Common use of Leistungen der Versicherung Clause in Contracts

Leistungen der Versicherung. 5.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Frei- stellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenser- satzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versi- cherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Aner- kenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Verglei- che, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versiche- rers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versiche- rer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versiche- rer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.

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Leistungen der Versicherung. 5.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der HaftpflichtfrageHaft- pflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche Schadensersatz- ansprüche und die Frei- stellung Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenser- satzverpflichtungenSchadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen rechtskräf- tigen Urteils, Aner- kenntnisses Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung Ent- schädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Verglei- cheVergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versiche- rers Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versiche- rer Ver- sicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestelltfestge- stellt, hat der Versiche- rer Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.

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Leistungen der Versicherung. 5.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der HaftpflichtfrageHaft- pflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche Schadensersatzan- sprüche und die Frei- stellung Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenser- satzverpflichtungenSchadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Aner- kenntnisses Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse An- erkenntnisse und Verglei- cheVergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versiche- rers Versicherers abgegeben oder geschlossen geschlos- sen worden sind, binden den Versiche- rer Versicherer nur, soweit der Anspruch An- spruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadenersatzverpflichtung Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versiche- rer Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.

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Leistungen der Versicherung. 5.1 5.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche Schadenersatzansprüche und die Frei- stellung Freistel- lung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenser- satzverpflichtungenSchadenersatzver- pflichtungen. Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versi- cherungsnehmer Versiche- rungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Aner- kenntnisses Anerkennt- nisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer Ver- sicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Verglei- cheVergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versiche- rers abgegeben Versicherers abgege- ben oder geschlossen worden sind, binden den Versiche- rer Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender bin- dender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versiche- rer Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.

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Leistungen der Versicherung. 5.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Frei- stellung Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenser- satzverpflichtungenSchadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Aner- kenntnisses Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet verpflich- tet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Verglei- cheVergleiche, die vom Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer ohne Zustimmung des Versiche- rers Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versiche- rer Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden bestan- den hätte. Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versiche- rer Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.

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Samples: www.ghv-versicherung.de

Leistungen der Versicherung. 5.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Frei- stellung Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenser- satzverpflichtungenSchadensersatzverpflichtun- gen. Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versi- cherungsnehmer Versiche- rungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Aner- kenntnisses Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Verglei- cheVergleiche, die vom Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versiche- rers Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versiche- rer Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadenersatzverpflichtung Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender binden- der Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versiche- rer Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.

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Samples: www.fvv.de

Leistungen der Versicherung. 5.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche Schadens- ersatzansprüche und die Frei- stellung Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenser- satzverpflichtungenSchadensersatzver- pflichtungen. Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Aner- kenntnisses Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer Versi- cherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Verglei- cheVergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung Zu- stimmung des Versiche- rers Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versiche- rer Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadenersatzverpflichtung Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer Versiche- rer festgestellt, hat der Versiche- rer Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.

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Samples: content.beck.de

Leistungen der Versicherung. 5.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter unberechtig- ter Schadensersatzansprüche und die Frei- stellung Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenser- satzverpflichtungenberech- tigten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versi- cherungsnehmer aufgrund Versicherungsnehmer auf- grund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Aner- kenntnisses Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung Entschädi- gung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Verglei- cheVer- gleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versiche- rers Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versiche- rer Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis An- erkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadenersatzverpflichtung Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versiche- rer Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen Wo- chen vom Anspruch des Dritten freizustellen.

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Samples: www.mvk-versicherung.de

Leistungen der Versicherung. 5.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der HaftpflichtfrageHaftpflicht- frage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Frei- stellung Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenser- satzverpflichtungenSchadens- ersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versi- cherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Aner- kenntnisses Anerkennt- nisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer Versi- cherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Verglei- cheVergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versiche- rers Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versiche- rer Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadenersatzverpflichtung Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versiche- rer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.

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Leistungen der Versicherung. 5.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter un- berechtigter Schadensersatzansprüche und die Frei- stellung Freistellung des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers von berechtigten Schadenser- satzverpflichtungenSchadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versi- cherungsnehmer Versicherungs- nehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Aner- kenntnisses Anerkenntnisses oder Vergleiches Verglei- ches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Verglei- cheVergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung Zustim- mung des Versiche- rers Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versiche- rer Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden be- standen hätte. Ist die Schadenersatzverpflichtung Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versiche- rer Versicherer den Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.

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