Leistungen von Xxxxxx Musterklauseln

Leistungen von Xxxxxx. In diesem Kapitel wird der Leistungsumfang der Kapsch Servicemodule im Detail beschrieben.
Leistungen von Xxxxxx. Xxxxxx übernimmt die medizinischen und Spitalkosten, die sich als Folge eines Unfalls oder einer plötzlichen Erkrankung während einer Reise des Versicherten außerhalb seines Wohnsitz- oder gewöhnlichen Aufenthaltslandes ergeben, bis zum vertraglich vorgesehenen Betrag aber auf alle Fälle bis höchstens € 30'000.-. Notfallmäßige Zahnbehandlungen werden in Höhe von maximal € 250.- gedeckt.
Leistungen von Xxxxxx. (a) Die Frist für Ansprüche aus dieser Ziffer 17 beträgt 12 Monate. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt der Leistungserbringung. (b) Zühlke kann nach eigenem Ermessen entscheiden, den Rechts- streit mit dem Dritten auszutragen oder den Anspruch des Dritten anzuerkennen und entweder dem Kunden das Recht zum weite- ren Gebrauch der PROJEKTLEISTUNGEN verschaffen, indem diese er- setzt oder so abgeändert werden, dass die SCHUTZRECHTSVERLETZUNG nicht mehr besteht, oder die PROJEKTLEISTUNGEN zurückzunehmen und dem Kunden die dafür geleistete Vergütung zurückzuerstatten. (c) Entscheidet sich Zühlke für die Führung des Rechtsstreits über- lässt der Kunde Zühlke soweit rechtlich möglich die Prozessfüh- rung sowie die Verhandlungen über eine einvernehmliche Erledi- gung des Rechtsstreits. Zudem stellt er Zühlke die notwendigen Informationen zur Verfügung und unterstützt Zühlke in zumutba- rer Weise. (d) Darüber hinaus wird Zühlke dem Kunden im Rahmen der verein- barten Haftungsbeschränkung den entstandenen direkten Scha- den ersetzen, es sei denn, Zühlke hat die SCHUTZRECHTSVERLETZUNG nicht zu vertreten. (e) Rechte Dritter im Sinne dieser Ziffer 17 sind nur solche, die dem Dritten in der Bundesrepublik Deutschland zustehen.
Leistungen von Xxxxxx. 2.1. Leistungsumfang - Koller bietet ihren Kunden qualitativ hochstehende Dienstleistungen an. Für Umfang und Ausführung der einzelnen Leistungen ist die Auftragsbestätigung und/oder das Angebot von Koller massgebend. Die Erfüllung eines bestimmten Zwecks einer Entwicklung oder das Erreichen einer bestimmten Leistung bedürfen der ausdrücklichen Formulierung im Angebot oder der Auftragsbestätigung. Xxxxxx verpflichtet sich, den Kunden periodisch über den Stand der Arbeiten, die gewonnenen Erkenntnisse, das Vorgehen in der nächstfolgenden Periode und, bei Richtpreisaufträgen, über die jeweils aufgelaufenen Kosten Bericht zu erstatten. 2.2. Mehrleistungen - Mehrleistungen werden vom Kunden zusätzlich vergütet. Diese gelten als anerkannt, wenn sie zwischen dem Kunden und Koller schriftlich vereinbart sind. Eine mündliche Vereinbarung von Mehrleistungen wird von Koller protokolliert und dem Kunden schriftlich, per Fax oder elektronisch zugestellt. Sofern der Kunde nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erhalt des Protokolls die Erbringung der Mehrleistungen schriftlich ablehnt, gelten diese als anerkannt. 2.3. Termine - Falls Koller aus Gründen, die sie nicht zu verantworten hat, die für die Erfüllung vorgesehenen Termine nicht einhalten kann, werden diese entsprechend der Dauer der Einwirkung der von Koller nicht zu vertretenden Umstände erstreckt. 2.4. Erfüllungsort - Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, gilt das Domizil von Koller als Erfüllungsort für die Leistungen von Koller unter diesem Vertrag.
Leistungen von Xxxxxx. (a) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt der Leistungserbringung. (b) Zühlke kann nach eigenem Ermessen entscheiden, den Rechts- streit mit dem Dritten auszutragen oder den Anspruch des Drit- ten anzuerkennen und entweder dem Kunden das Recht zum wei- teren Gebrauch der LEISTUNGEN verschaffen, indem diese ersetzt oder so abgeändert werden, dass die SCHUTZRECHTSVERLETZUNG nicht mehr besteht, oder die LEISTUNGEN zurückzunehmen und dem Kunden die dafür geleistete Vergütung zurückzuerstatten. (c) Entscheidet sich Xxxxxx für die Führung des Rechtsstreits über- lässt der Kunde Zühlke die Prozessführung sowie die Verhand- lungen über eine einvernehmliche Erledigung des Rechtsstreits. Zudem stellt er Zühlke die notwendigen Informationen zur Verfü- gung und unterstützt Zühlke in zumutbarer Weise.
