Laufzeit und Kündigung. 15.1 Die Pflegevereinbarung beginnt mit der Abnahme der Werkleistung, soweit nichts anderes vereinbart ist. 15.2 Ist kein Ende der Laufzeit im EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbart, kann die Pflegevereinbarung mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Kalendermonats gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende einer im EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarten Mindestvertragsdauer. Im EVB-IT Erstellungsvertrag kann eine andere Kündigungsfrist vereinbart werden. Eine Kündigung gemäß Ziffer 15.3 oder 15.4 erfasst auch die Pflege- vereinbarung. 15.3 Der Auftraggeber hat das Recht, den EVB-IT Erstellungsvertrag gemäß § 649 BGB zu kündigen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat der Auftragnehmer im Falle der Kündigung aufgrund dieser Regelung die gesetzlichen Rechte, ist jedoch verpflichtet, auf der Basis der durch die Kündigung ersparten Aufwendungen die von ihm beanspruchte Vergütung nachvollziehbar darzulegen. Des Weiteren ist er verpflichtet darzulegen, welche Leistungsteile er als fertig gestellt bzw. begonnen ansieht bzw. welche er bereits von Dritten erworben hat. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber auf dessen Wunsch gegen angemessene Vergütung in angemessener Weise so, dass der Auftraggeber oder ein Dritter die nach dem EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarte Werkleistung fertig stellen kann, sofern dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist. Diese Unterstützungsleistung gilt als „Füllauftrag“ im Sinne von § 649 BGB, soweit dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist. 15.4 Im Übrigen kann der EVB-IT Erstellungsvertrag von jedem Vertragsteil nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes - ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist - innerhalb einer angemessenen Zeit ab Kenntnis des Kündigungsgrundes gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen der Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe gesetzten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, soweit nicht gemäß § 323 Abs. 2 BGB eine Fristsetzung entbehrlich ist. 15.4.1 Hat der Auftragnehmer die Kündigung zu vertreten, ist die tatsächlich fertig gestellte bzw. begonnene Leistung abzurechnen, soweit der Auftraggeber für sie Verwendung hat. Soweit noch nicht erfolgt, liefert der Auftragnehmer diese Leistung und überträgt dem Auftraggeber die vereinbarten Nutzungsrechte daran. Die Abrechnung erfolgt anteilig nach den vereinbarten Preisen. Die nicht verwendbare Leistung wird dem Auftragnehmer zurückgewährt. Die mit der Rückgewähr verbundenen Kosten trägt der Auftragnehmer. Die sonstigen gesetzlichen Rechte und Ansprüche bleiben unberührt. 15.4.2 Im Falle von Ziffer 15.4.1 unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber auf dessen Wunsch gegen angemessene Vergütung in angemessener Weise so, dass der Auftraggeber oder ein Dritter die nach dem EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarte Werkleistung fertig stellen kann, sofern dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist.
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Samples: Evb It Erstellungs Agb, Evb It Erstellungs Agb
Laufzeit und Kündigung. 15.1 Die Pflegevereinbarung beginnt mit der Abnahme der Werkleistung, soweit nichts anderes vereinbart ist(1) Das Tagesgeldkonto wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und unterliegt keiner Mindestlaufzeit.
15.2 Ist kein Ende der Laufzeit im EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbart, kann die Pflegevereinbarung mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Kalendermonats gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende einer im EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarten Mindestvertragsdauer. Im EVB-IT Erstellungsvertrag kann eine andere Kündigungsfrist vereinbart werden. Eine Kündigung gemäß Ziffer 15.3 oder 15.4 erfasst auch die Pflege- vereinbarung.
15.3 (2) Der Auftraggeber KONTOINHABER hat das Recht, den EVB-IT Erstellungsvertrag gemäß § 649 BGB zu kündigen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat der Auftragnehmer im Falle der Kündigung aufgrund dieser Regelung die gesetzlichen Rechte, ist jedoch verpflichtet, auf der Basis der durch die Kündigung ersparten Aufwendungen die von ihm beanspruchte Vergütung nachvollziehbar darzulegen. Des Weiteren ist er verpflichtet darzulegen, welche Leistungsteile er als fertig gestellt bzw. begonnen ansieht bzw. welche er bereits von Dritten erworben hat. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber auf dessen Wunsch gegen angemessene Vergütung in angemessener Weise so, dass der Auftraggeber oder ein Dritter die nach dem EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarte Werkleistung fertig stellen kann, sofern dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist. Diese Unterstützungsleistung gilt als „Füllauftrag“ im Sinne von § 649 BGB, soweit dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist.
15.4 Im Übrigen kann der EVB-IT Erstellungsvertrag von jedem Vertragsteil nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes - das Tagesgeldkonto jederzeit ohne Einhaltung einer Frist mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
(3) Die BANK hat das Recht, das Tagesgeldkonto unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist schriftlich oder via Online-Banking-Nachricht zu kündigen.
(4) Das Recht jeder Partei zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund, welcher es dem Vertragspartner unzumutbar macht, am Vertragsverhältnis weiter festzuhalten, bleibt unberührt. In diesem Fall ist auch seitens der BANK keine Kündigungsfrist - einzuhalten. Beispiele wichtiger Gründe, welche die BANK zur Auflösung des Vertragsverhältnisses berechtigen, sind: – der KONTOINHABER handelt nicht auf eigene Rechnung bzw. das vom KONTOINHABER angegebene Referenzkonto (Punkt I.3.) lautet nicht auf den Namen des KONTOINHABERS und der KONTOINHABER kommt der schriftlichen Aufforderung der BANK nicht nach, innerhalb der gesetzten Frist von mindestens drei Wochen ab Zugang der Aufforderung der BANK, das angegebene Referenzkonto auf ein auf den Namen des KONTOINHABERS lautendes Konto umzustellen, – der KONTOINHABER hat die BANK über wesentliche Umstände in Bezug auf den Abschluss des konkreten Vertragsverhältnisses falsch informiert, – es bestehen gesetzliche oder behördliche Erfordernisse, welche eine vorzeitige Kündigung erforderlich machen, – der KONTOINHABER hat trotz Setzung einer angemessenen Zeit ab Kenntnis des Kündigungsgrundes gekündigt werdenzumindest 14-tägigen Nachfrist kein im SEPA-Raum geführtes Referenzkonto bekannt gegeben oder – die Voraussetzungen für eine Kündigung gemäß Punkt I.13. Ein wichtiger Grund liegt dieser Geschäftsbedingungen liegen vor, wenn Tatsachen gegeben sind– der KONTOINHABER kommt der schriftlichen Aufforderung der BANK nicht nach, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung innerhalb der Interessen der Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe gesetzten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässigvon mindestens drei Wochen ab Zugang der Aufforderung der BANK alle erforderlichen Informationen und Nachweise zur Verfügung zu stellen, soweit nicht gemäß § 323 Absdamit die BANK ihren Sorgfaltspflichten aus den Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierung nachkommen kann (gem. 2 BGB eine Fristsetzung entbehrlich istFM-GwG).
15.4.1 Hat der Auftragnehmer die Kündigung zu vertreten, ist die tatsächlich fertig gestellte bzw. begonnene Leistung abzurechnen, soweit der Auftraggeber für sie Verwendung hat. Soweit noch nicht erfolgt, liefert der Auftragnehmer diese Leistung und überträgt (5) Folgen einer Auflösung des Vertragsverhältnisses: Ein allfälliges Guthaben auf dem Auftraggeber die vereinbarten Nutzungsrechte daran. Die Abrechnung erfolgt anteilig nach den vereinbarten Preisen. Die nicht verwendbare Leistung Tagesgeldkonto wird dem Auftragnehmer zurückgewährt. Die mit der Rückgewähr verbundenen Kosten trägt der Auftragnehmer. Die sonstigen gesetzlichen Rechte und Ansprüche bleiben unberührtauf das zuletzt vom KONTOINHABER bekannt gegebene Referenzkonto überwiesen.
15.4.2 Im Falle von Ziffer 15.4.1 unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber auf dessen Wunsch gegen angemessene Vergütung in angemessener Weise so, dass der Auftraggeber oder ein Dritter die nach dem EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarte Werkleistung fertig stellen kann, sofern dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist.
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Samples: Kontoeröffnungsantrag, Fernabsatzvertrag
Laufzeit und Kündigung. 15.1 Die Pflegevereinbarung beginnt mit 4.1 Diese OBU-Geschäftsbedingungen werden ab dem Tag wirksam, an dem der Abnahme der WerkleistungKunde erstmals eine OBU bestellt hat, soweit nichts anderes vereinbart istund gelten so lange, wie sich eine OBU im Besitz des Kunden befindet.
15.2 Ist kein 4.2 Wünscht der Kunde, eine OBU nicht mehr zu nutzen, muss er WEX mindestens einen Monat vor seiner dahingehenden Absicht davon in Kenntnis setzen, wobei die Benachrichtigungsfrist zum Ende der Laufzeit im EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbart, kann die Pflegevereinbarung mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Kalendermonats gekündigt werdenabläuft, frühestens jedoch zum Ende einer im EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarten Mindestvertragsdauer. Im EVB-IT Erstellungsvertrag kann eine andere Kündigungsfrist vereinbart werden. Eine Kündigung gemäß Ziffer 15.3 oder 15.4 erfasst auch und die Pflege- vereinbarungentsprechende OBU vor Ablauf dieser Benachrichtigungsfrist an WEX zurücksenden.
15.3 Der Auftraggeber hat das Recht4.3 Die Kündigung durch den Kunden ist nicht wirksam, bevor WEX den EVB-IT Erstellungsvertrag gemäß § 649 BGB zu kündigen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat Erhalt der Auftragnehmer im Falle der Kündigung aufgrund dieser Regelung die gesetzlichen Rechte, ist jedoch verpflichtet, auf der Basis der durch die Kündigung ersparten Aufwendungen die von ihm beanspruchte Vergütung nachvollziehbar darzulegen. Des Weiteren ist er verpflichtet darzulegen, welche Leistungsteile er als fertig gestellt bzw. begonnen ansieht bzw. welche er bereits von Dritten erworben entsprechenden OBU bestätigt hat. Der Auftragnehmer unterstützt Bis diese Bestätigung gegeben wurde, haftet der Kunde weiterhin für sämtliche Transaktionen.
4.4 WEX kann diese OBU-Geschäftsbedingungen mit sofortiger Wirkung durch Benachrichtigung des Kunden kündigen und/oder jede OBU jederzeit abstellen, falls eine der folgenden Bedingungen zutrifft:
(a) die Geschäftsbedingungen werden aufgehoben oder gekündigt;
(b) eine Rechnung wird nicht rechtzeitig gezahlt;
(c) eine Kreditgrenze wird überschritten;
(d) es liegt ein Betrugsfall oder Missbrauch einer Kundenkarte oder ein diesbezüglicher Verdacht vor;
(e) der Kunde stirbt, geht bankrott oder wird insolvent oder ist anderweitig nicht in der Lage, seine Schulden bei Fälligkeit zu zahlen;
(f) WEX erhält eine Kreditauskunft über den Auftraggeber auf dessen Wunsch gegen angemessene Vergütung in angemessener Weise soKunden, die nach Ansicht des Unternehmens nicht zufriedenstellend ist;
(g) WEX entscheidet nach eigenem Ermessen, dass die finanzielle Situation des Kunden beeinträchtigt oder nicht zufriedenstellend ist;
(h) der Auftraggeber Kunde hat einen schwerwiegenden Bruch der Geschäftsbedingungen und/oder ein Dritter dieser OBU- Geschäftsbedingungen zu verantworten;
(i) der Kunde weist die nach dem EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarte Werkleistung fertig stellen kann, sofern dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist. Diese Unterstützungsleistung gilt als „Füllauftrag“ Geschäftsbedingungen oder diese OBU- Geschäftsbedingungen ohne vorherige schriftliche Einwilligung durch WEX anderweitig zu;
(j) beim Kunden erfolgt eine Änderung der Kontrolle im Sinne von § 649 BGB, soweit dies für Abschnitt 1124 des Corporate Taxes Act von 2010 (Körperschaftssteuer); oder
(k) ein sonstiger in den Auftragnehmer nicht unzumutbar istGeschäftsbedingungen dargelegter Kündigungsgrund tritt auf.
15.4 Im Übrigen 4.5 Werden diese OBU-Geschäftsbedingungen aus irgendeinem Grund gekündigt, so wird der gesamte noch auf dem Account des Kunden ausstehende Betrag fällig (unabhängig davon, ob dafür eine Rechnung ausgestellt wurde) und ist vollständig an WEX zu zahlen; das Recht des Kunden, die OBU zu nutzen, verfällt; der Zugriff des Kunden auf die Website kann beendet oder eingeschränkt werden; und der EVB-IT Erstellungsvertrag Kunde muss die OBU innerhalb von jedem Vertragsteil nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes - ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist - innerhalb einer angemessenen Zeit ab Kenntnis des Kündigungsgrundes gekündigt werden20 Geschäftstagen an WEX zurückgeben. Ein wichtiger Grund liegt vorBei Nichtbefolgung wird eine Gebühr fällig, wenn Tatsachen gegeben sindund der Kunde haftet weiterhin für das Entgelt für jede OBU, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen der Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe gesetzten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, soweit nicht gemäß § 323 Abs. 2 BGB eine Fristsetzung entbehrlich istzurückgegeben wird.
15.4.1 Hat der Auftragnehmer 4.6 Die Kündigung/Aufhebung dieser OBU-Geschäftsbedingungen und/oder die Kündigung zu vertreten, ist die tatsächlich fertig gestellte bzw. begonnene Leistung abzurechnen, soweit der Auftraggeber für sie Verwendung hat. Soweit noch nicht erfolgt, liefert der Auftragnehmer diese Leistung und überträgt dem Auftraggeber die vereinbarten Nutzungsrechte daran. Die Abrechnung erfolgt anteilig nach den vereinbarten Preisen. Die nicht verwendbare Leistung wird dem Auftragnehmer zurückgewährt. Die mit der Rückgewähr verbundenen Kosten trägt der Auftragnehmer. Die sonstigen gesetzlichen Rechte und Ansprüche bleiben unberührt.
15.4.2 Im Falle von Ziffer 15.4.1 unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber auf dessen Wunsch gegen angemessene Vergütung in angemessener Weise soAbstellung einer OBU führt dazu, dass der Auftraggeber oder ein Dritter Kunde den durch die nach dem EVBOBU ermöglichten Service zum automatischen Zahlen von Mautgebühren und seine Teilnahmemöglichkeit am OBU-IT Erstellungsvertrag vereinbarte Werkleistung fertig stellen kann, sofern dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar istAngebot verliert.
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Laufzeit und Kündigung. 15.1 Die Pflegevereinbarung beginnt mit (a) Laufzeit der Abnahme Vereinbarung: Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem Sie eine Lizenz kaufen oder erwerben, und gilt, vorbehaltlich der WerkleistungBestimmungen in Unterabschnitt 12(e) („Überdauernde Bestimmungen“), soweit nichts anderes vereinbart istso lange, bis alle Ihre Lizenzen ablaufen oder von einer der Parteien wie hierin ausdrücklich genehmigt gekündigt werden.
15.2 Ist kein Ende (b) Kündigung: Eine Partei kann diese Vereinbarung oder eine Lizenz aus wichtigem Grund (i) mit einer schriftlichen Mitteilung und einer Kündigungsfrist von 30 Tagen wegen eines wesentlichen Vertragsverstoßes der Laufzeit anderen Partei kündigen, wenn diesem Verstoß bei Ablauf dieses Zeitraums nicht abgeholfen wurde oder (ii) unverzüglich, wenn die andere Partei Gegenstand eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines anderen Verfahrens im EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbartZusammenhang mit Insolvenz, kann die Pflegevereinbarung mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Kalendermonats gekündigt werdenZwangsverwaltung, frühestens jedoch zum Ende einer Liquidation oder Abtretung zugunsten der Gläubiger wird. Unbeschadet des Vorstehenden können wir eine Lizenz und diese Vereinbarung ohne vorherige Mitteilung kündigen, wenn Sie gegen eine Ihrer Verpflichtungen nach Abschnitt 3 („Beschränkungen der Lizenz“) oder Unterabschnitt 13(h) („Exportverwaltung“) verstoßen.
(c) Rückerstattung nach Kündigung: Sollten Sie diese Vereinbarung oder eine Lizenz im EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarten MindestvertragsdauerEinklang mit Unterabschnitt 12(b) („Kündigung“) kündigen, werden wir Ihre gegebenenfalls vorab gezahlten Gebühren für den Rest Ihres Aktualisierungszeitraums (auf der Grundlage des Zeitpunktes der wirksamen Kündigung) rückerstatten. ISollten wir diese Vereinbarung oder eine Lizenz im EVB-IT Erstellungsvertrag kann Einklang mit dem gleichen Unterabschnitt 12(b) kündigen oder sollten Sie sich entschließen, diese Vereinbarung oder eine andere Kündigungsfrist vereinbart werden. Eine Kündigung gemäß Ziffer 15.3 Lizenz wegen eines anderen Grundes oder 15.4 erfasst auch die Pflege- vereinbarungohne Grund vor dem Auslaufen Ihres Aktualisierungszeitraums zu kündigen, sind wir nicht zur Rückerstattung vorab gezahlter Gebühren verpflichtet.
15.3 Der Auftraggeber hat das Recht, den EVB-IT Erstellungsvertrag gemäß § 649 BGB zu kündigen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat (d) Wirkung der Auftragnehmer im Falle Kündigung: Nach der Kündigung dieser Vereinbarung oder einer Lizenz durch eine Partei aufgrund welcher Ursache oder aus welchem Grund auch immer, enden alle aus dieser Regelung Lizenz kraft dieses Vertrages gewährten Rechte umgehend und Sie beenden sofort die gesetzlichen RechteNutzung der damit verbundenen Software und Sie zerstören alle Kopien von dieser, ist jedoch verpflichtetdie sich in Ihrem Besitz oder unter Ihrer Kontrolle befinden. Auf schriftliches Verlangen von Devolutions, auf der Basis der durch die Kündigung ersparten Aufwendungen die übergeben Sie eine von ihm beanspruchte Vergütung nachvollziehbar darzulegen. Des Weiteren ist er verpflichtet darzulegen, welche Leistungsteile er als fertig gestellt bzw. begonnen ansieht bzw. welche er bereits von Dritten erworben hat. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber auf dessen Wunsch gegen angemessene Vergütung in angemessener Weise soeinem autorisierten leitenden Angestellten ausgefertigte Bescheinigung, dass der Auftraggeber oder ein Dritter die nach dem EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarte Werkleistung fertig stellen kann, sofern dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist. Diese Unterstützungsleistung gilt als „Füllauftrag“ im Sinne von § 649 BGB, soweit dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar istSie alle Ihre in diesem Unterabschnitt vorgesehenen Verpflichtungen eingehalten haben.
15.4 Im Übrigen kann (e) Überdauernde Bestimmungen: Unbeschadet anders lautender Bestimmungen in diesem Dokument überdauern alle Bestimmungen dieser Vereinbarung, die unbedingt fortbestehen müssen, um ihre wesentlichen Zwecke zu erfüllen und den hierin zum Ausdruck gebrachten Absichten der EVB-IT Erstellungsvertrag von jedem Vertragsteil nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes - ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist - innerhalb einer angemessenen Zeit ab Kenntnis des Kündigungsgrundes gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vorParteien volle Wirksamkeit zu verleihen, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen der Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe gesetzten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, soweit nicht gemäß § 323 Abs. 2 BGB eine Fristsetzung entbehrlich istBeendigung dieser Vereinbarung.
15.4.1 Hat der Auftragnehmer die Kündigung zu vertreten, ist die tatsächlich fertig gestellte bzw. begonnene Leistung abzurechnen, soweit der Auftraggeber für sie Verwendung hat. Soweit noch nicht erfolgt, liefert der Auftragnehmer diese Leistung und überträgt dem Auftraggeber die vereinbarten Nutzungsrechte daran. Die Abrechnung erfolgt anteilig nach den vereinbarten Preisen. Die nicht verwendbare Leistung wird dem Auftragnehmer zurückgewährt. Die mit der Rückgewähr verbundenen Kosten trägt der Auftragnehmer. Die sonstigen gesetzlichen Rechte und Ansprüche bleiben unberührt.
15.4.2 Im Falle von Ziffer 15.4.1 unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber auf dessen Wunsch gegen angemessene Vergütung in angemessener Weise so, dass der Auftraggeber oder ein Dritter die nach dem EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarte Werkleistung fertig stellen kann, sofern dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist.
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Samples: Software License Agreement
Laufzeit und Kündigung. 15.1 Die Pflegevereinbarung beginnt mit (a) Laufzeit der Abnahme der WerkleistungVereinbarung: Diese Vereinbarung tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, soweit nichts anderes vereinbart istan dem Sie (oder Ihre Anwender) diese erstmalig annehmen und gilt solange, bis Sie (und Ihre Anwender) aufhören, die Software zu nutzen oder bis Ihre Lizenz ausläuft oder gegebenenfalls gekündigt wird.
15.2 Ist kein Ende (b) Kündigung: Eine Partei kann diese Vereinbarung aus wichtigem Grund (i) mit einer schriftlichen Mitteilung und einer Kündigungsfrist von 30 Tagen wegen eines wesentlichen Vertragsverstoßes der Laufzeit anderen Partei kündigen, wenn diesem Verstoß bei Ablauf dieses Zeitraums nicht abgeholfen wurde oder (ii) unverzüglich, wenn die andere Partei Gegenstand eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines anderen Verfahrens im EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbartZusammenhang mit Insolvenz, kann Zwangsverwaltung, Liquidation oder Abtretung zugunsten der Gläubiger wird. Unbeschadet des Vorstehenden können wir die Pflegevereinbarung mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Kalendermonats gekündigt werdenVereinbarung (einschließlich aller damit zusammenhängender Lizenzen) ohne vorherige Mitteilung kündigen, frühestens jedoch zum Ende einer wenn Sie gegen eine Ihrer Verpflichtungen nach Abschnitt 3 („Beschränkungen“) oder Unterabschnitt 14(i)(„Exportverwaltung“) verstoßen.
(c) Rückerstattung nach Kündigung: Sollten Sie diese Vereinbarung im EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarten MindestvertragsdauerEinklang mit Unterabschnitt 13(b) kündigen („Kündigung“), erstatten wir Ihnen alle vorab bezahlten Gebühren, die den Rest Ihres Aktualisierungszeitraums oder gegebenenfalls Ihres Abonnementszeitraums abdecken, anteilsmäßig zurück – berechnet ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung. IWird diese Vereinbarung von uns im EVB-IT Erstellungsvertrag kann Einklang mit dem gleichen Unterabschnitt 13(b) gekündigt oder entscheiden Sie sich, Ihr Abonnement aus einem anderen oder ohne Grund zu kündigen, haben Sie kein Anrecht auf eine andere Kündigungsfrist vereinbart werden. Eine Kündigung gemäß Ziffer 15.3 oder 15.4 erfasst auch die Pflege- vereinbarungRückerstattung vorab bezahlter Gebühren.
15.3 Der Auftraggeber hat das Recht, den EVB-IT Erstellungsvertrag gemäß § 649 BGB zu kündigen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat (d) Wirkung der Auftragnehmer im Falle Kündigung: Nach der Kündigung aufgrund dieser Regelung Vereinbarung aus welchem Grund auch immer, wird die gesetzlichen Rechtegewährte Lizenz automatisch beendet und Sie werden die Verwendung der Software unverzüglich einstellen und alle Kopien hiervon in Ihrem Besitz oder unter Ihrer Kontrolle zerstören. Auf schriftliches Verlangen von Devolutions, ist jedoch verpflichtet, auf der Basis der durch die Kündigung ersparten Aufwendungen die übergeben Sie eine von ihm beanspruchte Vergütung nachvollziehbar darzulegen. Des Weiteren ist er verpflichtet darzulegen, welche Leistungsteile er als fertig gestellt bzw. begonnen ansieht bzw. welche er bereits von Dritten erworben hat. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber auf dessen Wunsch gegen angemessene Vergütung in angemessener Weise soeinem autorisierten Organvertreter ausgefertigte Bescheinigung, dass der Auftraggeber oder ein Dritter die nach dem EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarte Werkleistung fertig stellen kann, sofern dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist. Diese Unterstützungsleistung gilt als „Füllauftrag“ im Sinne von § 649 BGB, soweit dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar istSie alle Ihre in diesem Unterabschnitt vorgesehenen Verpflichtungen eingehalten haben.
15.4 Im Übrigen kann (e) Überdauern einer Bestimmung: Unbeschadet anders lautender Bestimmungen in diesem Dokument überdauern alle Bestimmungen dieser Vereinbarung, die unbedingt fortbestehen müssen, um ihre wesentlichen Zwecke zu erfüllen und den hierin zum Ausdruck gebrachten Absichten der EVB-IT Erstellungsvertrag von jedem Vertragsteil nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes - ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist - innerhalb einer angemessenen Zeit ab Kenntnis des Kündigungsgrundes gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vorParteien volle Wirksamkeit zu verleihen, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen der Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe gesetzten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, soweit nicht gemäß § 323 Abs. 2 BGB eine Fristsetzung entbehrlich istBeendigung dieser Vereinbarung.
15.4.1 Hat der Auftragnehmer die Kündigung zu vertreten, ist die tatsächlich fertig gestellte bzw. begonnene Leistung abzurechnen, soweit der Auftraggeber für sie Verwendung hat. Soweit noch nicht erfolgt, liefert der Auftragnehmer diese Leistung und überträgt dem Auftraggeber die vereinbarten Nutzungsrechte daran. Die Abrechnung erfolgt anteilig nach den vereinbarten Preisen. Die nicht verwendbare Leistung wird dem Auftragnehmer zurückgewährt. Die mit der Rückgewähr verbundenen Kosten trägt der Auftragnehmer. Die sonstigen gesetzlichen Rechte und Ansprüche bleiben unberührt.
15.4.2 Im Falle von Ziffer 15.4.1 unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber auf dessen Wunsch gegen angemessene Vergütung in angemessener Weise so, dass der Auftraggeber oder ein Dritter die nach dem EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarte Werkleistung fertig stellen kann, sofern dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist.
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Samples: Lizenzvereinbarung
Laufzeit und Kündigung. 15.1 Die Pflegevereinbarung beginnt mit (1) Bei Pflegeverträgen kann der Abnahme der WerkleistungBesteller frühestens 9 Monate nach Vertragsschluss ordentlich kündigen. Der Vertrag verlängert sich jeweils um 12 Monate, soweit nichts anderes vereinbart istwenn er nicht 3 Monate vor Vertragsende schriftlich gekündigt wird.
15.2 Ist kein Ende der Laufzeit im EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbart, kann die Pflegevereinbarung mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Kalendermonats gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende einer im EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarten Mindestvertragsdauer. Im EVB-IT Erstellungsvertrag kann eine andere Kündigungsfrist vereinbart werden. Eine (2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung gemäß Ziffer 15.3 oder 15.4 erfasst auch die Pflege- vereinbarung.
15.3 Der Auftraggeber hat das Recht, den EVB-IT Erstellungsvertrag gemäß § 649 BGB zu kündigen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat der Auftragnehmer im Falle der Kündigung aufgrund dieser Regelung die gesetzlichen Rechte, ist jedoch verpflichtet, auf der Basis der durch die Kündigung ersparten Aufwendungen die von ihm beanspruchte Vergütung nachvollziehbar darzulegen. Des Weiteren ist er verpflichtet darzulegen, welche Leistungsteile er als fertig gestellt bzw. begonnen ansieht bzw. welche er bereits von Dritten erworben hat. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber auf dessen Wunsch gegen angemessene Vergütung in angemessener Weise so, dass der Auftraggeber oder ein Dritter die nach dem EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarte Werkleistung fertig stellen kann, sofern dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist. Diese Unterstützungsleistung gilt als „Füllauftrag“ im Sinne von § 649 BGB, soweit dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist.
15.4 Im Übrigen kann der EVB-IT Erstellungsvertrag von jedem Vertragsteil nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes - ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist - innerhalb einer angemessenen Zeit ab Kenntnis des Kündigungsgrundes gekündigt werdenaus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn Tatsachen gegeben sind• der Vertragspartner zahlungsunfähig wird, gegen ihn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt und nicht als unbegründet abgelehnt ist oder die Durchführung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird, • der anderen Partei die Ausübung einer wesentlichen Vertragspflicht länger als 30 Tage aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände höherer Gewalt unmöglich ist (Nr.2 Pkt. 8), • die andere Partei Vertragspflichten verletzt und diese Verletzung auf schriftliche Aufforderung des Einzelfalles und Vertragspartners nicht innerhalb einer angemessen Frist von 10 Werktagen beendet wird.
(3) Eine Abmahnung bzw. Fristsetzung ist entbehrlich, sofern die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses aufgrund der Schwere des Pflichtverstoßes als unzumutbar erscheint, ein Erfolg nicht zu erwarten ist oder eine sofortige Kündigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe gesetzten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, soweit nicht gemäß § 323 Abs. 2 BGB eine Fristsetzung entbehrlich istgerechtfertigt erscheint.
