. 2. Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs informiert die zuständige schweizerische Behörde über veröffentlichte und angenommene Änderungen ihrer nationalen Steuergesetze hinsichtlich Erträgen und Gewinnen aus Vermögenswerten im Sinne dieses Abkommens und hinsichtlich Erbschaftsfällen. 3. Die zuständigen Behörden informieren sich gegenseitig über Entwicklungen, die das ordnungsgemässe Funktionieren dieses Abkommens beeinträchtigen könnten. Hierzu gehören auch Informationen über einschlägige Abkommen, die ein Vertrags- staat mit einem Drittstaat oder Territorium abgeschlossen hat, insbesondere solche, die die Anwendung von Artikel 21 betreffen. 4. Die Form der in diesem Abkommen vorgesehenen Bescheinigungen wird von den zuständigen Behörden gemeinsam festgelegt.
Konsultation. WWW.AK.LLV.L Bei optionalen oder zusätzlichen Service Level Agreements, welche über den zugeordneten SLA bestellt werden, sind die Zeitangaben verbindlich und der Kunde hat Anspruch auf Entschä- digung. Die Höhe des Entgeltes ist abhängig vom Schweregrad des Ereignisses und der über- schrittenen Zeit. Als Grundlagen dienen das eröffnete Trouble Ticket und die Meldung der Er- eignisbehebung durch den Sachverständigen.
Konsultation. WWW.AK.LLV.L Xxxxxxxxxxxxxxx 0 XX-0000 Xxxxx Telefon +000 000 00 00 Fax +000 000 00 00 xxxxxxx@xxxxxxx.xx Gratisnummer LI 000 00 00 Telefon Schweiz 0000 000 000 xxx.xxxxxxx.xx MWST-Nr. 53836 Öffentlichkeitsregister Vaduz Xxx.Xx. FL-0001.545.008-6/a
Konsultation. 2.2.1. Die Geschäftsleitung hört die Kommission an über Vor- schläge, Anregungen, Fragen und Beanstandungen. 2.2.2. Dies gilt insbesondere für folgende Bereiche: − praktische Anwendung von Arbeitsvertragsrecht und GAV im Unternehmen, − Hygiene und Sicherheit, Ausgestaltung der Arbeitsplät- ze und -räume, − Arbeitsorganisation, − Arbeitszeit, inbegriffen die Anordnung von Überstunden auf längere Sicht, bzw. Überstunden bei gleichzeitiger Kurzarbeit, − Personaltransporte, − Berufliche Aus- und Weiterbildung im Unternehmen, − Vorsorge- und Sozialwerke des Unternehmens, − Einführung neuer Mitarbeiter, − Vorschlagswesen, − Sportliche Veranstaltungen und Freizeitbeschäftigung. 2.2.3. Die Geschäftsleitung hat Stellung zu beziehen. Entscheidet sie gegen die Meinung der Kommission, so hat sie dies zu begründen; vorbehalten bleiben Geschäfts- geheimnisse und Geheimsphäre des Unternehmens. 2.2.4. Die Kommissionsmitglieder haben Zutritt zum Arbeitsplatz ihrer Wähler, soweit durch ihre Aufgabe bedingt. Sie sind berechtigt, für wichtige und dringliche Kommissi- onsangelegenheiten und mit vorheriger Zustimmung ihres Vorgesetzten ihren Arbeitsplatz zu verlassen; die aufge- wendete Arbeitszeit wird entlöhnt. Zur Erfüllung seiner Aufgaben hat der Kommissionspräsi- dent Zutritt zu sämtlichen Arbeitsplätzen.
Konsultation. 1. Bestehen zwischen den zuständigen Behörden hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens im Einzelfall Schwierigkeiten, so konsultieren sich die zuständigen Behörden und bemühen sich um Verständigung auf eine Lösung. Können sie sich nicht auf eine Lösung einigen, so legen sie die Angelegenheit dem gemeinsamen Ausschuss vor. 2. Die zuständige österreichische Behörde informiert die zuständige schweizerische Behörde über Änderungen des österreichischen Rechts zur Besteuerung von Erträ- gen, die durch dieses Abkommen erfasst werden. 3. Die zuständigen Behörden informieren sich gegenseitig über Entwicklungen, die das ordnungsgemässe Funktionieren dieses Abkommens beeinträchtigen könnten. Hierzu gehören auch Informationen über einschlägige Abkommen, die ein Vertrags- staat mit einem Drittstaat abgeschlossen hat, insbesondere solche, die die Anwen- dung von Artikel 19 betreffen.