Leistungen von Xxxxxx. 4.1. XXXXXX verpflichtet sich nach näherer Maßgabe der Bestimmungen dieser Bedingungen, a. die durch Auswählen der Zahlungsoption „giropay“ auf der Internetseite des VP ausgelöste Mitteilung eines Institutskunden, dass er durch eine gi- ropay-Überweisung bezahlen möchte, vom VP entgegenzunehmen und über den giropay-Betreiber an das jeweilige Institut weiterzuleiten; b. die Rückmeldung des Instituts an den VP weiterzuleiten; c. in einem Garantiefall die aufgrund der Institutsgarantie an PAYONE geleistete Zahlung des Instituts an den VP weiterleiten. 4.2. PAYONE erfüllt die Verpflichtungen nach 4.1a) und b) selbst oder über einen von PAYONE beauftragten Payment Service Provider, der als Erfüllungsgehil- fe von PAYONE tätig wird. 4.3. PAYONE wird die Institutsgarantie in einer von PAYONE im billigen Ermessen für geeignet angesehenen Weise vereinbaren. Die Verpflichtung von PAYONE beschränkt sich im übrigen darauf, eine bei PAYONE tatsächlich eingegangene Zahlung, die unter der Institutsgarantie in Bezug auf eine giropay-Überweisung an den VP geleistet wird, an den VP weiterzuleiten. XXXXXX haftet nicht für die Erfüllung der Institutsgarantie durch das betreffende Institut. 4.4. Der VP wird Maßnahmen zur Missbrauchsvermeidung (einschließlich Vermei- dung des Missbrauchs von Kontodaten) durchführen, die PAYONE generell oder im Einzelfall nach billigem Ermessen für notwendig hält und dem VP mit- teilt. Die Kosten solcher Maßnahmen trägt der VP.
Leistungen von Xxxxxx. (1) Nach Eingang einer Bonitätsanfrage leitet PAYONE diese an die ICD weiter, die ihren Datenbestand in Form eines EDV-gestützten Abgleichs daraufhin abprüft, ob zur angefragten Person Negativmerkmale gespeichert sind. (2) Stellt die ICD bei ihrer Abprüfung fest, dass Negativmerkmale der besagten Art zu der angefragten Person gespeichert sind, so werden diese zusammen mit ihrem Entstehungsdatum an PAYONE und von dort weiter an den Vertragspartner übermittelt. Stellt die ICD bei ihrer Abprüfung keine Speicherung von Negativmerkmalen zu der angefragten Person fest, so wird dies dem Vertragspartner ebenfalls über PAYONE mitgeteilt.
Leistungen von Xxxxxx. (1) Nach Eingang einer Bonitätsanfrage leitet PAYONE diese an Boniversum weiter, die ihren Datenbestand in Form eines EDV-gestützten Abgleichs daraufhin abprüft, ob zur angefragten Person Negativmerkmale gespeichert sind. Zu den negativen Daten zählen beispielweise Informationen über den zeitlichen Verzug einer Zahlung, die Anzahl bisheriger Mahnungen, die Schuldensumme, Kartensperrungen aufgrund Nichtzahlung etc. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. (2) Stellt Boniversum bei ihrer Abprüfung fest, dass Negativmerkmale der besagten Art zu der angefragten Person gespeichert sind, so werden diese zusammen mit ihrem Entstehungsdatum an PAYONE und von dort weiter an den Vertragspartner übermittelt. Stellt Boniversum bei ihrer Abprüfung keine Speicherung von Negativmerkmalen zu der angefragten Person fest, so wird dies dem Vertragspartner ebenfalls über PAYONE mitgeteilt. (3) Das Prinzip der Gegenseitigkeit besagt, dass der Vertragspartner nur die Art Daten von XXXXXX erhält, in welcher er auch Daten an PAYONE liefert. Ein Vertragspartner, der nur Negativdaten an PAYONE liefert, ist auch nur zur Nutzung von Negativdaten berechtigt.
Leistungen von Xxxxxx. 1 Evasan übernimmt die medizinischen Kosten und die Kosten für Krankenhausaufenthalte, die während des Aufenthalts des Versicherten ausserhalb seines Domizilstaats oder seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort entstehen und die aus einem Unfall oder einer plötzlichen, nicht vorherbestehenden Krankheit resultieren, bis zum in der Police vorgesehenen Betrag. Bei « Multirisk » beträgt der maximal versicherte Betrag € 30'000 und bei «Round the World » maximal € 50'000. 2 Bei Notfallzahnbehandlungen ist die Deckung auf € 250.- bei « Multirisk » und auf € 500.- bei « Round the World » begrenzt.

