Kooperation und Pflichten der Parteien Musterklauseln

Kooperation und Pflichten der Parteien. 3.1 Die Parteien verpflichten sich, eng und effizient zusammenzuarbeiten, wofür auch die personelle, organisatorische, fachliche und technische Verantwortung des Auftraggebers wesentlich ist, insbesondere a. ordnungsgemäße, zur Leistungserbringung erforderliche Unterlagen, Dokumentationen und Informationen, speziell über vorhandene Hard- und Software, die mit der zu erbringenden Leistung zusammenwirken sollen, zu überlassen; b. ggfs. die erforderlichen Testpläne und Testdaten bereitzustellen; c. zur Zusammenarbeit fachlich geeignetes Personal, soweit zur Leistungserbringung erforderlich, auf eigene Kosten und d. fristgerecht zur Verfügung zu stellen und Erklärungen fristgerecht abzugeben. 3.2 Der Auftraggeber wird a. dem Auftragnehmer mindestens einen Mitarbeiter als Administrator sowie dessen Stellvertreter benennen. Der benannte Ansprechpartner sowie dessen Stellvertreter werden vom Auftragnehmer im Umgang mit dem Lizenzgegenstand geschult. Änderungen des Administrators werden dem Auftragnehmer unverzüglich mitgeteilt. Nur der Administrator oder sein Stellvertreter sind zur Abgabe von Fehlermeldungen berechtigt. b. im Rahmen des Test- oder Echtbetriebs festgestellte Fehler von erbrachten Leistungen in reproduzierbarer, jedenfalls in schlüssiger Form dokumentieren und dem Auftragnehmer unverzüglich mitteilen. c. vor der Fehlermeldung im Rahmen seiner Möglichkeiten eine Analyse der Systemumgebung (technische, räumliche und fachlich organisatorische Umgebung, in die das zu liefernde System zu integrieren ist) durchführen, um sicherzustellen, dass der Fehler nicht auf Systemkomponenten (Teil des Gesamtsystems, z. B. Hard- oder Software) zurückzuführen ist, die nicht Gegenstand dieses Vertrags sind. d. ein dauerndes Systemmanagement der Systemumgebung, in der der Lizenzgegenstand läuft, gewährleisten. e. seine Systemumgebung auf dem derzeitigen Stand der allgemein im Handel verfügbaren Hard- und Software halten, sobald diese vom Auftragnehmer freigegeben wurden. Werden von den jeweiligen Herstellern Updates, Service Packs oder aktuellere Programmversionen (Releases) empfohlen bzw. angeboten, so werden diese nach Freigabe durch den Auftraggeber als Standard vorausgesetzt. Dies dient der Sicherheit des Auftraggebers, der Kompatibilität der Programme untereinander und der Entwicklung innovativer Produkte. Die Nutzung einer veralteten Hard- und Softwareumgebung kann zu Beeinträchtigungen führen, für die keine Gewährleistung übernommen wird. f. dem Auftragnehmer d...
