Kostenerstattung. Erstattungsfähig sind a) die vom Krankenhaus berechneten Kosten für allgemeine Kranken- hausleistungen gemäß Bundespflegesatzverordnung bzw. Kranken- hausentgeltgesetz und gesondert berechenbare Belegarzthonorare, b) die vom Krankenhaus berechneten Kosten für Wahlleistungen ge- mäß Bundespflegesatzverordnung bzw. Krankenhausentgeltgesetz, c) Arzthonorare, d) Krankentransportkosten zum und vom nächsterreichbaren und für die Heilbehandlung geeigneten Krankenhaus in einem hierfür vor- gesehenen Spezialfahrzeug (einschließlich Rettungshubschrauber). Zu den erstattungsfähigen Kosten zu a) und b) gehören auch Aufwen- dungen für - Isotopenbehandlungen, - Herz-Lungenmaschine, - Herzschrittmacher, - stationäre Blutdialyse (künstliche Niere), Organverpflanzungen, - künstliche Gelenke, - Behandlungen in der Intensivstation, - teilstationäre Behandlungen, - vor- und nachstationäre Behandlungen gemäß § 115 a SGB V, - die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Patienten. Eine aus medizinischen Gründen not- wendige Mitaufnahme liegt in der Regel dann vor, wenn der Patient zu Beginn der stationären Heilbehandlung das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Zu den erstattungsfähigen Kosten gemäß 1.1 gehören auch Aufwen- dungen für stationäre Psychotherapie. Werden bei einer Entbindung für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung eines gesunden Säuglings Kosten berechnet, so gelten die- se Kosten als für die Mutter entstanden, wenn für das Kind keine eigene Versicherung bei einem privaten Krankenversicherer besteht. Sie wer- den zusammen mit den Entbindungskosten erstattet. Falls von einem Krankenhaus nicht nach der Bundespflegesatzverord- nung bzw. dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechnet wird, gelten die Leistungen der Tarifstufe uni-ST 1 für die „1. Klasse“, der Tarifstufe uni- ST 2 für die „2. Klasse“ und der Tarifstufe uni-ST 3 für die „3. Klasse“.
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Samples: Versicherungsbedingungen, Versicherungsbedingungen Für Die Kranken Und Pflegeversicherung
Kostenerstattung. Erstattungsfähig sindsind zu 100 %
a) die vom Krankenhaus berechneten Kosten für allgemeine Kranken- hausleistungen gemäß Bundespflegesatzverordnung bzw. Kranken- hausentgeltgesetz und gesondert berechenbare Belegarzthonorarehausentgeltgesetz,
b) die vom Krankenhaus berechneten Kosten für Wahlleistungen ge- mäß gemäß Bundespflegesatzverordnung bzw. Krankenhausentgeltgesetz,
c) Arzthonorare,
d) Krankentransportkosten Transportkosten zum und vom nächsterreichbaren und für die Heilbehandlung Heil- behandlung geeigneten Krankenhaus in einem hierfür vor- gesehenen vorgese- henen Spezialfahrzeug (einschließlich Rettungshubschrauber). Zu den erstattungsfähigen Kosten zu a) und b) gehören auch Aufwen- dungen für - Isotopenbehandlungen, - Herz-Lungenmaschineeiserne Lunge, - Herzschrittmacher, - stationäre Blutdialyse (künstliche Niere), - Organverpflanzungen, - künstliche Gelenke, - Behandlungen in der Intensivstation, - teilstationäre Behandlungen, - vor- und nachstationäre Behandlungen gemäß § 115 a SGB V, - die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Patienten. Eine aus medizinischen Gründen not- wendige Mitaufnahme liegt in der Regel dann vor, wenn der Patient zu Beginn der stationären Heilbehandlung das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Zu den erstattungsfähigen Kosten gemäß 1.1 2.1. gehören auch Aufwen- dungen für stationäre Psychotherapie. Werden bei einer Entbindung für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung eines gesunden Säuglings Kosten berechnet, so gelten die- se Kosten als für die Mutter entstanden, wenn für das Kind keine eigene Versicherung bei einem privaten Krankenversicherer besteht. Sie wer- den zusammen mit den Entbindungskosten erstattet. Falls von einem Krankenhaus nicht nach der Bundespflegesatzverord- nung bzw. dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechnet wird, gelten die Leistungen der Tarifstufe uni-ST 1 für die „1. Klasse“, der Tarifstufe uni- ST 2 für die „2. Klasse“ und der Tarifstufe uni-ST 3 für die „3. Klasse“.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Kostenerstattung. 3.1.1 Erstattungsfähig sind
