Leistungen von XXXXX Musterklauseln

Leistungen von XXXXX. 3.1 Der Leistungsumfang von HUECK bestimmt sich ausschließlich nach dem individuellen Vertrag. 3.2 Die Angaben von HUECK über ihre Produkte, insbesondere die in Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Beschreibungen oder Zeichnungen der Produkte bzw. Dienstleistungen, unter anderem auch der Gestaltung von Designs oder Strukturen, die im Angebot oder der Auftragsbestätigung ge- macht werden, dienen nur der Kennzeichnung der Ware bzw. Dienstleistung und sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich von HUECK als verbindlich bezeichnet sind. Soweit nicht Grenzen für zulässige Abweichungen ausdrücklich in der Auftragsbestätigung festgelegt und als sol- che bezeichnet werden, sind branchenübliche Abweichungen (Fabrikationstoleranzen) zulässig. 3.3 Die Beschaffenheit der Ware beschreibt HUECK ausschließlich in ihren verbindlichen Angeboten, Auftragsbestätigungen und den dazugehörigen Unterlagen, ohne dass hierdurch eine Garantie über- nommen wird. Angaben in unverbindlichen Angeboten sind nicht verbindlich. Garantien bedürfen der Schriftform und müssen ausdrücklich als solche bezeichnet werden. 3.4 An Entwürfen, Angeboten, Projekten und den dazugehörigen Zeichnungen, Skizzen, Plänen und Beschreibungen, Strukturen, Mustern, Dessins, Prototypen, und ähnlichen Ergebnissen und Unterla- gen sowie auch an Maschinen, Komponenten, Anwendungen und Verfahren bzw. den diesbezügli- chen Informationen, Aufzeichnungen und Unterlagen, sowie auch sämtlichen sonstigen Leistungen von HUECK („HUECK Leistungen“) behält sich HUECK sämtliche Rechte, insbesondere Eigentums- und Urheberrechte sowie sonstige geistigen Eigentumsrechte uneingeschränkt vor. XXXXX ist aus- schließlich berechtigt, Anmeldungen für Schutzrechte wie Patente, Gebrauchsmuster, Designs und/oder Marken zu tätigen. Der Kunde wird in Bezug auf die HUECK Leistungen keinerlei Rechte, insbesondere keine Vorbenutzungsrechte, geltend machen. Diesbezügliche Unterlagen dürfen, auch wenn sie nicht von HUECK stammen, vom Kunden ausschließlich für die vertragliche Leistung genutzt werden. Sie sind HUECK nach Erledigung des Vertrages oder auf Verlangen unverzüglich zurückzu- geben.
Leistungen von XXXXX. JÄGER erbringt die im jeweiligen Servicevertrag aufgeführten Serviceleistungen an den dort registrier- ten Produkten gemäß der in der Bestellung genannten Serviceart. Der Service umfasst, soweit nicht in dem Servicevertrag etwas anderes geregelt ist, • die vereinbarten Inspektions-, Wartungs-, Nachrüst- und Umbauarbeiten • die Beseitigung von Anlagenstörungen mit Hilfe von Teleservice, soweit die entsprechenden Einrich- tungen beim Auftraggeber vorhanden sind • soweit notwendig die Reparatur oder den Austausch kompletter Produkteinheiten vor Ort durch Techniker von JÄGER • die Bereitstellung von Wartungs-, Verschleiß- und Ersatzteilen sowie von Betriebsstoffen Gemäß der in dem zugrundeliegenden Servicevertrag gewählten Serviceart gelten die nachfolgenden Servicezeiten von JÄGER: Die Serviceleistungen werden nach Terminvereinbarung innerhalb der Geschäftszeiten von JÄGER (montags - freitags, 7.00 - 17.00 Uhr) ohne Überstundenzuschlag erbracht. In Notfällen erbringt JÄGER auch außerhalb der Geschäftszeiten Serviceleistungen, die unter der Telefonnummer 0700 / 00000-000 vom Auftraggeber abgerufen werden können. Es gelten hierfür die Dienstleistungsverrechnungssätze gemäß der aktuellen Preisliste. Sofern in dem zugrundeliegenden Servicevertrag nichts anderes vereinbart ist, sind im Servicepreis nicht enthalten: • De- und Montageleistungen, wie z. B. Rohrinstallationen, elektrische und mechanische Anschlüsse, Abbau von Lüftungskanälen etc. • Entsorgung von Altteilen, Abfall- und Betriebsstoffen • wiederkehrende Prüfungen und Ersatzdokumentation, z. B. für Druckbehälter • sonstige Hilfsmittel und durch Abnutzung verschlissene Teile • Bereitstellung von Medien, wie z. X. Xxxxx, Wasser, etc. • Sicherheitsunterweisungen am Standort der Druckluftanlage • Leistungen von Sachverständigen • An- und Rückfahrten sowie Austauschleistungen • Kosten für das Ein- / Zwischenlagern von Anlagen und Teilen Leistungen, die im Servicepreis nicht enthalten sind, werden gesondert in Rechnung gestellt. Es gelten – sofern nichts Besonderes vereinbart ist – die Dienstleistungsverrechnungssätze sowie Listenpreise von XXXXX.
