Kumulschadenbegrenzung Musterklauseln

Kumulschadenbegrenzung. Übersteigen alle Entschädigungen zu einem Schadenereignis aufgrund eines Erdbebens für den gesamten Vertragsbestand des Sachversicherungsbereichs aller Versicherungsunternehmen der Generali-Gruppe zusammen den Betrag von EUR 30.000.000,00 (Kumulschadengrenze), so werden die Entschädigungen der einzelnen Verträge/Anspruchsberechtigten verhältnismäßig gekürzt. In diesem Fall besteht daher die Verpflichtung zur Entschädigung aus dem einzelnen Vertrag des Sachversicherungsbereichs aller Versicherungsunternehmen der Generali-Gruppe gekürzt im Verhältnis dieser Kumulschadengrenze zur Summe aller Entschädigungen aus allen betroffenen Versicherungsverträgen des Sachversicherungsbereichs von Versicherungsunternehmen der Generali-Gruppe. Schäden an den versicherten Sachen durch Niederschlags- und Schmelzwasser sind nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen versichert. Niederschlags- und Schmelzwasser ist Wasser aus witterungsbedingten Niederschlägen, welches unmittelbar auf die versicherten Sachen einwirkt. Rückstau ist, wenn Niederschlags- oder Schmelzwasser durch Abwasserleitungen oder daran angeschlossene Einrichtungen in das versicherte Gebäude eindringt. Versichert sind Schäden an den versicherten Sachen nur innerhalb der äußeren Umschließungs-wände über und unter Erdniveau sowie innerhalb des Daches. Das Gebäude muss allseitig geschlossen sein, Fenster gelten auch in Kippstellung als geschlossen. Nicht versichert sind Schäden - an tragenden Teilen (Mauerwerk, etc) der Umschließungswände über bzw. unter Erdniveau, darauf außerhalb angebrachten Bauteilen (Verputz, Farbe, Verkleidungen, etc.), der Dachhaut und anderen Außenbauteilen des Gebäudes; - an Außentüren und –fenstern; - wenn das Gebäude nicht allseitig geschlossen ist (noch nicht verglast, verschalt oder ordnungsgemäß eingedeckt); - an den versicherten Sachen durch Grundwasser und Grundfeuchte; - an den versicherten Sachen durch Baufälligkeit und mangelhafte Errichtung oder Instandhaltung der Gebäude und seiner Bauteile, in denen sich die versicherten Sachen befinden.
Kumulschadenbegrenzung. Übersteigen alle Entschädigungen zu einem Schadenereignis aufgrund der in dieser Besonderen Bedingung versicherten Gefahren für den gesamten Vertragsbestand des Sachversicherungsbereichs aller Versicherungsunternehmen der Generali-Gruppe zusammen den Betrag von EUR 30.000.000,00 (Kumulschadengrenze), so werden die Entschädigungen der einzelnen Verträge/Anspruchsberechtigten verhältnismäßig gekürzt. In diesem Fall besteht daher die Verpflichtung zur Entschädigung aus dem einzelnen Vertrag des Sachversicherungsbereichs aller Versicherungsunternehmen der Generali-Gruppe, gekürzt im Verhältnis dieser Kumulschadengrenze zur Summe aller Entschädigungen aus allen betroffenen Versicherungsverträgen des Sachversicherungsbereichs von Versicherungsunternehmen der Generali-Gruppe. Optische Schäden sind am Gebäude und an Gebäudebestandteilen durch Hagelschlag rein optische Beeinträchtigungen, welche keine Auswirkung auf die Gebrauchsfähigkeit, Nutzungs- und Lebensdauer haben. Die Entschädigung ist mit den Reparaturkosten, höchstens jedoch mit der vereinbarten Versicherungssumme, begrenzt.
Kumulschadenbegrenzung. Übersteigen alle Entschädigungen zu einem Erdbebenschadenereignis für den gesamten Vertragsbestand des Sachversiche- rungsbereichs/Privatgeschäft aller Versicherungsunternehmen der Generali-Gruppe zusammen den Betrag von In diesem Fall besteht daher die Verpflichtung zur Entschädigung aus dem einzelnen Vertrag des Sachversicherungsbereichs/ Privatgeschäft aller Versicherungsunternehmen der Generali-Gruppe gekürzt im Verhältnis dieser Kumulschadengrenze zur Summe aller Entschädigungen aus allen betroffenen Versicherungsverträgen des Sachversicherungsbereichs/Privatgeschäft von Versicherungsunternehmen der Generali-Gruppe. Ob ein oder mehrere Erdbebenschadenereignisse vorliegen, entscheidet im Zweifel ein Gutachten der Österreichischen Zent- ralanstalt für Meteorologie und Geodynamik.
Kumulschadenbegrenzung. Übersteigen alle Entschädigungen zu einem Schadenereignis aus einer oder mehrerer dieser Gefahren gemäß Pkt.1. für den ge- samten Vertragsbestand des Sachversicherungsbereichs/Privatgeschäft aller Versicherungsunternehmen der Generali-Gruppe zusammen den Betrag von € 30.000.000.-- (Kumulschadengrenze), so werden die Entschädigungen der einzelnen Verträge/ Anspruchsberechtigten verhältnismäßig gekürzt. In diesem Fall besteht daher die Verpflichtung zur Entschädigung aus dem einzelnen Vertrag des Sachversicherungs- bereichs/Privatgeschäft aller Versicherungsunternehmen der Generali-Gruppe gekürzt im Verhältnis dieser Kumulschaden- grenze zur Summe aller Entschädigungen aus allen betroffenen Versicherungsverträgen des Sachversicherungsbereichs/ Privatgeschäft von Versicherungsunternehmen der Generali-Gruppe. Ob ein oder mehrere Schadenereignisse gemäß Pkt. 1. vorliegen oder eine oder mehrere Gefahren gemäß Pkt. 1. gleichzeitig auslösend waren, entscheidet im Zweifel ein Gutachten der Österreichischen Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik. Im Übrigen gelten die ABVG 2007.
Kumulschadenbegrenzung. Übersteigen alle Entschädigungen zu einem Schadenereignis aufgrund der in dieser Besonderen Bedingung versicherten Gefahren für den gesamten Vertragsbestand des Sachversicherungsbereichs aller Versicherungsunternehmen der Generali-Gruppe zusammen den Betrag von EUR 30.000.000.- (Kumulschadengrenze), so werden die Entschädigungen der einzelnen Verträge/Anspruchsberechtigten verhältnismäßig gekürzt. In diesem Fall besteht daher die Verpflichtung zur Entschädigung aus dem einzelnen Vertrag des Sachversicherungsbereichs aller Versicherungsunternehmen der Generali-Gruppe, gekürzt im Verhältnis dieser Kumulschadengrenze zur Summe aller Entschädigungen aus allen betroffenen Versicherungsverträgen des Sachversicherungsbereichs von Versicherungsunternehmen der Generali-Gruppe. Die jeweiligen Grenzbeträge für die Gefahren

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