Umfang und Ausführung Musterklauseln

Umfang und Ausführung. 2.1 Soweit sich die Leistungen auf ein bestimmtes Objekt (z.B. Maschine, Anlage oder Baukörper) beziehen, hat der Auf- traggeber die für das Objekt und deren Aufstellungsort geltenden gesetzlichen, behördlichen und sonstigen Vorschriften zu berücksichtigen. 2.2 Der Auftragnehmer wird nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers Unterauftragnehmer ein- setzen; der Auftraggeber wird seine Zustimmung nur verweigern, wenn aus seiner Sicht sachliche Gründe gegen den Einsatz eines Unterauftragnehmers sprechen. 2.3 \/\/erden Leistungen im Werksbereich oder auf Baustellen des Auftraggebers erbracht, hat der Auftragnehmer die Auftragnehmerordnung HKM zu beachten und auch etwaige Unterauftragnehmer entsprechend zu verpflichten.
Umfang und Ausführung. 5.1 Der Auftragnehmer liefert, sofern keine andere Vereinbarung getroffen ist, eine komplette Maschine, die alle Teile enthält, die zum einwandfreien Betrieb unter Einhaltung der vereinbarten, der stillschweigend vorausgesetzten oder üblichen Beschaffenheiten notwendig sind, auch wenn dazu erforderliche Einzelteile nicht aufgeführt sind. Die vom Auftraggeber gemachten Angaben sind vom Auftragnehmer in eigener Verantwortung zu überprüfen. Maschinenelemente und -teile sind so zu gestalten und anzuordnen, dass sie gut und schnell gewartet, inspiziert und ausgetauscht werden können. Verschleißteile müssen eine möglichst hohe Standzeit haben. 5.2 Der Auftraggeber stellt am Aufstellungsort in einer Entfernung von nicht mehr als 100 m elektrische Energie in den jeweils vorhandenen Spannungen und Wasser ohne Berechnung bei. Die Beheizung von Bauunterkünften mit elektrischer Energie ist im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten gestattet; im Übrigen darf für Heizzwecke elektrische Energie nicht verwandt werden. Der Auftragnehmer hat auf seine Kosten die erforderlichen Zuleitungen und Anschlüsse den technischen Vorschriften entsprechend anzulegen, zu unterhalten und später wieder zu entfernen. 5.3 Zum Auftragsumfang gehört die Bereitstellung sämtlicher zur Ausführung des Auftrages benötigten Maschinen, Geräte, Gerüste, Hebezeuge, Bauunterkünfte usw. Soweit der Auftraggeber im Einzelfall derartige Gegenstände zur Verfügung stellt, haftet der Auftragnehmer für den Gegenstand und dessen Einsatz.
Umfang und Ausführung. ImPuls wird auf schriftlichen Auftrag hin, in dem jeweilig fixierten Umfang gelieferte Software erweitern und anpassen. Der Kunde wird, soweit die Parteien nichts anderes explizit schriftlich vereinbart haben, seine Anforderungen an die Software in einer geeigneten Beschreibung schriftlich rechtzeitig an den Auftragnehmer mitteilen. Die vom Kunden schriftlich fixierten Anforderungen sind von ImPuls durch schriftliche Erklärung anzunehmen. Fehlt es an einer schriftlichen Fixierung oder der entsprechenden Annahmeerklärung, schuldet ImPuls nur die Programmierung der entsprechenden Software mit der allgemein üblichen Funktionsweise und Tiefe, somit mittlerer Art und Güte. Darüber hinausgehende Sonderfunktionen oder Sonderwünsche sind nicht geschuldet. Der Kunde stellt ImPuls alle für die Erstellung der Software erforderlichen Informationen in schriftlicher, übersichtlicher Form zur Verfügung und erläutert diese auf Wunsch von ImPuls auch mündlich. Stellt der Kunde fest, dass erstellte Bedarfsanalysen, Pflichtenhefte oder Leistungsbeschreibungen nicht mit den Anforderungen übereinstimmen, die der Kunde tatsächlich verlangt, so wird er ImPuls hierauf unverzüglich schriftlich hinweisen und Alternativvorschläge unterbreiten. Die Parteien entscheiden dann einvernehmlich über eine Ergänzung oder Änderung der Anforderungen. Alle hier genannten Mitwirkungspflichten erbringt der Kunde kostenlos. Stellt ImPuls fest, dass Angaben oder Informationen des Kunden fehlerhaft, unvollständig oder zur Durchführung des Auftrages nicht geeignet sind, so wird ImPuls den Kunden hierauf schriftlich unverzüglich hinweisen. Der Kunde wird über eine aus diesem Hinweis ergebende Änderung, soweit sie den Erstellungsprozess der Software betrifft, sofort entscheiden. Hierdurch entstehende Mehrkosten im Rahmen der erweiterten Programmierung werden dem Kunden mitgeteilt und sind von ihm zu tragen. Jede Partei nennt der anderen unverzüglich nach Vertragsabschluss eine fachkundige Person, die befugt ist, die mit der Erstellung der Software zusammenhängenden Entscheidungen herbeizuführen. Der Kunde behält die Projektaufsicht und ist gegenüber ImPuls überwachungs-, und weisungsberechtigt sowie verpflichtet.
