Leistungen der Agentur. Hinweis: die nachfolgende Auflistung ist lediglich eine demonstrative und kann/ist daher immer an die individuellen Bedürfnisse anzupassen. Nicht erbrachte Leistungen sind zu streichen; Leistungen, die in der Aufzählung nicht aufscheinen, sind zu ergänzen
Leistungen der Agentur. 4.1 Der Umfang der Leistungen der Agentur wird durch das Angebot der Agentur, den Auftrag des Kunden, die Auftragsbestätigung der Agentur sowie das Briefing des Kunden bestimmt. Liegt ein schriftliches Briefing nicht vor oder weicht dieses von der Leistungsbeschreibung der Agentur ab, so gilt der Kontaktbericht der Agentur als Vertragsinhalt, der dem Kunden zeitnah nach Erstellung schriftlich zur Verfügung gestellt wird. Dieser Kontaktbericht wird verbindlicher Vertragsbestandteil, wenn der Kunde diesem Kontaktbericht nicht innerhalb von 5 Werktagen widerspricht.
4.2 Die Agentur ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Verpflichtung aus dem Vertragsverhältnis Dritte zu beauftragen. Soweit die Agentur auf Wunsch des Kunden von diesem benannte Dritte beauftragt, ist die Haftung der Agentur ausgeschlossen.
4.3 Die Agentur ist zu Teilleistungen berechtigt.
4.4 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Agentur, das vom Kunden beauftragte Projekt um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadensersatzanspruch vom Kunden gegen die Agentur resultiert daraus nicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Kunden wichtige Termine und/oder Ereignisse nicht eingehalten werden können und/oder nicht eintreten.
Leistungen der Agentur. 4.1 Der Umfang der Leistungen der Agentur wird durch das Angebot der Agentur, den Auftrag des Kunden, die Auftragsbestätigung der Agentur sowie das Briefing des Kunden bestimmt. Liegt ein schriftli- ches Briefing nicht vor oder weicht dieses von der Leistungsbeschreibung der Agentur ab, so gilt der
4.2 Die Agentur ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Verpflichtung aus dem Vertragsverhältnis Dritte zu beauftragen. Soweit die Agentur auf Wunsch des Kunden von diesem benannte Dritte beauftragt, ist die Haftung der Agentur ausgeschlossen.
4.3 Die Agentur ist zu Teilleistungen berechtigt.
4.4 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Agen- tur, das vom Kunden beauftragte Projekt um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadensersatz- anspruch vom Kunden gegen die Agentur resultiert daraus nicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Kunden wichtige Termine und/oder Ereignisse nicht eingehalten werden können und/oder nicht eintreten.
Leistungen der Agentur. 3.1. Die Agentur stellt dem Kunden ein umfassendes Leistungsportfolio zur Verfügung, um Unternehmen umfassend bei der Definition, Planung und Erreichung von Zielen der (Marken-) Kommunikation im Social Web zu unterstützen. Die Leistungsbestandteile umfassen dabei unter anderem:
3.1.1. Strategieberatung und Strategieentwicklung:
3.1.1.1. Workshops zur Nutzung von Social Media,
3.1.1.2. Entwicklung von Social Media Einstiegsstrategien,
3.1.1.3. Analyse und Optimierung von bestehenden Online- und/oder Social-Media-Aktivitäten,
3.1.1.4. Entwicklung von unternehmensspezifischen Social Media Kommunikations-Konzepten
3.1.2. Gestalterische Umsetzung hinsichtlich Fein-Konzeption, technischer Implementierung und/oder Design von Social Media Auftritten wie insbesondere Blogs, Facebook-, Instagram-, Linkedin-, Xing-, Pinterest- oder GoogleMyBusiness-Unternehmensseiten
3.1.3. Werbekampagnen-Planung und/oder -Umsetzung in Bezug auf Google- und/oder Facebook-/ Instagram Ads
Leistungen der Agentur. 3.1. Die Agentur verpflichtet sich, die organisatori- schen und wirtschaftlichen Interessen des Auftragge- bers zu wahren und sich aktiv um die Vermittlung der vertraglich vereinbarten Tätigkeiten zu kümmern. Beim Abschluss von Verträgen für den Auftraggeber wird sie auch auf dessen kommerziellen Belange Rücksicht nehmen. Die Agentur übernimmt hierzu ihre Agenturpflichten im Destination Management Be- reich entsprechend der vertraglich vereinbarten Leis- tungen sorgfältig und fachgerecht. Art und Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen der Agentur richten sich nach dem jeweilige Leistungs- und Kos- tenverzeichnis der Agentur, so wie es Vertragsgrund- lage geworden ist.
