Common use of Kostentragung Clause in Contracts

Kostentragung. (1) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks werden aus dem Stiftungsvermögen Leistungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 finanziert. Grundlage dafür ist ein jährlicher Wirtschaftsplan, der der Steuerungsgruppe zur Genehmigung vorzulegen ist. (2) Das Stiftungsvermögen wird ab dem 1. Januar 2018 wie folgt verwendet: 1. für die Umsetzung von Artikel 3 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3 werden 00.000.000 € p. a. zur Verfügung gestellt, 2. für die Umsetzung von Artikel 3 Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 werden 0.000.000 € p. a. zur Verfügung gestellt, 3. für die Umsetzung von Artikel 3 Absatz 1 Satz 3 Nr. 5 werden 0.000.000 € p. a. zur Verfügung gestellt, 4. für die Umsetzung von Artikel 3 Absatz 1 Satz 3 Nr. 6 werden 000.000 € p. a. für Aufwendungen der Geschäftsstelle zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus stehen der Stiftung in 2017 anteilige Kosten für die Ge- schäftsstelle in Höhe von 00.000 € zur Verfügung. Der Übergang von der Bundesinitiative Frühe Hilfen zur Bundesstiftung erfolgt abrechnungs- technisch zum 1. Januar 2018. (3) Im Jahr 2018 gilt der Verteilschlüssel für Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3 entsprechend Tabelle I. Die dem Verteilschlüssel zugrun- de liegenden Daten werden in einem dreijährigen Turnus erstmals für das Jahr 2019 aktualisiert. Durch einen Beschluss der Steuerungsgruppe wird Tabelle I entsprechend angepasst. Die Mittelverteilung für Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 gilt entsprechend Tabelle II. Tabellen I und II sind Bestandteil der VV. (4) Die Verwendung der Mittel erfolgt entsprechend dem Zweck der Stiftung und gemäß den Leistungsanforderungen nach Artikel 3. Auf das Erhebungs- recht des Bundesrechnungshofes gemäß § 91 BHO wird verwiesen.

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Kostentragung. (1) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks werden aus dem Stiftungsvermögen Leistungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 finanziert. Grundlage dafür ist ein jährlicher Wirtschaftsplan, der der Steuerungsgruppe zur Genehmigung vorzulegen ist. (2) Das Stiftungsvermögen wird ab dem 1. Januar 2018 wie folgt verwendet: 1. für die Umsetzung von Artikel 3 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3 werden 00.000.000 € 44.120.000 Euro p. a. zur Verfügung gestellt, 2. für die Umsetzung von Artikel 3 Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 werden 0.000.000 € 2.880.000 Euro p. a. zur Verfügung gestellt, 3. für die Umsetzung von Artikel 3 Absatz 1 Satz 3 Nr. 5 werden 0.000.000 € 3.700.000 Euro p. a. zur Verfügung gestellt, 4. für die Umsetzung von Artikel 3 Absatz 1 Satz 3 Nr. 6 werden 000.000 € 300.000 Euro p. a. für Aufwendungen der Geschäftsstelle zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus stehen der Stiftung in 2017 anteilige Kosten für die Ge- schäftsstelle Geschäftsstelle in Höhe von 00.000 € zur Verfügung. Der Übergang von der Bundesinitiative Frühe Hilfen Hil- fen zur Bundesstiftung erfolgt abrechnungs- technisch abrechnungstechnisch zum 1. Januar 2018. (3) Im Jahr 2018 gilt der Verteilschlüssel für Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3 entsprechend Tabelle I. Die dem Verteilschlüssel zugrun- de zugrunde liegenden Daten werden in einem dreijährigen Turnus erstmals für das Jahr 2019 aktualisiert. Durch einen Beschluss der Steuerungsgruppe wird Tabelle I entsprechend angepasst. Die Mittelverteilung für Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 gilt entsprechend Tabelle II. Tabellen I und II sind Bestandteil der VV. (4) Die Verwendung der Mittel erfolgt entsprechend dem Zweck der Stiftung und gemäß den Leistungsanforderungen nach Artikel 3. Auf das Erhebungs- recht Erhebungsrecht des Bundesrechnungshofes Bundesrech- nungshofes gemäß § 91 BHO wird verwiesen.

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