Leergut. Paletten, Rollcontainer, Kisten, Mehrwegflaschen, Fässer etc. (nachfolgend als Pfandbehältnisse bezeichnet), Premixbehälter, Postmixbehälter etc. werden dem Käufer nur leihweise bzw. als unentgeltliches Sachdarlehen zur vorübergehenden bestimmungsgemäßen Benutzung überlassen und sind nach Benutzung unverzüglich zurückzugeben. Pfandgeld wird nach den jeweils gültigen Sätzen erhoben. Für nicht zurückgegebene oder beschädigte Pfandbehältnisse, Premixbehälter, Postmixbehälter etc. ist der Wiederbeschaffungspreis zu bezahlen. Bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungspreises wird ein angemessener Abzug alt für neu berücksichtigt. Das Pfandgeld wird von uns einbehalten. Jede dem Verwendungszweck widersprechende Verfügung über das Leergut, insbesondere seine Verpfändung sowie jede missbräuchliche Benutzung, ist unzulässig. Alle Ansprüche des Käufers, die sich aus der Überlassung des Leergutes einem Dritten gegenüber ergeben, gelten im Augenblick des Entstehens einschließlich aller Sicherungsrechte an uns abgetreten. Der Käufer hat uns im Fall einer Inanspruchnahme des Leergutes durch einen Dritten bei sich oder seinem Kunden unverzüglich zu informieren und alle zur Freigabe notwendigen Maßnahmen vorzunehmen. Für Fässer jeglicher Größe, Mehrwegflaschen und Kisten sowie Rollcontainer und Paletten wird Pfandgeld nach den jeweils gültigen Sätzen erhoben; es ist zugleich mit der Rechnung zu bezahlen. Der Käufer ist zur Rückgabe von Rollcontainern und Paletten in ordnungsgemäßem und des Leergutes zusätzlich in sortiertem Zustand, d. h. in vollen Kisten sowie nach Güte, Art und Sorten dem Gelieferten entsprechend, verpflichtet. Die Rückgabe soll so schnell wie möglich nach der Vollgutlieferung erfolgen. Leergutrückgaben über Null sind unzulässig und können von uns zurückgewiesen werden. Einweggebinde werden entsprechend den gesetzlichen Vorschriften bepfandet und zurück- genommen. Leergut wird nur bis zur Höhe der in den einzelnen Leergutsorten gelieferten Mengen zurückgenommen. Bei Selbstabholung trägt der Käufer die Kosten und die Gefahr der Rückführung des Leerguts. Der Käufer von Kohlensäure zahlt pro Flasche ein Pfand und ist verpflichtet, die Kohlensäureflasche nach Entleerung unverzüglich zurückzugeben. Ab Lieferdatum wird die handelsübliche Miete bzw. die uns vom Kohlensäurehersteller in Rechnung gestellte Miete berechnet. Wird die Kohlensäureflasche nach Ablauf von 12 Monaten nach Lieferdatum oder nach der Beendigung der Geschäftsbeziehungen nicht unverzüglich z...
Leergut. Sämtliches anfallendes Leergut ist unverzüglich aus dem Ausstellungsgelände zu entfernen. Es kann nach Beauftragung vom Ausstellungsspediteur vom Stand abgeholt und wieder zugestellt werden.
Leergut. Selbtmitgebrachtes Leergut muss vom Mieter entsorgt werden.
Leergut. 1. Das zur Wiederverwendung bestimmte Leergut (Mehrwegflaschen, Kästen, Fässer, Getränke- Container und Paletten) bleibt unveräußerliches Eigentum der Brauerei und wird dem Kunden nur zur bestimmungsgemäßen Verwendung überlas- sen. Der Kunde erwirbt auch bei Hinterlegung des Barpfandes kein Eigentum daran.
