Leistung und Honorar Musterklauseln

Leistung und Honorar. Wenn nichts anderes vereinbart ist, beginnt der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Für die erbrachten Leistungen und die Abgeltung der Nutzungsrechte erhält die Agentur ein Honorar in der Höhe von 15% des über sie abgewickelten Werbeetats. Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Das gilt insbesondere für alle Nebenleistungen der Agentur. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen, die über den üblichen Geschäftsbetrieb hinausgehen (z.B. für Botendienste, außergewöhnliche Versandkosten oder Reisen) sind vom Kunden zu ersetzen. Kostenvoranschläge der Agentur sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 20 Prozent übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Für alle Arbeiten der Agentur, die aus welchem Grund auch immer nicht zur Ausführung gelangen, gebührt der Agentur eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte. Entwürfe udgl. sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.
Leistung und Honorar. Es werden Pauschalhonorare oder Stundensätze vereinbart. Wenn nichts anderes vereinbart ist, beginnt der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Für die erbrachten Leistungen und die Abgeltung der Nutzungsrechte erhält die Agentur ein Honorar in der Höhe von 15% des über sie abgewickelten Werbeetats. . Im Falle von Fremdkosten gebührt für die Überwachung und Kontrolle ein Zuschlag von 17,65% auf den Auftrags-Nettowert. In der Werbungsmittlung bei den klassischen Medien (TV, Film, Hörfunk, Zeitungen, Zeitschriften, Plakate) wird dem Werbungstreibenden (Kunden) kein Honorar verrechnet, sofern die Abrechnung mit dem Medium durch die Agentur erfolgt und ein Mindestauftragsnetto für von der Agentur gestaltete Einschaltungen vorliegt. Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Das gilt insbesondere für alle Nebenleistungen der Agentur. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen, die über den üblichen Geschäftsbetrieb hinausgehen (z.B. für Botendienste, außergewöhnliche Versandkosten oder Reisen) sind vom Kunden zu ersetzen. Kostenvoranschläge der Agentur sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 20 Prozent übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Für alle Arbeiten der Agentur, die aus welchem Grund auch immer nicht zur Ausführung gelangen, gebührt der Agentur eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe udgl. sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen. Alle Rechnungen sind vom Werbungstreibenden binnen 30 Tagen ab Fakturadatum zu begleichen. Als Zahlung gilt die verbuchte Gutschrift bei der Hausbank. Bei Zahlungsverzug werden 5 % über dem Soll-Zinssatz der Hausbank, kontokorrent ab Fakturadatum, verrechnet. Der Schuldner verpflichtet sich im Falle seiner Säumigkeit, allfällige Mahn- und Inkassospesen, sowie vor- oder außergerichtliche Eintreibungskosten der Agentur zu ersetzen. Eingehende Zahlungen werden auf...
Leistung und Honorar. Wenn nichts anderes vereinbart ist beginnt der Honoraranspruch von Moremedia für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Für die erbrachten Leistungen und die Abgeltung der Nutzungsrechte erhält Moremedia ein Honorar in der Höhe von 15% des über sie abgewickelten Werbeetats. Alle Leistungen von Moremedia, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegeben sind, werden gesondert entlohnt. Das gilt insbesondere für alle Nebenleistungen von Moreme- dia. Alle Moremedia erwachsenden Barauslagen, die über den üblichen Geschäftsbetrieb hinausgehen (z.B. für Botendienste, außergewöhnliche Versandkosten oder Reisen) sind vom Kunden zu ersetzen. Kostenvoranschläge von Moremedia sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, daß die tatsächlichen Kosten die von Moremedia schriftlich veranschlagten um mehr als 20 Prozent übersteigen, wird Moremedia den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschrei- tung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Für alle Arbeiten von Moremedia, die aus welchem Grund auch immer nicht zur Ausführung gelangen, gebührt Moremedia eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe udgl. sind vielmehr unverzüglich an Moremedia zurückzustellen.
Leistung und Honorar. 2.1. Der Honoraranspruch der Agentur entsteht für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.
Leistung und Honorar. 1.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, beginnt der Honoraranspruch der CONECTO für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agen- tur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Die Abwicklung der Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern, die Verhand- lung von Sonderkonditionen, die Rechnungsprüfung und Kostenkontrolle so- wie die Qualitätssicherung sind durch eine Handlingkostenpauschale in Höhe von 10% der Original-Fremdkostenrechnung abgedeckt. In besonderen Fällen kann eine Abweichung von diesem Satz nach oben (z.B. besonderer Hand- lingaufwand) oder nach unten (z. B. hoher Warenwert) vereinbart werden.
Leistung und Honorar a) Wenn nichts anderes vereinbart ist, beginnt der Honoraranspruch der Agentur für jede ein-
Leistung und Honorar. Unsere Preise verstehen sich rein netto ab unserem Geschäftssitz. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung nicht ein. Alle Leistungen von HØVN films, die nicht ausdrücklich durch die vereinbarte Auftragssumme abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Dies gilt ins- besondere für alle Nebenleistungen, wie beispielsweise der Zukauf von Rechten für Musiktitel oder das Einsprechen von Off-Texten durch Sprecher. Alle HØVN films erwachsenden Auslagen (z.B. Kosten für Taxi und Botendienste wie Post) sind vom Kunden zu ersetzen.
Leistung und Honorar. Wenn nichts anderes vereinbart ist, beginnt der Honoraranspruch der Digitalagentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Digitalagentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu ver langen. Alle Leistungen der Digitalagentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Das gilt insbesondere für alle Nebenleistungen der Digitalagentur. Alle der Digitalagentur erwachsenden Barauslagen, die über den üblichen Geschäftsbetrieb hinausgehen (z.B. für Boten dienste, Versand- oder Reisekosten) sind vom Kunden zu ersetzen. Kostenvoranschläge der Digitalagentur sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Digitalagentur schriftlich veranschlagten um mehr als 10 Prozent übersteigen, wird die Digitalagentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen sieben Tagen nach diesem Hinweis widerspricht. Für alle Arbeiten der Digitalagentur, die aus welchem Grund auch immer nicht zur Ausführung gelangen, gebührt der Digitalagentur eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte.
Leistung und Honorar. 8.1 In der Regel ist die erste Auftragsvorbesprechung für einen Gestaltungsauf- trag kostenfrei.
Leistung und Honorar. 4.1. Soweit nicht anders vereinbart, werden bei Auf-­‐ tragserteilung 50% der Kosten fällig. Die zweiten 50% werden unmittelbar nach Durchführung der Maßnahme fällig.