Kooperation und Pflichten der Parteien. 4. Cooperation and other Obligations of the Parties 4.1. Die Parteien verpflichten sich, in jeder Phase des Vertrags eng und effizient zusammenzuarbeiten, wofür auch die personelle, organisatorische, fachliche und technische Verantwortung des Kunden wesentlich ist. 4.1. The Parties agree to work together closely and efficiently in every phase of the agreement, whereas the Client’s responsibilities for personnel and organisation, as well as with regard to functional technical expertise, will be instrumental. 4.2. Der Kunde wird zusätzlich zu den in Teil 1 dieser Vertragsbedingungen statuierten Mitwirkungs- pflichten in dem notwendigen Umfang insbesondere a) die an die Leistungen gestellten Anforderungen, z. B. in fachlicher und organisatorischer Hinsicht, in ausreichender Form schriftlich konkretisieren (Lastenheft), b) Testszenarien, Testpläne und Testdaten zu erstellen bzw. bereitzustellen, die den späteren Produktivbetrieb und dessen Anforderungen hinreichend genau abbilden, 4.2. In particular, Client shall, in addition to the cooperation obligations stated in Part 1 of these Terms and Conditions, and to the extent necessary, a) specify the requirements of the works, e.g. from a functional and organisational point of view, in writing and in sufficient form and precision (Functional Requirements Document), b) provide scenarios, plans and data for testing purposes, whereas these shall reflect the later
Kooperation und Pflichten der Parteien. 4.1. Die Parteien verpflichten sich, in jeder Phase des Vertrags eng und effizient zusammenzuarbeiten, wofür auch die personelle, organisatorische, fachliche und technische Verantwortung des Kunden wesentlich ist. 4.2. Der Kunde wird zusätzlich zu den in Teil 1 dieser Vertragsbedingungen statuierten Mitwirkungs- pflichten in dem notwendigen Umfang insbesondere a) die an die Leistungen gestellten Anforderungen, z. B. in fachlicher und organisatorischer Hinsicht, in ausreichender Form schriftlich konkretisieren (Lastenheft), b) Testszenarien, Testpläne und Testdaten zu erstellen bzw. bereitzustellen, die den späteren Produktivbetrieb und dessen Anforderungen hinreichend genau abbilden,
Kooperation und Pflichten der Parteien. 6.1. Die Parteien verpflichten sich, in jeder Phase des Vertrags eng und effizient zusammenzuarbeiten, wofür auch die personelle, organisatorische, fachliche und technische Verantwortung des Kunden wesentlich ist. 6.2. Der Kunde wird zusätzlich zu den in Teil 1 dieser Vertragsbedingungen statuierten Mitwirkungs- pflichten insbesondere a) die an die Leistungen gestellten Anforderungen, z. B. in fachlicher und organisatorischer Hinsicht, in ausreichender Form schriftlich konkretisieren (Lastenheft), b) Testszenarien, Testpläne und Testdaten zu erstellen bzw. bereitzustellen, die den späteren Produktivbetrieb und dessen Anforderungen hinreichend genau abbilden, c) eine Entwicklungs- und Testumgebung bereitstellen, d) im Rahmen des Test- oder Echtbetriebs festgestellte Fehler von erbrachten Leistungen in reproduzierbarer, jedenfalls in nachvollziehbarer Form zu dokumentieren und H&L unverzüglich mitzuteilen, e) seine Systemumgebung (Hard- und Software) fortgesetzt warten, sofern nicht mit H&L ein dahingehender Wartungsvertrag geschlossen wird, und f) rechtzeitig über die im Rahmen der Vertragsdurchführung erforderlichen Investitionen entscheiden und diese veranlassen.
Kooperation und Pflichten der Parteien. 7.1. Die Parteien verpflichten sich, eng und effizient zusammenzuarbeiten, wofür auch die personelle, organisatorische, fachliche und technische Verantwortung des Kunden wesentlich ist, insbesondere, 7.1.1. ordnungsgemäße, zur Leistungserbringung erforderliche Unterlagen, Dokumentationen und Informationen, insbesondere über vorhandene Anlagen, Geräte, Computerprogramme und Computerprogrammteile, die mit der zu erbringenden Leistung zusammenwirken sollen, zu überlassen; 7.1.2. die erforderlichen Arbeitsräume und Arbeitsmittel bereitzustellen; 7.1.3. Testpläne und Testdaten bereitzustellen sowie die Testumgebung aufzubauen und bereitzustellen; 7.1.4. Anlagen, Einrichtungen und zur Zusammenarbeit fachlich geeignetes Personal, soweit zur Leistungserbringung erforderlich, auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen; 7.1.5. die (Mitwirkungs-)Pflichten fristgerecht zu erfüllen, die (Mitwirkungs-)Handlungen fristgerecht vorzunehmen und Erklärungen fristgerecht abzugeben. 7.2. Der Kunde hat vor der Fehlermeldung im Rahmen seiner Möglichkeiten eine Analyse der Systemumgebung durchzuführen, um sicherzustellen, dass der Fehler nicht auf Systemkomponenten zurückzuführen ist, die nicht Gegenstand des Vertrags sind. 7.3. Der Kunde wird von i2g bereitgestellte Updates oder sonstige Maßnahmen zur Fehlerbehebung unverzüglich einspielen bzw. vornehmen. 7.4. Der Kunde hat i2g das Recht zur Benutzung von Systemen Dritter zu verschaffen, soweit dieses notwendig ist, um die nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen zu erbringen 7.5. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der in seiner Verantwortung liegenden Handlungen in Verzug, ruht für die Dauer des Verzugs die Leistungsverpflichtung von i2g, die ohne diese Handlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erbracht werden kann. Dadurch verursachter Mehraufwand ist i2g zusätzlich zur vereinbarten Vergütung auf der Grundlage der jeweils geltenden Manntagessätze/-stundensätze vom Kunden zu erstatten. Ein gesetzliches Kündigungsrecht von i2g bleibt unberührt.
