Common use of Leistungen der Versicherung Clause in Contracts

Leistungen der Versicherung. Q.4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme und die Freistellung des Versicherungsnehmers/der versicherten Person von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen Dritten. Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer/die versicherte Person aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Sanierung- und Kostentragung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer/der versicherten Person ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers/der versicherten Person mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer/die versicherte Person binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. Q.4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers/der versicherten Person abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen gegen den Versicherungsnehmer/die versicherte Person, ist der Versicherer zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt. Er führt das Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers/der versicherten Person. Q.4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/Umweltdeliktes, der/das eine unter den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer/die versicherte Person von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.

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Samples: Condorprivatschutz Insurance Policy, R+v Privatkunden Verbraucherinformation, R+v Privatkunden Verbraucherinformation

Leistungen der Versicherung. Q.4.1 4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen VerpflichtungHaftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme Schadensersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers/der versicherten Person Versicherungsnehmers von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen DrittenSchadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer/die versicherte Person Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Sanierung- und Kostentragung Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse oder und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer/der versicherten Person Versicherungs- nehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers/der versicherten Person Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer/die versicherte Person Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. Q.4.2 4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten Schadens- ersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers/der versicherten Person Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer/die versicherte Person, ist der Versicherer zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt. Er führt das Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers/. 4.3 Die Versicherung umfasst auch die mit Einverständnis des Versicherers aufgewendeten Kosten der versicherten Person. Q.4.3 Wird Verteidigung in einem Strafverfahren Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren, das wegen eines Umweltschadens/Umweltdelikteseiner Tat eingeleitet wurde, der/das eine unter den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung welche die Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers einem Dritten gegenüber zur Folge haben kannkönnte.‌‌ 4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das Recht, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer/die versicherte Person von dem Versicherer gewünscht Aufhebung oder genehmigtMinderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so trägt ist der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigerszur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt.

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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung

Leistungen der Versicherung. Q.4.1 5.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen VerpflichtungHaftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme Schadensersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers/der versicherten Person Versicherungsnehmers von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen DrittenSchadenersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer/die versicherte Person Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen rechtskräfti- gen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Sanierung- und Kostentragung Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse oder und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer/der versicherten Person Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden vergleich be- standen hätte. Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers/der versicherten Person Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer/die versicherte Person Versicherungsnehmer binnen zwei 2 Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. Q.4.2 5.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers/der versicherten Person Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer/die versicherte PersonVersicherungs- nehmer, ist der Versicherer zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt. Er führt das Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers/der versicherten PersonVersicherungs- nehmers auf seine Kosten. Q.4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/UmweltdeliktesSchadensereignisses, der/das eine einen unter den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer/die versicherte Person Versicherungsnehmer von dem Versicherer Ver- sicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. 5.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung

Leistungen der Versicherung. Q.4.1 4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen VerpflichtungHaftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme Schadensersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers/der versicherten Person Versicherungsnehmers von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen DrittenSchadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer/die versicherte Person Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Sanierung- und Kostentragung Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse oder und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer/der versicherten Person Versicherungs- nehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers/der versicherten Person Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer/die versicherte Person Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. Q.4.2 4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers/der versicherten Person Versicherungs- nehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer/die versicherte Person, ist der Versicherer zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt. Er führt das Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers/. 4.3 Die Versicherung umfasst auch die mit Einverständnis des Versicherers aufgewendeten Kosten der versicherten Person. Q.4.3 Wird Verteidigung in einem Strafverfahren Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren, das wegen eines Umweltschadens/Umweltdelikteseiner Tat eingeleitet wurde, der/das eine unter den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung welche die Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers einem Dritten gegenüber zur Folge haben kannkönnte.‌‌ 4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das Recht, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer/die versicherte Person von dem Versicherer gewünscht Aufhebung oder genehmigtMinderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so trägt ist der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigerszur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt.