a) die vom Krankenhaus berechneten Kosten für allgemeine Kranken- hausleistungen gemäß Bundespflegesatzverordnung bzw. Kranken- hausentgeltgesetz und gesondert berechenbare Belegarzthonorare,
b) die vom Krankenhaus gesondert berechneten Kosten für Wahlleistungen ge- mäß Bundespflegesatzverordnung die Unter- bringung im Ein- oder Zweibettzimmer gemäß Bundespflegesatz- verordnung bzw. Krankenhausentgeltgesetz,
c) Arzthonorare,
d) Krankentransportkosten zum und vom nächsterreichbaren und für die Heilbehandlung geeigneten Krankenhaus in einem hierfür vor- gesehenen vorge- sehenen Spezialfahrzeug (einschließlich Rettungshubschrauber). Zu den erstattungsfähigen Kosten zu a) und b) gehören auch Aufwen- dungen Aufwendungen für - Isotopenbehandlungen, - Herz-Lungenmaschine, - Herzschrittmacher, - stationäre Blutdialyse (künstliche Niere), - Organverpflanzungen, - künstliche Gelenke, - Behandlungen in der Intensivstation, - teilstationäre Behandlungen, - vor- und nachstationäre Behandlungen gemäß § 115 a SGB V, - die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Patienten. Eine aus medizinischen Gründen not- wendige Mitaufnahme liegt in der Regel dann vor, wenn der Patient zu Beginn der stationären Heilbehandlung das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Zu den erstattungsfähigen Kosten gemäß 1.1 gehören auch Aufwen- dungen für stationäre Psychotherapie. Werden bei einer Entbindung für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung eines gesunden Säuglings Kosten berechnet, so gelten die- se Kosten als für die Mutter entstanden, wenn für das Kind keine eigene Versicherung bei einem privaten Krankenversicherer besteht. Sie wer- den zusammen mit den Entbindungskosten erstattet. .
3.1.2 Falls von einem Krankenhaus nicht nach der Bundespflegesatzverord- nung bzw. dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechnet wird, gelten die Leistungen der Tarifstufe uni-ST 1 für die „1. Klasse“, der Tarifstufe uni- ST 2 für ” oder die „2. Klasse“ ”.
3.1.3 Tritt der Versicherungsnehmer mit Zustimmung des Versicherers seine Leistungsansprüche an das Krankenhaus ab und gibt der Tarifstufe uni-ST 3 Versiche- rer dem Krankenhaus gegenüber eine entsprechende Kostenzusage, kann der Versicherer diese Kostenzusage auch ohne Einschränkung der Selbstbeteiligung gemäß Ziffer 7 geben. Eine solche Kostenzusage bedeutet jedoch keinen Verzicht auf die Selbstbeteiligung. Die Selbst- beteiligung wird in einem solchen Fall mit anderen Versicherungs- leistungen - auch aus sonstigen Tarifen - verrechnet oder dem Versi- cherungsnehmer direkt in Rechnung gestellt. Die Regelungen dieses Absatzes gelten sinngemäß bei der Verwendung der ”Card für die „3. Klasse“Privat- versicherte”.
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Samples: Versicherungsbedingungen Für Die Kranken Und Pflegeversicherung
Kostenerstattung. Erstattungsfähig sind1. Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen. Hierüber haben sie die Ernst & Young BKK vor der Inanspruchnahme in Kenntnis zu setzen. Nicht im Vierten Kapitel des SGB V genannte Leistungserbringer dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Ernst & Young BKK in Anspruch genommen werden. Eine Zustimmung kann erteilt werden, wenn medizinische oder soziale Gründe die Inanspruchnahme dieser Leistungserbringer rechtfertigen und eine zumindest gleichwertige Versorgung gewährleistet ist.
a) 2. Die Xxxx der Kostenerstattung kann vom Versicherten auf den Bereich der ärztlichen Versorgung, der zahnärztlichen Versorgung, den stationären Bereich oder auf veranlasste Leistungen beschränkt werden (Leistungsbereiche).
