Common use of Leistungsumfang Clause in Contracts

Leistungsumfang. 3.1. XXXX ist gegenüber dem Auftraggeber nur zur Erbringung der in der Auf- tragsbestätigung oder dem Vertrag ausdrücklich genannten und vereinbarten Leis- tungen um den dort genannten Preis verpflichtet (=ausschließlicher Leistungsum- fang). Nebenabreden können nur schriftlich vereinbart werden. 3.2. Nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche bedürfen der Schrift- form und der Zustimmung durch HAGN und gelten als Vertragsänderung. XXXX ist nicht verpflichtet, Änderungswünschen zuzustimmen. Dies insbesondere im Hinblick auf die künstlerische Komponente der Tätigkeiten. 3.3. Jedes Erzeugnis von HAGN ist ein Unikat und wird eigens (künstlerische Tä- tigkeit) gefertigt. Der Auftraggeber erklärt sich bei Vertragsabschluss ausdrücklich damit einverstanden und nimmt zur Kenntnis, dass die Erzeugnisse auch von einer Vorlage abweichen können. Eine Abweichung berechtigt den Auftraggeber nicht zur Zurückbehaltung auch nur eines Teils des vereinbarten Preises. 3.4. Die Verwendbarkeit des bestellten Produktes/Werks für bestimmte Zwecke des Auftraggebers ist – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart - nicht Vertrags- bestandteil. 3.5. Leistungsgegenstand Herstellung Film- und Fotowerk: a.) Ist Leistungsgegenstand die Herstellung eines Film- und/oder Fotowerks, so erfolgt die Herstellung aufgrund des von HAGN erstellten und vom Auftraggeber genehmigten oder vom Auftraggeber selbst zur Verfügung gestellten Konzepts/ Drehbuchs zu den im Vertrag oder der unterzeichneten Auftragsbestätigung nie- dergelegten Bedingungen. Der Vertrag/die Auftragsbestätigung wird dabei durch die Bestimmungen in diesen AGB ergänzt. b.) Ob das Konzept/Drehbuch von XXXX erstellt wird oder vom Auftraggeber be- reitgestellt wird, wird im Vertrag bzw. der Auftragsbestätigung festgehalten. Die von HAGN oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Konzepte, Drehbü- cher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung dieser Unterlagen bedarf dann der aus- drücklichen Zustimmung von HAGN. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem nach Abschluss der Leistungen zurückverlangt werden. c.) Im Produktionsvertrag bzw. im akzeptierten Angebot wird auch festgehalten, für welche Verbreitungsgebiete, Medien und Zeiträume das Filmwerk herzustellen ist. d.) Wetterbedingte Verschiebungen eines Drehs (Wetterrisiko) sind in den ver- einbarten Produktionskosten nicht enthalten. Aus diesem Titel anfallende Mehr- kosten werden nach belegtem Aufwand zuzüglich Steuer von HAGN gesondert in Rechnung gestellt. e.) Wird ein zu verwendendes Drehbuch/Konzept vom Auftraggeber bzw. ein vorbestehendes Filmwerk vom Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten zur Verfügung gestellt, ist die volle Rechtsübertragung an HAGN vorzunehmen. Der Auftraggeber haftet für etwaige Verstöße und hält HAGN schad- und klaglos. f.) Vor- bzw. Dreharbeiten und vergleichbare Arbeiten beginnen frühestens nach Unterfertigung des Produktionsvertrages bzw. der unterfertigten Auftragsbestäti- gung. g.) Die künstlerische und technische Gestaltung des vereinbarten Werks obliegt HAGN. XXXX hat den Auftraggeber über Ort und vorgesehenen Ablauf der Film- aufnahmen zu unterrichten. h.) Verlangt der Auftraggeber vor der Abnahme des Films/Werks Änderungen der zeitlichen Dispositionen, des Manuskripts, des Drehbuchs/Konzepts oder der be- reits hergestellten Filmteile, so gehen diese Änderungen zu seinen Lasten, soweit es sich nicht um die Geltendmachung berechtigter Mängelrügen handelt. XXXX hat den Auftraggeber unverzüglich über die voraussichtlichen Kosten dieser Änderun- gen zu unterrichten. i.) Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Films Änderungswünsche, so hat er HAGN die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen. XXXX ist verpflichtet und allein berechtigt, Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen gehen zu Las- ten des Auftraggebers. j.) Falls aus künstlerischen oder technischen Gründen gegenüber dem bereits ge- nehmigten Drehbuch/Konzept Änderungsvorschläge seitens HAGN, die zu Mehr- kosten gegenüber dem vereinbarten Herstellungspreis führen werden, eingebracht werden, bedürfen diese der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragge- bers. k.) Die Länge des Filmwerks ergibt sich aus dem Produktionsvertrag. Die Laufzeit gilt als eingehalten, wenn die Schnittkopie nicht mehr als 5 % von der vereinbarten Länge abweicht. l.) Falls vom Filmwerk fremdsprachige Fassungen durch Synchronisation oder Untertitelung hergestellt werden sollen, wird darüber und über die zusätzlichen Kosten eine entsprechende Vereinbarung gesondert getroffen. m.) Der Titelvorspann und Nachspann ist als Teil des Drehbuchs/Konzepts vom Auftraggeber zu genehmigen. n.) XXXX ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copy- rightvermerk im Film/Werk zu zeigen. Er hat weiters das Recht, das Filmwerk an- lässlich von Wettbewerben und Festivals sowie für die Eigenwerbung (Musterrolle) vorzuführen oder vorführen zu lassen. Zur Eigenwerbung ist die Verwendung des Films/Werks, von Ausschnitten oder sonstigem Bildmaterial auf der Webpage von HAGN, auf Vimeo, YouTube und an- deren Portalen in Absprache mit dem Auftraggeber zulässig und der Vorführung zur Eigenwerbung gleichzuhalten. o.) Falls mehrere Auftraggeber gemeinsam HAGN den Auftrag für ein Filmwerk erteilen, so ist bereits vor Drehbeginn oder vor einem vergleichbaren Status bei Filmwerken, die aus bereits vorhandenen und/oder aus computergenerierten Bild- material hergestellt werden sollen, schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Produzenten welche Erklä- rungen abzugeben hat bzw. dazu berechtigt ist. Dies gilt insbesondere für die Nam- haftmachung jener Person, die für die Abnahme des Filmwerks verantwortlich ist. Sofern mehrere Koproduzenten neben HAGN Vertragspartner des Auftraggebers sind, gilt die Bestimmung dieses Punktes sinngemäß. p.) Verlangt der Auftraggeber den Abschluss einer bestimmten Versicherung, so hat er dies HAGN spätestens bei Vertragsabschluss mitzuteilen und die Kosten hierfür gesondert zu vergüten. q.) Stellt der Auftraggeber HAGN für das Werk zu verwendende Requisiten zur Verfügung, so haftet der Auftraggeber für alle Rechtsverletzungen, die dadurch während der Herstellung allenfalls verursacht werden und verpflichtet er, sich HAGN schad- und klaglos zu halten.

Appears in 2 contracts

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Leistungsumfang. 3.1In Prospekten, Anzeigen, Dokumentationen, Produkt- und Leistungsbeschreibungen und ähnlichen Schriften enthaltene Angaben stellen nur Beschreibungen dar und enthalten keine Aussage über die genaue Beschaffenheit der Produkte und Leistungen. XXXX ist gegenüber dem Auftraggeber nur zur Erbringung Die genaue Beschaffenheit der in der Auf- tragsbestätigung oder dem Vertrag ausdrücklich genannten Produkte und vereinbarten Leis- tungen um den dort genannten Preis verpflichtet (=ausschließlicher Leistungsum- fang). Nebenabreden können nur schriftlich vereinbart werden. 3.2. Nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche bedürfen der Schrift- form und der Zustimmung durch HAGN und gelten als Vertragsänderung. XXXX ist nicht verpflichtet, Änderungswünschen zuzustimmenLeistungen bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Verein- barung. Dies gilt auch für Preisangaben oder Angaben zur Freigabe von Ergänzungen und Erweiterungen. Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung der Leistung zum Zeit- punkt des Vertragsabschlusses die vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen ist, und den allfälligen sich hierauf beziehenden schriftlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien, insbesondere über zusätzliche Leistungen. Später auftretende Änderungswünsche führen zu geson- derten Termin- und Preisvereinbarungen. Bei Erweiterungen vom Leistungsumfang von Produkten oder Produktgruppen durch itellico wird der Auftraggeber nicht unbedingt verstän- digt. Eine Leistungserweiterung von Produkten oder Produkt- gruppen ohne Auftrag begründet keinen Anspruch auf Anpas- sung bestehender Verträge. Allenfalls kann gegen ein Aufgeld der Leistungsumfang für den Auftraggeber erweitert werden. Sollte sich im Hinblick auf die künstlerische Komponente Zuge der Tätigkeiten. 3.3. Jedes Erzeugnis von HAGN ist ein Unikat und wird eigens (künstlerische Tä- tigkeit) gefertigt. Der Auftraggeber erklärt sich bei Vertragsabschluss ausdrücklich damit einverstanden und nimmt zur KenntnisLeistungserstellung herausstellen, dass die Erzeugnisse auch von einer Vorlage abweichen könnenAusführung des Auftrages gemäß Leistungsbe- schreibung tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist, ist itellico verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Eine Abweichung berechtigt den Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht zur Zurückbehaltung auch nur eines Teils des vereinbarten Preises. 3.4dahinge- hend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann itellico vom Auftrag zurückzutreten. Die Verwendbarkeit des bestellten Produktes/Werks bis dahin für bestimmte Zwecke des Auftraggebers ist – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart - nicht Vertrags- bestandteil. 3.5. Leistungsgegenstand Herstellung Film- die Tätigkeit von itellico angefallenen Arbeits- stunden, Kosten und Fotowerk: a.) Ist Leistungsgegenstand die Herstellung eines Film- und/oder Fotowerks, so erfolgt die Herstellung aufgrund des von HAGN erstellten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber genehmigten oder entsprechend der allgemein gültigen Verrechnungssätze von itellico zu ersetzen. Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber selbst zur Verfügung gestellten Konzepts/ Drehbuchs zu den im Vertrag oder der unterzeichneten Auftragsbestätigung nie- dergelegten Bedingungen. Der Vertrag/die Auftragsbestätigung wird dabei durch die Bestimmungen in diesen AGB ergänzt. b.) Ob das Konzept/Drehbuch von XXXX erstellt wird oder vom Auftraggeber be- reitgestellt wird, wird im Vertrag bzw. der Auftragsbestätigung festgehalten. Die von HAGN oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Konzepte, Drehbü- cher, Zeichnungen, Pläne gewünschte Schulungen und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung dieser Unterlagen bedarf dann der aus- drücklichen Zustimmung von HAGN. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem nach Abschluss der Leistungen zurückverlangt werden. c.) Im Produktionsvertrag bzw. im akzeptierten Angebot wird auch festgehalten, für welche Verbreitungsgebiete, Medien und Zeiträume das Filmwerk herzustellen ist. d.) Wetterbedingte Verschiebungen eines Drehs (Wetterrisiko) sind in den ver- einbarten Produktionskosten nicht enthalten. Aus diesem Titel anfallende Mehr- kosten Erklärungen werden nach belegtem Aufwand zuzüglich Steuer von HAGN gesondert in Rechnung gestellt. e.) Wird ein zu verwendendes Drehbuch/Konzept vom Auftraggeber bzw. ein vorbestehendes Filmwerk vom Auftraggeber Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch und Rech- nung des Auftraggebers. Die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch itellico erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart wur- de, in den Geschäftsräumen von itellico innerhalb der nor- malen Arbeitszeit. Erfolgt ausnahmsweise und auf Wunsch des Auftraggebers eine Leistungserbringung außerhalb der normalen Arbeitszeit oder seinem Bevollmächtigten zur Verfügung an einem anderen Ort, werden die Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt. Die Auswahl des die vertragsgegenständlichen Leistungen erbringenden Mitar- beiters obliegt itellico, ist die volle Rechtsübertragung an HAGN vorzunehmenberechtigt ist, hierfür auch Dritte heranzuziehen. Der Auftraggeber haftet für etwaige Verstöße hat dafür Sorge zu tragen, dass die organi- satorischen Rahmenbedingungen zur Erfüllung des Auftrages an seinem Geschäftssitz - falls dies der Erfüllungsort ist - ein möglichst ungestörtes, dem raschen Xxxxxxxx der Konzep- tions-, Entwurfs- und hält HAGN schad- und klaglos. f.) Vor- bzwAusführungsarbeiten förderliches Ar- beiten zu erlauben. Dreharbeiten und vergleichbare Arbeiten beginnen frühestens nach Unterfertigung des Produktionsvertrages bzw. der unterfertigten Auftragsbestäti- gung. g.) Die künstlerische und technische Gestaltung des vereinbarten Werks obliegt HAGN. XXXX Der Auftraggeber hat den Auftraggeber über Ort und vorgesehenen Ablauf der Film- aufnahmen zu unterrichten. h.) Verlangt der Auftraggeber vor der Abnahme des Films/Werks Änderungen der zeitlichen Dispositionen, des Manuskripts, des Drehbuchs/Konzepts oder der be- reits hergestellten Filmteile, so gehen diese Änderungen zu seinen Lasten, soweit es sich nicht um die Geltendmachung berechtigter Mängelrügen handelt. XXXX hat den Auftraggeber unverzüglich über die voraussichtlichen Kosten dieser Änderun- gen zu unterrichten. i.) Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Films Änderungswünsche, so hat er HAGN die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen. XXXX ist verpflichtet und allein berechtigt, Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen gehen zu Las- ten des Auftraggebers. j.) Falls aus künstlerischen oder technischen Gründen gegenüber dem bereits ge- nehmigten Drehbuch/Konzept Änderungsvorschläge seitens HAGN, die zu Mehr- kosten gegenüber dem vereinbarten Herstellungspreis führen werden, eingebracht werden, bedürfen diese der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragge- bers. k.) Die Länge des Filmwerks ergibt sich aus dem Produktionsvertrag. Die Laufzeit gilt als eingehalten, wenn die Schnittkopie nicht mehr als 5 % von der vereinbarten Länge abweicht. l.) Falls vom Filmwerk fremdsprachige Fassungen durch Synchronisation oder Untertitelung hergestellt werden sollen, wird darüber und über die zusätzlichen Kosten eine entsprechende Vereinbarung gesondert getroffen. m.) Der Titelvorspann und Nachspann ist als Teil des Drehbuchs/Konzepts vom Auftraggeber zu genehmigen. n.) XXXX ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copy- rightvermerk im Film/Werk zu zeigen. Er hat weiters das Recht, das Filmwerk an- lässlich von Wettbewerben und Festivals sowie itellico auch ohne deren ausdrückliche Aufforderung alle für die Eigenwerbung (Musterrolle) vorzuführen oder vorführen Erfüllung des Auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorzulegen und von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis zu lassen. Zur Eigenwerbung ist die Verwendung des Films/Werks, von Ausschnitten oder sonstigem Bildmaterial auf der Webpage von HAGN, auf Vimeo, YouTube und an- deren Portalen in Absprache mit dem Auftraggeber zulässig und der Vorführung zur Eigenwerbung gleichzuhalten. o.) Falls mehrere Auftraggeber gemeinsam HAGN den Auftrag für ein Filmwerk erteilen, so ist bereits vor Drehbeginn oder vor einem vergleichbaren Status bei Filmwerken, die aus bereits vorhandenen und/oder aus computergenerierten Bild- material hergestellt werden sollen, schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Produzenten welche Erklä- rungen abzugeben hat bzw. dazu berechtigt ist. Dies gilt insbesondere für die Nam- haftmachung jener Persongeben, die für die Abnahme Ausführung des Filmwerks verantwortlich Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Auftragserfüllung bekannt werden. Bei diesbezüglichem Verzug des Auftraggebers verlängert sich die Lieferfrist von itellico um den Zeitraum des Verzuges. Nicht vertraglich abgedeckte Leistungen, falls nicht explizit geregelt, sind: a) Bereitstellung oder Beschaffung der für die Leistungser- bringung notwendigen Daten, b) Datenkonvertierungen, Wiederherstellung von Datenbe- ständen und Schnittstellenanpassungen, c) Die Beseitigung von durch den Auftraggeber oder Dritter verursachten Fehlern, d) Leistungen, die durch Betriebssystem-, Hardwareände- rungen und/oder durch Änderungen von nicht vertragsgegen- ständlichen wechselseitig programmabhängigen Software- programmierarbeiten und Schnittstellen bedingt sind, e) Individuelle Programmanpassungen bzw. Neuprogrammie- rungen f) Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit für die mit der Ausführung der Leistung beauftragten Personen von itellico, g) Verluste oder Schäden, die direkt oder indirekt durch Hand- lungen oder Unterlassungen bei der Bedienung durch den Auftraggeber oder Anwender entstehen. itellico ist berechtigt, den Auftrag ganz oder in Teilen an Dritte weiterzugeben, oder durch Dritte durchführen zu lassen. itellico regelt die Verfügbarkeit der Dienste im itellico SLA, welches unter xxxx://xxx.xxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxx/xxxxx- liches/service-level-agreement/ öffentlich ersichtlich ist. Sofern mehrere Koproduzenten neben HAGN Vertragspartner des Auftraggebers sindUnabhängig vom SLA können Maßnahmen, gilt die Bestimmung dieses Punktes sinngemäß. p.) Verlangt der Feststel- lung und Behebung von Funktionsstörungen, sowie der War- tung der Serverfarm dienen, zu einer vorübergehenden Un- terbrechung oder Beeinträchtigung der Leistungserbringung führen, welche nicht auf den im SLA definierten Verfügbar- keitslevel angerechnet werden. Diese Unterbrechungen oder Beeinträchtigungen der Erreichbarkeit sind auf maximal 20 Stunden im Monat zu beschränken, und zwar ausschließlich in der Zeit von 18 bis 24 Uhr. Für diese Zeit der Unterbrechung oder Beeinträchtigung der Erreichbarkeit hat der Auftraggeber den Abschluss einer bestimmten Versicherungkeinen Anspruch auf Rückerstattung seines Entgeltes. Der Auftraggeber darf keine Änderungen an der Software vornehmen. Die Dekompilierung der überlassenen Software ist unzulässig. Der Auftraggeber darf die vertragsgegen- ständliche Software nicht vervielfältigen, so hat er dies HAGN spätestens bei Vertragsabschluss mitzuteilen und auch die Kosten hierfür gesondert nur vo- rübergehende Installation oder das Speichern der Software auf Datenträgern (Festplatten o.ä.) der von dem Auftraggeber eingesetzten Hardware sowie die weitergehende Vervielfäl- tigungen, zu vergütendenen auch der Ausdruck des Programmcodes sowie Benutzerhandbuchs zählen, sind dem Auftraggeber nicht gestattet. Er darf sie Dritten nicht zur Verfügung stellen. q.) Stellt der Auftraggeber HAGN für das Werk zu verwendende Requisiten zur Verfügung, so haftet der Auftraggeber für alle Rechtsverletzungen, die dadurch während der Herstellung allenfalls verursacht werden und verpflichtet er, sich HAGN schad- und klaglos zu halten.

