Leistungsstandards Musterklauseln

Leistungsstandards. 1.1. Die vertraglich festgelegten Aufgaben wird der Lieferant nach dem aktuellen Stand der Technik und unter Einsatz fabrikneuer Hardware sowie von Software in der hierfür zuletzt verfügbaren Version erbringen, soweit nicht anders vereinbart; entscheidend ist der Zeitpunkt der Abnahme. Er hat die volle Kompatibilität der eingesetzten Hard- und Software mit der bei uns eingesetzten EDV-Anlage hinsichtlich der vom Projekt umfassten Komponenten und der relevanten Funktionen zum Zeitpunkt der Abnahme sicherzustellen. Neuwertige Sachen, z. B. Renew- Geräte, stehen Neugeräten nicht gleich und werden von uns nicht als Erfüllung akzeptiert, ausgenommen sind Ersatzteile. 1.2. Sofern nicht abweichend vereinbart, ist bei grundsätzlich permanenter Betriebszeit eine Verfügbarkeit der vom Projekt umfassten Komponenten von 99,5 % im Jahresdurchschnitt geschuldet. Die Verfügbarkeit kann darüber hinaus während geplanter Wartungsarbeiten eingeschränkt sein. Wartungsarbeiten erfolgen in der Regel außerhalb gewöhnlicher Geschäftszeiten. 1.3. Die Gewährleistungsfrist beträgt vierundzwanzig Monate, wenn in den Lieferbedingungen des Lieferanten eine kürzere Frist vorgesehen ist. Bei separat gepreisten und/oder funktionell eigenständigen Projektteilen ist ein Teilrücktritt nicht ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist wird durch eine Mängelrüge gehemmt, bis die Fehlerbeseitigung abgenommen ist.
Leistungsstandards. 7.1 Der Verkäufer verpflichtet sich, die angebotenen Produkte und/oder Leistungen vollständig und män- gelfrei sowie in Übereinstimmung mit dem anwendba- ren Recht zu liefern bzw. zu erbringen. 7.2 Die Lieferung von Produkten und/oder Erbringung von Leistungen basiert auf dem anerkannten Stand der Ingenieurtechnik und dem anwendbaren Recht, sowie den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden bekannten Bestimmungen, Regelwerken, Richtlinien und Standards. 7.3 Werden Leistungsstandards nach Vertragsabschluss geändert, so werden der Vertragspreis, die Liefer- und Leistungsdaten sowie etwaige Leistungsgaran- tien (soweit zutreffend) gemäß Ziffer 15 in einem an- gemessenen Rahmen angepasst, um Mehrkosten und Verpflichtungen des Verkäufers infolge dieser Änderung Rechnung zu tragen. 7.4 Soweit im Vertrag nicht ausdrücklich anders angege- ben, gelten die Begriffe „Garantien“ oder „Gewähr- leistung“ – sofern im Vertrag verwendet – nicht als Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien im Sinne der §§ 443, 639 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Leistungsstandards. (1) Wir verpflichten uns, die angebotenen Produkte und/oder Leistungen vollständig und mängelfrei sowie in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Recht zu liefern bzw. zu erbringen. (2) Die Lieferung von Produkten und/oder die Erbringung von Leistungen basiert auf dem anerkannten Stand der Ingenieurtechnik und dem anwendbaren Recht, sowie den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden bekannten Bestimmungen, Regelwerken, Richtlinien und Standards (zusammen "Leistungsstandards"). (3) Werden Leistungsstandards nach Vertragsabschluss geändert, so werden der Vertragspreis sowie die Liefer- und Leistungsdaten und der vereinbarte Zeitplan in einem angemessenen Rahmen angepasst, um unseren Mehrkosten und Verpflichtungen infolge dieser Änderung Rechnung zu tragen. (4) Soweit im Vertrag nicht ausdrücklich anders angegeben, gelten die Begriffe „Garantien“ oder „Gewährleistung“ – sofern im Vertrag verwendet – nicht als Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien im Sinne der §§ 443, 639 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Leistungsstandards. Wir stellen die Dienste im Wesentlichen gemäß den in den Spezifikationsdokumenten dargestellten Leistungsmerkmalen und Funktionalitäten bereit. Wir werden wirtschaftlich angemessene Anstrengungen unternehmen, um Ihnen die Dienste vorbehaltlich betrieblicher Anforderungen – einschließlich Wartung und Sicherheit – bereitzustellen.
Leistungsstandards. 8.1. Der Lieferant ist für die termingerechte und mangelfreie Erbringung der von ihm zu erbringenden Leistungen verantwortlich, und steht für den Erwerb aller erforderlichen Rechte zur Nutzung evtl. fremder Werke ein. Der Lieferant erbringt seine vertraglichen Leistungen mit der branchenüblichen Sorgfalt nach dem aktuellen Stand der Technik. Sofern der Lieferant Texte, Ton, Bilder oder Daten beistellt, steht er dafür ein, dass diese Materialien für den vertraglichen Zweck genutzt werden können. 8.2. Der Lieferant steht dafür ein, dass seine Leistungen frei von jeglichen Rechten Dritter sind und nicht gegen Urheberrechte, Titelrechte, Markenrechte, Patente, Persönlichkeitsrechte oder sonstige Rechte Dritter verstoßen. Der Lieferant ist weiter dafür verantwortlich und gewährleistet, dass von ihm bzw. von seinen Erfüllungsgehilfen erstellte Inhalte nicht rechtsverletzend sind, insbesondere nicht gegen das Wettbewerbs-, Presse- und Persönlichkeitsrecht verstoßen. der Lieferant stellt TERRITORY von allen Ansprüchen Dritter, insbesondere Ersatzansprüchen von deren Kunden, sowie den angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung aus vom Lieferanten zu vertretenden Schutzrechtsverletzungen frei. TERRITORY wird den Lieferanten unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche Dritter informieren und ihm Gelegenheit geben, die erforderlichen Rechte zu erwerben oder Änderungen vorzunehmen, die gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. 8.3. Der Lieferant haftet nicht für nachweislich von TERRITORY oder deren Kunden stammenden Sachaussagen über deren Unternehmen, Produkte und Leistungen. Stellt TERRITORY Texte und Bildvorlagen für die geplanten Leistungen bei, trägt allein TERRITORY die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit dieser Vorlagen. 8.4. Für Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gelten ansonsten, nachrangig zu Ziffer I. 6., die gesetzlichen Bestimmungen des Werkvertragsrechts (Bestellvertrag).