2. Zur Sicherung des Eigentums und des Anspruchs auf Rückgabe des Leergutes erhebt die Brauerei ein Barpfand gemäß den jeweils gültigen Pfands- ätzen, das zusammen mit dem Kaufpreis zzgl. gesetzlicher Steuern fällig wird. Die Pfandbeträge gelten in keinem Fall als Bemessungsgrundlage für Abzüge und Vergütungen irgendwelcher Art. Die Brauerei ist berechtigt, das Barpfand für zu- künftig überlassenes Leergut der allgemeinen Änderung Ihres Barpfandes anzupassen. Wenn und soweit Einwegverpackungen geliefert werden, sind diese entsprechend den gesetzli- chen Regelungen zu behandeln. Die Rücknahme von Einweggebinden ist ausgeschlossen, sofern die Brauerei nicht rechtlich zur Rücknahme be- stimmter Einwegverpackungen verpflichtet ist.
3. Der Kunde ist verpflichtet, Xxxxxxx unverzüglich der Brauerei zurückzubringen. Die Brauerei ist nur ver- pflichtet, Leergut mit den jeweils hierfür vorgesehe- nen und von der Brauerei ausgelieferten Pfandwer- ten zurückzunehmen. Erfüllt der Kunde seine Ver- pflichtung zur Rückgabe von mit Pfand gesichertem Leergut nicht, kann die Brauerei Schadensersatz mindestens in Höhe des Pfandes verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt. Dem Kunden steht der Nachweis eines geringeren Schadens offen. Auf zu leistenden Schadensersatz wird das eingezahlte Pfandgeldguthaben angerechnet.
4. Die Brauerei hat das Recht, Leergut, das mit dem von der Brauerei gelieferten Leergut nicht in Form, Farbe oder Größe übereinstimmt, als nicht vertrags- gemäße Rückgabe des Kunden abzulehnen. Bei irr- tümlicher Annahme solchen Leerguts kann dieses dem Kunden abholbereit zur Verfügung gestellt wer- den. Der Kunde wird entsprechend unterrichtet. Xxxx er das bereitgestellte Leergut nicht spätestens zwei Wochen nach Unterrichtung ab, ist die Brauerei zum freihändigen Verkauf ermächtigt. Ein eventueller Verkaufsüberschuss, abzüglich der Kosten, wird an den Kunden ausgezahlt. Führen solche Verkaufsbe- mühungen nach drei Wochen nicht zum Erfolg, kann die Brauerei über das Leergut anderweitig ersatzlos verfügen.
5. Bei einer Leergutumstellung wird noch im Umlauf befindliches Leergut nur innerhalb einer Frist von zwölf Monat...
Leergut. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer Leergut (Eurokisten, Paletten etc.) in gleicher Art, Menge und gleichen Xxxxx zurückzugeben, wie er es zum Zwecke der Anlieferung erhalten hat. Das Leergut ist dabei nach den hygienerechtlichen Vorschriften in gereinigtem Zustand zurückzugeben. Ist dem Käufer die Rückgabe an uns bei Anlieferung unserer Ware nicht möglich, so hat er unverzüglich und auf eigene Kosten zum Ausgleich des Leergutkontos zu sorgen (Bringschuld). Gerät der Käufer mit der Rückgabe des Leerguts in Verzug, so können wir neben einem Verzögerungsschaden nach einer angemessenen Nachfristsetzung auch die Rücknahme verweigern und vom Käufer Schadenersatz in Geld verlangen.
Leergut. Sofern nicht anders vereinbart, hat der Käufer Xxxx Xxxxxxx (Kisten, Paletten, Haken etc.) in gleicher Art, Menge und gleichen Xxxxx und zurückzugeben, wie er es zum Zwecke der Anlieferung erhalten hat. Das Leergut ist dabei nach den hygienerechtlichen Vorschriften in gereinigtem Zustand zurückzugeben. Ist dem Käufer die Rückgabe an Vion bei Anlieferung von Xxxx der Vion nicht möglich, so hat er unverzüglich und auf eigene Kosten für den Ausgleich des Leergutkontos zu sorgen (Bringschuld). Führen Vion und der Käufer Leergutkonten, sind die von Vion dem Käufer übermittelten Leergutsalden nach Erhalt vom Käufer zu prüfen. Widerspricht der Käufer nicht innerhalb von 14 Tagen in Textform, gelten die von Vion übermittelten Leergutsalden als vom Käufer genehmigt. Gerät der Käufer mit der Rückgabe des Leerguts in Verzug, so kann Vion neben einem Verzögerungsschaden nach einer angemessenen Nachfristsetzung auch die Rücknahme verweigern und vom Käufer Schadenersatz in Geld verlangen.