Umfang und Ausführung. Art und Umfang der Leistungen der Zertifizierungsstelle der kws GmbH richten sich nach den getroffenen Vereinbarungen, wobei immer – vorbehaltlich ausdrücklicher gesonderter Ver- einbarungen – die im Zeitpunkt der Zertifizierung geltenden Vorschriften anzuwenden sind.
Umfang und Ausführung. 2.1 Der Lieferant hat, seine Leistung entsprechend dem Vertrag zu erbringen. Zum Leistungsumfang gehört die Übermittlung – sofern vorhanden – der entsprechenden Dokumentationsunterlagen, insbesondere Prüfzeugnisse, Protokolle, Programme, Bedienungsanleitungen. Wurden komplette Bauteile oder Baugruppen bestellt, sind komplette Bauteile oder Baugruppen zu liefern, die sämtliche Teile enthalten, die zum einwandfreien Betrieb unter Erreichung der garan­ tierten Daten sowie unter Einhaltung der vereinbarten Beschaffenheit notwendig sind, auch wenn dazu erforderliche Einzelteile nicht in der Bestellung aufgeführt sind. 2.2 Sämtliche Liefergegenstände sind derart zu kennzeichnen, dass die Rückverfolgbarkeit zum Hersteller dauerhaft gewährleistet ist (z. B. nach Überlackierung eindeutig lesbare Kennzeichnung auf Schweiß­ baugruppen). Die Art der Kennzeichnung wird, sofern nicht eindeutig vorgegeben, zwischen Ruthmann und dem Lieferanten in Absprache festgelegt. 2.3 Der Lieferant hat sämtliche zur Vertragserfüllung benötigten Hilfsmittel (Maschinen, Geräte, Gerüste, Hebezeuge usw.) auf seine Kosten und Gefahr beizustellen. Soweit wir im Einzelfall derartige Hilfsmittel zur Verfügung stellen, geschieht dies auf Kosten und auf Gefahr des Lie­ feranten. 2.4 Die Einschaltung eines Subunternehmers oder die Weitergabe unse­ res Auftrags an Dritte auf Seiten des Lieferanten bedarf stets unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, die wir uns für jeden Einzelfall vorbehalten.
Umfang und Ausführung. Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist unsere Auftragsbestätigung massgebend. Materialien oder Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden gesondert verrechnet.