Kooperation und Pflichten der Parteien. V.1 Die Parteien verpflichten sich, eng und effizient zusammenzuarbeiten, wofür auch die personelle, organisatorische, fach- liche und technische Verantwortung des Lizenznehmers wesentlich ist, insbesondere - ordnungsgemäße, zur Leistungserbringung erforderliche, Unterlagen, Dokumentationen und Informationen, insbe- sondere über vorhandene Anlagen, Geräte, Computerprogramme und Computerprogrammteile, die mit der zu er- bringenden Leistung zusammenwirken sollen, zu überlassen; - die erforderlichen Arbeitsräume und Arbeitsmittel bereitzustellen und einen Remote-Zugriff nach den Vorgaben der LIS GmbH ermöglichen; - soweit vorhanden Testpläne und Testdaten bereitzustellen sowie die Testumgebung aufzubauen und bereitzustel- len; - im Rahmen des Test- oder Echtbetriebs festgestellte Fehler von erbrachten Leistungen in reproduzierbarer, jeden- falls in nachvollziehbarer Form zu dokumentieren und der LIS GmbH unverzüglich mitzuteilen; - Anlagen, Einrichtungen und zur Zusammenarbeit fachlich geeignetes Personal, soweit zur Leistungserbringung er- forderlich, auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen; - die (Mitwirkungs-) Pflichten fristgerecht zu erfüllen, die (Mitwirkungs-) Handlungen fristgerecht vorzunehmen und Erklärungen fristgerecht abzugeben. V.2 Der Lizenznehmer benennt gegenüber der LIS GmbH mindestens einen am Installationsort des Lizenzgegenstands be- schäftigten Mitarbeiter als Ansprechpartner. Änderungen des Ansprechpartners werden der LIS GmbH unverzüglich mit- geteilt. Der Ansprechpartner muss Erfahrungen im Umgang mit dem Lizenzgegenstand haben. Nur der Ansprechpartner ist zur Abgabe von Fehlermeldungen berechtigt. V.3 Der Lizenznehmer hat vor der Fehlermeldung im Rahmen seiner Möglichkeiten eine Analyse der Systemumgebung durchzuführen, um sicherzustellen, dass der Fehler nicht auf Systemkomponenten zurückzuführen ist, die nicht Gegen- stand dieses Vertrags sind. V.4. Der Lizenznehmer wird von der LIS GmbH bereitgestellte Updates oder sonstige Maßnahmen zur Fehlerbehebungen unverzüglich einspielen bzw. vornehmen.

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  • Übertragung von Rechten und Pflichten 11.1 Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen Dritten zu übertragen. Die Übertragung wird erst wirksam, wenn der Kunde zustimmt. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von acht Wochen nach der schriftlichen Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflichten schriftlich widerspricht. Auf diese Folgen wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. 11.2 Der Zustimmung des Kunden bedarf es nicht, soweit die Übertragung der Rechte und Pflichten auf einen Dritten in Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung des Lieferanten geschieht. 11.3 Die Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen Dritten durch den Kunden bedarf der schriftlichen Genehmigung des Lieferanten.