Leistungen von XXXXX. 3.1 Übersicht. Xxxxx stellt ihren Kunden die Software mit den jeweils ausgewählten Service Paketen zur Nutzung über das Internet zur Verfügung („Software as a Service“), und erbringt weitere damit in Zusammenhang stehende Dienstleistungen, wie z. B. Webseite-Entwicklung sowie Hosting/Betrieb (zusammen die "Services"). Die Services von Shore bestehen aus bestimmten Service Paketen, die der Kunde jeweils einzeln oder zusammen mit anderen Zusatzmodulen im Bestellschein, über die Webseite oder in sonstiger Form bei Shore bestellen kann. Einzelheiten zum Leistungsumfang der jeweils gebuchten Service Pakete ergeben sich aus dem Bestellschein und der jeweiligen Leistungsbeschreibung. 3.2 SaaS. Der Kunde erhält für die Laufzeit des Vertrages das nicht ausschließliche, nicht unterlizenzierbare und nicht übertragbare Recht, auf das jeweils gebuchte Service Paket mittels eines Browsers und einer Internetverbindung zuzugreifen und für eigene Geschäftszwecke ausschließlich in Ausübung seiner gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit zu nutzen. Dies schließt das Recht ein, im hierfür erforderlichen Umfang Programmcodes (z. B. JavaScript) auf dem Rechner des jeweiligen Nutzers zeitweise zu speichern (z. B. im Arbeitsspeicher oder Browser-Cache) und dort auszuführen. 3.3 Widgets. Shore stellt ihren Kunden Programmcodes zur Einbindung bestimmter Funktionen eines Service Pakets in bestimmten Webauftritten der Kunden (z. B. Webseiten auf Basis von DUDA oder Facebook Fanpages) ("Widgets") zur Verfügung. Xxxxx räumt dem Kunden vorbehaltlich der nachfolgenden Sätze das einfache, nicht-übertragbare und nicht-unterlizenzierbare und zeitlich auf die Laufzeit dieses Vertrages beschränkte Recht ein, die Widgets zur Integration des jeweils gebuchten Service Pakets in Webauftritte des Kunden (z. B. Firmenwebseite, Facebook Fanpage) zu nutzen, insbesondere diese auf Servern des Kunden oder einem von diesem genutzten Hoster zu installieren und dort ablaufen zu lassen. Für die Nutzung einzelner Widgets können ergänzende Lizenz- und Nutzungsbedingungen der Hersteller der jeweiligen Content Management Systeme oder Betreiber der sozialen Netzwerke (z. B. Facebook) gelten. Daneben können die Widgets Komponenten Dritter enthalten, die sogenannten Open Source Lizenzbedingungen unterliegen. Diese haben im Kollisionsfalle Vorrang vor diesem Vertrag. 3.4 Sonstige Leistungen von Xxxxx. Begleitende technische Leistungen, etwa den Import existierender Daten des Kunden in die Shore Business Cloud o...
Leistungen von XXXXX. 3.1. Yupik stellt dem Kunden ein umfassendes Leistungsportfolio zur Verfügung, um das Unternehmen bei der Definition, Planung und Erreichung von Zielen der digitalen (Marken-) Kommunikation zu unterstützen. Die Leistungsbestandteile umfassen dabei unter anderem: 3.1.1. Strategie, Konzeption, Beratung 3.1.1.1. Workshops zum Thema Social Media, PR und digitale Kommunikation, 3.1.1.2. Qualitative wie quantitative Analyse bestehender Kommunikations-Arbeit des Kunden, 3.1.1.3. Beratung zu und Entwicklung von Kommunikations-Strategien, online und/oder offline, 3.1.1.4. Beratung zu und Entwicklung von Cross Channel Strategien und Konzepten, 3.1.1.5. Beratung zu und Entwicklung von unternehmensspezifischen Kommunikations-Konzep- ten, 3.1.1.6. Kampagnen-Konzeption, 3.1.1.7. Konzeption und Planung von Veranstaltungen, Symposien, Redaktionsbesuchen, Presse- konferenzen, Pressereisen (im Folgenden Presse-Events).