3. Der Versicherte hat Art und Umfang der erhaltenen Leistungen durch spezifizierte Rechnungen und durch die vom Krankenhaus berechneten Kosten für allgemeine Kranken- hausleistungen gemäß Bundespflegesatzverordnung bzwärztliche Verordnung nachzuweisen. Kranken- hausentgeltgesetz Die Rechnungen sind spätestens bis zum 30.06. des Folgejahres, das auf die Behandlung folgt, zur Erstattung einzureichen.
4. Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Ernst & Young BKK bei Erbringung als Sach- oder Dienstleistung zu tragen hätte. Die gesetzlich vorgesehenen Zuzahlungen sind in Abzug zu bringen. Im Bereich der ambulanten ärztlichen Versorgung und gesondert berechenbare Belegarzthonorare,der veranlassten Leistungen erfolgt die Kostenerstattung pauschaliert nach Prozentsätzen des jeweiligen Rechnungsbetrages wie folgt: Bei ambulanter ärztlicher Versorgung und veranlassten Leistungen werden nach Prüfung, ob es sich um zugelassene Leistungsanbieter und generell durch die gesetzliche Krankenkasse zu zahlende Leistungen handelt, 40 v.H. des Rechnungsbetrages erstattet. Der Versicherte hat das Recht, eine individuelle Einzelabrechnung zu wählen.
b) 5. Der Versicherte ist mindestens ein Kalendervierteljahr an die vom Krankenhaus berechneten Kosten für Wahlleistungen ge- mäß Bundespflegesatzverordnung bzwXxxx der Kostenerstattung und eine evtl. Krankenhausentgeltgesetz,Beschränkung auf einen oder mehrere Leistungsbereiche gebunden. Er kann die Xxxx der Kostenerstattung, sofern er mindestens ein Kalendervierteljahr teilgenommen hat, jederzeit kündigen. Die Teilnahme endet frühestens mit dem Zeitpunkt, in dem die Ernst & Young BKK davon erfährt.
c) Arzthonorare,6. Der Erstattungsbetrag pro Rechnung ist um 5 v. H. und maximal 40,00 Euro zu kürzen. Vorgesehene Zuzahlungen sind in Abzug zu bringen.
d) Krankentransportkosten zum und vom nächsterreichbaren und für die Heilbehandlung geeigneten Krankenhaus 7. Versicherte sind berechtigt, auch Leistungserbringer in einem hierfür vor- gesehenen Spezialfahrzeug (einschließlich Rettungshubschrauber)anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz an Stelle der Sach- oder Dienstleistung im Wege der Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen, es sei denn, Behandlungen für diesen Personenkreis im anderen Staat sind auf der Grundlage eines Pauschbetrages zu erstatten oder unterliegen auf Grund eines vereinbarten Erstattungsverzichts nicht der Erstattung. Zu Es dürfen nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen werden, bei denen die Bedingungen des Zugangs und der Ausübung des Berufes Gegenstand einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft sind oder die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind. Der Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung im Inland zu tragen hätte. Der Erstattungsbetrag ist um 5 v. H. und maximal 40,00 Euro pro Rechnung für Verwaltungskosten zu kürzen. Vorgesehene Zuzahlungen sind in Abzug zu bringen. Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den erstattungsfähigen Europäischen Wirtschaftsraum möglich, kann die Krankenkasse die Kosten zu a) und b) gehören der erforderlichen Behandlung auch Aufwen- dungen für - Isotopenbehandlungenganz übernehmen.
8. Abweichend von Ziffer 7 können in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, - Herz-Lungenmaschine, - Herzschrittmacher, - stationäre Blutdialyse (künstliche Niere), Organverpflanzungen, - künstliche Gelenke, - Behandlungen einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz Krankenhausleistungen nach § 39 SGB V nur nach vorheriger Zustimmung durch die Ernst & Young BKK in der Intensivstation, - teilstationäre Behandlungen, - vor- und nachstationäre Behandlungen gemäß § 115 a SGB V, - die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des PatientenAnspruch genommen werden. Eine aus medizinischen Gründen not- wendige Mitaufnahme liegt in der Regel dann vorDie Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die gleiche oder eine für den Versicherten ebenso wirksame, dem allgemein anerkannten Stand der Patient zu Beginn der stationären Heilbehandlung das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Zu den erstattungsfähigen Kosten gemäß 1.1 gehören auch Aufwen- dungen für stationäre Psychotherapie. Werden bei medizinischen Erkenntnisse entsprechende, Behandlung einer Entbindung für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung eines gesunden Säuglings Kosten berechnet, so gelten die- se Kosten als für die Mutter entstanden, wenn für das Kind keine eigene Versicherung Krankheit rechtzeitig bei einem privaten Krankenversicherer besteht. Sie wer- den zusammen mit den Entbindungskosten erstattet. Falls von einem Krankenhaus nicht nach der Bundespflegesatzverord- nung bzw. dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechnet wird, gelten die Leistungen der Tarifstufe uni-ST 1 für die „1. Klasse“, der Tarifstufe uni- ST 2 für die „2. Klasse“ und der Tarifstufe uni-ST 3 für die „3. Klasse“Vertragspartner im Inland erlangt werden kann.
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Samples: Satzung Der Ernst & Young BKK
Kostenerstattung. Erstattungsfähig sind
a) die vom Krankenhaus berechneten Kosten für allgemeine Kranken- hausleistungen gemäß Bundespflegesatzverordnung bzw. Kranken- hausentgeltgesetz und gesondert berechenbare Belegarzthonorare,
b) die vom Krankenhaus berechneten Kosten für Wahlleistungen ge- mäß Bundespflegesatzverordnung bzw. Krankenhausentgeltgesetz,
c) Arzthonorare,
d) Krankentransportkosten zum und vom nächsterreichbaren und für die Heilbehandlung geeigneten Krankenhaus in einem hierfür vor- gesehenen Spezialfahrzeug (einschließlich Rettungshubschrauber). Zu den erstattungsfähigen Kosten zu a) und b) gehören auch Aufwen- dungen für - Isotopenbehandlungen, - Herz-Lungenmaschine, - Herzschrittmacher, - stationäre Blutdialyse (künstliche Niere), Organverpflanzungen, - künstliche Gelenke, - Behandlungen in der Intensivstation, - teilstationäre Behandlungen, - vor- und nachstationäre Behandlungen gemäß § 115 a SGB V, - die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson Be- gleitperson des Patienten. Eine aus medizinischen Gründen not- wendige Mitaufnahme liegt in der Regel dann vor, wenn der Patient zu Beginn der stationären Heilbehandlung das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Zu den erstattungsfähigen kenhausentgeltgesetz sowie bei vor- und nachstationärer Behandlung sind alle Kosten gemäß 1.1 gehören auch Aufwen- dungen a und 1.1 d erstattungsfähig; nicht jedoch Kosten nach 1.1 b und 1.1 c. Bei der Inanspruchnahme von Wahlleistungen für stationäre Psychotherapiegesondert berechen- bare Unterkunft gemäß Bundespflegesatzverordnung bzw. Werden Kranken- hausentgeltgesetz werden die Kosten nach 1.1 a, 1.1 b und 1.1 c bei einer Entbindung für die Unterbringung, Verpflegung Unterbringung im Einbettzimmer zur Hälfte und Betreuung eines gesunden Säuglings Kosten berechnet, so gelten die- se Kosten als für die Mutter entstanden, wenn für das Kind keine eigene Versicherung bei einem privaten Krankenversicherer besteht. Sie wer- den zusammen Unterbringung im Zweibettzimmer mit den Entbindungskosten zwei Dritteln erstattet. Falls Die Kosten gemäß 1.1 d sind auch bei Inanspruchnahme von einem Krankenhaus nicht nach der Bundespflegesatzverord- nung bzw. dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechnet wird, gelten die Leistungen der Tarifstufe uni-ST 1 für die „1. Klasse“, der Tarifstufe uni- ST 2 für die „2. Klasse“ Xxxx- leistungen sowie bei vor- und der Tarifstufe uni-ST 3 für die „3. Klasse“nachstationärer Behandlung voll erstat- tungsfähig.