Leistungsstandards. Für die Erbringung und Abrechnung der hier geregelten Versorgungen sind zwingend die Präqualifizierungszertifikate für die einzusetzende(n) Produktgruppe(n) (siehe Abs. 1) und die zusätzlich geforderten Qualitätsmerkmale durchgängig erforderlich und nachzuweisen. Zur fachgerechten und qualitätsgesicherten Versorgung des Versicherten gehören auch alle damit im Zusammenhang stehenden Dienst- und Serviceleistungen. Hierzu zählen insbesondere Beratung, Anlieferung, Anpassung sowie eine umfassende Einweisung und Nachbetreuung der Versicherten bzw. der Betreuungsperson(en) in den sachge- rechten Gebrauch der Hilfsmittel. Im Rahmen der fachgerechten Versorgung wird sich der Leistungserbringer an den jeweils aktuellen Qualitätsstandards /Versorgungsleitli- nien anerkannter Fachgesellschaften orientieren.
Leistungsstandards. 9.1. Der Lieferant ist für die termingerechte und mangelfreie Erbringung der von ihm zu erbringenden Leistungen verantwortlich, und steht für den Erwerb aller erforderlichen Rechte zur Nutzung evtl. fremder Werke ein. Der Lieferant erbringt seine vertraglichen Leistungen mit der branchenüblichen Sorgfalt nach dem aktuellen Stand der Technik. Sofern der Lieferant Texte, Ton, Bilder oder Daten beistellt, steht er dafür ein, dass diese Materialien für den vertraglichen Zweck genutzt werden können. 9.2. Der Lieferant steht dafür ein, dass seine Leistungen frei von jeglichen Rechten Dritter sind und nicht gegen Urheberrechte, Titelrechte, Markenrechte, Patente, Persönlichkeitsrechte oder sonstige Rechte Dritter verstoßen. Der Lieferant ist weiter dafür verantwortlich und gewährleistet, dass von ihm bzw. von seinen Erfüllungsgehilfen erstellte Inhalte nicht rechtsverletzend sind, insbesondere nicht gegen das Wettbewerbs-, Presse- und Persönlichkeitsrecht verstoßen. Der Lieferant stellt TERRITORY von allen Ansprüchen Dritter, insbesondere Ersatzansprüchen von deren Kunden, sowie den angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung aus vom Lieferanten zu vertretenden Rechtsverletzungen frei. TERRITORY wird den Lieferanten unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche Dritter informieren und ihm Gelegenheit geben, die erforderlichen Rechte zu erwerben oder Änderungen vorzunehmen, die gewährleisten, dass eine Rechtsverletzung nicht mehr vorliegt. 9.3. Für Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gelten bei Kreativleistungen ansonsten, nachrangig zu Ziffer 6., die gesetzlichen Bestimmungen des Werkvertragsrechts (Bestellvertrag).
Leistungsstandards. 3.1 Die Leistungen werden je nach Verfügbarkeit von Personal und/oder Gerät sowie unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt gegebenen Verkehrs- und Auftragslage erbracht. 3.2 Die HAM GH führt die zu erbringenden Leistungen mit geschultem Personal sowie mit Anlagen und Gerät durch, die den Erfordernissen der Leistungserbringung und soweit möglich dem jeweiligen im internationalen Luftverkehr üblichen Standard entsprechen. Dabei darf sich die HAM GH Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen. 3.3 Im Kriegs-, Terror oder Streikfalle sowie bei arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen und sonstigen Arbeitsniederlegungen, bei Unruhen, Naturkatastrophen und anderen Fällen höherer Gewalt oder anderen Ursachen, die für die HAM GH nicht beeinflussbar sind, kann die HAM GH die Dienstleistungen, soweit deren Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen. 3.4 Ist der HAM GH die Ausführung der Leistungen aus den oben genannten Gründen unmöglich, wird sie die LVG hierüber unverzüglich benachrichtigen, es sei denn, die Tatsachen und deren hindernde Wirkung sind offensichtlich.
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  • Leistungsstörungen 10.1 Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß erbracht und hat der Anbieter dies zu vertreten (Leistungsstörung), so ist er verpflichtet, die Dienstleistung ganz oder in Teilen ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen, es sei denn, dies ist nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich. 10.2 Hat der Anbieter eine nicht vertragsgemäße Leistung zu vertreten und gelingt ihm die Erbringung der vertragsgemäßen Leistung auch innerhalb der vom Kunden gesetzten Nachfrist aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht, so ist der Kunde berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 10.3 Im Fall einer Kündigung gem. Ziffer 10.2 hat der Anbieter Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen. Der Anspruch entfällt für solche Leistungen, in Bezug auf welche der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach dem Zugang der Kündigungserklärung qualifiziert darlegt, dass sie für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind. 10.4 Hat der Anbieter eine nicht vertragsgemäße Leistung nicht zu vertreten, wird er dem Kunden im Rahmen seiner Möglichkeiten deren vertragsgemäße Erbringung anbieten. Nimmt der Kunde dieses Angebot an, kann der Anbieter damit verbundenen Aufwand und nachgewiesene Kosten geltend machen. 10.5 Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden wegen Leistungsstörungen beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei Arglist sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 10.6 Für etwaige über vorstehend Ziffer 10.1–10.3 hinausgehende Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 11.