Konsultation. WWW.AK.LLV.L Sprachtelefondienst Unter Sprachtelefondienst wird die kommerzielle Bereitstellung für die Öffentlichkeit des direkten Transports und der Vermittlung von Sprache in Echtzeit von und zu den Netzabschlusspunkten des öffentlichen vermittelten Netzes, wobei jeder Benutzer das an solch einem Netzabschluss- punkt angeschlossene Endgerät zur Kommunika- tion mit einem anderen Netzabschlusspunkt ver- wenden kann. T T T Teilnehmer Nutzer von Telekommunikationsdienstleistungen, dessen Telekommunikationseinrichtungen phy- sisch (ggf. via ISDN-NT) mit dem NAP verbunden sind. TAL Teilnehmeranschlussleitung Kupferkabelleitung im Teilnehmeranschlussnetz der LKW, die vom HV bis zum UP führt . T-TAL Teilabschnitt Teilnehmeranschlusslei- tung TASLen Teilnehmerzuleitung Kupferkabelleitung im Teilnehmeranschlussnetz der LKW, die von der Kabelausmündung bis zum UP führt. Telekommunikationsdienste Dienste, die ganz oder teilweise aus der Übertra- gung und Weiterleitung von Signalen auf dem Telekommunikationsnetz bestehen, mit Ausnah- me von Rundfunk und Fernsehen. U U U UP Überführungspunkt Endpunkt der Teilnehmeranschlussleitung im Gebäude des Endkunden (Netztrennstelle). Punkt oder Klemme in einem Verteiler, wo Kabel und Adern überführt sind. Beispiele: Definierter Punkt im HV, ZV oder optischen Verteiler (OV) etc. UPK Überführungspunkt Kontakt Übergabeverteiler Anschaltleiste, an der die entbündelten Leitungen der LKW (inkl. Verbindungskabel) enden, Schnittstelle zwischen den LKW und dem Ent- bündelungspartner.
Konsultation. 1 Im Hinblick auf die regionale Verankerung der Hochschule und die Förderung der Innovation kann die Generaldirektion der HE-Arc Ad-hoc-Arbeitsgruppen zur Behandlung spezifischer Themen bilden. 2 In diesem Zusammenhang kann sie aussenstehende Personen mit Erfahrung und Fachwissen aus dem betroffenen Themenbereich beiziehen.
Konsultation. (1) Die Vertragsparteien bemühen sich, Differenzen über die Auslegung und Anwendung der in Artikel 2 genannten Bestim­ mungen dadurch beizulegen, dass sie nach Treu und Glauben Konsultationen aufnehmen, um eine rasche, faire und einver­ nehmliche Lösung zu erzielen. (2) Zur Aufnahme von Konsultationen übermittelt die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei ein schriftliches Xxxx­ xxxx mit Kopie an den Unterausschuss „Industrie, Handel, Dienstleistungen und Investitionen“, in dem sie die strittigen Maßnahmen darlegt und auf die Bestimmungen des Assoziie­ rungsabkommens verweist, die ihrer Auffassung nach gelten. (3) Die Konsultationen werden innerhalb von 40 Tagen nach Eingang des Ersuchens aufgenommen, und zwar auf dem Gebiet der Beschwerdegegnerin, sofern die Vertragsparteien nichts an­ deres vereinbaren. Die Konsultationen gelten 60 Tage nach Ein­ gang des Ersuchens als abgeschlossen, sofern die beiden Ver­ tragsparteien nicht vereinbaren, sie fortzusetzen. Die Konsulta­ tionen, insbesondere alle von den Vertragsparteien im Verfahren offengelegten Informationen und abgegebenen Stellungnahmen, sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unberührt. (4) Konsultationen in dringenden Fällen, unter anderem sol­ chen, die leicht verderbliche oder saisonabhängige Waren be­ treffen, werden innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Er­ suchens aufgenommen und gelten 30 Tage nach Eingang des Ersuchens als abgeschlossen. (5) Beantwortet die Vertragspartei, an die das Konsultations­ ersuchen gerichtet ist, dieses nicht innerhalb von 15 Tagen nach Eingang, oder werden nicht innerhalb des in Absatz 3 bzw. 4 festgelegten Zeitrahmens Konsultationen aufgenommen, oder sind die Konsultationen ohne einvernehmliche Lösung abge­ schlossen worden, so kann die Beschwerdeführerin die Einset­ zung eines Schiedspanels nach Artikel 5 beantragen.
Konsultation. Konsultationen sind als Diskussionen über die in Art. 7 aufgeführten Sachverhalte zwischen den Mitgliedern des Europäischen Betriebsrates und der Zentralen Leitung zu verstehen.