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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung Für Das Bauhaupt Und Baunebengewerbe, Betriebshaftpflichtversicherung

Leistungen der Versicherung. Q.4.1 4.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen VerpflichtungVer- pflichtung, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme und die Freistellung des Versicherungsnehmers/der versicherten Person Versicherungsnehmers von berechtigten Sanierungs- Sanie- rungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen Dritten. Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer/die versicherte Person Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen rechtskräf- tigen Urteils, Anerkenntnisses Aner-kenntnisses oder Vergleiches zur Sanierung- und Kostentragung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden gebun- den ist. Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer/der versicherten Person Versicherungsneh- mer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers/der versicherten Person Versiche- rungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestelltfestge- stellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer/die versicherte Person Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen Wo- chen vom Anspruch des Dritten freizustellen. Q.4.2 4.2. Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens Scha- dens oder der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers/der versicherten Person Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen Kostentragungsverpflich- tungen gegen den Versicherungsnehmer/die versicherte Person, ist der Versicherer zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt. Er führt das Verwaltungsverfahren Verwal- tungsverfahren oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers/der versicherten PersonVersicherungs- nehmers auf seine Kosten. 4.3. Q.4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/UmweltdeliktesUmweltschadens / Umwelt- deliktes, der/das eine unter den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- Sanie- rungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer/die versicherte Person Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. 4.4. Ziffer 5 AHB findet keine Anwendung.

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Samples: Berufshaftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung

Leistungen der Versicherung. Q.4.1 5.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen VerpflichtungHaftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme Schadensersatzansprüche und die Freistellung Freistel- lung des Versicherungsnehmers/der versicherten Person Versicherungsnehmers von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen DrittenSchadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer/die versicherte Person Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses Aner- kenntnisses oder Vergleiches zur Sanierung- und Kostentragung Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse oder und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer/der versicherten Person Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers/der versicherten Person Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer/die versicherte Person Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. Q.4.2 5.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden erschei- nenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers/der versicherten Person Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer/die versicherte Person, ist der Versicherer Versi- cherer zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt. Er führt das Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers/der versicherten Person. Q.4.3 Versicherungsnehmers auf seine Kosten. 5.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/UmweltdeliktesSchadensereignisses, der/das eine einen unter den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer/die versicherte Person Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. 5.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung

Leistungen der Versicherung. Q.4.1 4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme und die Freistellung des Versicherungsnehmers/der versicherten Person Versicherungsnehmers von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen Dritten. Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer/die versicherte Person Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen rechts- kräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Sanierung- Sanierung und Kostentragung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer/der versicherten Person Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers/der versicherten Person Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestelltfestge- stellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer/die versicherte Person Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. Q.4.2 4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers/der versicherten Person abzugebenVersicherungsnehmers abzuge- ben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen Kostentragungsver- pflichtungen gegen den Versicherungsnehmer/die versicherte Person, ist der Versicherer zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt. Er führt das Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers/der versicherten Person. Q.4.3 . 4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/Umweltdeliktes, der/das eine unter den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer/die versicherte Person Versicherungsneh- mer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.

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Samples: Insurance Contract

Leistungen der Versicherung. Q.4.1 C.4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen VerpflichtungHaftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme unberech- tigter Schadenersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers/der versicherten Person Versicherungsnehmers von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen DrittenScha- denersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen Schaden- ersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer/die versicherte Person aufgrund auf Grund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Sanierung- und Kostentragung Entschädi- gung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse oder und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer/Versicherungsnehmer oder der versicherten Person ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben abgege- ben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers/Schadenersatzverpflichtung der versicherten Person mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestelltfestge- stellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer/die versicherte Person Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. Q.4.2 . C.4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten Schadenersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden erscheinen- den Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers/der versicherten Person Versicherungsneh- mers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall Versiche- rungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen Schadenersatz- ansprüche gegen den Versicherungsnehmer/Versicherungsnehmer oder die versicherte Person, ist der Versicherer zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt. Er führt das Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit Rechts- streit im Namen des Versicherungsnehmers/Versicherungsnehmers oder der versicherten PersonPerson auf seine Kosten. Q.4.3 C.4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/UmweltdeliktesSchadenereignisses, der/das eine einen unter den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung Versiche- rungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer/die versicherte Person von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen gebüh- renordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. C.4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt.

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Samples: Reiseversicherung

Leistungen der Versicherung. Q.4.1 4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme Inanspruch- nahme und die Freistellung des Versicherungsnehmers/der versicherten Person Versicherungsnehmers von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen Kostentragungsverpflichtun- gen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen Dritten. Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer/die versicherte Person Versicherungsnehmer aufgrund GesetzesGe- setzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Sanierung- und Kostentragung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer/der versicherten Person Versicherungsnehmer ohne Zustimmung Zustim- mung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers/der versicherten Person Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer Versi- cherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer/die versicherte Person Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellenfrei- zustellen. Q.4.2 4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme Inanspruch- nahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers/der versicherten Person Versi- cherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen Kosten- tragungsverpflichtungen gegen den Versicherungsnehmer/die versicherte Person, ist der Versicherer zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigtbe- vollmächtigt. Er führt das Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers/der versicherten Person. Q.4.3 . 4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/Umweltdeliktes, der/das eine unter den Versicherungsschutz Versicherungs- schutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer/die versicherte Person Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen gebühren- ordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung

Leistungen der Versicherung. Q.4.1 4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen VerpflichtungHaftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme Schadensersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers/der versicherten Person Versicherungsnehmers von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen DrittenSchadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer/die versicherte Person Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Sanierung- und Kostentragung Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse oder und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer/der versicherten Person Versicherungs- nehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers/der versicherten Person Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer/die versicherte Person Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. Q.4.2 4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers/der versicherten Person Versicherungs- nehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer/die versicherte Person, ist der Versicherer zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt. Er führt das Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers/. 4.3 Die Versicherung umfasst auch die mit Einverständnis des Versicherers aufgewendeten Kosten der versicherten Person. Q.4.3 Wird Verteidigung in einem Strafverfahren Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren, das wegen eines Umweltschadens/Umweltdelikteseiner Tat eingeleitet wurde, der/das eine unter den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung welche die Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers einem Dritten gegenüber zur Folge haben kannkönnte. 4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das Recht, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer/die versicherte Person von dem Versicherer gewünscht Aufhebung oder genehmigtMinderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so trägt ist der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt.‌‌

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Leistungen der Versicherung. Q.4.1 D 4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen VerpflichtungVer- pflichtung, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme und die Freistellung des Versicherungsnehmers/der versicherten Person Versicherungsnehmers von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen Kostentragungs- verpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen Dritten. Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer/die versicherte Person Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses Aner- kenntnisses oder Vergleiches zur Sanierung- Sanierung und Kostentragung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer/der versicherten Person Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers/der versicherten Person Versicherungs- nehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer Ver- sicherer den Versicherungsnehmer/die versicherte Person Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. Q.4.2 D 4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, bevollmächtigt alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers/der versicherten Person Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen gegen den Versicherungsnehmer/die versicherte Person, ist der Versicherer zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt. Er führt das Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers/der versicherten Person. Q.4.3 . D 4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/UmweltdeliktesUmwelt- deliktes, der/das eine unter den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer/die versicherte Person Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.

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Samples: Rahmenabkommen

Leistungen der Versicherung. Q.4.1 5.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen VerpflichtungHaftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme Schadensersatzansprüche und die Freistellung Freistel- lung des Versicherungsnehmers/der versicherten Person Versicherungsnehmers von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen DrittenSchadensersatz- verpflichtungen. Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer/die versicherte Person Ver- sicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen rechtskr‰ftigen Urteils, Anerkenntnisses Aner- kenntnisses oder Vergleiches zur Sanierung- und Kostentragung Entsch‰digung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse oder Vergleicheund Verglei- che, die vom Versicherungsnehmer/der versicherten Person Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers Versiche- rers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer Versiche- rer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätteh‰tte. Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers/der versicherten Person Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer Versiche- rer den Versicherungsnehmer/die versicherte Person Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. Q.4.2 5.2 Der Versicherer ist bevollmächtigtbevollm‰chtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens Scha- dens oder Abwehr der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen Schadensersatzansprüche zweckm‰flig er- scheinenden Erkl‰rungen im Namen des Versicherungsnehmers/der versicherten Person abzugebenVersicherungsnehmers ab- zugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer/die versicherte Person, ist der Versicherer zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigtbevollm‰chtigt. Er führt das Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit Rechts- streit im Namen des Versicherungsnehmers/der versicherten Person. Q.4.3 Versicherungsnehmers auf seine Kosten. 5.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/UmweltdeliktesSchadensereignisses, der/das eine einen unter den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer/die versicherte Person Ver- sicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt tr‰gt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen gebührenordnungsm‰fligen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren hˆheren Kosten des Verteidigers. 5.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollm‰chtigt.

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Samples: Jagd Versicherung

Leistungen der Versicherung. Q.4.1 4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme und die Freistellung des Versicherungsnehmers/der versicherten Person Versicherungsnehmers von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen Kostentragungs- verpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen Dritten. Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer/die versicherte Person Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses Anerkennt- nisses oder Vergleiches zur Sanierung- und Kostentragung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer/der versicherten Person Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers/der versicherten Person Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer/die versicherte Person Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellenfreizu- stellen. Q.4.2 4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers/der versicherten Person Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen gegen den Versicherungsnehmer/die versicherte Person, ist der Versicherer zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt. Er führt das Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers/der versicherten Person. Q.4.3 . 4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/Umweltdeliktes, der/das eine unter den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung Kosten- tragungsverpflichtung zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer/die versicherte Person Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders beson- ders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. 4.4 Ziffer 5 AHB findet keine Anwendung.

