Leasing. Vorbehaltlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften jeder Vertragspartei haben die benannten Luftfahrtunternehmen das Recht, die vereinbarten Dienste auf den angegebenen Strecken mit Luftfahrzeugen (oder Luftfahrzeugen und Besatzung) durchzuführen, die von jedem Unternehmen, einschließlich Unternehmen aus Drittstaaten, geleast sind.
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Samples: Luftverkehrsabkommen
Leasing. Vorbehaltlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften Die benannten Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei haben die benannten Luftfahrtunternehmen das Recht, die vereinbarten Dienste auf den angegebenen Strecken mit Luftfahrzeugen (oder Luftfahrzeugen und Besatzung) durchzuführen, die von jedem einem Unternehmen, einschließlich Unternehmen aus Drittstaatenanderer Luftverkehrsgesellschaften, geleast sind, das von den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien zur Nutzung von Luftfahrzeugen (oder der Luftfahrzeuge und der Besatzung) auf dieser Grundlage zugelassen wurde.
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Samples: Air Transport Agreement
Leasing. Vorbehaltlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften Die namhaft gemachten Fluggesellschaften jeder Vertragspartei haben die benannten Luftfahrtunternehmen das Rechtsind berechtigt, die vereinbarten Dienste Dienstleistungen auf den angegebenen Strecken mit von einem Unternehmen, einschließlich anderer Fluggesellschaften, gemieteten Luftfahrzeugen (oder Luftfahrzeugen und Besatzungen) zu erbringen, sofern sie von den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien die Erlaubnis erhalten haben, das Luftfahrzeug (oder Luftfahrzeug und Besatzung) durchzuführen, die von jedem Unternehmen, einschließlich Unternehmen aus Drittstaaten, geleast sindauf dieser Grundlage zu nutzen.
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Samples: Luftverkehrsabkommen