Löschung von Daten und Rückgabe von Datenträgern Musterklauseln

Löschung von Daten und Rückgabe von Datenträgern. (1) Kopien oder Duplikate der Daten werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Hiervon ausgenommen sind Sicherheitskopien, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung erforderlich sind, sowie Daten, die im Hinblick auf die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich sind.
Löschung von Daten und Rückgabe von Datenträgern. Nach Abschluss der vertraglichen Arbeiten oder früher nach Aufforderung durch den Auftraggeber – spätestens mit Beendigung der Leistungsvereinbarung – hat der Auftragnehmer sämtliche eventuell noch in seinem Besitz befindlichen personenbezogenen Datenbestände, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber auszuhändigen oder nach vorheriger Zustimmung datenschutzgerecht zu vernichten, soweit die Daten nicht dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Leistungserbringung oder gesetzlichen Aufbewahrungspflichten unterliegen. Anlage 1: Technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 32, 24 DSGVO Anlage 2: Liste der Unterauftragnehmer MEGASPACE Internet Service GmbH Xxx-xxx-Xxxx-Xxx. 0x 00000 Xxxxxx / Xxxxx Xxxxxxxxxxx Amtsgericht Landau / Pfalz, HRB 3295 USt-Id Nr. DE 219866171 Die durch Megaspace erbrachte Leistung ist das Hosting der Server an Standorten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. rapidmail GmbH Datenschutzbeauftragter Xxxxxxx Xxxxx Xxxxxxxxxxxxxxx 0
Löschung von Daten und Rückgabe von Datenträgern. Nach Abschluss der vertraglichen Arbeiten hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz sowie an Subunter - nehmen gelangte Daten, Unterlagen und erstellte Verarbeitungs- oder Nutzungsergebnisse, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber auszuhändigen oder Datenschutzkonform zu vernichten. Ein Nachweis ist dem Auftraggeber auf Anfrage auszuhändigen.
Löschung von Daten und Rückgabe von Datenträgern. Nach Abschluss der vertraglichen Arbeiten oder früher nach Aufforderung durch den Auftraggeber – spätestens mit Beendigung der Leistungsvereinbarung – hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangte Unterlagen, erstellte Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse sowie Datenbestände, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber auszuhändigen oder nach vorheriger Zustimmung datenschutzgerecht zu vernichten. Gleiches gilt für Test- und Ausschussmaterial. Das Protokoll der Löschung ist auf Anforderung vorzulegen. Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch den Auftragnehmer entsprechend der jeweiligen Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende hinaus aufzubewahren. Er kann sie zu seiner Entlastung bei Vertragsende dem Auftraggeber übergeben. Datum, Ort (Auftraggeber) Datum, Ort (Auftragnehmer) Anlage 1: A. Ergänzungen zu § 2 Umfang, Art und Zweck der Datenverarbeitung
Löschung von Daten und Rückgabe von Datenträgern. Kopien oder Duplikate der Daten werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Hiervon ausgenommen sind Sicherheitskopien, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung erforderlich sind, sowie Daten, die im Hinblick auf die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich sind. Nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Arbeiten oder früher nach Aufforderung durch den Auftraggeber – spätestens mit Beendigung der Leistungsvereinbarung – hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangten Unterlagen, erstellte Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse sowie Datenbestände, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber auszuhändigen oder nach vorheriger Zustimmung datenschutzgerecht zu vernichten. Gleiches gilt für Test- und Ausschussmaterial. Das Protokoll der Löschung ist auf Anforderung vorzulegen. Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch den Auftragnehmer entsprechend der jeweiligen Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende hinaus aufzubewahren. Er kann sie zu seiner Entlastung bei Vertragsende dem Auftraggeber übergeben.
Löschung von Daten und Rückgabe von Datenträgern. Nach Abschluss der vertraglichen Arbeiten oder früher nach Aufforderung durch den Auftraggeber – spätestens mit Beendigung der Leistungsvereinbarung – hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangte Unterlagen, erstellte Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse sowie Datenbestände, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber auszuhändigen oder nach vorheriger Zustimmung datenschutzgerecht zu vernichten. Gleiches gilt für Test- und Ausschussmaterial. Das Protokoll der Löschung ist auf Anforderung vorzulegen. Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch den Auftragnehmer entsprechend der jeweiligen Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende hinaus aufzubewahren. Er kann sie zu seiner Entlastung bei Vertragsende dem Auftraggeber übergeben. Microsoft bewahrt seinerseits im Onlinedienst gespeicherte Kundendaten für die Dauer von 90 Tagen nach Ablauf oder Kündigung des Kundenabonnements in einem Konto mit eingeschränkter Funktionalität auf, damit der Kunde die Daten extrahieren kann. Nach Ablauf des Aufbewahrungszeitraums von 90 Tagen wird Microsoft das Konto des Kunden deaktivieren und die Kundendaten löschen. Der Onlinedienst unterstützt die Xxxxxxx 0, 00000 Xxxxx Zentrale:+00 000 000000-00 Fax: +00 000 000000-00 E-Mail: xxxx@xxxxxxxx.xx Geschäftsführer: Xxxxxx Xxxxxx Amtsgericht Fürth HRB 12 868 UST-IdNr. DE276326941 VR meine Bank eG Konto: 11 32 393 BLZ: 760 695 59 IBAN: DE 21 7606 9559 0001 1323 93 BIC: XXXXXXX0XXX Aufbewahrung und Extrahierung von Software, die der Kunde bereitgestellt hat, möglicherweise nicht. Microsoft haftet nicht für die Löschung von Kundendaten wie in diesem Abschnitt beschrieben.
