Leistungsinhalt. 1.1 Die Softwarewartung und -pflege bezieht sich nur auf die ge- mäß der Lizenzkalkulation von SMENSO überlassene Ver- tragssoftware und bedarf – außer im Falle der Softwaremiete - der gesonderten Beauftragung des Kunden gegen zusätzli- che Vergütung. Die jährliche Vergütung wird einzelvertraglich festgelegt und errechnet sich grundsätzlich in prozentualer Relation zum in der Lizenzkalkulation vereinbarten Lizenz- kaufpreis sowie – sofern Individualsoftware gewartet werden soll – der für deren Erstellung abgerechneten Entwicklungs- kosten (ohne Beratungskosten). 1.2 Die Leistungen umfassen die periodische Zurverfügungstel- lung der jeweils neuen Fassungen zu den in der Vertrags- software enthaltenen Standardsoftwarebausteinen (im Fol- genden „Updates“ genannt), die telefonische Kundenhotline sowie das Helpdesksystem. Darüber hinaus gehende War- tungs- und Pflegeleistungen werden nur nach gesondertem Auftrag durchgeführt und nach Zeitaufwand auf Basis der zum Zeitpunkt der Beauftragung jeweils gültigen SMENSO- Preisliste abgerechnet. 1.3 Die Wartungsbereitschaft beschränkt sich auf Arbeitstage (Mo-Fr außer gesetzl. Feiertage in Baden-Württemberg so- wie 24. und 31.12.) jeweils zwischen 8:00 und 17:00 Uhr (MEZ). Eine darüber hinaus gehende Wartungsbereitschaft bedarf der besonderen Vereinbarung. Soweit SMENSO mit dem Kunden ein Service Level Agreement trifft bzw. einen gesonderten Wartungsvertrag abschließt, bestimmt sich die Wartungsbereitschaftszeiten sowie ggf. vereinbarte Reakti- onszeiten vorrangig danach. 1.4 Gegenstand der Wartung und Pflege ist nur die Unterstüt- zung bei der Fehlersuche und Fehlerbeseitigung, und dies nur in Bezug auf Softwarefehler, nicht aber auf Anwendungs- fehler. Die Pflege und Wartung erstreckt sich nicht auf Prob- leme, die durch fremde Software oder durch Fehler oder nachteilige Einstellungen in der Hardware verursacht wur- den. 1.5 Der SMENSO-Support umfasst keine Leistungen vor Ort beim Kunden. Der Kunde stimmt der Einrichtung eines Re- mote-Zugriffs auf seine IT-Infrastruktur zu und schafft insbe- sondere die kundenseitig erforderlichen technischen Voraus- setzungen nach Anweisung von SMENSO, damit SMENSO zur Fehlerdiagnose und -behebung mittels RDP (mit oder ohne VPN), VNC, SSH oder TeamViewer auf das dem Sup- port unterliegende System zugreifen kann. Ferner hat der Kunde bei der Ferndiagnose in zumutbaren Umfang mitzu- wirken.
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Samples: Vertrags Und Lizenzbedingungen, Vertrags Und Lizenzbedingungen
Leistungsinhalt. 1.1 2.19.1.1. Leistungsgegenstand ist die Verarbeitung und Aufbereitung der vom Kunden gelieferten Daten, die Überführung dieser Daten in das jeweils gültige TecAlliance-Katalogdatenformat um sie nach der Genehmigung durch den Kunden in einem vom Kunden bezogenen TecAlliance Webservice zu veröffentlichen. Die Softwarewartung konkret von TecAlliance zu erbringenden Dienstleistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung und -pflege bezieht sich nur auf die ge- mäß der Lizenzkalkulation von SMENSO überlassene Ver- tragssoftware und bedarf – außer dem Angebot.
2.19.1.2. Dienstleistungen im Falle Bereich Trade Brands werden ausschließlich an Kunden erbracht, welche einen gültigen Vertrag über TecDoc Catalogue White Label oder TecDoc Catalogue Data Webservice mit TecAlliance abgeschlossen haben.
2.19.1.3. TecAlliance berücksichtigt bei der Softwaremiete - Erbringung der gesonderten Beauftragung Dienstleistungen ausschließlich die vom Kunden und/oder seiner Dienstleister gelieferten Informationen wie Artikelinformationen, Applikationen, Cross-Referenzen, Dokumente etc. Weitere Datenquellen werden seitens TecAlliance grundsätzlich nicht herangezogen.
