Leistungsabrechnung Musterklauseln

Leistungsabrechnung. Die Leistungsbeteiligten werden sich in dem Service Level Agreement (§ 2.2 des Rahmenleistungsvertrages) auf ein Rechnungsmuster einigen.
Leistungsabrechnung. Die erbrachten Leistungen werden unter Berücksichtigung von Zu- und Abgängen von den regional zuständigen Abteilungen Regionales MediaBroadcast (RMB) des Leistungsgebers (siehe Anlage 2) entsprechend den AGB in Rechnung gestellt.
Leistungsabrechnung. 7.1 Die erbrachten Leistungen werden unter Berücksichtigung von Zu- und Abgängen von den regional zuständigen Abteilungen Regionales MediaBroadcast (RMB) des Leistungsgebers (siehe Anlage 3) monatlich im voraus in Rechnung gestellt. 7.2 Für die Zahlung der Rechnungsbeträge gelten die in den AGB “Dauernd überlassene Tn/TV-Sendeanlagen und Leitungen” (in ihrer jeweils gültigen Fassung) unter Punkt 5.3 genannten Bedingungen. Die AGB sind in der Anlage 5 beigefügt.
Leistungsabrechnung. 7.1 Die erbrachten Leistungen werden unter Berücksichtigung von Zu- und Abgängen von dem Leistungsgeber monatlich im voraus in Rechnung gestellt. 7.2 Für die Zahlung der Rechnungsbeträge gelten die in den AGB der TSI „Dauernd überlassene Tn/TV-Sendeanlagen und Leitungen” (in ihrer jeweils gültigen Fassung) unter Punkt 5.3 genannten Bedingungen entsprechend. Die AGB sind in der Anlage 3 beigefügt.
Leistungsabrechnung. Die Erstattung von medizinischen Leistungen erfolgt auf Vorlage der unter Punkt 6 genannten Unterlagen grundsätzlich an den Versiche- rungsnehmer. Wird vom Versicherungsnehmer eine direkte Erstat- tung an den Leistungserbringer gewünscht, ist dies auf dem Schaden- formular entsprechend zu vermerken.
Leistungsabrechnung. 7.1 Ist bei der Erteilung des Auftrags der Leistungsumfang nicht schriftlich festgelegt, erfolgt die Abrechnung nach Aufwand. Ist kein Entgelt schriftlich vereinbart, erfolgt die Abrechnung nach den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisen der TEU. 7.2 Erstreckt sich die Durchführung eines Auftrags über mehr als einen Monat und beträgt der Auftragswert oder der verein- barte Festpreis mehr als 2.500 Euro, so kann die TEU Anzah- lungen verlangen und anteilig Abschlagszahlungen in Rech- nung stellen.
Leistungsabrechnung. Über die Grundsätze der Abrechnung und der Abrechnungsverfahren werden zwischen den Vertragsparteien einvernehmliche Vereinbarungen geschlossen. Näheres regelt die Gemeinsame Kommission.
Leistungsabrechnung. Der Vertragszahnarzt ist zur peinlich genauen Abrechnung und Dokumen- tation seiner Leistungen gegenüber der KZV verpflichtet. Es können nur tatsächlich erbrachte Leistungen in dem Umfang abgerechnet werden, wie dies unter Zugrundelegung insbesondere des Bewertungsmaßstabes für die zahnärztlichen Leistungen (BEMA-Z) zulässig ist. Voraussetzung hierfür ist u.a. die Erfüllung der jeweiligen Leistungsbeschreibung und die Einhal- tung der diesbezüglichen Abrechnungsbestimmungen im BEMA-Z und ge- gebenenfalls der GOZ.
Leistungsabrechnung. Die RAG weist der RAG-Stiftung jeweils zum [5j. Bankarbeitstag nach Ablauf eines Kalendermonats mittels einer Abrechnung die Ausgaben nach, die die RAG zur Durchführung von Ewigkeitslasten des Bergbaus der RAG im j eweils abgelaufenen Kalendermonat gehabt hat und für die die RAG-Stiftung nach diesem Vertrag einzustehen hat. Auf Verlangen erteilt die RAG der RAG-Stiftung weitere Auskünfte und gewährt Einsicht in alle Unterlagen, die erforderlich sind, um die Notwendigkeit der Ausgaben für die Durchführung der Ewigkeitslasten zu belegen. In jedem Fall legt die RAG gegenüber der RAG-Stiftung in der Form Rechenschaft über den Grund und die Höhe der für die Durchführung der Ewigkeitslasten getätigten Ausgaben, die es der RAG-Stiftung ermöglicht, nach Maßgabe von § 5 des Erblastenvertrages mit dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Saarland im Gewährleistungsfall die Landesleistungen anzufordem. Der Anspruch der RAG gegen die RAG-Stiftung auf Zahlung in Höhe der im jeweils abgelaufenen Kalendermonat angefallenen Ausgaben für die Durchführung von Ewigkeitslasten ist jeweils am 15. des Folgemonats zur Leistung fällig. Sofern und soweit die Finanz- und Liquiditätslage der RAG dies erfordert, ist die RAG-Stiftung zu Leistung von Vorschusszahlungen an die RAG verpflichtet, wenn anders die Durchführung der Maßnahmen für die Abwicklung der Ewigkeitslasten nicht sichergestellt werden kann. Die RAG wird der RAG-Stiftung rechtzeitig und unaufgefordert alle Informationen zukommen lassen, die sie benötigt, um die Verpflichtungen nach § 6 des Erblastenvertrages mit dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Saarland zu erfüllen. Zu diesen Informationen gehören insbesondere die erwarteten Zahlungen an die'RAG (§ 6 Abs. 1), die Informationen über die Verwendung von etwaigen Landesleistungen durch die RAG (§ 6 Abs. 2 (iv)), die Informationen über die Zahlungen und Leistungen an die RAG, die erwartungsgemäß in dem laufenden und dem folgenden Jahr zu leisten sind (§ 6 Abs. 2 (v)) sowie derjährliche Wirtschaftsplan der RAG (§ 6 Abs. 2 (vi)).
Leistungsabrechnung. 7.1 Ist bei der Erteilung des Auf trages der Leistungsumf ang nicht ausdrücklich f estgelegt, erf olgt die Abrechnung nach Auf wand. Ist kein Entgelt ausdrücklich v ereinbart, erf olgt die Abrechnung nach den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisen des DVGW-EBI. 7.2 Die Abrechnung der Leistungen erf olgt, sof ern nichts anders v ereinbart, nach Leistungsf ortschritt. 7.3 Erstreckt sich die Durchf ührung eines Auf trages über mehr als einen Monat und betragen der Auf tragswert oder der v ereinbarte Festpreis mehr als 2.500,00 €, so kann das DVGW-EBI Anzahlungen oder Teilzahlungen v erlangen. 7.4 Sämtliche Preise v erstehen sich xxxx xxxxx zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Leistungen in einen EU-Mitgliedsstaat sind i. d. R. v on der Umsatzsteuer bef reit, sof ern der Auf traggeber dem DVGW-EBI die EU- Identif ikationsnummer seines Unternehmens mitteilt.