Appears in 2 contracts

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Leistungsumfang. 3.14.1 Für den Umfang der Leistung ist nur eine von beiden Seiten abgegebene übereinstimmende Erklärung maßgeblich. XXXX Liegt eine solche nicht vor, so ist gegenüber dem Auftraggeber nur zur Erbringung die schriftliche Auftragsbestätigung der in der Auf- tragsbestätigung oder dem Vertrag ausdrücklich genannten und vereinbarten Leis- tungen um den dort genannten Preis verpflichtet (=ausschließlicher Leistungsum- fang). Nebenabreden können nur schriftlich vereinbart werdenTEU maßgebend. 3.2. Nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche bedürfen 4.2 Die Leistungen werden nach den allgemein anerkannten Regeln der Schrift- form Technik und unter Beachtung der Zustimmung durch HAGN und gelten als Vertragsänderung. XXXX ist nicht verpflichtet, Änderungswünschen zuzustimmen. Dies insbesondere im Hinblick auf die künstlerische Komponente zum Zeitpunkt der TätigkeitenAuftragsbestätigung geltenden Vorschriften durchgeführt. 3.3. Jedes Erzeugnis von HAGN 4.3 Ferner ist ein Unikat die TEU berechtigt, die Methode und wird eigens (künstlerische Tä- tigkeit) gefertigt. Der Auftraggeber erklärt sich bei Vertragsabschluss ausdrücklich damit einverstanden und nimmt zur Kenntnisdie Art der Untersuchung nach sachgemäßem Xxxxxxxx selbst zu be- stimmen, dass die Erzeugnisse auch von einer Vorlage abweichen können. Eine Abweichung berechtigt den Auftraggeber nicht zur Zurückbehaltung auch nur eines Teils des vereinbarten Preisessoweit keine anders lautenden schriftlichen Vereinba- rungen getroffen wurden oder soweit zwingende Vorschriften eine bestimmte Vorgehensweise erfordern. 3.4. 4.4 Die Verwendbarkeit des bestellten Produktes/Werks für bestimmte Zwecke TEU hat das Recht, auch ohne ausdrückliche Zustim- mung des Auftraggebers ist – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart - nicht Vertrags- bestandteilsich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen eines oder mehrerer Unterauftragnehmer zu bedienen. 3.54.5 Eine Aufbewahrungs- und Rückgabepflicht uns überlasse- ner Untersuchungsgegenstände, Materialien, Proben etc. Leistungsgegenstand Herstellung Film- und Fotowerk: a.) Ist Leistungsgegenstand die Herstellung eines Film- und/oder Fotowerks, so erfolgt die Herstellung aufgrund des von HAGN erstellten und vom Auftraggeber genehmigten oder vom Auftraggeber selbst zur Verfügung gestellten Konzepts/ Drehbuchs zu den im Vertrag oder der unterzeichneten Auftragsbestätigung nie- dergelegten Bedingungen. Der Vertrag/die Auftragsbestätigung wird dabei durch die Bestimmungen in diesen AGB ergänzt. b.) Ob das Konzept/Drehbuch von XXXX erstellt wird oder vom Auftraggeber be- reitgestellt wird, wird im Vertrag bzw. der Auftragsbestätigung festgehalten. Die von HAGN oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Konzepte, Drehbü- cher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung dieser Unterlagen bedarf dann der aus- drücklichen Zustimmung von HAGN. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem nach Abschluss der Leistungen zurückverlangt werden. c.) Im Produktionsvertrag bzw. im akzeptierten Angebot wird auch festgehalten, für welche Verbreitungsgebiete, Medien und Zeiträume das Filmwerk herzustellen ist. d.) Wetterbedingte Verschiebungen eines Drehs (Wetterrisiko) sind in den ver- einbarten Produktionskosten nicht enthalten. Aus diesem Titel anfallende Mehr- kosten werden nach belegtem Aufwand zuzüglich Steuer von HAGN gesondert in Rechnung gestellt. e.) Wird ein zu verwendendes Drehbuch/Konzept vom Auftraggeber bzw. ein vorbestehendes Filmwerk vom Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten zur Verfügung gestellt, ist die volle Rechtsübertragung an HAGN vorzunehmen. Der Auftraggeber haftet für etwaige Verstöße und hält HAGN schad- und klaglos. f.) Vor- bzw. Dreharbeiten und vergleichbare Arbeiten beginnen frühestens nach Unterfertigung des Produktionsvertrages bzw. der unterfertigten Auftragsbestäti- gung. g.) Die künstlerische und technische Gestaltung des vereinbarten Werks obliegt HAGN. XXXX hat den Auftraggeber über Ort und vorgesehenen Ablauf der Film- aufnahmen zu unterrichten. h.) Verlangt der Auftraggeber vor der Abnahme des Films/Werks Änderungen der zeitlichen Dispositionen, des Manuskripts, des Drehbuchs/Konzepts oder der be- reits hergestellten Filmteile, so gehen diese Änderungen zu seinen Lasten, soweit es sich nicht um die Geltendmachung berechtigter Mängelrügen handelt. XXXX hat den Auftraggeber unverzüglich über die voraussichtlichen Kosten dieser Änderun- gen zu unterrichten. i.) Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Films ÄnderungswünscheErgebnisses besteht nicht, so hat er HAGN die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilensoweit keine diesbe- züglichen gesetzlichen Verpflichtungen und / oder vertragliche Vereinbarungen bestehen. XXXX ist verpflichtet und allein berechtigtSondermüll, Änderungen vorzunehmender aufgrund der Auf- tragsdurchführung entsteht, wird nach vorheriger Anzeige zu Lasten des Auftraggebers entsorgt oder kostenpflichtig an diesen zurückgesandt. Derartige Änderungen gehen zu Las- ten des Auftraggebers. j.) Falls aus künstlerischen oder technischen Gründen gegenüber dem bereits ge- nehmigten Drehbuch/Konzept Änderungsvorschläge seitens HAGN, die zu Mehr- kosten gegenüber dem vereinbarten Herstellungspreis führen werden, eingebracht werden, bedürfen diese der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragge- bers. k.) Die Länge des Filmwerks ergibt sich aus dem Produktionsvertrag. Die Laufzeit Diese Regelung gilt als eingehaltenentsprechend, wenn die Schnittkopie nicht mehr als 5 % von der vereinbarten Länge abweichtEntsorgung eines Untersuchungsgegenstandes Kosten verursacht. l.4.6 Die TEU ist nicht verantwortlich für die Richtigkeit oder Überprüfung der den Prüfungen zugrundeliegenden Unterla- gen, Informationen, Sicherheitsprogrammen oder Sicherheits- vorschriften, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Sie übernimmt ferner mit der Durchführung der Tätigkeiten nicht gleichzeitig Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit (einwand- freie Beschaffenheit) Falls vom Filmwerk fremdsprachige Fassungen durch Synchronisation und Funktionsfähigkeit weder begutachte- ter oder Untertitelung hergestellt werden sollengeprüfter Teile noch der Gesamtanlage, wird darüber einschließlich Konstruktion, Materialauswahl und über die zusätzlichen Kosten eine entsprechende Vereinbarung gesondert getroffenBau einer untersuchten Anlage, soweit diese Fragen nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrags sind. m.) Der Titelvorspann und Nachspann 4.7 Bei Prüfaufträgen ist als Teil des Drehbuchs/Konzepts vom Auftraggeber zu genehmigen. n.) XXXX ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copy- rightvermerk im Film/Werk zu zeigen. Er hat weiters das Recht, das Filmwerk an- lässlich von Wettbewerben und Festivals sowie die TEU nicht verantwortlich für die Eigenwerbung (Musterrolle) vorzuführen Richtigkeit oder vorführen zu lassen. Zur Eigenwerbung ist die Verwendung des Films/WerksÜberprüfung der ihren Prüfungen und Begut- achtungen zugrunde liegenden Vorschriften, von Ausschnitten oder sonstigem Bildmaterial auf der Webpage von HAGNNormen, auf Vimeotechni- schen Regeln, YouTube Programmen, soweit nicht ausdrücklich und an- deren Portalen in Absprache mit dem Auftraggeber zulässig und der Vorführung zur Eigenwerbung gleichzuhaltenschriftlich etwas anderes vereinbart ist. o.) Falls mehrere Auftraggeber gemeinsam HAGN den Auftrag für ein Filmwerk erteilen, so ist bereits vor Drehbeginn oder vor einem vergleichbaren Status bei Filmwerken, die aus bereits vorhandenen und/oder aus computergenerierten Bild- material hergestellt werden sollen, schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Produzenten welche Erklä- rungen abzugeben hat bzw. dazu berechtigt ist. Dies gilt insbesondere für die Nam- haftmachung jener Person, die für die Abnahme des Filmwerks verantwortlich ist. Sofern mehrere Koproduzenten neben HAGN Vertragspartner des Auftraggebers sind, gilt die Bestimmung dieses Punktes sinngemäß. p.) Verlangt der Auftraggeber den Abschluss einer bestimmten Versicherung, so hat er dies HAGN spätestens bei Vertragsabschluss mitzuteilen und die Kosten hierfür gesondert zu vergüten. q.) Stellt der Auftraggeber HAGN für das Werk zu verwendende Requisiten zur Verfügung, so haftet der Auftraggeber für alle Rechtsverletzungen, die dadurch während der Herstellung allenfalls verursacht werden und verpflichtet er, sich HAGN schad- und klaglos zu halten.