  • Leistungszeit Die Zeit (Datum, Uhrzeit), zu der eine bestimmte Leistung zu erbringen ist, z. B. ein Zeitfenster oder ein Zeitpunkt.

  • Leistungsausführung 8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen er- forderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen. 8.2. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte ge- ringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausge- handelt wird. 8.3. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergän- zung des Auftrages, so verlängert sich die Lie- fer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum. 8.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Be- schleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auf- laufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen. 8.5. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) ge- rechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

  • Leistungsfreiheit Machen Sie entgegen der Vereinbarungen vorsätzlich keine oder nicht wahrheitsgemäße Angaben oder stellen Sie uns vorsätzlich die verlangten Belege nicht zur Verfügung, verlieren sie Ihren Anspruch auf die Versicherungsleistung. Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen diese Obliegenheiten, verlieren Sie Ihren Anspruch zwar nicht vollständig, aber wir können unsere Leistung im Verhältnis zur Schwere Ihres Verschuldens kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben. Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen bleiben wir jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen, dass die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Verletzen Sie die Obliegenheit zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen arglistig, werden wir in jedem Fall von unserer Verpflichtung zur Leistung frei. Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten zusteht, ist auch dieser zur Auskunft, zur Aufklärung und zur Beschaffung von Belegen verpflichtet. Erhalten wir von Ihnen als Versicherungsnehmer personenbezogene Daten von Dritten, müssen Sie das Merkblatt zur Datenverarbeitung an diese weitergeben. Das sind z. B. Mitversicherte, versicherte Personen, Bezugsberechtigte, abweichende Beitragszahler, Kredit-, Leasinggeber etc.

  • Leistungsvoraussetzungen Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn 1. die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen europäischen Staat festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte; 2. der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass - eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, - eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei Jahren die Vermögensauskunft über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder - ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahrenen mangels Masse abgelehnt wurde, und 3. an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.

  • Leistungsvoraussetzung Für Inlays, Zahnersatz sowie Zahn- und Kieferregulierung wird nur ge- leistet, wenn und soweit der Versicherer vor Beginn der Behandlung aufgrund eines Heil- und Kostenplanes des Behandlers dies schriftlich zugesagt hat. Eine Zusage wird erteilt, wenn die vorgesehenen Be- handlungen der Art und dem Umfang nach medizinisch notwendig sind. Die Kosten des Heil- und Kostenplans gehören zu den erstattungsfähi- gen Behandlungskosten.