  • Rechte und Pflichten des Auftraggebers (1) Für die Beurteilung der Zulässigkeit der beauftragten Verarbeitung sowie für die Wahrung der Rechte von Betroffenen ist allein der Auftraggeber verantwortlich. (2) Der Auftraggeber erteilt alle Aufträge, Teilaufträge oder Weisungen dokumentiert. In Eilfällen können Weisungen mündlich erteilt werden. Solche Weisungen wird der Auftraggeber unverzüglich dokumentiert bestätigen. (3) Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten bei der Prüfung der Auftragsergebnisse feststellt. (4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz und der vertraglichen Vereinbarungen beim Auftragnehmer in angemessenem Umfang selbst oder durch Dritte, insbesondere durch die Einholung von Auskünften und die Einsichtnahme in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme sowie sonstige Kontrollen vor Ort zu kontrollieren. Den mit der Kontrolle betrauten Personen ist vom Auftragnehmer soweit erforderlich Zutritt und Einblick zu ermöglichen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, erforderliche Auskünfte zu erteilen, Abläufe zu demonstrieren und Nachweise zu führen, die zur Durchführung einer Kontrolle erforderlich sind. (5) Kontrollen beim Auftragnehmer haben ohne vermeidbare Störungen seines Geschäftsbetriebs zu erfolgen. Soweit nicht aus vom Auftraggeber zu dokumentierenden, dringlichen Gründen anders angezeigt, finden Kontrollen nach angemessener Vorankündigung und zu Geschäftszeiten des Auftragnehmers, sowie nicht häufiger als alle 12 Monate statt. Soweit der Auftragnehmer den Nachweis der korrekten Umsetzung der vereinbarten Datenschutzpflichten wie unter Kapitel 5 (8) dieses Vertrages vorgesehen erbringt, soll sich eine Kontrolle auf Stichproben beschränken.

  • Rechte und Pflichten der Vertragsparteien 2 Der Fondsvertrag § 3 Die Fondsleitung 1. Die Fondsleitung verwaltet den Immobilienfonds für Rechnung der Anleger selbständig und in eigenem Namen. Sie entscheidet insbesondere über die Ausgabe von Anteilen, die Anlagen sowie deren Bewertung. Sie berechnet den Nettoinventarwert und setzt Ausgabe- und Rück- nahmepreise sowie Gewinnausschüttungen fest. Sie macht alle zum Immobilienfonds gehören- den Rechte geltend. 2. Die Fondsleitung und ihre Beauftragten unterliegen der Treue-, Sorgfalts- und Informations- pflicht. Sie handeln unabhängig und wahren ausschliesslich die Interessen der Anleger. Sie treffen die organisatorischen Massnahmen, die für eine einwandfreie Geschäftsführung erfor- derlich sind. Sie legen Rechenschaft ab über die von ihnen verwalteten kollektiven Kapitalanla- gen und informieren über sämtliche den Anlegern direkt oder indirekt belasteten Gebühren und Kosten sowie über von Dritten zugeflossene Entschädigungen, insbesondere Provisionen, Ra- batte oder sonstige vermögenswerte Vorteile. 3. Die Fondsleitung darf Anlageentscheide sowie Teilaufgaben Dritten übertragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt. Sie beauftragt ausschliesslich Personen, die über die für diese Tätigkeit notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen und über die erforderlichen Bewilligungen verfügen. Sie instruiert und überwacht die beigezogenen Dritten sorgfältig. Die Fondsleitung bleibt für die Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Pflichten verantwortlich und wahrt bei der Übertragung von Aufgaben die Interessen der Anleger. Für Handlungen der Per- sonen, denen die Fondsleitung Aufgaben übertragen hat, haftet sie wie für eigenes Handeln. Die Anlageentscheide dürfen nur an Vermögensverwalter übertragen werden, die über die er- forderliche Bewilligung verfügen. 4. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank eine Änderung dieses Fondsvertrags bei der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung einreichen (vgl. § 27). 5. Die Fondsleitung kann den Immobilienfonds mit anderen Immobilienfonds gemäss den Bestim- mungen von § 24 vereinigen, gemäss den Bestimmungen von § 25 in eine andere Rechtsform einer kollektiven Kapitalanlage umwandeln, oder gemäss den Bestimmungen von § 26 auflösen. 