Appears in 2 contracts

Samples: General Terms and Conditions, General Terms and Conditions

Leistungsumfang. 3.1. XXXX ist gegenüber dem 1.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Zweck der Übersetzung (nur zur Erbringung Information, Veröffentlichung, Werbung usw.) schriftlich bekannt zu geben. 1.2 Jeder Auftrag wird erst nach einer verbindlichen schriftlichen Bestätigung eines Angebots ausgeführt. Die Gültigkeit eines Angebotes ist jedoch auf zwei (2) Stunden beschränkt. Besteht der Auftraggeber auf einen eigenen Bestellauftrag (Purchase Order), so ist dieser nur dann gültig, wenn er vor der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers gesendet wurde die darin angegebenen Bedingungen vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt wurden. Bestellaufträge, die nach der Auftragsbestätigung gesendet werden, haben prinzipiell keine Gültigkeit. 1.3 Der Auftraggeber darf die Übersetzung nur zu dem angegebenen Zweck verwenden. Sollte die Übersetzung zu einem anderen Zweck verwendet werden als in der Auf- tragsbestätigung Auftragsbestätigung angegeben oder dem Vertrag ausdrücklich genannten und vereinbarten Leis- tungen um gibt der Auftraggeber den dort genannten Preis verpflichtet (=ausschließlicher Leistungsum- fang). Nebenabreden können nur schriftlich vereinbart werdenZweck der Übersetzung nicht bekannt, so hat der Auftraggeber keinerlei Ansprüche auf Schadenersatz gegen den Auftragnehmer. 3.2. Nachträgliche Änderungs- 1.4 Die Lieferung der Übersetzung erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart wurde, entweder per E-Mail in Form einer Microsoft Word- oder Ergänzungswünsche bedürfen PDF-Datei, auf dem Postweg ausgedruckt im DIN A4-Format oder per persönlicher Abholung. 1.5 Der Auftragnehmer ist für den Auftraggeber ausschließlich freiberuflich tätig und hat daher das Recht, den Auftrag an qualifizierte Dritte weiterzugeben, bleibt jedoch ausschließlicher Auftragnehmer. 1.6 Bei veröffentlichten Übersetzungen darf der Schrift- form Name des Auftragnehmers nur dann beigefügt werden, wenn an der Übersetzung keine Veränderungen vorgenommen wurden und der Auftragnehmer seine ausdrückliche Zustimmung durch HAGN und gelten als Vertragsänderungin schriftlicher Form gibt. 1.7 Wird eine Beglaubigung der Übersetzung benötigt, muss bereits bei der Auftragsvergabe gesondert darauf hingewiesen werden. XXXX Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Änderungswünschen zuzustimmendie Notwendigkeit einer Beglaubigung in Erfahrung zu bringen, und liefert prinzipiell eine nicht beglaubigte Übersetzung. 1.8 Stellt der Auftraggeber eine Translation Memory („TM“) der Übersetzungs- Software Trados bereit, besteht die Möglichkeit, für Wortwiederholungen einen günstigeren Tarif zu berechnen. Dies insbesondere muss jedoch bereits bei der Auftragsvergabe vereinbart werden, nachträgliche Rabattansprüche können nicht geltend gemacht werden. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Qualität der Übersetzungen in einer vom Auftraggeber bereitgestellten TM vor der Angebotslegung zu überprüfen. Sollte sich diese Qualität im Hinblick auf Laufe der Übersetzungsarbeiten durch den Auftragnehmer als unzureichend herausstellen, hat der Auftragnehmer das Recht, entweder diese mangelhafte Qualität der vorübersetzten Teile sanktionslos beizubehalten oder die künstlerische Komponente der Tätigkeiten. 3.3. Jedes Erzeugnis von HAGN ist ein Unikat Qualität entsprechend zu verbessern und wird eigens (künstlerische Tä- tigkeit) gefertigt. Der Auftraggeber erklärt sich bei Vertragsabschluss ausdrücklich damit einverstanden etwaige zuvor vereinbarte Rabatte für nichtig zu erklären und nimmt zur Kenntnis, dass die Erzeugnisse auch von einer Vorlage abweichen könnenden vollen Preis zu berechnen. Eine Abweichung berechtigt den Auftraggeber diesbezügliche Entscheidung obliegt alleine dem Auftraggeber. Des Weiteren ist der Auftragnehmer nicht zur Zurückbehaltung auch nur eines Teils des vereinbarten Preises. 3.4. Die Verwendbarkeit des bestellten Produktes/Werks für bestimmte Zwecke des Auftraggebers ist – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart - nicht Vertrags- bestandteil. 3.5. Leistungsgegenstand Herstellung Film- und Fotowerk: a.) Ist Leistungsgegenstand verpflichtet, die Herstellung eines Film- und/oder Fotowerks, so erfolgt die Herstellung aufgrund des von HAGN erstellten und Terminologie einer vom Auftraggeber genehmigten oder bereitgestellten TM zu übernehmen. Wird dies vom Auftraggeber selbst zur Verfügung gestellten Konzepts/ Drehbuchs zu den im Vertrag oder gewünscht, sind bei der unterzeichneten Auftragsbestätigung nie- dergelegten Bedingungen. Der Vertrag/die Auftragsbestätigung wird dabei durch die Bestimmungen in diesen AGB ergänzt. b.) Ob das Konzept/Drehbuch von XXXX erstellt wird oder vom Auftraggeber be- reitgestellt wird, wird im Vertrag bzw. der Auftragsbestätigung festgehalten. Die von HAGN oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Konzepte, Drehbü- cher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung dieser Unterlagen bedarf dann der aus- drücklichen Zustimmung von HAGN. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem nach Abschluss der Leistungen zurückverlangt werden. c.) Im Produktionsvertrag bzw. im akzeptierten Angebot wird auch festgehalten, für welche Verbreitungsgebiete, Medien und Zeiträume das Filmwerk herzustellen ist. d.) Wetterbedingte Verschiebungen eines Drehs (Wetterrisiko) sind in den ver- einbarten Produktionskosten nicht enthalten. Aus diesem Titel anfallende Mehr- kosten werden nach belegtem Aufwand zuzüglich Steuer von HAGN gesondert in Rechnung gestellt. e.) Wird ein zu verwendendes Drehbuch/Konzept vom Auftraggeber bzw. ein vorbestehendes Filmwerk vom Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten zur Verfügung gestellt, ist die volle Rechtsübertragung an HAGN vorzunehmen. Der Auftraggeber haftet für etwaige Verstöße und hält HAGN schad- und klaglos. f.) Vor- bzw. Dreharbeiten und vergleichbare Arbeiten beginnen frühestens nach Unterfertigung des Produktionsvertrages bzw. der unterfertigten Auftragsbestäti- gung. g.) Die künstlerische und technische Gestaltung des vereinbarten Werks obliegt HAGN. XXXX hat den Auftraggeber über Ort und vorgesehenen Ablauf der Film- aufnahmen zu unterrichten. h.) Verlangt der Auftraggeber vor der Abnahme des Films/Werks Änderungen der zeitlichen Dispositionen, des Manuskripts, des Drehbuchs/Konzepts oder der be- reits hergestellten Filmteile, so gehen diese Änderungen zu seinen Lasten, soweit es sich nicht um die Geltendmachung berechtigter Mängelrügen handelt. XXXX hat den Auftraggeber unverzüglich über die voraussichtlichen Kosten dieser Änderun- gen zu unterrichten. i.) Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Films Änderungswünsche, so hat er HAGN die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen. XXXX ist verpflichtet und allein berechtigt, Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen gehen zu Las- ten des Auftraggebers. j.) Falls aus künstlerischen oder technischen Gründen gegenüber dem bereits ge- nehmigten Drehbuch/Konzept Änderungsvorschläge seitens HAGN, die zu Mehr- kosten gegenüber dem vereinbarten Herstellungspreis führen werden, eingebracht werden, bedürfen diese der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragge- bers. k.) Die Länge des Filmwerks ergibt sich aus dem Produktionsvertrag. Die Laufzeit gilt als eingehalten, wenn die Schnittkopie nicht mehr als 5 % von der vereinbarten Länge abweicht. l.) Falls vom Filmwerk fremdsprachige Fassungen durch Synchronisation oder Untertitelung hergestellt werden sollen, wird darüber und über die zusätzlichen Kosten Auftragsvergabe eine entsprechende Vereinbarung gesondert getroffenzu treffen und ein Aufpreis zu bezahlen, um die Mehrarbeit abzugelten. Etwaige, infolge der Benutzung von Trados auftretende automatische Formatierungsänderungen, welche auf Unstimmigkeiten im Original- Dokument zurückzuführen sind, müssen vom Auftraggeber behoben werden. Auch die Änderung von Tausendertrennzeichen und Kommazeichen bei Zahlen sowie die Übersetzung von anderen Textstellen, die ebenfalls nicht vom Trados-Wordcount erfasst werden, sind entweder vom Auftraggeber durchzuführen oder zusätzlich zu bezahlen. m.) 1.9 Der Titelvorspann und Nachspann Auftragnehmer behält sich das Recht vor, innerhalb von 24 Stunden vom Auftrag zurückzutreten. Nach dem Ablauf von 24 Stunden ist als Teil ein Rücktritt seitens des Drehbuchs/Konzepts vom Auftraggeber zu genehmigenAuftragnehmers nur in Ausnahmefällen möglich (Krankheit, Todesfall in der Familie usw. n.) XXXX ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copy- rightvermerk im Film/Werk zu zeigen). Er In diesen Fällen hat weiters das Recht, das Filmwerk an- lässlich von Wettbewerben und Festivals sowie für die Eigenwerbung (Musterrolle) vorzuführen oder vorführen zu lassen. Zur Eigenwerbung ist die Verwendung des Films/Werks, von Ausschnitten oder sonstigem Bildmaterial auf der Webpage von HAGN, auf Vimeo, YouTube und an- deren Portalen in Absprache mit dem Auftraggeber zulässig und der Vorführung zur Eigenwerbung gleichzuhalten. o.) Falls mehrere Auftraggeber gemeinsam HAGN den Auftrag für ein Filmwerk erteilen, so ist bereits vor Drehbeginn oder vor einem vergleichbaren Status bei Filmwerken, die aus bereits vorhandenen und/oder aus computergenerierten Bild- material hergestellt werden sollen, schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Produzenten welche Erklä- rungen abzugeben hat bzw. dazu berechtigt ist. Dies gilt insbesondere für die Nam- haftmachung jener Person, die für die Abnahme des Filmwerks verantwortlich ist. Sofern mehrere Koproduzenten neben HAGN Vertragspartner des Auftraggebers sind, gilt die Bestimmung dieses Punktes sinngemäß. p.) Verlangt der Auftraggeber den Abschluss einer bestimmten Versicherung, so hat er dies HAGN spätestens bei Vertragsabschluss mitzuteilen und die Kosten hierfür gesondert zu vergüten. q.) Stellt der Auftraggeber HAGN für das Werk zu verwendende Requisiten zur Verfügung, so haftet der Auftraggeber für alle Rechtsverletzungen, die dadurch während der Herstellung allenfalls verursacht werden und verpflichtet er, sich HAGN Auftragnehmer schad- und klaglos zu halten. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, etwaige Mehrkosten für andere Übersetzungsdienstleister zu übernehmen.

Appears in 1 contract

Samples: General Terms and Conditions

Leistungsumfang. 3.14.1 Für den Umfang der Leistung ist nur eine von beiden Seiten abgegebene übereinstimmende Erklärung maßgeblich. XXXX Liegt eine solche nicht vor, so ist gegenüber dem Auftraggeber nur zur Erbringung der in der Auf- tragsbestätigung oder dem Vertrag ausdrücklich genannten und vereinbarten Leis- tungen um den dort genannten Preis verpflichtet (=ausschließlicher Leistungsum- fang). Nebenabreden können nur schriftlich vereinbart werdendie schriftliche Auftragsbestätigung des TÜV maßgebend. 3.2. Nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche bedürfen 4.2 Die Leistungen werden nach den allgemein anerkannten Regeln der Schrift- form Technik und unter Beachtung der Zustimmung durch HAGN und gelten als Vertragsänderung. XXXX ist nicht verpflichtet, Änderungswünschen zuzustimmen. Dies insbesondere im Hinblick auf die künstlerische Komponente zum Zeitpunkt der TätigkeitenAuftragsbestätigung geltenden Vorschriften durchgeführt. 3.3. Jedes Erzeugnis von HAGN 4.3 Ferner ist ein Unikat der TÜV berechtigt, die Methode und wird eigens (künstlerische Tä- tigkeit) gefertigt. Der Auftraggeber erklärt sich bei Vertragsabschluss ausdrücklich damit einverstanden und nimmt zur Kenntnisdie Art der Untersuchung nach sachgemäßem Xxxxxxxx selbst zu be- stimmen, dass die Erzeugnisse auch von einer Vorlage abweichen können. Eine Abweichung berechtigt den Auftraggeber nicht zur Zurückbehaltung auch nur eines Teils des vereinbarten Preisessoweit keine anders lautenden schriftlichen Vereinba- rungen getroffen wurden oder soweit zwingende Vorschriften eine bestimmte Vorgehensweise erfordern. 3.4. Die Verwendbarkeit des bestellten Produktes/Werks für bestimmte Zwecke 4.4 Der TÜV hat das Recht, auch ohne ausdrückliche Zustim- mung des Auftraggebers ist – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart - nicht Vertrags- bestandteilsich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen eines oder mehrerer Unterauftragnehmer zu bedienen. 3.54.5 Eine Aufbewahrungs- und Rückgabepflicht uns überlasse- ner Untersuchungsgegenstände, Materialien, Proben etc. Leistungsgegenstand Herstellung Film- und Fotowerk: a.) Ist Leistungsgegenstand die Herstellung eines Film- und/oder Fotowerks, so erfolgt die Herstellung aufgrund des von HAGN erstellten und vom Auftraggeber genehmigten oder vom Auftraggeber selbst zur Verfügung gestellten Konzepts/ Drehbuchs zu den im Vertrag oder der unterzeichneten Auftragsbestätigung nie- dergelegten Bedingungen. Der Vertrag/die Auftragsbestätigung wird dabei durch die Bestimmungen in diesen AGB ergänzt. b.) Ob das Konzept/Drehbuch von XXXX erstellt wird oder vom Auftraggeber be- reitgestellt wird, wird im Vertrag bzw. der Auftragsbestätigung festgehalten. Die von HAGN oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Konzepte, Drehbü- cher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung dieser Unterlagen bedarf dann der aus- drücklichen Zustimmung von HAGN. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem nach Abschluss der Leistungen zurückverlangt werden. c.) Im Produktionsvertrag bzw. im akzeptierten Angebot wird auch festgehalten, für welche Verbreitungsgebiete, Medien und Zeiträume das Filmwerk herzustellen ist. d.) Wetterbedingte Verschiebungen eines Drehs (Wetterrisiko) sind in den ver- einbarten Produktionskosten nicht enthalten. Aus diesem Titel anfallende Mehr- kosten werden nach belegtem Aufwand zuzüglich Steuer von HAGN gesondert in Rechnung gestellt. e.) Wird ein zu verwendendes Drehbuch/Konzept vom Auftraggeber bzw. ein vorbestehendes Filmwerk vom Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten zur Verfügung gestellt, ist die volle Rechtsübertragung an HAGN vorzunehmen. Der Auftraggeber haftet für etwaige Verstöße und hält HAGN schad- und klaglos. f.) Vor- bzw. Dreharbeiten und vergleichbare Arbeiten beginnen frühestens nach Unterfertigung des Produktionsvertrages bzw. der unterfertigten Auftragsbestäti- gung. g.) Die künstlerische und technische Gestaltung des vereinbarten Werks obliegt HAGN. XXXX hat den Auftraggeber über Ort und vorgesehenen Ablauf der Film- aufnahmen zu unterrichten. h.) Verlangt der Auftraggeber vor der Abnahme des Films/Werks Änderungen der zeitlichen Dispositionen, des Manuskripts, des Drehbuchs/Konzepts oder der be- reits hergestellten Filmteile, so gehen diese Änderungen zu seinen Lasten, soweit es sich nicht um die Geltendmachung berechtigter Mängelrügen handelt. XXXX hat den Auftraggeber unverzüglich über die voraussichtlichen Kosten dieser Änderun- gen zu unterrichten. i.) Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Films ÄnderungswünscheErgebnisses besteht nicht, so hat er HAGN die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilensoweit keine diesbe- züglichen gesetzlichen Verpflichtungen und / oder vertragliche Vereinbarungen bestehen. XXXX ist verpflichtet und allein berechtigtSondermüll, Änderungen vorzunehmender aufgrund der Auf- tragsdurchführung entsteht, wird nach vorheriger Anzeige zu Lasten des Auftraggebers entsorgt oder kostenpflichtig an diesen zurückgesandt. Derartige Änderungen gehen zu Las- ten des Auftraggebers. j.) Falls aus künstlerischen oder technischen Gründen gegenüber dem bereits ge- nehmigten Drehbuch/Konzept Änderungsvorschläge seitens HAGN, die zu Mehr- kosten gegenüber dem vereinbarten Herstellungspreis führen werden, eingebracht werden, bedürfen diese der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragge- bers. k.) Die Länge des Filmwerks ergibt sich aus dem Produktionsvertrag. Die Laufzeit Diese Regelung gilt als eingehaltenentsprechend, wenn die Schnittkopie nicht mehr als 5 % von der vereinbarten Länge abweichtEntsorgung eines Untersuchungsgegenstandes Kosten verursacht. l.4.6 Der TÜV ist nicht verantwortlich für die Richtigkeit oder Überprüfung der den Prüfungen zugrundeliegenden Unterla- gen, Informationen, Sicherheitsprogrammen oder Sicherheits- vorschriften, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Sie übernimmt ferner mit der Durchführung der Tätigkeiten nicht gleichzeitig Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit (einwand- freie Beschaffenheit) Falls vom Filmwerk fremdsprachige Fassungen durch Synchronisation und Funktionsfähigkeit weder begutachte- ter oder Untertitelung hergestellt werden sollengeprüfter Teile noch der Gesamtanlage, wird darüber einschließlich Konstruktion, Materialauswahl und über die zusätzlichen Kosten eine entsprechende Vereinbarung gesondert getroffenBau einer untersuchten Anlage, soweit diese Fragen nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrags sind. m.) Der Titelvorspann und Nachspann 4.7 Bei Prüfaufträgen ist als Teil des Drehbuchs/Konzepts vom Auftraggeber zu genehmigen. n.) XXXX ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copy- rightvermerk im Film/Werk zu zeigen. Er hat weiters das Recht, das Filmwerk an- lässlich von Wettbewerben und Festivals sowie TÜV nicht verantwortlich für die Eigenwerbung (Musterrolle) vorzuführen Richtigkeit oder vorführen zu lassen. Zur Eigenwerbung ist die Verwendung des Films/WerksÜberprüfung der ihren Prüfungen und Begut- achtungen zugrunde liegenden Vorschriften, von Ausschnitten oder sonstigem Bildmaterial auf der Webpage von HAGNNormen, auf Vimeotechni- schen Regeln, YouTube Programmen, soweit nicht ausdrücklich und an- deren Portalen in Absprache mit dem Auftraggeber zulässig und der Vorführung zur Eigenwerbung gleichzuhaltenschriftlich etwas anderes vereinbart ist. o.) Falls mehrere Auftraggeber gemeinsam HAGN den Auftrag für ein Filmwerk erteilen, so ist bereits vor Drehbeginn oder vor einem vergleichbaren Status bei Filmwerken, die aus bereits vorhandenen und/oder aus computergenerierten Bild- material hergestellt werden sollen, schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Produzenten welche Erklä- rungen abzugeben hat bzw. dazu berechtigt ist. Dies gilt insbesondere für die Nam- haftmachung jener Person, die für die Abnahme des Filmwerks verantwortlich ist. Sofern mehrere Koproduzenten neben HAGN Vertragspartner des Auftraggebers sind, gilt die Bestimmung dieses Punktes sinngemäß. p.) Verlangt der Auftraggeber den Abschluss einer bestimmten Versicherung, so hat er dies HAGN spätestens bei Vertragsabschluss mitzuteilen und die Kosten hierfür gesondert zu vergüten. q.) Stellt der Auftraggeber HAGN für das Werk zu verwendende Requisiten zur Verfügung, so haftet der Auftraggeber für alle Rechtsverletzungen, die dadurch während der Herstellung allenfalls verursacht werden und verpflichtet er, sich HAGN schad- und klaglos zu halten.