15.4.1 Hat der Auftragnehmer die (4) Eine fristlose Kündigung zu vertretenkommt grundsätzlich nicht in Betracht, ist die tatsächlich fertig gestellte bzw. begonnene Leistung abzurechnensofern diese Vertragspflichtverletzung unwesentlich ist, soweit der Auftraggeber für sie Verwendung hat. Soweit noch so dass nach Abwägung aller Umstände eine fristlose Kündigung nicht erfolgt, liefert der Auftragnehmer diese Leistung und überträgt dem Auftraggeber die vereinbarten Nutzungsrechte daran. Die Abrechnung erfolgt anteilig nach den vereinbarten Preisen. Die nicht verwendbare Leistung wird dem Auftragnehmer zurückgewährt. Die mit der Rückgewähr verbundenen Kosten trägt der Auftragnehmer. Die sonstigen gesetzlichen Rechte und Ansprüche bleiben unberührtals angemessen erscheint.
15.4.2 Im Falle (5) Für den Besteller gilt als wichtiger Grund darüber hinaus, wenn NEXPERTO eine wesentliche Preiserhöhung vornimmt und zwar mit einer Frist von Ziffer 15.4.1 unterstützt 2 Wochen zum Inkrafttreten der Auftragnehmer den Auftraggeber auf dessen Wunsch gegen angemessene Vergütung neuen Entgelte/Preise.
(6) Preiserhöhungen durch NEXPERTO sind innerhalb von Dauerschuldverhältnissen unter Angabe eines konkreten Grundes und bis zu einer Erhöhung von 10 Prozent pro Kalenderjahr von der ausgehenden Basis als unwesentliche und zumutbare Preiserhöhung hinzunehmen. NEXPERTO kann frühestens nach Ablauf des ersten Vertragsjahres und höchstens einmal pro Jahr eine Anpassung von Bestandsverträgen vornehmen.
(7) Für NEXPERTO ergibt sich darüber hinaus ein wesentlicher Kündigungsgrund, wenn der Kunde mit seiner Zahlung um mehr als zwei Monate ab Fälligkeit in angemessener Weise so, dass der Auftraggeber oder ein Dritter die nach dem EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarte Werkleistung fertig stellen kann, sofern dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar istVerzug gerät.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Laufzeit und Kündigung. 15.1 Die Pflegevereinbarung beginnt mit der Abnahme der Werkleistung13.1 Das Vertragsverhältnis wird, soweit sofern nichts anderes vereinbart istwurde, anfänglich für eine Dauer von 24 Monaten geschlossen. Nach Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit verlängert sich das Vertragsverhältnis stillschweigend auf unbestimmte Zeit, wenn der Kunde den Vertrag nicht mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ablauf der anfänglichen Vertrags- laufzeit kündigt. Nach Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit kann der Kunde jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen. SWN wird den Kunden rechtzeitig vor der Verlängerung des Vertrages auf die stillschweigende Verlängerung und die Möglichkeit diese Verlängerung durch rechtzeitige Kündigung zu verhindern, sowie auf die Kündi- gungsmöglichkeit des verlängerten Vertrages in Textform hinweisen. Die Vertragslaufzeit beginnt mit Annahme des Vertrages durch die SWN bzw. mit Freischaltung des ersten Anschlusses bzw. Zugangs. Bei einem Tarifwechsel oder dem Abschluss eines neuen Vertrages beginnt je nach Produkt oder Tarif eine neue 24-monatige Mindestvertragslaufzeit.
15.2 Ist kein Ende 13.2 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund sowie aus anderen gesetzlich bestimmten Gründen bleibt hiervon für beide Seiten unberührt. Ein wichtiger Grund, der Laufzeit im EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbartSWN zur fristlosen Kündigung berechtigt, kann liegt insbesondere vor, wenn
a) der Kunde für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Bezahlung der Entgelte gemäß Ziff. 7 oder in einem länger als zwei Monate dauernden Zeitraum mit einem Betrag, welcher der durch- schnittlich geschuldeten Vergütung für zwei Monate entspricht, in Verzug kommt; soweit auf den Vertrag eine gesetzliche Sonderregelung für das Recht zur Sperre (vgl. § 61 Abs. 4 TKG) Anwendung findet, ist die Pflegevereinbarung mit fristlose Kündigung nur zulässig, wenn die SWN auch zur Sperre berechtigt ist; oder
b) der Kunde eine wesentliche Verpflichtung aus diesem Vertrag („Kardinalpflicht“) verletzt und trotz schriftlicher Mahnung innerhalb einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Kalendermonats gekündigt werdenWoche nach Zugang dieser Mahnung keine geeigneten Maßnahmen trifft, frühestens jedoch zum Ende einer im EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarten Mindestvertragsdauer. Im EVB-IT Erstellungsvertrag kann eine andere Kündigungsfrist vereinbart werdenum diese Vertragsverletzung unverzüglich zu beheben. Eine Abmahnung ist bei grob vertragswidrigem Verhalten entbehrlich; oder
c) der Kunde seinen Pflichten gemäß Xxxxxx 4 zuwider handelt;
d) der Kunde auf Verlangen der SWN nicht innerhalb eines Monats den Antrag des dinglich Berechtig- ten auf Abschluss eines Vertrags zu einer Nutzung des Grundstücks eines Nutzungsvertrages vorlegt oder der dinglich Berechtigte den Nutzungsvertrag kündigt,
e) eine Sperre des Anschlusses (vgl. § 61 Abs. 4 TKG) mindestens 14 Tage anhält und die SWN die außerordentliche Kündigung gemäß Ziffer 15.3 oder 15.4 erfasst auch die Pflege- vereinbarungmindestens 14 Tage vor Inkrafttreten der Kündigung angedroht hat.
15.3 13.3 Kündigt die SWN den Vertrag aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, steht ihr ein pauschalisierter Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 80% des monatlichen Grund- und Paketpreises zu, der bis zum nächsten ordnungsgemäßen Kündigungstermin angefallen wäre. Der Auftraggeber Kunde kann einen gerin- geren Schaden die SWN einen höheren Schaden nachweisen.
13.4 Die SWN hat ferner das Recht, den EVB-IT Erstellungsvertrag gemäß § 649 BGB Vertrag jederzeit, auch während einer vereinbarten Mindest- vertragslaufzeit, mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen außerordentlich schriftlich zu kündigen, wenn eine zur Erfüllung des Vertrages mit dem Kunden notwendige technische oder vertragliche Voraussetzung entfällt (z. B. wirksame Kündigung der Nutzungsvereinbarung durch den Hausei- gentümer bzw. Soweit nichts anderes vereinbart istVerwalter, hat Wegfall der Auftragnehmer Nutzungsmöglichkeit der bestehenden Anschlussleitung im Falle Haus) ohne dass dies von der Kündigung aufgrund SWN zu vertreten ist oder die technische Einrichtungen für die Hers- tellung des Anschlusses nicht erstellt werden oder erstellt werden können. Dem Kunden kommt in dieser Regelung die gesetzlichen RechteSituation nur dann auch ein außerordentliches Sonderkündigungsrecht zu, wenn er nicht selbst Eigentümer des betreffenden Hauses ist jedoch verpflichtet, auf der Basis der durch die Kündigung ersparten Aufwendungen die von ihm beanspruchte Vergütung nachvollziehbar darzulegen. Des Weiteren ist er verpflichtet darzulegen, welche Leistungsteile er als fertig gestellt bzw. begonnen ansieht bzw. welche er bereits von Dritten erworben und daher den Fortfall des Nutzungsvertrages nicht zu vertreten hat. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber auf dessen Wunsch gegen angemessene Vergütung in angemessener Weise soDas Sonderkündigungsrecht gilt entsprechend, dass der Auftraggeber oder ein Dritter wenn die nach dem EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarte Werkleistung fertig stellen kann, sofern dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist. Diese Unterstützungsleistung gilt als „Füllauftrag“ SWN eine zur Erfüllung des Vertrages notwendige Anschlussleitung im Sinne betreffenden Gebäude von § 649 BGBeinem anderen Unterneh- men angemietet hat und dieses Unternehmen den Mietvertrag aus einem Grunde kündigt oder der Mietvertrag aus anderen Gründen endet, soweit dies für den Auftragnehmer die SWN nicht unzumutbar istzu vertreten hat.
15.4 Im Übrigen kann der EVB-IT Erstellungsvertrag von jedem Vertragsteil nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes - ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist - innerhalb einer angemessenen Zeit ab Kenntnis des Kündigungsgrundes gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen der Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe gesetzten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, soweit nicht gemäß § 323 Abs. 2 BGB eine Fristsetzung entbehrlich ist.
15.4.1 Hat der Auftragnehmer die Kündigung zu vertreten, ist die tatsächlich fertig gestellte bzw. begonnene Leistung abzurechnen, soweit der Auftraggeber für sie Verwendung hat. Soweit noch nicht erfolgt, liefert der Auftragnehmer diese Leistung und überträgt dem Auftraggeber die vereinbarten Nutzungsrechte daran. Die Abrechnung erfolgt anteilig nach den vereinbarten Preisen. Die nicht verwendbare Leistung wird dem Auftragnehmer zurückgewährt. Die mit der Rückgewähr verbundenen Kosten trägt der Auftragnehmer. Die sonstigen gesetzlichen Rechte und Ansprüche bleiben unberührt.
15.4.2 Im Falle von Ziffer 15.4.1 unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber auf dessen Wunsch gegen angemessene Vergütung in angemessener Weise so, dass der Auftraggeber oder ein Dritter die nach dem EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarte Werkleistung fertig stellen kann, sofern dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Laufzeit und Kündigung. 15.1 Die Pflegevereinbarung beginnt mit der Abnahme der Werkleistung, soweit nichts anderes vereinbart ist.
15.2 Ist kein Ende der Laufzeit im EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbart, kann die Pflegevereinbarung mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Kalendermonats gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende einer im EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarten Mindestvertragsdauer. Im EVB-IT Erstellungsvertrag kann eine andere Kündigungsfrist vereinbart werden. Eine Kündigung gemäß Ziffer 15.3 oder 15.4 erfasst auch die Pflege- vereinbarung.
15.3 (1) Der Auftraggeber hat das Recht, den EVB-IT Erstellungsvertrag gemäß § 649 BGB zu kündigen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat der Auftragnehmer im Falle der Kündigung aufgrund dieser Regelung die gesetzlichen Rechte, ist jedoch verpflichtet, auf der Basis der durch die Kündigung ersparten Aufwendungen die von ihm beanspruchte Vergütung nachvollziehbar darzulegen. Des Weiteren ist er verpflichtet darzulegen, welche Leistungsteile er als fertig gestellt bzw. begonnen ansieht bzw. welche er bereits von Dritten erworben hat. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber auf dessen Wunsch gegen angemessene Vergütung in angemessener Weise so, dass der Auftraggeber oder ein Dritter die nach dem EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarte Werkleistung fertig stellen kann, sofern dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist. Diese Unterstützungsleistung gilt als „Füllauftrag“ Mietvertrag wird im Sinne von des § 649 BGB, soweit dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist.
15.4 Im Übrigen kann der EVB-IT Erstellungsvertrag von jedem Vertragsteil nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes - ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist - innerhalb einer angemessenen Zeit ab Kenntnis des Kündigungsgrundes gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen der Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe gesetzten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, soweit nicht gemäß § 323 542 Abs. 2 BGB für eine Fristsetzung entbehrlich feste Laufzeit geschlossen und endet mit Ablauf der vereinbarten Buchungszeit. Die Höchstmietdauer beträgt ein (1/2) halbes Jahr, die Mindestmietdauer drei (3) Stunden.
(2) Die Beendigung des Mietvertrages vor Ablauf der vereinbarten Buchungszeit ist durch Stornierung möglich. Es können Gebühren anfallen. Das Widerrufsrecht des Mieters nach Ziffer 4 bleibt unberührt.
(3) Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 543 BGB bleibt unbeeinträchtigt.
(4) Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen fristlosen Kündigung durch den Vermieter liegt unter anderem dann vor,
a. wenn der Xxxxxx beim Anlegen seines Kundenkontos bewusst falsche Angaben macht,
b. wenn der Mieter innerhalb eines Zeitraums von drei (3) Monaten mindestens zweimal die gebuchte Mietdauer überschreitet, es sei denn der Mieter kann nachweisen, dass er die Überschreitung der Mietdauer nicht verschuldet hat,
c. wenn der Mieter innerhalb eines Zeitraums von zwölf (12) Monaten wiederholt Schäden an der Fahrradeinstellanlage verursacht hat, es sei denn der Mieter kann nachweisen, dass er den Schadenseintritt nicht verschuldet hat,
d. wenn der Mieter den Stellplatz innerhalb eines Zeitraums von drei (3) Monaten mindestens zweimal unter Verletzung von Xxxxxx 8(6)6 zweckwidrig nutzt oder
e. wenn Viaboxx nach Maßgabe ihrer Nutzungsbedingungen zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt ist.
15.4.1 Hat (5) Kündigt der Auftragnehmer die Kündigung zu vertretenMieter außerordentlich, ist ihm die tatsächlich fertig gestellte bzwbezahlte Xxxxx anteilig zurückzuerstatten. begonnene Leistung abzurechnenDer Anteil bemisst sich nach der bereits zurückliegenden Mietdauer bis zum Eintritt des Kündigungsgrundes im Verhältnis zu der Zeit, soweit der Auftraggeber für sie Verwendung hat. Soweit welche das Mietverhältnis nach Eintritt des Kündigungsgrundes noch nicht erfolgt, liefert der Auftragnehmer diese Leistung und überträgt dem Auftraggeber die vereinbarten Nutzungsrechte daran. Die Abrechnung erfolgt anteilig nach den vereinbarten Preisen. Die nicht verwendbare Leistung wird dem Auftragnehmer zurückgewährt. Die mit der Rückgewähr verbundenen Kosten trägt der Auftragnehmer. Die sonstigen gesetzlichen Rechte und Ansprüche bleiben unberührtgedauert hätte.
15.4.2 (6) Im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Vermieters, welche aufgrund von Ziffer 15.4.1 unterstützt Umständen, die der Auftragnehmer den Auftraggeber Mieter zu vertreten hat, erfolgte, hat der Mieter keinen Anspruch auf dessen Wunsch gegen angemessene Vergütung in angemessener Weise soRückerstattung der von ihm entrichteten Miete. Der Vermieter muss sich jedoch das anrechnen lassen, was er dadurch erspart, dass er die Anlage innerhalb der Auftraggeber oder ein Dritter ursprünglichen Dauer des Mietverhältnisses anderweitig vermietet.
(7) Rückerstattungen erfolgen spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem die nach außerordentliche Kündigung des Mieters bei dem EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarte Werkleistung fertig stellen kannVermieter eingegangen ist, sofern dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar istdiese Kündigung berechtigterweise erfolgt. Für diese Rückzahlung wird dasselbe Zahlungsmittel, welches der Mieter bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, mit dem Mieter wird ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Vermietung Von Fahrradabstellplätzen
Laufzeit und Kündigung. 15.1 7.1 Die Pflegevereinbarung beginnt mit Mindestvertragslaufzeit ergibt sich aus dem Angebot. Wird der Abnahme der Werkleistung, soweit nichts anderes vereinbart ist.
15.2 Ist kein Ende der Laufzeit im EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbart, kann die Pflegevereinbarung Vertrag nicht mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ablauf eines Kalendermonats gekündigt werdenEnde der Mindestvertragslaufzeit gekündigt, frühestens jedoch verlängert sich seine Laufzeit um weitere zwölf (12) Monate. Sofern der Vertrag nicht mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende einer im EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarten Mindestvertragsdauer. Im EVB-IT Erstellungsvertrag kann eine andere Kündigungsfrist vereinbart werden. Eine Kündigung gemäß Ziffer 15.3 oder 15.4 erfasst auch die Pflege- vereinbarungdieser Verlänge- rung gekündigt wird, verlängert er sich um weitere Zwölfmo- natsintervalle, sofern er nicht mit gleicher Frist zum Ende des jeweiligen Zwölfmonatsintervalls gekündigt wird.
15.3 Der Auftraggeber hat das Recht, 7.2 Diese Rahmenbedingungen gelten bis zur vollständigen Beendi- gung aller durch den EVB-IT Erstellungsvertrag gemäß § 649 BGB zu kündigen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat der Auftragnehmer im Falle der Kündigung aufgrund dieser Regelung die gesetzlichen Rechte, ist jedoch verpflichtet, auf der Basis der durch die Kündigung ersparten Aufwendungen die von ihm beanspruchte Vergütung nachvollziehbar darzulegen. Des Weiteren ist er verpflichtet darzulegen, welche Leistungsteile er als fertig gestellt bzw. begonnen ansieht bzw. welche er bereits von Dritten erworben hat. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber auf dessen Wunsch gegen angemessene Vergütung in angemessener Weise so, dass der Auftraggeber oder ein Dritter die nach dem EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarte Werkleistung fertig stellen kann, sofern dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist. Diese Unterstützungsleistung gilt als „Füllauftrag“ im Sinne von § 649 BGB, soweit dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar istKunden beauftragten Dienstleistungen.
15.4 Im Übrigen kann 7.3 Das Recht der EVB-IT Erstellungsvertrag von jedem Vertragsteil nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes - ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist - innerhalb einer angemessenen Zeit ab Kenntnis des Kündigungsgrundes gekündigt werden. Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
7.4 Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zur außerordentlichen Kündigung durch den Anbieter nach Setzung und unter Abwägung der Interessen der Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist liegt insbesondere vor, wenn • der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen für mehr als 14 Tage in Zahlungsverzug kommt, und trotz entsprechen- der Aufforderung innerhalb der vom Anbieter gesetzten Frist keine angemessene Sicherheit gemäß Ziffer 20 ge- stellt hat oder • wenn der Anbieter eine vom Kunden gestellte Sicherheit in Anspruch genommen hat und der Kunde diese nicht in- nerhalb der vom Anbieter gesetzten Frist entsprechend der Anforderungen des Anbieters angemessen wieder aufgestockt hat. • Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung durch den Anbieter ohne Bestimmung und erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist liegt insbeson- dere vor, • wenn der Kunde sich für zwei (2) aufeinander folgende Monate mit der geschuldeten Vergütung bzw. einem nicht unerheblichen Teil dieser Vergütung oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei (2) Monate er- streckt, mit einer Vergütung, welche der Höhe nach erfolgloser Abmahnung zulässigder Summe von zwei (2) durchschnittlichen Monatsrechnun- gen entspricht, soweit in Zahlungsverzug befindet. Maßgeblich für die Berechnung des Durchschnittswerts ist der Durch- schnittsbetrag der Rechnungen, die der Kunde in den letzten sechs (6) Monaten vor Eintritt des erstmaligen Verzuges erhalten hat bzw., sofern noch nicht Rechnun- gen für einen Zeitraum von sechs (6) Monaten gestellt wurden, der Durchschnittsbetrag der vor Eintritt des erstmaligen Verzuges gestellten Rechnungen. Anstelle einer fristlosen Kündigung kann der Anbieter vom Kunden verlangen, eine angemessene Sicherheit gemäß § 323 AbsZiffer 20 zu stellen oder • wenn der Kunde zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder • ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden mangels die Kosten dieses Verfahrens deckender Masse abgelehnt oder eingestellt wird oder • der Kunde freiwillig oder unfreiwillig ein Verfahren zu seiner Auflösung, Liquidation oder Abwicklung eingelei- tet hat.
7.5 Kündigungen bedürfen der Schriftform.
7.6 Wird das Vertragsverhältnis durch außerordentliche Kündigung vorzeitig beendet und beruht diese Kündigung auf einem ver- tragswidrigen Verhalten des Kunden, so ist dieser verpflichtet, die vertragliche Vergütung die bis zu dem Zeitpunkt, zu dem eine ordentliche Kündigung das Vertragsverhältnis beendet hätte, vom Kunden zu entrichten wäre, zu 50% zu zahlen. 2 BGB eine Fristsetzung entbehrlich Dabei wird die Gesamtsumme der noch zu zahlenden Vergütung mit Wirksamkeit der Kündigungserklärung fällig. Den Parteien steht der Nachweis offen, dass dem Anbieter durch die vorzeitige Kündigung ein geringerer bzw. ein höherer Schaden entstanden ist.
15.4.1 Hat der Auftragnehmer die Kündigung zu vertreten, ist die tatsächlich fertig gestellte bzw. begonnene Leistung abzurechnen, soweit der Auftraggeber für sie Verwendung hat. Soweit noch nicht erfolgt, liefert der Auftragnehmer diese Leistung und überträgt dem Auftraggeber die vereinbarten Nutzungsrechte daran. Die Abrechnung erfolgt anteilig nach den vereinbarten Preisen. Die nicht verwendbare Leistung wird dem Auftragnehmer zurückgewährt. Die mit der Rückgewähr verbundenen Kosten trägt der Auftragnehmer. Die sonstigen gesetzlichen Rechte und Ansprüche bleiben unberührt.
15.4.2 Im Falle von Ziffer 15.4.1 unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber auf dessen Wunsch gegen angemessene Vergütung in angemessener Weise so, dass der Auftraggeber oder ein Dritter die nach dem EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarte Werkleistung fertig stellen kann, sofern dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist.
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Samples: Rechenzentrumsdienstleistungsvertrag
Laufzeit und Kündigung. 15.1 Die Pflegevereinbarung beginnt mit der Abnahme der Werkleistung, soweit nichts anderes vereinbart ist.
15.2 Ist kein Ende der 11.1 Der gemäß Ziffer 1 abgeschlossene Service Vertrag hat die Laufzeit oder die Mindestlaufzeit (i) wie in den Bestimmungen zur Vertragslaufzeit für das gewählte Abonnement-Modell im EVBDigitalen Kundenportal festgelegt oder (ii) wie in der Vereinbarung geregelt. Während der Mindestlaufzeit ist eine Kündigung des Service Vertrages ausgeschlossen; der Service Vertrag verlängert sich jeweils automatisch um denjenigen weiteren Zeitraum, wie in den Abonnementlaufzeit-IT Erstellungsvertrag vereinbartDetails im Digitalen Kundenportal angegeben oder wie in der Vereinbarung geregelt, kann die Pflegevereinbarung wenn er nicht mit einer Frist von drei 3 Monaten zum Ablauf eines Kalendermonats gekündigt werden, frühestens jedoch Ende der Mindestlaufzeit oder zum Ende eines Verlängerungszeitraums gekündigt wird. Wenn das Abonnement-Modell eine unbefristete Laufzeit vorsieht, kann der Kunde den Service Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten kündigen.
11.2 Der Kunde ist berechtigt, den Service Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn der Kunde mit Änderungen der Services nicht einverstanden ist, die dem Kunden gemäß Ziffer 2.1 dieser AGB mitgeteilt wurden. Schaeffler ist berechtigt, den Service Vertrag mit sofortiger Wirkung und ohne eigene Haftung gegenüber dem Kunden zu kündigen, wenn Schaeffler nach eigenem Ermessen feststellt, dass Exportkontrollvorschriften oder interne Ausfuhrkontrollbestimmungen von Schaeffler, die auf solchen Exportkontrollvorschriften basieren, oder Änderungen solcher Exportkontrollvorschriften (i) die Erbringung von Services unmöglich machen und die Erbringung auf absehbare Zeit nach vernünftigen Erwägungen unmöglich erscheint oder (ii) wenn nach einseitigem Ermessen von Schaeffler die Gefahr besteht, dass für die Erbringung von Services oder die Erfüllung anderer Verpflichtungen aus diesem Service Vertrag Sanktionen auferlegt werden könnten.
11.3 Schaeffler ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn der Kunde gegen Bestimmungen des Service Vertrages verstößt. Schaeffler ist insbesondere zur sofortigen Vertragskündigung berechtigt, wenn der Kunde von Schaeffler bereitgestellte Hardware mit installierten SIM-Karten an Dritte weitergibt.
11.4 Eine Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
11.5 Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen (E-Mail ausreichend an die E-Mail-Adresse, die der Kunde bei der Registrierung angegeben hat bzw. die von Schaeffler im EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarten Mindestvertragsdauer. Im EVB-IT Erstellungsvertrag kann eine andere Kündigungsfrist vereinbart werden. Eine Kündigung gemäß Ziffer 15.3 oder 15.4 erfasst auch die Pflege- vereinbarungDigitalen Kundenportal angegeben wurde).
15.3 Der Auftraggeber hat das Recht11.6 Für den Fall, dass gegen die Bestimmungen dieser AGB verstoßen wurde und Schaeffler den EVB-IT Erstellungsvertrag gemäß § 649 BGB zu kündigen. Soweit nichts anderes vereinbart istService Vertrag gekündigt hat, hat der Auftragnehmer im Falle der Kündigung aufgrund dieser Regelung Kunde keine Ansprüche auf Rückerstattung. Schaeffler haftet in diesen Fällen nicht für Schäden, die gesetzlichen Rechte, ist jedoch verpflichtet, auf der Basis der dem Kunden durch die Kündigung ersparten Aufwendungen die von ihm beanspruchte Vergütung nachvollziehbar darzulegen. Des Weiteren ist er verpflichtet darzulegen, welche Leistungsteile er als fertig gestellt bzw. begonnen ansieht bzw. welche er bereits von Dritten erworben hat. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber auf dessen Wunsch gegen angemessene Vergütung in angemessener Weise so, dass der Auftraggeber oder ein Dritter die nach dem EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarte Werkleistung fertig stellen kann, sofern dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist. Diese Unterstützungsleistung gilt als „Füllauftrag“ im Sinne von § 649 BGB, soweit dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar istBeendigung des Service Vertrages entstehen.
15.4 Im Übrigen kann der EVB-IT Erstellungsvertrag von jedem Vertragsteil nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes - ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist - innerhalb einer angemessenen Zeit ab Kenntnis des Kündigungsgrundes gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen der Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe gesetzten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, soweit nicht gemäß § 323 Abs. 2 BGB eine Fristsetzung entbehrlich ist.
15.4.1 Hat der Auftragnehmer die Kündigung zu vertreten, ist die tatsächlich fertig gestellte bzw. begonnene Leistung abzurechnen, soweit der Auftraggeber für sie Verwendung hat. Soweit noch nicht erfolgt, liefert der Auftragnehmer diese Leistung und überträgt dem Auftraggeber die vereinbarten Nutzungsrechte daran. Die Abrechnung erfolgt anteilig nach den vereinbarten Preisen. Die nicht verwendbare Leistung wird dem Auftragnehmer zurückgewährt. Die mit der Rückgewähr verbundenen Kosten trägt der Auftragnehmer. Die sonstigen gesetzlichen Rechte und Ansprüche bleiben unberührt.
15.4.2 Im Falle von Ziffer 15.4.1 unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber auf dessen Wunsch gegen angemessene Vergütung in angemessener Weise so, dass der Auftraggeber oder ein Dritter die nach dem EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarte Werkleistung fertig stellen kann, sofern dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Laufzeit und Kündigung. 15.1 Die Pflegevereinbarung beginnt mit der Abnahme der Werkleistung13.1 Das Vertragsverhältnis wird, soweit sofern nichts anderes vereinbart ist.
15.2 Ist kein wurde, für eine Dauer von mindestens 24 Monaten ge- schlossen. Es verlängert sich nach Ende der Laufzeit im EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbartMindestlaufzeit um je weitere 12 Monate, kann die Pflegevereinbarung sofern es nicht mit einer Frist von drei 3 Monaten zum Ablauf von einer der beiden Parteien schriftlich gekündigt wurde. Die Vertragslaufzeit beginnt mit Annahme des Vertrages durch die SWN bzw. mit Freischaltung des ersten Anschlusses bzw. Zugangs. Bei einem Tarifwechsel oder dem Abschluss eines Kalendermonats gekündigt werdenneuen Vertrages beginnt je nach Produkt oder Tarif eine neue 24-monatige Mindestvertragslaufzeit.
13.2 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund sowie aus anderen gesetzlich bestimmten Gründen bleibt hiervon für beide Seiten unberührt. Ein wichtiger Grund, frühestens jedoch zum Ende der SWN zur fristlosen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn
a) der Kunde für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Bezahlung der Entgelte gemäß Ziff. 7 oder in einem länger als zwei Monate dauernden Zeitraum mit einem Betrag, welcher der durchschnittlich geschuldeten Vergütung für zwei Monate entspricht, in Verzug kommt; soweit auf den Vertrag eine gesetzliche Sonderregelung für das Recht zur Sperre (z. B. § 45 k TKG) Anwendung findet, ist die fristlose Kündigung nur zulässig, wenn die SWN auch zur Sperre berechtigt ist; oder
b) der Kunde eine wesentliche Verpflichtung aus diesem Vertrag („Kardinalpflicht“) verletzt und trotz schriftlicher Mahnung innerhalb einer im EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarten Mindestvertragsdauer. Im EVB-IT Erstellungsvertrag kann eine andere Kündigungsfrist vereinbart werdenWoche nach Zugang dieser Mahnung keine geeigneten Maßnahmen trifft, um diese Vertragsverletzung unverzüglich zu beheben. Eine Abmahnung ist bei grob vertragswidrigem Verhalten entbehrlich; oder
c) der Kunde seinen Pflichten gemäß Xxxxxx 4 zuwider handelt;
d) der Kunde auf Verlangen der SWN nicht innerhalb eines Monats den Antrag des dinglich Berechtigten auf Abschluss eines Vertrags zu einer Nutzung des Grundstücks eines Nutzungsvertrages vorlegt oder der dinglich Berechtigte den Nutzungsvertrag kündigt,
e) eine Sperre des Anschlusses gemäß § 45k TKG mindestens 14 Tage anhält und die SWN die außerordentliche Kündigung gemäß Ziffer 15.3 oder 15.4 erfasst auch die Pflege- vereinbarungmindestens 14 Tage vor Inkrafttreten der Kündigung angedroht hat.
