Common use of Leistungen der Versicherung Clause in Contracts

Leistungen der Versicherung. 4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetz- lichen Verpflichtung, die Abwehr unberechtigter Inan- spruchnahme und die Freistellung des Versicherungsneh- mers von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungs- verpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sons- tigen Dritten. Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflich- tungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Ver- gleiches zur Sanierung- und Kostentragung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnis- se oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlos- sen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestan- den hätte. Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Ver- sicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versiche- rungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Drit- ten freizustellen.

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Leistungen der Versicherung. 4.1 5.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetz- lichen VerpflichtungHaftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Inan- spruchnahme Schadensersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsneh- mers Versicherungsnehmers von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungs- verpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sons- tigen DrittenSchadensersatzverpflich- tungen. Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflich- tungen Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Ver- gleiches Vergleiches zur Sanierung- und Kostentragung Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnis- se oder Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlos- sen geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch An- spruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestan- den bestanden hätte. Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Ver- sicherer Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Drit- ten Dritten freizustellen.

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Leistungen der Versicherung. 4.1 5.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetz- lichen VerpflichtungHaft- pflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Inan- spruchnahme Schadensersatzan- sprüche und die Freistellung des Versicherungsneh- mers Versicherungsnehmers von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungs- verpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sons- tigen DrittenSchadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflich- tungen Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen rechtskräf- tigen Urteils, Anerkenntnisses oder Ver- gleiches Vergleiches zur Sanierung- und Kostentragung Ent- schädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnis- se oder Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlos- sen geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis Aner- kenntnis oder Vergleich bestan- den bestanden hätte. Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers mit bindender Wirkung für den Ver- sicherer festgestelltVersicherer festge- stellt, hat der Versicherer den Versiche- rungsnehmer binnen Versicherungsnehmer bin- nen zwei Wochen vom Anspruch des Drit- ten Dritten freizustellen.

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Leistungen der Versicherung. 4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetz- lichen gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr unberechtigter Inan- spruchnahme Inanspruchnahme und die Freistellung des Versicherungsneh- mers Versicherungsnehmers von berechtigten Sanierungs- Sa- nierungs- und Kostentragungs- verpflichtungen Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde Be- hörde oder einem sons- tigen sonstigen Dritten. Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflich- tungen Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen rechts- kräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Ver- gleiches Vergleiches zur Sanierung- Sanie- rung- und Kostentragung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnis- se Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben abge- geben oder geschlos- sen geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestan- den be- standen hätte. Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers Versi- cherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Ver- sicherer Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Drit- ten Dritten freizustellen.

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Samples: www.innofima.de

Leistungen der Versicherung. 4.1 5.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetz- lichen VerpflichtungHaft- pflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Inan- spruchnahme Schadens- ersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsneh- mers Versicherungs- nehmers von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungs- verpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sons- tigen DrittenSchadensersatzverpflich- tungen. Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflich- tungen Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Ver- gleiches Vergleiches zur Sanierung- und Kostentragung Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch hier- durch gebunden ist. Anerkenntnis- se oder Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlos- sen geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestan- den bestanden hätte. Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers mit bindender Wirkung für den Ver- sicherer festgestelltVersicherer fest- gestellt, hat der Versicherer den Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Drit- ten freizustellenDritten freizustel- len.

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Samples: tbo-versicherungsmakler.de

Leistungen der Versicherung. 4.1 3.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetz- lichen ge- setzlichen Verpflichtung, die Abwehr unberechtigter Inan- spruchnahme Inanspruchnahme und die Freistellung des Versicherungsneh- mers Versiche- rungsnehmers von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungs- verpflichtungen Ko- stentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sons- tigen sonstigen Dritten. Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflich- tungen Kostentragungsver- pflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund auf Grund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses Anerkennt- nisses oder Ver- gleiches Vergleiches zur Sanierung- und Kostentragung Kostentra- gung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ge- bunden ist. Anerkenntnis- se Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers Versiche- rers abgegeben oder geschlos- sen geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestan- den bestanden hätte. Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Ver- sicherer Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versiche- rungsnehmer Ver- sicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Drit- ten Dritten freizustellen.

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Samples: www.sportbund-pfalz.de

Leistungen der Versicherung. 4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetz- lichen gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr unberechtigter Inan- spruchnahme Inanspruchnahme und die Freistellung des Versicherungsneh- mers Versicherungsnehmers von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungs- verpflichtungen Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sons- tigen sonstigen Dritten. Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflich- tungen Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen UrteilsUr- teils, Anerkenntnisses oder Ver- gleiches Vergleiches zur Sanierung- und Kostentragung Kostentra- gung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnis- se Aner- kenntnisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung Zu- stimmung des Versicherers abgegeben oder geschlos- sen geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis Aner- kenntnis oder Vergleich bestan- den bestanden hätte. Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers mit bindender Wirkung für den Ver- sicherer Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Drit- ten Dritten freizustellen.

