Kostentragung. Sofern die festgestellte Höhe des Schadens den Betrag von 25.000 Euro nicht übersteigt, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Partei- en je zur Hälfte. Sofern die festgestellte Höhe des Schadens den Betrag von 25.000 Euro übersteigt, übernehmen wir außer den Kosten für un- seren Sachverständigen auch 90 % der Kosten für Ihren Sachver- ständigen sowie für den Obmann. 10 % der Kosten für Ihren Sach- verständigen sowie für den Obmann sind von Ihnen zu entrichten.
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