Leistung und Honorar. Wenn nichts anderes vereinbart ist, beginnt der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Für die erbrachten Leistungen und die Abgeltung der Nutzungsrechte erhält die Agentur ein Honorar in der Höhe von 15% des über sie abgewickelten Werbeetats. Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Das gilt insbesondere für alle Nebenleistungen der Agentur. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen, die über den üblichen Geschäftsbetrieb hinausgehen (z.B. für Botendienste, außergewöhnliche Versandkosten oder Reisen) sind vom Kunden zu ersetzen. Kostenvoranschläge der Agentur sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 20 Prozent übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Für alle Arbeiten der Agentur, die aus welchem Grund auch immer nicht zur Ausführung gelangen, gebührt der Agentur eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte. Entwürfe udgl. sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.
Leistung und Honorar. Die Leistungen der Agentur umfassen Werbevorbereitung, Werbeberatung, Werbegestaltung und Werbemittelherstellung (Produktion), sofern Werbemittel nicht vom Kunden produziert werden. Die zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Maßnahmen werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf der Grundlage zuvor mit dem Kunden abgestimmter Entwürfe, Kostenvoranschläge und Terminpläne von der Agentur durchgeführt oder beauftragt. Die Agentur kann Dritte zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben heranziehen. Die Agentur erhält vom Kunden rechtzeitig die zur Erbringung der geforderten Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen. Vom Kunden übergebene Vorlagen, Fotos und Modelle oder sonstige Arbeitsunterlagen müssen zur Veröffentlichung und Nutzung freigegeben sein. Vom Kunden als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnete Informationen wird die Agentur vertraulich behandeln und entsprechend auch Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen anweisen. Wenn nicht anderes vereinbart ist, beginnt der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Das gilt insbesondere für alle Nebenleistungen der Agentur. Alle der Agentur erwachsenen Barauslagen, die über den üblichen Geschäftsbetrieb hinausgehen ( z.B. Für Botendienste, außergewöhnliche Versandkosten oder Reisen) sind vom Kunden zu ersetzen. Kostenvoranschläge der Agentur sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, daß die tatsächlichen Kosten, die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 20 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen 3 Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Für alle Arbeiten der Agentur, die aus welchem Grund auch immer nicht zur Ausführung gelangen, gebührt der Agentur eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und dergleichen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.
Leistung und Honorar. 4.1. Soweit nicht anders vereinbart, werden bei Auf- tragserteilung 70% der Kosten fällig. Die zweiten 30% werden nach Durchführung des Events mit Rech- nungslegung fällig.
4.2. Vereinbaren die Parteien ein separat im Angebot ausgewiesenes Agenturhonorar, so wird dies unmit- telbar mit Vertragsabschluß fällig.
4.3. Die Agentur ist berechtigt - unabhängig von der Vorkasse - zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.
4.4. Die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich, dass eine Kürzung des Auftragsvolumens bzw. Agen- turhonorars aufgrund ersparter Aufwendungen aus- geschlossen ist.
Leistung und Honorar. Der Honoraranspruch von r&r entsteht für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. r&r ist berechtigt, zur Deckung seines Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Alle Leistungen von r&r, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Das gilt insbesondere für alle Nebenleistungen von r&r. Alle r&r erwachsenen Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. Der Fremdkostenaufschlag beträgt 10 Prozent, außer es ist etwas anderes vereinbart. Kostenvoranschläge von r&r sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, daß die tatsächlichen Kosten die veranschlagten um mehr als 20 Prozent übersteigen, wird r&r den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht. Für alle Arbeiten von r&r, die - aus welchem Grund auch immer - nicht zur Ausführung gelangen, gebührt r&r eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe u. dgl. sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.