Related to Leistungen von Xxxxxx

  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

  • Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person ist unfallbedingt • in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und • in ärztlicher Behandlung.

  • Fremdleistungen 3.1 Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Designer hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen. 3.2 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für

  • Serviceleistungen Neben dem Ersatz von Aufwendungen für Krank- heitskosten werden über das INTER Service Center (telefonisch erreichbar unter 0621 427-427) umfang- reiche Serviceleistungen angeboten: - allgemeinen Gesundheitsfragen, Krankheiten, Arz- neimitteln, Diagnose- und Behandlungsmethoden, Heil- und Hilfsmitteln, Vorsorgeprogrammen und Schutzimpfungen, - zahnärztlichen Behandlungen und Heil- und Kos- tenplänen, - geplanten Krankenhausaufenthalten. Unterstützung und Betreuung durch - Benennung von ärztlichen, zahnärztlichen und Apotheken-Notdiensten, - Benennung von Spezialisten, Fachkliniken, Reha- bilitations- und Kureinrichtungen, - aktive Hilfe bei der Suche nach geeigneten Be- handlungsmöglichkeiten, - Hilfe bei der Beschaffung von ärztlich verordneten Medikamenten, Blutkonserven und Seren, - Benennung von Fach- und Pflegekräften, häusli- chen Pflegediensten, Haushaltshilfen, Kinderbe- treuern, Selbsthilfegruppen, - Beratung bei Umschulungsmaßnahmen bei teil- weiser Berufsunfähigkeit.

  • Leistungen Dritter Stehen der versicherten Person auch Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (UVG), der Invalidenversiche- rung (IV), der schweizerischen Militärversicherung (MV) oder weitere Versicherungsleistungen zu oder hat ein haftpflich- tiger Dritter solche erbracht, ergänzt elipsLife diese Leistungen bis zur Höhe der entstandenen Heilungskosten (Scha- denversicherung).

  • Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung 3.1 Das Hotel ist verpflichtet, die vom Kunden gebuchten Xxxxxx bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen. 3.2 Der Kunde ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen vereinbarten bzw. geltenden Preise des Hotels zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden direkt oder über das Hotel beauftragte Leistungen, die durch Dritte erbracht und vom Hotel verauslagt werden. 3.3 Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Steuern und lokalen Abgaben. Nicht enthalten sind lokale Abgaben, die nach dem jeweiligen Kommunalrecht vom Xxxx selbst geschuldet sind, wie zum Beispiel Kurtaxe. Bei Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer oder der Neueinführung, Änderung oder Abschaffung lokaler Abgaben auf den Leistungsgegenstand nach Vertragsschluss werden die Preise entsprechend angepasst. Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt dieses nur, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate überschreitet. 3.4 Das Hotel kann seine Zustimmung zu einer vom Kunden gewünschten nachträglichen Verringerung der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistung des Hotels oder der Aufenthaltsdauer des Kunden davon abhängig machen, dass sich der Preis für die Zimmer und/oder für die sonstigen Leistungen des Hotels angemessen erhöht. 3.5 Rechnungen des Hotels sind sofort nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Wurde Zahlung auf Rechnung vereinbart, so hat die Zahlung – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung – binnen zehn Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zu erfolgen. 3.6 Das Hotel ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, zum Beispiel in Form einer Kreditkartengarantie, zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag in Textform vereinbart werden. Bei Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen für Pauschalreisen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen unberührt. Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Regelungen. 3.7 In begründeten Fällen, zum Beispiel Zahlungsrückstand des Kunden oder Erweiterung des Vertragsumfanges, ist das Hotel berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zu Beginn des Aufenthaltes eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Ziffer 3.6 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen. 3.8 Das Hotel ist ferner berechtigt, zu Beginn und während des Aufenthaltes vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Ziffer 3.6 für bestehende und künftige Forderungen aus dem Vertrag zu verlangen, soweit eine solche nicht bereits gemäß vorstehender Ziffer 3.6 und/oder Ziffer 3.7 geleistet wurde. 3.9 Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des Hotels aufrechnen oder verrechnen. 3.10 Der Kunde ist damit einverstanden, dass ihm die Rechnung auf elektronischem Weg übermittelt werden kann.