2.19.1.4. TecAlliance überführt die Artikeldaten des Kunden gegen zusätzli- che Vergütungzur Klassifizierung und Attributierung in das TecAlliance Produktdatenklassifikationssystem. Im TecAlliance- Produktklassenidentifikationssystem nicht vorhandene generische Artikel und/oder Attribute müssen gegebenenfalls in den TecAlliance- Referenzdaten erst noch angelegt werden. Die jährliche Vergütung wird einzelvertraglich festgelegt und errechnet sich grundsätzlich in prozentualer Relation zum davon betroffenen Artikeldaten können daher in der Lizenzkalkulation vereinbarten Lizenz- kaufpreis sowie – sofern Individualsoftware gewartet werden soll – der für deren Erstellung abgerechneten Entwicklungs- kosten (ohne Beratungskosten)Regel erst zum nächsten möglichen Termin verarbeitet werden.
1.2 2.19.1.5. Applikationen des Kunden werden ausschließlich auf Basis des TecAlliance-Fahrzeugstamms verwaltet. Im TecAlliance- Fahrzeugstamm nicht vorhandene Fahrzeuge müssen gegebenenfalls in den TecAlliance-Referenzdaten erst noch angelegt werden. Die Leistungen umfassen die periodische Zurverfügungstel- lung der jeweils neuen Fassungen zu den davon betroffenen Applikationen können daher in der Vertrags- software enthaltenen Standardsoftwarebausteinen (Regel erst zum nächsten möglichen Termin verarbeitet werden.
2.19.1.6. Bei der Erbringung der Dienstleistung kommen gegebenenfalls OE-Daten und/oder Verknüpfungen zum Einsatz, welche nicht über eine hundertprozentige Abdeckung verfügen. Insoweit erkennt der Kunde fehlende OE-Nummern und/oder Verknüpfungen in der Datenaufbereitung als vertragsgemäße Leistung an.
2.19.1.7. Die nach diesem Vertrag geschuldete Leistung erstreckt sich ausschließlich auf den im Fol- genden „Updates“ genannt), die telefonische Kundenhotline sowie das Helpdesksystem. Darüber hinaus gehende War- tungs- Angebot genannten Zieltermin und Pflegeleistungen werden nur nach gesondertem Auftrag durchgeführt und nach Zeitaufwand auf Basis der zum Zeitpunkt der Beauftragung jeweils gültigen SMENSO- Preisliste abgerechnetumfasst eine (1) Datenaufbereitung gemäß dem beschriebenen Leistungsumfang.
1.3 Die Wartungsbereitschaft beschränkt 2.19.1.8. TecAlliance kann sich auf Arbeitstage bei der Leistungserbringung eines oder mehrerer Erfüllungsgehilfen (Mo-Fr außer gesetzlSubunternehmer) bedienen. Feiertage in Baden-Württemberg so- wie 24Der Erfüllungsgehilfe muss über die für die Leistungserbringung erforderliche fachliche Qualifikation verfügen. und 31.12.) jeweils zwischen 8:00 und 17:00 Uhr (MEZ). Eine darüber hinaus gehende Wartungsbereitschaft bedarf der besonderen Vereinbarung. Soweit SMENSO mit TecAlliance ist nicht verpflichtet, den Einsatz von Erfüllungsgehilfen gegenüber dem Kunden ein Service Level Agreement trifft bzw. einen gesonderten Wartungsvertrag abschließt, bestimmt sich die Wartungsbereitschaftszeiten sowie ggf. vereinbarte Reakti- onszeiten vorrangig danachoffenzulegen.
1.4 Gegenstand der Wartung und Pflege ist nur die Unterstüt- zung bei der Fehlersuche und Fehlerbeseitigung, und dies nur in Bezug auf Softwarefehler, nicht aber auf Anwendungs- fehler. Die Pflege und Wartung erstreckt sich nicht auf Prob- leme, die durch fremde Software oder durch Fehler oder nachteilige Einstellungen in der Hardware verursacht wur- den.
1.5 Der SMENSO-Support umfasst keine Leistungen vor Ort beim Kunden. Der Kunde stimmt der Einrichtung eines Re- mote-Zugriffs auf seine IT-Infrastruktur zu und schafft insbe- sondere die kundenseitig erforderlichen technischen Voraus- setzungen nach Anweisung von SMENSO, damit SMENSO zur Fehlerdiagnose und -behebung mittels RDP (mit oder ohne VPN), VNC, SSH oder TeamViewer auf das dem Sup- port unterliegende System zugreifen kann. Ferner hat der Kunde bei der Ferndiagnose in zumutbaren Umfang mitzu- wirken.
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Samples: Allgemeine Und Produktbezogene Geschäftsbedingungen (Agb)
Leistungsinhalt. 1.1 Die Softwarewartung APOLLON bietet Support- und -pflege bezieht sich nur auf Wartungsleistungen für die ge- mäß der Lizenzkalkulation überlassenen Softwarelösungen an, wobei die Leistungen auch durch Supportpartner von SMENSO überlassene Ver- tragssoftware und bedarf – außer im Falle der Softwaremiete - der gesonderten Beauftragung des Kunden gegen zusätzli- che Vergütung. Die jährliche Vergütung wird einzelvertraglich festgelegt und errechnet sich grundsätzlich in prozentualer Relation zum in der Lizenzkalkulation vereinbarten Lizenz- kaufpreis sowie – sofern Individualsoftware gewartet XXXXXXX erbracht werden soll – der für deren Erstellung abgerechneten Entwicklungs- kosten (ohne Beratungskosten)können.
1.2 Die Leistungen umfassen Dazu vereinbaren die periodische Zurverfügungstel- lung der jeweils neuen Fassungen zu den in der Vertrags- software enthaltenen Standardsoftwarebausteinen Vertragsparteien ein Service Le- vel Agreement (im Fol- genden „Updates“ genanntbzw. Support- und / oder Wartungsver- trag), die telefonische Kundenhotline sowie das Helpdesksystem. Darüber hinaus gehende War- tungs- und Pflegeleistungen werden nur nach gesondertem Auftrag durchgeführt und nach Zeitaufwand auf Basis der zum Zeitpunkt der Beauftragung jeweils gültigen SMENSO- Preisliste abgerechnet.
1.3 Die Wartungsbereitschaft beschränkt sich auf Wartungsleistungen umfassen die Überlassung von Softwareupdates (ohne Installation) zur APOL- LON-Standardsoftware (ohne Customizing und kun- denspezifische Entwicklungen). Supportleistungen umfassen die Unterstützung des Kunden bei der Fehlerbeseitigung. Soweit nicht anderweitig verein- bart, gelten als Supportzeiten alle Arbeitstage (Mo-Fr Fr, außer gesetzl. gesetzliche Feiertage in Baden-Württemberg so- wie sowie 24. und 31.12.) jeweils ), zwischen 8:00 8 und 17:00 18 Uhr (MEZ). Eine darüber hinaus gehende Wartungsbereitschaft bedarf der besonderen Vereinbarung. Soweit SMENSO mit Innerhalb dieser Zeit steht dem Kunden ein Service Level Agreement trifft bzw. einen gesonderten Wartungsvertrag abschließt, bestimmt sich die Wartungsbereitschaftszeiten sowie ggf. vereinbarte Reakti- onszeiten vorrangig danachHelpdesk mit Hotline zur Verfügung.
1.4 Gegenstand Der Kunde kann Störungen und Fehler per Mail oder telefonisch melden. Mit der Wartung und Pflege ist nur Meldung sind Demodaten zu dem aufgetretenen Fehler zur Verfügung zu stellen, aus denen der Fehler nachvollzogen werden kann. Die Meldung muss überdies die Unterstüt- zung Fehlersymptome so exakt beschreiben, dass es XXXXXXX möglich ist, der Ver- pflichtung zur Unterstützung bei der Fehlersuche und Fehlerbeseitigung, und dies nur in Bezug auf Softwarefehler, nicht aber auf Anwendungs- fehler. Die Pflege und Wartung erstreckt sich nicht auf Prob- leme, die durch fremde Software oder durch Fehler oder nachteilige Einstellungen in der Hardware verursacht wur- denzielgerichteten Fehlerbeseitigung nachzukommen.
1.5 Der SMENSOSchwere Fehler hat der Kunde in Textform zu melden. Betrifft der Fehler auch dieses System, so kann die Meldung zunächst mündlich erfolgen, ist jedoch spä- testens bei der Wiederherstellung des Zugangs zum Helpdesk-Support umfasst System schriftlich nachzuholen.
1.6 Für die Nutzungsrechte an Softwareupdates sowie an Software, die zur Fehlerbeseitigung überlassen wird, gilt Abschnitt. VI. entsprechend.
1.7 Die Updates können zusätzliche Funktionalitäten ent- halten, wobei der Kunde jedoch keinen Anspruch auf die Realisierung bestimmter Funktionalitäten im Rah- men der Updates hat.
1.8 Bestehen bei der Softwarelösung des Kunden kunden- spezifische Zusatzentwicklungen oder Änderungen (die über Konfigurationen und Parametrisierungen der APOLLON-Standardsoftware hinausgehen), über- nimmt XXXXXXX keine Leistungen vor Ort beim KundenGewähr, dass ein Update zur Standardsoftware einsetzbar ist bzw. fehlerfrei läuft. Der Kunde stimmt der Einrichtung eines Re- mote-Zugriffs auf seine IT-Infrastruktur hat notfalls APOLLON mit einer individuel- len Anpassung des Updates bzw. einer individuellen Wartung gegen gesonderte Vergütung zu und schafft insbe- sondere die kundenseitig erforderlichen technischen Voraus- setzungen nach Anweisung von SMENSO, damit SMENSO zur Fehlerdiagnose und -behebung mittels RDP (mit oder ohne VPN), VNC, SSH oder TeamViewer auf das dem Sup- port unterliegende System zugreifen kann. Ferner hat der Kunde bei der Ferndiagnose in zumutbaren Umfang mitzu- wirkenbeauftra- gen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungsinhalt. 1.1 APOLLON bietet – auch im Rahmen von OMN – indi- viduelle Programmierung/Entwicklung von Softwarelö- sungen (einschließlich Extensions und PlugIns) an.
1.2 In Ergänzung der Regelungen zur Softwareüberlas- sung gemäß Ziff. VI. gelten bei der individuellen Soft- wareprogrammierung/-entwicklung die Regelungen dieses Abschnitts ergänzend.
1.3 Der Kunde bestimmt die Aufgabenstellung, wobei die Lösung und die detaillierte inhaltliche und technische Umsetzung von komplexen Projekten von den Par- teien gemeinsam (z. B. in Workshops) erarbeitet wer- den kann. Die Softwarewartung Einzelheiten finden sich im Einzelver- trag und -pflege bezieht sich dessen Anlagen (z. B. Pflichtenheft, Meilen- steinplan), mangels eines schriftlichen Einzelvertrags in der Auftragskorrespondenz. Der Kunde trägt dabei die Verantwortung dafür, dass die in Auftrag gegebe- nen Leistungen – wie im Einzelvertrag oder den sons- tigen Dokumenten manifestiert – seinen Vorstellungen und Anforderungen entsprechen.
1.4 Die Mitwirkung des Kunden hinsichtlich der Formulie- rung der Anforderungen ist eine vertragliche Haupt- pflicht.
1.5 Alle Rechte, insbesondere das Urheberrecht, an den von XXXXXXX dem Kunden überlassenen Arbeitser- gebnisse (ausgenommen Fremdsoftware) stehen im Verhältnis zum Kunden ausschließlich APOLLON zu, auch soweit die Arbeitsergebnisse durch Vorgaben o- der Mitarbeit des Kunden entstanden sind.
1.6 APOLLON schuldet eine Anwenderdokumentation und Benutzungshilfe nur, wenn dies ausdrücklich ver- einbart wird. Gleiches gilt für Prozessbeschreibungen und Schnittstellendokumentationen. Soweit Dokumen- tationen vereinbart werden, sind diese mit den von XXXXXXX üblicherweise erstellten Inhalten und For- maten geschuldet, von denen der Kunden vorab Bei- spielsdokumentationen erhalten kann. Die elektroni- sche Überlassung der Dokumentationen ist ausrei- chend.
1.7 Neben der Überlassung der Softwarelösung sowie der Einräumung der Nutzungsberechtigung sind zusätzli- che Leistungen (Inbetriebnahme, Altdatenübernahme, Schulung, etc.) nur auf die ge- mäß der Lizenzkalkulation von SMENSO überlassene Ver- tragssoftware und bedarf – außer im Falle der Softwaremiete - der gesonderten Beauftragung des Kunden gegen zusätzli- che Vergütung. Die jährliche Vergütung wird einzelvertraglich festgelegt und errechnet sich grundsätzlich in prozentualer Relation zum in der Lizenzkalkulation vereinbarten Lizenz- kaufpreis sowie – sofern Individualsoftware gewartet werden soll – der für deren Erstellung abgerechneten Entwicklungs- kosten (ohne Beratungskosten)einer ausdrücklichen Ver- einbarung dieser Leistungen geschuldet.
