Eigentumsrecht und Urheberschutz Musterklauseln

Eigentumsrecht und Urheberschutz. Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (zB. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias,...), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses - zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Verein- barung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Änderungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und - soweit die Leistungen urheber- rechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ürsprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinaus- geht, ist - unabhängig davon, ob die Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages - unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich ge- schützt ist oder nicht - ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig. Dafür steht der Agentur im 1.Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agen- turvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbar- ten Vergütung. Ab dem 4.Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.
Eigentumsrecht und Urheberschutz. 10.1. Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus.
Eigentumsrecht und Urheberschutz. Alle Leistungen von Moremedia, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skrib- bles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum von Moremedia und können von Moremedia jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Agenturvertrages - zurückverlangt werden. Die Herausgabe offener Dateien ist kein Vertragsbestandteil. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im ver- einbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit Moremedia darf der Kunde die Leistungen von Moremedia nur selbst ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Änderungen von Leistungen, die durch Moremedia erbracht wurden, durch den Kunden sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung durch Moremedia und - soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig. Für die Nutzung von Leistungen von Moremedia, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist - unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung von Moremedia erforderlich. Dafür steht Moremedia und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu, angemessen ist grundsätzlich das in der Agenturvereinbarung festgehaltene Honorar, mindestens jedoch in der Höhe von 15 % des vom Kunden an die mit der Herstellung, Verbreitung bzw. Veröffentlichung der Werbemittel beauftragten Dritten gezahlten Entgelts. Für die Nutzung von Leistungen die durch Moremedia erstellt wurden bzw. von Werbemitteln, für die Moremedia konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, nach Ablauf des Agenturvertrages ist - unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - ebenfalls die Zustimmung von Moremedia notwendig. Dafür steht Moremedia im 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agenturvergütung, im Regelfall 15%, zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen. Moremedia steht das Recht zu die erstellten Layouts für Eigenwerbung uneingeschränkt zu nutzen.
Eigentumsrecht und Urheberschutz. 6.1. Alle Leistungen der Agentur (z.B. Ideen, Konzepte für Veranstaltungen, etc.) auch einzelne Teile daraus, bleiben Eigentum der Agentur. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung zum vereinbarten Zweck. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst und nur für die Dauer des Vertrages nutzen.
Eigentumsrecht und Urheberschutz. 11.1 Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (z. B. Anre- gungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Nega- tive, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstü- cke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückver- langt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im verein- barten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Ver- wertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus.
Eigentumsrecht und Urheberschutz. 10.1. Das geistige Eigentum der Werke der Agentur wird geschützt durch das Bundesgesetz über das Urheberrecht und anverwandte Schutzrechte. Das Urheberrecht sämtlicher durch die Agentur geschaffener Werke – einschliesslich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Fotos), auch einzelne Teile daraus – bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung im Rahmen des Auftrages und zum vereinbarten Zweck im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst nutzen und nicht veräussern. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus.
Eigentumsrecht und Urheberschutz. 10.1. Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (z. B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer der Zusammenarbeit mit der Agentur nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus.
Eigentumsrecht und Urheberschutz. 7.1. Sämtliche Urheberrechte an den von Whitebox und seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werken (insbesondere Angebote, Berichte, Analysen, Fragebogen, Briefings, Szenarien, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Forschungsfragen, Casting-Mails, Video-Briefings etc.) verbleiben bei Whitebox. Sie dürfen vom Kunden während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden.
Eigentumsrecht und Urheberschutz. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
Eigentumsrecht und Urheberschutz. 6.1. Leistungen und Teilleistungen der Agentur (Ideen, Setdesigns, Bauten, Dekorationen, Konzepte für Ver- anstaltungen, sonstige kreative Leistungen im Sinne des UrhG) bleiben Eigentum der Agentur. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung zum vereinbarten Zweck für die im Angebot bzw. Vertrag vereinbarte Nutzungsdauer.