Kraft- und Wasserfahrzeuge Musterklauseln

Kraft- und Wasserfahrzeuge. 7.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungs- nehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers (siehe jedoch Ziffer 4) verursachen. 7.2 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungs- nehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. 7.3 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungs- nehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. 7.4 Eine Tätigkeit der in Ziffer 7.1 und 7.2 genannten Personen an einem Kraft- fahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Kraft- und Wasserfahrzeuge. 6.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungs- nehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verur- sachen. 6.2 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungs- nehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. 6.3 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungs- nehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. 6.4 Eine Tätigkeit der in Ziffer 6.1 und 6.2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Kraft- und Wasserfahrzeuge a) Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die Sie, ein Mitversicherter oder eine von Ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen. b) Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die Sie, ein Mitversicherter oder eine von Ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die Sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. c) Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Sie oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. d) Eine Tätigkeit der in a) und b) genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Kraft- und Wasserfahrzeuge. 8.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen. 8.2 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungs- nehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. 8.3 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungs- nehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. 8.4 Eine Tätigkeit der in Ziffer 8.1 und 8.2 genannten Personen an einem Kraftfahr- zeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Kraft- und Wasserfahrzeuge. Nicht versichert ist die Haftpflicht A.11.4.2.1.1 - wegen Schäden, die ein Versicherter gemäß Ziffer A.3 oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen; A.11.4.2.1.2 - wegen Schäden, die ein Versicherter gemäß Ziffer A.3 oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. A.11.4.2.1.3 Eine Tätigkeit der in Ziffer A.11.4.2.1.1 und A.11.4.2.1.2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch i.S. dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Luft- und Raumfahrzeuge A.11.4.2.2.1 Ausgeschlossen ist die Haftpflicht wegen Schäden, die ein Versicherter gemäß Ziffer A.3 oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- und Raumfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- und Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Ausschließlich für Ziffer B und C gilt dieser Ausschluss nicht für unbemannte Luftfahrt- systeme. Unter folgenden Voraussetzungen sind - abweichend von Ziffer A.11.4.2.2.1, Abs. 1 - ferngesteuerte Flugkörper mit Eigenantrieb (Drohne) mit einem Gewicht von bis zu 5 kg versichert: - Vorliegen einer gültigen behördlichen Genehmigung gemäß § 16 LuftVO falls gesetzlich vorgeschrieben oder entsprechender Bedingungen im Ausland, - Einhalten von behördlichen und gesetzlichen Vorschriften sowie von Hersteller- bestimmungen und - Einsatz im kontrolliertem Bereich (autonomer Einsatz gilt nicht versichert). Ausgeschlossen sind jedoch - Ansprüche aufgrund der Verletzung von Persönlichkeitsrechten Dritter sowie Verletzung der Privatsphäre; - Ansprüche wegen Cyber Liability. A.11.4.2.2.2 Ausgeschlossen ist die Haftpflicht aus - Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- und Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- und Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- und Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- und Raumfahrzeuge bestimmt waren; - Tätigkeiten (z.B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- und Raumfahrzeugen oder Luft- und Raumfahrzeugteilen, und zwar sowohl wegen Schäden an Luft- und Raumfahrzeugen einschließlich der mit diesen beförder...
Kraft- und Wasserfahrzeuge. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche a) wegen Schäden, die der Versicherungs- nehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen b) wegen Schäden, die der Versicherungs- nehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeu- ges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach den vorstehenden Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der vorgenannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sin- ne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Per- sonen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Kraft- und Wasserfahrzeuge a) Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versiche- rungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder be- auftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraft- fahrzeuganhängers verursachen; b) Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versiche- rungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verur- sachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden; c) Eine Tätigkeit der in a) und b) genannten Personen an einem Kraftfahr- zeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besit- zer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Kraft- und Wasserfahrzeuge. Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen.

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