Appears in 1 contract

Samples: General Terms and Conditions

Leistungsumfang. 3.1. XXXX ist gegenüber dem Auftraggeber nur zur Erbringung Der Umfang der in Leistungen ergibt sich abschließend aus der Auf- tragsbestätigung oder dem Vertrag ausdrücklich genannten und vereinbarten Leis- tungen um den dort genannten Preis verpflichtet (=ausschließlicher Leistungsum- fang). Nebenabreden können nur schriftlich vereinbart werdenSpezifikation von HPE. 3.2. Nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche bedürfen der Schrift- form und der Zustimmung durch HAGN und gelten als Vertragsänderung. XXXX ist Die Ausführung einer nicht verpflichtet, Änderungswünschen zuzustimmen. Dies insbesondere im Hinblick Vertrag vorgesehenen Leistung oder die Änderung einer im Vertrag vorgesehenen Leistung bedarf einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien, insbesondere über Preis und Auswirkung auf die künstlerische Komponente der Tätigkeiteneventuell vereinbarte Fristen. 3.3. Jedes Erzeugnis Mangels abweichender Vereinbarung ist HPE der Einsatz von HAGN ist ein Unikat Nachunternehmern gestattet, soweit diese fachkundig, leistungsfähig und wird eigens (künstlerische Tä- tigkeit) gefertigt. Der Auftraggeber erklärt sich bei Vertragsabschluss ausdrücklich damit einverstanden und nimmt zur Kenntnis, dass die Erzeugnisse auch von einer Vorlage abweichen können. Eine Abweichung berechtigt den Auftraggeber nicht zur Zurückbehaltung auch nur eines Teils des vereinbarten Preiseszuverlässig sind. 3.4. Die Verwendbarkeit Leistungen von HPE entsprechen den hierfür einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Soweit sich diese nach dem Zeitpunkt der Abgabe des bestellten Produktes/Werks für bestimmte Zwecke Angebotes ändern, hat HPE Anspruch auf Anpassung des Auftraggebers ist – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart - nicht Vertrags- bestandteilvereinbarten Terminplanes sowie des vereinbarten Preises und der übrigen Bedingungen des Vertrages, es sei denn die Änderung der gesetzlichen Bestimmungen hat auf diese Bedingungen keine Auswirkungen. Jedwede Änderungen sowie deren Ausführung bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien. 3.5. Leistungsgegenstand Herstellung Film- und Fotowerk:Erfüllungsort der Leistungspflichten von HPE ist der Geschäftssitz bzw. das Auslieferungslager von HPE, welches dem Besteller in der Auftragsbestätigung mitgeteilt wird. BEI KAUF- ODER WERKVERTRÄGEN a.) Ist Leistungsgegenstand die Herstellung eines Film- und/3.6. Konstruktions- oder Fotowerks, so erfolgt die Herstellung aufgrund des von HAGN erstellten und vom Auftraggeber genehmigten oder vom Auftraggeber selbst zur Verfügung gestellten Konzepts/ Drehbuchs zu den im Vertrag oder Formänderung bezüglich der unterzeichneten Auftragsbestätigung nie- dergelegten Bedingungen. Der Vertrag/die Auftragsbestätigung wird dabei durch die Bestimmungen in diesen AGB ergänzt. b.) Ob das Konzept/Drehbuch von XXXX erstellt wird oder vom Auftraggeber be- reitgestellt wird, wird im Vertrag bestellten Ware bzw. der Auftragsbestätigung festgehalten. Die von HAGN oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Konzepte, Drehbü- cher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen EigentumWerkleistung bleiben vorbehalten, sofern diese im Film keine Verwendung finden die Ware oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden istdas Werk nicht erheblich geändert werden und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind. Jede Verwendung, insbesondere BEI DIENSTLEISTUNGSVERTRÄGEN 3.7. Auf Verlangen des Bestellers wird HPE die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung dieser Unterlagen bedarf dann der aus- drücklichen Zustimmung von HAGN. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem wesentlichen Leistungen in einer schriftlichen Dokumentation nach Abschluss der Leistungen zurückverlangt werdenzusammenfassen und dem Besteller übergeben. Soweit der Besteller dieses Verlangen erst nach Vertragsabschluss geltend macht, ist HPE berechtigt, die Vergütung angemessen anzupassen, sofern nicht die Vergütung nach Zeitaufwand erfolgt. c.3.8. Mangels abweichender Vereinbarung sind nur die vereinbarten Leistungen Gegenstand des jeweiligen Vertrages, nicht aber die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen, technischen oder sonstigen Erfolges. Die in der schriftlichen Dokumentation (Ziffer 3.7) Im Produktionsvertrag bzw. im akzeptierten Angebot wird auch festgehalten, für welche Verbreitungsgebiete, Medien enthaltenen Ausführungen und Zeiträume das Filmwerk herzustellen istSchlussfolgerungen stellen lediglich unverbindliche Empfehlungen dar. d.) Wetterbedingte Verschiebungen eines Drehs (Wetterrisiko) sind in den ver- einbarten Produktionskosten nicht enthalten3.9. Aus diesem Titel anfallende Mehr- kosten werden nach belegtem Aufwand zuzüglich Steuer von HAGN gesondert in Rechnung gestellt. e.) Wird ein zu verwendendes Drehbuch/Konzept vom Auftraggeber bzw. ein vorbestehendes Filmwerk vom Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten zur Verfügung gestellt, ist die volle Rechtsübertragung an HAGN vorzunehmen. Der Auftraggeber haftet für etwaige Verstöße und hält HAGN schad- und klaglos. f.) Vor- bzw. Dreharbeiten und vergleichbare Arbeiten beginnen frühestens nach Unterfertigung des Produktionsvertrages bzw. der unterfertigten Auftragsbestäti- gung. g.) Die künstlerische und technische Gestaltung des vereinbarten Werks obliegt HAGN. XXXX hat den Auftraggeber über Ort und vorgesehenen Ablauf der Film- aufnahmen zu unterrichten. h.) Verlangt der Auftraggeber vor der Abnahme des Films/Werks Änderungen der zeitlichen Dispositionen, des Manuskripts, des Drehbuchs/Konzepts oder der be- reits hergestellten Filmteile, so gehen diese Änderungen zu seinen Lasten, soweit es sich nicht um die Geltendmachung berechtigter Mängelrügen handelt. XXXX hat den Auftraggeber unverzüglich über die voraussichtlichen Kosten dieser Änderun- gen zu unterrichten. i.) Hat der Auftraggeber nach Abnahme Besteller berechtigte Zweifel an der Zuverlässigkeit oder Kompetenz des Films Änderungswünsche, so hat er HAGN die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen. XXXX ist verpflichtet und allein berechtigt, Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen gehen zu Las- ten des Auftraggebers. j.) Falls aus künstlerischen jeweiligen Beraters oder technischen Gründen gegenüber dem bereits ge- nehmigten Drehbuch/Konzept Änderungsvorschläge seitens HAGNliegen sonstige gewichtige Gründe vor, die zu Mehr- kosten gegenüber die Tätigkeit des jeweiligen Beraters dem vereinbarten Herstellungspreis führen werden, eingebracht werden, bedürfen diese der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragge- bers. k.) Die Länge des Filmwerks ergibt sich aus dem Produktionsvertrag. Die Laufzeit gilt als eingehalten, wenn die Schnittkopie nicht mehr als 5 % von der vereinbarten Länge abweicht. l.) Falls vom Filmwerk fremdsprachige Fassungen durch Synchronisation oder Untertitelung hergestellt werden sollen, wird darüber und über die zusätzlichen Kosten eine entsprechende Vereinbarung gesondert getroffen. m.) Der Titelvorspann und Nachspann ist als Teil des Drehbuchs/Konzepts vom Auftraggeber zu genehmigen. n.) XXXX ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copy- rightvermerk im Film/Werk zu zeigen. Er hat weiters das Recht, das Filmwerk an- lässlich von Wettbewerben und Festivals sowie für die Eigenwerbung (Musterrolle) vorzuführen oder vorführen zu lassen. Zur Eigenwerbung ist die Verwendung des Films/Werks, von Ausschnitten oder sonstigem Bildmaterial auf der Webpage von HAGN, auf Vimeo, YouTube und an- deren Portalen in Absprache mit dem Auftraggeber zulässig und der Vorführung zur Eigenwerbung gleichzuhalten. o.) Falls mehrere Auftraggeber gemeinsam HAGN den Auftrag für ein Filmwerk erteilenBesteller unzumutbar machen, so ist bereits vor Drehbeginn oder vor einem vergleichbaren Status bei Filmwerken, die aus bereits vorhandenen und/oder aus computergenerierten Bild- material hergestellt werden sollen, schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Produzenten welche Erklä- rungen abzugeben hat bzw. dazu berechtigt ist. Dies gilt insbesondere für die Nam- haftmachung jener Person, die für die Abnahme HPE zum Austausch des Filmwerks verantwortlich ist. Sofern mehrere Koproduzenten neben HAGN Vertragspartner des Auftraggebers sind, gilt die Bestimmung dieses Punktes sinngemäßbetreffenden Beraters verpflichtet. p.) Verlangt der Auftraggeber den Abschluss einer bestimmten Versicherung, so hat er dies HAGN spätestens bei Vertragsabschluss mitzuteilen und die Kosten hierfür gesondert zu vergüten. q.) Stellt der Auftraggeber HAGN für das Werk zu verwendende Requisiten zur Verfügung, so haftet der Auftraggeber für alle Rechtsverletzungen, die dadurch während der Herstellung allenfalls verursacht werden und verpflichtet er, sich HAGN schad- und klaglos zu halten.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Leistungsumfang. 3.1. XXXX VAGANT ist gegenüber dem Auftraggeber nur zur Erbringung der in der Auf- tragsbestätigung Auftragsbestätigung oder dem Vertrag ausdrücklich genannten und vereinbarten Leis- tungen Leistungen um den dort genannten Preis verpflichtet (=ausschließlicher Leistungsum- fangLeistungs- umfang). Nebenabreden können nur schriftlich vereinbart werden. 3.2. Nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche bedürfen der Schrift- form Schriftform und der Zustimmung durch HAGN VAGANT und gelten als Vertragsänderung. XXXX VAGANT ist nicht verpflichtet, Änderungswünschen zuzustimmen. Dies insbesondere im Hinblick auf die künstlerische Komponente der Tätigkeiten. 3.3. Jedes Erzeugnis von HAGN VAGANT ist ein Unikat und wird eigens (künstlerische Tä- tigkeitTätigkeit) gefertigt. Der Auftraggeber erklärt sich bei Vertragsabschluss ausdrücklich ausdrück- lich damit einverstanden und nimmt zur Kenntnis, dass die Erzeugnisse auch von einer Vorlage abweichen können. Eine Abweichung berechtigt den Auftraggeber nicht zur Zurückbehaltung auch nur eines Teils des vereinbarten Preises. 3.4. Die Verwendbarkeit des bestellten Produktes/Werks für bestimmte Zwecke des Auftraggebers ist – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart - nicht Vertrags- bestandteil. 3.5. Leistungsgegenstand Herstellung Film- und Fotowerk: a.) Ist Leistungsgegenstand die Herstellung eines Film- und/oder Fotowerks, so erfolgt die Herstellung aufgrund des von HAGN VAGANT erstellten und vom Auftraggeber Auftragge- ber genehmigten oder vom Auftraggeber selbst zur Verfügung gestellten Konzepts/ Drehbuchs zu den im Vertrag oder der unterzeichneten Auftragsbestätigung nie- dergelegten Bedingungen. Der Vertrag/die Auftragsbestätigung wird dabei durch die Bestimmungen in diesen AGB ergänzt. b.) Ob das Konzept/Drehbuch von XXXX XXXXXX erstellt wird oder vom Auftraggeber be- reitgestellt bereitgestellt wird, wird im Vertrag bzw. der Auftragsbestätigung festgehalten. Die von HAGN VAGANT oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Konzepte, Drehbü- cher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung dieser Unterlagen bedarf dann der aus- drücklichen Zustimmung von HAGNVAGANT. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem nach Abschluss der Leistungen zurückverlangt werden. c.) Im Produktionsvertrag bzw. im akzeptierten Angebot wird auch festgehalten, für welche Verbreitungsgebiete, Medien und Zeiträume das Filmwerk herzustellen ist. d.) Wetterbedingte Verschiebungen eines Drehs (Wetterrisiko) sind in den ver- einbarten verein- barten Produktionskosten nicht enthalten. Aus diesem Titel anfallende Mehr- kosten Mehrkos- ten werden nach belegtem Aufwand zuzüglich Steuer von HAGN VAGANT gesondert in Rechnung gestellt. e.) Wird ein zu verwendendes Drehbuch/Konzept vom Auftraggeber bzw. ein vorbestehendes vor- bestehendes Filmwerk vom Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten zur Verfügung Ver- fügung gestellt, ist die volle Rechtsübertragung an HAGN VAGANT vorzunehmen. Der Auftraggeber haftet für etwaige Verstöße und hält HAGN VAGANT schad- und klaglos. . f.) Vor- bzw. Dreharbeiten und vergleichbare Arbeiten beginnen frühestens nach Unterfertigung des Produktionsvertrages bzw. der unterfertigten Auftragsbestäti- gung. g.) Die künstlerische und technische Gestaltung des vereinbarten Werks obliegt HAGNVAGANT. XXXX VAGANT hat den Auftraggeber über Ort und vorgesehenen Ablauf der Film- aufnahmen Filmaufnahmen zu unterrichten. h.) Verlangt der Auftraggeber vor der Abnahme des Films/Werks Änderungen der zeitlichen Dispositionen, des Manuskripts, des Drehbuchs/Konzepts oder der be- reits hergestellten Filmteile, so gehen diese Änderungen zu seinen Lasten, soweit es sich nicht um die Geltendmachung berechtigter Mängelrügen handelt. XXXX XXXXXX hat den Auftraggeber unverzüglich über die voraussichtlichen Kosten dieser Änderun- gen Ände- rungen zu unterrichten. i.) Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Films Änderungswünsche, so hat er HAGN VAGANT die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen. XXXX VAGANT ist verpflichtet ver- pflichtet und allein berechtigt, Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen gehen zu Las- ten Lasten des Auftraggebers. j.) Falls aus künstlerischen oder technischen Gründen gegenüber dem bereits ge- nehmigten Drehbuch/Konzept Änderungsvorschläge seitens HAGNVAGANT, die zu Mehr- kosten gegenüber dem vereinbarten Herstellungspreis führen werden, eingebracht werden, bedürfen diese der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragge- bers. Auftraggebers. k.) Die Länge des Filmwerks ergibt sich aus dem Produktionsvertrag. Die Laufzeit gilt als eingehalten, wenn die Schnittkopie nicht mehr als 5 % von der vereinbarten Länge abweicht. l.) Falls vom Filmwerk fremdsprachige Fassungen durch Synchronisation oder Untertitelung Un- tertitelung hergestellt werden sollen, wird darüber und über die zusätzlichen Kosten eine entsprechende Vereinbarung gesondert getroffen. m.) Der Titelvorspann und Nachspann ist als Teil des Drehbuchs/Konzepts vom Auftraggeber Auf- traggeber zu genehmigen. n.) XXXX VAGANT ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copy- rightvermerk Co- pyrightvermerk im Film/Werk zu zeigen. Er hat weiters das Recht, das Filmwerk an- lässlich von Wettbewerben und Festivals sowie für die Eigenwerbung (Musterrolle) vorzuführen oder vorführen zu lassen. Zur Eigenwerbung ist die Verwendung des Films/Werks, von Ausschnitten oder sonstigem Bildmaterial auf der Webpage von HAGNVAGANT, auf Vimeo, YouTube und an- deren anderen Portalen in Absprache mit dem Auftraggeber zulässig und der Vorführung zur Eigenwerbung gleichzuhalten. o.) Falls mehrere Auftraggeber gemeinsam HAGN VAGANT den Auftrag für ein Filmwerk erteilen, so ist bereits vor Drehbeginn oder vor einem vergleichbaren Status bei FilmwerkenFilm- werken, die aus bereits vorhandenen und/oder aus computergenerierten Bild- material Bildmaterial hergestellt werden sollen, schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Produzenten welche Erklä- rungen abzugeben Erklärungen abzuge- ben hat bzw. dazu berechtigt ist. Dies gilt insbesondere für die Nam- haftmachung Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme des Filmwerks verantwortlich ist. Sofern mehrere Koproduzenten neben HAGN VAGANT Vertragspartner des Auftraggebers sind, gilt die Bestimmung Be- stimmung dieses Punktes sinngemäß. p.) Verlangt der Auftraggeber den Abschluss einer bestimmten Versicherung, so hat er dies HAGN VAGANT spätestens bei Vertragsabschluss mitzuteilen und die Kosten hierfür gesondert zu vergüten. q.) Stellt der Auftraggeber HAGN VAGANT für das Werk zu verwendende Requisiten zur Verfügung, so haftet der Auftraggeber für alle Rechtsverletzungen, die dadurch während wäh- rend der Herstellung allenfalls verursacht werden und verpflichtet er, sich HAGN VAGANT schad- und klaglos zu halten.