3.2. Die Agentur ist nicht Veranstalterin, insbesondere nicht Reiseveranstalterin, sondern nimmt die Position einer DMC - Destination Management Company gem. Ziffer 1.1. der Agentur-AGB für die im Agenturvertrag bezeichneten Vermittlungstätigkeiten ein. Die Agentur schließt zur Erfüllung ihrer vertraglich vereinbarten Leistungspflichten im Namen des Auftraggebers (im
3.3. Bei der Angabe von touristischen Einstufungen der Unterbringungen im Leistungs- und Kostenver- zeichnis verstehen sich diese Klassifizierungsanga- ben auf die landestypische Klassifizierung, sofern von der Agentur keine anderweitige Klassifizierung im Rahmen der Vermittlung angezeigt wird.
3.4. Bei Hotelbuchungen gilt, dass ohne ausdrückli- chen Hinweis nicht von einer behindertengerechten Ausstattung des Hotels ausgegangen werden kann. Eine Buchung behindertengerechter Zimmer erfolgt nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Auf- traggebers und schriftlicher Bestätigung der Agentur über die Vornahme einer solchen Buchung, sofern dies nicht bereits im Leistungs- und Kostenverzeich- nis zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde. Die Berücksichtigung behindertengerechter Zimmer- wünsche, die vom Leistungs- und Kostenverzeichnis abweichen oder erst nachträglich geäußert werden, unterliegen ausschließlich der Verfügungs- und Be- reitstellungsvollmacht der Hotels und können von der Agentur nicht gewährleistet werden.
3.5. Die Berücksichtigung spezieller Zimmer-, Auss- stattungs- und Bettenwünsche, die vom Leistungs- und Kostenverzeichnis abweichen, unterliegen aus- schließlich der Verfügungs- und Bereitsstellungsvoll- macht der Hotels und können von der Agentur nicht gewährleistet werden.
Leistungen der Agentur. Folgende Leistungen können von der Kundin auf Wunsch und nach Rücksprache beauftragt werden:
Leistungen der Agentur. 3.1 Der Umfang der einzelnen Leistungen ergibt sich aus den Angaben im Angebot. Eine Änderung des Angebotes und der darin enthaltenen Leistungen bedarf der Schriftform.
3.2 Mehraufwand, der aufgrund vom Vertragspartner veranlassten Änderungen entsteht, wird als zusätzlicher Aufwand gemäß Ziffer 3.3 abgerechnet.
3.3 Zusätzliche Leistungen der Agentur außerhalb des Vertragsum- fanges werden nach den jeweils aktuellen Stundensätzen abgerech- net, sofern die Parteien im Einzelfall keine abweichende Vergütungs- regelung getroffen haben.
3.4 Soweit nichts anders vereinbart ist, darf die Agentur die ihr oblie- genden Leistungen auch von Dritten als Subunternehmer erbringen lassen. Der Vertragspartner kann einen solchen Dritten nur dann ab- lehnen, sofern er berechtigte und nachvollziehbare Zweifel an dessen Eignung angeben kann.
Leistungen der Agentur. 3.1 Der Kunde hat vor Vertragsabschluss überprüft, dass die Spezifikationen der Vertragsleistungen der Agentur seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen. Ihm sind die wesentlichen Merkmale der Vertragsleistungen bekannt.
3.2 Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Vertrags leistungen ist das bestätigte Angebot inklusive aller Anlagen. Sonstige Angaben oder Anforderungen werden nur Vertrags bestandteil, wenn die Vertragspartner dies schriftlich vereinbaren oder die Agentur sie schriftlich bestätigt hat Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung oder der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur.
3.3 Leistungsbeschreibungen sind keine Garantien. Eine Garantie bedarf der schriftlichen und ausdrücklichen Erklä rung durch die Geschäftsleitung der Agentur.
3.4 Die Vertragsleistungen sind Dienstleistungen, für die ergänzend zu diesen AGB die §§ 611 ff. BGB gelten. Die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges ist nicht geschuldet.
3.5 Auf Verlangen des Kunden wird die Agentur Auskunft über den Stand der Vertragsleistungen erteilen bzw. nach deren Erbringung einen schriftlichen Bericht zur Verfügung stellen, der den wesentlichen Inhalt von Ablauf und Ergebnis der Vertragsleistungen wiedergibt. Ein umfassender, schrift licher Bericht ist nicht geschuldet. Der Kunde kann diesen gesondert gegen zusätzliche Vergütung in Auftrag geben.