15.3 13.3 Kündigt die SWN den Vertrag aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, steht ihr ein pauschalisierter Anspruch auf Scha- densersatz in Höhe von 80% des monatlichen Grund- und Paketpreises zu, der bis zum nächsten ordnungsgemäßen Kün- digungstermin angefallen wäre. Der Auftraggeber Kunde kann einen geringeren Schaden der SWN einen höheren Schaden nachweisen.
13.4 Die SWN hat ferner das Recht, den EVB-IT Erstellungsvertrag gemäß § 649 BGB Vertrag jederzeit, auch während einer vereinbarten Mindestvertragslaufzeit, mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen außerordentlich schriftlich zu kündigen, wenn eine zur Erfüllung des Vertrages mit dem Kunden notwendige technische oder vertragliche Voraussetzung entfällt (z. B. wirksame Kündigung der Nutzungsverein- barung durch den Hauseigentümer bzw. Soweit nichts anderes vereinbart istVerwalter, hat Wegfall der Auftragnehmer Nutzungsmöglichkeit der bestehenden Anschlussleitung im Falle Haus) ohne dass dies von der Kündigung aufgrund SWN zu vertreten ist oder die technische Einrichtungen für die Herstellung des Anschlusses nicht erstellt werden oder erstellt werden können. Dem Kunden kommt in dieser Regelung die gesetzlichen RechteSituation nur dann auch ein außerordent- liches Sonderkündigungsrecht zu, wenn er nicht selbst Eigentümer des betreffenden Hauses ist jedoch verpflichtet, auf der Basis der durch die Kündigung ersparten Aufwendungen die von ihm beanspruchte Vergütung nachvollziehbar darzulegen. Des Weiteren ist er verpflichtet darzulegen, welche Leistungsteile er als fertig gestellt bzw. begonnen ansieht bzw. welche er bereits von Dritten erworben und daher den Fortfall des Nutzungsvertrages nicht zu vertreten hat. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber auf dessen Wunsch gegen angemessene Vergütung in angemessener Weise soDas Sonderkündigungsrecht gilt entsprechend, dass der Auftraggeber oder ein Dritter wenn die nach dem EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarte Werkleistung fertig stellen kann, sofern dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist. Diese Unterstützungsleistung gilt als „Füllauftrag“ SWN eine zur Erfüllung des Vertrages notwendige Anschlussleitung im Sinne betreffenden Gebäude von § 649 BGBeinem anderen Unternehmen angemietet hat und dieses Unternehmen den Mietvertrag aus einem Grunde kündigt oder der Mietvertrag aus anderen Gründen endet, soweit dies für den Auftragnehmer die SWN nicht unzumutbar istzu vertreten hat.
15.4 Im Übrigen kann der EVB-IT Erstellungsvertrag von jedem Vertragsteil nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes - ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist - innerhalb einer angemessenen Zeit ab Kenntnis des Kündigungsgrundes gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen der Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe gesetzten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, soweit nicht gemäß § 323 Abs. 2 BGB eine Fristsetzung entbehrlich ist.
15.4.1 Hat der Auftragnehmer die Kündigung zu vertreten, ist die tatsächlich fertig gestellte bzw. begonnene Leistung abzurechnen, soweit der Auftraggeber für sie Verwendung hat. Soweit noch nicht erfolgt, liefert der Auftragnehmer diese Leistung und überträgt dem Auftraggeber die vereinbarten Nutzungsrechte daran. Die Abrechnung erfolgt anteilig nach den vereinbarten Preisen. Die nicht verwendbare Leistung wird dem Auftragnehmer zurückgewährt. Die mit der Rückgewähr verbundenen Kosten trägt der Auftragnehmer. Die sonstigen gesetzlichen Rechte und Ansprüche bleiben unberührt.
15.4.2 Im Falle von Ziffer 15.4.1 unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber auf dessen Wunsch gegen angemessene Vergütung in angemessener Weise so, dass der Auftraggeber oder ein Dritter die nach dem EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarte Werkleistung fertig stellen kann, sofern dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Laufzeit und Kündigung. 15.1 13.1 Diese AGB treten in dem in Ziffer 2.2 beschriebenen Zeitpunkt in Kraft. Soweit die Parteien im Rahmen der Beauftragung keine ausdrücklich abweichende Vereinbarung getroffen haben, gilt Folgendes: • Die Pflegevereinbarung beginnt Vertragslaufzeit verlängert sich automatisch um jeweils einen weiteren Monat, sollte dieses nicht, unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist schriftlich gekündigt werden. • Die Parteien können das Vertragsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Ende der Abnahme der WerkleistungVertragslaufzeit ordentlich kündigen
13.2 Das Recht, soweit nichts anderes vereinbart istdieses Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt in jedem Fall unberührt.
15.2 Ist kein Ende 13.3 Ein wichtiger Grund, der Laufzeit im EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbartDrakos zur fristlosen Kündigung berechtigt, kann liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:
(a) Wenn der Kunde die Pflegevereinbarung mit Rechte der Drakos an der Software dadurch verletzt, dass er die ihm eingeräumten Nutzungsrechte überschreitet und diese Verletzung auf eine Abmahnung in Textform von Drakos hin nicht innerhalb der ihm in der Abmahnung gesetzten Frist abstellt;
(b) Wenn der Kunde eine oder mehrere seiner Verpflichtungen aus Ziffern 8, 15, 16 oder andere wesentliche Vertragspflichten verletzt und diese Verletzung – sofern heilbar – nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Kalendermonats gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende sieben Tagen nach Erhalt einer im EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarten Mindestvertragsdauer. Im EVB-IT Erstellungsvertrag kann eine andere Kündigungsfrist vereinbart werden. Eine Kündigung gemäß Ziffer 15.3 entsprechenden Abmahnung von Drakos heilt;
(c) Wenn der Kunde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt oder 15.4 erfasst auch über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Pflege- vereinbarung.Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird;
15.3 Der Auftraggeber hat das Recht, den EVB-IT Erstellungsvertrag gemäß § 649 BGB zu kündigen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat der Auftragnehmer im Falle der Kündigung aufgrund dieser Regelung die gesetzlichen Rechte, ist jedoch verpflichtet, auf der Basis der durch die Kündigung ersparten Aufwendungen die von ihm beanspruchte Vergütung nachvollziehbar darzulegen. Des Weiteren ist er verpflichtet darzulegen, welche Leistungsteile er als fertig gestellt bzw. begonnen ansieht bzw. welche er bereits von Dritten erworben hat. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber auf dessen Wunsch gegen angemessene Vergütung in angemessener Weise so, dass der Auftraggeber oder ein Dritter die nach dem EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarte Werkleistung fertig stellen kann, sofern dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist. Diese Unterstützungsleistung gilt als „Füllauftrag“ im Sinne von § 649 BGB, soweit dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist.
15.4 Im Übrigen kann der EVB-IT Erstellungsvertrag von jedem Vertragsteil nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes - ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist - innerhalb einer angemessenen Zeit ab Kenntnis des Kündigungsgrundes gekündigt werden. (d) Ein wichtiger Grund Grund, der den Kunden zur fristlosen Kündigung berechtigt, liegt nur vor, wenn Tatsachen gegeben sindDrakos eine wesentliche Vertragspflicht unter diesen AGB nachhaltig verletzt und diese Verletzung nicht innerhalb einer angemessenen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände mindestens zweiwöchigen Frist ab Erhalt einer entsprechenden schriftlichen Abmahnung des Einzelfalles Kunden heilt bzw. – sofern die Verletzung nicht heilbar ist – für entstandene Schäden im Rahmen der Ziffer 10 Ersatz leistet und unter Abwägung der Interessen der Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. Besteht der wichtige Grund nachvollziehbar darlegt, dass Drakos angemessene Maßnahmen zur Abwendung vergleichbarer Verletzungen in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe gesetzten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, soweit nicht gemäß § 323 Abs. 2 BGB eine Fristsetzung entbehrlich istZukunft getroffen hat.
15.4.1 Hat 13.4 Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Auftragnehmer Schriftform.
13.5 Mit Wirksamwerden der Kündigung hat der Kunde die Kündigung zu vertreten, ist die tatsächlich fertig gestellte bzw. begonnene Leistung abzurechnen, soweit Nutzung der Auftraggeber für sie Verwendung hat. Soweit noch nicht erfolgt, liefert der Auftragnehmer diese Leistung Software einzustellen und überträgt dem Auftraggeber die vereinbarten Nutzungsrechte daran. Die Abrechnung erfolgt anteilig nach den vereinbarten Preisen. Die nicht verwendbare Leistung Drakos wird dem Auftragnehmer zurückgewährt. Die mit der Rückgewähr verbundenen Kosten trägt der Auftragnehmer. Die sonstigen gesetzlichen Rechte und Ansprüche bleiben unberührtKunden keinen weiteren Zugang zur Software mehr gewähren.
15.4.2 Im Falle von Ziffer 15.4.1 unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber auf dessen Wunsch gegen angemessene Vergütung in angemessener Weise so, dass der Auftraggeber oder ein Dritter die nach dem EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarte Werkleistung fertig stellen kann, sofern dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Und Nutzungsbedingungen
Laufzeit und Kündigung. 15.1 12.1 Der Vertrag tritt in Kraft, sobald er von Scania und dem Kunden unterzeichnet wurde (bei nicht gleichzeitiger Unterzeichnung gilt das spätere Datum) und gilt für die im Hauptdokument des Vertrags angegebene feste Laufzeit. Am letzten Tag der Laufzeit endet der Vertrag jedoch nur dann, wenn eine Partei den Vertrag der anderen Partei gegenüber mindestens drei (3) Monate im Voraus gekündigt hat; anderenfalls verlängert sich die Laufzeit des Vertrags auf unbestimmte Zeit, wobei eine beidseitige Kündigungsfrist von drei (3) Monaten gilt. Die Pflegevereinbarung beginnt Mindestvertragsdauer beträgt 12 Monate.
12.2 Sofern nichts Anderslautendes vereinbart ist, werden die Services ab dem Datum bereitgestellt, an dem die Anmeldung in der/den jeweiligen Schnittstelle/n erfolgt.
12.3 Unbeschadet anderslautender Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Kunde berechtigt, den Vertrag in Gänze oder nur für ein bestimmtes Produkt jederzeit vorzeitig zu kündigen, wobei dann pro betroffenem Produkt eine Kündigungsgebühr gemäss Preisliste fällig wird. Eine solche Gebühr wird nicht fällig, wenn die Services im oder in den Produkt(en) von Scania enthalten waren oder die vorzeitige Kündigung darauf gründet, dass der Inhalt dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Scania zum erheblichen Nachteil des Kunden geändert wurde (gemäss den hier enthaltenen separaten Bestimmungen zu diesem Punkt). Wenn der Kunde das Abonnement kündigt, bevor Scania anfallende Verbindungskosten und die erste Monatsgebühr (sofern relevant) in Rechnung gestellt hat, bleibt die Zahlungsverpflichtung des Kunden gemäss Preisliste bestehen.
12.4 Aufgrund der technischen Entwicklung im Bereich der Telekommunikation kann es erforderlich sein, Services durch andere Services mit gleichwertiger technischer Leistung und Funktion zu ersetzen. In solchen Fällen ist Scania zu einem entsprechenden Ersatz von Services berechtigt, sofern der Abnahme Kunde im Voraus hierüber in Kenntnis gesetzt wird. Sollte Scania die Bereitstellung der WerkleistungServices einstellen, soweit nichts anderes gilt der Vertrag als beendet. Der Kunde ist berechtigt, im Voraus entrichtete Gebühren für den Zeitraum erstattet zu bekommen, in dem dieser die Services nicht nutzen konnte.
12.5 Wenn die Verbindung des Kunden zu den Services gemäss diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingestellt wurde, ist Scania berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zu kündigen.
12.6 Scania ist berechtigt, nach alleinigem Ermessen die Services teilweise oder vollständig einzustellen oder den Vertrag fristlos zu kündigen (ohne Auswirkung auf die Verpflichtung des Kunden, alle ggf. angefallenen Gebühren zu entrichten), wenn:
a) gemäss dem Vertrag fällige Gebühren nicht fristgerecht entrichtet werden;
b) der Kunde Scania den Zugang zur Ausrüstung nicht wie vereinbart gewährt;
c) das Abonnement, die Schnittstellen oder die Services vom Kunden, von Nutzern oder anderen Dritten, für die der Kunde verantwortlich ist, in wesentlicher Weise missbräuchlich oder vertragswidrig genutzt wurden;
d) der Kunde andere im Vertrag vereinbarten Pflichten nicht erfüllt und eine solche Nichterfüllung für Scania oder ein Unternehmen der Scania Gruppe von wesentlicher Natur ist;
e) wenn Scania den begründeten Verdacht hegt, dass der Kunde einen wesentlichen Vertragsbruch gemäss den obigen Bestimmungen begehen wird oder könnte und der Kunde daraufhin nach Einschätzung von Scania nicht mit ausreichender Sicherheit nachweisen kann, dass ein solcher Vertragsbruch nicht eintreten wird;
f) wenn Ausrüstung in vertragswidriger Weise mit den Schnittstellen oder einem Produkt verbunden wurde oder eine Verbindung nicht unverzüglich getrennt wurde, wenn dies laut Vertrag hätte geschehen müssen;
g) wenn Services, Schnittstellen und Betreibernetz in einer Weise genutzt werden, die für Scania Kosten und/oder Schäden verursacht oder Scania, dem Betreiber oder anderen betroffenen Dritten wesentliche Unannehmlichkeiten bereitet; und/oder
h) wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, in Vergleichsverhandlungen eintritt, in Liquidation geht oder zahlungsunfähig wird, oder wenn andere berechtigte Gründe zu der Annahme vorliegen, dass der Kunde insolvent ist.
15.2 Ist 12.7 Der Einstellung von Services muss stets eine schriftliche Mitteilung hierüber vorangehen, und die Kündigung des Vertrags muss stets schriftlich erfolgen, sofern Scania kein Ende automatisiertes Vertragsmanagement (siehe separate Definition) anbietet.
12.8 Bei einer vorzeitigen Kündigung von Services oder des Vertrags durch Scania gemäss den vorstehenden Bestimmungen:
a) sind alle aufgelaufenen Gebühren (sofern relevant) für bereits abgelaufene Nutzungszeiträume und andere Verbindlichkeiten aus betroffenen Abonnements unverzüglich fällig;
b) ist der Laufzeit Kunde nicht verpflichtet, künftig anfallende Verbindungs- und monatliche Grundgebühren (sofern relevant) für betroffene Abonnements zu entrichten;
c) verfallen im EVBVoraus entrichtete Gebühren, Datenvolumina und zusätzliche Services, die auf unserer oder über unsere Telematik-IT Erstellungsvertrag vereinbart, kann die Pflegevereinbarung mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Kalendermonats gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende einer im EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarten Mindestvertragsdauer. Im EVB-IT Erstellungsvertrag kann eine andere Kündigungsfrist vereinbart werden. Eine Kündigung gemäß Ziffer 15.3 Ausrüstung in Produkten oder 15.4 erfasst auch die Pflege- vereinbarung.
15.3 Der Auftraggeber hat das Recht, den EVB-IT Erstellungsvertrag gemäß § 649 BGB zu kündigen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat der Auftragnehmer im Falle der Kündigung aufgrund dieser Regelung die gesetzlichen Rechte, ist jedoch verpflichtet, auf der Basis der durch die Kündigung ersparten Aufwendungen die von ihm beanspruchte Vergütung nachvollziehbar darzulegen. Des Weiteren ist er verpflichtet darzulegen, welche Leistungsteile er als fertig gestellt bzw. begonnen ansieht bzw. welche er bereits von Dritten erworben hat. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber auf dessen Wunsch gegen angemessene Vergütung in angemessener Weise so, dass der Auftraggeber oder ein Dritter die nach dem EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarte Werkleistung fertig stellen kann, sofern dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist. Diese Unterstützungsleistung gilt als „Füllauftrag“ im Sinne von § 649 BGB, soweit dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist.
15.4 Im Übrigen kann der EVB-IT Erstellungsvertrag von jedem Vertragsteil nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes - ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist - innerhalb einer angemessenen Zeit ab Kenntnis des Kündigungsgrundes gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen gegeben Schnittstellen gespeichert sind, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung ohne dass Scania hieraus weitere Verpflichtungen entstehen; und
d) ist vom Kunden eine Verwaltungsgebühr für das Einstellen der Interessen Services gemäss der Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. Besteht der wichtige Grund anzuwendenden Preisliste von Scania in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe gesetzten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, soweit nicht gemäß § 323 Abs. 2 BGB eine Fristsetzung entbehrlich istjeweils gültigen Fassung zu entrichten.
15.4.1 Hat der Auftragnehmer die Kündigung zu vertreten, ist die tatsächlich fertig gestellte bzw. begonnene Leistung abzurechnen, soweit der Auftraggeber für sie Verwendung hat. Soweit noch nicht erfolgt, liefert der Auftragnehmer diese Leistung und überträgt dem Auftraggeber die vereinbarten Nutzungsrechte daran. Die Abrechnung erfolgt anteilig nach den vereinbarten Preisen. Die nicht verwendbare Leistung wird dem Auftragnehmer zurückgewährt. Die mit der Rückgewähr verbundenen Kosten trägt der Auftragnehmer. Die sonstigen gesetzlichen Rechte und Ansprüche bleiben unberührt.
15.4.2 Im Falle von Ziffer 15.4.1 unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber auf dessen Wunsch gegen angemessene Vergütung in angemessener Weise so, dass der Auftraggeber oder ein Dritter die nach dem EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarte Werkleistung fertig stellen kann, sofern dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist.
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Samples: Subscription Agreement
Laufzeit und Kündigung. 15.1 Die Pflegevereinbarung beginnt 18.1 Wenn Sie Ihre Anmeldung zu Circuit über das Circuit-Portal übermitteln, wird der Vertrag an dem Tag wirksam, an dem Unify Ihren Vertragsantrag annimmt; dies wird durch eine Bestätigungs-E-Mail von Unify angezeigt. Wenn Sie Ihre Anmeldung zu Circuit „offline“, d.h. in Papierform, direkt über einen von Unify‘s Vertriebsmitarbeitern oder über einen Unify-Partner senden, wird der Vertrag an dem Tag wirksam, an dem er von beiden Parteien unterzeichnet wird, falls nicht im Einzelfall abweichend vereinbart (jeder dieser Fälle wird als „Vertragsbeginn“ bezeichnet).
18.2 Der Mindestlaufzeit für eine kostenpflichtige Nutzung von Circuit beträgt zwölf (12) Monate ab Vertragsbeginn. Danach verlängert sich die Laufzeit automatisch für weitere Zwölf-Monats-Zeiträume, bis der Vertrag mit einer Kündigungsfrist von drei (3) Monaten zum Ende der Abnahme Mindestlaufzeit oder der WerkleistungVerlängerungslaufzeit beendet wird. Im Rahmen besonderer Angebote können abweichende Mindestlaufzeiten vereinbart werden.
18.3 Das Recht der Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB bleibt unberührt.
18.4 Unbeschadet von Unify‘s an anderer Stelle im Vertrag festgelegter Kündigungsrechte, soweit nichts anderes vereinbart kann Unify den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn Der zweite Punkt kommt nicht zur Anwendung, wenn Ihr Unternehmen oder Ihre Organisation eine nach deutschem Recht errichtete Gesellschaft ist.
15.2 Ist kein Ende 18.5 Unify behält sich vor, ohne dass hierdurch Ansprüche auf Ihrer Seite begründet werden, jeden Circuit-Nutzer zu deaktivieren, der Laufzeit im EVBdie Bedingungen dieses Vertrags, die Acceptable Use Policy (AUP) oder die Supportforum-IT Erstellungsvertrag vereinbartRegeln (SFR) missachtet, vorausgesetzt, das Streitbeilegungsverfahren blieb ohne Erfolg. Unify behält sich außerdem vor, ohne Vorankündigung den gesamten oder Teile Ihres Zugangs bzw. des Zugangs Ihrer Circuit-Nutzer auf Ihre Circuit-Tenancy auszusetzen oder zu beenden, wenn Unify (a) feststellt, dass Sie diesen Vertrag schwerwiegend verletzt haben oder (b) Unify von einem Gericht oder einer staatlichen Behörde eines beliebigen Landes dazu aufgefordert wird.
18.6 Unify istin diesem Fall auch dazu berechtigt alle Ihre Circuit-Nutzer und alle Nutzerinhalte zu deaktivieren und jeglichen Zugriff auf die Circuit-Nutzerkonten und Nutzerinhalte zu sperren.
18.7 Ab dem Zugang der Kündigungserklärung wird Unify eine Möglichkeit zur Verfügung stellen, mit der Sie Nutzerinhalte Ihrer Circuit-Nutzer herunterladen können, es sei denn, Unify ist dies gesetzlich untersagt. Die Download-Möglichkeit steht Ihnen bis zu dreißig (30) Tage nach Wirksamkeit der Kündigung zur Verfügung. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist Unify dazu berechtigt, Ihre sämtlichen Circuit-Nutzerkonten mit allen Nutzerdaten löschen, die diese Circuit-Nutzer möglicherweise (noch) auf Circuit gespeichert haben. Mit Wirksamkeit der Kündigung löschen Sie alle Kopien der herunterladbaren Software, einschließlich der Apps, die Sie durch Ihre Anmeldung bei Circuit möglicherweise erhalten haben oder zerstören diese anderweitig. Mit Ausnahme der Download- Möglichkeit stellen Sie die Nutzung jedes Teils von Circuit ein, selbst wenn Circuit Ihnen noch zur Verfügung steht. Sofern Unify den Vertrag aus einem von Ihnen zu vertretenden wichtigen Grund gekündigt hat, darf Unify den Zugang zu den Nutzerdaten davon abhängig machen, dass Sie die gesamte noch ausstehende Vergütung entrichten, und Vorauszahlung leisten für den Zeitraum, in dem Ihnen die Download-Möglichkeit zur Verfügung steht.,
18.8 Unbeschadet einer vereinbarten Mindestlaufzeit kann die Pflegevereinbarung Unify den Vertrag jederzeit mit einer Frist von drei Monaten einem (1) Jahr mit Wirkung zum Ablauf Ende eines Kalendermonats gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende einer im EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarten Mindestvertragsdauer. Im EVB-IT Erstellungsvertrag kann eine andere Kündigungsfrist vereinbart werden. Eine Kündigung gemäß Ziffer 15.3 oder 15.4 erfasst auch die Pflege- vereinbarung.
15.3 Der Auftraggeber hat das Recht, den EVB-IT Erstellungsvertrag gemäß § 649 BGB zu kündigen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat der Auftragnehmer im Falle der Kündigung aufgrund dieser Regelung die gesetzlichen Rechte, ist jedoch verpflichtet, auf der Basis der durch die Kündigung ersparten Aufwendungen die von ihm beanspruchte Vergütung nachvollziehbar darzulegen. Des Weiteren ist er verpflichtet darzulegen, welche Leistungsteile er als fertig gestellt bzw. begonnen ansieht bzw. welche er bereits von Dritten erworben hat. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber auf dessen Wunsch gegen angemessene Vergütung in angemessener Weise so, dass der Auftraggeber oder ein Dritter die nach dem EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarte Werkleistung fertig stellen kann, sofern dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist. Diese Unterstützungsleistung gilt als „Füllauftrag“ im Sinne von § 649 BGB, soweit dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist.
15.4 Im Übrigen kann der EVB-IT Erstellungsvertrag von jedem Vertragsteil nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes - ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist - innerhalb einer angemessenen Zeit ab Kenntnis des Kündigungsgrundes gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sindUnify für Circuit das Ende der Lebensdauer erklärt, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen der Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kannd.h. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe gesetzten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, soweit nicht gemäß § 323 Abs. 2 BGB eine Fristsetzung entbehrlich istdas Produkt einstellt.
15.4.1 Hat der Auftragnehmer die Kündigung zu vertreten, ist die tatsächlich fertig gestellte bzw. begonnene Leistung abzurechnen, soweit der Auftraggeber für sie Verwendung hat. Soweit noch nicht erfolgt, liefert der Auftragnehmer diese Leistung und überträgt dem Auftraggeber die vereinbarten Nutzungsrechte daran. Die Abrechnung erfolgt anteilig nach den vereinbarten Preisen. Die nicht verwendbare Leistung wird dem Auftragnehmer zurückgewährt. Die mit der Rückgewähr verbundenen Kosten trägt der Auftragnehmer. Die sonstigen gesetzlichen Rechte und Ansprüche bleiben unberührt.
15.4.2 Im Falle von Ziffer 15.4.1 unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber auf dessen Wunsch gegen angemessene Vergütung in angemessener Weise so, dass der Auftraggeber oder ein Dritter die nach dem EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarte Werkleistung fertig stellen kann, sofern dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist.
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Samples: Allgemeine Nutzungsbedingungen
Laufzeit und Kündigung. 15.1 Die Pflegevereinbarung beginnt (1) Pflegeverträge mit der Abnahme der WerkleistungEDV Achenbach können durch den Besteller frühestens 1 Monat nach Vertragsschluss ordentlich gekündigt werden. Der Vertrag verlängert sich automatisch jeweils um 1 Monat, soweit nichts anderes vereinbart istwenn er nicht 1 Monat vor Vertragsende schriftlich gekündigt wird. Bei Leistungen von Drittanbietern sind deren AGBs einschließlich deren Kündigungsfristen zu beachten.
15.2 Ist kein Ende der Laufzeit im EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbart, kann die Pflegevereinbarung mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Kalendermonats gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende einer im EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarten Mindestvertragsdauer. Im EVB-IT Erstellungsvertrag kann eine andere Kündigungsfrist vereinbart werden. Eine (2) Unberührt bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung gemäß Ziffer 15.3 oder 15.4 erfasst auch die Pflege- vereinbarung.
15.3 Der Auftraggeber hat das Recht, den EVB-IT Erstellungsvertrag gemäß § 649 BGB zu kündigen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat der Auftragnehmer im Falle der Kündigung aufgrund dieser Regelung die gesetzlichen Rechte, ist jedoch verpflichtet, auf der Basis der durch die Kündigung ersparten Aufwendungen die von ihm beanspruchte Vergütung nachvollziehbar darzulegen. Des Weiteren ist er verpflichtet darzulegen, welche Leistungsteile er als fertig gestellt bzw. begonnen ansieht bzw. welche er bereits von Dritten erworben hat. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber auf dessen Wunsch gegen angemessene Vergütung in angemessener Weise so, dass der Auftraggeber oder ein Dritter die nach dem EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarte Werkleistung fertig stellen kann, sofern dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist. Diese Unterstützungsleistung gilt als „Füllauftrag“ im Sinne von § 649 BGB, soweit dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist.
15.4 Im Übrigen kann der EVB-IT Erstellungsvertrag von jedem Vertragsteil nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes - ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist - innerhalb einer angemessenen Zeit ab Kenntnis des Kündigungsgrundes gekündigt werdenaus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn Tatsachen gegeben sind• der Vertragspartner zahlungsunfähig wird, gegen ihn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt und nicht als unbegründet abgelehnt ist oder die Durchführung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird, • der anderen Partei die Ausübung einer wesentlichen Vertragspflicht länger als 30 Tage aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände höherer Gewalt unmöglich ist (Nr.2 Pkt. 8), • die andere Partei Vertragspflichten verletzt und diese Verletzung auf schriftliche Aufforderung des Einzelfalles und Vertragspartners nicht innerhalb einer angemessen Frist von 10 Werktagen beendet wird.
(3) Einer Abmahnung bzw. Fristsetzung bedarf es nicht, sofern die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses aufgrund der Schwere des Pflichtverstoßes unzumutbar erscheint, ein Erfolg nicht zu erwarten ist oder eine sofortige Kündigung unter Abwägung der gegenseitigen Interessen der Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe gesetzten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, soweit nicht gemäß § 323 Abs. 2 BGB eine Fristsetzung entbehrlich istgerechtfertigt erscheint.
15.4.1 Hat (4) Bei unwesentlichen Verletzungen der Auftragnehmer die Vertragspflichten kommt eine fristlose Kündigung zu vertreten, ist die tatsächlich fertig gestellte bzw. begonnene Leistung abzurechnen, soweit der Auftraggeber für sie Verwendung hat. Soweit noch grundsätzlich nicht erfolgt, liefert der Auftragnehmer diese Leistung und überträgt dem Auftraggeber die vereinbarten Nutzungsrechte daran. Die Abrechnung erfolgt anteilig nach den vereinbarten Preisen. Die nicht verwendbare Leistung wird dem Auftragnehmer zurückgewährt. Die mit der Rückgewähr verbundenen Kosten trägt der Auftragnehmer. Die sonstigen gesetzlichen Rechte und Ansprüche bleiben unberührtin Betracht.