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  • Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person ist unfallbedingt • in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und • in ärztlicher Behandlung.

  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

  • Serviceleistungen Neben dem Ersatz von Aufwendungen für Krank- heitskosten werden über das INTER Service Center (telefonisch erreichbar unter 0621 427-427) umfang- reiche Serviceleistungen angeboten: - allgemeinen Gesundheitsfragen, Krankheiten, Arz- neimitteln, Diagnose- und Behandlungsmethoden, Heil- und Hilfsmitteln, Vorsorgeprogrammen und Schutzimpfungen, - zahnärztlichen Behandlungen und Heil- und Kos- tenplänen, - geplanten Krankenhausaufenthalten. Unterstützung und Betreuung durch - Benennung von ärztlichen, zahnärztlichen und Apotheken-Notdiensten, - Benennung von Spezialisten, Fachkliniken, Reha- bilitations- und Kureinrichtungen, - aktive Hilfe bei der Suche nach geeigneten Be- handlungsmöglichkeiten, - Hilfe bei der Beschaffung von ärztlich verordneten Medikamenten, Blutkonserven und Seren, - Benennung von Fach- und Pflegekräften, häusli- chen Pflegediensten, Haushaltshilfen, Kinderbe- treuern, Selbsthilfegruppen, - Beratung bei Umschulungsmaßnahmen bei teil- weiser Berufsunfähigkeit.

  • Leistungen Dritter Stehen der versicherten Person auch Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (UVG), der Invalidenversiche- rung (IV), der schweizerischen Militärversicherung (MV) oder weitere Versicherungsleistungen zu oder hat ein haftpflich- tiger Dritter solche erbracht, ergänzt elipsLife diese Leistungen bis zur Höhe der entstandenen Heilungskosten (Scha- denversicherung).

  • Gewährleistungen 10.1 inet gewährleistet bei Werkleistungen, dass die vereinbarten Leis- tungsmerkmale erfüllt sind und dem schriftlich vereinbarten Leistungsum- fang entsprechen. inet wird Mängel, die ihr vom Kunden schriftlich mitgeteilt wurden, beseitigen. Die Mängelbeseitigung erfolgt durch Lieferung einer korrigierten Version des Alpega TMS. inet kann wahlweise eine Umgehungs- lösung, die den Kunden nicht maßgeblich in der Nutzung der Funktionen einschränkt, zur Verfügung stellen und gegebenenfalls den Mangel spätes- tens mit der Lieferung des nächsten ordentlichen Alpega TMS Releases end- gültig beseitigen. Wird ein Mangel nicht innerhalb angemessener Zeit be- seitigt, steht dem Kunden ausschließlich das Recht zur Minderung des auf die gestörte Leistung entfallenden Preises zu. Andere Gewährleistungsan- sprüche, insbesondere Wandlung, sind ausgeschlossen. Eine Mängelbehe- bung durch Dritte ist ausgeschlossen. Unwesentliche Mängel (8.3) können jedenfalls durch inet im Rahmen eines nächsten ordentlichen Releases des Alpega TMS behoben werden. 10.2 Der Kunde muss inet einen Mangel innerhalb von vier Wochen nach Entdeckung oder innerhalb von vier Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem der Mangel dem Kunden bewusst hätte werden müssen bei sonstigem Rechts- verlust von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen, informieren. Die Gewährleistungsfrist für Ansprüche des Kunden beträgt sechs (6) Mo- nate ab dem Tag, an dem die Lieferung erfolgte oder die Leistung erbracht wurde. 10.3 inet ist nicht Betreiber von IP- oder Telekommunikationsinfrastruktu- ren und übernimmt insoweit keine Gewährleistung und/oder Haftung für technisch bedingte Ausfälle, Unterbrechungen, fehlende oder fehlerhafte Datenübertragungen oder sonstige in diesem Zusammenhang mögliche 10.4 inet übernimmt keine Gewähr dafür, dass ihre zu erbringende Leistung (insbesondere das Alpega TMS) mit sämtlicher kundenseitig in Anwendung befindlicher Software und Schnittstellen kompatibel ist. Art und Umfang der Kompatibilität ist von den Vertragsparteien jeweils für den Einzelfall schrift- lich festzulegen. 10.5 Sofern Open Source Software und Komponenten (OSS) in den Leis- tungen inet enthalten sind, ist für diese OSS jegliche Gewährleistung und Haftung ausgeschlossen. 10.6 Darüber hinaus übernimmt inet keine Gewähr dafür, dass jeder Soft- warefehler behoben bzw. beseitigt werden kann. 10.7 In jedem Fall ist die Gewährleistung im Hinblick auf die Alpega TMS Software nur auf reproduzierbare Mängel beschränkt. 10.8 Die Gewährleistung entfällt, soweit ohne Zustimmung von inet am Leistungsgegenstand (insbesondere an der Software und den Schnittstel- len) durch den Kunden oder durch Dritte Änderungen vorgenommen wer- den. 10.9 Hilfestellung, Fehlerdiagnose sowie die Beseitigung von Fehlern und Störungen, die vom Kunden zu vertreten sind, sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von inet gegen Berechnung durch- geführt. 10.10 inet übernimmt keine Gewährleistung für die Verfügbarkeit der ver- traglichen Leistungen in Bezug auf Cyberangriffe oder die Verhinderung des Verlusts, der Änderung oder des unzulässigen Zugriffs auf die Kontoinfor- mationen oder -daten des Kunden. 10.11 Für den Fall, dass der Kunde BOTs benutzt, übernimmt inet keine Gewährleistung dafür, dass BOTs nach einem Release des Alpega TMS wei- terhin funktionieren. inet behält sich das Recht vor, BOTs zu blockieren.