6. Die Fondsleitung hat Anspruch auf die in den §§ 18 und 19 vorgesehenen Vergütungen, auf Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist, und auf Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat. 7. Die Fondsleitung haftet dem Anleger dafür, dass die Immobiliengesellschaften, die zum Immo- bilienfonds gehören, die Vorschriften der Kollektivanlagengesetzgebung und des Fondsvertra- ges einhalten. 8. Die Fondsleitung sowie deren Beauftragte und die ihnen nahestehenden natürlichen und juris- tischen Personen dürfen vom Immobilienfonds keine Immobilienwerte übernehmen oder ihm abtreten. Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen vom Verbot von Geschäf- ten mit nahestehenden Personen bewilligen, wenn die Ausnahme im Interesse der Anleger ist und zusätzlich zur Schätzung der ständigen Schätzungsexperten des Immobilienfonds ein von diesen beziehungsweise deren Arbeitgeber und von der Fondsleitung sowie der Depotbank des Immobilienfonds unabhängiger Schätzungsexperte die Marktkonformität des Kaufs- und Ver- kaufspreises des Immobilienwertes sowie der Transaktionskosten bestätigt. Nach Abschluss der Transaktion erstellt die Fondsleitung einen Bericht mit Angaben zu den einzelnen übernom- menen oder übertragenen Immobilienwerten und deren Wert am Stichtag der Übernahme oder Abtretung, mit dem Schätzungsbericht der ständigen Schätzungsexperten sowie dem Bericht über die Marktkonformität des Kaufs- oder Verkaufspreises des unabhängigen Schätzungsex- perten im Sinne von Art. 32a Abs. 1 Bst. c KKV. Die Prüfgesellschaft bestätigt im Rahmen ihrer Prüfung der Fondsleitung die Einhaltung der besonderen Treuepflicht bei Immobilienanlagen. Die Fondsleitung erwähnt im Jahresbericht des Immobilienfonds die bewilligten Geschäfte mit nahestehenden Personen. 1. Die Depotbank bewahrt das Fondsvermögen, insbesondere die unbelehnten Schuldbriefe sowie die Aktien der Immobiliengesellschaften. Sie besorgt die Ausgabe und Rücknahme der Fondsanteile sowie den Zahlungsverkehr für den Immobilienfonds. Für die laufende Verwaltung von Immobilienwerten kann sie Konten von Dritten führen lassen. 2. Die Depotbank gewährleistet, dass ihr bei Geschäften, die sich auf das Vermögen des Immobilienfonds beziehen, der Gegenwert innert der üblichen Fristen übertragen wird. Sie benachrichtigt die Fondsleitung, falls der Gegenwert nicht innert der üblichen Frist erstattet wird, und fordert von der Gegenpartei Ersatz für den betroffenen Vermögenswert, sofern dies möglich ist. 3. Die Depotbank führt die erforderlichen Aufzeichnungen und Konten so, dass sie jederzeit die verwahrten Vermögensgegenstände der einzelnen Anlagefonds voneinander unterscheiden kann. Die Depotbank prüft bei Vermögensgegenständen, die nicht in Verwahrung genommen werden können, das Eigentum der Fondsleitung und führt darüber Aufzeichnungen. 4. Die Depotbank und ihre Beauftragten unterliegen der Treue-, Sorgfalts- und Informationspflicht. Sie handeln unabhängig und wahren ausschliesslich die Interessen der Anleger. Sie treffen die organisatorischen Massnahmen, die für eine einwandfreie Geschäftsführung erforderlich sind. Sie legen Rechenschaft ab über die von ihnen aufbewahrten kollektiven Kapitalanlagen und informieren über sämtliche den Anlegern direkt oder indirekt belasteten Gebühren und Kosten sowie über von Dritten zugeflossene Entschädigungen, insbesondere Provisionen, Rabatte oder sonstige vermögenswerte Vorteile. 5. Die Depotbank kann Dritt- und Zentralverwahrer im In- oder Ausland mit der Aufbewahrung des Fondsvermögens beauftragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwahrung liegt. Sie prüft und überwacht, ob der von ihr beauftragte Xxxxx- oder Zentralverwahrer a) über eine angemessene Betriebsorganisation, finanzielle Garantien und die fachlichen Qua- lifikationen verfügt, die für die Art und die Komplexität der Vermögensgegenstände, die ihm anvertraut wurden, erforderlich sind; b) einer regelmässigen externen Prüfung unterzogen und damit sichergestellt wird, dass sich die Finanzinstrumente in seinem Besitz befinden; c) die von der Depotbank erhaltenen Vermögensgegenstände so verwahrt, dass sie von der Depotbank durch regelmässige Bestandsabgleiche zu jeder Zeit eindeutig als zum Fonds- vermögen