15.4.2 Im Falle von Ziffer 15.4.1 unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber auf dessen Wunsch gegen angemessene Vergütung in angemessener Weise so, dass der Auftraggeber oder ein Dritter die nach dem EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarte Werkleistung fertig stellen kann, sofern dies (5) Als wichtiger Grund für den Auftragnehmer nicht unzumutbar istBesteller gilt darüber hinaus, eine wesentliche Preiserhöhung durch EDV ACHENBACH und zwar mit einer Frist von 2 Wochen zum Inkrafttreten der neuen Entgelte/Preise. Preiserhöhungen durch EDV ACHENBACH sind innerhalb von Dauerschuldverhältnissen unter Angabe eines konkreten Grundes und bis zu einer Erhöhung von 10 Prozent pro Kalenderjahr von der ausgehenden Basis als unwesentliche und zumutbare Preiserhöhung hinzunehmen. Anpassungen von Bestandsverträgen kann EDV ACHENBACH frühestens nach Ablauf des ersten Vertragsjahres und höchstens einmal pro Jahr eine vornehmen.
(6) Für EDV ACHENBACH ergibt sich ferner ein wesentlicher Kündigungsgrund, wenn der Kunde mit seiner Zahlung um mehr als zwei Monate ab Fälligkeit in Verzug gerät.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Laufzeit und Kündigung. 15.1 Die Pflegevereinbarung beginnt mit der Abnahme der Werkleistung, soweit nichts anderes vereinbart ist(1) Das Tagesgeldkonto wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und unterliegt keiner Mindestlaufzeit.
15.2 Ist kein Ende der Laufzeit im EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbart, kann die Pflegevereinbarung mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Kalendermonats gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende einer im EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarten Mindestvertragsdauer. Im EVB-IT Erstellungsvertrag kann eine andere Kündigungsfrist vereinbart werden. Eine Kündigung gemäß Ziffer 15.3 oder 15.4 erfasst auch die Pflege- vereinbarung.
15.3 (2) Der Auftraggeber KONTOINHABER hat das Recht, den EVB-IT Erstellungsvertrag gemäß § 649 BGB zu kündigen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat der Auftragnehmer im Falle der Kündigung aufgrund dieser Regelung die gesetzlichen Rechte, ist jedoch verpflichtet, auf der Basis der durch die Kündigung ersparten Aufwendungen die von ihm beanspruchte Vergütung nachvollziehbar darzulegen. Des Weiteren ist er verpflichtet darzulegen, welche Leistungsteile er als fertig gestellt bzw. begonnen ansieht bzw. welche er bereits von Dritten erworben hat. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber auf dessen Wunsch gegen angemessene Vergütung in angemessener Weise so, dass der Auftraggeber oder ein Dritter die nach dem EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarte Werkleistung fertig stellen kann, sofern dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist. Diese Unterstützungsleistung gilt als „Füllauftrag“ im Sinne von § 649 BGB, soweit dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist.
15.4 Im Übrigen kann der EVB-IT Erstellungsvertrag von jedem Vertragsteil nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes - das Tagesgeldkonto jederzeit ohne Einhaltung einer Frist mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
(3) Die BANK hat das Recht, das Tagesgeldkonto unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist schriftlich oder via Online-Banking-Nachricht zu kündigen.
(4) Das Recht jeder Partei zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund, welcher es dem Vertragspartner unzumutbar macht, am Vertragsverhältnis weiter festzuhalten, bleibt unberührt. In diesem Fall ist auch seitens der BANK keine Kündigungsfrist - einzuhalten. Beispiele wichtiger Gründe, welche die BANK zur Auflösung des Vertragsverhältnisses berechtigen, sind: – der KONTOINHABER handelt nicht auf eigene Rechnung bzw. das vom KONTOINHABER angegebene Referenzkonto (Punkt I.3.) lautet nicht auf den Namen des KONTOINHABERS und der KONTOINHABER kommt der schriftlichen Aufforderung der BANK nicht nach, innerhalb der gesetzten Frist von mindestens drei Wochen ab Zugang der Aufforderung der BANK, das angegebene Referenzkonto auf ein auf den Namen des KONTOINHABERS lautendes Konto umzustellen, – der KONTOINHABER hat die BANK über wesentliche Umstände in Bezug auf den Abschluss des konkreten Vertragsverhältnisses falsch informiert, – es bestehen gesetzliche oder behördliche Erfordernisse, welche eine vorzeitige Kündigung erforderlich machen, – der KONTOINHABER hat trotz Setzung einer angemessenen Zeit ab Kenntnis des Kündigungsgrundes gekündigt werdenzumindest 14-tägigen Nachfrist kein im SEPA-Raum geführtes Referenzkonto bekannt gegeben oder – die Voraussetzungen für eine Kündigung gemäß Punkt I.13. Ein wichtiger Grund liegt dieser Geschäftsbedingungen liegen vor, wenn Tatsachen gegeben sind– der KONTOINHABER kommt der schriftlichen Aufforderung der BANK nicht nach, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung innerhalb der Interessen der Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe gesetzten Frist von mindestens drei Wochen ab Zugang der Aufforderung der BANK alle erforderlichen Informationen und Nachweise zur Verfügung zu stellen, damit die BANK ihren Sorgfaltspflichten aus den Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierung nachkommen kann (gem. FM-GwG). – der KONTOINHABER ist eine sanktionierte Person, steht in Verbindung mit einer sanktionierten Person oder nach erfolgloser Abmahnung zulässigdas Konto wird für Zwecke verwendet, soweit nicht gemäß § 323 Abswelche einen Verstoß gegen die anwendbaren bzw. 2 BGB eine Fristsetzung entbehrlich istgeltenden Sanktionsbestimmungen und Embargos (wie z.B. UN, EU) darstellt.
15.4.1 Hat der Auftragnehmer die Kündigung zu vertreten, ist die tatsächlich fertig gestellte bzw. begonnene Leistung abzurechnen, soweit der Auftraggeber für sie Verwendung hat. Soweit noch nicht erfolgt, liefert der Auftragnehmer diese Leistung und überträgt (5) Folgen einer Auflösung des Vertragsverhältnisses: Ein allfälliges Guthaben auf dem Auftraggeber die vereinbarten Nutzungsrechte daran. Die Abrechnung erfolgt anteilig nach den vereinbarten Preisen. Die nicht verwendbare Leistung Tagesgeldkonto wird dem Auftragnehmer zurückgewährt. Die mit der Rückgewähr verbundenen Kosten trägt der Auftragnehmer. Die sonstigen gesetzlichen Rechte und Ansprüche bleiben unberührtauf das zuletzt vom KONTOINHABER bekannt gegebene Referenzkonto überwiesen.
15.4.2 Im Falle von Ziffer 15.4.1 unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber auf dessen Wunsch gegen angemessene Vergütung in angemessener Weise so, dass der Auftraggeber oder ein Dritter die nach dem EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarte Werkleistung fertig stellen kann, sofern dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist.
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Samples: Kontoeröffnungsantrag
Laufzeit und Kündigung. 15.1 9.1 Die Pflegevereinbarung Vertragslaufzeit beginnt mit Zuschlagserteilung und hat eine initiale Laufzeit von 2 Jahren. Die Vertragslaufzeit verlängert sich jeweils automatisch um ein weiteres Jahr, längstens jedoch bis zu einer Gesamtlaufzeit von vier Jahren, wenn die FHH nicht sechs Monate vor Ablauf der Abnahme jeweiligen Laufzeitperiode der Werkleistung, soweit nichts anderes vereinbart istVerlängerung schriftlich widerspricht. Dem Auftragnehmer steht ein Widerspruchsrecht nicht zu.
15.2 Ist kein Ende der Laufzeit im EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbart9.2 Das Recht beider Parteien, kann die Pflegevereinbarung mit diesen Vertrag ohne Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Kalendermonats gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende einer im EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarten Mindestvertragsdauer. Im EVB-IT Erstellungsvertrag kann eine andere Kündigungsfrist vereinbart werden. Eine Kündigung gemäß Ziffer 15.3 oder 15.4 erfasst auch die Pflege- vereinbarung.
15.3 Der Auftraggeber hat das Recht, den EVB-IT Erstellungsvertrag gemäß § 649 BGB zu kündigen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat der Auftragnehmer im Falle der Kündigung aufgrund dieser Regelung die gesetzlichen Rechte, ist jedoch verpflichtet, auf der Basis der durch die Kündigung ersparten Aufwendungen die von ihm beanspruchte Vergütung nachvollziehbar darzulegen. Des Weiteren ist er verpflichtet darzulegen, welche Leistungsteile er als fertig gestellt bzw. begonnen ansieht bzw. welche er bereits von Dritten erworben hat. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber auf dessen Wunsch gegen angemessene Vergütung in angemessener Weise so, dass der Auftraggeber oder ein Dritter die nach dem EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarte Werkleistung fertig stellen kann, sofern dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist. Diese Unterstützungsleistung gilt als „Füllauftrag“ im Sinne von § 649 BGB, soweit dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist.
15.4 Im Übrigen kann der EVB-IT Erstellungsvertrag von jedem Vertragsteil nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes - ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist - innerhalb einer angemessenen Zeit ab Kenntnis des Kündigungsgrundes gekündigt werdenzu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für die FHH insbesondere vor, wenn
9.2.1 der Auftragnehmer eine wesentliche Pflicht unter diesem Vertrag verletzt hat und – sofern die Verletzung heilbar ist – die Verletzung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang einer entsprechenden schriftlichen Rüge der FHH geheilt hat;
9.2.2 ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auf- tragnehmers gestellt wurde und ein gerichtliches Insolvenzverfahren eröffnet oder seine Eröffnung mangels Masse abgewiesen wurde; in den genannten Fällen hat der Auftragnehmer die FHH umgehend zu informieren;
9.2.3 die FHH nachträgliche Kenntnis von wettbewerbsbeschränkenden Absprachen des Auftragnehmers im Rahmen der Ausschreibung erhält; oder
9.3 Die Kündigung dieses Vertrages bedarf der gesetzlichen Schriftform (§ 126 Abs. 1 BGB).
9.4 Die Beendigung dieses Vertrages berührt nicht vor dem Beendigungszeitpunkt getä- tigte Bestellungen oder daraus resultierende Pflichten der Parteien. Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund kann die kündigende Partei die Kündigung auf be- reits erteilte, aber noch nicht erfüllte Bestellungen ausdehnen, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung sich der Interessen der Vertragsteile Kündigung zugrunde liegende Sachverhalt auf die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet Bestellung auswirkt oder mit sol- chen Auswirkungen vernünftigerweise gerechnet werden kann. Besteht Nach Ende der wichtige Grund in Laufzeit dieses Rahmenvertrages zugegangene Bestellungen entfalten keine Wirk- samkeit.
9.5 Falls es im Rahmen der Verletzung einer vertraglichen PflichtBeauftragung eines Nachfolgelieferanten (z. B aufgrund eines Nachprüfungsverfahrens) zu Verzögerungen kommen sollte, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe gesetzten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässigFHH be- rechtigt, soweit nicht gemäß § 323 Abs. 2 BGB eine Fristsetzung entbehrlich ist.
15.4.1 Hat der um kurzfristigen Bedarf an Vertragsprodukten zu decken, den Rahmenver- trag durch einseitige schriftliche Mitteilung an den Auftragnehmer die Kündigung um bis zu vertreten, ist die tatsächlich fertig gestellte bzw. begonnene Leistung abzurechnen, soweit der Auftraggeber für sie Verwendung hat. Soweit noch nicht erfolgt, liefert der Auftragnehmer diese Leistung und überträgt dem Auftraggeber die vereinbarten Nutzungsrechte daransechs Monate zu verlängern. Die Abrechnung erfolgt anteilig nach den vereinbarten Preisen. Die nicht verwendbare Leistung wird Mitteilung muss spätestens zwei Wochen vor dem Auftragnehmer zurückgewährt. Die mit der Rückgewähr verbundenen Kosten trägt der Auftragnehmer. Die sonstigen gesetzlichen Rechte und Ansprüche bleiben unberührtur- sprünglichen Beendigungszeitpunkt des Rahmenvertrages erfolgen.
15.4.2 Im Falle von Ziffer 15.4.1 unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber auf dessen Wunsch gegen angemessene Vergütung in angemessener Weise so, dass der Auftraggeber oder ein Dritter die nach dem EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarte Werkleistung fertig stellen kann, sofern dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist.
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Samples: Rahmenvertrag Über Die Lieferung Von Mobilen Endgeräten
Laufzeit und Kündigung. 15.1 12.1 Die Pflegevereinbarung Laufzeit des Vertrages beginnt mit dem Tag der Abnahme der Werkleistung, soweit nichts anderes vereinbart istFreischaltung des ersten Telefonanschlusses.
15.2 12.2 Die Mindestlaufzeit des Vertrages sowie die Kündigungsfrist bestim- men sich aus den Regelungen der jeweiligen Preisliste/Leistungs- beschreibung des MDCC Telefon- oder Kombiproduktes. Ist kein Ende der hier zu dem gewählten Produkt keine Regelung getroffen, so beträgt die Laufzeit im EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbartdes Vertrages mindestens drei Monate. Jede Vertragspartei ist dann berechtigt, kann die Pflegevereinbarung das Vertragsverhältnis mit einer Frist von drei Monaten einem Monat zum Monatsende in Textform zu kündigen.
12.3 Kündigt der Kunde vertragswidrig unter Verletzung seiner Pflicht aus Ziff. 4.1 den Breitbandkabelanschlussvertrag oder veranlasst er durch vertragswidriges Verhalten die Kündigung des Breitbandka- belanschlussvertrages durch MDCC, so ist er der MDCC zum Er- satz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Er bleibt daher bis zum Ablauf eines Kalendermonats gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende einer im EVBder Mindestvertragslaufzeit bzw. der Kündigungsfrist des Telefonvertrages zur Zahlung des Entgeltes gemäß der Preis- liste MDCC-IT Erstellungsvertrag vereinbarten Mindestvertragsdauer. Im EVB-IT Erstellungsvertrag kann eine andere Kündigungsfrist vereinbart werden. Eine Kündigung gemäß Ziffer 15.3 oder 15.4 erfasst auch die Pflege- vereinbarung.
15.3 Der Auftraggeber hat das Recht, den EVB-IT Erstellungsvertrag gemäß § 649 BGB zu kündigen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat der Auftragnehmer im Falle der Kündigung aufgrund dieser Regelung die gesetzlichen Rechte, ist jedoch Telefonanschluss verpflichtet, auf der Basis der durch obwohl MDCC die Kündigung ersparten Aufwendungen die Erbrin- gung von ihm beanspruchte Vergütung nachvollziehbar darzulegen. Des Weiteren ist er verpflichtet darzulegen, welche Leistungsteile er als fertig gestellt bzw. begonnen ansieht bzw. welche er bereits von Dritten erworben hatTelefondienstleistungen infolge des fehlenden Breitband- kabelanschlusses nicht mehr möglich ist. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber auf dessen Wunsch gegen angemessene Vergütung in angemessener Weise soKunde hat jederzeit die Möglichkeit, gegenüber MDCC nachzuweisen, dass der Auftraggeber MDCC ein Schaden nicht oder ein Dritter die nach dem EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarte Werkleistung fertig stellen kann, sofern dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist. Diese Unterstützungsleistung gilt als „Füllauftrag“ im Sinne von § 649 BGB, soweit dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
15.4 Im Übrigen kann 12.4 Unberührt bleibt hiervon das Recht der EVB-IT Erstellungsvertrag von jedem Vertragsteil nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes - ohne Einhaltung MDCC zu einer Kündigungsfrist - innerhalb einer angemessenen Zeit ab Kenntnis fristlosen Kündigung des Kündigungsgrundes gekündigt werdenVertrages aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn Tatsachen gegeben sindsich der Kunde für zwei aufeinanderfol- gende Monate mit der Bezahlung der Leistungen nicht unerheblich in Verzug befindet. Als wichtiger Grund gelten auch der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kun- den sowie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Ablehnung eines Antrages auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse.
12.5 MDCC ist berechtigt, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn der Kunde nicht innerhalb eines Monats den Antrag des Einzelfalles und unter Abwägung Eigentümers oder sonstigen Berechtigten auf Abschluss eines Nutzungsvertrages vorlegt oder wenn der Interessen dinglich Berechtigte den Nutzungsvertrag kündigt. Nimmt MDCC den fristgerecht vorgelegten Antrag des Eigentümers oder des dinglich Berechtigten nicht inner- halb eines Monats durch Zusenden des unterschriebenen Nutzungs- vertrages an, ist der Vertragsteile die Fortsetzung Kunde zur Kündigung des Vertrages ohne Ein- haltung einer Frist berechtigt.
12.6 Wenn der Kunde seinen Wohnsitz wechselt, wird der Vertrag ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Ver- tragsinhalte fortgesetzt, soweit die vertraglich geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz des Kunden angeboten wird. Für den durch den Umzug entstandenen Aufwand wird ein Entgelt gemäß der Preis- liste Sonstige Entgelte MDCC-Telefon-/Internetanschluss berechnet. Wird die Leistung am neuen Wohnsitz durch MDCC nicht mehr zugemutet werden kann. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflichtangeboten, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf der Kunde berechtigt, das Vertragsverhältnis mit einer zur Abhilfe gesetzten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, soweit nicht gemäß § 323 Absvon 1 Monat zum Monatsende in Textform zu kündigen. 2 BGB eine Fristsetzung entbehrlich istDer Kunde hat den Wechsel des Wohnsitzes durch Vorlage des Mietvertrages nachzu- weisen.
15.4.1 Hat 12.7 Unabhängig von den Regelungen der Auftragnehmer die Kündigung Ziffern 12.1. bis 12.6 endet der Vertrag zu vertretendem Zeitpunkt, ist die tatsächlich fertig gestellte bzw. begonnene Leistung abzurechnen, soweit in dem der Auftraggeber für sie Verwendung hat. Soweit noch nicht erfolgt, liefert zwischen dem Eigentümer der Auftragnehmer diese Leistung Wohnung des Kunden und überträgt dem Auftraggeber die vereinbarten Nutzungsrechte daran. Die Abrechnung erfolgt anteilig nach den vereinbarten Preisen. Die nicht verwendbare Leistung wird dem Auftragnehmer zurückgewährt. Die mit der Rückgewähr verbundenen Kosten trägt der Auftragnehmer. Die sonstigen gesetzlichen Rechte und Ansprüche bleiben unberührtMDCC abgeschlossene Gestattungsver- trag endet.
15.4.2 Im Falle von Ziffer 15.4.1 unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber auf dessen Wunsch gegen angemessene Vergütung in angemessener Weise so, dass der Auftraggeber oder ein Dritter die nach dem EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarte Werkleistung fertig stellen kann, sofern dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Laufzeit und Kündigung. 15.1 18.1 Die Pflegevereinbarung beginnt mit Mindestlaufzeit des Vertrages beträgt 48 Monate, es sei denn, die Parteien vereinbaren schriftlich eine abweichende Laufzeit. Der Vertrag kann erstmals unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf der Abnahme Mindestlaufzeit gekündigt werden. Unterbleibt eine Kündigung, verlängert sich die Laufzeit auf unbestimmte Zeit. Innerhalb der Werkleistung, soweit nichts anderes vereinbart ist.
15.2 Ist kein Ende unbestimmten Laufzeit kann der Laufzeit im EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbart, kann die Pflegevereinbarung Vertrag mit einer Frist von drei sechs Monaten zum Ablauf Ende eines Kalendermonats gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende einer im EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarten Mindestvertragsdauer. Im EVB-IT Erstellungsvertrag kann eine andere Kündigungsfrist vereinbart werden. Eine Kündigung gemäß Ziffer 15.3 oder 15.4 erfasst auch die Pflege- vereinbarung.
15.3 Der Auftraggeber hat das Recht, den EVB-IT Erstellungsvertrag gemäß § 649 BGB zu kündigen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat der Auftragnehmer im Falle der Kündigung aufgrund dieser Regelung die gesetzlichen Rechte, ist jedoch verpflichtet, auf der Basis der durch die Kündigung ersparten Aufwendungen die von ihm beanspruchte Vergütung nachvollziehbar darzulegen. Des Weiteren ist er verpflichtet darzulegen, welche Leistungsteile er als fertig gestellt bzw. begonnen ansieht bzw. welche er bereits von Dritten erworben hat. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber auf dessen Wunsch gegen angemessene Vergütung in angemessener Weise so, dass der Auftraggeber oder ein Dritter die nach dem EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarte Werkleistung fertig stellen kann, sofern dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist. Diese Unterstützungsleistung gilt als „Füllauftrag“ im Sinne von § 649 BGB, soweit dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist.
15.4 Im Übrigen kann der EVB-IT Erstellungsvertrag von jedem Vertragsteil nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes - ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist - innerhalb einer angemessenen Zeit ab Kenntnis des Kündigungsgrundes Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Unabhängig von bestehenden Kündigungsrechten endet dieser Vertrag automatisch und entschädigungslos, sobald der Acquirer seinen Status als Mitglied bei allen Kartenorganisationen verliert.
18.2 Eine fristlose Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unbenommen. Ein wichtiger wich- tiger Grund für eine fristlose Kündigung durch den Acquirer liegt insbesonderevor, wenn:
a) Umstände über den VP oder dessen Inhaber, Geschäftsführer oder -leiter oder sonstige leitende Personen bekannt werden, die dem Acquirer ein Festhalten am Vertrag unzumut- bar machen. Ein solcher Umstand liegt insbesondere vor, wenn Tatsachen gegeben sindder VP im Serviceantrag unrichtige Angaben über diese Personen gemacht hat oder seinen Informationspflichten gemäß dem Vertrag schuldhaft nichtnachkommt,
b) ein Fall von Ziff. 16.1 h eintritt oder einzutreten droht und dem Acquirer infolgedessen ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann,
c) eine Lastschriftrückgabe wegen fehlender Kontodeckung mehrfach erfolgte,
d) der VP innerhalb von sechs Monaten keinen Kartenumsatz zur Abrechnung eingereicht hat,
e) der VP im Fall, aufgrund derer dass gegen Ziffer 3.1 verstoßen wird, er also etwa im Serviceantrag ausschließlich – die Akzeptanz der Karten über eCommerce genannt hat, über den Vertrag jedoch Mo- To-Umsätze einreicht,oder – die Akzeptanz der Karten über MoTo genannt hat, über diesen Vertrag jedoch eCom- merce-Umsätze einreicht, sich trotz Aufforderung durch den Acquirer weigert, eine Zusatzvereinbarung über die Ab- rechnung dieser Umsätze abzuschließen. In diesem Fall wird der Acquirer bis zur Klärung der Angelegenheit die laufende Abrechnung einstellen,
f) der VP mit der Zahlung fälliger Forderungen trotz fruchtloser Fristsetzung mit Kündigungs- androhung durch den Acquirer in Verzugist,
g) der VP seine Einzugsermächtigung widerruft,
h) der VP gegen Xxxx. 3.6 verstößt,
i) die Höhe oder Anzahl der an den VP rückbelasteten Kartenumsätze eine nach pflicht- gemäßem Ermessen des Acquirers in seiner Einschätzung kritische Größe übersteigen, insbesondere in folgendenFällen: – Anzahl oder Umsatzhöhe der Rückbelastungen übersteigen 1 % des zugrunde liegen- den Geschäftsvolumens innerhalb einer Kalenderwoche oder eines Kalendermonats, – der Gesamtbetrag der Rückbelastungen durch Kartenherausgeber überschreitet 5.000,– EUR im Monat, – der Umsatz mit gestohlenen, abhandengekommenen oder gefälschten Karten über- schreitet 2% des eingereichten monatlichen Gesamtkartenumsatzes,
j) der VP mehrfach und unabhängig voneinander die Autorisierung von Kartenumsätzen anfragt, für die nach Ziffer 3.2 dieses Vertrages keine Akzeptanzberechtigung des VP be- steht,
k) der VP seinen Verpflichtungen gemäß Ziff. 8.9 oder 8.10 nicht nachkommt,
l) der VP wiederholt gegen Bedingungen des Forderungsausgleichs gemäß Ziff. 3 bis 6 verstößt,
m) der VP Kartenumsätze ohne Autorisierung einreicht, es sei denn, der Acquirer hat dem Kündigenden vorher schriftlichzugestimmt,
n) der VP gegen Xxxx. 6.6 Satz 4 verstößt,
o) der VP gegen Xxxx. 4.2 verstößt,
p) eine Kartenorganisation die Einstellung der Kartenakzeptanz durch den VP vom Acquirer verlangt,
q) der VP gegen Xxxx. 16.1 verstößt,
r) der VP Gutschriftbuchungen veranlasst, denen keine Umsatzgeschäfte zugrunde liegen,
s) der VP gegen Xxxxxx 14.4 verstößt,
t) der VP sein Angebot derart ändert, dass auch unter angemessener Berücksichtigung aller Umstände der Belange des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen der Vertragsteile VP die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kannVertragsverhältnisses für den Acquirer unzumutbar ist,
u) Unbefugte oder der VP das Abrechnungssystem missbrauchen,
v) der Verdacht auf Geldwäsche besteht,
w) die Bonitätsprüfung des VP negativ ist (etwa Creditreform),
x) der VP selbst eigene Karten zu Zahlungszwecken einsetzt,
y) der VP dem Acquirer gegenüber unrichtige Angaben gemacht hat oder dem Acquirer in Bezug auf von diesem sowohl vor als auch nach Vertragsschluss zu erfüllende Pflichten (z. B. Pflichten nach dem Geldwäschegesetz) notwendige Informationen verweigert,
z) der VP seine vertraglichen Pflichten sonst erheblich verletzt. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen PflichtBedingungen für die Akzeptanz und Abrechnung von Karten im Präsenz- und Fernabsatzgeschäft, Stand: 2019 10, Seite 9 von 9
18.3 Wenn Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Tatbestands vorliegen, die den Acquirer zur Kündigung berechtigen würden, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer der Acquirer berechtigt seine vertraglichen Verpflichtungen bis zur Abhilfe gesetzten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, soweit nicht gemäß § 323 Abs. 2 BGB eine Fristsetzung entbehrlich istfür den Acquirer ausreichenden Klärung des Sachverhaltes zu suspendieren.
15.4.1 Hat 18.4 Bei Beendigung des Vertrages wird der Auftragnehmer die Kündigung zu vertretenVP unaufgefordert sämtliche Hinweise auf Karten- akzeptanz entfernen. Er wird alle vom Acquirer zur Verfügung gestellten Unterlagen, ist die tatsächlich fertig gestellte bzw. begonnene Leistung abzurechnen, soweit der Auftraggeber für sie Verwendung hat. Soweit noch nicht erfolgt, liefert der Auftragnehmer diese Leistung und überträgt dem Auftraggeber die vereinbarten Nutzungsrechte daran. Die Abrechnung erfolgt anteilig nach Einrichtun- gen sowie Werbematerialien an den vereinbarten Preisen. Die nicht verwendbare Leistung wird dem Auftragnehmer zurückgewährt. Die mit der Rückgewähr verbundenen Kosten trägt der Auftragnehmer. Die sonstigen gesetzlichen Rechte und Ansprüche bleiben unberührtAcquirer herausgeben oder deren irreversible Zerstörung schriftlich bestätigen.
15.4.2 Im Falle von Ziffer 15.4.1 unterstützt der Auftragnehmer 18.5 Dem Acquirer steht ein Sonderkündigungsrecht für den Auftraggeber auf dessen Wunsch gegen angemessene Vergütung in angemessener Weise soFall zu, dass eine Änderung der Auftraggeber oder ein Dritter Regularien der Kartenorganisation die nach dem EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarte Werkleistung fertig stellen kann, sofern dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar istBeendigung dieses Vertrages zwischen Acquirer und VP erfordert.
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Samples: Payment Processing Agreement
Laufzeit und Kündigung. 15.1 Die Pflegevereinbarung beginnt Diese Vereinbarung wird von den Parteien für eine vereinbarte Laufzeit geschlossen; anderenfalls gilt eine Laufzeit von 1 (einem) Jahr. Nach Ablauf der Laufzeit verlängert sich die Vereinbarung automatisch um einen Laufzeit von 1 (einem) Jahr, sofern sie nicht von einer der Parteien mit einer Kündigungsfrist von mindestens 6 (sechs) Monaten zum Ende der Abnahme der Werkleistung, soweit nichts anderes vereinbart istbestehenden Laufzeit gekündigt wird.
15.2 Ist kein Ende Jede Partei darf diese Vereinbarung außerordentlich und fristlos kündigen, falls die andere Partei es unterlässt, die wesentlichen Verpflichtungen der Laufzeit im EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbart, kann die Pflegevereinbarung mit Vereinbarung zu erfüllen und diese Unterlassung nicht innerhalb einer angemessenen Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Kalendermonats gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende einer im EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarten Mindestvertragsdauer. Im EVB-IT Erstellungsvertrag kann eine andere Kündigungsfrist vereinbart werden. Eine Kündigung gemäß Ziffer 15.3 oder 15.4 erfasst auch die Pflege- vereinbarung- nach ordnungsgemäßer schriftlicher Aufforderung dazu – geheilt wird.