Appears in 1 contract

Samples: General Terms and Conditions

Leistungsumfang. 3.1Das Angebot gilt stets für eine in sich fix und fertige Leistung. XXXX ist gegenüber dem Auftraggeber nur zur Erbringung Sämtliche Arbeiten sind gemäß den anerkannten Regeln der Bautechnik sach- und fachgerecht auszuführen. Sämtliche erforderlichen Befestigungsmittel sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Sollte für den Fall des erforderlichen Nachweises der Auf- tragsbestätigung oder dem Vertrag ausdrücklich genannten und vereinbarten Leis- tungen um den dort genannten Preis verpflichtet (=ausschließlicher Leistungsum- fang). Nebenabreden können nur schriftlich vereinbart werden. 3.2. Nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche bedürfen der Schrift- form und der dauerfunktionstechnischen Unbedenklichkeit nach DIN 4102 die Zustimmung durch HAGN und gelten als Vertragsänderung. XXXX ist nicht verpflichtet, Änderungswünschen zuzustimmen. Dies insbesondere im Hinblick Einzelfall erforderlich sein, so ist diese durch den AN termingerecht zu erbringen und mit den Einzelpreisen abgegolten. Sollten darüber hinaus auf die künstlerische Komponente Wunsch des AG Änderungen erforderlich werden, so hat der Tätigkeiten. 3.3. Jedes Erzeugnis von HAGN ist ein Unikat AN eine Berechnung der Mehr- oder Minderkosten und wird eigens (künstlerische Tä- tigkeit) gefertigteine Begründung vorzulegen. Der Auftraggeber erklärt behält sich bei Vertragsabschluss ausdrücklich damit einverstanden nachträgliche Abänderungen vor. Bestellungen dürfen ausschließlich anhand der Leistungsbeschreibung erfolgen auf Gefahr des Auftragnehmers. Für die termingerechte Fertigstellung, den einschlägigen Vorschriften entsprechenden funktionstüchtige Ausführung der Arbeiten sowie für die Funktionsfähigkeit der verwendeten Materialien und nimmt zur KenntnisEinbauteile ist der Unternehmer allein verantwortlich. Die Abstimmung und Koordination mit allen Beteiligten hat der Auftragnehmer in Zusammenarbeit mit dem Bauherren und der Bauleitung zu veranlassen und durchzuführen. Der AN benennt einen Fachbauleiter, der sämtliche Koordinations- und Überwachungspflichten in Zusammenarbeit mit der Bauleitung übernimmt. Erforderliche Hebewerkzeuge werden nicht bauseits gestellt und sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Der AN hat rechtzeitig (mind. 3 Wochen) vor Beginn seiner Ausführung bzw. den jeweiligen Ausführungsabschnitten, den AG schriftlich auf behindernde Umstände in Folge von fehlenden, bzw. ungeeigneten Vorleistungen hinzuweisen. Ist erkennbar, dass die Erzeugnisse auch von einer Vorlage abweichen können. Eine Abweichung berechtigt den Auftraggeber nicht zur Zurückbehaltung auch nur eines Teils des vereinbarten Preises. 3.4. Die Verwendbarkeit des bestellten Produktes/Werks für bestimmte Zwecke des Auftraggebers ist – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart - nicht Vertrags- bestandteil. 3.5. Leistungsgegenstand Herstellung Film- und Fotowerk: a.) Ist Leistungsgegenstand die Herstellung eines Film- und/sich durch eine Behinderung oder FotowerksUnterbrechung Auswirkungen ergeben, so erfolgt die Herstellung aufgrund des von HAGN erstellten und vom Auftraggeber genehmigten oder vom Auftraggeber selbst zur Verfügung gestellten Konzepts/ Drehbuchs zu den im Vertrag oder hat der unterzeichneten Auftragsbestätigung nie- dergelegten Bedingungen. Der Vertrag/die Auftragsbestätigung wird dabei durch die Bestimmungen in diesen AGB ergänzt. b.) Ob das Konzept/Drehbuch von XXXX erstellt wird oder vom Auftraggeber be- reitgestellt wird, wird im Vertrag bzw. der Auftragsbestätigung festgehalten. Die von HAGN oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Konzepte, Drehbü- cher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern AN diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung dieser Unterlagen bedarf dann der aus- drücklichen Zustimmung von HAGN. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem nach Abschluss der Leistungen zurückverlangt werden. c.) Im Produktionsvertrag bzw. im akzeptierten Angebot wird auch festgehalten, für welche Verbreitungsgebiete, Medien und Zeiträume das Filmwerk herzustellen ist. d.) Wetterbedingte Verschiebungen eines Drehs (Wetterrisiko) sind in den ver- einbarten Produktionskosten nicht enthalten. Aus diesem Titel anfallende Mehr- kosten werden nach belegtem Aufwand zuzüglich Steuer von HAGN gesondert in Rechnung gestellt. e.) Wird ein zu verwendendes Drehbuch/Konzept vom Auftraggeber bzw. ein vorbestehendes Filmwerk vom Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten zur Verfügung gestellt, ist die volle Rechtsübertragung an HAGN vorzunehmen. Der Auftraggeber haftet für etwaige Verstöße und hält HAGN schad- und klaglos. f.) Vor- bzw. Dreharbeiten und vergleichbare Arbeiten beginnen frühestens nach Unterfertigung des Produktionsvertrages bzw. der unterfertigten Auftragsbestäti- gung. g.) Die künstlerische und technische Gestaltung des vereinbarten Werks obliegt HAGN. XXXX hat den Auftraggeber über Ort und vorgesehenen Ablauf der Film- aufnahmen zu unterrichten. h.) Verlangt der Auftraggeber vor der Abnahme des Films/Werks Änderungen der zeitlichen Dispositionen, des Manuskripts, des Drehbuchs/Konzepts oder der be- reits hergestellten Filmteile, so gehen diese Änderungen zu seinen Lasten, soweit es sich nicht um die Geltendmachung berechtigter Mängelrügen handelt. XXXX hat den Auftraggeber dem AG unverzüglich über die voraussichtlichen Kosten dieser Änderun- gen zu unterrichten. i.) Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Films Änderungswünsche, so hat er HAGN die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen. XXXX ist verpflichtet und allein berechtigtSollten in der vorliegenden Leistungsbeschreibung Fehler, Änderungen vorzunehmenUnstimmigkeiten bzw. Derartige Änderungen gehen zu Las- ten des Auftraggebers. j.) Falls aus künstlerischen oder technischen Gründen gegenüber dem bereits ge- nehmigten Drehbuch/Konzept Änderungsvorschläge seitens HAGN, die zu Mehr- kosten gegenüber dem vereinbarten Herstellungspreis führen werden, eingebracht werden, bedürfen diese der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragge- bers. k.) Die Länge des Filmwerks ergibt sich aus dem Produktionsvertrag. Die Laufzeit gilt als eingehalten, wenn die Schnittkopie nicht mehr als 5 % von der vereinbarten Länge abweicht. l.) Falls vom Filmwerk fremdsprachige Fassungen durch Synchronisation oder Untertitelung hergestellt werden sollen, wird darüber und über die zusätzlichen Kosten eine entsprechende Vereinbarung gesondert getroffen. m.) Der Titelvorspann und Nachspann ist als Teil des Drehbuchs/Konzepts vom Auftraggeber zu genehmigen. n.) XXXX ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copy- rightvermerk im Film/Werk zu zeigen. Er hat weiters das Recht, das Filmwerk an- lässlich von Wettbewerben und Festivals sowie für die Eigenwerbung (Musterrolle) vorzuführen oder vorführen zu lassen. Zur Eigenwerbung ist die Verwendung des Films/Werks, von Ausschnitten oder sonstigem Bildmaterial auf der Webpage von HAGN, auf Vimeo, YouTube und an- deren Portalen in Absprache mit dem Auftraggeber zulässig und der Vorführung zur Eigenwerbung gleichzuhalten. o.) Falls mehrere Auftraggeber gemeinsam HAGN den Auftrag für ein Filmwerk erteilenLücken enthalten sein, so ist bereits vor Drehbeginn oder vor einem vergleichbaren Status bei Filmwerkenes die Pflicht des Bieters, die aus bereits vorhandenen und/oder aus computergenerierten Bild- material hergestellt werden sollen, schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Produzenten welche Erklä- rungen abzugeben hat mit einer schriftlichen Richtigstellung bzw. dazu berechtigt isteinem Alternativ-Vorschlag mit preislicher Ausführung darauf hinzuweisen. Dies gilt insbesondere für Die Ebenheit der Rohbauteile entspricht der Tabelle 3, Z. 5, der DIN 18 202 „Maßtoleranzen im Hochbau“. Vor Ausführung der Arbeiten hat der Auftragnehmer die Nam- haftmachung jener Person, die für die Abnahme des Filmwerks verantwortlich ist. Sofern mehrere Koproduzenten neben HAGN Vertragspartner des Auftraggebers sind, gilt die Bestimmung dieses Punktes sinngemäß. p.) Verlangt der Auftraggeber den Abschluss einer bestimmten Versicherung, so hat er dies HAGN spätestens bei Vertragsabschluss mitzuteilen genannten Maße und die Kosten hierfür gesondert zu vergütenMaßgenauigkeit der Vorleistung eigenverantwortlich durch Nivellement festzustellen. Nicht mehr zulässige Toleranzen sind der örtlichen Bauleitung mitzuteilen. Unterlässt der AN rechtzeitig die Mitteilung an die Bauleitung so können mögliche Mehraufwendungen und Verzögerungen nicht akzeptiert werden. q.) Stellt der Auftraggeber HAGN für das Werk zu verwendende Requisiten zur Verfügung, so haftet der Auftraggeber für alle Rechtsverletzungen, die dadurch während der Herstellung allenfalls verursacht werden und verpflichtet er, sich HAGN schad- und klaglos zu halten.