1.2 Die Leistungen umfassen 1.8 Soweit durch die periodische Zurverfügungstel- lung der jeweils neuen Fassungen zu den in der Vertrags- software enthaltenen Standardsoftwarebausteinen (individuelle Programmierung/Ent- wicklung die APOLLON Standardsoftware geändert wird, gewährleistet APOLLON nicht, dass zukünftige Softwareaktualisierungen im Fol- genden „Updates“ genannt), die telefonische Kundenhotline sowie das Helpdesksystem. Darüber hinaus gehende War- tungs- und Pflegeleistungen werden nur nach gesondertem Auftrag durchgeführt und nach Zeitaufwand auf Basis der zum Zeitpunkt der Beauftragung jeweils gültigen SMENSO- Preisliste abgerechnet.
1.3 Die Wartungsbereitschaft beschränkt sich auf Arbeitstage (Mo-Fr außer gesetzl. Feiertage in Baden-Württemberg so- wie 24. und 31.12.) jeweils zwischen 8:00 und 17:00 Uhr (MEZ). Eine darüber hinaus gehende Wartungsbereitschaft bedarf der besonderen Vereinbarung. Soweit SMENSO mit dem Kunden ein Service Level Agreement trifft bzw. einen gesonderten Wartungsvertrag abschließt, bestimmt sich die Wartungsbereitschaftszeiten sowie ggf. vereinbarte Reakti- onszeiten vorrangig danach.
1.4 Gegenstand Rahmen der Wartung und Pflege ist nur die Unterstüt- zung bei der Fehlersuche und Fehlerbeseitigung, und dies nur in Bezug auf Softwarefehler, nicht aber auf Anwendungs- fehler. Die Pflege und Wartung erstreckt sich nicht auf Prob- leme, die durch fremde Software oder durch Fehler oder nachteilige Einstellungen in der Hardware verursacht wur- denohne weitere Änderungen eingesetzt werden können.
1.5 Der SMENSO-Support umfasst keine Leistungen vor Ort beim Kunden. Der Kunde stimmt der Einrichtung eines Re- mote-Zugriffs auf seine IT-Infrastruktur zu und schafft insbe- sondere die kundenseitig erforderlichen technischen Voraus- setzungen nach Anweisung von SMENSO, damit SMENSO zur Fehlerdiagnose und -behebung mittels RDP (mit oder ohne VPN), VNC, SSH oder TeamViewer auf das dem Sup- port unterliegende System zugreifen kann. Ferner hat der Kunde bei der Ferndiagnose in zumutbaren Umfang mitzu- wirken.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungsinhalt. 1.1 M+M bietet – auch im Rahmen von OMN – individuelle Programmierung/Entwicklung von Softwarelösungen (einschließlich Extensions und PlugIns) im Bereich der Media Production-Leistungen sowie des Medienmana- gements an.
1.2 In Ergänzung der Regelungen zur Softwareüberlas- sung gemäß Ziff. VII. gelten bei der individuellen Soft- wareprogrammierung/-entwicklung die Regelungen dieses Abschnitts ergänzend.
1.3 Der Kunde bestimmt die Aufgabenstellung, wobei die Lösung und die detaillierte inhaltliche und technische Umsetzung von komplexen Projekten von den Par- teien gemeinsam (z. B. in Workshops) erarbeitet wer- den kann. Die Softwarewartung Einzelheiten finden sich im Einzelver- trag und -pflege bezieht sich dessen Anlagen (z. B. Pflichtenheft, Meilen- steinplan), mangels eines schriftlichen Einzelvertrags in der Auftragskorrespondenz. Der Kunde trägt dabei die Verantwortung dafür, dass die in Auftrag gegebe- nen Leistungen – wie im Einzelvertrag oder den sons- tigen Dokumenten manifestiert – seinen Vorstellungen und Anforderungen entsprechen.