15.3 Der Auftraggeber hat das RechtXXImo ist berechtigt, den EVB-IT Erstellungsvertrag gemäß § 649 BGB die Vereinbarung mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Soweit nichts anderes vereinbart , ohne dass es einer Verzugsmitteilung bedarf und ohne dass XXImo für die Schäden haftbar ist, hat die gegenüber dem Kunden als Folge dessen entstehen, falls - das Kartenunternehmen es ablehnt, eine Vereinbarung mit dem Kunden zu schließen; - der Auftragnehmer im Falle der Kündigung aufgrund dieser Regelung die gesetzlichen RechteKunde einen Insolvenzantrag stellt, ist jedoch verpflichtetein Insolvenzantrag seitens eines Dritten gestellt und nicht binnen zwei Wochen zurückgenommen wird, auf der Basis der durch die Kündigung ersparten Aufwendungen die von ihm beanspruchte Vergütung nachvollziehbar darzulegen. Des Weiteren ist er verpflichtet darzulegen, welche Leistungsteile er als fertig gestellt bzw. begonnen ansieht bzw. welche er bereits von Dritten erworben hat. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber auf dessen Wunsch gegen angemessene Vergütung in angemessener Weise so, dass der Auftraggeber das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Dritter Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird - die Firma des Kunden aufgelöst oder geschlossen wird. Dies gilt unbeschadet des Rechts von XXImo, für die erlittenen Schäden nach dem EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarte Werkleistung fertig stellen kann, sofern dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist. Diese Unterstützungsleistung gilt als „Füllauftrag“ im Sinne von § 649 BGB, soweit dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar istvorzeitiger Kündigung der Vereinbarung Schadenersatz geltend zu machen.
15.4 Im Übrigen kann Die Kündigung der EVB-IT Erstellungsvertrag Vereinbarung entbindet den Kunden nicht von jedem Vertragsteil nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes - ohne Einhaltung Zahlungsverpflichtungen für Service, der bereits von XXImo erbracht wurde, sofern XXImo sich bezüglich einer Kündigungsfrist - innerhalb einer angemessenen Zeit ab Kenntnis des Kündigungsgrundes gekündigt werdenbestimmten Serviceleistung nicht in Verzug befindet. Ein wichtiger Grund liegt vorBeträge, die XXImo bereits vor der Kündigung in Rechnung gestellt hat, welche sich auf die Erfüllung der Vereinbarung beziehen, sind zum Kündigungstermin sofort fällig und zahlbar.
15.5 XXImo steht das Recht zu, die Vereinbarung mit sofortiger Wirkung außerordentlich zu kündigen, oder den Zugang zu den Services und/oder Teilen der Services zu sperren oder einzuschränken, wenn Tatsachen gegeben sindein Kunde oder Karteninhaber die vertraglich vorgesehene Verarbeitung personenbezogener Daten durch XXImo beschränkt oder behindert, aufgrund derer dem Kündigenden z.B. durch eine Ausübung von Rechten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles der DS-GVO, und die von der Beschränkung oder Behinderung betroffene Verarbeitung von Daten (i) zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen von XXImo, (ii) für die Leistungserbringung durch XXImo oder sonstige Leistungserbringer unter Abwägung der dieser Vereinbarung oder (iii) zur Wahrung berechtigter Interessen der Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kannvon XXImo erforderlich ist, z.B. in Fällen gemäß Art. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe gesetzten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, soweit nicht gemäß § 323 6 Abs. 2 BGB eine Fristsetzung entbehrlich ist1 Satz 1 lit. f DS-GVO.
15.4.1 Hat der Auftragnehmer die Kündigung zu vertreten, ist die tatsächlich fertig gestellte bzw. begonnene Leistung abzurechnen, soweit der Auftraggeber für sie Verwendung hat. Soweit noch nicht erfolgt, liefert der Auftragnehmer diese Leistung und überträgt dem Auftraggeber die vereinbarten Nutzungsrechte daran. Die Abrechnung erfolgt anteilig nach den vereinbarten Preisen. Die nicht verwendbare Leistung wird dem Auftragnehmer zurückgewährt. Die mit der Rückgewähr verbundenen Kosten trägt der Auftragnehmer. Die sonstigen gesetzlichen Rechte und Ansprüche bleiben unberührt.
15.4.2 Im Falle von Ziffer 15.4.1 unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber auf dessen Wunsch gegen angemessene Vergütung in angemessener Weise so, dass der Auftraggeber oder ein Dritter die nach dem EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarte Werkleistung fertig stellen kann, sofern dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist.
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Samples: Nutzungsbedingungen
Laufzeit und Kündigung. 15.1 Die Pflegevereinbarung beginnt mit 14. Duur van de overeenkomst en opzegging
14.1 Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen und weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung verein- bart ist, können sowohl der Abnahme der Werkleistung, soweit nichts anderes vereinbart ist.
15.2 Ist kein Ende der Laufzeit im EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbart, kann Kunde als auch die Pflegevereinbarung LOGPAY den Rah- menvertrag jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Kalendermonats gekündigt werden, frühestens jedoch einem Monat zum Ende einer im EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarten Mindestvertragsdauereines Abrechnungszeitpunkts kündigen. Im EVB-IT Erstellungsvertrag kann eine andere Kündigungsfrist vereinbart werdenKündigt die LOGPAY, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen. Eine Kündigung gemäß Ziffer 15.3 oder 15.4 erfasst Falls ein Produktvertrag nicht zum selben Zeitpunkt wie der Rahmen- vertrag kündbar ist, gelten diese allgemeinen Geschäftsbedingun- gen für den Produktvertrag bis zu dessen Beendigung weiter.
14.2 Ungeachtet anderweitiger Vereinbarungen können sowohl der Kunde als auch die Pflege- vereinbarung.
15.3 Der Auftraggeber hat das RechtLOGPAY den Rahmenvertrag jederzeit fristlos kündigen, den EVB-IT Erstellungsvertrag gemäß § 649 BGB zu kündigen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat der Auftragnehmer im Falle der Kündigung aufgrund dieser Regelung die gesetzlichen Rechte, ist jedoch verpflichtet, auf der Basis der durch die Kündigung ersparten Aufwendungen die von ihm beanspruchte Vergütung nachvollziehbar darzulegen. Des Weiteren ist er verpflichtet darzulegen, welche Leistungsteile er als fertig gestellt bzw. begonnen ansieht bzw. welche er bereits von Dritten erworben hat. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber auf dessen Wunsch gegen angemessene Vergütung in angemessener Weise so, dass der Auftraggeber oder wenn ein Dritter die nach dem EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarte Werkleistung fertig stellen kann, sofern dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist. Diese Unterstützungsleistung gilt als „Füllauftrag“ im Sinne von § 649 BGB, soweit dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist.
15.4 Im Übrigen kann der EVB-IT Erstellungsvertrag von jedem Vertragsteil nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes - ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist - innerhalb einer angemessenen Zeit ab Kenntnis des Kündigungsgrundes gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sindvorliegt, aufgrund derer dessen dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen der Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. Dabei sind die berechtigten Belange des anderen Vertragspart- ners zu berücksichtigen. Für die LOGPAY ist ein solcher Kündi- gungsgrund insbesondere gegeben,
a) wenn der Kunde unrichtige Angaben zur Begründung der Ge- schäftsbeziehung gemacht hat;
b) wenn aufgrund der nachfolgend beispielhaft aufgeführten Um- stände die Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen des Kun- den oder die Durchsetzbarkeit der Ansprüche der LOGPAY - auch unter Verwertung etwaiger Sicherheiten - gefährdet wird:
(i) wenn eine wesentliche Verschlechterung oder eine erheb- liche Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder in der Werthaltigkeit der gestellten Sicherheiten ein- tritt, insbesondere wenn der Kunde die Zahlungen einstellt oder erklärt, sie einstellen zu wollen;
(ii) wenn der Kunde seiner Verpflichtung zur Bestellung oder zur Verstärkung von Sicherheiten (Ziffer 12 dieser Allge- meinen Geschäftsbedingungen) nach Aufforderung durch die LOGPAY nicht innerhalb angemessener Frist nach- kommt;
(iii) wenn der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermö- gensverhältnisse gemacht hat;
(iv) wenn gegen den Kunden eine Zwangsvollstreckung einge- leitet wird;
(v) wenn sich die Vermögensverhältnisse eines Mitverpflich- teten oder des persönlich haftenden Gesellschafters we- sentlich verschlechtert haben oder erheblich gefährdet sind, sowie bei Tod oder Wechsel des persönlich haften- den Gesellschafters.
14.3 Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen PflichtVerpflichtung, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer ei- ner zur Abhilfe gesetzten bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung Abmah- nung in Textform zulässig. Etwas anderes gilt nur, soweit wenn der Kunde die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, er die Leis- tung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht gemäß § 323 Abs. 2 BGB bewirkt, obwohl die LOGPAY den Fortbe- stand ihres Leistungsinteresses vertraglich an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat, oder wenn besondere Umstände vor- liegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine Fristsetzung entbehrlich istso- fortige Kündigung rechtfertigen.
15.4.1 Hat der Auftragnehmer die Kündigung zu vertreten14.1. Voor zover niet dwingend anders is bepaald en noch een termijn noch een afwijkende beëindigingsbepaling is overeengekomen, ist die tatsächlich fertig gestellte bzwkunnen zowel de klant als LOGPAY de kaderovereenkomst te allen tijde opzeggen met een opzegtermijn van één maand tot het einde van een facturatietermijn. begonnene Leistung abzurechnenIndien LOGPAY de overeenkomst beëindigt, soweit der Auftraggeber für sie Verwendung hatzal zij terdege rekening houden met de legitieme wensen van de klant, in het xxxxxxxxx xxx xxx xx xxxxxxxxxxxx xxxx xxxxxxxxxx xxxxxxxxxx. Soweit noch nicht erfolgtIndien een Productcontract niet tegelijk met de Kaderovereenkomst kan worden beëindigd, liefert der Auftragnehmer diese Leistung und überträgt dem Auftraggeber die vereinbarten Nutzungsrechte daran. Die Abrechnung erfolgt anteilig nach den vereinbarten Preisen. Die nicht verwendbare Leistung wird dem Auftragnehmer zurückgewährt. Die mit der Rückgewähr verbundenen Kosten trägt der Auftragnehmer. Die sonstigen gesetzlichen Rechte und Ansprüche bleiben unberührtblijven deze Algemene Voorwaarden voor de Productovereenkomst van toepassing tot de beëindiging ervan.
15.4.2 Im Falle 14.2. Niettegenstaande enige andere overeenkomst kunnen zowel de klant als LOGPAY de Kaderovereenkomst te allen tijde zonder opzegtermijn beëindigen indien er een belangrijke reden is waarom van de beëindigende partij redelijkerwijs niet kan worden verwacht dat zij de Kaderovereenkomst voortzet. Er wordt rekening gehouden met de legitieme belangen van de andere overeenkomstsluitende partij. Voor LOGPAY wordt een dergelijke reden tot beëindiging in het bijzonder gegeven,
a) indien de klant onjuiste informatie heeft verstrekt voor de totstandkoming van de zakelijke relatie;
b) indien, ten gevolge van de hierna bij wijze van voorbeeld opgesomde omstandigheden, de nakoming van de betalingsverplichtingen van de klant of de afdwingbaarheid van de vorderingen van LOGPAY - met inbegrip van de realisatie van eventuele zekerheden - in gevaar komt:
(i) indien er sprake is van een aanzienlijke verslechtering of een aanzienlijke bedreiging van de financiële omstandigheden van de klant of van de waarde van de gestelde zekerheden, met name indien de klant zijn betalingen staakt of zijn voornemen daartoe kenbaar maakt;
(ii) indien de klant niet binnen een redelijke termijn na daartoe door LOGPAY te zijn verzocht, voldoet aan zijn verplichting tot het stellen of verhogen van zekerheid (artikel 12 van deze Algemene Voorwaarden);
(iii) indien de klant onjuiste informatie over zijn financiële omstandigheden heeft verstrekt;
(iv) indien een invorderingsprocedure tegen de klant wordt ingesteld;
(v) indien de financiële omstandigheden van een medeschuldenaar of de vennoot wezenlijk zijn verslechterd of wezenlijk in gevaar zijn, alsmede in geval van overlijden of verandering van de vennoot.
14.3. Indien de schending van een contractuele verplichting als belangrijke reden wordt opgegeven, is opzegging alleen schriftelijk toegestaan na het vergeefs verstrijken van een voor herstelmaatregelen gestelde termijn of na een vergeefse waarschuwing. Iets anders is alleen van toepassing indien de klant de dienst ernstig en definitief weigert, hij de dienst niet verricht op een in het contract bepaalde datum of binnen een bepaalde termijn, hoewel LOGPAY de voortzetting van haar belangen in de dienst contractueel heeft verbonden aan de tijdigheid van de dienst, of indien er bijzondere omstandigheden zijn die onmiddellijke beëindiging rechtvaardigen na afweging van de belangen van beide partijen.
14.4 Die Kündigung hat in Textform zu erfolgen. 14.4. De opzegging moet schriftelijk geschieden.
14.5 Mit der Auflösung des Rahmenvertrags werden die auf den be- troffenen Verrechnungskonten geschuldeten Beträge sofort fällig. Der Kunde ist außerdem verpflichtet, der LOGPAY insoweit von Ziffer 15.4.1 unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber auf dessen Wunsch gegen angemessene Vergütung allen für ihn oder in angemessener Weise so, dass der Auftraggeber oder ein Dritter die nach dem EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarte Werkleistung fertig stellen kann, sofern dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist.seinem Auftrag übernommenen
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Samples: General Terms and Conditions
Laufzeit und Kündigung. 15.1 9.1 Die Pflegevereinbarung Vertragslaufzeit beginnt mit Zuschlagserteilung und hat eine initiale Laufzeit von zwei Jahren. Die Vertragslaufzeit verlängert sich jeweils automatisch um ein weite- res Jahr, längstens jedoch bis zu einer Gesamtlaufzeit von vier Jahren, wenn die FHH nicht sechs Monate vor Ablauf der Abnahme initialen Laufzeit bzw. der Werkleistung, soweit nichts anderes vereinbart istersten Verlänge- rungsperiode der Verlängerung schriftlich (§126 Abs. 1 BGB) widerspricht. Dem Auftragnehmer steht ein Widerspruchsrecht nicht zu.
15.2 Ist kein Ende der Laufzeit im EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbart9.2 Das Recht beider Parteien, kann die Pflegevereinbarung mit diesen Vertrag ohne Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Kalendermonats gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende einer im EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarten Mindestvertragsdauer. Im EVB-IT Erstellungsvertrag kann eine andere Kündigungsfrist vereinbart werden. Eine Kündigung gemäß Ziffer 15.3 oder 15.4 erfasst auch die Pflege- vereinbarung.
15.3 Der Auftraggeber hat das Recht, den EVB-IT Erstellungsvertrag gemäß § 649 BGB zu kündigen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat der Auftragnehmer im Falle der Kündigung aufgrund dieser Regelung die gesetzlichen Rechte, ist jedoch verpflichtet, auf der Basis der durch die Kündigung ersparten Aufwendungen die von ihm beanspruchte Vergütung nachvollziehbar darzulegen. Des Weiteren ist er verpflichtet darzulegen, welche Leistungsteile er als fertig gestellt bzw. begonnen ansieht bzw. welche er bereits von Dritten erworben hat. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber auf dessen Wunsch gegen angemessene Vergütung in angemessener Weise so, dass der Auftraggeber oder ein Dritter die nach dem EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarte Werkleistung fertig stellen kann, sofern dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist. Diese Unterstützungsleistung gilt als „Füllauftrag“ im Sinne von § 649 BGB, soweit dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist.
15.4 Im Übrigen kann der EVB-IT Erstellungsvertrag von jedem Vertragsteil nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes - ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist - innerhalb einer angemessenen Zeit ab Kenntnis des Kündigungsgrundes gekündigt werdenzu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für die FHH insbesondere vor, wenn
9.2.1 der Auftragnehmer eine wesentliche Pflicht unter diesem Vertrag verletzt hat und – sofern die Verletzung heilbar ist – die Verletzung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang einer entsprechenden schriftlichen Rüge der FHH geheilt hat;
9.2.2 ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auf- tragnehmers gestellt wurde und ein gerichtliches Insolvenzverfahren eröffnet oder seine Eröffnung mangels Masse abgewiesen wurde; in den genannten Fällen hat der Auftragnehmer die FHH umgehend zu informieren;
9.2.3 die FHH nachträgliche Kenntnis von wettbewerbsbeschränkenden Absprachen des Auftragnehmers im Rahmen der Ausschreibung erhält; oder
9.3 Die Kündigung dieses Vertrages bedarf der gesetzlichen Schriftform (§ 126 Abs. 1 BGB).
9.4 Die Beendigung dieses Vertrages berührt nicht vor dem Beendigungszeitpunkt getä- tigte Bestellungen oder daraus resultierende Pflichten der Parteien. Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund kann die kündigende Partei die Kündigung auf be- reits erteilte, aber noch nicht erfüllte Bestellungen ausdehnen, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung sich der Interessen der Vertragsteile Kündigung zugrunde liegende Sachverhalt auf die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet Bestellung auswirkt oder mit sol- chen Auswirkungen vernünftigerweise gerechnet werden kann. Besteht Nach Ende der wichtige Grund in Laufzeit dieses Rahmenvertrages zugegangene Bestellungen entfalten keine Wirk- samkeit.
9.5 Falls es im Rahmen der Verletzung einer vertraglichen PflichtBeauftragung eines Nachfolgelieferanten (z. B aufgrund eines Nachprüfungsverfahrens) zu Verzögerungen kommen sollte, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe gesetzten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässigFHH be- rechtigt, soweit nicht gemäß § 323 Abs. 2 BGB eine Fristsetzung entbehrlich ist.
15.4.1 Hat der um kurzfristigen Bedarf an Vertragsprodukten zu decken, den Rahmenver- trag durch einseitige schriftliche Mitteilung an den Auftragnehmer die Kündigung um bis zu vertreten, ist die tatsächlich fertig gestellte bzw. begonnene Leistung abzurechnen, soweit der Auftraggeber für sie Verwendung hat. Soweit noch nicht erfolgt, liefert der Auftragnehmer diese Leistung und überträgt dem Auftraggeber die vereinbarten Nutzungsrechte daransechs Monate zu verlängern. Die Abrechnung erfolgt anteilig nach den vereinbarten Preisen. Die nicht verwendbare Leistung wird Mitteilung muss spätestens zwei Wochen vor dem Auftragnehmer zurückgewährt. Die mit der Rückgewähr verbundenen Kosten trägt der Auftragnehmer. Die sonstigen gesetzlichen Rechte und Ansprüche bleiben unberührtur- sprünglichen Beendigungszeitpunkt des Rahmenvertrages erfolgen.
15.4.2 Im Falle von Ziffer 15.4.1 unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber auf dessen Wunsch gegen angemessene Vergütung in angemessener Weise so, dass der Auftraggeber oder ein Dritter die nach dem EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarte Werkleistung fertig stellen kann, sofern dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist.
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Samples: Rahmenvertrag Über Die Lieferung Von Präsentationssystemen
Laufzeit und Kündigung. 15.1 11.1 Die Pflegevereinbarung beginnt mit der Abnahme der Werkleistung, soweit nichts anderes vereinbart ist.
15.2 Ist kein Ende der Laufzeit Vereinbarung im EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbart, Präsenzgeschäft hat eine Laufzeit von 60 Monaten. Die Vereinbarung im Fernabsatzge- schäft hat eine Laufzeit von zwölf Monaten. Die jeweili- ge Vereinbarung kann erstmalig unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Vertragsende gekündigt werden. Andernfalls verlängert sich die Pflegevereinbarung Laufzeit auf un- bestimmte Zeit. Sie kann dann mit einer Frist von drei sechs Monaten zum Ablauf Ende eines Kalendermonats Kalenderjahres gekündigt werden. Die jeweilige Vereinbarung kann innerhalb von sechs Wochen nach Vertragsabschluss von Concardis gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende einer im EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarten Mindestvertragsdauer. Im EVB-IT Erstellungsvertrag kann eine andere Kündigungsfrist vereinbart wenn Concardis negative Tatsachen über den Vertragspartner oder dessen Inhaber oder Geschäftsführer bekannt werden. Eine Kündigung gemäß Ziffer 15.3 oder 15.4 erfasst auch die Pflege- vereinbarungKündigungen haben stets schriftlich unter Ausschluss der telekommunikati- ven Übermittlung (Telefax, E-Mail) zu erfolgen.
15.3 Der Auftraggeber hat das Recht, den EVB-IT Erstellungsvertrag gemäß § 649 BGB zu kündigen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat 11.2 Eine fristlose Kündigung der Auftragnehmer im Falle der Kündigung aufgrund dieser Regelung die gesetzlichen Rechte, ist jedoch verpflichtet, auf der Basis der Vereinbarung aus wichti- gem Grund durch die Kündigung ersparten Aufwendungen die von ihm beanspruchte Vergütung nachvollziehbar darzulegen. Des Weiteren ist er verpflichtet darzulegen, welche Leistungsteile er als fertig gestellt bzw. begonnen ansieht bzw. welche er bereits von Dritten erworben hat. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber auf dessen Wunsch gegen angemessene Vergütung in angemessener Weise so, dass der Auftraggeber oder ein Dritter die nach dem EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarte Werkleistung fertig stellen kann, sofern dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist. Diese Unterstützungsleistung gilt als „Füllauftrag“ im Sinne von § 649 BGB, soweit dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist.
15.4 Im Übrigen kann der EVB-IT Erstellungsvertrag von jedem Vertragsteil nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes - ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist - innerhalb einer angemessenen Zeit ab Kenntnis des Kündigungsgrundes gekündigt werdenConcardis bleibt unbenommen. Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung liegt insbe- sondere vor, wenn
a) Concardis erhebliche nachteilige Umstände über den Vertragspartner oder dessen Inhaber bekannt werden, die Concardis ein Festhalten am Vertrag unzumutbar machen. Ein solcher Umstand liegt insbesondere vor, wenn Tatsachen gegeben der Vertragspartner im Vertrag unrichtige Angaben gemacht hat, eine we- sentliche Verschlechterung seiner Vermögenslage eintritt oder einzutreten droht (beispielsweise auch durch eine [bevorstehende] Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsver- fahrens, Lastschriftrückgabe wegen fehlender De- ckung, negative Wirtschaftsauskunft), seine Ver- mögenslage nicht gesichert erscheint oder wenn er zu einem späteren Zeitpunkt seinen Informations- pflichten gemäß dieser Vereinbarung schuldhaft nicht nachkommt,
b) der Vertragspartner in den ersten sechs Monaten nach Vertragsabschluss keinen Kartenumsatz zur Abrechnung eingereicht hat,
c) der Vertragspartner über diesen Vertrag Umsätze, die ohne physische Vorlage einer Kreditkarte im Fernabsatz getätigt wurden, einreicht, ohne dass eine entsprechende Servicevereinbarung für das Fernabsatzgeschäft geschlossen wurde,
d) der Vertragspartner mit dem Zahlungsausgleich fäl- liger Forderungen der Concardis trotz Fristsetzung mit Kündigungsandrohung in Verzug ist,
e) der Vertragspartner Kartenumsätze von Dritten zur Abrechnung einreicht oder Kartenumsätze ein- reicht, deren zugrunde liegende Waren oder Dienst- leistungen nicht von dem vom Vertragspartner an- gegebenen Geschäftsgegenstand, Preissegment oder der von ihm angegebenen Waren- oder Dienstleistungsgruppe gedeckt sind,
f) Concardis dem Vertragspartner offenlegt, aufgrund derer dass das vereinbarte Serviceentgelt zur Deckung zumindest der Interchange-, Card-Scheme-Fee- und Proces- singkosten, die mit der Abrechnung der Kartenum- sätze des Vertragspartners anfallen, nicht ausreicht und der Vertragspartner innerhalb von zwei Wo- chen nach Vorlage der Kostenkalkulation und der Stellung des Anpassungsverlangens durch Concar- dis einer Anpassung nicht zustimmt,
g) die Höhe oder Anzahl der an den Vertragspartner rückbelasteten Kartenumsätze in einer Kalender- woche oder einem Kalendermonat ein Prozent (1%) der Gesamthöhe oder Gesamtanzahl der vom Ver- tragspartner im betreffenden Zeitraum eingereich- ten Kartenumsätze übersteigt oder der Gesamtbe- trag der an den Vertragspartner rückbelasteten Kartenumsätze in einem Monat den Betrag von 5.000,- Euro überschreitet oder das Verhältnis des eingereichten monatlichen Umsatzes mit gestohle- nen, abhandengekommenen oder gefälschten Kar- ten zum eingereichten monatlichen Umsatz mit nicht gestohlenen, abhandengekommenen oder ge- fälschten Karten 1% überschreitet,
h) der Vertragspartner wiederholt Gutschriftbuchungen veranlasst, denen keine Umsatzeinreichungen oder keine Umsatzgeschäfte zugrunde lagen oder die Höhe und Anzahl der von dem Kündigenden Vertragspartner ver- anlassten Gutschriften in einer Kalenderwoche und/oder einem Kalendermonat mindestens 30% des Gesamtbetrages der zur Abrechnung einge- reichten Kartenumsätze betragen,
i) die Höhe und Anzahl der von dem Vertragspartner angefragten und von Concardis abgelehnten Auto- risierungsanfragen in einer Kalenderwoche und/oder einem Kalendermonat 10% der gesamten in diesem Zeitraum getätigten Autorisierungsanfra- gen betragen,
j) der Vertragspartner wiederholt oder in erkennbarer Absicht der Wiederholung die Autorisierung von Kartenumsätzen anfragt, für die nach Ziffer 1 Teil B bzw. Ziffer 1.1 Teil C der Vereinbarung keine Ak- zeptanzberechtigung des Vertragspartners besteht,
k) der Vertragspartner wiederholt die Bedingungen des Forderungsausgleichs gemäß Ziffer 1 Teil A bzw. Ziffern 1 bis 4.1 Teil B bzw. Ziffern 1.1 bis 2.1 Teil C nicht eingehalten hat,
l) der Vertragspartner seine Pflichten gemäß der Ver- einbarung schwerwiegend verletzt und dadurch Concardis ein weiteres Festhalten am Vertrag un- möglich gemacht wird,
m) der Vertragspartner der Aufforderung von Concar- dis, sich innerhalb einer von Concardis gesetzten, angemessenen Frist gemäß den Vorgaben von PCI DSS gemäß Ziffer 5.2 Teil A registrieren zu lassen, nicht nachkommt, 15_2287_13.0_DE_de Stand 02/2017
n) der Vertragspartner trotz Aufforderung von Concar- dis seinen Informationspflichten gemäß Ziffer 9 Teil A nicht innerhalb der von Concardis gesetzten Frist nachkommt,
o) der Vertragspartner nicht (mehr) in Besitz der für die Erbringung seines Geschäftsbetriebes erforder- lichen Lizenzen, Genehmigungen und/oder sonsti- gen Erlaubnissen ist und/oder ihm diese aus jed- weden Gründen entzogen und/oder untersagt wur- den,
p) eine (ganze oder teilweise) Übertragung der Ge- schäftsanteile des Vertragspartners oder seiner di- rekten oder indirekten Gesellschafter stattfindet o- der sonstige wirtschaftlich vergleichbare Maßnahmen vorgenommen werden, die zu einem Kontrollwechsel bei dem Vertragspartner oder de- ren direkten oder indirekten Gesellschaftern führen,
q) Mastercard, Visa oder eine andere Kartenorganisa- tion die Einstellung der Kartenakzeptanz durch den Vertragspartner aus wichtigem Grund von Concar- dis schriftlich verlangt,
r) der Vertragspartner seinen Geschäftssitz oder sei- ne Bankverbindung ins Ausland verlegt,
s) der Vertragspartner seiner Pflicht zur Bestellung, Aufrechterhaltung oder Fortführung von bankmäßi- gen Sicherheiten nach Ziffer 3.6 Teil A oder auf- grund einer sonstigen Vereinbarung nicht innerhalb der ihm von Concardis gesetzten angemessenen Frist nachkommt,
t) der Vertragspartner bei Nutzung eines POS- Terminals/POS-Karten-Kassensystems trotz Auf- forderung von Concardis wiederholt nicht oder nicht innerhalb der von Concardis festgelegten Frist vom Karteninhaber unterzeichnete Leistungsbelege vor- legt,
u) der Vertragspartner der Aufforderung von Concar- dis zur Installation eines EMV-zertifizierten POS- Terminals/POS-Karten-Kassensystems nicht frist- gemäß nachkommt,
v) der Vertragspartner sein Produktsortiment derart ändert, dass auch unter Berücksichtigung aller Umstände angemessener Berücksich- tigung der Belange des Einzelfalles und unter Abwägung Vertragspartners die Fort- setzung des Vertragsverhältnisses für Concardis unzumutbar ist,
w) der Interessen Vertragspartner bei Vertragsabschluss falsche Angaben über seinen Geschäftsbetrieb oder die von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen gemacht hat, insbesondere wenn nicht darauf hin- gewiesen wurde, dass sie Erotikangebote, Glücks- spielumsätze Dritter, Versand von Medikamenten oder Tabakwaren oder sonstige nach dem Liefer- land oder der Vertragsteile Bundesrepublik Deutschland geset- zes- oder sittenwidrige Umsätze einschließen, oder spätere Änderungen des Produktsortiments oder des Geschäftsgegenstandes Concardis nicht vorher schriftlich mitgeteilt hat oder trotz nicht erteilter Freigabe Kartenumsätze aus diesem Produktsorti- ment oder Geschäftsgegenstand weiterhin zur Ab- rechnung einreicht oder seinen Vertragspflichten während der Vertragsdurchführung nicht nach- kommt,
x) der Vertragspartner der Aufforderung von Concar- dis, die Fortsetzung Authentifizierungsverfahren „Mastercard SecureCode“, „Maestro SecureCode“ und/oder „Ve- rified by Visa“ einzusetzen, nicht fristgemäß nach- kommt,
y) der Vertragspartner nicht den Anforderungen an die Sicherheit von Internetzahlungen gemäß Teil C Zif- fer 4 genügt.