gehörend identifiziert werden können; d) die für die Depotbank geltenden Vorschriften hinsichtlich der Wahrnehmung ihrer delegier- ten Aufgaben und der Vermeidung von Interessenkonflikten einhält. Die Depotbank haftet für den durch den Beauftragten verursachten Schaden, sofern sie nicht nachweisen kann, dass sie bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung die nach den Um- ständen gebotene Sorgfalt angewendet hat. Der Prospekt enthält Ausführungen zu den mit der Übertragung der Aufbewahrung auf Dritt- und Zentralverwahrer verbundenen Risiken. Für Finanzinstrumente darf die Übertragung im Sinne des vorstehenden Absatzes nur an be- aufsichtigte Dritt- oder Zentralverwahrer erfolgen. Davon ausgenommen ist die zwingende Ver- wahrung an einem Ort, an dem die Übertragung an beaufsichtigte Dritt- oder Zentralverwahrer nicht möglich ist, wie insbesondere aufgrund zwingender Rechtsvorschriften oder der Modalitä- ten des Anlageprodukts. Die Anleger sind im Prospekt über die Aufbewahrung durch nicht be- aufsichtigte Dritt- oder Zentralverwahrer zu informieren. 6. Die Depotbank sorgt dafür, dass die Fondsleitung das Gesetz und den Fondsvertrag beachtet. Sie prüft, ob die Berechnung des Nettoinventarwertes und der Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie die Anlageentscheide Gesetz und Fondsvertrag entsprechen und ob der Erfolg nach Massgabe des Fondsvertrags verwendet wird. Für die Auswahl der einzelnen Anlagen, welche die Fondsleitung im Rahmen der Anlagevorschriften trifft, ist die Depotbank nicht verantwortlich. 7. Die Depotbank hat Anspruch auf die in §§ 18 und 19 vorgesehenen Vergütungen, auf Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist, und auf Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat. 8. Die Depotbank sowie deren Beauftragte und die ihnen nahestehenden natürlichen und juristischen Personen dürfen vom Immobilienfonds keine Immobilienwerte übernehmen oder ihm abtreten. Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen vom Verbot von Geschäf- ten mit nahestehenden Personen bewilligen, wenn die Ausnahme im Interesse der Anleger ist und zusätzlich zur Schätzung der ständigen Schätzungsexperten des Immobilienfonds ein von diesen beziehungsweise deren Arbeitgeber und von der Fondsleitung sowie der Depotbank des Immobilienfonds unabhängiger Schätzungsexperte die Marktkonformität des Kaufs- und Ver- kaufspreises des Immobilienwertes sowie der Transaktionskosten bestätigt. Die Prüfgesell- schaft bestätigt im Rahmen ihrer Prüfung der Fondsleitung die Einhaltung der besonderen Treu- epflicht bei Immobilienanlagen. 1. Der Kreis der Anleger ist nicht beschränkt. 2. Die Anleger erwerben mit Vertragsabschluss und Einzahlung in bar eine Forderung gegen die Fondsleitung auf Beteiligung am Vermögen und am Ertrag des Immobilienfonds. Anstelle der Einzahlung in bar kann auf Antrag des Anlegers und mit Zustimmung der Fondsleitung eine Sacheinlage gemäss den Bestimmungen von § 17 Ziff. 8 f. vorgenommen werden. Die Forderung der Anleger ist in Anteilen begründet. 3. Die Anleger sind nur zur Einzahlung des von ihnen gezeichneten Anteils in den Immobilienfonds verpflichtet. Ihre persönliche Haftung für Verbindlichkeiten des Immobilienfonds ist ausgeschlossen. 4. Die Anleger erhalten bei der Fondsleitung jederzeit Auskunft über die Grundlagen für die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Machen die Anleger ein Interesse an näheren Angaben über einzelne Geschäfte der Fondsleitung wie die Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten oder über das Risikomanagement geltend, so erteilt ihnen die Fondsleitung auch darüber jederzeit Auskunft. Die Anleger können beim Gericht am Sitz der Fondsleitung verlangen, dass die Prüfgesellschaft oder eine andere sachverständige Person den abklärungsbedürftigen Sachverhalt untersucht und ihnen darüber Bericht erstattet. 5. Die Anleger können den Fondsvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten jeweils auf Ende eines Rechnungsjahres kündigen und die Auszahlung ihres Anteils am Immobilienfonds in bar verlangen. Die Fondsleitung kann unter bestimmten Bedingungen die während eines Rechnungsjahres ge- kündigten Anteile nach Abschluss desselben vorzeitig zurückzahlen (vgl. § 17 Ziff. 2). Die ordentliche wie auch die vorzeitige Rückzahlung erfolgen innerhalb von maximal drei Mo- naten nach Abschluss des Rechnungsjahres. 