Umfang und Ausführung. 2.1 Die Tätigkeiten sollen in Übereinstimmung mit dem Vertrag, den Bestimmungen dieser allgemeinen Ge- schäftsbedingungen, den DNV GL Vorschriften, den in- ternationalen Übereinkommen und/oder den auf die je- weilige Tätigkeit anwendbaren EU-Vorschriften und/oder Vorschriften des Flaggenstaats erbracht werden. Dies gilt auch, sofern die Parteien keine schriftliche Vereinba- rung geschlossen haben. Die Tätigkeiten von DNV GL werden unter der Grundvoraussetzung ausgeführt, dass andere beteiligte Parteien, einschließlich aber nicht be- schränkt auf andere Vertragspartner und Lieferanten des Auftraggebers, ihren einzelnen Verpflichtungen nachkommen und richtige und vollständige Informatio- nen zur Verfügung stellen. DNV GL hat bei Abschluss des betreffenden Zertifizierungsprozesses und seiner Tätigkeiten, aber vorbehaltlich etwaiger relevanter Fest- stellungen durch Kontrollen oder Inspektionen, den Lie- fergegenstand zu liefern, dies jedoch nur, sofern DNV GL nach seinem alleinigen fachlichen Ermessen der An- sicht ist, dass die notwendigen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. 2.2 Bei Erbringung der Leistungen prüft DNV GL nicht die Einhaltung anderer Standards als der anwendbaren DNV GL Vorschriften, internationaler Übereinkommen, EU- Vorschriften und/oder Vorschriften des Flaggenstaats - andere Standards werden nur geprüft, sofern diese schriftlich vereinbart worden sind. 2.3 Sämtliche Bestimmungen, Bedingungen, Verpflichtun- gen oder Garantien, die auf andere Weise oder gesetz- lich Vertragsinhalt geworden sind, sind hiermit aus- drücklich in vollem Umfang oder soweit gesetzlich zu- lässig ausgeschlossen. 2.4 DNV GL wird qualifiziertes Personal zur Ausführung der Tätigkeiten einsetzen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, darf DNV GL das mit den Tätigkeiten beauftragte Personal jederzeit austauschen, vorausgesetzt das Er- satzpersonal ist gleichermaßen qualifiziert. 2.5 Die Ausstellung einer Bestätigung oder Bescheinigung durch DNV GL ersetzt nicht die Aufgabe und/oder ent- bindet die Auftraggeber-Gruppe oder jede andere betei- ligte Partei nicht von ihren vertraglichen oder gesetzli- chen Verpflichtungen gegenüber Dritten und/oder dem Auftraggeber (je nach Lage des Falles). Die Aufrechter- haltung einer solchen Bestätigung oder Bescheinigung, zum Beispiel durch die Durchfürhrung der regelmäßigen Besichtigungen im Rahmen der Schiffsklassifikation, ob- liegt dem Auftraggeber. 2.6 DNV GL ist, unbeschadet sonstiger DNV GL zustehender Rechte, jederzeit berec...
Umfang und Ausführung. Der Auftrag zur Instandhaltung umfasst alle zur Inspektion, Wartung oder Instandsetzung des instandzuhaltenden Gegenstands erforderlichen Maßnahmen, auch wenn diese in der jeweiligen Vereinbarung nicht einzeln aufgeführt sind. Die Instandhaltungsmaßnahmen sind so durchzuführen, dass der instandzuhaltende Gegenstand stets einwandfrei betrieben werden kann. 2.1 Im Rahmen der Inspektion soll der aktuelle Zustand des instandzuhaltenden Gegenstands festgestellt werden und überprüft werden, ob Instandsetzungsmaßnahmen erforderlich sind. Bei Feststellung etwaiger Schäden ist ein Kostenvoranschlag über die Wiederherstellung des Soll-Zustandes zu erstellen, welcher neben der Beurteilung der festgestellten Schäden auch mögliche Schadensfolgen beschreibt. Der Auftragnehmer hat über das Ergebnis der Inspektion stets ein Protokoll zu erstellen. Sofern für einen einwandfreien Betrieb des instandzuhaltenden Gegenstandes Instandsetzungsmaßnahmen erforderlich sind, so sind diese in dem Protokoll einzeln unter Angabe der hierfür veranschlagten Kosten aufzuführen. 2.2 Im Rahmen der Wartung sollen Maßnahmen durchgeführt werden, um den einwandfreien Betrieb des instandzuhaltenden Gegenstandes auch für die Zukunft zu gewährleisten. Zu diesen Maßnahmen gehören insbesondere das Reinigen, Konservieren, Pflegen und Justieren des Gegenstands sowie der etwaige Austausch von Ersatz-, Verschleiß- und Kleinteilen. 