11.3 Bei Beendigung des Vertrages wird der Vertragspartner sämtliche Hinweise auf die Kartenakzeptanz entfernen, sofern der Vertragspartner nicht mehr zugemutet werden kann. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe gesetzten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, soweit nicht gemäß § 323 Abs. 2 BGB eine Fristsetzung entbehrlich anderweitig hierzu be- rechtigt ist.
15.4.1 Hat der Auftragnehmer die Kündigung zu vertreten, ist die tatsächlich fertig gestellte bzw. begonnene Leistung abzurechnen, soweit der Auftraggeber für sie Verwendung hat. Soweit noch nicht erfolgt, liefert der Auftragnehmer diese Leistung und überträgt dem Auftraggeber die vereinbarten Nutzungsrechte daran. 11.4 Die Abrechnung erfolgt anteilig nach den vereinbarten Preisen. Die nicht verwendbare Leistung wird dem Auftragnehmer zurückgewährt. Die mit der Rückgewähr verbundenen Kosten trägt der Auftragnehmer. Die sonstigen gesetzlichen Rechte und Ansprüche bleiben unberührt.
15.4.2 Im Falle von Ziffer 15.4.1 unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber auf dessen Wunsch gegen angemessene Vergütung in angemessener Weise soParteien stimmen darin überein, dass der Auftraggeber Vertrags- partner die in seinem Geschäftsbetrieb getätigten Kar- tenumsätze während der vereinbarten Vertragslaufzeit ausschließlich bei Concardis zur Abrechnung einrei- chen muss. Sofern der Vertragspartner diese Karten- umsätze nicht oder ein Dritter nicht ausschließlich bei Concardis zur Abrechnung einreicht, ist Xxxxxxxxx berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und/oder dem Ver- tragspartner aufgrund dessen einen pauschalen Scha- densersatz in Rechnung zu stellen. Dieser pauschale Schadensersatzanspruch berechnet sich als Produkt aus dem monatlich in Rechnung gestellten Serviceent- gelt der letzten zwölf Monate (bzw. sechs Monate, so- fern die nach Vertragslaufzeit noch keine 12 Monate erreicht hat) abzgl. der tatsächlich von Concardis ersparten Aufwendungen x Restlaufzeit (= Anzahl an Tagen zwi- schen der letzten Einreichung bei Concardis und dem EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarte Werkleistung fertig stellen tatsächlich vereinbarten Laufzeitende). Ein solcher An- spruch auf pauschalen Schadensersatz besteht nicht, wenn der Vertragspartner darlegen und beweisen kann, sofern dies für dass ein Anspruch in dieser Höhe nicht entstanden ist. Unabhängig von der Geltendmachung des pauschalen Schadensersatzanspruches ist Concardis berechtigt, ggf. unter Anrechnung der Schadensersatzpauschale, den Auftragnehmer nicht unzumutbar isttatsächlich entstandenen oder weitergehenden Schaden geltend zu machen.
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Samples: Kartenakzeptanzvertrag
Laufzeit und Kündigung. 15.1 Die Pflegevereinbarung 7.1 Für wiederkehrende Leistungen beginnt mit die Laufzeit des Vertrags, wenn der Abnahme Vertrag auf der Werkleistung, soweit nichts anderes vereinbart istDISH-Plattform abgeschlossen wird (siehe Ziffer 2.2).
15.2 Ist kein 7.2 METRO kann wiederkehrende Leistungen auf der DISH-Plattform mit einer festen Laufzeit an- bieten. Wenn der Kunde eine Leistung mit einer festen Laufzeit kauft, endet der Vertrag für diese Leistungen am Ende dieser festen Laufzeit automatisch. Der Kunde kann dann von Zeit zu Zeit entsprechend der Angebote auf der DISH-Plattform eine Verlängerung kaufen. Die Lauf- zeit einer gekauften Verlängerung beginnt nicht vor dem Ablauf der festen Laufzeit im EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbartoder einer vorherigen Verlängerung.
7.3 Wenn wiederkehrende Leistungen nicht mit einer festen Laufzeit angeboten werden, kann die Pflegevereinbarung wird der Vertrag für solche wiederkehrenden Leistungen auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, bis er auf folgende Weise regelmäßig beendet wird:
(a) Vorbehaltlich einer vereinbarten Mindestlaufzeit oder Verlängerungen dieser haben METRO und der Kunde das Recht, einen solchen Vertrag mit einer Frist von drei einem (1) Monaten zum Ablauf eines Kalendermonats gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende einer im EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarten Mindestvertragsdauer. Im EVB-IT Erstellungsvertrag kann eine andere Kündigungsfrist vereinbart werden. Eine Kündigung gemäß Ziffer 15.3 oder 15.4 erfasst auch die Pflege- vereinbarung.
15.3 Der Auftraggeber hat das Recht, den EVB-IT Erstellungsvertrag gemäß § 649 BGB zu kündigen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat der Auftragnehmer im Falle der Kündigung aufgrund dieser Regelung die gesetzlichen Rechte, ist jedoch verpflichtet, auf der Basis der durch die Kündigung ersparten Aufwendungen die von ihm beanspruchte Vergütung nachvollziehbar darzulegen. Des Weiteren ist er verpflichtet darzulegen, welche Leistungsteile er als fertig gestellt bzw. begonnen ansieht bzw. welche er bereits von Dritten erworben hat. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber auf dessen Wunsch gegen angemessene Vergütung in angemessener Weise soMETRO stellt sicher, dass der Auftraggeber oder ein Dritter die nach dem EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarte Werkleistung fertig stellen kann, sofern dies gleiche Frist auch für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist. Diese Unterstützungsleistung gilt als „Füllauftrag“ im Sinne von § 649 BGB, soweit dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar istEinzel- vertrag zwischen dem Kunden und DISH gilt.
15.4 Im Übrigen kann (b) Wenn DISH oder der EVBKunde den Einzelvertrag mit der in Buchst. (a) festgelegten Frist kündigen, stellt dies gemäß dieser DISH-IT Erstellungsvertrag von jedem Vertragsteil nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes - Weiterverkaufs-AGB gleichzeitig auch eine Kündigung des Vertrags zwischen METRO und dem Kunden dar. Wenn METRO oder der Kunde den Vertrag gemäß dieser DISH-Weiterverkaufs-AGB mit der in Buchst. (a) festgelegten Frist kündigen, stellt METRO sicher, dass dies auch als Kündigung den Ein- zelvertrag zwischen dem Kunden und DISH gilt.
7.4 Das Recht beider Parteien, den Vertrag aus wichtigem Grunde ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist - innerhalb einer angemessenen Zeit ab Kenntnis des Kündigungsgrundes gekündigt werdenKündi- gungsfrist zu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung Zu diesen wichtigen Gründen zählen insbesondere:
(a) für Kündigung durch METRO:
(i) der Interessen der Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe gesetzten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, soweit nicht gemäß § 323 Abs. 2 BGB eine Fristsetzung entbehrlich ist.
15.4.1 Hat der Auftragnehmer die Kündigung zu vertreten, ist die tatsächlich fertig gestellte bzw. begonnene Leistung abzurechnen, soweit der Auftraggeber Kunde (A) für sie Verwendung hat. Soweit noch nicht erfolgt, liefert der Auftragnehmer diese Leistung und überträgt dem Auftraggeber die vereinbarten Nutzungsrechte daran. Die Abrechnung erfolgt anteilig nach den vereinbarten Preisen. Die nicht verwendbare Leistung wird dem Auftragnehmer zurückgewährt. Die zwei (2) aufeinanderfolgende Monate mit der Rückgewähr verbundenen Kosten trägt Entrichtung der Auftragnehmer. Die sonstigen gesetzlichen Rechte und Ansprüche bleiben unberührt.vereinbarten Vergütung für kostenpflichtige Leistungen oder eines nicht unerheblichen Teils davon in Verzug ist, oder (B) für einen Zeitraum von mehr als zwei (2) Monaten mit der Entrichtung der vereinbarten Vergütung für kos- tenpflichtige Leistungen in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die verein- barte Vergütung für zwei (2) Monate erreicht; oder
15.4.2 Im Falle (ii) wenn DISH den Nutzungsvertrag oder Einzelvertrag aus wichtigem Grund ge- kündigt hat; und
(b) für Kündigung durch den Nutzer:
(i) wenn METRO die von Ziffer 15.4.1 unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber auf dessen Wunsch gegen angemessene Vergütung in angemessener Weise so, dass der Auftraggeber oder ein Dritter die nach dem EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarte Werkleistung fertig stellen DISH geleisteten Leistungen nicht erbringen kann, sofern dies für ob- wohl der Kunde sich bereit erklärt hat, den Auftragnehmer nicht unzumutbar istNutzungsvertrag und Einzelvertrag abzuschließen; oder
(ii) wenn der Kunde den Nutzungsvertrag oder Einzelvertrag aus wichtigem Grund gekündigt hat.
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Samples: Dish Weiterverkaufs Agb
Laufzeit und Kündigung. 15.1 Die Pflegevereinbarung beginnt mit der Abnahme der WerkleistungDer Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit, soweit nichts anderes vereinbart istsofern er nicht gemäß seiner Bedingungen beendet wird.
15.2 Ist kein Ende Vita ist berechtigt, Bestellungen in Bezug auf Waren und/oder Dienstleistungen ganz oder teilweise durch Mitteilung an den Verkäufer jederzeit vor der Laufzeit im EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbartLieferung und/oder Leistung zu kündigen, kann wobei Vita dem Verkäufer den Preis für die Pflegevereinbarung von Vita gekündigten Waren und/oder Dienstleistungen zu zahlen hat, abzüglich der mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Kalendermonats gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende einer im EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarten Mindestvertragsdauer. Im EVB-IT Erstellungsvertrag kann eine andere Kündigungsfrist vereinbart werden. Eine sich aus der Kündigung gemäß Ziffer 15.3 oder 15.4 erfasst auch die Pflege- vereinbarungergebenden Nettoeinsparung des Verkäufers.
15.3 Der Auftraggeber hat Ohne Einschränkung anderer gesetzlicher Kündigungsrechte kann Vita den Vertrag durch Benachrichtigung des Verkäufers ohne Haftung gegenüber dem Verkäufer kündigen, wenn:
15.3.1 der Verkäufer einen wesentlichen oder anhaltenden Verstoß gegen diese Geschäftsbedingungen begeht;
15.3.2 der Verkäufer (als natürliche oder juristische Person) insolvent wird oder (als Gesellschaft) einem Insolvenzverfahren unterliegt oder in Liquidation geht (es sei denn dies dient der Verschmelzung oder Umstrukturierung);
15.3.3 ein Hypothekengläubiger das Recht, den EVBEigentum oder die Vermögenswerte des Verkäufers in Besitz nimmt oder ein Insolvenzverwalter bestellt wird;
15.3.4 der Verkäufer die Geschäftstätigkeit einstellt oder einzustellen droht;
15.3.5 ein Betrug des Verkäufers oder des Verkäufer-IT Erstellungsvertrag gemäß § 649 BGB zu kündigen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat der Auftragnehmer im Falle der Kündigung aufgrund dieser Regelung die gesetzlichen Rechte, ist jedoch verpflichtet, auf der Basis der durch die Kündigung ersparten Aufwendungen die von ihm beanspruchte Vergütung nachvollziehbar darzulegen. Des Weiteren ist er verpflichtet darzulegen, welche Leistungsteile er als fertig gestellt bzw. begonnen ansieht bzw. welche er bereits von Dritten erworben hat. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber auf dessen Wunsch gegen angemessene Vergütung in angemessener Weise soPersonals vorliegt; oder
15.3.6 Vita begründeterweise erkennt, dass eines der Auftraggeber oder ein Dritter die nach oben genannten Ereignisse in Bezug auf den Verkäufer bevorsteht, und dies dem EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarte Werkleistung fertig stellen kann, sofern dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist. Diese Unterstützungsleistung gilt als „Füllauftrag“ im Sinne von § 649 BGB, soweit dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar istVerkäufer mitteilt.
15.4 Im Übrigen kann Falle der EVB-IT Erstellungsvertrag von jedem Vertragsteil nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes - ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist - innerhalb einer angemessenen Zeit ab Kenntnis des Kündigungsgrundes gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen der Vertragsteile die Fortsetzung Beendigung des Vertrages oder Kündigung einer Bestellung aus irgendeinem Grund:
15.4.1 hat der Verkäufer Vita unverzüglich alle Beträge zurückzuzahlen, die ihm im Voraus in Bezug auf Waren und/oder Dienstleistungen, die beendet oder gekündigt wurden, gezahlt wurden; oder
15.4.2 ist der Verkäufer verpflichtet, alle Vertraulichen Informationen von Vita sowie alle anderen Gegenstände und Materialien, die Vita gehören, unverzüglich an Vita zurückzugeben und Vita alle Waren (unabhängig davon, ob sie zu diesem Zeitpunkt vollständig sind oder nicht) unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Unterlässt der Verkäufer dies, so kann Vita die Räumlichkeiten des Verkäufers betreten und die in Satz 1 aufgeführten Gegenstände in Besitz nehmen. Bis zu ihrer Rückgabe oder Lieferung ist der Verkäufer allein für ihre Aufbewahrung verantwortlich und wird sie nicht mehr zugemutet werden kann. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflichtfür Zwecke verwenden, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe gesetzten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, soweit nicht gemäß § 323 Abs. 2 BGB eine Fristsetzung entbehrlich istmit dem Vertrag zusammenhängen.
15.4.1 Hat der Auftragnehmer 15.5 Die Beendigung des Vertrages berührt nicht die Kündigung zu vertreten, ist die tatsächlich fertig gestellte bzw. begonnene Leistung abzurechnen, soweit der Auftraggeber für sie Verwendung hat. Soweit noch nicht erfolgt, liefert der Auftragnehmer diese Leistung und überträgt dem Auftraggeber die vereinbarten Nutzungsrechte daran. Die Abrechnung erfolgt anteilig nach den vereinbarten Preisen. Die nicht verwendbare Leistung wird dem Auftragnehmer zurückgewährt. Die mit der Rückgewähr verbundenen Kosten trägt der Auftragnehmer. Die sonstigen gesetzlichen Rechte und Ansprüche bleiben unberührt.
15.4.2 Im Falle von Ziffer 15.4.1 unterstützt Pflichten einer der Auftragnehmer den Auftraggeber auf dessen Wunsch gegen angemessene Vergütung in angemessener Weise soParteien, dass die vor der Auftraggeber oder ein Dritter Beendigung entstanden sind. Diejenigen Geschäftsbedingungen, die nach dem EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarte Werkleistung fertig stellen kannder Beendigung ausdrücklich oder stillschweigend gelten, sofern dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar istsind auch nach der Beendigung weiterhin durchsetzbar.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Laufzeit und Kündigung. 15.1 Die Pflegevereinbarung beginnt mit der Abnahme der Werkleistung, soweit nichts anderes vereinbart ist.
15.2 Ist kein Ende der Laufzeit im EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbart, Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann die Pflegevereinbarung jederzeit schriftlich mit einer Frist von drei sechs Monaten zum Ablauf eines Kalendermonats Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Bei Beendi- gung des Vertrages wird das Vertragsunternehmen CardProcess unverzüglich alle ggf. zur Verfügung gestellten Maestro-Unterlagen zurückgeben und die an seinem Geschäftslokal angebrachten Hinweise auf Maestro entfernen. Das Vertragsunternehmen bleibt bis zum Ablauf der Kündigungsfrist verpflichtet, frühestens jedoch zum Ende einer im EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarten Mindestvertragsdauer. Im EVB-IT Erstellungsvertrag kann eine andere Kündigungsfrist vereinbart werdensämtliche aus diesem Vertrag begründete Pflichten zu erfüllen. Eine fristlose Kündigung gemäß Ziffer 15.3 oder 15.4 erfasst auch die Pflege- vereinbarung.
15.3 Der Auftraggeber hat das Recht, den EVB-IT Erstellungsvertrag gemäß § 649 BGB zu kündigen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat der Auftragnehmer im Falle der Kündigung aufgrund dieser Regelung die gesetzlichen Rechte, aus wichtigem Grund ist jedoch verpflichtet, auf der Basis der durch die Kündigung ersparten Aufwendungen die von ihm beanspruchte Vergütung nachvollziehbar darzulegen. Des Weiteren ist er verpflichtet darzulegen, welche Leistungsteile er als fertig gestellt bzw. begonnen ansieht bzw. welche er bereits von Dritten erworben hat. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber auf dessen Wunsch gegen angemessene Vergütung in angemessener Weise so, dass der Auftraggeber oder ein Dritter die nach dem EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarte Werkleistung fertig stellen kann, sofern dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist. Diese Unterstützungsleistung gilt als „Füllauftrag“ im Sinne von § 649 BGB, soweit dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist.
15.4 Im Übrigen kann der EVB-IT Erstellungsvertrag von jedem Vertragsteil nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes - ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist - innerhalb einer angemessenen Zeit ab Kenntnis des Kündigungsgrundes gekündigt werdenjederzeit möglich. Ein wichtiger Grund für eine Kündigung durch die CardProcess liegt insbesondere vor, wenn
a) der CardProcess nachteilige Umstände über das Vertragsunternehmen oder dessen Inhaber bekannt werden, die z. B. eine Liquiditätsverschlechterung nach sich ziehen und somit etwaige Rückbelastungsansprüche gefährden (auch Pfändungsbeschluss) oder die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen zur Folge haben;
b) das Vertragsunternehmen bei Vertragsabschluss falsche Angaben über seinen Geschäfts- betrieb oder die von ihm angebotenen Leistungen gemacht hat, insbesondere, wenn Tatsachen gegeben sindnicht darauf hingewiesen wurde, aufgrund derer dass Glücksspiele durchgeführt oder Erotikangebote im Internet gemacht werden oder Änderungen des Produktangebotes der CardProcess vorab nicht mitgeteilt wurden;
c) der Verdacht oder die Gewissheit entsteht, dass Unbefugte das Abrechnungssystem wie- derholt missbrauchen und das Vertragsunternehmen dies wissentlich billigt oder unterstützt;
d) die Anzahl oder das Volumen der von den kartenausgebenden Banken an CardProcess zurückbelasteten Beträge (Chargebacks) in einem Abrechnungsmonat ein Prozent (1%) der Anzahl oder des Volumens der vom Vertragsunternehmen im vorangegangenen Abrech- nungsmonat zur Zahlung eingereichten Transaktionen übersteigt; Sondervereinbarungen für Saisongeschäfte können getroffen werden;
e) das Vertragsunternehmen am realen POS mindestens drei Transaktionen oder mehr als 400,00 Euro mit gefälschten Karten innerhalb eines Abrechnungsmonats zur Abrechnung einreicht oder das Transaktionsvolumen mit gefälschten Karten mindestens 1% des Maestro- umsatzes des Vertragsunternehmens ausmacht;
f) parallel zur Vertragsbeziehung mit der CardProcess ein Akzeptanzvertrag zwischen dem Kündigenden Vertragsunternehmen und einem anderen Acquirer besteht;
g) ein begründeter Verdacht besteht, dass das Vertragsunternehmen Transaktionen verschie- dener Arten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen der Vertragsteile einer VU-Nummer abrechnet;
h) das Vertragsunternehmen in sonstiger Weise schwerwiegend gegen die Fortsetzung Bestimmungen des Vertrages verstößt, z. B. seine Sorgfaltspflichten nicht mehr zugemutet werden kannnachhaltig erfüllt. Besteht Weitere vertragliche und gesetzliche Kündigungsrechte aus wichtigem Grund bleiben unberührt. Wenn Anhaltspunkte für einen Tatbestand bestehen, der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflichtdie CardProcess zur Kündigung berechtigen würde, ist CardProcess berechtigt, die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe gesetzten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, soweit nicht gemäß § 323 Abs. 2 BGB eine Fristsetzung entbehrlich ist.
15.4.1 Hat der Auftragnehmer Durchführung des Vertrages (insbeson- dere die Kündigung zu vertreten, ist die tatsächlich fertig gestellte bzw. begonnene Leistung abzurechnen, soweit der Auftraggeber für sie Verwendung hat. Soweit noch nicht erfolgt, liefert der Auftragnehmer diese Leistung Autorisierung von Transaktionen und überträgt dem Auftraggeber die vereinbarten Nutzungsrechte daran. Die Abrechnung erfolgt anteilig nach den vereinbarten Preisen. Die nicht verwendbare Leistung wird dem Auftragnehmer zurückgewährt. Die mit der Rückgewähr verbundenen Kosten trägt der Auftragnehmer. Die sonstigen gesetzlichen Rechte und Ansprüche bleiben unberührt.
15.4.2 Im Falle von Ziffer 15.4.1 unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber auf dessen Wunsch gegen angemessene Vergütung in angemessener Weise so, dass der Auftraggeber oder ein Dritter die nach dem EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarte Werkleistung fertig stellen kann, sofern dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist.Zahlung eingereichter Transaktionen) bis zur
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Laufzeit und Kündigung. 15.1 16.1 Die Pflegevereinbarung beginnt mit der Abnahme der Werkleistung, soweit nichts anderes vereinbart ist.
15.2 Ist kein Ende der Vereinbarung hat eine Laufzeit im EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbart, von 60 Monaten. Sie kann erstmalig unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Vertragsende gekündigt werden. Andernfalls verlängert sich die Pflegevereinbarung Laufzeit auf unbestimmte Zeit. Die Vereinbarung kann dann mit einer Frist von drei sechs Monaten zum Ablauf eines Kalendermonats Ver- tragsende gekündigt werden. Kündigungen haben stets schriftlich zu erfolgen. Die Vereinbarung kann innerhalb von sechs Wochen nach Vertragsabschluss von ConCardis gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende einer im EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarten Mindestvertragsdauer. Im EVB-IT Erstellungsvertrag kann eine andere Kündigungsfrist vereinbart wenn ConCardis negative Tatsachen über den Vertragspartner oder dessen Inhaber oder Geschäftsführer bekannt werden. Eine Kündigung gemäß Ziffer 15.3 Die Laufzeit von Zusatzvereinbarungen zur zusätzlichen Abrechnung von Visa- oder 15.4 erfasst auch die Pflege- vereinbarungMasterCard-Umsätzen beginnt mit der erstmaligen Einreichung dieser Kartenumsätze bei ConCardis.
15.3 Der Auftraggeber hat das Recht, den EVB-IT Erstellungsvertrag gemäß § 649 BGB zu kündigen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat 16.2 Eine fristlose Kündigung der Auftragnehmer im Falle der Kündigung aufgrund dieser Regelung die gesetzlichen Rechte, ist jedoch verpflichtet, auf der Basis der durch die Kündigung ersparten Aufwendungen die von ihm beanspruchte Vergütung nachvollziehbar darzulegen. Des Weiteren ist er verpflichtet darzulegen, welche Leistungsteile er als fertig gestellt bzw. begonnen ansieht bzw. welche er bereits von Dritten erworben hat. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber auf dessen Wunsch gegen angemessene Vergütung in angemessener Weise so, dass der Auftraggeber oder ein Dritter die nach dem EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarte Werkleistung fertig stellen kann, sofern dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist. Diese Unterstützungsleistung gilt als „Füllauftrag“ im Sinne von § 649 BGB, soweit dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist.
15.4 Im Übrigen kann der EVB-IT Erstellungsvertrag von jedem Vertragsteil nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes - ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist - innerhalb einer angemessenen Zeit ab Kenntnis des Kündigungsgrundes gekündigt werdenVereinbarung aus wichtigem Grund bleibt unbenommen. Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung liegt insbesondere vor, wenn
a) ConCardis erhebliche nachteilige Umstände über den Vertragspartner oder dessen Inhaber bekannt werden, die ConCardis ein Festhalten am Vertrag unzumutbar machen. Ein solcher Umstand liegt insbesondere vor, wenn Tatsachen gegeben der Vertragspartner im Vertrag unrichtige Anga- ben gemacht hat, eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögenslage eintritt oder einzutreten droht (z.B. durch Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens, Lastschriftrück- gabe wegen fehlender Deckung), seine Vermögenslage nicht gesichert erscheint oder wenn er zu einem späte- ren Zeitpunkt seinen Informationspflichten gemäß die- ser Vereinbarung schuldhaft nicht nachkommt,
b) der Vertragspartner in den ersten sechs Monaten nach Vertragsabschluss keinen Kartenumsatz zur Abrech- nung eingereicht hat,
c) der Vertragspartner über diesen Vertrag Umsätze, die ohne physische Vorlage einer Kreditkarte im Fernabsatz getätigt wurden, einreicht und sich trotz Aufforderung durch XxxXxxxxx weigert, eine gesonderte Vereinbarung über die Abrechnung dieser Umsätze abzuschließen. Bis zum Abschluss der Vereinbarung über den Fernabsatz ist ConCardis berechtigt, die Abrechnung einzustellen,
d) der Vertragspartner mit dem Zahlungsausgleich fälliger Forderungen der ConCardis trotz Fristsetzung mit Kün- digungsandrohung in Verzug ist,
e) der Vertragspartner Kartenumsätze von Dritten zur Ab- rechnung einreicht oder Kartenumsätze über Waren oder Dienstleistungen einreicht, die nicht von dem vom Vertragspartner angegebenen Geschäftsgegenstand oder Waren- oder Dienstleistungssegment gedeckt sind,
f) der Vertragspartner bei Vertragsabschluss falsche An- gaben über seinen Geschäftsbetrieb oder die von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen gemacht hat, insbesondere wenn er nicht darauf hingewiesen hat, dass sie Erotikangebote oder Glücksspielangebote einschließen, oder spätere Änderungen des Geschäfts- gegenstandes ConCardis nicht vorher schriftlich mitge- teilt hat oder seinen Vertragspflichten während der Ver- tragsdurchführung nicht nachkommt oder trotz nicht erteilter schriftlicher Freigabe Kartenumsätze aus einem gemäß Ziffer 1.4 d) – g) unzulässigem Produkt- oder Dienstleistungsbereich oder Geschäftsgegenstand zur Abrechnung einreicht,
g) ConCardis dem Vertragspartner offenlegt, dass das ver- einbarte Serviceentgelte zur Deckung zumindest der Interchange-Kosten, Gebühren der Kartenorganisatio- nen und Processingkosten, die mit der Abrechnung der Kartenumsätze des Vertragspartners anfallen nicht aus- reicht und der Vertragspartner innerhalb von zwei Wo- chen nach Vorlage der Kostenkalkulation und der Stel- lung des Anpassungsverlangens durch ConCardis einer Anpassung nicht zustimmt,
h) die Höhe oder Anzahl der an den Vertragspartner rück- belasteten Kartenumsätze in einer Kalenderwoche oder einem Kalendermonat ein Prozent (1 %) der Gesamthöhe oder Gesamtanzahl der vom Vertragspartner im betref- fenden Zeitraum eingereichten Kartenumsätze über- steigt oder der Gesamtbetrag der an den Vertragspart- ner rückbelasteten Kartenumsätze in einem Monat den Betrag von 5.000 Euro überschreitet oder das Verhältnis des eingereichten monatlichen Umsatzes mit gestohle- nen, abhanden gekommenen oder gefälschten Karten zum eingereichten monatlichen Umsatz mit nicht ge- stohlenen, abhanden gekommenen oder gefälschten Karten 2 % überschreitet,
i) der Vertragspartner wiederholt oder in erkennbarer Ab- sicht der Wiederholung die Autorisierung von Karten- umsätzen anfragt, für die nach Ziffer 1.1 oder Ziffer 1.4 der Vereinbarung keine Akzeptanzberechtigung des Ver- tragspartners besteht,
j) der Vertragspartner wiederholt die Bedingungen des Forderungsausgleichs gemäß Ziffern 1 bis 4.1 dieser Be- dingungen nicht eingehalten hat,
k) der Vertragspartner wiederholt Kartenumsätze ohne Autorisierung einreicht, es sei denn, XxxXxxxxx hat dies schriftlich vorher genehmigt,
l) der Vertragspartner trotz Aufforderung von XxxXxxxxx wiederholt nicht oder nicht innerhalb der von ConCardis festgelegten Frist vom Karteninhaber unterzeichnete Leistungsbelege vorlegt,
m) der Vertragspartner der Aufforderung von XxxXxxxxx zur Installation eines EMV-zertifizierten POS-Terminals/ POS-Karten-Kassensystems nicht fristgemäß nach- kommt,
n) der Vertragspartner der Aufforderung von XxxXxxxxx, sich innerhalb einer angemessenen Frist gemäß der Vor- gaben von PCI DSS gemäß Ziffer 10.2 registrieren zu las- sen, nicht nachkommt,
o) der Vertragspartner trotz Aufforderung von XxxXxxxxx seinen Informationspflichten gem. Xxxxxx 14 nicht inner- halb der von ConCardis gesetzten Frist nachkommt,
p) MasterCard Worldwide oder Visa Europe/International die Einstellung der Kartenakzeptanz durch den Vertrags- partner aus wichtigem Grund von ConCardis schriftlich verlangt,
q) der Vertragspartner seinen Geschäftssitz ins Ausland verlegt,
r) der Vertragspartner wiederholt Gutschriftbuchungen veranlasst, denen keine Umsatzeinreichungen oder kei- ne Umsatzgeschäfte zugrunde lagen
s) der Vertragspartner seiner Pflicht zur Bestellung, Auf- rechterhaltung oder Fortführung von bankmäßigen Si- cherheiten nach Ziffer 6.5 oder aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung einer sonstigen Vereinbarung nicht innerhalb der Interessen der Vertragsteile die Fortsetzung ihm von ConCardis gesetzten angemessenen Frist nachkommt.