Appears in 1 contract

Samples: Angebotsschreiben

Leistungsumfang. 3.1. XXXX ist gegenüber dem Auftraggeber nur zur Erbringung a) Der Leistungsumfang der in der Auf- tragsbestätigung oder dem Vertrag ausdrücklich genannten und vereinbarten Leis- tungen um den dort genannten Preis verpflichtet (=ausschließlicher Leistungsum- fang). Nebenabreden können nur schriftlich vereinbart werden. 3.2. Nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche bedürfen der Schrift- form und der Zustimmung durch HAGN und gelten als Vertragsänderung. XXXX ist nicht verpflichtet, Änderungswünschen zuzustimmen. Dies insbesondere im Hinblick auf die künstlerische Komponente der Tätigkeiten. 3.3. Jedes Erzeugnis von HAGN ist ein Unikat und wird eigens (künstlerische Tä- tigkeit) gefertigt. Der Auftraggeber erklärt sich bei Vertragsabschluss ausdrücklich damit einverstanden und nimmt zur Kenntnis, dass die Erzeugnisse auch von einer Vorlage abweichen können. Eine Abweichung berechtigt den Auftraggeber nicht zur Zurückbehaltung auch nur eines Teils des vereinbarten Preises. 3.4. Die Verwendbarkeit des bestellten Produktes/Werks für bestimmte Zwecke des Auftraggebers ist – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart - nicht Vertrags- bestandteil. 3.5. Leistungsgegenstand Herstellung Film- und Fotowerk: a.) Ist Leistungsgegenstand die Herstellung eines Film- und/oder Fotowerks, so erfolgt die Herstellung aufgrund des von HAGN erstellten und vom Auftraggeber genehmigten oder vom Auftraggeber selbst zur Verfügung gestellten Konzepts/ Drehbuchs zu den im Vertrag oder der unterzeichneten Auftragsbestätigung nie- dergelegten Bedingungen. Der Vertrag/die Auftragsbestätigung wird dabei durch die Bestimmungen in diesen AGB ergänzt. b.) Ob das Konzept/Drehbuch von XXXX erstellt wird oder vom Auftraggeber be- reitgestellt wird, wird im Vertrag bzw. der Auftragsbestätigung festgehalten. Die von HAGN oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Konzepte, Drehbü- cher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung dieser Unterlagen bedarf dann der aus- drücklichen Zustimmung von HAGN. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem nach Abschluss der Leistungen zurückverlangt werden. c.) Im Produktionsvertrag bzw. im akzeptierten Angebot wird auch festgehalten, für welche Verbreitungsgebiete, Medien und Zeiträume das Filmwerk herzustellen ist. d.) Wetterbedingte Verschiebungen eines Drehs (Wetterrisiko) sind in den ver- einbarten Produktionskosten nicht enthalten. Aus diesem Titel anfallende Mehr- kosten werden nach belegtem Aufwand zuzüglich Steuer von HAGN gesondert in Rechnung gestellt. e.) Wird ein zu verwendendes Drehbuch/Konzept vom Auftraggeber bzw. ein vorbestehendes Filmwerk vom Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten zur Verfügung gestellt, ist die volle Rechtsübertragung an HAGN vorzunehmen. Der Auftraggeber haftet für etwaige Verstöße und hält HAGN schad- und klaglos. f.) Vor- bzw. Dreharbeiten und vergleichbare Arbeiten beginnen frühestens nach Unterfertigung des Produktionsvertrages bzw. der unterfertigten Auftragsbestäti- gung. g.) Die künstlerische und technische Gestaltung des vereinbarten Werks obliegt HAGN. XXXX hat den Auftraggeber über Ort und vorgesehenen Ablauf der Film- aufnahmen zu unterrichten. h.) Verlangt der Auftraggeber vor der Abnahme des Films/Werks Änderungen der zeitlichen Dispositionen, des Manuskripts, des Drehbuchs/Konzepts oder der be- reits hergestellten Filmteile, so gehen diese Änderungen zu seinen Lasten, soweit es sich nicht um die Geltendmachung berechtigter Mängelrügen handelt. XXXX hat den Auftraggeber unverzüglich über die voraussichtlichen Kosten dieser Änderun- gen zu unterrichten. i.) Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Films Änderungswünsche, so hat er HAGN die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen. XXXX ist verpflichtet und allein berechtigt, Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen gehen zu Las- ten des Auftraggebers. j.) Falls aus künstlerischen oder technischen Gründen gegenüber dem bereits ge- nehmigten Drehbuch/Konzept Änderungsvorschläge seitens HAGN, die zu Mehr- kosten gegenüber dem vereinbarten Herstellungspreis führen werden, eingebracht werden, bedürfen diese der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragge- bers. k.) Die Länge des Filmwerks MCA ergibt sich aus dem Produktionsvertragabgeschlossenen Vertrag oder einer anderen schriftlichen Leistungsbeschreibung. Geringfügige oder handelsübliche Änderungen in Konstruktion, Ausführung und Ausgestaltung (z.B. der überlassenen Mietgegenstände) sind vorbehalten, soweit diese den Vertragszweck nicht gefährden. Mietgegenstände dürfen vom Vertragspartner nur für den vertragsgemäßen Zweck genutzt werden. b) Alle über das Angebot der MCA hinausgehenden Leistungen werden gesondert berechnet. Die Laufzeit gilt als eingehalten, wenn die Schnittkopie nicht mehr als 5 % von der vereinbarten Länge abweicht. l.) Falls vom Filmwerk fremdsprachige Fassungen durch Synchronisation oder Untertitelung hergestellt werden sollen, wird darüber und über die zusätzlichen Kosten eine entsprechende Vereinbarung gesondert getroffen. m.) Der Titelvorspann und Nachspann ist als Teil des Drehbuchs/Konzepts vom Auftraggeber zu genehmigen. n.) XXXX MCA ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copy- rightvermerk Mehrleistungen abzurechnen, wenn diese mit dem Vertragspartner oder seinem Vertreter vor Ort ausdrücklich vereinbart worden sind oder die Mehrleistungen unvorhersehbar, aber im FilmRahmen der Erfüllung der Pflichten der MCA notwendig sind und eine vorherige Absprache mit dem Vertragspartner nicht getroffen werden kann. Sollten für Mehrleistungen keine Preise vereinbart sein, so gelten die im Vertrag vereinbarten Preise entsprechend, wobei zusätzliche oder höhere Kosten, die der MCA entstehen, bei der Preisfindung berücksichtigt werden. c) Leistungs- und Qualitätsbeschreibungen stellen keine Garantien der MCA dar. Die Übernahme einer Garantie erfolgt ausschließlich durch Erstellung einer gesonderten und schriftlich erteilten Garantieerklärung. Im Fall von Sach- und Rechtsmängeln haftet die MCA ausschließlich nach den Bestimmungen dieser AGB. d) Ohne entsprechende schriftliche Vereinbarung steht die MCA in keiner Weise dafür ein, dass die im Sinne von Ziffer I.4.c) dieser AGB überlassenen Gegenstände für die vom Vertragspartner beabsichtigte Zwecke genügen und/Werk zu zeigen. Er oder zulässigerweise verwandt werden dürfen. e) Teilleistungen und –lieferungen sind nur zulässig, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist und dadurch keine zusätzlichen Kosten für die MCA entstehen. f) Bei mangelhaften Leistungen oder für den Fall, dass von der MCA im Sinne von Xxxxxx I.4.b) dieser AGB überlassene Gegenstände mit Mängeln behaftet sind, die den vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigen, hat weiters der Vertragspartner - sofern eine ordnungsgemäße Mängelanzeige gegenüber der MCA nach diesen AGB erfolgt ist - das Recht, das Filmwerk an- lässlich von Wettbewerben der MCA die Beseitigung solcher Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu verlangen. Die MCA ist berechtigt, nach ihrer Xxxx statt der Mängelbeseitigung dem Vertragspartner Gegenstände gleicher Art und Festivals sowie für die Eigenwerbung (Musterrolle) vorzuführen oder vorführen Güte zur Verfügung zu lassenstellen, soweit dies im Rahmen des technischen Betriebes der MCA möglich ist und sofern der vertragliche Zweck dadurch nicht beeinträchtigt wird. Zur Eigenwerbung ist die Verwendung des Films/Werks, von Ausschnitten oder sonstigem Bildmaterial auf Der Ort der Webpage von HAGN, auf Vimeo, YouTube Nachbesserung bestimmt sich nach den vorhandenen Möglichkeiten und an- deren Portalen kann ggf. in Absprache mit dem Auftraggeber zulässig und den Räumlichkeiten der Vorführung zur Eigenwerbung gleichzuhaltenMCA erfolgen. o.) Falls mehrere Auftraggeber gemeinsam HAGN den Auftrag für ein Filmwerk erteilen, so ist bereits vor Drehbeginn oder vor einem vergleichbaren Status bei Filmwerken, die aus bereits vorhandenen und/oder aus computergenerierten Bild- material hergestellt werden sollen, schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Produzenten welche Erklä- rungen abzugeben hat bzw. dazu berechtigt ist. Dies gilt insbesondere für die Nam- haftmachung jener Person, die für die Abnahme des Filmwerks verantwortlich ist. Sofern mehrere Koproduzenten neben HAGN Vertragspartner des Auftraggebers sind, gilt die Bestimmung dieses Punktes sinngemäß. p.) Verlangt der Auftraggeber den Abschluss einer bestimmten Versicherung, so hat er dies HAGN spätestens bei Vertragsabschluss mitzuteilen und die Kosten hierfür gesondert zu vergüten. q.) Stellt der Auftraggeber HAGN für das Werk zu verwendende Requisiten zur Verfügung, so haftet der Auftraggeber für alle Rechtsverletzungen, die dadurch während der Herstellung allenfalls verursacht werden und verpflichtet er, sich HAGN schad- und klaglos zu halten.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Leistungsumfang. 3.11. XXXX SHC ist gegenüber Hersteller und Herausgeber der Karten als körperliche Zertifikatsträger. Diese werden nach erfolgreicher Beantragung durch den Kunden im Auftrag der berechtigten Stellen (nachfolgend „Sektoren“) hergestellt. Die hergestellten Karten werden dem Auftraggeber nur Kunden zur Erbringung Nutzung zur Verfügung gestellt. Eigentümer der in Karten ist die berechtigte Stelle. Die Gesellschaft ist berechtigt, Leistungen auch durch Dritte erbringen zu lassen. 2. Der Umfang der Auf- tragsbestätigung oder dem Vertrag ausdrücklich genannten und vereinbarten Leis- tungen um Leistungen im Einzelnen ergibt sich aus den dort genannten Preis verpflichtet (=ausschließlicher Leistungsum- fang). Nebenabreden können nur schriftlich vereinbart Produktbeschreibungen, die über die Webseite der Gesellschaft nebst Preisliste veröffentlicht werden. 3.23. Nachträgliche Änderungs- Sonstige Zusagen, Leistungsversprechen oder Ergänzungswünsche bedürfen Nebenabreden sind nur wirksam, wenn diese schriftlich durch SHC bestätigt wurden (Zusatzleistung). Ein Anspruch auf dauerhafte Erbringung einer Zusatzleistung besteht auch dann nicht, wenn die Zusatzleistung schriftlich zugesagt wurde. 4. SHC ist berechtigt, seine Leistungen, Produkte und das Produktportfolio zu erweitern, insbesondere hinsichtlich der Schrift- form Anpassung an Änderungen der regulatorischen Anforderungen und der Zustimmung durch HAGN und gelten als Vertragsänderung. XXXX ist nicht verpflichtet, Änderungswünschen zuzustimmentechnischen Entwicklung. Dies insbesondere gilt insbesondere, dann wenn die Veränderungen und Ergänzungen an den Produkten der Missbrauchsverhinderung und Sicherheit dienen. 5. SHC kann zusätzliche oder ergänzende Leistungen zu jedem Zeitpunkt anbieten. Solange diese Leistungen nicht kostenpflichtig sind und in der Leistungsbeschreibung des jeweiligen Produkts inkludiert sind, hat der Kunde auf ihre Erbringung keinen Erfüllungsanspruch. SHC ist berechtigt solche Leistungen nach angemessener Ankündigung in das Produktportfolio aufzunehmen und allen Ihren Kunden anbieten. 6. SHC wird dem Kunden die erfolgreiche Teilnahme an der Telematik Infrastruktur sichern und hierbei in Zusammenarbeit mit der ATOS Information Technology GmbH mit dem Sitz in Meppen (nachfolgend „ATOS“) die folgenden Leistungen erbringen: a) Bereitstellen von Zertifizierungsdiensten Die Bereitstellung von Zertifizierungsdiensten erfolgt ausschließlich durch ATOS als VDA. b) Überlassung von Signaturträgern Auf Antrag des Kunden und im Hinblick auf Auftrag der zuständigen Stelle werden dem Kunden die künstlerische Komponente Karten zur Nutzung überlassen, welche die Signaturzertifikate beinhalten. Diese Karten dienen als Identifizierungsinstrumente. SHC sichert die Funktionalität der TätigkeitenKarten zu. Funktionsstörungen die aufgrund von ungeeigneter Nutzung, Verwahrung oder Beschädigungen der Karte hervorgerufen werden fallen in den Risikobereich des Kunden. 3.3. Jedes Erzeugnis von HAGN ist ein Unikat und wird eigens (künstlerische Tä- tigkeitc) gefertigt. Der Auftraggeber erklärt sich bei Vertragsabschluss ausdrücklich damit einverstanden und nimmt zur KenntnisZertifikatsverzeichnis SHC trägt dafür Sorge, dass die Erzeugnisse auch von einer Vorlage abweichen können. Eine Abweichung berechtigt den Auftraggeber nicht zur Zurückbehaltung auch nur eines Teils des vereinbarten Preises. 3.4. Die Verwendbarkeit des bestellten Produktes/Werks für bestimmte Zwecke des Auftraggebers ist – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart - nicht Vertrags- bestandteil. 3.5. Leistungsgegenstand Herstellung Film- und Fotowerk: a.) Ist Leistungsgegenstand die Herstellung eines Film- und/ein aktuelles Zertifikatsverzeichnis jederzeit zum privaten oder Fotowerks, so erfolgt die Herstellung aufgrund des von HAGN erstellten und vom Auftraggeber genehmigten oder vom Auftraggeber selbst zur Verfügung gestellten Konzepts/ Drehbuchs zu den im Vertrag oder der unterzeichneten Auftragsbestätigung nie- dergelegten Bedingungen. Der Vertrag/die Auftragsbestätigung wird dabei dienstlichen Gebrauch durch die Bestimmungen in diesen AGB ergänzt. b.) Ob das Konzept/Drehbuch von XXXX erstellt wird oder vom Auftraggeber be- reitgestellt wird, wird im Vertrag bzw. der Auftragsbestätigung festgehalten. Die von HAGN oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Konzepte, Drehbü- cher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung dieser Unterlagen bedarf dann der aus- drücklichen Zustimmung von HAGN. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem nach Abschluss der Leistungen zurückverlangt werden. c.) Im Produktionsvertrag bzw. im akzeptierten Angebot wird auch festgehalten, für welche Verbreitungsgebiete, Medien und Zeiträume das Filmwerk herzustellen Internet abrufbar ist. d.d) Wetterbedingte Verschiebungen eines Drehs (Wetterrisiko) sind in den ver- einbarten Produktionskosten nicht enthaltenWiderruf-/Sperrdienst SHC garantiert die dauerhafte Funktionalität des gesetzlich vorgeschriebenen Widerrufdienstes. Aus diesem Titel anfallende Mehr- kosten werden nach belegtem Aufwand zuzüglich Steuer von HAGN gesondert in Rechnung gestellt. e.) Wird ein zu verwendendes Drehbuch/Konzept vom Auftraggeber bzw. ein vorbestehendes Filmwerk vom Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten zur Verfügung gestellt, ist die volle Rechtsübertragung an HAGN vorzunehmen. Der Auftraggeber haftet für etwaige Verstöße und hält HAGN schad- und klaglos. f.) Vor- bzw. Dreharbeiten und vergleichbare Arbeiten beginnen frühestens nach Unterfertigung des Produktionsvertrages bzw. der unterfertigten Auftragsbestäti- gung. g.) Die künstlerische und technische Gestaltung des vereinbarten Werks obliegt HAGN. XXXX hat den Auftraggeber über Ort und vorgesehenen Ablauf der Film- aufnahmen zu unterrichten. h.) Verlangt der Auftraggeber vor der Abnahme des Films/Werks Änderungen der zeitlichen Dispositionen, des Manuskripts, des Drehbuchs/Konzepts oder der be- reits hergestellten Filmteile, so gehen diese Änderungen zu seinen Lasten, soweit es sich nicht um die Geltendmachung berechtigter Mängelrügen handelt. XXXX hat den Auftraggeber unverzüglich über die voraussichtlichen Kosten dieser Änderun- gen zu unterrichten. i.) Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Films Änderungswünsche, so hat er HAGN die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen. XXXX ist verpflichtet und allein berechtigt, Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen gehen zu Las- ten des Auftraggebers. j.) Falls aus künstlerischen oder technischen Gründen gegenüber dem bereits ge- nehmigten Drehbuch/Konzept Änderungsvorschläge seitens HAGN, die zu Mehr- kosten gegenüber dem vereinbarten Herstellungspreis führen werden, eingebracht werden, bedürfen diese der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragge- bers. k.) Die Länge des Filmwerks ergibt sich aus dem Produktionsvertrag. Die Laufzeit gilt als eingehalten, wenn die Schnittkopie nicht mehr als 5 % von der vereinbarten Länge abweicht. l.) Falls vom Filmwerk fremdsprachige Fassungen durch Synchronisation oder Untertitelung hergestellt werden sollen, wird darüber und über die zusätzlichen Kosten eine entsprechende Vereinbarung gesondert getroffen. m.) Der Titelvorspann und Nachspann ist als Teil des Drehbuchs/Konzepts vom Auftraggeber zu genehmigen. n.) XXXX ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copy- rightvermerk im Film/Werk zu zeigen. Er hat weiters das Recht, das Filmwerk an- lässlich von Wettbewerben und Festivals sowie SHC garantiert einen 24/7 Sperrdienst für die Eigenwerbung (Musterrolle) vorzuführen oder vorführen zu lassen. Zur Eigenwerbung ist die Verwendung des Films/Werks, von Ausschnitten oder sonstigem Bildmaterial auf der Webpage von HAGN, auf Vimeo, YouTube und an- deren Portalen in Absprache mit dem Auftraggeber zulässig und der Vorführung zur Eigenwerbung gleichzuhaltenausgegebenen Zertifikatträger. o.) Falls mehrere Auftraggeber gemeinsam HAGN den Auftrag für ein Filmwerk erteilen, so ist bereits vor Drehbeginn oder vor einem vergleichbaren Status bei Filmwerken, die aus bereits vorhandenen und/oder aus computergenerierten Bild- material hergestellt werden sollen, schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Produzenten welche Erklä- rungen abzugeben hat bzw. dazu berechtigt ist. Dies gilt insbesondere für die Nam- haftmachung jener Person, die für die Abnahme des Filmwerks verantwortlich ist. Sofern mehrere Koproduzenten neben HAGN Vertragspartner des Auftraggebers sind, gilt die Bestimmung dieses Punktes sinngemäß. p.) Verlangt der Auftraggeber den Abschluss einer bestimmten Versicherung, so hat er dies HAGN spätestens bei Vertragsabschluss mitzuteilen und die Kosten hierfür gesondert zu vergüten. q.) Stellt der Auftraggeber HAGN für das Werk zu verwendende Requisiten zur Verfügung, so haftet der Auftraggeber für alle Rechtsverletzungen, die dadurch während der Herstellung allenfalls verursacht werden und verpflichtet er, sich HAGN schad- und klaglos zu halten.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Leistungsumfang. 3.11. XXXX ist gegenüber dem Auftraggeber Inhalt und Umfang der von uns zu erbringenden Projektleistungen werden im jeweiligen Einzelver- trag, ggf. in einem Leistungsverzeichnis, abschließend geregelt. Der Einzelvertrag bzw. das Leistungs- verzeichnis enthält auch Angaben zu von uns ggf. zu erbringenden Planungs-, Konstruktions-, Aufbau- und Montage- bzw. Installations-, Test-, Inbetriebnahme-, Dokumentations-, Einweisungs- bzw. Schu- lungs-, Projektmanagement- sowie Instandhaltungsleistungen, ggf. ferner Angaben zu von uns nicht zu erbringenden Leistungen und zu etwaigen Leistungsoptionen des Vertragspartners. Änderungen und Ergänzungen des Inhalts oder Umfangs der zu erbringenden Projektleistungen sind unter Einhaltung des in Ziff. VIII. geregelten Verfahrens zu entscheiden. Die Entscheidungen sind nur zur Erbringung der in der Auf- tragsbestätigung oder dem Vertrag ausdrücklich genannten und vereinbarten Leis- tungen um den dort genannten Preis verpflichtet (=ausschließlicher Leistungsum- fang). Nebenabreden können nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart werdenniedergelegt sind. 3.22. Nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche bedürfen der Schrift- form Es gelten nur die zu erbringenden Leistungen gemäß Vertrag. Sämtliche Nebenarbeiten (z.B. Mau- rer-, Stemm-, Erd- und der Zustimmung durch HAGN und gelten als Vertragsänderung. XXXX ist nicht verpflichtetElektroarbeiten, Änderungswünschen zuzustimmen. Dies insbesondere Erdungsarbeiten sowie lsolierarbeiten), die im Hinblick auf Angebot nicht enthalten sind und die künstlerische Komponente der Tätigkeiten. 3.3von uns nach schriftlicher Vereinbarung auszuführen sind, müssen separat ver- gütet werden. Jedes Erzeugnis von HAGN ist ein Unikat Gerüste, Strom- und wird eigens (künstlerische Tä- tigkeit) gefertigt. Der Auftraggeber erklärt sich bei Vertragsabschluss ausdrücklich damit einverstanden und nimmt zur KenntnisWasseranschlüsse sind bauseits zu stellen, dass die Erzeugnisse auch von einer Vorlage abweichen können. Eine Abweichung berechtigt den Auftraggeber nicht zur Zurückbehaltung auch nur eines Teils des vereinbarten Preises. 3.4. Die Verwendbarkeit des bestellten Produktes/Werks für bestimmte Zwecke des Auftraggebers ist – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart - nicht Vertrags- bestandteil. 3.5. Leistungsgegenstand Herstellung Film- und Fotowerk: a.) Ist Leistungsgegenstand die Herstellung eines Film- und/oder Fotowerks, so erfolgt die Herstellung aufgrund des von HAGN erstellten und vom Auftraggeber genehmigten oder vom Auftraggeber selbst zur Verfügung gestellten Konzepts/ Drehbuchs zu den im Vertrag oder der unterzeichneten Auftragsbestätigung nie- dergelegten Bedingungen. Der Vertrag/die Auftragsbestätigung wird dabei durch die Bestimmungen in diesen AGB ergänzt. b.) Ob das Konzept/Drehbuch von XXXX erstellt wird oder vom Auftraggeber be- reitgestellt wird, wird im Vertrag bzw. der Auftragsbestätigung festgehalten. Die von HAGN oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Konzepte, Drehbü- cher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar soweit nichts anderes vereinbart worden ist. Jede VerwendungDie Abstimmung mit anderen Gewerken ist nicht im Leistungsumfang enthalten, insbesondere soweit nichts anderes vereinbart worden ist. Sanitäre Einrichtungen, Garderoben und Aufenthaltsorte sind bauseits zu stellen, soweit nichts anderes vereinbart worden ist. Während der Ausführung der Arbeiten ist für die WeitergabeAufbewahrung von Material, Vervielfältigung Halbzeugen, Werkzeugen und Veröffentlichung dieser Unterlagen bedarf dann der aus- drücklichen Zustimmung sonstiger Montageaus- rüstung und zum Aufenthalt für die ausführenden Arbeitnehmer ein verschließbarer Raum bauseitig kostenlos zur Verfügung zu stellen. Zusätzliche Montagen, die aus von HAGNuns nicht zu vertretenden Grün- den ausgeführt bzw. Vom wiederholt werden müssen, sind gesondert zu vergüten. Allfällige Änderungen werden nach Regie zu den vor Projektbeginn vereinbarten Stundensätzen ausgeführt. Änderungen können Planungsänderungen, bauliche Abweichungen (z.B. Störkanten, Maßabweichungen durch an- dere Gewerke) sein. Diese Änderungen können Einfluss auf den Vorfertigungs- und Montageablauf nehmen und dürfen deshalb nicht einseitig durch den Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem nach Abschluss der Leistungen zurückverlangt vorgenommen werden. c.) Im Produktionsvertrag 3. Falls erforderlich, ist Bestandteil des Einzelvertrags ein Ablauf- und Zeitplan, nach dessen Maßgabe wir die geschuldeten Projektleistungen erbringen. In dem Ablauf- und Zeitplan sind die einzelnen Pro- jektleistungsschritte, deren zeitliche Abfolge und Abnahme bzw. im akzeptierten Angebot wird auch Freigabe durch den Vertragspartner, etwaige Termine und Fristen sowie deren Verbindlichkeit, die vom Vertragspartner zu erbringenden Mitwirkungsleistungen und dessen Verantwortlichkeiten festgehalten, für welche Verbreitungsgebiete, Medien . Für Änderungen und Zeiträume das Filmwerk herzustellen istErgänzun- gen solcher Ablauf- und Zeitpläne gilt Ziff. III. 1. Satz 3 und Satz 4 entsprechend. d.) Wetterbedingte Verschiebungen eines Drehs (Wetterrisiko) 4. Unsere Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sind nicht befugt, Leistungen zu erbringen, die nicht in den ver- einbarten Produktionskosten Erfüllung unserer einzelvertraglich übernommenen Leistungspflicht vorgenommen werden oder ohne Rücksprache mit uns vom Vertragspartner oder einem Dritten veranlasst werden. Für solche, nicht enthalten. Aus diesem Titel anfallende Mehr- kosten werden nach belegtem Aufwand zuzüglich Steuer von HAGN gesondert in Rechnung gestelltunserem Verantwortungsbereich zuzurechnenden Leistungen haften wir nicht. e.) Wird ein 5. Sofern Leistungen nicht beim Vertragspartner vor Ort, sondern bei uns oder an einem dritten Ort vorgenommen werden, hat der Vertragspartner auf seine Kosten und Gefahr für den Hin- und Rück- transport und ggf. eine entsprechende Versicherung zu verwendendes Drehbuch/Konzept vom Auftraggeber bzw. ein vorbestehendes Filmwerk vom Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten zur Verfügung gestellt, ist die volle Rechtsübertragung an HAGN vorzunehmen. Der Auftraggeber haftet für etwaige Verstöße und hält HAGN schad- und klaglossorgen. f.) Vor- bzw6. Dreharbeiten und vergleichbare Arbeiten beginnen frühestens nach Unterfertigung des Produktionsvertrages bzw. der unterfertigten Auftragsbestäti- gung. g.) Die künstlerische und technische Gestaltung des vereinbarten Werks obliegt HAGN. XXXX hat den Auftraggeber über Ort und vorgesehenen Ablauf der Film- aufnahmen zu unterrichten. h.) Verlangt der Auftraggeber vor der Abnahme des Films/Werks Änderungen der zeitlichen Dispositionen, des Manuskripts, des Drehbuchs/Konzepts oder der be- reits hergestellten Filmteile, so gehen diese Änderungen zu seinen Lasten, soweit es sich nicht um die Geltendmachung berechtigter Mängelrügen handelt. XXXX hat den Auftraggeber unverzüglich über die voraussichtlichen Kosten dieser Änderun- gen zu unterrichten. i.) Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Films Änderungswünsche, so hat er HAGN die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen. XXXX ist verpflichtet und allein Wir sind berechtigt, Änderungen vorzunehmenuns fachlich geeigneter Unterauftragnehmer zur Erfüllung des jeweiligen Einzel- vertrags zu bedienen. Derartige Änderungen gehen zu Las- ten des AuftraggebersHornusserstrasse 7 5079 Zeihen Geschäftsführer: Xxxxxx Xxxxxxx Neue Aargauer Bank AG IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 0 Tel. j.: +00 (0) Falls aus künstlerischen oder technischen Gründen gegenüber dem bereits ge- nehmigten Drehbuch/Konzept Änderungsvorschläge seitens HAGN, die zu Mehr- kosten gegenüber dem vereinbarten Herstellungspreis führen werden, eingebracht werden, bedürfen diese der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragge- bers. k.00 000 00-00 Fax: +00 (0) Die Länge des Filmwerks ergibt sich aus dem Produktionsvertrag. Die Laufzeit gilt als eingehalten, wenn die Schnittkopie nicht mehr als 5 % von der vereinbarten Länge abweicht. l.) Falls vom Filmwerk fremdsprachige Fassungen durch Synchronisation oder Untertitelung hergestellt werden sollen, wird darüber und über die zusätzlichen Kosten eine entsprechende Vereinbarung gesondert getroffen. m.) Der Titelvorspann und Nachspann ist als Teil des Drehbuchs/Konzepts vom Auftraggeber zu genehmigen. n.) XXXX ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copy- rightvermerk im Film/Werk zu zeigen. Er hat weiters das Recht, das Filmwerk an- lässlich von Wettbewerben und Festivals sowie für die Eigenwerbung (Musterrolle) vorzuführen oder vorführen zu lassen. Zur Eigenwerbung ist die Verwendung des Films/Werks, von Ausschnitten oder sonstigem Bildmaterial auf der Webpage von HAGN, auf Vimeo, YouTube und an- deren Portalen in Absprache mit dem Auftraggeber zulässig und der Vorführung zur Eigenwerbung gleichzuhalten. o.) Falls mehrere Auftraggeber gemeinsam HAGN den Auftrag für ein Filmwerk erteilen, so ist bereits vor Drehbeginn oder vor einem vergleichbaren Status bei Filmwerken, die aus bereits vorhandenen und/oder aus computergenerierten Bild- material hergestellt werden sollen, schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Produzenten welche Erklä- rungen abzugeben hat bzw. dazu berechtigt ist. Dies gilt insbesondere für die Nam- haftmachung jener Person, die für die Abnahme des Filmwerks verantwortlich ist. Sofern mehrere Koproduzenten neben HAGN Vertragspartner des Auftraggebers sind, gilt die Bestimmung dieses Punktes sinngemäß. p.) Verlangt der Auftraggeber den Abschluss einer bestimmten Versicherung, so hat er dies HAGN spätestens bei Vertragsabschluss mitzuteilen und die Kosten hierfür gesondert zu vergüten. q.) Stellt der Auftraggeber HAGN für das Werk zu verwendende Requisiten zur Verfügung, so haftet der Auftraggeber für alle Rechtsverletzungen, die dadurch während der Herstellung allenfalls verursacht werden und verpflichtet er, sich HAGN schad- und klaglos zu halten.00 000-0000

