Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen Musterklauseln

Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen. (VOL/B § 16) 1. Leistungen werden zu Stundenverrechnungssätzen nur bezahlt, wenn dies im Vertrag vorgesehen ist oder wenn sie vor Beginn der Ausführung vom Auftraggeber in Auftrag gegeben worden sind. 2. Dem Auftraggeber sind Beginn und Beendigung von derartigen Arbeiten anzuzeigen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind über die Arbeiten nach Stundenverrechnungssätzen wöchentlich Listen einzureichen, in denen die geleisteten Arbeitsstunden und die etwa besonders zu vergütenden Roh- und Werkstoffe, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie besonders vereinbarte Vergütungen für die Bereitstellung von Gerüsten, Werkzeugen, Geräten, Maschinen und dergl. aufzuführen sind. zu § 16 Nr. 2 1. Bei Arbeiten nach Stundenverrechnungssätzen, deren Überwachung durch den Auftraggeber vertraglich vorgesehen ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, sich von der vertraglich vereinbarten Stelle die Stundennachweise schriftlich bestätigen zu lassen. 2. Die anerkannten Stundennachweise sind mit der Rechnung einzureichen. Auf Verlangen sind die Erstschriften zur Einsichtnahme vorzulegen. 3. Die Stundennachweise müssen alle Angaben enthalten, die zur Prüfung der Rechnung erforderlich sind. Sind Arbeiten nach Stundenverrechnungssätzen mit anderen Leistungen verbunden, so sind keine getrennten Rechnungen auszustellen; die Stundenverrechnungssätze sind dann in der Rechnung am Schluss nachzuweisen. Zu den Angaben gehören das Datum, die Bezeichnung des Ortes, die Namen und die Qualifikation der Arbeitskräfte (z.B.: Meister, Geselle, Hilfskraft, Auszubildender), die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft und die Art der Leistung. 3. Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen wöchentlich, erstmalig 12 Werktage nach Beginn, einzureichen.
Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen. Leistungen werden zu Stundenverrechnungssätzen nur bezahlt, wenn dies im Vertrag vorgesehen ist oder wenn sie vor Beginn der Ausführung vom Auftraggeber in Auftrag gegeben worden sind.
Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen. (§ 16 VOL/B)
Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen. (§ 16) 9.1 Der Auftragnehmer hat für Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen arbeitstäglich Stundenlohn- zettel in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Die müssen außer den Angaben nach § 16 Nr. 2 - das Datum, - die Bezeichnung der Leistungsstelle, - die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Leistungsstelle, - die Art der Leistung, - die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe, - die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und ggf. - die Gerätekenngrößen enthalten. Rechnungen für Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen müssen entsprechend den Stunden- lohnzetteln aufgegliedert werden. Die Originale der Stundenlohnzettel behält der Auftraggeber, die be- scheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer. 9.2 Sind Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen mit anderen Leistungen verbunden, so sind keine getrennten Rechnungen aufzustellen.
Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen. (§ 16) 17.1 Eine nachträgliche Anordnung von Leistungen zu Stundenverrechnungssätzen i. S. d. § 16 bedarf der schriftlichen Erklärung durch einen bevollmächtigten Vertreter der Auf- traggeberin. Nachträglich angeordnete Stundenlohnarbeiten dürfen erst nach Vorlage eines Angebotes des Auftragnehmers erfolgen, sofern die Auftraggeberin hierauf nicht ausdrücklich verzichtet. In dem Angebot muss der Auftragnehmer neben den Stun- densätzen eine genaue Angabe der damit abgegoltenen Leistung sowie der nicht bein- halteten Kosten für eingesetzte Stoffe und Materialien, Geräte, Arbeitshilfe, notwendige Nebenleistungen, etc. vorlegen. 17.2 Sind nach dem Vertrag oder entsprechender Anordnung Leistungen nach Stundenver- rechnungssätzen vorgesehen, so hat der Auftragnehmer diese Leistungen arbeitstäg- lich in Form eines schriftlichen Stundenlohnnachweises zu dokumentieren und zum Ende des jeweiligen Arbeitstages von der Auftraggeberin bestätigen zu lassen. Der Stundenlohnnachweis muss enthalten: - die Angabe des Auftrages, - Datum und genau Bezeichnung des Ausführungsorts, - Angabe der ausgeführten Leistung, - Personalien der eingesetzten Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Ge- haltsgruppe, - die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht gekennzeichneten Erschwernissen, - evtl. besonders zu vergütende Roh- und Werkstoffe, Hilfs- und Betriebsstoffe, Gerüst-, Werkzeug-, Gerätestellung, etc. nach Art und Umfang. Die Originale der Stundenlohnnachweise behält die Auftraggeberin, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer. 17.3 Die Bestätigung der Auftraggeberin auf dem Stundenlohnnachweis ist Voraussetzung der prüfbaren Abrechnung der Leistungen. Sie ist jedoch kein Anerkenntnis zu Grund und Höhe des im Tagelohnzettel geltend gemachten Leistungsumfanges, insbesondere hinsichtlich einer gebotenen Abgrenzung zu den nicht durch Stundenlohnarbeiten zu erbringenden Leistungen. Insoweit bleibt dem Auftraggeber eine entsprechende Berich- tigung der Rechnungen zu jeder Zeit, auch nachträglich, vorbehalten. 17.4 Rechnungen über Stundenverrechnungssätze müssen entsprechend den Listen aufge- gliedert werden.
Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen. (§ 16 VOL/B) 21.1 Leistungen werden zu Stundenverrechnungssätzen nur bezahlt, wenn dies im Vertrag vorgesehen ist oder wenn sie vor Beginn der Ausführung von der Auftraggeberin schriftlich in Auftrag gegeben worden sind 21.2 Vorbehaltlich einer anderen ausdrücklichen Regelung im Vertrag oder im schriftlichen Auftrag sind dort genannte Stundenkontingente für die Abrechnung nicht maßgeblich und zwar weder für die Kalkulation der Stundensätze noch für die Anzahl der abrechnungsfähigen Stunden. Die Auftragnehmerin hat über Leistungen nach Stundenverrech- nungssätzen arbeitstäglich Listen in zweifacher Ausfertigung einzu- reichen. Diese müssen • das Datum • die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes • die Art der Leistung • die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe • die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und • die Gerätekenngrößen enthalten. 21.3 Rechnungen über Stundenverrechnungssätze müssen entsprechend den Listen aufgegliedert werden. Die Originale der Listen behält die Auftraggeberin, die bescheinigten Durchschriften erhält die Auftrag- nehmerin. 21.4 Sind Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen mit anderen Leis- tungen verbunden, so sind keine getrennten Rechnungen aufzustel- len. 21.5 Die Auftragnehmerin ist auf Verlangen der Auftraggeberin verpflichtet, die tatsächlichen Lohnkosten anhand der Lohnlisten nachzuweisen, soweit nicht feste Stundenlohnverrechnungssätze vereinbart worden sind.
Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen. Es gelten die Bestimmungen des § 16 VOL/B.
Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen. (VOL/B § 16) zu § 16 Nr. 2 1. Bei Arbeiten nach Stundenverrechnungssätzen, deren Überwachung durch den Auftraggeber vertrag- lich vorgesehen ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, sich von der vertraglich vereinbarten Stelle die Stundennachweise schriftlich bestätigen zu lassen. 2. Die anerkannten Stundennachweise sind mit der Rechnung einzureichen. Auf Verlangen sind die Erstschriften zur Einsichtnahme vorzulegen. 3. Die Stundennachweise müssen alle Angaben enthalten, die zur Prüfung der Rechnung erforderlich sind. Sind Arbeiten nach Stundenverrechnungssätzen mit anderen Leistungen verbunden, so sind keine getrennten Rechnungen auszustellen; die Stundenverrechnungssätze sind dann in der Rech- nung am Schluss nachzuweisen. Zu den Angaben gehören das Datum, die Bezeichnung des Ortes, die Namen und die Qualifikation der Arbeitskräfte (z.B.: Meister, Geselle, Hilfskraft, Auszubildender), die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft und die Art der Leistung.
Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen. (§ 16) 19.1. Der Auftragnehmer hat über Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen Listen in zweifacher Ausfertigung ein- zureichen. Auf Verlangen des Auftraggebers sind diese arbeitstäglich einzureichen. Sie müssen - das Datum, - die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes - die Art der Leistung - die Namen der Arbeitskräfte und deren Stundensätze sowie ggf. Aufschläge - die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags und Feiertags- arbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und - die Gerätekenngrößen enthalten. Rechnungen über Stundenverrechnungssätze müssen entsprechend den Listen aufgegliedert werden. Die Origina- le der Listen behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschläge erhält der Auftragnehmer. 19.2. Sind Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen mit anderen Leistungen verbunden, so sind keine getrennten Rechnungen aufzustellen.
Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen. (§ 16) Der Auftragnehmer hat über Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen arbeitstäglich Listen in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen • das Datum, • die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes, • die Art der Leistung • die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe, • die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und • die Gerätekenngrößen enthalten. Rechnungen über Stundenverrechnungssätze müssen entsprechend den Listen aufgegliedert werden. Die Originale der Listen behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer.