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Leergut Musterklauseln

Leergut. Paletten, Rollcontainer, Kisten, Mehrwegflaschen, Fässer etc. (nachfolgend als Pfandbehältnisse bezeichnet), Premixbehälter, Postmixbehälter etc. werden dem Käufer nur leihweise bzw. als unentgeltliches Sachdarlehen zur vorübergehenden bestimmungsgemäßen Benutzung überlassen und sind nach Benutzung unverzüglich zurückzugeben. Pfandgeld wird nach den jeweils gültigen Sätzen erhoben. Für nicht zurückgegebene oder beschädigte Pfandbehältnisse, Premixbehälter, Postmixbehälter etc. ist der Wiederbeschaffungspreis zu bezahlen. Bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungspreises wird ein angemessener Abzug alt für neu berücksichtigt. Das Pfandgeld wird von uns einbehalten. Jede dem Verwendungszweck widersprechende Verfügung über das Leergut, insbesondere seine Verpfändung sowie jede missbräuchliche Benutzung, ist unzulässig. Alle Ansprüche des Käufers, die sich aus der Überlassung des Leergutes einem Dritten gegenüber ergeben, gelten im Augenblick des Entstehens einschließlich aller Sicherungsrechte an uns abgetreten. Der Käufer hat uns im Fall einer Inanspruchnahme des Leergutes durch einen Dritten bei sich oder seinem Kunden unverzüglich zu informieren und alle zur Freigabe notwendigen Maßnahmen vorzunehmen. Für Fässer jeglicher Größe, Mehrwegflaschen und Kisten sowie Rollcontainer und Paletten wird Pfandgeld nach den jeweils gültigen Sätzen erhoben; es ist zugleich mit der Rechnung zu bezahlen. Der Käufer ist zur Rückgabe von Rollcontainern und Paletten in ordnungsgemäßem und des Leergutes zusätzlich in sortiertem Zustand, d. h. in vollen Kisten sowie nach Güte, Art und Sorten dem Gelieferten entsprechend, verpflichtet. Die Rückgabe soll so schnell wie möglich nach der Vollgutlieferung erfolgen. Leergutrückgaben über Null sind unzulässig und können von uns zurückgewiesen werden. Einweggebinde werden entsprechend den gesetzlichen Vorschriften bepfandet und zurück- genommen. Leergut wird nur bis zur Höhe der in den einzelnen Leergutsorten gelieferten Mengen zurückgenommen. Bei Selbstabholung trägt der Käufer die Kosten und die Gefahr der Rückführung des Leerguts. Der Käufer von Kohlensäure zahlt pro Flasche ein Pfand und ist verpflichtet, die Kohlensäureflasche nach Entleerung unverzüglich zurückzugeben. Ab Lieferdatum wird die handelsübliche Miete bzw. die uns vom Kohlensäurehersteller in Rechnung gestellte Miete berechnet. Wird die Kohlensäureflasche nach Ablauf von 12 Monaten nach Lieferdatum oder nach der Beendigung der Geschäftsbeziehungen nicht unverzüglich z...
Leergut. Selbtmitgebrachtes Leergut muss vom Mieter entsorgt werden.
Leergut. Sämtliches anfallendes Leergut ist unverzüglich aus dem Ausstellungsgelände zu entfernen. Es kann nach Beauftragung vom Ausstellungsspediteur vom Stand abgeholt und wieder zugestellt werden.
Leergut. 1. Das zur Wiederverwendung bestimmte Leergut (Mehrwegflaschen, Kästen, Fässer, Getränke- Container und Paletten) bleibt unveräußerliches Eigentum der Brauerei und wird dem Kunden nur zur bestimmungsgemäßen Verwendung überlas- sen. Der Kunde erwirbt auch bei Hinterlegung des Barpfandes kein Eigentum daran. 2. Zur Sicherung des Eigentums und des Anspruchs auf Rückgabe des Leergutes erhebt die Brauerei ein Barpfand gemäß den jeweils gültigen Pfands- ätzen, das zusammen mit dem Kaufpreis zzgl. gesetzlicher Steuern fällig wird. Die Pfandbeträge gelten in keinem Fall als Bemessungsgrundlage für Abzüge und Vergütungen irgendwelcher Art. Die Brauerei ist berechtigt, das Barpfand für zu- künftig überlassenes Leergut der allgemeinen Änderung Ihres Barpfandes anzupassen. Wenn und soweit Einwegverpackungen geliefert werden, sind diese entsprechend den gesetzli- chen Regelungen zu behandeln. Die Rücknahme von Einweggebinden ist ausgeschlossen, sofern die Brauerei nicht rechtlich zur Rücknahme be- stimmter Einwegverpackungen verpflichtet ist. 3. Der Kunde ist verpflichtet, Xxxxxxx unverzüglich der Brauerei zurückzubringen. Die Brauerei ist nur ver- pflichtet, Leergut mit den jeweils hierfür vorgesehe- nen und von der Brauerei ausgelieferten Pfandwer- ten zurückzunehmen. Erfüllt der Kunde seine Ver- pflichtung zur Rückgabe von mit Pfand gesichertem Leergut nicht, kann die Brauerei Schadensersatz mindestens in Höhe des Pfandes verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt. Dem Kunden steht der Nachweis eines geringeren Schadens offen. Auf zu leistenden Schadensersatz wird das eingezahlte Pfandgeldguthaben angerechnet. 4. Die Brauerei hat das Recht, Leergut, das mit dem von der Brauerei gelieferten Leergut nicht in Form, Farbe oder Größe übereinstimmt, als nicht vertrags- gemäße Rückgabe des Kunden abzulehnen. Bei irr- tümlicher Annahme solchen Leerguts kann dieses dem Kunden abholbereit zur Verfügung gestellt wer- den. Der Kunde wird entsprechend unterrichtet. Xxxx er das bereitgestellte Leergut nicht spätestens zwei Wochen nach Unterrichtung ab, ist die Brauerei zum freihändigen Verkauf ermächtigt. Ein eventueller Verkaufsüberschuss, abzüglich der Kosten, wird an den Kunden ausgezahlt. Führen solche Verkaufsbe- mühungen nach drei Wochen nicht zum Erfolg, kann die Brauerei über das Leergut anderweitig ersatzlos verfügen. 5. Bei einer Leergutumstellung wird noch im Umlauf befindliches Leergut nur innerhalb einer Frist von zwölf Monat...