Appears in 1 contract

Samples: General Terms and Conditions

Leistungsumfang. 3.12.1. XXXX ist gegenüber Angebote der hsp sind stets freibleibend, sofern hsp nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich erklärt hat. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn hsp einen Auftrag schriftlich bestätigt oder den Auftrag ausführt. hsp liefert die Lizenzsoftware in einem einführungsbereiten Zustand in ablauffähiger Form (Objektcode) auf elektronischen Datenträgern. Eine Installation/Implementierung oder Schulung durch hsp erfolgt nur im Falle einer gesonderten Vereinbarung. 2.2. Für Bestellungen über einen unserer Webshops gelten die folgenden Regeln: Der Kunde gibt ein bindendes Vertragsangebot ab, indem er die auf der Website vorgesehene Bestellprozedur erfolgreich durchläuft. Die Bestellung erfolgt in folgenden Schritten: a) Auswahl des gewünschten Produktes durch Klick auf den Button „In den Warenkorb“. b) Eingabe der erforderlichen Daten (z.B. Rechnungsdetails, Zahlungsart) nach einem Klick auf den Button „Weiter zur Kasse“. c) Durch einen Klick auf den Button „Jetzt kaufen“ geben Sie einen verbindlichen Antrag zum Kauf der im Warenkorb befindlichen Produkte und Dienstleistungen ab. d) Vor dem Auftraggeber Abschicken der Bestellung können Sie die Daten jederzeit ändern und einsehen. Der Antrag kann nur zur Erbringung abgegeben und übermittelt werden, wenn Sie mit einem Klick auf die Checkbox diese AGB akzeptiert und damit in ihren Antrag aufgenommen haben. e) Nach Abschluss der Bestellung schicken wir Ihnen eine automatische Empfangsbestätigung per E-Mail zu, in der Auf- tragsbestätigung oder dem Vertrag ausdrücklich genannten Ihre Bestellung nochmals aufgeführt wird und vereinbarten Leis- tungen um den dort genannten Preis verpflichtet (=ausschließlicher Leistungsum- fang)die Sie über die Funktion „Drucken“ ausdrucken können. Nebenabreden können nur schriftlich vereinbart werdenDie automatische Empfangsbestätigung dokumentiert lediglich, dass Ihre Bestellung bei uns eingegangen ist und stellt keine Annahme des Antrags dar. 3.2f) Der Vertrag kommt erst durch die Abgabe der Annahmeerklärung durch uns zustande, die mit einer gesonderten E- Mail (Auftragsbestätigung) versandt wird. Nachträgliche Änderungs- In dieser E-Mail oder Ergänzungswünsche bedürfen in einer separaten E-Mail, jedoch spätestens bei Inanspruchnahme der Schrift- form Produkte oder Dienstleistungen, wird Ihnen den Vertragstext (bestehend aus Bestellung, AGBund Auftragsbestätigung) auf einem dauerhaften Datenträger (E-Mail oder Papierausdruck) zugesandt (Vertragsbestätigung). g) Die Abwicklung der Bestellung und Übermittlung der Zustimmung durch HAGN und gelten als Vertragsänderung. XXXX ist nicht verpflichtet, Änderungswünschen zuzustimmen. Dies insbesondere im Hinblick auf die künstlerische Komponente Zusammenhang mit dem Vertragsschluss stehenden Erklärungen und Dokumente (z.B. der Tätigkeiten. 3.3Rechnung) erfolgt per E-Mail. Jedes Erzeugnis von HAGN ist ein Unikat und wird eigens (künstlerische Tä- tigkeit) gefertigt. Der Auftraggeber erklärt sich bei Vertragsabschluss ausdrücklich damit einverstanden und nimmt zur KenntnisSie haben deshalb sicherzustellen, dass die Erzeugnisse von Ihnen bei uns hinterlegte E-Mail-Adresse zutreffend ist, der Empfang der E-Mails technisch sichergestellt und insbesondere nicht durch SPAM-Filter verhindert wird. h) Wir speichern den Vertragstext nach Vertragsschluss nicht. Sie haben jedoch die Möglichkeit, ein Kundenkonto anzulegen und darüber auf eine Bestellhistorie zuzugreifen. Auf die Bestellhistorie können Sie so lange zugreifen, solangeSie das Konto bei uns haben. Mit der Löschung des Xxxxxx wird auch von einer Vorlage abweichen könnendie Bestellhistorie gelöscht. i) Als Vertragssprache steht ausschließlich Deutsch zur Verfügung. 2.3. hsp liefert die Lizenzsoftware in einem einführungsbereiten Zustand in ablauffähiger Form (Objektcode) als Download oder auf elektronischen Datenträgern. Eine Abweichung berechtigt Installation/Implementierung oder Schulung durch hsp erfolgt nur im Falle einer gesonderten Vereinbarung. Im Falle der Nutzung einer Software über das Internet mittels einer anderen Software oder eines Browsers erfolgt keine physische Überlassung der Software, sondern eine Übermittlung von Zugangsdaten, um die Nutzung der Software durch den Auftraggeber nicht zur Zurückbehaltung auch nur eines Teils Kunden zu ermöglichen. 2.4. hsp überlässt dem Kunden im Rahmen der Einräumung von Nutzungsrechten an der Lizenzsoftware folgende Dokumentation: - Benutzerhandbücher als Download oder auf elektronischen Datenträgern - Installationsunterlagen Die Nutzungsrechte an der Dokumentation bestimmen sich nach den Nutzungsrechten des Lizenzproduktes. 2.5. Ein Anspruch auf die Herausgabe des Source-Codes (Quellencodes) besteht nicht. 2.6. Nachträgliche Änderungen des vereinbarten Preises. 3.4Leistungsumfangs bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. Die Verwendbarkeit des bestellten Produktes/Werks für bestimmte Zwecke des Auftraggebers Unbeschadet dessen ist – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart - nicht Vertrags- bestandteil. 3.5. Leistungsgegenstand Herstellung Film- und Fotowerk: a.) Ist Leistungsgegenstand die Herstellung eines Film- und/oder Fotowerks, so erfolgt die Herstellung aufgrund des von HAGN erstellten und vom Auftraggeber genehmigten oder vom Auftraggeber selbst zur Verfügung gestellten Konzepts/ Drehbuchs hsp zu den im Vertrag oder der unterzeichneten Auftragsbestätigung nie- dergelegten Bedingungen. Der Vertrag/die Auftragsbestätigung wird dabei durch die Bestimmungen in diesen AGB ergänzt. b.) Ob das Konzept/Drehbuch von XXXX erstellt wird oder vom Auftraggeber be- reitgestellt wird, wird im Vertrag bzw. der Auftragsbestätigung festgehalten. Die von HAGN oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Konzepte, Drehbü- cher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung dieser Unterlagen bedarf dann der aus- drücklichen Zustimmung von HAGN. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem nach Abschluss der Leistungen zurückverlangt werden. c.) Im Produktionsvertrag bzw. im akzeptierten Angebot wird auch festgehalten, für welche Verbreitungsgebiete, Medien und Zeiträume das Filmwerk herzustellen ist. d.) Wetterbedingte Verschiebungen eines Drehs (Wetterrisiko) sind in den ver- einbarten Produktionskosten nicht enthalten. Aus diesem Titel anfallende Mehr- kosten werden nach belegtem Aufwand zuzüglich Steuer von HAGN gesondert in Rechnung gestellt. e.) Wird ein zu verwendendes Drehbuch/Konzept vom Auftraggeber bzw. ein vorbestehendes Filmwerk vom Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten zur Verfügung gestellt, ist die volle Rechtsübertragung an HAGN vorzunehmen. Der Auftraggeber haftet für etwaige Verstöße und hält HAGN schad- und klaglos. f.) Vor- bzw. Dreharbeiten und vergleichbare Arbeiten beginnen frühestens nach Unterfertigung des Produktionsvertrages bzw. der unterfertigten Auftragsbestäti- gung. g.) Die künstlerische und technische Gestaltung des vereinbarten Werks obliegt HAGN. XXXX hat den Auftraggeber über Ort und vorgesehenen Ablauf der Film- aufnahmen zu unterrichten. h.) Verlangt der Auftraggeber vor der Abnahme des Films/Werks Änderungen der zeitlichen Dispositionen, des Manuskripts, des Drehbuchs/Konzepts oder der be- reits hergestellten Filmteile, so gehen diese Änderungen zu seinen Lasten, soweit es sich nicht um die Geltendmachung berechtigter Mängelrügen handelt. XXXX hat den Auftraggeber unverzüglich über die voraussichtlichen Kosten dieser Änderun- gen zu unterrichten. i.) Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Films Änderungswünsche, so hat er HAGN die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen. XXXX ist verpflichtet und allein berechtigt, Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen gehen zu Las- ten des Auftraggebers. j.) Falls aus künstlerischen oder technischen Gründen gegenüber dem bereits ge- nehmigten Drehbuch/Konzept Änderungsvorschläge seitens HAGNnachträglichen Änderungen, die zu Mehr- kosten gegenüber sie für notwendig oder sinnvoll hält, auch ohne vorherige Vereinbarung mit dem vereinbarten Herstellungspreis führen werden, eingebracht werden, bedürfen diese der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragge- bers. k.) Die Länge des Filmwerks ergibt sich aus dem Produktionsvertrag. Die Laufzeit gilt als eingehaltenKunden berechtigt, wenn die Schnittkopie Änderung nur unwesentliche Auswirkungen auf den Betrieb des Kunden hat und eine Erhöhung der vertraglichen Vergütung hiermit nicht mehr als 5 % von der vereinbarten Länge abweicht. l.) Falls vom Filmwerk fremdsprachige Fassungen durch Synchronisation oder Untertitelung hergestellt werden sollen, wird darüber und über die zusätzlichen Kosten eine entsprechende Vereinbarung gesondert getroffen. m.) Der Titelvorspann und Nachspann ist als Teil des Drehbuchs/Konzepts vom Auftraggeber zu genehmigen. n.) XXXX ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copy- rightvermerk im Film/Werk zu zeigen. Er hat weiters das Recht, das Filmwerk an- lässlich von Wettbewerben und Festivals sowie für die Eigenwerbung (Musterrolle) vorzuführen oder vorführen zu lassen. Zur Eigenwerbung ist die Verwendung des Films/Werks, von Ausschnitten oder sonstigem Bildmaterial auf der Webpage von HAGN, auf Vimeo, YouTube und an- deren Portalen in Absprache mit dem Auftraggeber zulässig und der Vorführung zur Eigenwerbung gleichzuhalten. o.) Falls mehrere Auftraggeber gemeinsam HAGN den Auftrag für ein Filmwerk erteilen, so ist bereits vor Drehbeginn oder vor einem vergleichbaren Status bei Filmwerken, die aus bereits vorhandenen und/oder aus computergenerierten Bild- material hergestellt werden sollen, schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Produzenten welche Erklä- rungen abzugeben hat bzw. dazu berechtigt verbunden ist. Dies gilt insbesondere für die Nam- haftmachung jener Person, die für die Abnahme des Filmwerks verantwortlich ist. Sofern mehrere Koproduzenten neben HAGN Vertragspartner des Auftraggebers sind, gilt die Bestimmung dieses Punktes sinngemäßÜber solche Änderungen wird hsp den Kunden informieren. p.) Verlangt der Auftraggeber den Abschluss einer bestimmten Versicherung, so hat er dies HAGN spätestens bei Vertragsabschluss mitzuteilen und die Kosten hierfür gesondert zu vergüten. q.) Stellt der Auftraggeber HAGN für das Werk zu verwendende Requisiten zur Verfügung, so haftet der Auftraggeber für alle Rechtsverletzungen, die dadurch während der Herstellung allenfalls verursacht werden und verpflichtet er, sich HAGN schad- und klaglos zu halten.