2.3 Im Rahmen der Instandsetzung sollen Abweichungen zum einwandfreien Zustand des Gegenstands korrigiert werden. Hierzu zählen insbesondere das Ausbessern und die Reparatur von Xxxxxxx am instandzuhaltenden Gegenstand selbst sowie das Austauschen und Ersetzen von Einzelteilen. 2.4 Der Auftragnehmer hat die von uns hinsichtlich des instandzuhaltenden Gegenstands gemachten Angaben in eigener Verantwortung zu überprüfen. Die jeweiligen Maßnahmen sind vom Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten mit dem Projektverantwortlichen unserer für den instandzuhaltenden Gegenstand zuständigen Abteilung abzustimmen. Die Gesamtverantwortung des Auftragnehmers bleibt von dieser Regelung unberührt. 2.5 Sämtliche zur Ausführung des Auftrages erforderlichen Geräte, Werkzeuge, Hilfsmittel sowie die Berufskleidung einschließlich der erforderlichen Schutzausrüstung werden vom Auftragnehmer bereitgestellt. Soweit wir im Einzelfall derartige Gegenstände zur Verfügung stellen, haftet der Auftragnehmer für diese Gegenstände und deren Einsatz.
Umfang und Ausführung. 2.1 Die Einkaufsbedingungen Abraum gelten für die Gewinnung und Einbringung von Abraum, Einbau, Profilierung und den Wegebau sowie die Unterhaltung der notwendigen Abraumstraßen und Wege für die Dauer des Abraumbetriebes nach Angabe der Werksleitung vor Ort des jeweiligen Werkes. 2.2 Die vom Auftraggeber gemachten Angaben sind vom Auftragnehmer in eigener Verantwortung zu überprüfen und entbinden den Auftragnehmer nicht von seinen Warn- und Hinweispflichten und der Einhaltung der einschlägigen rechtlichen und technischen Bestimmungen. 2.3 Der Ablauf der Arbeiten ist mit der zuständigen Bauleitung des Auftraggebers rechtzeitig abzustimmen. 2.4 Zum Auftragsumfang gehört die Bereitstellung sämtlicher zur Ausführung des Auftrages benötigten Maschinen, Geräte, Gerüste, Bauunterkünfte usw. Soweit der Auftraggeber im Einzelfall derartige Gegenstände oder Räumlichkeiten zur Verfügung stellt, haftet der Auftragnehmer für Verlust, Beschädigung und Untergang der Sache. 2.5 Sofern der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner Verpflichtungen dritte Unternehmen heranziehen will, benötigt er vor Abschluss der Unterverträge die Zustimmung des Auftraggebers, die dieser nur 2.6 Die vom Auftraggeber eingesetzte örtliche Bauleitung hat während der Abraumzeit das Weisungsrecht auf der Baustelle. 2.7 Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass sich die von ihm eingesetzten Arbeitskräfte den Weisungen des Auftraggebers zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit fügen und sich den üblichen Kontrollverfahren unterwerfen. 2.8 Für die Durchführung der Arbeiten benennt der Auftragnehmer eine verantwortliche, der deutschen Sprache mächtigen und mindestens 18 Jahre alte Unternehmer-Aufsichtsperson, die vom Auftraggeber beim zuständigen Bergamt bestellt wird und die sich ständig auf der Baustelle aufhalten muss. 2.9 Personal des Auftraggebers oder von ihm Beauftragte sind weisungsbefugt gegenüber Personal oder Beauftragten des Auftragnehmers. Die Weisungsbefugnis umfasst alle Arbeiten, die im Zusammenhang mit den Abraumarbeiten stehen. Darüber hinaus kann auch die Reinigung der öffentlichen Straße auf Kosten des Auftragnehmers angeordnet bzw. der Aushub von Abraum bei schlechten Wetterbedingungen untersagt werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich die Bestimmungen der StVO einzuhalten. 2.10 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber eine Liste mit den Namen der Arbeitskräfte einzureichen, die er im Werksbereich beschäftigen will. Die Liste ist ständig auf dem neuesten Stand zu halten. Auf...