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Samples: Versicherungsbedingungen Für Die Kranken Und Pflegeversicherung
Kostenerstattung. Erstattungsfähig sind
a) Die Stadt Dortmund hat der Stadt Herdecke die vom Krankenhaus berechneten Kosten für allgemeine Kranken- hausleistungen gemäß Bundespflegesatzverordnung bzwdie in § 1 A) bis C) genannten Maßnah- men in dem Verhältnis zu erstatten, in dem die Anlagen durch die anliegenden Dortmunder Grund- stückseigentümer in Anspruch genommen werden. Kranken- hausentgeltgesetz und gesondert berechenbare Belegarzthonorare,
b) Andererseits hat die vom Krankenhaus berechneten Stadt Herdecke die Kosten für Wahlleistungen ge- mäß Bundespflegesatzverordnung bzwdie in § 1 D) genannte Maßnahme in dem Verhältnis zu erstatten, in dem die Anlage durch die Herdecker Anlieger in Anspruch genommen wird. Krankenhausentgeltgesetz,
cDie Berechnung der Erstattung erfolgt nach den Berechnungsmaßstäben der jeweils gültigen Erschließungs-/KAG - Beitragssatzung der zur Erstattung verpflichteten Gemeinde. Im Falle der Ausbaumaßnahmen § 1 A) Arzthonorare,
d– C) Krankentransportkosten zum und vom nächsterreichbaren und verpflichtet sich die Stadt Dortmund, der Stadt Herdecke alle er- forderlichen Unterlagen für die Heilbehandlung geeigneten Krankenhaus in einem hierfür vor- gesehenen Spezialfahrzeug (einschließlich RettungshubschrauberBerechnung des Erstattungsbetrages – insbesondere zur Ermittlung der ansetzbaren Grundstücksflächen unter Berücksichtigung von Art und Maß der bauli- chen/gewerblichen oder sonstigen Nutzung – zur Verfügung zu stellen. Die Stadt Herdecke ver- pflichtet sich, im Falle der Ausbaumaßnahme § 1 D), der Stadt Dortmund ebenfalls alle erforderli- chen Unterlagen für die Berechnung des Erstattungsbetrages zur Verfügung zu stellen. Die Erstattungsbeträge der im § 1 A) a, A) b , B) oder C) aufgeführten Einzelmaßnahmen dienen dann als Grundlage für die Heranziehung der Dortmunder Grundstückseigentümer zu den durch die Maßnahmen entstehenden Erschließungs-/Ausbaubeiträgen. Der Erstattungsbetrag der Maßnahme § 1 D) dient der Stadt Herdecke als Grundlage für die Heranziehung der Herdecker Grundstücksei- gentümer zu den durch die Maßnahme entstehenden Erschließungs-/Ausbaubeiträgen. Zu diesem Zweck stellt die jeweilige Ausbaugemeinde der Erstattungsgemeinde alle erforderlichen Nachweise und (Rechnungs-)unterlagen rechtzeitig – jedenfalls bis spätestens 12 Monate vor Ab- lauf der Verjährungsfrist – zur Verfügung. Soweit gerichtliche Verfahren einer Gemeinde, die eine Heranziehung der Grundstückseigentümer auf ihrem Stadtgebiet im Sinne des § 2 Absatz 3 vorgenommen hat, zur Aufhebung von Heranzie- hungsbescheiden führen, erstattet die Ausbaugemeinde die insoweit für diese Grundstücke anteilig vereinnahmten Kosten, es sei denn, die Aufhebung der Heranziehungsbescheide beruht ausschließ- lich auf von der heranziehenden Gemeinde zu vertretenden Gründen. Die Städte Herdecke und Dortmund unterrichten sich daher gegenseitig unverzüglich und umfassend über eingehende Wider- sprüche und Klagen gegen die Heranziehungsbescheide sowie den erstattungsfähigen Kosten zu a) und b) gehören auch Aufwen- dungen für - Isotopenbehandlungenweiteren Verfahrensablauf so- weit diese im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Beiträge im Sinne des § 2 Abs. 3 ste- hen. Diese Vereinbarung wird auf die Dauer von 25 Jahren geschlossen. Sie verlängert sich jeweils um 5 Jahre, - Herz-Lungenmaschinewenn sie nicht ein Jahr vor Ablauf schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei gekün- digt wird. Verstößt eine Vertragspartei in erheblichem Umfang gegen die Vereinbarung, - Herzschrittmacher, - stationäre Blutdialyse (künstliche Niere), Organverpflanzungen, - künstliche Gelenke, - Behandlungen in der Intensivstation, - teilstationäre Behandlungen, - vor- und nachstationäre Behandlungen gemäß § 115 a SGB V, - so kann die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme andere Vertragspartei die Vereinbarung schriftlich unter Einhaltung einer Begleitperson des Patienten. Eine aus medizinischen Gründen