Leergut. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer Leergut (Eurokisten, Paletten, Eurohaken etc.) in gleicher Art, Menge und gleichen Xxxxx zurückzugeben, wie er es zum Zwecke der Anlieferung erhalten hat. Das Leergut ist dabei nach den hygienerechtlichen Vorschriften in gereinigtem Zustand zurückzugeben. Ist dem Käufer die Rückgabe an uns bei Anlieferung unserer Ware nicht möglich, so hat er unverzüglich und auf eigene Kosten zum Ausgleich des Leergutkontos zu sorgen (Bringschuld). Gerät der Käufer mit der Rückgabe des Leerguts in Verzug, so können wir neben einem Verzögerungsschaden nach einer angemessenen Nachfristsetzung auch die Rücknahme verweigern und vom Käufer Schadenersatz in Geld verlangen.
Leergut. 7.1. Leergut, das zur mehrmaligen Verwendung bestimmt ist, bleibt Eigentum des Benutzers. Dieses Leergut darf vom Vertragspartner nicht für andere Zwecke als die, für die das Leergut bestimmt ist, verwendet werden. 7.2. Der Benutzer entscheidet, ob das Leergut vom Vertragspartner zurückgegeben werden muss oder ob er das Leergut selbst abholt und auf wessen Kosten dies geschieht. 7.3. Der Benutzer ist berechtigt, dem Vertragspartner eine Gebühr für das Leergut in Rechnung zu stellen. Wenn das Leergut vom Vertragspartner innerhalb der vereinbarten Frist frachtfrei zurückgesandt wird, dann muss der Benutzer das Leergut zurückzunehmen und dem Vertragspartner die in Rechnung gestellte Gebühr für das Leergut einer Nachlieferung erstatten oder mit der Gebühr, die der Vertragspartner für das Leergut einer Nachlieferung gezahlt hat, verrechnen. 7.4. Wenn das Leergut beschädigt, unvollständig oder zerstört ist, haftet der Vertragspartner für diesen Schaden, und es erlischt sein Anspruch auf Rückerstattung. 7.5. Übersteigt der im vorigen Absatz genannte Schaden die in Rechnung gestellte Gebühr, muss der Benutzer die Verpackung nicht zurücknehmen. Der Benutzer ist dann berechtigt, diese dem Vertragspartner zum Selbstkostenpreis, abzüglich der vom Vertragspartner gezahlten Gebühr, in Rechnung zu stellen. 7.6. Xxxxxxx, das für den einmaligen Gebrauch bestimmt ist, muss vom Benutzer nicht zurückgenommen werden und kann beim Vertragspartner verbleiben. Etwaige Kosten für den Abtransport gehen zu Lasten des Vertragspartners.
Leergut. Der Käufer hat Xxxxxxx auf eigene Kosten frei Haus an uns zurückzusenden.
Leergut. Alle Leihgegenstände werden dem Käufer mit einen Pfandbetrag in Rechnung gestellt. Die dem Käufer überlassenen Leihgegenstände bleiben auch bei Pfandhinterlegung Eigentum des Pfandsystems. Die Leihgegenstände werden nur im sauberen und unbeschädigten Zustand zurückgenommen und der entsprechende Pfandbetrag wird dem Käufer gutgeschrieben.
Leergut. Soweit nicht anderes ausdrücklich vereinbart ist, bleibt etwaiges Leergut im Eigentum der GmbH. Es ist unverzüg- lich zurückzugeben oder gegebenenfalls gleich zu tauschen.
Leergut. Die Fahrer sind angewiesen, Leergutrückführungen nur mit ausgefülltem Leergutschein (Best. Nr. 98011) anzunehmen. Sofern unverhältnismäßig viel mehr Leergut an uns zurückgegeben wird als von uns bezogen worden ist, behalten wir uns eine befristete Aussetzung der Leergutrücknahme bis zum Ausgleich des Leergutkontos vor. Einzelflaschen und halbvolle oder unsortierte Kisten werden NICHT zurückgenommen. Das dem Käufer überlassene Leergut (z.B. Rollis, grellspezifische Kisten, Xxxxxx, Flaschen etc.) bleibt auch bei Pfandhinterlegung unser unveräußerliches Eigentum bzw. das des Vorlieferanten.