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  • Lieferung und Gefahrübergang 4.1 Bei Lieferfristen und -terminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sondern nur annähernd gelten, kann uns der Kunde zwei Wochen nach Ablauf dieser Lieferfristen und -termine eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Erst mit Ablauf der Nachfrist geraten wir in Verzug. Lieferfristen beginnen erst zu laufen, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen, wie z. B. der Beschaffung von Genehmigungen oder der Freigabe von Produktzeichnungen, rechtzeitig und ordnungsgemäß nachgekommen ist und/oder, sofern schriftlich vereinbart, eine Anzahlungsleistung bei uns eingegangen ist. 4.2 Im Falle des Lieferverzuges oder der Unmöglichkeit haften wir für Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe von Ziff. 7. Der nach Ziff. 7. von uns zu ersetzende Verzugsschaden ist begrenzt auf 0,5 % des Wertes der nicht rechtzeitigen Lieferung oder Teillieferung für jede vollendete Woche, höchstens jedoch auf 5 % des Wertes der verspäteten (Teil-) Lieferung. 4.3 Bei Eintritt höherer Gewalt, etwa Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Streik und Aussperrung, sowie bei Nichtlieferung, nicht richtiger oder verspäteter Lieferung unseres Lieferanten, gleich aus welchem Grund (Selbstbelieferungsvorbehalt), und bei sonstigen Leistungshindernissen, die nicht von uns zu vertreten sind, können wir die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit danach hinausschieben. Sofern es sich voraussichtlich um ein dauerndes Hindernis handelt, steht uns das Recht zu, die Auslieferung der Ware ganz oder teilweise zu verweigern. Dem Kunden stehen in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche gegen uns zu. Er ist nicht zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet und erhält die von ihm geleistete Anzahlung zurück. 4.4 Wir sind jederzeit zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Erfüllungsort ist stets Lemgo. 4.5 Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, müssen die Abrufe innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss erfolgen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Bei nicht fristgerechtem Abruf der Lieferung gilt Ziff. 4.7 entsprechend. 4.6 Sämtliche Verkäufe verstehen sich ab Werk Lemgo (EXW Lemgo Incoterms® 2010). Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht in dem Fall, auch bei Teillieferungen, auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versen- dung unser Werk verlassen hat, soweit nicht Ziff. 4.7 eingreift. Auf Wunsch und Kosten des Kunden sichern wir die Lieferung durch eine Transportversicherung ab. 4.7 Verweigert der Kunde die Annahme der Ware oder verzögert sich die Versendung der Lieferung aus sonstigen Gründen, die beim Kunden liegen, erfolgt Gefahrübergang mit Beginn des Annahmeverzugs des Kunden. Wir sind berechtigt, Lagerkosten nach Gefahrübergang pauschal mit 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat oder den tatsächlichen Schaden zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Schaden nach. Außerdem können wir dem Kunden eine Nachfrist von 14 Tagen setzen und nach ergebnislosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

  • Behandlung und Auflösung des Interessenkonflikts Der Rahmen des Einsatzes von Sektorprodukten wird durch die jeweiligen Interessen der Fonds und die Vereinbarkeit mit den Anlagezielen und der Anlagestrategie der Fonds sowie den geltenden Veranlagungsbestimmungen und Veranlagungsgrenzen vorgegeben. Im Rahmen des Investmentprozesses sind zusätzliche, an den Anlegerinteressen orientierte Kriterien formuliert, die erfüllt sein müssen, damit ein Investment in eine Raiffeisen-Emission in Betracht kommt. Rücknahmen: Anteilsinhaber eines Fonds wünschen in marktengen Phasen eine Rücknahme ihrer Fondsanteile. Die im Fonds beinhalteten Wertpapiere weisen einen unterschiedlichen Grad an Liquidität auf bzw. können teilweise lediglich mit Kursabschlägen veräußert werden.