Löschung von Daten und Rückgabe von Datenträgern. 1 Nach Abschluss der vertraglichen Arbeiten oder früher nach Aufforderung durch den Leistungs- bezüger – spätestens mit Beendigung der Leistungsvereinbarung – hat die Leistungserbringerin sämtliche in ihrem Besitz gelangte Unterlagen, erstellte Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse sowie Datenbestände, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, im verein- barten Format dem Leistungsbezüger unentgeltlich auszuhändigen oder nach vorheriger Zustimmung datenschutzgerecht unentgeltlich zu vernichten. Gleiches gilt für Test- und Ausschussmaterial. Das Protokoll der Löschung ist auf Anforderung vorzulegen.
Löschung von Daten und Rückgabe von Datenträgern. (1) Nach Abschluss der vertraglichen Arbeiten oder früher nach Aufforderung durch den Auftraggeber – spätestens mit Beendigung des Hauptvertrags – hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangte Daten des Auftraggebers, die Gegenstand dieser Vereinbarung sind, zu löschen und von dem Auftraggeber erhaltene Datenträger, die zu diesem Zeitpunkt noch Daten des Auftraggebers enthalten, an den Auftraggeber auszuhändigen. Das Protokoll der Löschung ist auf Anforderung vorzulegen.
Löschung von Daten und Rückgabe von Datenträgern. Nach Abschluss der vertraglichen Arbeiten oder früher nach Aufforderung durch den Auftraggeber – spätestens mit Beendigung der Leistungsvereinbarung – hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangte Unterlagen, erstellte Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse sowie Datenbestände, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, vorbehaltlich anderer vertraglicher Absprachen, dem Auftraggeber auszuhändigen oder nach vorheriger Zustimmung datenschutzgerecht zu vernichten. Gleiches gilt für Test- und Ausschussmaterial. Protokolle der Löschung werden auf Anforderung des Auftraggebers erstellt. Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und
Löschung von Daten und Rückgabe von Datenträgern. Nach Abschluss der vertraglichen Arbeiten oder früher nach Aufforderung durch den Auftraggeber – spätestens mit Beendigung der Leistungsvereinbarung – hat der Auftragnehmer sämtliche eventuell noch in seinem Besitz befindlichen personenbezogenen Datenbestände, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber auszuhändigen oder nach vorheriger Zustimmung datenschutzgerecht zu vernichten, soweit die Daten nicht dem Nachweis der auftrags- und ordnungs- gemäßen Leistungserbringung oder gesetzlichen Aufbewahrungspflichten unterliegen. [Ort], am [Datum] Salzburg, am [Datum] Für den Auftraggeber: Für den Auftragnehmer: .................................................... Name Klient .................................................... MS IT Xxxxxxxxxx XxxX Technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO (Sicherheitsmaßnahmen) − Technische Maßnahmen o Logische Zugriffskontrolle: Die Vergabe von Zugriffsberechtigungen erfolgt nach dem „Need- to-Know“-Prinzip. o Authentifizierung: Jeglicher Zugriff auf personenbezogene Daten erfolgt ausschließlich nach einer erfolgreichen Authentifizierung. o Passwortsicherheit: Soweit Passwörter zur Authentifizierung eingesetzt werden, sollten diese mindestens 8 Zeichen lang sein und aus Klein- und Großbuchstaben, Zahlen und Son- derzeichen bestehen. Passwörter werden ausschließlich verschlüsselt gespeichert. o Verschlüsselung auf dem Übertragungsweg: Personenbezogener Daten werden auf dem Übertragungsweg über das Internet verschlüsselt. o Netzwerksicherheit: Es wird eine Firewall eingesetzt, welche das interne Netzwerk vom In- ternet trennt und – soweit möglich – eingehenden Netzwerkverkehr blockiert. o Maßnahmen gegen Schadsoftware: Es wird nach Möglichkeit auf allen Systemen Anti-Viren Software eingesetzt. Alle eingehenden E-Mails werden automatisch auf Schadsoftware ge- scannt. o Management von Sicherheitslücken: Soweit möglich, wird auf allen Geräten die automati- sche Installation von Sicherheitsupdates aktiviert. Ansonsten erfolgt die Installation kritischer Sicherheitsupdates binnen 3 Arbeitstagen, die Installation von Sicherheitsupdates mittlerer Kritikalität binnen 25 Arbeitstagen und die Installation von Sicherheitsupdates geringer Kriti- kalität binnen 40 Arbeitstagen. − Organisatorische Maßnahmen o Klare Zuständigkeiten: Interne Zuständigkeiten für Fragen der Datensicherheit werden defi- niert. o Verschwiegenheitspflicht der Dienstnehmer: Die Dienstnehmer werden über die Dauer ih- re...