  • Leistungsangebot (1) Der Kunde und dessen Bevollmächtigte können Bankgeschäfte mittels Online Banking in dem von der Bank angebotenen Umfang abwickeln. Zudem können sie Informationen der Bank mittels Online Banking abrufen. Des Weiteren sind sie gemäß § 675f Absatz 3 BGB berechtigt, Zahlungsauslösedienste und Kontoinformationsdienste gemäß § 1 Absätze 33 und 34 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) (2) Kunde und Bevollmächtigte werden einheitlich als „Teilnehmer“, Konto und Depot einheitlich als „Konto“ bezeichnet, es sei denn, dies ist ausdrücklich anders bestimmt. (3) Zur Nutzung des Online Banking gelten die mit der Bank gesondert vereinbarten Verfügungslimite.

  • Allgemeine Informationen nach dem Energiedienstleistungsgesetz Im Zusammenhang mit einer effizienteren Energienutzung durch Endkunden wird bei der Bundesstelle für Energieeffizienz eine Liste geführt, in der Energiedienstleister, Anbieter von Energieaudits und Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen aufgeführt sind. Weiterführende Informationen zu der so genannten Anbieterliste und den Anbietern selbst erhalten Sie unter xxx.xxxx-xxxxxx.xx. Sie können sich zudem bei der Deutschen Energieagentur über das Thema Energieeffizienz umfassend informieren. Weitere Informationen erhalten Sie unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxx.xxxx.

  • Leistungsänderungen 6.1 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, sofern die Änderung nicht wesentlich ist. Dies gilt insbesondere auch für Änderungen der Fahrt- und Liegezeiten sowie Routen. Diese sind zulässig, wenn sie notwendig sind, weil sie z. B. auf behördlichen Weisungen beruhen, aus Sicherheitsgründen für die Reisenden und die Schiffsmannschaft und/oder durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände, Witterungsgründe oder Sicherheitsüberlegungen erforderlich werden und/oder um Gefahren abzuwenden. Hierüber entscheidet allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän. Der Wechsel einer nicht zugesicherten Flugge- sellschaft und der An- und Abflugzeiten ist zulässig. Hat ICO eine Kabinennummer ausnahmsweise vor der Kreuzfahrt bestätigt, können in der Regel nach Zuteilung keine Änderungswünsche des Anmelders mehr berücksichtigt werden. ICO ist berechtigt, auch zugewiesene Kabinen zu ändern, wenn die Änderung innerhalb derselben Kabinenkategorie erfolgt und zumutbar ist. ICO hat den Anmelder in einem der vorgenannten Fälle vor Reisebeginn auf einem dauer- haften Datenträger (digital oder in Papierform) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. 6.2 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt, Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, die zu einer erheblichen/wesentlichen Änderung führen. In diesem Fall ist ICO verpflichtet den Reisenden vor Reise- beginn eine entsprechende Vertragsänderung oder wahlweise auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anzubieten. Der Anmelder kann dann von der gebuchten Reise ohne Zahlung einer Entschädigung zurückzutreten oder das Angebot zur Vertragsänderung anzunehmen. 6.3 Soweit die geänderten Leistungen selbst mit Mängeln behaftet sind, bleiben eventuelle Gewährleistungsansprüche des Anmelders unberührt. 6.4 Tritt der Anmelder und/oder die Reiseteilnehmer die Reise an, nachdem der Anmelder vom Reiseveranstalter über eine notwendige Änderung des gesamten Zuschnitts der Reise in Kenntnis gesetzt worden ist, so ist eine auf die Ände- rung gestützte Kündigung des Reisevertrages nach Reiseantritt ausgeschlossen.

  • Leistungsinhalt 5.1.1 Im Rahmen von Consulting-Leistungen schuldet EXASOL die Unterstützung des Vertragspartners nach Maßgabe des in dem Leistungsschein beschriebenen Gegenstands und Umfangs. 5.1.2 Ist nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart, schuldet EXASOL im Rahmen des Consultings kein bestimmtes Ergebnis und übernimmt keine Verpflichtung bzgl. der Erreichung der vom Vertragspartner ggf. verfolgten Ziele. 5.1.3 Consulting-Leistungen, die keine lokale Präsenz beim Kunden erfordern, können remote erbracht werden. 5.1.4 EXASOL ist berechtigt, zum Zwecke der Vertragserfüllung auch Mitarbeiter von gemäß §§ 15ff. AktG verbundenen Unternehmen einzuschalten. Wird die Leistung durch einen sonstigen Subunternehmer erbracht, wird der Vertragspartner zuvor unterrichtet.