Eigentumsrecht und Urheberschutz Musterklauseln

Eigentumsrecht und Urheberschutz. 10.1. Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. 10.2. Änderungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig. 10.3. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu. 10.4. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht – ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig. 10.5. Dafür steht der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.
Eigentumsrecht und Urheberschutz. Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (zB. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias,...), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses - zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Verein- barung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Änderungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und - soweit die Leistungen urheber- rechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ürsprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinaus- geht, ist - unabhängig davon, ob die Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages - unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich ge- schützt ist oder nicht - ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig. Dafür steht der Agentur im 1.Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agen- turvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbar- ten Vergütung. Ab dem 4.Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.
Eigentumsrecht und Urheberschutz. 6.1. Alle Leistungen der Agentur (z.B. Ideen, Konzepte für Veranstaltungen etc.) auch einzelne Teile daraus, bleiben im Eigentum der Agentur. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung zum vereinbarten Zweck. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst und nur für die Dauer des Vertrages nutzen. 6.2. Änderungen von Leistungen der Agentur durch den Kunden sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig. 6.3. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
Eigentumsrecht und Urheberschutz. 6.1. Leistungen und Teilleistungen der Agentur (Ideen, Setdesigns, Bauten, Dekorationen, Konzepte für Ver- anstaltungen, sonstige kreative Leistungen im Sinne des UrhG) bleiben Eigentum der Agentur. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung zum vereinbarten Zweck für die im Angebot bzw. Vertrag vereinbarte Nutzungsdauer. 6.2. Änderungen von Leistungen der Agentur durch den Kunden sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und des Urhebers zulässig. 6.3. Für die Nutzung von Leistungen und Teilleistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgehen, ist die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte, ange- messene Vergütung zu.
Eigentumsrecht und Urheberschutz. Für alle Leistungen der Agentur (z. B. Konzepte, konkrete PR-Maßnahmen etc.), sowie auch einzelne Teile daraus, verbleibt das Urheberrecht und das ausschließliche Nutzungsrecht bei der Agentur. Der Kunde erwirbt durch die Vergütungszahlung nur das einfache Nutzungsrecht im vereinbarten Nutzungsumfang. Die für den Kunden erstellten Produkte verbleiben auch nach Übergabe an den Kunden bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit der Agentur im Eigentum der Agentur.
Eigentumsrecht und Urheberschutz. Für alle Leistungen aus dem vertragsgegenständlichem Auftrag gilt bis zur vollständigen Bezahlung das uneingeschränkte Eigentumsrecht der Eventagentur und/oder des/der Künstler(s). Der Firmenwortlaut und/ oder der Künstlername dürfen ohne schriftliche Zustimmung der Eventagentur nicht für Werbezwecke verwendet werden. Für eine Aufzeichnung von Bild und/oder Ton während der Veranstaltung, in welcher Art auch immer, ist die ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Eventagentur einzuholen. Bei Verstößen gegen diese Vereinbarung behält sich die Eventagentur Schadenersatz- und Regressforderungen vor. Der Kunde erwirbt durch die Bezahlung des Auftrages keinerlei Verwertungs- und Nutzungsrechte und ist nicht berechtigt, vertragsgegenständliche Unterlagen, in welcher Form auch immer, ohne Zustimmung der Eventagentur und/oder des/der Künstler(s) zu vervielfältigen, zu veröffentlichen, zu verbreiten, an Dritte weiterzugeben oder eine sonstigen Verwertung durch- zuführen. Die Eventagentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Eventagentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht. Die Eventagentur ist vorbehaltlich des schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen.
Eigentumsrecht und Urheberschutz. 6.1. Alle Leistungen der Agentur (z.B. Ideen, Konzepte für Veranstaltungen etc.) auch einzelne Teile daraus, bleiben im Eigentum der Agentur. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung zum vereinbarten Zweck. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Deutschland und nur für die Dauer des Vertrages nutzen. 6.2. Änderungen von Leistungen der Agentur durch den Kunden sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und - soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig. 6.3. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist - unabhängig davon, ob diese Leistung urheberechtlich geschützt ist - die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
Eigentumsrecht und Urheberschutz. Alle Leistungen von r&r (z.B. Ideen, Konzepte, konkrete Maßnahmen etc.), auch einzelne Teile daraus, bleiben im Eigentum von r&r. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Änderungen von Leistungen von r&r durch den Kunden sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung von r&r und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig. Für die Nutzung von Leistungen von r&r, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung von r&r erforderlich. Dafür steht r&r und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
Eigentumsrecht und Urheberschutz. Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Rein-­‐ zeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsorigina-­‐ le im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zu-­‐ rückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Hono-­‐ rars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leis-­‐ tungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Der Erwerb von Nut-­‐ zungs-­‐ und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus.
Eigentumsrecht und Urheberschutz. Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (z. B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Konzepte), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, zeitlich und örtlich uneingeschränkt nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Etwaiger Quellcode bleibt geistiges Eigentum der Agentur. Insbesondere schließt die Übertragung von Nutzungsrechten daher nicht das Recht zur Änderung oder Bearbeitung von Arbeitsergebnissen und sonstigen Leistungen der Agentur durch den Kunden oder durch Dritte ein. Proprietorship and Copyright Protection All services provided by the Agency, including those arising from presentations (e.g. suggestions, ideas, sketches, preliminary drafts, scribbles, concepts), including individual components thereof, shall remain the property of the Agency, as shall the individual workpieces and original designs, and may be reclaimed by the Agency at any time. By paying the fee, the Customer acquires only the right to use the item for the agreed purpose and in the agreed scope of use (including reproduction). Unless agreed otherwise with the Agency, the Customer may utilise the Agency's deliverables for the Customer unlimited in time and place. The acquisition of usage and exploitation rights for the Agency's services shall in any case require full payment of the fees invoiced by the Agency. Any source code shall remain the intellectual property of the Agency. The transfer of usage rights, in particular, therefore does not include the right to change or process deliverables and other services of the Agency by the Customer or by third parties. Änderungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und der Begleichung des Honorars für ein Total Buy Out laut Angebot (mangels anderer Vereinbarung zumindest 50% des Projekthonorars) und – soweit...