6. Die Anleger sind verpflichtet, der Fondsleitung, der Depotbank und ihren Beauftragten gegenüber auf Verlangen nachzuweisen, dass sie die gesetzlichen oder fondsvertraglichen Voraussetzungen für die Beteiligung am Immobilienfonds oder einer Anteilsklasse erfüllen bzw. nach wie vor erfüllen. Überdies sind sie verpflichtet, die Fondsleitung, die Depotbank und deren Beauftragte umgehend zu informieren, sobald sie diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllen. 7. Die Anteile eines Anlegers müssen durch die Fondsleitung in Zusammenarbeit mit der Depotbank zum jeweiligen Rücknahmepreis zwangsweise zurückgenommen werden, wenn: (a) dies zur Wahrung des Rufes des Finanzplatzes, namentlich zur Bekämpfung der Geldwä- scherei, erforderlich ist; (b) der Anleger die gesetzlichen oder vertraglichen Voraussetzungen zur Teilnahme an die- sem Immobilienfonds nicht mehr erfüllt. 8. Zusätzlich können die Anteile eines Anlegers durch die Fondsleitung in Zusammenarbeit mit der Depotbank zum jeweiligen Rücknahmepreis zwangsweise zurückgenommen werden, wenn: (a) die Beteiligung des Anlegers am Immobilienfonds geeignet ist, die wirtschaftlichen Interes- sen der übrigen Anleger massgeblich zu beeinträchtigen, insbesondere wenn die Beteili- gung steuerliche Nachteile für den Immobilienfonds oder dessen bzw. deren Anleger im In- oder Ausland zeitigen kann; (b) Anleger ihre Anteile in Verletzung von Bestimmungen eines auf sie anwendbaren in- oder ausländischen Gesetzes, dieses Fondsvertrags oder des Prospekts erworben haben oder halten; (c) die wirtschaftlichen Interessen der Anleger beeinträchtigt werden oder beeinträchtigt wer- den können, insbesondere in Fällen, wo einzelne Anleger durch systematische Zeichnun- gen und unmittelbar darauffolgende Rücknahmen Vermögensvorteile zu erzielen versu- chen, indem sie Zeitunterschiede zwischen der Festlegung der Schlusskurse und der Be- wertung des Fondsvermögens ausnutzen (Market Timing). 9. Anstelle einer zwangsweisen Rücknahme kann der betroffene Anleger in Absprache mit der Fondsleitung und der von der Fondsleitung beauftragten Bank einen börslichen (bei Kotierung der Anteile) oder einen ausserbörslichen Verkauf seiner Anteile vornehmen. 1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank und Genehmigung der Aufsichtsbehörde jederzeit verschiedene Anteilsklassen schaffen, aufheben oder vereinigen. Alle Anteilsklassen berechtigen zur Beteiligung am ungeteilten Fondsvermögen, welches seinerseits nicht segmen- tiert ist. Diese Beteiligung kann aufgrund klassenspezifischer Kostenbelastungen oder Aus- schüttungen oder aufgrund klassenspezifischer Erträge unterschiedlich ausfallen, und die ver- schiedenen Anteilsklassen können deshalb einen unterschiedlichen Nettoinventarwert pro An- teil ausweisen. Für klassenspezifische Kostenbelastungen haftet das Vermögen des Immobili- enfonds als Ganzes. 2. Die Schaffung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen wird im Publikationsorgan be- kannt gemacht. Nur die Vereinigung gilt als Änderung des Fondsvertrages im Sinne von § 27. 3. Die verschiedenen Anteilsklassen können sich namentlich hinsichtlich Kostenstruktur, Refe- renzwährung, Währungsabsicherung, Ausschüttung oder Thesaurierung der Erträge, Mindest- anlage sowie Anlegerkreis, einschliesslich des steuerlichen Status, unterscheiden. Vergütungen und Kosten werden nur derjenigen Anteilsklasse belastet, der eine bestimmte Leistung zukommt. Vergütungen und Kosten, die nicht eindeutig einer Anteilsklasse zugeordnet werden können, werden den einzelnen Anteilsklassen im Verhältnis zum Fondsvermögen be- lastet. 4. Der Immobilienfonds ist zurzeit nicht in Anteilsklassen unterteilt. 5. Die Anteile werden nicht verbrieft, sondern ausschliesslich buchmässig geführt. Der Anleger ist nicht berechtigt, die Aushändigung eines Anteilscheins zu verlangen. Es werden Anteilsbruch- teile auf drei Stellen nach dem Komma ausgegeben.