Leistung und Honorar. Wenn nichts anderes vereinbart entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert berechnet. Dies gilt insbesondere für alle Nebenleistungen. Alle der Agentur erwachsenen Barauslagen (Kosten für Taxi- und Botendienste) sind zu ersetzen. Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Abweichungen von +/- 10% gelten als genehmigt, bei Abweichungen darüber hinaus, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Diese Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn er nicht binnen 2 Tagen widerspricht. Für alle Arbeiten der Agentur, die aus welchem Grund auch immer nicht zur Ausführung gelangen, gebührt der Agentur eine Vergütung/Abstandshonorar von 1/3 der angefallenen Kosten. Mit der Bezahlung an dieser Arbeit erwirbt der Kunde keinerlei Rechte, nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und dergleichen sind vielmehr unverzüglich der Agentur auszuhändigen.
Leistung und Honorar. Unsere Preise verstehen sich rein netto ab unserem Geschäftssitz. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung nicht ein. Alle Leistungen von HØVN films, die nicht ausdrücklich durch die vereinbarte Auftragssumme abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Dies gilt ins- besondere für alle Nebenleistungen, wie beispielsweise der Zukauf von Rechten für Musiktitel oder das Einsprechen von Off-Texten durch Sprecher. Alle HØVN films erwachsenden Auslagen (z.B. Kosten für Taxi und Botendienste wie Post) sind vom Kunden zu ersetzen.
Leistung und Honorar. Wenn nichts anderes vereinbart wird, entsteht der Honoraranspruch von Diwa für jede einzelne erbrachte Leistung. Diwa ist berechtigt, zur Deckung des eigenen Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Alle Leistungen von Diwa welche nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Das gilt insbesondere für alle Nebenleistungen von Diwa. Alle Diwa erwachsenen Barauslagen, welche über den üblichen Geschäftsbetrieb hinausgehen (z.B. für Botendienste, aussergewöhnliche Versandkosten oder Reisen), sind vom Kunden zu ersetzen. Die Kostenvoranschläge von Diwa sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die, von Diwa schriftlich veranschlagten, Preise um mehr als 25% übersteigen, wird Diwa den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Für alle Arbeiten von Diwa welche aus irgendwelchen Gründen nicht zur Ausführung gelangen, gebührt Diwa eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe etc. sind vielmehr unverzüglich an Diwa zurückzugeben.
Leistung und Honorar. Wenn nichts anderes vereinbart ist beginnt der Honoraranspruch von Moremedia für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Für die erbrachten Leistungen und die Abgeltung der Nutzungsrechte erhält Moremedia ein Honorar in der Höhe von 15% des über sie abgewickelten Werbeetats. Alle Leistungen von Moremedia, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegeben sind, werden gesondert entlohnt. Das gilt insbesondere für alle Nebenleistungen von Moreme- dia. Alle Moremedia erwachsenden Barauslagen, die über den üblichen Geschäftsbetrieb hinausgehen (z.B. für Botendienste, außergewöhnliche Versandkosten oder Reisen) sind vom Kunden zu ersetzen. Kostenvoranschläge von Moremedia sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, daß die tatsächlichen Kosten die von Moremedia schriftlich veranschlagten um mehr als 20 Prozent übersteigen, wird Moremedia den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschrei- tung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Für alle Arbeiten von Moremedia, die aus welchem Grund auch immer nicht zur Ausführung gelangen, gebührt Moremedia eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe udgl. sind vielmehr unverzüglich an Moremedia zurückzustellen.
Leistung und Honorar. Eigentumsrecht und Urheberschutz
Leistung und Honorar. 3.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, beginnt der Honoraranspruch von Cosmolog für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Cosmolog ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Alle Leistungen, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Das gilt insbesondere für alle Nebenleistungen. Alle Cosmolog erwachsenden Barauslagen, die über den üblichen Geschäftsbetrieb hinausgehen (z.B. für Botendienste, außergewöhnliche Versandkosten etc.) sind vom Kunden zu ersetzen.
3.2 Kostenvoranschläge von Cosmolog sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 20 Prozent übersteigen, wird Cosmolog den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.
3.3 Für alle Arbeiten von Xxxxxxxx, die aus welchem Grund auch immer nicht zur Ausführung gelangen, gebührt Cosmolog eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe usw. sind vielmehr unverzüglich an Cosmolog zurückzustellen.