  • Fremdleistungen 3.1 Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Designer hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen. 3.2 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für

  • Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung 3.1 Das Hotel ist verpflichtet, die vom Kunden gebuchten Xxxxxx bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen. 3.2 Der Kunde ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen vereinbarten bzw. geltenden Preise des Hotels zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden direkt oder über das Hotel beauftragte Leistungen, die durch Dritte erbracht und vom Hotel verauslagt werden. 3.3 Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Steuern und lokalen Abgaben. Nicht enthalten sind lokale Abgaben, die nach dem jeweiligen Kommunalrecht vom Xxxx selbst geschuldet sind, wie zum Beispiel Kurtaxe. Bei Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer oder der Neueinführung, Änderung oder Abschaffung lokaler Abgaben auf den Leistungsgegenstand nach Vertragsschluss werden die Preise entsprechend angepasst. Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt dieses nur, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate überschreitet. 3.4 Das Hotel kann seine Zustimmung zu einer vom Kunden gewünschten nachträglichen Verringerung der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistung des Hotels oder der Aufenthaltsdauer des Kunden davon abhängig machen, dass sich der Preis für die Zimmer und/oder für die sonstigen Leistungen des Hotels angemessen erhöht. 3.5 Rechnungen des Hotels sind sofort nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Wurde Zahlung auf Rechnung vereinbart, so hat die Zahlung – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung – binnen zehn Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zu erfolgen. 3.6 Das Hotel ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, zum Beispiel in Form einer Kreditkartengarantie, zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag in Textform vereinbart werden. Bei Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen für Pauschalreisen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen unberührt. Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Regelungen. 3.7 In begründeten Fällen, zum Beispiel Zahlungsrückstand des Kunden oder Erweiterung des Vertragsumfanges, ist das Hotel berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zu Beginn des Aufenthaltes eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Ziffer 3.6 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen. 3.8 Das Hotel ist ferner berechtigt, zu Beginn und während des Aufenthaltes vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Ziffer 3.6 für bestehende und künftige Forderungen aus dem Vertrag zu verlangen, soweit eine solche nicht bereits gemäß vorstehender Ziffer 3.6 und/oder Ziffer 3.7 geleistet wurde. 3.9 Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des Hotels aufrechnen oder verrechnen. 3.10 Der Kunde ist damit einverstanden, dass ihm die Rechnung auf elektronischem Weg übermittelt werden kann.

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

  • Zusatzleistungen Im vereinbarten monatlichen Mitgliedsbeitrag ist das Entgelt für die Inanspruchnahme von weiteren angebotenen Produkten und Leistungen neben der Studionutzung nur enthalten, soweit dies auf dem Vertragsdeckblatt oder in sonstiger Weise ausdrücklich vereinbart wurde.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.