Leergut. Die auf den Rechnungen ersichtlichen Leergutsalden gelten vom Käufer als anerkannt, wenn nicht innerhalb von zehn Tagen schriftlich widersprochen wird. Paletten, Kisten, Mehrwegflaschen, Bierfässer, Rollcontainer, Premix - und Postmixbehälter (ausgenommen Einwegflaschen und Einwegverpackungen), auf welche Pfandgeld nach den jeweils von Firma Getränke Xxxxxx festgesetzten Sätzen erhoben wird, werden dem Kunden nur leihweise zur vorübergehenden, bestimmungsgemäßen Benutzung überlassen. Die Pfandzahlung hat mit der Zahlung der Warenrechnung zu erfolgen. Der Käufer ist zur Rückgabe des Leerguts, in einem ordnungsgemäßen Zustand und nach Produktsorten sortiert, verpflichtet. Lose Einzelflaschen (auch in Säcken) werden nicht zurückgenommen. Firma Getränke Xxxxxx ist nicht verpflichtet, mehr Leergut zurückzunehmen, als der jeweilige Leergut- Schuldsaldo ausweist. Leergutmehrrückgaben über Null sind unzulässig und können von der Firma Getränke Xxxxxx (auch nachträglich) zurückgewiesen werden.
Leergut. Alle Transportverpackungen (Trays, Kisten, Aufsetzer, Traytransporter) sowie die Paletten verbleiben auch nach Auslieferung das Eigentum der Fa. Gartenbau Homann GbR. Das Leergut ist innerhalb von 4 Wochen an einem abgestimmten, befestigten und gut zugänglichen Ort zur Abholung bereitzustellen. Bei Verlust, Beschädigung oder starker Verschmutzung des Leergutes wird dies in Höhe der Anschaffungskosten in Rechnung gestellt. Das Bekleben, Beschriften oder die Nutzung der Kisten für eigene Zwecke ist verboten.
Leergut. Die Lagerung von Leergut jeglicher Art (z.B. Verpackungen und Packmittel) innerhalb und außerhalb des Standes in der Halle ist während Aufbau, Veranstaltungslaufzeit und Abbau verbo- ten. Anfallendes Leergut ist unverzüglich zu entfernen.
Leergut. 1. Das zur Wiederverwendung bestimmte Leergut (Mehrwegflaschen, Kästen, Fässer, Getränke-Container und Paletten) bleibt unveräußerliches Eigentum der Brauerei und wird dem Kunden nur zur bestimmungsgemäßen Verwendung überlassen. Der Kunde erwirbt auch bei Hinterlegung des Barpfandes kein Eigentum daran. 2. Zur Sicherung des Eigentums und des Anspruchs auf Rückgabe des Leergutes erhebt die Brauerei ein Barpfand gemäß den jeweils gültigen Pfandsätzen, das zusammen mit dem Kaufpreis zzgl. gesetzlicher Steuern fällig wird. Die Pfandbeträge gelten in keinem Fall als Bemessungsgrundlage für Abzüge und Vergütungen irgendwelcher Art. Die Brauerei ist berechtigt, das Barpfand für zukünftig überlassenes Leergut der allgemeinen Änderung Ihres Barpfandes anzupassen. Wenn und soweit Einwegverpackungen geliefert werden, sind diese entsprechend den gesetzlichen Regelungen zu behandeln. Die Rücknahme von Einweggebinden ist ausgeschlossen, sofern die Brauerei nicht rechtlich zur Rücknahme bestimmter Einwegverpackungen verpflichtet ist.