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Gewährleistungen 10.1 inet gewährleistet bei Werkleistungen, dass die vereinbarten Leis- tungsmerkmale erfüllt sind und dem schriftlich vereinbarten Leistungsum- fang entsprechen. inet wird Mängel, die ihr vom Kunden schriftlich mitgeteilt wurden, beseitigen. Die Mängelbeseitigung erfolgt durch Lieferung einer korrigierten Version des Alpega TMS. inet kann wahlweise eine Umgehungs- lösung, die den Kunden nicht maßgeblich in der Nutzung der Funktionen einschränkt, zur Verfügung stellen und gegebenenfalls den Mangel spätes- tens mit der Lieferung des nächsten ordentlichen Alpega TMS Releases end- gültig beseitigen. Wird ein Mangel nicht innerhalb angemessener Zeit be- seitigt, steht dem Kunden ausschließlich das Recht zur Minderung des auf die gestörte Leistung entfallenden Preises zu. Andere Gewährleistungsan- sprüche, insbesondere Wandlung, sind ausgeschlossen. Eine Mängelbehe- bung durch Dritte ist ausgeschlossen. Unwesentliche Mängel (8.3) können jedenfalls durch inet im Rahmen eines nächsten ordentlichen Releases des Alpega TMS behoben werden. 10.2 Der Kunde muss inet einen Mangel innerhalb von vier Wochen nach Entdeckung oder innerhalb von vier Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem der Mangel dem Kunden bewusst hätte werden müssen bei sonstigem Rechts- verlust von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen, informieren. Die Gewährleistungsfrist für Ansprüche des Kunden beträgt sechs (6) Mo- nate ab dem Tag, an dem die Lieferung erfolgte oder die Leistung erbracht wurde. 10.3 inet ist nicht Betreiber von IP- oder Telekommunikationsinfrastruktu- ren und übernimmt insoweit keine Gewährleistung und/oder Haftung für technisch bedingte Ausfälle, Unterbrechungen, fehlende oder fehlerhafte Datenübertragungen oder sonstige in diesem Zusammenhang mögliche 10.4 inet übernimmt keine Gewähr dafür, dass ihre zu erbringende Leistung (insbesondere das Alpega TMS) mit sämtlicher kundenseitig in Anwendung befindlicher Software und Schnittstellen kompatibel ist. Art und Umfang der Kompatibilität ist von den Vertragsparteien jeweils für den Einzelfall schrift- lich festzulegen. 10.5 Sofern Open Source Software und Komponenten (OSS) in den Leis- tungen inet enthalten sind, ist für diese OSS jegliche Gewährleistung und Haftung ausgeschlossen. 10.6 Darüber hinaus übernimmt inet keine Gewähr dafür, dass jeder Soft- warefehler behoben bzw. beseitigt werden kann. 10.7 In jedem Fall ist die Gewährleistung im Hinblick auf die Alpega TMS Software nur auf reproduzierbare Mängel beschränkt. 10.8 Die Gewährleistung entfällt, soweit ohne Zustimmung von inet am Leistungsgegenstand (insbesondere an der Software und den Schnittstel- len) durch den Kunden oder durch Dritte Änderungen vorgenommen wer- den. 10.9 Hilfestellung, Fehlerdiagnose sowie die Beseitigung von Fehlern und Störungen, die vom Kunden zu vertreten sind, sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von inet gegen Berechnung durch- geführt. 10.10 inet übernimmt keine Gewährleistung für die Verfügbarkeit der ver- traglichen Leistungen in Bezug auf Cyberangriffe oder die Verhinderung des Verlusts, der Änderung oder des unzulässigen Zugriffs auf die Kontoinfor- mationen oder -daten des Kunden. 10.11 Für den Fall, dass der Kunde BOTs benutzt, übernimmt inet keine Gewährleistung dafür, dass BOTs nach einem Release des Alpega TMS wei- terhin funktionieren. inet behält sich das Recht vor, BOTs zu blockieren.

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,