not- wendige Mitaufnahme liegt in der Regel dann vorFrist von einem Jahr außeror- dentlich kündigen, wenn der Patient zu Beginn Kündigung eine Abmahnung wegen eines Vertragsverstoßes voraus- gegangen ist und der stationären Heilbehandlung das 12. Lebensjahr noch anderen Vertragspartei darin eine angemessene Frist zur Ausräumung des gel- tend gemachten Kündigungsgrundes gesetzt worden ist, die andere Partei den geltend gemachten Kündigungsgrund jedoch nicht vollendet ausgeräumt hat. Zu den erstattungsfähigen Kosten gemäß 1.1 gehören auch Aufwen- dungen für stationäre PsychotherapieJede Vertragspartei kann die Änderung der Vereinbarung verlangen, soweit dies durch die Ände- rung der tatsächlichen Verhältnisse oder der Rechtslage erforderlich wird und das Änderungsver- langen der Billigkeit entspricht. Werden bei einer Entbindung für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung eines gesunden Säuglings Kosten berechnetÄnderungen der Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Sollte eine Regelung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so gelten die- se Kosten als für wird dadurch die Mutter entstandenGül- tigkeit der übrigen Bestimmungen der Vereinbarung nicht berührt. Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, wenn für das Kind keine eigene Versicherung bei einem privaten Krankenversicherer besteht. Sie wer- den zusammen mit den Entbindungskosten erstattet. Falls von einem Krankenhaus nicht nach die unwirksame Regelung durch eine wirksame Vereinbarung zu ersetzen, die dem Ziele der Bundespflegesatzverord- nung bzw. dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechnet wird, gelten die Leistungen der Tarifstufe uni-ST 1 für die „1. Klasse“, der Tarifstufe uni- ST 2 für die „2. Klasse“ und der Tarifstufe uni-ST 3 für die „3. Klasse“unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.
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Samples: Öffentlich Rechtliche Vereinbarung
Kostenerstattung. Erstattungsfähig Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 PflBG umfasst das Ausbildungsbudget des Trägers der praktischen Ausbildung auch die Ausbildungskosten der weiteren an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen, d.h. diese sind in der Pauschale zu den Kosten der praktischen Ausbildung enthalten. Nach § 34 Abs. 2 PflBG gilt der Grundsatz, dass die Kosten der Kooperationspartner, die in der Ausgleichszuweisung durch den Ausbildungsfonds enthalten sind, an diese weiterzuleiten sind. Die Kooperationspartner erhalten aus der nach den Verhandlungen der Länder hervorgehenden Ausgleichszuweisung an den jeweiligen Xxxxxx der praktischen Ausbildung bzw. die jeweilige Pflegeschule anteilig eine Zahlung, die ihrem eigenen Kostenanteil entspricht. Die Höhe der Weiterleitung richtet sich nach den Empfehlungen der Leistungserbringerverbände in Baden-Württemberg zu Erstattungen von Trägern der praktischen Ausbildung für externe Praxiseinsatzstellen im Rahmen der Pflegeausbildung. Die Stundenvergütungen werden dabei ausschließlich für die Pflichtstunden eines Einsatzes nach Anlage 7 zur PflAPrV erstattet. Wird bei einem externen Einsatz die Pflichtstundenzahl überschritten (z.B. 410 Stunden im Krankenhauseinsatz), berechnet sich die Vergütung also dennoch anhand der vorgeschriebenen Stundenzahl (400 Stunden). Sonderfälle:
a) Die Pflichtstunden des Einsatzes werden wg. Fehlzeiten des Auszubildenden um bis zu 25% unterschritten: Die Einsatzstelle erhält die vom Krankenhaus berechneten Kosten für allgemeine Kranken- hausleistungen vollständige Weiterleitung der Ausgleichszuweisung gemäß Bundespflegesatzverordnung bzw. Kranken- hausentgeltgesetz und gesondert berechenbare Belegarzthonorare,den vorgesehenen Pflichtstunden
b) die vom Krankenhaus berechneten Kosten für Wahlleistungen ge- mäß Bundespflegesatzverordnung bzwDie Pflichtstunden des Einsatzes werden wg. Krankenhausentgeltgesetz,Fehlzeiten des Auszubildenden um mehr als 25% unterschritten: Es erfolgt eine stundengenaue Abrechnung der praktischen Einsatzzeit und damit eine anteilige Weiterleitung der Ausgleichszuweisung.
c) Arzthonorare,Die Anleitungszeit von mindestens 10% der Pflichtstunden wird, aus Gründen die bei der/dem Auszubildenden liegen, nicht erreicht: Die Einsatzstelle erhält die vollständige Weiterleitung der Ausgleichszuweisung gemäß den vorgesehenen Pflichtstunden
d) Krankentransportkosten zum und vom nächsterreichbaren und Die Anleitungszeit von mindestens 10% der Pflichtstunden wird, aus Gründen die bei der Einsatzstelle liegen, nicht erreicht: Die Weiterleitung der Ausgleichszuweisung wird anteilig gekürzt. Eine ausgefallene Anleitungsstunde wird dabei mit dem zehnfachen Stundensatz einer Praxisstunde bewertet. (Siehe auch Nr. 9 Abs. 1) Die Stundensätze werden jährlich entsprechend den Empfehlungen der Leistungserbringerverbände Baden-Württemberg festgelegt fortgeschrieben (siehe Anlage). Voraussetzung für die Heilbehandlung geeigneten Krankenhaus in einem Anwendung der vorgenannten Sätze ist immer, dass die Praxiseinsatzstelle die Praxisanleitung tatsächlich selbst leistet (bzw. ihr Kosten hierfür vor- gesehenen Spezialfahrzeug (einschließlich Rettungshubschrauberentstehen). Zu den erstattungsfähigen Kosten zu a) und b) gehören auch Aufwen- dungen Sollte im Einzelfall die Praxisanleitung vom Xxxxxx der praktischen Ausbildung erbracht werden, so wird für - Isotopenbehandlungendie Anleitungsstunde der 8fache Einsatzstundensatz der stationären Pflege in Abzug gebracht. Bei Praxiseinsatzstellen außerhalb eines Krankenhauses, - Herz-Lungenmaschine, - Herzschrittmacher, - einer stationären Pflegeeinrichtung oder eines ambulanten Dienstes wird der Satz für stationäre Blutdialyse (künstliche Niere), Organverpflanzungen, - künstliche Gelenke, - Behandlungen in der Intensivstation, - teilstationäre Behandlungen, - vor- und nachstationäre Behandlungen Pflegeeinrichtungen herangezogen. Wenn diese sonstigen Einsatzstellen nicht über eine/n gemäß § 115 a SGB V4 Abs. 3 PflAPrV qualifizierte/n Praxisanleiter*in verfügen, - die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Patienten. Eine aus medizinischen Gründen not- wendige Mitaufnahme liegt in der Regel dann vor, wenn der Patient zu Beginn der stationären Heilbehandlung das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Zu den erstattungsfähigen Kosten gemäß 1.1 gehören auch Aufwen- dungen für stationäre Psychotherapie. Werden bei einer Entbindung mithin keine (oder nur geringere) Qualifizierungskosten für die UnterbringungPraxisanleiter*innen tragen müssen, Verpflegung und Betreuung eines gesunden Säuglings Kosten berechnet, so gelten die- se Kosten als für reduziert sich der Stundensatz um 25 %. Die Abrechnung erfolgt immer einsatzbezogen nach Abschluss des Praxiseinsatzes. Die Praxiseinsatzstelle berechnet hierzu die Mutter entstanden, wenn für das Kind keine eigene Versicherung bei einem privaten Krankenversicherer bestehtHöhe der anteiligen Ausgleichszuweisung gemäß der empfohlenen Stundensätze an den Xxxxxx der praktischen Ausbildung. Sie wer- den zusammen mit den Entbindungskosten erstattet. Falls von einem Krankenhaus nicht nach Der Xxxxxx der Bundespflegesatzverord- nung bzw. dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechnet wird, gelten praktischen Ausbildung leitet die Leistungen der Tarifstufe uni-ST 1 für anteilige Ausgleichszuweisung an die „1. Klasse“, der Tarifstufe uni- ST 2 für die „2. Klasse“ und der Tarifstufe uni-ST 3 für die „3. Klasse“Praxiseinsatzstelle weiter.
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Samples: Kooperationsvertrag