  • Vergütung und Abrechnung 34 Vertragsärztliche Leistungen § 35 Sondervergütung

  • Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten (1) Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer xxxxxx, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. (2) Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Voraussetzungen für die Ausübung unserer Rechte Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. Wir haben kein Recht zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung, wenn wir den nicht angezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei Ausübung unserer Rechte müssen wir die Umstände angeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Monatsfrist noch nicht verstrichen ist. Nach Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsschluss erlöschen unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung. Ist der Versicherungsfall vor Ablauf dieser Frist eingetreten, können wir die Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend machen. Ist die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt worden, beträgt die Frist zehn Jahre.

  • Einleitung Und Warnhinweise Punkt Beschreibung Geforderte Angaben

  • Geheimhaltung und Datenschutz 35.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen (,,Betriebsgeheimnisse“) des jeweils anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Durchführung des jeweiligen Vertrages / Auftrages zu verwenden. Zu den Betriebsgeheimnissen von ergosoft gehören sämtliche Lieferungen und Leistungen nach dem jeweiligen Vertrag / Auftrag. 35.2 Der Kunde wird die Lieferungen und Leistungen von ergosoft Mitarbeitern und sonstigen Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur Ausübung der ihm eingeräumten Nutzungsbefugnisse erforderlich ist. Er wird alle Personen, denen er Zugang zu den Lieferungen und Leistungen von ergosoft gewährt, über die Rechte von ergosoft und die Pflicht zur Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung der Informationen nur im Umfang nach Ziffer 1 verpflichten, soweit die betreffenden Personen nicht aus anderen Rechtsgründen zur Geheimhaltung mindestens in vorstehendem Umfang verpflichtet sind. 35.3 Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Betriebsgeheimnisse, die (I) zur Zeit ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner bereits offenkundig oder der anderen Vertragspartei bekannt waren; (II) nach ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner ohne Verschulden der anderen Vertragspartei offenkundig geworden sind; (III) nach ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner der anderen Vertragspartei von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Geheimhaltung oder Verwertung zugänglich gemacht worden sind; (IV) die von einer Vertragspartei eigenständig, ohne Nutzung der Betriebsgeheimnisse des Vertragspartners, entwickelt worden sind; (V) die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffentlicht werden müssen - vorausgesetzt, die veröffentlichende Partei informiert den Vertragspartner hierüber unverzüglich und unterstützt ihn in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen; oder (VI) soweit dem Vertragspartner die Nutzung oder Weitergabe der Betriebsgeheimnisse auf Grund zwingender gesetzlicher Bestimmungen oder auf Grund dieses Vertrages gestattet ist. 35.4 ergosoft hält die Regeln des Datenschutzes ein, insbesondere wenn der Kunde ergosoft Zugang zu seinem Betrieb oder zu seiner Hard- und Software gewährt. ergosoft stellt sicher, dass eigene Erfüllungsgehilfen diese Bestimmungen ebenfalls einhalten, insbesondere verpflichtet ergosoft sie vor Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis. ergosoft bezweckt keine Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag des Kunden. Vielmehr geschieht ein Transfer personenbezogener Daten nur in Ausnahmefällen als Nebenfolge der vertragsgemäßen Leistungen von ergosoft. Die personenbezogenen Daten werden ergosoft in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen behandelt. 35.5 Soweit ergosoft im Rahmen der vertraglich geschuldeten Leistungen (I) Zugriff auf personenbezogene Daten erhält, die vom Kunden genutzt oder verarbeitet werden (im Folgenden „Partnerdaten“ genannt), und / oder (II) die Partnerdaten im Rahmen der Erfüllung der vertraglichen Pflichten von ergosoft anderweitig verarbeiten oder nutzen muss, geschieht dies im Auftrag des Kunden gemäß Art. 28 Datenschutz- Grundverordnung (DS-GVO). Dies gilt auch im Rahmen von bloßen Prüfungs- oder Wartungsarbeiten an IT-Anlagen oder an auf IT-Anlagen befindlicher Software (siehe § 11 Abs. 5 BDSG). In diesem Fall gilt ergänzend die ANLAGE AUFTRAGSDATENVERARBEITUNG.

  • Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften. 6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird. 6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.

  • Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Prämien errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.