16.3 Bei Beendigung des Vertrages wird der Vertragspartner sämtliche Hinweise auf die Kredit- und Debitkartenakzep- tanz entfernen, sofern der Vertragspartner nicht mehr zugemutet werden kann. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe gesetzten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, soweit nicht gemäß § 323 Abs. 2 BGB eine Fristsetzung entbehrlich anderwei- tig hierzu berechtigt ist.
15.4.1 Hat der Auftragnehmer die Kündigung zu vertreten, ist die tatsächlich fertig gestellte bzw. begonnene Leistung abzurechnen, soweit der Auftraggeber für sie Verwendung hat. Soweit noch nicht erfolgt, liefert der Auftragnehmer diese Leistung und überträgt dem Auftraggeber die vereinbarten Nutzungsrechte daran. Die Abrechnung erfolgt anteilig nach den vereinbarten Preisen. Die nicht verwendbare Leistung wird dem Auftragnehmer zurückgewährt. Die mit der Rückgewähr verbundenen Kosten trägt der Auftragnehmer. Die sonstigen gesetzlichen Rechte und Ansprüche bleiben unberührt.
15.4.2 Im Falle von Ziffer 15.4.1 unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber auf dessen Wunsch gegen angemessene Vergütung in angemessener Weise so, dass der Auftraggeber oder ein Dritter die nach dem EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarte Werkleistung fertig stellen kann, sofern dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist.
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Laufzeit und Kündigung. 15.1 11.1 Die Pflegevereinbarung beginnt mit der Abnahme der Werkleistung, soweit nichts anderes vereinbart ist.
15.2 Ist kein Ende der Laufzeit Vereinbarung im EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbartPräsenz- sowie im Fernab- satzgeschäft hat jeweils die in der Serviceverein- barung angegebene Laufzeit. Die jeweilige Verein- barung kann erstmalig unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Vertragsende gekündigt werden. Erfolgt keine Kündigung oder ist in der Servicevereinbarung keine feste Laufzeit angege- ben, hat die Vereinbarung eine unbestimmte Lauf- zeit. Sie kann die Pflegevereinbarung dann mit einer Frist von drei Monaten sechs Mo- naten zum Ablauf Ende eines Kalendermonats Kalenderjahres gekündigt werden. Die jeweilige Vereinbarung kann inner- halb von sechs Wochen nach Vertragsabschluss von Concardis gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende einer im EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarten Mindestvertragsdauer. Im EVB-IT Erstellungsvertrag kann eine andere Kündigungsfrist vereinbart wenn Concardis negative Tatsachen über den Vertragspartner o- der dessen Inhaber oder Geschäftsführer bekannt werden. Eine Kündigung gemäß Ziffer 15.3 oder 15.4 erfasst auch die Pflege- vereinbarungKündigungen haben stets schriftlich un- ter Ausschluss der telekommunikativen Übermitt- lung (Telefax, E-Mail) zu erfolgen.
15.3 Der Auftraggeber hat das Recht, den EVB-IT Erstellungsvertrag gemäß § 649 BGB zu kündigen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat 11.2 Eine fristlose Kündigung der Auftragnehmer im Falle der Kündigung aufgrund dieser Regelung die gesetzlichen Rechte, ist jedoch verpflichtet, auf der Basis der Vereinbarung aus wichtigem Grund durch die Kündigung ersparten Aufwendungen die von ihm beanspruchte Vergütung nachvollziehbar darzulegen. Des Weiteren ist er verpflichtet darzulegen, welche Leistungsteile er als fertig gestellt bzw. begonnen ansieht bzw. welche er bereits von Dritten erworben hat. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber auf dessen Wunsch gegen angemessene Vergütung in angemessener Weise so, dass der Auftraggeber oder ein Dritter die nach dem EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarte Werkleistung fertig stellen kann, sofern dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist. Diese Unterstützungsleistung gilt als „Füllauftrag“ im Sinne von § 649 BGB, soweit dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist.
15.4 Im Übrigen kann der EVB-IT Erstellungsvertrag von jedem Vertragsteil nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes - ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist - innerhalb einer angemessenen Zeit ab Kenntnis des Kündigungsgrundes gekündigt werdenConcardis bleibt unbe- nommen. Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung liegt insbesondere vor, wenn
a) Concardis erhebliche nachteilige Umstände über den Vertragspartner oder dessen Inhaber bekannt werden, die Concardis ein Festhalten am Vertrag unzumutbar machen. Ein solcher Umstand liegt insbesondere vor, wenn Tatsachen gegeben der Vertragspartner im Vertrag unrichtige Anga- ben gemacht hat, eine wesentliche Ver- schlechterung seiner Vermögenslage eintritt oder einzutreten droht (beispielsweise auch durch eine [bevorstehende] Stellung eines An- trags auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Ver- gleichsverfahrens, Lastschriftrückgabe wegen fehlender Deckung, negative Wirtschaftsaus- kunft), seine Vermögenslage nicht gesichert erscheint oder wenn er zu einem späteren Zeitpunkt seinen Informationspflichten gemäß dieser Vereinbarung schuldhaft nicht nach- kommt,
b) der Vertragspartner in den ersten sechs Mona- ten nach Vertragsabschluss keinen Kartenum- satz zur Abrechnung eingereicht hat,
c) der Vertragspartner über diesen Vertrag Um- sätze, die ohne physische Vorlage einer Kredit- karte im Fernabsatz getätigt wurden, ein- reicht, ohne dass eine entsprechende Ser- vicevereinbarung für das Fernabsatzgeschäft geschlossen wurde,
d) der Vertragspartner mit dem Zahlungsaus- gleich fälliger Forderungen der Concardis trotz Fristsetzung mit Kündigungsandrohung in Ver- zug ist,
e) der Vertragspartner Kartenumsätze von Drit- ten zur Abrechnung einreicht oder Kartenum- sätze einreicht, deren zugrundeliegende Wa- ren oder Dienstleistungen nicht von dem vom Vertragspartner angegebenen Geschäftsge- genstand, Preissegment oder der von ihm an- gegebenen Waren- oder Dienstleistungs- gruppe gedeckt sind,
f) Concardis dem Vertragspartner offenlegt, dass das vereinbarte Serviceentgelt zur Deckung zumindest der Interchange-, Card-Scheme- Fee- und Processingkosten, die mit der Ab- rechnung der Kartenumsätze des Vertrags- partners anfallen, nicht ausreicht und der Ver- tragspartner innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage der Kostenkalkulation und der Stel- lung des Anpassungsverlangens durch Concar- dis einer Anpassung nicht zustimmt,
g) die Höhe oder Anzahl der an den Vertrags- partner rückbelasteten Kartenumsätze in ei- ner Kalenderwoche oder einem Kalendermo- nat ein Prozent (1%) der Gesamthöhe oder Ge- samtanzahl der vom Vertragspartner im be- treffenden Zeitraum eingereichten Kartenum- sätze übersteigt oder der Gesamtbetrag der an den Vertragspartner rückbelasteten Karten- umsätze in einem Monat den Betrag von 5.000,- Euro überschreitet oder das Verhältnis des eingereichten monatlichen Umsatzes mit gestohlenen, abhandengekommenen oder ge- fälschten Karten zum eingereichten monatli- chen Umsatz mit nicht gestohlenen, abhand- engekommenen oder gefälschten Karten 1% überschreitet,
h) der Vertragspartner wiederholt Gutschriftbu- chungen veranlasst, denen keine Umsatzein- reichungen oder keine Umsatzgeschäfte zu- grunde lagen oder die Höhe und Anzahl der von dem Vertragspartner veranlassten Gut- schriften in einer Kalenderwoche und/oder ei- Bedingungen der Concardis GmbH für die Akzeptanz und Abrechnung von Kredit- und Debitkarten nem Kalendermonat mindestens 30% des Ge- samtbetrages der zur Abrechnung eingereich- ten Kartenumsätze betragen,
i) die Höhe und Anzahl der von dem Vertrags- partner angefragten und von Concardis abge- lehnten Autorisierungsanfragen in einer Kalen- derwoche und/oder einem Kalendermonat 10% der gesamten in diesem Zeitraum getätig- ten Autorisierungsanfragen betragen,
j) der Vertragspartner wiederholt oder in er- kennbarer Absicht der Wiederholung die Auto- risierung von Kartenumsätzen anfragt, für die nach Ziffer 1 Teil B bzw. Ziffer 1.1 Teil C der Vereinbarung keine Akzeptanzberechtigung des Vertragspartners besteht,
k) der Vertragspartner wiederholt die Bedingun- gen des Forderungsausgleichs gemäß Ziffer 1 Teil A bzw. Ziffern 1 bis 4.1 Teil B bzw. Ziffern 1.1 bis 2.1 Teil C nicht eingehalten hat,
l) der Vertragspartner seine Pflichten gemäß der Vereinbarung schwerwiegend verletzt und dadurch Concardis ein weiteres Festhalten am Vertrag unmöglich gemacht wird,
m) der Vertragspartner der Aufforderung von Xxxxxxxxx, sich innerhalb einer von Concardis gesetzten angemessenen Frist gemäß den Vor- gaben von PCI DSS gemäß Ziffer 5.2 Teil A re- gistrieren zu lassen, nicht nachkommt,
n) der Vertragspartner trotz Aufforderung von Xxxxxxxxx seinen Informationspflichten gemäß Ziffer 9 Teil A nicht innerhalb der von Concar- dis gesetzten Frist nachkommt,
o) der Vertragspartner nicht (mehr) in Besitz der für die Erbringung seines Geschäftsbetriebes erforderlichen Lizenzen, Genehmigungen und/oder sonstigen Erlaubnissen ist und/oder ihm diese aus jedweden Gründen entzogen und/oder untersagt wurden,
p) eine (ganze oder teilweise) Übertragung der Geschäftsanteile des Vertragspartners oder seiner direkten oder indirekten Gesellschafter stattfindet oder sonstige wirtschaftlich ver- gleichbare Maßnahmen vorgenommen wer- den, die zu einem Kontrollwechsel bei dem Vertragspartner oder deren direkten oder in- direkten Gesellschaftern führen,
q) Mastercard, Visa oder eine andere Kartenor- ganisation die Einstellung der Kartenakzeptanz durch den Vertragspartner aus wichtigem Grund von Concardis schriftlich verlangt,
r) der Vertragspartner seinen Geschäftssitz oder seine Bankverbindung ins Ausland verlegt,
s) der Vertragspartner seiner Pflicht zur Bestel- lung, Aufrechterhaltung oder Fortführung von bankmäßigen Sicherheiten nach Ziffer 3.6 Teil A oder aufgrund derer dem Kündigenden einer sonstigen Vereinba- rung nicht innerhalb der ihm von Concardis ge- setzten angemessenen Frist nachkommt,
t) der Vertragspartner bei Nutzung eines POS- Terminals/POS-Karten-Kassensystems trotz Aufforderung von Xxxxxxxxx wiederholt nicht oder nicht innerhalb der von Concardis festge- legten Frist vom Karteninhaber unterzeichnete Leistungsbelege vorlegt,
u) der Vertragspartner der Aufforderung von Concardis zur Installation eines EMV-zertifi- zierten POS-Terminals/POS-Karten-Kassensys- tems nicht fristgemäß nachkommt,
v) der Vertragspartner sein Produktsortiment derart ändert, dass auch unter angemessener Berücksichtigung aller Umstände der Belange des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen der Vertragsteile Vertrags- partners die Fortsetzung des Vertragsverhält- nisses für Concardis unzumutbar ist,
w) der Vertragspartner bei Vertragsabschluss fal- sche Angaben über seinen Geschäftsbetrieb o- der die von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen gemacht hat, insbesondere wenn nicht darauf hingewiesen wurde, dass sie Erotikangebote, Glücksspielumsätze Drit- ter, Versand von Medikamenten oder Tabak- waren oder sonstige nach dem Liefer- oder Empfängerland gesetzes- oder sittenwidrige Umsätze einschließen, oder spätere Änderun- gen des Produktsortiments oder des Ge- schäftsgegenstandes Concardis nicht vorher schriftlich mitgeteilt hat oder trotz nicht erteil- ter Freigabe Kartenumsätze aus diesem Pro- duktsortiment oder Geschäftsgegenstand wei- terhin zur Abrechnung einreicht oder seinen Vertragspflichten während der Vertragsdurch- führung nicht nachkommt,
x) der Vertragspartner der Aufforderung von Xxxxxxxxx, die Authentifizierungsverfahren „Mastercard SecureCode“, „Maestro Secure- Code“ und/oder „Verified by Visa“ einzuset- zen, nicht fristgemäß nachkommt,
y) der Vertragspartner nicht den Anforderungen an die Sicherheit von Internetzahlungen ge- mäß Teil C Ziffer 4 genügt.
11.3 Bei Beendigung des Vertrages wird der Vertrags- partner sämtliche Hinweise auf die Kartenakzep- tanz entfernen, sofern der Vertragspartner nicht mehr zugemutet werden kann. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe gesetzten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, soweit nicht gemäß § 323 Abs. 2 BGB eine Fristsetzung entbehrlich anderweitig hierzu berechtigt ist.
15.4.1 Hat der Auftragnehmer die Kündigung zu vertreten, ist die tatsächlich fertig gestellte bzw. begonnene Leistung abzurechnen, soweit der Auftraggeber für sie Verwendung hat. Soweit noch nicht erfolgt, liefert der Auftragnehmer diese Leistung und überträgt dem Auftraggeber die vereinbarten Nutzungsrechte daran. 11.4 Die Abrechnung erfolgt anteilig nach den vereinbarten Preisen. Die nicht verwendbare Leistung wird dem Auftragnehmer zurückgewährt. Die mit der Rückgewähr verbundenen Kosten trägt der Auftragnehmer. Die sonstigen gesetzlichen Rechte und Ansprüche bleiben unberührt.
15.4.2 Im Falle von Ziffer 15.4.1 unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber auf dessen Wunsch gegen angemessene Vergütung in angemessener Weise soParteien stimmen darin überein, dass der Auftraggeber Ver- tragspartner die in seinem Geschäftsbetrieb getä- tigten Kartenumsätze während der vereinbarten Vertragslaufzeit ausschließlich bei Concardis zur Abrechnung einreichen muss. Sofern der Ver- tragspartner diese Kartenumsätze nicht oder ein Dritter nicht ausschließlich bei Concardis zur Abrechnung ein- reicht, ist Concardis berechtigt, den Vertrag au- ßerordentlich zu kündigen und/oder dem Ver- tragspartner aufgrund dessen einen pauschalen Schadensersatz in Rechnung zu stellen. Dieser pauschale Schadensersatzanspruch berechnet sich als Produkt aus dem monatlich in Rechnung gestellten Serviceentgelt der letzten zwölf bzw. sechs Monate abzgl. der tatsächlich von Concardis ersparten Aufwendungen x Restlaufzeit (= Anzahl an Tagen zwischen der letzten Einreichung bei Concardis und dem tatsächlich vereinbarten Lauf- zeitende). Ein solcher Anspruch auf pauschalen Bedingungen der Concardis GmbH für die nach dem EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarte Werkleistung fertig stellen Akzeptanz und Abrechnung von Kredit- und Debitkarten Schadensersatz besteht nicht, wenn der Vertrags- partner darlegen und beweisen kann, sofern dies für dass ein An- spruch in dieser Höhe nicht entstanden ist. Unab- hängig von der Geltendmachung des pauschalen Schadensersatzanspruches ist Concardis berech- tigt, ggf. unter Anrechnung der Schadensersatz- pauschale, den Auftragnehmer nicht unzumutbar isttatsächlich entstandenen oder weitergehenden Schaden geltend zu machen.
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Samples: Kartenakzeptanzvertrag
Laufzeit und Kündigung. 15.1 16.1 Die Pflegevereinbarung beginnt mit Vereinbarung kann innerhalb von sechs Wochen nach Vertrags- abschluss von ConCardis gekündigt werden, wenn ihr negative Xxxxx- xxxx über den Vertragspartner oder dessen Inhaber oder Geschäfts- führer bekannt werden. Die Vereinbarung hat eine Laufzeit von 60 Monaten. Sie kann erstmalig unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Vertragsende gekündigt werden. Andernfalls verlängert sich die Laufzeit auf unbestimmte Zeit, sofern die Vereinbarung nicht von einer der Abnahme der Werkleistung, soweit nichts anderes vereinbart ist.
15.2 Ist kein Ende der Laufzeit im EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbart, kann die Pflegevereinbarung Parteien mit einer Frist von drei sechs Monaten zum Ablauf eines Kalendermonats Jahres- ende gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende einer im EVBwird. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen. Die Laufzeit von Zusatzvereinbarungen zur zusätzlichen Abrechnung von Visa- oder MasterCard-IT Erstellungsvertrag vereinbarten Mindestvertragsdauer. Im EVB-IT Erstellungsvertrag kann eine andere Kündigungsfrist vereinbart werden. Eine Kündigung gemäß Ziffer 15.3 oder 15.4 erfasst auch die Pflege- vereinbarungUmsätzen beginnt mit der erstmaligen Einrei- chung dieser Kartenumsätze bei ConCardis.
15.3 Der Auftraggeber hat das Recht, den EVB-IT Erstellungsvertrag gemäß § 649 BGB zu kündigen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat 16.2 Eine fristlose Kündigung der Auftragnehmer im Falle der Kündigung aufgrund dieser Regelung die gesetzlichen Rechte, ist jedoch verpflichtet, auf der Basis der durch die Kündigung ersparten Aufwendungen die von ihm beanspruchte Vergütung nachvollziehbar darzulegen. Des Weiteren ist er verpflichtet darzulegen, welche Leistungsteile er als fertig gestellt bzw. begonnen ansieht bzw. welche er bereits von Dritten erworben hat. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber auf dessen Wunsch gegen angemessene Vergütung in angemessener Weise so, dass der Auftraggeber oder ein Dritter die nach dem EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarte Werkleistung fertig stellen kann, sofern dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist. Diese Unterstützungsleistung gilt als „Füllauftrag“ im Sinne von § 649 BGB, soweit dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist.
15.4 Im Übrigen kann der EVB-IT Erstellungsvertrag von jedem Vertragsteil nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes - ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist - innerhalb einer angemessenen Zeit ab Kenntnis des Kündigungsgrundes gekündigt werdenVereinbarung aus wichtigem Grund bleibt unbenommen. Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung liegt insbesondere vor, wenn
a) ConCardis erhebliche nachteilige Umstände über den Vertrags- partner oder dessen Inhaber bekannt werden, die ConCardis ein Festhalten am Vertrag unzumutbar machen. Ein solcher Umstand liegt insbesondere vor, wenn Tatsachen gegeben der Vertragspart- ner im Vertrag unrichtige Angaben gemacht hat, eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögenslage eintritt oder einzutreten droht (z.B. durch Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines In- solvenz- oder Vergleichsverfahrens, Lastschriftrückgabe wegen fehlender Deckung), seine Vermögenslage nicht gesichert er- scheint oder wenn er zu einem späteren Zeitpunkt seinen Infor- mationspflichten gemäß dieser Vereinbarung schuldhaft nicht nachkommt,
b) der Vertragspartner in den ersten sechs Monaten nach Vertrags- abschluss keinen Kartenumsatz zur Abrechnung eingereicht hat,
c) der Vertragspartner über diesen Vertrag Umsätze, die ohne phy- sische Vorlage einer Kreditkarte im Fernabsatz getätigt wurden, einreicht und sich trotz Aufforderung durch XxxXxxxxx weigert, eine gesonderte Vereinbarung über die Ab- rechnung dieser Umsätze abzuschließen. Bis zum Abschluss der Vereinbarung über den Fernabsatz ist ConCardis berechtigt, die Abrechnung einzustellen,
d) der Vertragspartner mit dem Zahlungsausgleich fälliger Forderun- gen der ConCardis trotz Fristsetzung mit Kündigungsandrohung in Verzug ist,
e) der Vertragspartner Kartenumsätze von Dritten zur Abrechnung einreicht oder Kartenumsätze über Waren oder Dienstleistungen einreicht, die nicht von dem vom Vertragspartner angegebenen Geschäftsgegenstand oder Waren- oder Dienstleistungssegment gedeckt sind,
f) der Vertragspartner bei Vertragsabschluss falsche Angaben über seinen Geschäftsbetrieb oder die von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen gemacht hat, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände insbesondere wenn er nicht darauf hingewiesen hat, dass sie Erotikangebote oder Glücks- spielangebote einschließen, oder spätere Änderungen des Einzelfalles und unter Abwägung Ge- schäftsgegenstandes ConCardis nicht vorher schriftlich mitgeteilt hat oder trotz nicht erteilter schriftlicher Freigabe Kartenumsätze aus einem gemäß Ziffer 1.4 d) – g) unzulässigem Produkt- oder Dienstleistungsbereich oder Geschäftsgegenstand zur Abrech- nung einreicht,
g) die Höhe oder Anzahl der Interessen an den Vertragspartner rückbelasteten Kartenumsätze in einer Kalenderwoche oder einem Kalendermo- nat ein Prozent (1 %) der Vertragsteile Gesamthöhe oder Gesamtanzahl der vom Vertragspartner im betreffenden Zeitraum eingereichten Kar- tenumsätze übersteigt oder der Gesamtbetrag der an den Ver- tragspartner rückbelasteten Kartenumsätze in einem Monat den Betrag von EUR 5.000,00 überschreitet oder das Verhältnis des eingereichten monatlichen Umsatzes mit gestohlenen, abhanden gekommenen oder gefälschten Karten zum eingereichten monat- lichen Umsatz mit nicht gestohlenen, abhanden gekommenen oder gefälschten Karten 2 % überschreitet,
h) der Vertragspartner wiederholt oder in erkennbarer Absicht der Wiederholung die Fortsetzung Autorisierung von Kartenumsätzen anfragt, für die nach Ziffer 1.1 oder Ziffer 1.4 der Vereinbarung keine Akzep- tanzberechtigung des Vertragspartners besteht,
i) der Vertragspartner wiederholt die Bedingungen des Forderungs- ausgleichs gemäß Ziffern 1 bis 4.1 dieser Bedingungen nicht ein- gehalten hat,
j) der Vertragspartner Kartenumsätze ohne Autorisierung einreicht, es sei denn, XxxXxxxxx hat dies schriftlich vorher genehmigt,
k) der Vertragspartner trotz Aufforderung von XxxXxxxxx wiederholt nicht oder nicht innerhalb der von ConCardis festgelegten Frist vom Karteninhaber unterzeichnete Leistungsbelege vorlegt,
l) der Vertragspartner der Aufforderung von XxxXxxxxx zur Installa- tion eines EMV-zertifizierten POS-Terminals/POS-Karten- Kassensystems nicht fristgemäß nachkommt,
m) MasterCard Worldwide oder Visa Europe/International die Einstel- lung der Kartenakzeptanz durch den Vertragspartner aus wichti- gem Grund von ConCardis schriftlich verlangt,
n) der Vertragspartner seinen Geschäftssitz ins Ausland verlegt,
o) der Vertragspartner wiederholt Gutschriftbuchungen veranlasst, denen keine Umsatzeinreichungen oder keine Umsatzgeschäfte zugrunde lagen.
16.3 Bei Beendigung des Vertrages wird der Vertragspartner sämtliche Hinweise auf die MasterCard-/Maestro- und/oder Visa-/Visa Electron-/ V PAY-Akzeptanz entfernen, wenn der Vertragspartner nicht mehr zugemutet werden kann. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe gesetzten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, soweit nicht gemäß § 323 Abs. 2 BGB eine Fristsetzung entbehrlich anderwei- tig hierzu berechtigt ist.
15.4.1 Hat der Auftragnehmer die Kündigung zu vertreten, ist die tatsächlich fertig gestellte bzw. begonnene Leistung abzurechnen, soweit der Auftraggeber für sie Verwendung hat. Soweit noch nicht erfolgt, liefert der Auftragnehmer diese Leistung und überträgt dem Auftraggeber die vereinbarten Nutzungsrechte daran. Die Abrechnung erfolgt anteilig nach den vereinbarten Preisen. Die nicht verwendbare Leistung wird dem Auftragnehmer zurückgewährt. Die mit der Rückgewähr verbundenen Kosten trägt der Auftragnehmer. Die sonstigen gesetzlichen Rechte und Ansprüche bleiben unberührt.
15.4.2 Im Falle von Ziffer 15.4.1 unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber auf dessen Wunsch gegen angemessene Vergütung in angemessener Weise so, dass der Auftraggeber oder ein Dritter die nach dem EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarte Werkleistung fertig stellen kann, sofern dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist.
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Samples: Kartenakzeptanzvertrag
Laufzeit und Kündigung. 15.1 Die Pflegevereinbarung 8.1 Jedes Abonnement beginnt mit zum Zeitpunkt der Abnahme Freischal- tung zur Nutzung der Werkleistung, soweit nichts anderes vereinbart istHxGN SmartNet Dienstleistungen.
15.2 Ist kein Ende der Laufzeit 8.2 Die vereinbarte Abonnementdauer verlängert sich auto- matisch um die vorherige Abonnementdauer, sofern (im EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbart, kann die Pflegevereinbarung ) nicht abweichend vereinbart oder (ii) das Abonnement mit einer Frist von drei (3) Monaten zum vor Ablauf eines Kalendermonats des Abonnements schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende einer im EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarten Mindestvertragsdauer. Im EVB-IT Erstellungsvertrag kann eine andere Kündigungsfrist vereinbart werden. Eine Kündigung gemäß Ziffer 15.3 oder 15.4 erfasst auch die Pflege- vereinbarungwird.
15.3 Der Auftraggeber hat das Recht, den EVB-IT Erstellungsvertrag gemäß § 649 BGB zu kündigen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat 8.3 Innerhalb der Auftragnehmer im Falle der Kündigung aufgrund dieser Regelung die gesetzlichen Rechte, ist jedoch verpflichtet, auf der Basis der durch die Kündigung ersparten Aufwendungen die von ihm beanspruchte Vergütung nachvollziehbar darzulegen. Des Weiteren ist er verpflichtet darzulegen, welche Leistungsteile er als fertig gestellt bzw. begonnen ansieht bzw. welche er bereits von Dritten erworben hat. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber auf dessen Wunsch gegen angemessene Vergütung in angemessener Weise so, dass der Auftraggeber oder ein Dritter die nach dem EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarte Werkleistung fertig stellen kann, sofern dies für den Auftragnehmer Abonnementdauer nicht unzumutbar ist. Diese Unterstützungsleistung gilt als „Füllauftrag“ im Sinne von § 649 BGB, soweit dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar istgenutzte Abon- nementkontingente verfallen.
15.4 Im Übrigen kann der EVB-IT Erstellungsvertrag von jedem Vertragsteil nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes - ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist - innerhalb einer angemessenen Zeit ab Kenntnis des Kündigungsgrundes gekündigt werden. Ein wichtiger 8.4 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichti- gem Grund liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen der Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe gesetzten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, soweit nicht gemäß § 323 Abs. 2 BGB eine Fristsetzung entbehrlich ist.
15.4.1 Hat der Auftragnehmer die Kündigung zu vertreten, ist die tatsächlich fertig gestellte bzw. begonnene Leistung abzurechnen, soweit der Auftraggeber für sie Verwendung hat. Soweit noch nicht erfolgt, liefert der Auftragnehmer diese Leistung und überträgt dem Auftraggeber die vereinbarten Nutzungsrechte daran. Die Abrechnung erfolgt anteilig nach den vereinbarten Preisen. Die nicht verwendbare Leistung wird dem Auftragnehmer zurückgewährt. Die mit der Rückgewähr verbundenen Kosten trägt der Auftragnehmer. Die sonstigen gesetzlichen Rechte und Ansprüche bleiben bleibt hiervon unberührt.
15.4.2 Im Falle von Ziffer 15.4.1 unterstützt 8.5 Wird ein Abonnementkontingent innerhalb der Auftragnehmer den Auftraggeber auf dessen Wunsch gegen angemessene Vergütung Abonne- mentdauer aufgebraucht, tritt automatisch ein neues Abonnement in angemessener Weise soKraft. Dieses neue Abonnement ist mit dem vorangegangenen identisch, besitzt die gleiche Abonnementdauer und beginnt unmittelbar nach dem Aufbrauchen des vorangegangenen Abonnementkontin- gents und in der Weise, dass eine unterbrechungsfreie Nutzung der Auftraggeber HxGN SmartNet Dienstleistungen erfolgen kann. Das vorangegangene Abonnement ist automatisch beendet.