1.4 Die Mitwirkung des Kunden hinsichtlich der Formulie- rung der Anforderungen ist eine vertragliche Haupt- pflicht.
1.5 Alle Rechte, insbesondere das Urheberrecht, an den von M+M dem Kunden überlassenen Arbeitsergeb- nisse (ausgenommen Fremdsoftware) stehen im Ver- hältnis zum Kunden ausschließlich M+M zu, auch so- weit die Arbeitsergebnisse durch Vorgaben oder Mitar- beit des Kunden entstanden sind.
1.6 M+M schuldet eine Anwenderdokumentation und Be- nutzungshilfe nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Gleiches gilt für Prozessbeschreibungen und Schnittstellendokumentationen. Soweit Dokumentatio- nen vereinbart werden, sind diese mit den von M+M üblicherweise erstellten Inhalten und Formaten ge- schuldet, von denen der Kunden vorab Beispielsdoku- mentationen erhalten kann. Die elektronische Überlas- sung der Dokumentationen ist ausreichend.
1.7 Neben der Überlassung der Softwarelösung sowie der Einräumung der Nutzungsberechtigung sind zusätzli- che Leistungen (Inbetriebnahme, Altdatenübernahme, Schulung, etc.) nur auf die ge- mäß der Lizenzkalkulation von SMENSO überlassene Ver- tragssoftware und bedarf – außer im Falle der Softwaremiete - der gesonderten Beauftragung des Kunden gegen zusätzli- che Vergütung. Die jährliche Vergütung wird einzelvertraglich festgelegt und errechnet sich grundsätzlich in prozentualer Relation zum in der Lizenzkalkulation vereinbarten Lizenz- kaufpreis sowie – sofern Individualsoftware gewartet werden soll – der für deren Erstellung abgerechneten Entwicklungs- kosten (ohne Beratungskosten)einer ausdrücklichen Ver- einbarung dieser Leistungen geschuldet.
1.2 Die Leistungen umfassen 1.8 Soweit durch die periodische Zurverfügungstel- lung der jeweils neuen Fassungen zu den in der Vertrags- software enthaltenen Standardsoftwarebausteinen (individuelle Programmierung/Ent- wicklung die M+M Standardsoftware geändert wird, gewährleistet M+M nicht, dass zukünftige Softwareak- tualisierungen im Fol- genden „Updates“ genannt), die telefonische Kundenhotline sowie das Helpdesksystem. Darüber hinaus gehende War- tungs- und Pflegeleistungen werden nur nach gesondertem Auftrag durchgeführt und nach Zeitaufwand auf Basis der zum Zeitpunkt der Beauftragung jeweils gültigen SMENSO- Preisliste abgerechnet.
1.3 Die Wartungsbereitschaft beschränkt sich auf Arbeitstage (Mo-Fr außer gesetzl. Feiertage in Baden-Württemberg so- wie 24. und 31.12.) jeweils zwischen 8:00 und 17:00 Uhr (MEZ). Eine darüber hinaus gehende Wartungsbereitschaft bedarf der besonderen Vereinbarung. Soweit SMENSO mit dem Kunden ein Service Level Agreement trifft bzw. einen gesonderten Wartungsvertrag abschließt, bestimmt sich die Wartungsbereitschaftszeiten sowie ggf. vereinbarte Reakti- onszeiten vorrangig danach.
1.4 Gegenstand Rahmen der Wartung und Pflege ist nur die Unterstüt- zung bei der Fehlersuche und Fehlerbeseitigung, und dies nur in Bezug auf Softwarefehler, nicht aber auf Anwendungs- fehler. Die Pflege und Wartung erstreckt sich nicht auf Prob- leme, die durch fremde Software oder durch Fehler oder nachteilige Einstellungen in der Hardware verursacht wur- denohne weitere Änderungen eingesetzt werden können.
1.5 Der SMENSO-Support umfasst keine Leistungen vor Ort beim Kunden. Der Kunde stimmt der Einrichtung eines Re- mote-Zugriffs auf seine IT-Infrastruktur zu und schafft insbe- sondere die kundenseitig erforderlichen technischen Voraus- setzungen nach Anweisung von SMENSO, damit SMENSO zur Fehlerdiagnose und -behebung mittels RDP (mit oder ohne VPN), VNC, SSH oder TeamViewer auf das dem Sup- port unterliegende System zugreifen kann. Ferner hat der Kunde bei der Ferndiagnose in zumutbaren Umfang mitzu- wirken.
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