3.6 Von Dritten oder vom Kunden gelieferte Daten werden nur auf Plausibilität überprüft. Der Kunden ist für die gelie ferten Daten verantwortlich (vgl. Ziff. 4.2).
3.7 Die Agentur ist berechtigt, die Vertragsleistungen durch Subunternehmer zu erbringen.
Leistungen der Agentur. Die Agentur hat die nach diesem Vertrag von ihr geschuldeten Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Werbekaufmannes gemäß den Bestimmungen in J.1 zu erbringen. Dabei berücksichtigt die Agentur alle Informationsquellen, die im Mediabereich branchenüblich kostenlos erhältlich sind und legt diese auf Wunsch des Kunden zur Begründung ihrer Planungen vor. Hierzu zählt auch das sekundär-statistische Material, insbesondere der Medien- und Marktforschungsstudien wie z.B. der Arbeitsgemeinschaft Media-Analyse (XX.XX) und der Arbeitsgemeinschaft Fernsehforschung (AGF). Die unter Ziffer 1 beschriebenen Leistungspakete umfassen dabei insbesondere: Leistungen, die vom Kunden nicht benötigt werden, sollten aus der nachfolgenden Aufstellung gestrichen werden. Das erforderliche Leistungsspektrum ist ausschlaggebend für die Höhe der Vergütung. Sollten gewisse Leistungen nur in unregelmäßigen Abständen und ad hoc benötigt werden, kann man sie aus dem Leistungspaket herausnehmen und dann, wenn sie dennoch nachgefragt werden, separat vergüten.
Leistungen der Agentur. 3.1 Die Agentur stellt ihren Kunden das unter Nummer 2.1 genannte Reisesortiment zur Verfügung.
3.2 Nach Maßgabe dieses Vertrages wird die Agentur für Berge & Meer Reiseteilnehmer akquirieren und Reiseverträge zwischen den Reiseteilnehmern und Berge & Meer vermitteln.
3.3 Reisebuchungen nimmt die Agentur unter dem Agenturportal von Berge & Meer, über ihr CR-System und telefonisch über das Call-Center von Berge & Meer vor. Dieses steht täglich von 8.00 bis 22.00 Uhr unter der Reisebürohotline 02634 - 962 6143 zur Verfügung.
3.4 Die Agentur ist verpflichtet, die Kunden vor Buchung nach Maßgabe des § 651 v (1) BGB n.F. zu informieren. Alle für die konkrete Buchung erheblichen Details i.S.d. Art. 250 § 3 EG-BGB wie z.B. die dort niedergelegten Hinweispflichten zu Mindestteilnehmerzahlen, allgemeinen Pass- und Visumserfordernissen des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und die Angabe, ob die konkrete Reise für Personen mit eingeschränkter Mobilität im Allgemeinen geeignet ist, sind nachweislich dem Kunden zur Verfügung zu stellen. Der entsprechende Nachweis ist zwecks Erfüllung der gesetzlichen Beweislast in geeigneter Weise zu dokumentieren und zu archivieren.
3.5 Die Agentur tätigt ihre erste Buchung telefonisch ohne eine eigene Agenturnummer und erhält anschließend von Xxxxx & Meer einen Agenturvertrag sowie eine Agenturnummer. Die Agentur füllt das ebenso zugesandte Agentur-Stammblatt aus und schickt es mit dem unterschriebenen Agenturvertrag an Berge & Meer zurück. Die erste Buchung wird nach Vertragsabschluss auf diese Agenturnummer umgebucht.
3.6 Die Agentur verpflichtet sich, dem Kunden die jeweils gültigen Allgemeinen Reisebedingungen von Berge & Meer sowie das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise nach § 651 a BGB vor Buchung auszuhändigen und ihm hinreichend Gelegenheit zu geben, diese zur Kenntnis zu nehmen, so dass diese Bestandteil des Reisevertrages zwischen dem Kunden und Berge & Meer werden.
3.7 Die Bewerbung der vertrieblichen Zusammenarbeit zwischen der Agentur und Berge & Meer ist mit Abschluss des Agenturvertrages gestattet. Unzulässig ist allerdings grundsätzlich die Verbindung der Marke "Berge & Meer" mit anderen Marken, Namen oder sonstigen Kennzeichen oder Dritten Benutzungsrechte einzuräumen. Der Vertrieb und die Bewerbung der Reisen darf ausschließlich über die Agentur erfolgen.
3.8 Eine Bestätigung der Reiseanmeldung gegenüber dem Kunden hat ausschließlich du...