8.6 Der Dienstleister ist berechtigt, unter Berücksichtigung einer angemessenen Vorlaufzeit, das Abonnement je- derzeit und nach alleinigem Ermessen schriftlich zu kün- digen und die Erbringung von HxGN SmartNet Dienst- leistungen ganz oder teilweise einzustellen. In einem solchen Fall hat der Kunde keinerlei Anspruch auf Scha- denersatz gegenüber dem Dienstleister. Die für die lau- fende Abonnementdauer gezahlten Gebühren werden dem Kunden anteilig erstattet.
8.7 Der Dienstleister ist bestrebt, dem Kunden für ganz oder teilweise eingestellte HxGN SmartNet Dienstleistungen einen gleich- oder höherwertigen Ersatz bereitzustellen. Hierüber wird der Kunde in der Weise informiert und ihm ein Dritter die nach dem EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarte Werkleistung fertig stellen entsprechendes Angebot unterbreitet, dass eine unterbrechungsfreie Nutzung der HxGN SmartNet Dienstleistungen gewährleistet werden kann, sofern dies für .
8.8 Sofern in diesen HxGN SmartNet AGB nicht abweichend vereinbart berechtigt eine Änderungsmitteilung des Dienstleisters den Auftragnehmer Kunden nicht unzumutbar istzu einer fristlosen Kün- digung des betreffenden Abonnements.
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Samples: General Terms and Conditions
Laufzeit und Kündigung. 15.1 Die Pflegevereinbarung beginnt 20.1 Soweit die Bestellung eine feste Laufzeit enthält, endet der Vertrag mit der Abnahme der WerkleistungAblauf dieser Laufzeit, soweit nichts anderes vereinbart ist.
15.2 Ist kein Ende der ohne dass es einer Kün- digung bedarf. Beträgt die Laufzeit im EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbartmehr als ein Jahr, kann die Pflegevereinbarung der AG jeweils zum Ende eines Vertragsjahres mit einer Frist von drei 2 (zwei) Monaten kündigen.
20.2 Ist in der Bestellung keine Laufzeit vereinbart, läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann jederzeit (i) vom AG mit einer Frist von 14 (vierzehn) Kalendertagen zum Mo- natsende gekündigt werden und (ii) vom AN innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfristen, mindestens aber mit einer Frist von 3 (drei) Monaten zum Ablauf eines Kalendermonats Monatsende gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende einer im EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarten Mindestvertragsdauer. Im EVB-IT Erstellungsvertrag kann eine andere Kündigungsfrist vereinbart werden. Eine Kündigung gemäß Ziffer 15.3 oder 15.4 erfasst auch die Pflege- vereinbarungwer- den.
15.3 Der Auftraggeber hat das Recht20.3 Das Recht der Parteien, den EVB-IT Erstellungsvertrag gemäß § 649 BGB Vertrag außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt. Soweit nichts anderes vereinbart Ein wichti- ger Kündigungsgrund liegt insbesondere vor, wenn • es einer Partei auf Grund schwerwiegender oder vielfacher Vertragsverstöße der anderen Seite unzu- mutbar ist, hat am Vertrag festzuhalten und die relevan- ten Vertragsverstöße mindestens einmal unter Frist- setzung schriftlich abgemahnt worden sind und der Auftragnehmer im Falle konkrete Vertragsverstoß dennoch fortgesetzt oder wiederholt wird - etwaige gesetzliche Rechte zur Kün- digung ohne Abmahnung bleiben unberührt - oder • sich die wirtschaftliche Lage des AN während der Kündigung aufgrund dieser Regelung Vertragslaufzeit auf eine Weise verschlechtert, die gesetzlichen Rechtedie Erfüllung des Vertrages ernstlich gefährdet; oder • über das Vermögen des AN Insolvenzantrag gestellt und nicht innerhalb von 4 (vier) Wochen als unbe- gründet zurückgewiesen, ist jedoch verpflichtet, auf der Basis der durch die Kündigung ersparten Aufwendungen die von ihm beanspruchte Vergütung nachvollziehbar darzulegen. Des Weiteren ist er verpflichtet darzulegen, welche Leistungsteile er als fertig gestellt bzw. begonnen ansieht bzw. welche er bereits von Dritten erworben hat. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber auf dessen Wunsch gegen angemessene Vergütung in angemessener Weise so, dass der Auftraggeber ein Insolvenzverfahren er- öffnet oder ein Dritter die nach dem EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarte Werkleistung fertig stellen kann, sofern dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist. Diese Unterstützungsleistung gilt als „Füllauftrag“ im Sinne von § 649 BGB, soweit dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar mangels Masse abgelehnt worden ist.
15.4 Im Übrigen 20.4 Übt der AG sein Kündigungsrecht aus § 648 BGB aus, so finden § 648 S. 2, S. 3 BGB keine Anwendung. Der AN kann die Vergütung der EVB-IT Erstellungsvertrag von jedem Vertragsteil nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes - ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist - innerhalb einer angemessenen Zeit ab Kenntnis des Kündigungsgrundes gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen der Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe gesetzten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, soweit nicht gemäß § 323 Abs. 2 BGB eine Fristsetzung entbehrlich isterbrachten Leistung verlangen.
15.4.1 Hat 20.5 Sämtliche Laufzeitverlängerungen, Kündigungen und Rücktrittserklärungen haben schriftlich zu erfolgen. Von der Auftragnehmer die Kündigung zu vertreten, ist die tatsächlich fertig gestellte bzw. begonnene Leistung abzurechnen, soweit der Auftraggeber für sie Verwendung hat. Soweit noch nicht erfolgt, liefert der Auftragnehmer diese Leistung und überträgt dem Auftraggeber die vereinbarten Nutzungsrechte daraneiner Rahmenvereinbarung bleiben Einzel-ver- träge unberührt. Die Abrechnung erfolgt anteilig Einzelverträge werden zu den Bedin- gungen der Rahmenvereinbarung fortgeführt. Die Laufzei- ten und Kündigungsregelungen werden nach den vereinbarten Preisen. Die nicht verwendbare Leistung wird dem Auftragnehmer zurückgewährt. Die mit der Rückgewähr verbundenen Kosten trägt der Auftragnehmer. Die sonstigen gesetzlichen Rechte und Ansprüche bleiben unberührtjeweiligen Erfordernissen in den Einzelverträgen festgelegt.
15.4.2 Im Falle von Ziffer 15.4.1 unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber auf dessen Wunsch gegen angemessene Vergütung in angemessener Weise so, dass der Auftraggeber oder ein Dritter die nach dem EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarte Werkleistung fertig stellen kann, sofern dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen Für Dienst Und Werkleistungen
Laufzeit und Kündigung. 15.1 Die Pflegevereinbarung beginnt mit der Abnahme der Werkleistung, soweit nichts anderes vereinbart ist.
15.2 Ist kein Ende der Laufzeit 13.1 Diese AGB treten in dem in Ziffer 2.2 beschriebenen Zeitpunkt in Kraft. Soweit die Parteien im EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbartRahmen der Beauftragung keine ausdrücklich abweichende Vereinbarung getroffen haben gilt Folgendes: • Die Mindestlaufzeit beträgt ein Jahr ab der ersten Rechnung durch Alasco gem. Ziffer 14.3. • Die Vertragslaufzeit verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, kann die Pflegevereinbarung sollte dieses nicht, unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist schriftlich gekündigt werden. • Die Parteien können das Vertragsverhältnis mit einer Frist Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ablauf eines Kalendermonats gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende einer im EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarten Mindestvertragsdauer. Im EVB-IT Erstellungsvertrag kann eine andere Kündigungsfrist vereinbart werden. Eine Kündigung gemäß Ziffer 15.3 oder 15.4 erfasst auch die Pflege- vereinbarungder Vertragslaufzeit kündigen.
15.3 Der Auftraggeber hat das 13.2 Das Recht, den EVB-IT Erstellungsvertrag gemäß § 649 BGB dieses Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat bleibt in jedem Fall unberührt.
13.3 Ein wichtiger Grund, der Auftragnehmer im Falle Alasco zur fristlosen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:
(a) Wenn der Kündigung aufgrund dieser Regelung Kunde die gesetzlichen Rechte, ist jedoch verpflichtet, auf Rechte der Basis Alasco an der durch die Kündigung ersparten Aufwendungen die von ihm beanspruchte Vergütung nachvollziehbar darzulegen. Des Weiteren ist er verpflichtet darzulegen, welche Leistungsteile er als fertig gestellt bzw. begonnen ansieht bzw. welche er bereits von Dritten erworben hat. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber auf dessen Wunsch gegen angemessene Vergütung in angemessener Weise soSoftware dadurch verletzt, dass er die ihm eingeräumten Nutzungsrechte überschreitet und diese Verletzung auf eine Abmahnung in Textform der Auftraggeber Alasco hin nicht innerhalb der ihm in der Abmahnung gesetzten Frist abstellt;
(b) Wenn der Kunde eine oder ein Dritter die nach dem EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarte Werkleistung fertig stellen kannmehrere seiner Verpflichtungen aus Ziffern 8, 16, 17 oder andere wesentliche Vertragspflichten verletzt und diese Verletzung – sofern dies für den Auftragnehmer heilbar – nicht unzumutbar ist. Diese Unterstützungsleistung gilt als „Füllauftrag“ im Sinne von § 649 BGB, soweit dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist.
15.4 Im Übrigen kann der EVB-IT Erstellungsvertrag von jedem Vertragsteil nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes - ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist - innerhalb einer angemessenen Zeit ab Kenntnis Frist von sieben Tagen nach Erhalt einer entsprechenden Abmahnung von Alasco heilt;
(c) Wenn der Kunde die Eröffnung des Kündigungsgrundes gekündigt werden. Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird;
(d) Ein wichtiger Grund Grund, der den Kunden zur fristlosen Kündigung berechtigt, liegt nur vor, wenn Tatsachen gegeben sindAlasco eine wesentliche Vertragspflicht unter diesen AGB nachhaltig verletzt und diese Verletzung nicht innerhalb einer angemessenen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände mindestens zweiwöchigen Frist ab Erhalt einer entsprechenden schriftlichen Abmahnung des Einzelfalles Kunden heilt bzw. – sofern die Verletzung nicht heilbar ist – für entstandene Schäden im Rahmen der Ziffer 10 Ersatz leistet und unter Abwägung der Interessen der Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. Besteht der wichtige Grund nachvollziehbar darlegt, dass Alasco angemessene Maßnahmen zur Abwendung vergleichbarer Verletzungen in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe gesetzten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, soweit nicht gemäß § 323 Abs. 2 BGB eine Fristsetzung entbehrlich istZukunft getroffen hat.
15.4.1 Hat 13.4 Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Auftragnehmer Schriftform.
13.5 Mit Wirksamwerden der Kündigung hat der Kunde die Kündigung zu vertreten, ist die tatsächlich fertig gestellte bzw. begonnene Leistung abzurechnen, soweit Nutzung der Auftraggeber für sie Verwendung hat. Soweit noch nicht erfolgt, liefert der Auftragnehmer diese Leistung Software einzustellen und überträgt dem Auftraggeber die vereinbarten Nutzungsrechte daran. Die Abrechnung erfolgt anteilig nach den vereinbarten Preisen. Die nicht verwendbare Leistung Alasco wird dem Auftragnehmer zurückgewährt. Die mit der Rückgewähr verbundenen Kosten trägt der Auftragnehmer. Die sonstigen gesetzlichen Rechte und Ansprüche bleiben unberührtKunden keinen weiteren Zugang zur Software mehr gewähren.
15.4.2 Im Falle von Ziffer 15.4.1 unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber auf dessen Wunsch gegen angemessene Vergütung in angemessener Weise so, dass der Auftraggeber oder ein Dritter die nach dem EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarte Werkleistung fertig stellen kann, sofern dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Laufzeit und Kündigung. 15.1 Die Pflegevereinbarung beginnt mit der Abnahme der Werkleistung13.1 Das Vertragsverhältnis wird, soweit sofern nichts anderes vereinbart istwurde, anfänglich für eine Dauer von 24 Monaten geschlossen. Nach Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit verlängert sich das Vertragsverhältnis stillschweigend auf unbestimmte Zeit, wenn der Kunde den Vertrag nicht mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit kündigt. Nach Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit kann der Kunde jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat den Vertrag kündigen. SOCO wird den Kunden rechtzeitig vor der Verlängerung des Vertrages, auf die stillschweigende Verlängerung und die Möglichkeit diese Verlängerung durch rechtzeitige Kündigung zu verhindern, sowie auf die Kündigungsmöglichkeit des verlängerten Vertrages in Textform hinweisen. Die Vertragslaufzeit beginnt mit Annahme des Vertrages durch SOCO bzw. mit Freischaltung des ersten Anschlusses bzw. Zugangs. Bei einem Tarifwechsel oder dem Abschluss eines neuen Vertrages beginnt je nach Produkt oder Tarif eine neue 24-monatige Mindestvertragslaufzeit.
15.2 Ist kein Ende 13.2 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund sowie aus anderen gesetzlich bestimmten Gründen bleibt hiervon für beide Seiten unberührt. Ein wichtiger Grund, der Laufzeit im EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbartSOCO zur fristlosen Kündigung berechtigt, kann liegt insbesondere vor, wenn
a) der Kunde für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Bezahlung der Entgelte gemäß Ziff. 7 dieser AGB oder in einem länger als zwei Monate dauernden Zeitraum mit einem Betrag, welcher der durchschnittlich geschuldeten Vergütung für zwei Monate entspricht, in Verzug kommt; soweit auf den Vertrag eine gesetzliche Sonderregelung für das Recht zur Sperre (z. B. § 61 Abs. 4TKG) Anwendung findet, ist die Pflegevereinbarung mit fristlose Kündigung nur zulässig, wenn SOCO auch zur Sperre berechtigt ist; oder
b) der Kunde eine wesentliche Verpflichtung aus diesem Vertrag („Kardinalpflicht“) verletzt und trotz schriftlicher Mahnung innerhalb einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Kalendermonats gekündigt werdenWoche nach Zugang dieser Mahnung keine geeigneten Maßnahmen trifft, frühestens jedoch zum Ende einer im EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarten Mindestvertragsdauer. Im EVB-IT Erstellungsvertrag kann eine andere Kündigungsfrist vereinbart werdenum diese Vertragsverletzung unverzüglich zu beheben. Eine Abmahnung ist bei grob vertragswidrigem Verhalten entbehrlich; oder
c) der Kunde seinen Pflichten gemäß Ziff. 4 dieser AGB zuwider handelt;
d) der Kunde auf Verlangen der SOCO nicht innerhalb eines Monats den Antrag des dinglich Berechtigten auf Abschluss eines Vertrags zu einer Nutzung des Grundstücks eines Nutzungsvertrages vorlegt oder der dinglich Berechtigte den Nutzungsvertrag kündigt,
e) eine Sperre des Anschlusses gemäß § 61 Abs. 4 TKG mindestens 14 Tage anhält und die SOCO die außerordentliche Kündigung gemäß Ziffer 15.3 oder 15.4 erfasst auch die Pflege- vereinbarungmindestens 14 Tage vor Inkrafttreten der Kündigung angedroht hat.
15.3 13.3 Kündigt SOCO den Vertrag aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, steht SOCO ein pauschalisierter Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 80% des monatlichen Grund- und Paketpreises zu, der bis zum nächsten ordnungsgemäßen Kündigungstermin angefallen wäre. Der Auftraggeber Kunde kann einen geringeren Schaden, SOCO einen höheren Schaden nachweisen.
13.4 SOCO hat ferner das Recht, den EVB-IT Erstellungsvertrag gemäß § 649 BGB Vertrag jederzeit, auch während einer vereinbarten Mindestvertragslaufzeit, mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen außerordentlich schriftlich zu kündigen, wenn eine zur Erfüllung des Vertrages mit dem Kunden notwendige technische oder vertragliche Voraussetzung entfällt (z. B. wirksame Kündigung der Nutzungsvereinbarung durch den Hauseigentümer bzw. Soweit nichts anderes vereinbart istVerwalter, hat Wegfall der Auftragnehmer Nutzungsmöglichkeit der bestehenden Anschlussleitung im Haus und/oder im Falle von Kabel die Beendigung des Vertragsverhältnisses bzgl. des SOCO Kabelanschlusses, ohne dass dies von der Kündigung aufgrund SOCO zu vertreten ist. Die Regelung der Ziff. 13.5 dieser Regelung die gesetzlichen RechteAGB bleibt unberührt. Dem Kunden kommt in dieser Situation nur dann auch ein außerordentliches Sonderkündigungsrecht zu, wenn er nicht selbst Eigentümer des betreffenden Hauses ist jedoch verpflichtet, auf der Basis der durch die Kündigung ersparten Aufwendungen die von ihm beanspruchte Vergütung nachvollziehbar darzulegen. Des Weiteren ist er verpflichtet darzulegen, welche Leistungsteile er als fertig gestellt bzw. begonnen ansieht bzw. welche er bereits von Dritten erworben und daher den Fortfall des Nutzungsvertrages nicht zu vertreten hat. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber auf dessen Wunsch gegen angemessene Vergütung in angemessener Weise soDas Sonderkündigungsrecht gilt entsprechend, dass der Auftraggeber oder ein Dritter die nach dem EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarte Werkleistung fertig stellen kann, sofern dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist. Diese Unterstützungsleistung gilt als „Füllauftrag“ wenn SOCO eine zur Erfüllung des Vertrages notwendige Anschlussleitung im Sinne betreffenden Gebäude von § 649 BGBeinem anderen Unternehmen angemietet hat und dieses Unternehmen den Mietvertrag aus einem Grunde kündigt oder der Mietvertrag aus anderen Gründen endet, soweit dies für den Auftragnehmer die SOCO nicht unzumutbar istzu vertreten hat.
15.4 Im Übrigen kann der EVB-IT Erstellungsvertrag von jedem Vertragsteil nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes - ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist - innerhalb einer angemessenen Zeit ab Kenntnis des Kündigungsgrundes gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen der Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe gesetzten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, soweit nicht gemäß § 323 Abs. 2 BGB eine Fristsetzung entbehrlich ist.
15.4.1 Hat der Auftragnehmer die Kündigung zu vertreten, ist die tatsächlich fertig gestellte bzw. begonnene Leistung abzurechnen, soweit der Auftraggeber für sie Verwendung hat. Soweit noch nicht erfolgt, liefert der Auftragnehmer diese Leistung und überträgt dem Auftraggeber die vereinbarten Nutzungsrechte daran. Die Abrechnung erfolgt anteilig nach den vereinbarten Preisen. Die nicht verwendbare Leistung wird dem Auftragnehmer zurückgewährt. Die mit der Rückgewähr verbundenen Kosten trägt der Auftragnehmer. Die sonstigen gesetzlichen Rechte und Ansprüche bleiben unberührt.
15.4.2 Im Falle von Ziffer 15.4.1 unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber auf dessen Wunsch gegen angemessene Vergütung in angemessener Weise so, dass der Auftraggeber oder ein Dritter die nach dem EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarte Werkleistung fertig stellen kann, sofern dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Laufzeit und Kündigung. 15.1 Die Pflegevereinbarung beginnt Der Vertrag tritt mit der Abnahme der Werkleistung, soweit nichts anderes vereinbart ist.
15.2 Ist kein Ende der Laufzeit im EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbart, Unterschrift des Vertragsformulars durch den Kunden in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. Der Vertrag kann die Pflegevereinbarung mit einer Frist von drei 3 Monaten zum Ablauf eines Kalendermonats gekündigt werdenKalenderjahresende, frühestens jedoch zum Ende einer im EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarten Mindestvertragsdauer. Im EVB-IT Erstellungsvertrag kann eine andere Kündigungsfrist vereinbart nach 48 Monaten, gekündigt werden. Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen, dies ist auch per Telefax möglich. Eine Kündigung gemäß Ziffer 15.3 elektronische Form ist ausgeschlossen. Kommt der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Vergütung bzw. eines nicht unerheblichen Teils, oder 15.4 erfasst auch die Pflege- vereinbarung.
15.3 Der Auftraggeber hat in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung der Vergütung in Höhe eines Betrages, der das RechtEntgelt für zwei Monate erreicht, in Verzug, ist ght berechtigt, den EVB-IT Erstellungsvertrag gemäß § 649 BGB zu kündigen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat der Auftragnehmer im Falle der Kündigung aufgrund dieser Regelung die gesetzlichen Rechte, ist jedoch verpflichtet, auf der Basis der durch die Kündigung ersparten Aufwendungen die von ihm beanspruchte Vergütung nachvollziehbar darzulegen. Des Weiteren ist er verpflichtet darzulegen, welche Leistungsteile er als fertig gestellt bzw. begonnen ansieht bzw. welche er bereits von Dritten erworben hat. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber auf dessen Wunsch gegen angemessene Vergütung in angemessener Weise so, dass der Auftraggeber oder ein Dritter die nach dem EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarte Werkleistung fertig stellen kann, sofern dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist. Diese Unterstützungsleistung gilt als „Füllauftrag“ im Sinne von § 649 BGB, soweit dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist.
15.4 Im Übrigen kann der EVB-IT Erstellungsvertrag von jedem Vertragsteil nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes - Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist - innerhalb Frist zu kündigen und einen sofort in einer angemessenen Zeit ab Kenntnis Summe fälligen pauschalierten Schadensersatz in Höhe der Hälfte des Kündigungsgrundes gekündigt werdenbis zum Ablauf der regulären Vertragslaufzeit restlichen monatlichen Nutzungsentgeltes zu verlangen. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger zu setzen, wenn ght einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzugs bleiben ght vorbehalten. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt vorzur Kündigung besteht insbesondere: • wenn ein Vertragspartner gegen wesentliche Verpflichtungen oder wiederholt gegen nicht wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag verstößt und den Verstoß auch nach Aufforderung durch den anderen Vertragspartner nicht binnen angemessener Frist beseitigt • einem Vertragspartner das Festhalten am Vertrag infolge von höherer Gewalt nicht zumutbar ist • über das Vermögen des anderen Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder die Eröffnung unmittelbar bevorsteht • wenn ein Vertragspartner fahrlässig oder vorsätzlich datenschutzrechtliche Bestimmungen verletzt, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen der Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe gesetzten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, soweit nicht gemäß § 323 Abs. 2 BGB eine Fristsetzung entbehrlich ist.
15.4.1 Hat der Auftragnehmer die Kündigung zu vertreten, ist die tatsächlich fertig gestellte bzw. begonnene Leistung abzurechnen, soweit der Auftraggeber für sie Verwendung hat. Soweit noch nicht erfolgt, liefert der Auftragnehmer diese Leistung und überträgt dem Auftraggeber die vereinbarten Nutzungsrechte daran. Die Abrechnung erfolgt anteilig nach den vereinbarten Preisen. Die nicht verwendbare Leistung wird dem Auftragnehmer zurückgewährt. Die mit der Rückgewähr verbundenen Kosten trägt der Auftragnehmer. Die sonstigen gesetzlichen Rechte und Ansprüche bleiben unberührt.
15.4.2 Im Falle von Ziffer 15.4.1 unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber auf dessen Wunsch gegen angemessene Vergütung in angemessener Weise so, dass der Auftraggeber oder ein Dritter die nach dem EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarte Werkleistung fertig stellen kannDatenschutzgesetz oder dem Strafgesetz eine gerichtlich strafbare Tat oder eine Verwaltungsübertretung darstellen, sofern dies oder schuldhaft gegen Gesetze verstößt, die Daten Dritter schützen sollen • ein Vertragspartner bei Nutzung der vertragsgegenständlichen Dienste schuldhaft Rechtsvorschriften verletzt oder in Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte oder Namensrechte Dritter eingreift • bei Nutzung des Systems zum Zwecke der Förderung krimineller, gesetzwidriger und ethisch bedenklicher Handlungen. Wenn der Kunde diesen Vertrag oder einen Teil der Nutzungen, bzw. einzelne Fahrzeugeinheiten ohne außerordentlichen Kündigungsgrund vor Ende der Laufzeit kündigt, muss der Kunde ght für den Auftragnehmer jede davon betroffene Fahrzeugeinheit als Ausgleich für entgangene Gewinne und nicht unzumutbar istals Strafe eine Gebühr in Höhe der Hälfte der bis zum Ablauf der regulären Vertragslaufzeit restlichen monatlichen Nutzungsentgelte wegen vorzeitiger Kündigung zahlen.
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Samples: Service Agreement
Laufzeit und Kündigung. 15.1 Die Pflegevereinbarung 17.1 Der Vertrag beginnt mit der Abnahme der Werkleistung, soweit nichts anderes vereinbart ist.
15.2 Ist kein Ende der beidseitiger Unterschrift. Die Laufzeit im EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbart, des Vertrages beträgt 12 Monate zum Monatsende. Der Vertrag kann die Pflegevereinbarung mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Kalendermonats Ende der Ver- tragslaufzeit gekündigt werden. Wird der Vertrag nicht fristgere- cht gekündigt, frühestens jedoch zum Ende einer im EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarten Mindestvertragsdauer. Im EVB-IT Erstellungsvertrag kann eine andere Kündigungsfrist vereinbart werden. Eine Kündigung gemäß Ziffer 15.3 oder 15.4 erfasst auch die Pflege- vereinbarungverlängert er sich automatisch um jeweils weitere 12 Monate.
15.3 Der Auftraggeber hat das Recht, 17.2 Darüber hinaus kann jede Partei den EVB-IT Erstellungsvertrag Vertrag bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen aus wichtigem Grund gemäß § 649 314 BGB zu kündigen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat der Auftragnehmer im Falle der Kündigung aufgrund dieser Regelung die gesetzlichen Rechte, ist jedoch verpflichtet, auf der Basis der durch die Kündigung ersparten Aufwendungen die von ihm beanspruchte Vergütung nachvollziehbar darzulegen. Des Weiteren ist er verpflichtet darzulegen, welche Leistungsteile er als fertig gestellt bzw. begonnen ansieht bzw. welche er bereits von Dritten erworben hat. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber auf dessen Wunsch gegen angemessene Vergütung in angemessener Weise so, dass der Auftraggeber oder ein Dritter die nach dem EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarte Werkleistung fertig stellen kann, sofern dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist. Diese Unterstützungsleistung gilt als „Füllauftrag“ im Sinne von § 649 BGB, soweit dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist.
15.4 Im Übrigen kann der EVB-IT Erstellungsvertrag von jedem Vertragsteil nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes - ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist - innerhalb einer angemessenen Zeit ab Kenntnis des Kündigungsgrundes gekündigt werdenkündigen. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt insbesondere vor, wenn Tatsachen gegeben sindwenn:
a) eine Partei gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Händlerkooperationsvertrag einschließlich diesen AGB und den AFB verstößt und diese Verstöße auch nach Abmahnung fort- setzt, aufgrund derer sofern nicht angesichts der Natur und/oder Schwere des Verstoßes eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Ab- mahnung gerechtfertigt ist;
b) sich die Vermögensverhältnisse des Händlers derart ver- schlechtern, dass mit einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung nicht mehr gerechnet werden kann, etwa gemäß dem Kündigenden Bonitäts- rating von Auskunfteien; bei Einstellung von Zahlungen durch den Händler oder deren Ankündigung; bei Zahlungsunfähigkeit des Händlers, die Stellung eines Antrags auf Einleitung eines Insol- venzverfahrens über das Vermögen des Händlers einschließlich eines Eigenverwaltungsantrags des Händlers;
c) der Händler einer Anpassung der Gebühren gemäß Ziff. 10.1. oder einer Änderung der Vertragsbedingungen gemäß Ziff. 19 widerspricht;
d) der Händler die mit einem Change Request gemäß Ziff. 4.3 gerügten gesetzlichen Anforderungen nicht innerhalb der bes- timmten Frist erfüllt;
e) der die Kündigung begehrenden Partei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beider- seitigen Interessen der Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrages Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kün- digungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann; eine solche Unzu- mutbarkeit liegt bspw. Besteht vor, wenn der wichtige Grund Erbringung der in diesem Vertrag vorgesehenen Leistungen aufsichtsrechtliche Bedenken entgegenstehen; oder
f) trotz der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe gesetzten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, soweit nicht zweiwöchigen (gerechnet ab Zugang des Wider- spruchs von Santander beim Händler) Verhandlungen zwischen Händler und Santander über eine einvernehmliche Lösung wegen der vom Händler beabsichtigten Änderung/Ergänzung seiner Ver- tragsbedingungen gemäß § 323 AbsZiff. 2 BGB eine Fristsetzung entbehrlich 4.3 keine einvernehmliche Lösung gefunden worden ist.
15.4.1 Hat der Auftragnehmer die Kündigung zu vertreten, ist die tatsächlich fertig gestellte bzw. begonnene Leistung abzurechnen, soweit der Auftraggeber für sie Verwendung hat. Soweit noch nicht erfolgt, liefert der Auftragnehmer diese Leistung und überträgt dem Auftraggeber die vereinbarten Nutzungsrechte daran. Die Abrechnung erfolgt anteilig nach den vereinbarten Preisen. Die nicht verwendbare Leistung wird dem Auftragnehmer zurückgewährt. Die mit der Rückgewähr verbundenen Kosten trägt der Auftragnehmer. Die sonstigen gesetzlichen Rechte und Ansprüche bleiben unberührt.
15.4.2 Im Falle von Ziffer 15.4.1 unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber auf dessen Wunsch gegen angemessene Vergütung in angemessener Weise so, dass der Auftraggeber oder ein Dritter die nach dem EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarte Werkleistung fertig stellen kann, sofern dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist.
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Samples: Forderungsankaufsvertrag