  • Pflichten des Kunden 6.1 Der Kunde darf Hotspot nur in dem vereinbarten Umfang und im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Be- stimmungen nutzen. Insbesondere darf er keine schadhaften (z. B. virenverseuchten), sitten- oder gesetzeswidrigen (z. B. jugendgefährdenden, Gewalt oder den Krieg verherrlichenden) Inhalte über das Netz des Anbieters und/oder das Internet abrufen, speichern, online oder offline zugänglich machen, übermitteln, verbreiten, auf solche Inhalte hinweisen oder Verbindungen zu solchen Inhalten bereitstellen oder einer solchen Verbreitung oder Bereithaltung durch Dritte Vorschub leisten. Der Kunde wird alle angemessenen Sorgfaltsmaßnahmen treffen, um zu verhindern, dass andere Nutzer, insbesondere Kinder und Jugendliche, über den Internetdienst Kenntnis von vorgenannten Inhalten erlangen. 6.2 Der Kunde wird ohne Zustimmung des jeweiligen Empfängers keine Kettenbriefe, Junk- oder Spam-Mails oder andere E-Mail-Massensendungen verschicken. 6.3 Der Kunde darf über Hotspot keine urheberrechtsverletzende Datenkommunikation vornehmen, z. B. durch Nutzung von Filesharing-Diensten. 6.4 Der Kunde darf das angemeldete Endgerät nicht als Modem nutzen und auf diese Weise weiteren Endgeräten über Hotspot die Nutzung des Internets ermöglichen (Tethering). 6.5 Der Kunde ist gegenüber dem Anbieter oder sonstigen Dritten für jede Nutzung von Hotspot verantwortlich, die von Dritten aufgrund der Weitergabe seines beim Hotspot angemeldeten Endgerätes erfolgt. 6.6 Der Kunde hat es zu unterlassen, sich unberechtigt Zugriff auf die Datenkommunikation Dritter über Hotspot zu verschaffen, insbesondere hat er es zu unterlassen, von der Kommunikation Dritter Kenntnis zu nehmen oder sie zu speichern oder zu manipulieren. 6.7 Wenn der Kunde die ihm obliegenden Pflichten erheblich und anhaltend verletzt, so ist der Anbieter berechtigt, den Zugang des Kunden zu Hotspot umgehend zu sperren. 6.8 Der Kunde ist für die Inhalte, welche er über Hotspot übermittelt, nutzt oder in sonstiger Weise verbreitet, gegenüber dem Anbieter und Dritten selbst verantwortlich. Die Inhalte unterliegen keiner Überprüfung durch den Anbieter. 6.9 Der Kunde hat den Anbieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf einer rechtswidrigen Nutzung von Hotspot und hiermit verbundenen Leistungen durch den Kunden beruhen oder mit der Billigung des Kunden erfolgen oder die sich insbesondere aus datenschutzrechtlichen, urheberrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Streitigkeiten ergeben, die mit der Nutzung von Hotspot durch den Kunden verbunden sind.