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Samples: www.wifo-marketingportal.com

Leistungen der Versicherung. 4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetz- lichen gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr unberechtigter Inan- spruchnahme Inanspruchnahme und die Freistellung des Versicherungsneh- mers Versicherungsnehmers von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungs- verpflichtungen Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sons- tigen sonstigen Dritten. Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflich- tungen Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen rechts- kräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Ver- gleiches Vergleiches zur Sanierung- und Kostentragung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnis- se Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlos- sen geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestan- den bestanden hätte. Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Ver- sicherer festgestelltVersicherer festge- stellt, hat der Versicherer den Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Drit- ten Dritten freizustellen.

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Samples: www.offene-werkstaetten.org

Leistungen der Versicherung. 4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetz- lichen gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr unberechtigter Inan- spruchnahme Inanspruchnahme und die Freistellung des Versicherungsneh- mers Versicherungsnehmers von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungs- verpflichtungen Kostentragungsver- pflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sons- tigen sonstigen Dritten. Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflich- tungen Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses Anerkenntnisses, Vergleiches oder Ver- gleiches öffentlich-rechtlichen Vertrages zur Sanierung- Sanierung und Kostentragung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnis- se Anerkenntnisse, Vergleiche oder Vergleicheöffentlich-rechtliche Verträge, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlos- sen geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis Anerkenntnis, Vergleich oder Vergleich bestan- den öffentlich-rechtlichen Vertrag bestanden hätte. Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Ver- sicherer Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch der Behörde oder des Drit- ten Dritten freizustellen.

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Samples: bdp-wirtschaftsdienst.de

Leistungen der Versicherung. 4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetz- lichen gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr unberechtigter Inan- spruchnahme Inanspruch- nahme und die Freistellung des Versicherungsneh- mers Versicherungsnehmers von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungs- verpflichtungen Kostentragungsverpflichtun- gen gegenüber der Behörde oder einem sons- tigen sonstigen Dritten. Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflich- tungen Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund GesetzesGe- setzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Ver- gleiches Vergleiches zur Sanierung- und Kostentragung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnis- se Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung Zustim- mung des Versicherers abgegeben oder geschlos- sen geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestan- den bestanden hätte. Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Ver- sicherer Versi- cherer festgestellt, hat der Versicherer den Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Drit- ten freizustellenDritten frei- zustellen.

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Samples: www.fv.de

Leistungen der Versicherung. 4.1 5.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetz- lichen VerpflichtungHaftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Inan- spruchnahme un- berechtigter Schadenersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsneh- mers von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungs- verpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sons- tigen DrittenSchadenersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflich- tungen Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Versicherungsneh- mer auf Grund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Ver- gleiches Vergleiches zur Sanierung- und Kostentragung Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnis- se oder An- erkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlos- sen geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestan- den bestanden hätte. Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung Wir- kung für den Ver- sicherer Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Drit- ten Dritten freizustellen.

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Samples: www.sachsen-sachverstaendige.de

Leistungen der Versicherung. 4.1 5.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetz- lichen VerpflichtungHaft- pflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Inan- spruchnahme Schadensersatz- ansprüche und die Freistellung des Versicherungsneh- mers von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungs- verpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sons- tigen DrittenSchadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflich- tungen Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Ver- gleiches zur Sanierung- und Kostentragung Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer Versi- cherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnis- se oder Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung Zu- stimmung des Versicherers abgegeben oder geschlos- sen geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestan- den bestanden hätte. Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers mit bindender Wirkung für den Ver- sicherer Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versiche- rungsnehmer Versicherungs- nehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Drit- ten Dritten freizustellen.

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Samples: dielehrerberater.de

Leistungen der Versicherung. 4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetz- lichen gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr unberechtigter Inan- spruchnahme Inanspruchnahme und die Freistellung des Versicherungsneh- mers Versiche- rungsnehmers von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungs- verpflichtungen Kostentragungsverpflichtun- gen gegenüber der Behörde oder einem sons- tigen sonstigen Dritten. Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflich- tungen Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses Anerkenntnis- ses oder Ver- gleiches Vergleiches zur Sanierung- Sanierung und Kostentragung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnis- se Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlos- sen ge- schlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestan- den bestanden hätte. Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Ver- sicherer Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Drit- ten freizustellenDritten freizustel- len.

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Samples: makler.mannheimer.de