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Samples: Haftpflicht Versicherung

Leistungen der Versicherung. Q.4.1 5.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen VerpflichtungHaft> pflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme Schadenser> satzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers/der versicherten Person Versicherungs> nehmers von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen DrittenSchadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer/die versicherte Person Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches Verglei> ches zur Sanierung- und Kostentragung Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer Versi> cherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse oder und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer/der versicherten Person Versicherungsnehmer ohne Zustimmung Zu> stimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen geschlos> sen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden be> standen hätte. Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers/der versicherten Person Versicherungs> nehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer/die versicherte Person Versicherungsneh> mer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. Q.4.2 5.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung Abwick> lung des Schadens oder Abwehr der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten Schadenersatzan> sprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers/der versicherten Person Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit Rechts> streit über Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer/die versicherte PersonVersi> cherungsnehmer, ist der Versicherer zur Verfahrens- und Prozessführung Prozessfüh> rung bevollmächtigt. Er führt das Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers/der versicherten Person. Q.4.3 Versicherungsnehmers auf seine Kosten. 5.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/UmweltdeliktesSchadener> eignisses, der/das eine einen unter den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung fal> lenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer/die versicherte Person Versicherungs> nehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigtgeneh> migt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen gebührenordnungs> mäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. 5.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversi> cherter das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt.

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Samples: Bauleistungsversicherung

Leistungen der Versicherung. Q.4.1 4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr unberechtigter unberechtig- ter Inanspruchnahme und die Freistellung des Versicherungsnehmers/der versicherten Person Versi- cherungsnehmers von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde Be- hörde oder einem sonstigen Dritten. Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen Kostentragungsver- pflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer/die versicherte Person Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses Aner- kenntnisses oder Vergleiches zur Sanierung- Sanierung und Kostentragung Kos- tentragung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch hier- durch gebunden ist. Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer/der versicherten Person Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch An- spruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden be- standen hätte. Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers/der versicherten Person Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer/die versicherte Person Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. Q.4.2 4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung Ab- wicklung des Schadens oder der Abwehr unberechtigter unberech- tigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen ei- nen sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers/der versicherten Person Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren Ver- waltungsverfahren oder Rechtsstreit über Sanierungs- Sanie- rungs- oder Kostentragungsverpflichtungen gegen den Versicherungsnehmer/die versicherte Person, ist der Versicherer zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt. Er führt das Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers/der versicherten Person. Q.4.3 . 4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines UmweltschadensUmwelt- schadens/Umweltdeliktes, der/das eine unter den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung Kos- tentragungsverpflichtung zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer/die versicherte Person Versicherungs- nehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigtge- nehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen gebührenord- nungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten vereinbar- ten höheren Kosten des Verteidigers.

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Samples: Betriebs Und Berufs Haftpflichtversicherung

Leistungen der Versicherung. Q.4.1 4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme Inanspruch- nahme und die Freistellung des Versicherungsnehmers/der versicherten Person Versicherungsnehmers von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen Kostentragungsverpflichtun- gen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen Dritten. Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer/die versicherte Person Versicherungsnehmer aufgrund GesetzesGeset- zes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Sanierung- und Kostentragung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer/der versicherten Person Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers/der versicherten Person Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer Versi- cherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer/die versicherte Person Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.freizu- stellen Q.4.2 4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme Inanspruch- nahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers/der versicherten Person Versi- cherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen Kosten- tragungsverpflichtungen gegen den Versicherungsnehmer/die versicherte Person, ist der Versicherer zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigtbe- vollmächtigt. Er führt das Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers/der versicherten Person. Q.4.3 . 4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/Umweltdeliktes, der/das eine unter den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer/die versicherte Person Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen gebührenordnungs- mäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung

Leistungen der Versicherung. Q.4.1 4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme und die Freistellung des Versicherungsnehmers/der versicherten Person Versicherungsnehmers von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen sonsti- gen Dritten. Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer/die versicherte Person Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Sanierung- Sanierung und Kostentragung verpflichtet ver- pflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer/der versicherten Person Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers/der versicherten Person Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestelltfestge- stellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer/die versicherte Person Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. Q.4.2 4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers/der versicherten Person Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen gegen den Versicherungsnehmer/die versicherte Person, ist der Versicherer zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt. Er führt das Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers/der versicherten Person. Q.4.3 . 4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/Umweltschadens / Umweltdeliktes, der/der / das eine unter den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer/die versicherte Person Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen gebüh- renordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Leistungen der Versicherung. Q.4.1 4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme und die Freistellung des Versicherungsnehmers/der versicherten Person Versicherungsnehmers von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen Kostentragungs- verpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen Dritten. Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen Kostentra- gungsverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer/die versicherte Person aufgrund Versiche- rungsnehmer auf Grund Gesetzes, rechtskräftigen rechtskräfti- gen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Sanierung- Sanierung und Kostentragung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer/der versicherten Person Versi- cherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers Versi- cherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch An- spruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung Kostentragungsver- pflichtung des Versicherungsnehmers/der versicherten Person Versicherungsnehmers mit bindender bin- dender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer/die versicherte Person Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. Q.4.2 4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig zweckmä- ßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers/der versicherten Person Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über Sanierungs- Sa- nierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen gegen ge- gen den Versicherungsnehmer/die versicherte Person, ist der Versicherer zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigtbevollmäch- tigt. Er führt das Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers/der versicherten Person. Q.4.3 Versicherungsneh- mers. 4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines UmweltschadensUm- weltschadens/Umweltdeliktes, der/das eine unter den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- Sanie- rungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers Vertei- digers für den Versicherungsnehmer/die versicherte Person Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren höhe- ren Kosten des Verteidigers.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen

Leistungen der Versicherung. Q.4.1 4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme und die Freistellung des Versicherungsnehmers/der versicherten Person Versiche- rungsnehmers von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen Kostentragungsverpflichtun- gen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen Dritten. Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer/die versicherte Person Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses Anerkenntnis- ses oder Vergleiches zur Sanierung- Sanierung und Kostentragung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer/der versicherten Person Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen ge- schlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers/der versicherten Person Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer/die versicherte Person Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellenfreizustel- len. Q.4.2 4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers/der versicherten Person Versi- cherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen gegen den Versicherungsnehmer/die versicherte Person, ist der Versicherer zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt. Er führt das Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit im Namen Na- men des Versicherungsnehmers/der versicherten Person. Q.4.3 . 4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/Umweltdeliktes, der/das eine unter den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung Kostentra- gungsverpflichtung zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer/die versicherte Person Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Leistungen der Versicherung. Q.4.1 5.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen VerpflichtungHaft- pflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme Schadensersatz- ansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers/der versicherten Person Versicherungsneh- mers von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen DrittenSchadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer/die versicherte Person Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Sanierung- und Kostentragung Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse oder und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer/der versicherten Person Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers/der versicherten Person Versicherungs- nehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestelltfest- gestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer/die versicherte Person binnen Versicherungsnehmer bin- nen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. Q.4.2 5.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung Abwik- klung des Schadens oder Abwehr der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten Schadensersatzan- sprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers/der versicherten Person Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit Rechts- streit über Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer/die versicherte PersonVersi- cherungsnehmer, ist der Versicherer zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt. Er führt das Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers/der versicherten Person. Q.4.3 Versicherungsnehmers auf seine Kosten. 5.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/UmweltdeliktesSchadens- ereignisses, der/das eine einen unter den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer/die versicherte Person Versiche- rungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen gebührenord- nungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten vereinbar- ten höheren Kosten des Verteidigers. 5.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversi- cherter das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Leistungen der Versicherung. Q.4.1 4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen VerpflichtungVerpflich- tung, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme und die Freistellung des Versicherungsnehmers/der versicherten Person Versicherungsnehmers von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen Kosten- tragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen Dritten. Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer/die versicherte Person Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Sanierung- und Kostentragung Kostentra- gung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse Aner- kenntnisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer/der versicherten Person Versicherungsnehmer ohne Zustimmung Zustim- mung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers/der versicherten Person Versicherungs- nehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer/die versicherte Person Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. Q.4.2 4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers/der versicherten Person Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen gegen den Versicherungsnehmer/die versicherte Person, ist der Versicherer zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt. Er führt das Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers/der versicherten Person. Q.4.3 Versicherungsnehmers auf seine Kosten. 4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/UmweltdeliktesUmweltde- liktes, der/das eine unter den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer/die versicherte Person Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen gebührenord- nungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Leistungen der Versicherung. Q.4.1 4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung Pr fung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme und die Freistellung des Versicherungsnehmers/der versicherten Person Versicherungsnehmers von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber gegen ber der Behörde Beh rde oder einem sonstigen Dritten. Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer/die versicherte Person Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen rechtskr ftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Sanierung- und Kostentragung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer/der versicherten Person Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätteh tte. Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers/der versicherten Person Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für f r den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer/die versicherte Person Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. Q.4.2 4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigtbevollm chtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde Beh rde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig zweckm ig erscheinenden Erklärungen Erkl rungen im Namen des Versicherungsnehmers/der versicherten Person Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über ber Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen gegen den Versicherungsnehmer/die versicherte Person, ist der Versicherer zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigtProzessf hrung bevollm chtigt. Er führt f hrt das Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers/der versicherten Person. Q.4.3 . 4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/Umweltschadens/ Umweltdeliktes, der/der/ das eine unter den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für f r den Versicherungsnehmer/die versicherte Person Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht gew nscht oder genehmigt, so trägt tr gt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen geb hrenordnungsm igen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren h heren Kosten des Verteidigers.

