Leistungsort. Der Leistungserbringer hat die Lieferung der Hilfsmittel und die Erbringung der weiteren von ihm zu erbringenden Leistungen persönlich „vor Ort“, d.h. im allgemeinen Lebensbereich / der häuslichen Umgebung am Wohnsitz des Versicherten oder - soweit erforderlich - in Behinder- teneinrichtungen, Pflegeheimen oder vergleichbaren Einrichtungen durchzuführen, soweit nach- folgend bzw. im Vertrag nicht Abweichendes bestimmt ist. Auf Wunsch des Versicherten und mit Zustimmung des Krankenhauses können die vertraglich vereinbarten Dienstleistungen auch bereits während des stationären Aufenthaltes (in Vorbe- reitung auf die Entlassung) erbracht werden. § 13 des Rahmenvertrages gilt.
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Samples: Rahmenvertrag, Rahmenvertrag, Rahmenvertrag
Leistungsort. Der Leistungserbringer hat die Lieferung der Hilfsmittel und die Erbringung der weiteren von ihm zu erbringenden Leistungen persönlich „vor Ort“, Ort1“ d.h. ggf. bereits im Krankenhaus oder im allgemeinen Lebensbereich / der häuslichen Umgebung am Wohnsitz des Versicherten oder - soweit erforderlich - in Behinder- teneinrichtungenBehinderteneinrichtungen, Pflegeheimen oder vergleichbaren Einrichtungen durchzuführen, soweit nach- folgend nachfolgend bzw. im Vertrag nicht Abweichendes bestimmt be- stimmt ist. Auf Wunsch des Versicherten und mit Zustimmung des Krankenhauses können die vertraglich vereinbarten Dienstleistungen auch bereits während des stationären Aufenthaltes (in Vorbe- reitung auf die Entlassung) erbracht werden. § 13 des Rahmenvertrages gilt.
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Samples: Rahmenvertrag, Rahmenvertrag, Rahmenvertrag
Leistungsort. Der Leistungserbringer hat die Lieferung der Hilfsmittel und die Erbringung der weiteren von ihm zu erbringenden Leistungen persönlich „"vor Ort“", d.h. im allgemeinen Lebensbereich / der häuslichen häus- lichen Umgebung am Wohnsitz des Versicherten oder - soweit erforderlich - in Behinder- teneinrichtungenBehindertenein- richtungen, Pflegeheimen oder vergleichbaren Einrichtungen durchzuführen, soweit nach- folgend nachfol- gend bzw. im Vertrag nicht Abweichendes bestimmt ist. Auf Wunsch des Versicherten und mit Zustimmung des Krankenhauses können die vertraglich vereinbarten Dienstleistungen auch bereits während des stationären Aufenthaltes (in Vorbe- reitung Vorberei- tung auf die Entlassung) erbracht werden. § 13 des Rahmenvertrages giltist zu beachten. Hinsichtlich der Lieferweise der Hilfsmittel wird auf Ziffer 2.5 verwiesen.
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