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Samples: Betriebs Und Berufshaftpflichtversicherung

Leistungen der Versicherung. Q.4.1 5.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen VerpflichtungHaftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme Schadenersatzansprüche und die Freistellung Freistel- lung des Versicherungsnehmers/der versicherten Person Versicherungsnehmers von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen DrittenSchadenersatzver- pflichtungen. Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer/die versicherte Person Versiche- rungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses Anerkennt- nisses oder Vergleiches zur Sanierung- und Kostentragung Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer Ver- sicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse oder und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer/der versicherten Person Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben abgege- ben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers/der versicherten Person Versicherungsnehmers mit bindender bin- dender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer/die versicherte Person Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. Q.4.2 5.2. Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten Schadenersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden er- scheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers/der versicherten Person abzugebenVersicherungsnehmers abzu- geben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen Scha- denersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer/die versicherte Person, ist der Versicherer Versiche- rer zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt. Er führt das Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers/der versicherten PersonVersicherungsnehmers auf seine Kosten. 5.3. Q.4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/UmweltdeliktesSchadenereignisses, der/das eine einen unter den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer/die versicherte Person Versiche- rungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders beson- ders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. 5.4. Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevoll- mächtigt.

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Samples: Tierhalterhaftpflichtversicherung

Leistungen der Versicherung. Q.4.1 4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme und die Freistellung des Versicherungsnehmers/der versicherten Person Versicherungsnehmers von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen Kos- tentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen Dritten. Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer/die versicherte Person Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Sanierung- und Kostentragung Kosten- tragung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer/der versicherten Person Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden bin- den den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers/der versicherten Person Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer/die versicherte Person Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch An- spruch des Dritten freizustellen. Q.4.2 4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers/der versicherten Person Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen gegen den Versicherungsnehmer/die versicherte Person, ist der Versicherer zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt. Er führt das Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers/der versicherten Person. Q.4.3 Versicherungsnehmers auf seine Kosten. 4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/Umweltdeliktes, der/das eine unter den Versicherungsschutz Versi- cherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge haben kann, die Bestellung Bestel- lung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer/die versicherte Person Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten Kos- ten des Verteidigers.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Umweltschadensversicherung (Usv)

Leistungen der Versicherung. Q.4.1 4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen VerpflichtungHaftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme Schadensersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers/der versicherten Person Versicherungsnehmers von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen DrittenSchadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer/die versicherte Person Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Sanierung- und Kostentragung Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse oder und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer/der versicherten Person Versicherungs­ nehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers/der versicherten Person Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer/die versicherte Person Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. Q.4.2 4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten Schadens­ ersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers/der versicherten Person Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer/die versicherte Person, ist der Versicherer zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt. Er führt das Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers/. 4.3 Die Versicherung umfasst auch die mit Einverständnis des Versicherers aufgewendeten Kosten der versicherten Person. Q.4.3 Wird Verteidigung in einem Strafverfahren Straf­ oder Ordnungswidrigkeitsverfahren, das wegen eines Umweltschadens/Umweltdelikteseiner Tat eingeleitet wurde, der/das eine unter den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung welche die Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers einem Dritten gegenüber zur Folge haben kannkönnte.‌‌ 4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das Recht, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer/die versicherte Person von dem Versicherer gewünscht Aufhebung oder genehmigtMinderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so trägt ist der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigerszur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt.

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Samples: Betriebs­haftpflichtversicherung