Appears in 1 contract

Samples: Software License Agreement

Leistungsumfang. 3.1. XXXX ist gegenüber (1) Dem Auftragnehmer obliegen sämtliche im Individualvertrag/-auftrag, in dem Auftraggeber nur zur Erbringung der Leistungsverzeichnis oder in der Auf- tragsbestätigung oder Leistungsbeschreibung nebst allen Anlagen erwähnten Leistungen. Abweichungen hiervon, insbesondere hinsichtlich der vereinbarten Mengen und Eigenschaften, sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftragnehmer, soweit es in seinen Leistungsbereich fällt, auch sämtliche nicht ausdrücklich erwähnten Leistungen zu erbringen, die für die sach- und qualitätsgerechte Erfüllung der erwähnten Leistungen unabdingbar sind. Hierzu zählen insbesondere, ohne, dass damit eine Beschränkung hierauf verbunden sein soll, die Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und der Bautechnik sowie des Messe-, Ausstellungs- und Bühnenbaus und der Veranstaltungstechnik, als auch alle einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften. Der Auftragnehmer ist zur rechtzeitigen Beschaffung/Einholung aller für die Ausführung seiner Leistung erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse verpflichtet. Wenn und so weit Leistungen im Ausland zu erbringen sind, ist die Einhaltung entsprechender Bestimmungen ausländischen Rechts vom Auftragnehmer zu gewährleisten. (2) Der Auftragnehmer hat die ihm nach dem Vertrag ausdrücklich genannten übertragenen Leistungen persönlich bzw. mit seinen eigenen angestellten Mitarbeitern zu erbringen. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers ist der Auftragnehmer nicht berechtigt, die Leistungen oder Teile der Leistungen auf Dritte zu übertragen. In jedem Fall gewährleistet der Auftragnehmer, dass durch ihn beauftragte Dritte die Regelungen dieses Vertrages einhalten und vereinbarten Leis- tungen um den dort genannten Preis verpflichtet (=ausschließlicher Leistungsum- fang). Nebenabreden können nur schriftlich vereinbart werden. 3.2. Nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche bedürfen der Schrift- form und der Zustimmung wird dies durch HAGN und gelten als Vertragsänderung. XXXX ist nicht verpflichtet, Änderungswünschen zuzustimmengeeignete vertragliche Vereinbarungen sicherstellen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die künstlerische Komponente der Tätigkeitenin Ziffer XI, XII und XIII vereinbarten Regelungen zu Geheimhaltung, Rechteabtretung und Kundenschutz. 3.3(3) Der Auftragnehmer gewährleistet die Einhaltung der gesetzlichen Schutzbestimmungen im Hinblick auf die zulässigen Musik-Beschallungsgrenzen bzw. Jedes Erzeugnis von HAGN Blend-Licht-Vorgaben. (4) Die zu einem Auftrag gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Gewichts- und Maßangaben sind und bleiben Eigentum des Auftraggebers. Sie sind unverzüglich nach Auftragserledigung oder auf Anforderung des Auftraggebers an diesen zurückzugeben. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht ohne ausdrückliche Genehmigung des Auftraggebers zugänglich gemacht werden. (5) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung aller im Zusammenhang mit seiner Leistungserbringung zu beachtenden Sicherheits-, Arbeitsschutz- und Gesundheitsrichtlinien. Er belehrt sein eingesetztes Personal entsprechend der Auflagen und dokumentiert dies für seine Unterlagen. Wenn und so weit Leistungen im Ausland zu erbringen sind, ist ein Unikat die Einhaltung entsprechender Bestimmungen ausländischen Rechts vom Auftragnehmer zu gewährleisten. (6) Die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung erforderliche An- und wird eigens Abreise, Verpflegung und Unterbringung des eingesetzten Personals hat der Auftragnehmer eigenverantwortlich zu planen und sicherzustellen. (künstlerische Tä- tigkeit7) gefertigtAlle eingebrachten Leistungsergebnisse und sonstigen Materialen (z.B. Equipment des Auftragnehmers; Mietgegenstände) sind durch den Auftragnehmer bis zur Übergabe an den Auftraggeber in ausreichender Höhe zu versichern und werden in einem einwandfreien Zustand zur Verfügung gestellt. Mietgegenstände sind grundsätzlich in neuwertigem Zustand, Bauten in besenreinem Zustand zu übergeben. Alle Leistungsergebnisse entsprechen, ebenso wie die im Einzelnen hierfür verwendeten oder sonst eingebrachten Materialien, Messestandardanforderungen an Sicherheit und Brandschutz. Der Auftraggeber erklärt sich bei Vertragsabschluss ausdrücklich damit einverstanden Auftragnehmer hat die eingebrachten Leistungsergebnisse und nimmt zur Kenntnissonstigen Materialien eigenverantwortlich abzubauen, dass die Erzeugnisse auch von einer Vorlage abweichen können. Eine Abweichung berechtigt den Auftraggeber nicht zur Zurückbehaltung auch nur eines Teils des vereinbarten Preises. 3.4. Die Verwendbarkeit des bestellten Produktes/Werks für bestimmte Zwecke des Auftraggebers ist – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart - nicht Vertrags- bestandteil. 3.5. Leistungsgegenstand Herstellung Film- und Fotowerk: a.) Ist Leistungsgegenstand die Herstellung eines Film- abzutransportieren und/oder Fotowerks, so erfolgt die Herstellung aufgrund des von HAGN erstellten und vom Auftraggeber genehmigten oder vom Auftraggeber selbst zur Verfügung gestellten Konzepts/ Drehbuchs zu den im Vertrag oder der unterzeichneten Auftragsbestätigung nie- dergelegten Bedingungen. Der Vertrag/die Auftragsbestätigung wird dabei durch die Bestimmungen in diesen AGB ergänztentsorgen. b.) Ob das Konzept/Drehbuch von XXXX erstellt wird oder vom Auftraggeber be- reitgestellt wird, wird im Vertrag bzw. der Auftragsbestätigung festgehalten. Die von HAGN oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Konzepte, Drehbü- cher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung dieser Unterlagen bedarf dann der aus- drücklichen Zustimmung von HAGN. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem nach Abschluss der Leistungen zurückverlangt werden. c.) Im Produktionsvertrag bzw. im akzeptierten Angebot wird auch festgehalten, für welche Verbreitungsgebiete, Medien und Zeiträume das Filmwerk herzustellen ist. d.) Wetterbedingte Verschiebungen eines Drehs (Wetterrisiko) sind in den ver- einbarten Produktionskosten nicht enthalten. Aus diesem Titel anfallende Mehr- kosten werden nach belegtem Aufwand zuzüglich Steuer von HAGN gesondert in Rechnung gestellt. e.) Wird ein zu verwendendes Drehbuch/Konzept vom Auftraggeber bzw. ein vorbestehendes Filmwerk vom Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten zur Verfügung gestellt, ist die volle Rechtsübertragung an HAGN vorzunehmen. Der Auftraggeber haftet für etwaige Verstöße und hält HAGN schad- und klaglos. f.) Vor- bzw. Dreharbeiten und vergleichbare Arbeiten beginnen frühestens nach Unterfertigung des Produktionsvertrages bzw. der unterfertigten Auftragsbestäti- gung. g.) Die künstlerische und technische Gestaltung des vereinbarten Werks obliegt HAGN. XXXX hat den Auftraggeber über Ort und vorgesehenen Ablauf der Film- aufnahmen zu unterrichten. h.) Verlangt der Auftraggeber vor der Abnahme des Films/Werks 8) Änderungen der zeitlichen Dispositionen, des Manuskripts, des Drehbuchs/Konzepts oder der be- reits hergestellten Filmteile, so gehen diese Änderungen zu seinen Lasten, soweit es sich nicht um die Geltendmachung berechtigter Mängelrügen handelt. XXXX hat den Auftraggeber unverzüglich über die voraussichtlichen Kosten dieser Änderun- gen zu unterrichten. i.) Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Films Änderungswünsche, so hat er HAGN die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen. XXXX ist verpflichtet und allein berechtigt, Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen gehen zu Las- ten des Auftraggebers. j.) Falls aus künstlerischen oder technischen Gründen gegenüber dem bereits ge- nehmigten Drehbuch/Konzept Änderungsvorschläge seitens HAGN, die zu Mehr- kosten gegenüber dem vereinbarten Herstellungspreis führen werden, eingebracht werden, bedürfen diese der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragge- bers. k.) Die Länge des Filmwerks ergibt sich aus dem Produktionsvertrag. Die Laufzeit gilt als eingehalten, wenn die Schnittkopie nicht mehr als 5 % von der vereinbarten Länge abweicht. l.) Falls vom Filmwerk fremdsprachige Fassungen durch Synchronisation oder Untertitelung hergestellt werden sollen, wird darüber und über die zusätzlichen Kosten eine entsprechende Vereinbarung gesondert getroffen. m.) Der Titelvorspann und Nachspann ist als Teil des Drehbuchs/Konzepts vom Auftraggeber zu genehmigen. n.) XXXX ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copy- rightvermerk im Film/Werk zu zeigen. Er hat weiters das Recht, das Filmwerk an- lässlich von Wettbewerben und Festivals sowie für die Eigenwerbung (Musterrolle) vorzuführen oder vorführen zu lassen. Zur Eigenwerbung ist die Verwendung des Films/Werks, von Ausschnitten oder sonstigem Bildmaterial auf der Webpage von HAGN, auf Vimeo, YouTube und an- deren Portalen in Absprache mit dem Auftraggeber zulässig und der Vorführung zur Eigenwerbung gleichzuhalten. o.) Falls mehrere Auftraggeber gemeinsam HAGN den Auftrag für ein Filmwerk erteilen, so ist bereits vor Drehbeginn oder vor einem vergleichbaren Status bei Filmwerken, die aus bereits vorhandenen und/oder aus computergenerierten Bild- material hergestellt werden sollen, schriftlich festzuhalten, welcher Erweiterungen des Auftragsumfangs bedürfen der separaten Beauftragung durch den Auftraggeber in Vollmacht Textform (§ 126b BGB). Angebote des Auftragnehmers auf Änderung und/oder Erweiterung des Auftragsumfangs bedürfen der übrigen Bestätigung durch den Auftraggeber gegenüber dem Produzenten welche Erklä- rungen abzugeben hat bzw. dazu berechtigt ist. Dies gilt insbesondere für die Nam- haftmachung jener Person, die für die Abnahme des Filmwerks verantwortlich ist. Sofern mehrere Koproduzenten neben HAGN Vertragspartner in Textform. (9) Sämtliche Anfragen des Auftraggebers sind, gilt die Bestimmung dieses Punktes sinngemäßsind freibleibend. p.) Verlangt der Auftraggeber den Abschluss einer bestimmten Versicherung, so hat er dies HAGN spätestens bei Vertragsabschluss mitzuteilen und die Kosten hierfür gesondert zu vergüten. q.) Stellt der Auftraggeber HAGN für das Werk zu verwendende Requisiten zur Verfügung, so haftet der Auftraggeber für alle Rechtsverletzungen, die dadurch während der Herstellung allenfalls verursacht werden und verpflichtet er, sich HAGN schad- und klaglos zu halten.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Leistungsumfang. 3.1Das Angebot gilt stets für eine in sich fix und fertige Leistung. XXXX ist gegenüber dem Auftraggeber nur zur Erbringung Sämtliche Arbeiten sind gemäß den anerkannten Regeln der Bautechnik sach- und fachgerecht auszuführen. Sämtliche erforderlichen Befestigungsmittel sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Sollte für den Fall des erforderlichen Nachweises der Auf- tragsbestätigung oder dem Vertrag ausdrücklich genannten und vereinbarten Leis- tungen um den dort genannten Preis verpflichtet (=ausschließlicher Leistungsum- fang). Nebenabreden können nur schriftlich vereinbart werden. 3.2. Nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche bedürfen der Schrift- form und der dauerfunktions- technischen Unbedenklichkeit nach DIN 4102 die Zustimmung durch HAGN und gelten als Vertragsänderung. XXXX ist nicht verpflichtet, Änderungswünschen zuzustimmen. Dies insbesondere im Hinblick Einzelfall erforderlich sein, so ist diese durch den AN termingerecht zu erbringen und mit den Einzelpreisen abgegolten. Sollten darüber hinaus auf die künstlerische Komponente Wunsch des AG Änderungen erforderlich werden, so hat der Tätigkeiten. 3.3. Jedes Erzeugnis von HAGN ist ein Unikat AN eine Berechnung der Mehr- oder Minderkosten und wird eigens (künstlerische Tä- tigkeit) gefertigteine Begründung vorzulegen. Der Auftraggeber erklärt behält sich bei Vertragsabschluss ausdrücklich damit einverstanden nachträgliche Abänderungen vor. Bestellungen dürfen ausschließlich anhand der Leistungsbeschreibung erfolgen auf Gefahr des Auftragnehmers. Für die termingerechte Fertigstellung, den einschlägigen Vorschriften entsprechenden funktionstüchtige Ausführung der Arbeiten sowie für die Funktionsfähigkeit der verwendeten Materialien und nimmt zur KenntnisEinbauteile ist der Unternehmer allein verantwortlich. Die Abstimmung und Koordination mit allen Beteiligten hat der Auftragnehmer in Zusammenarbeit mit dem Bauherren und der Bauleitung zu veranlassen und durchzuführen. Der AN benennt einen Fachbauleiter, der sämtliche Koordinations- und Überwachungspflichten in Zusammenarbeit mit der Bauleitung übernimmt und an wöchentlichen Baustellenbesprechungen teilnimmt. Der Aufwand hierfür wird nicht separat vergütet. Erforderliche Hebewerkzeuge werden nicht bauseits gestellt und sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Der AN hat rechtzeitig (mind. 3 Wochen) vor Beginn seiner Ausführung bzw. den jeweiligen Ausführungsabschnitten, den AG schriftlich auf behindernde Umstände in Folge von fehlenden, bzw. ungeeigneten Vorleistungen hinzuweisen. Ist erkennbar, dass die Erzeugnisse auch von einer Vorlage abweichen können. Eine Abweichung berechtigt den Auftraggeber nicht zur Zurückbehaltung auch nur eines Teils des vereinbarten Preises. 3.4. Die Verwendbarkeit des bestellten Produktes/Werks für bestimmte Zwecke des Auftraggebers ist – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart - nicht Vertrags- bestandteil. 3.5. Leistungsgegenstand Herstellung Film- und Fotowerk: a.) Ist Leistungsgegenstand die Herstellung eines Film- und/sich durch eine Behinderung oder FotowerksUnterbrechung Auswirkungen ergeben, so erfolgt die Herstellung aufgrund des von HAGN erstellten und vom Auftraggeber genehmigten oder vom Auftraggeber selbst zur Verfügung gestellten Konzepts/ Drehbuchs zu den im Vertrag oder hat der unterzeichneten Auftragsbestätigung nie- dergelegten Bedingungen. Der Vertrag/die Auftragsbestätigung wird dabei durch die Bestimmungen in diesen AGB ergänzt. b.) Ob das Konzept/Drehbuch von XXXX erstellt wird oder vom Auftraggeber be- reitgestellt wird, wird im Vertrag bzw. der Auftragsbestätigung festgehalten. Die von HAGN oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Konzepte, Drehbü- cher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern AN diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung dieser Unterlagen bedarf dann der aus- drücklichen Zustimmung von HAGN. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem nach Abschluss der Leistungen zurückverlangt werden. c.) Im Produktionsvertrag bzw. im akzeptierten Angebot wird auch festgehalten, für welche Verbreitungsgebiete, Medien und Zeiträume das Filmwerk herzustellen ist. d.) Wetterbedingte Verschiebungen eines Drehs (Wetterrisiko) sind in den ver- einbarten Produktionskosten nicht enthalten. Aus diesem Titel anfallende Mehr- kosten werden nach belegtem Aufwand zuzüglich Steuer von HAGN gesondert in Rechnung gestellt. e.) Wird ein zu verwendendes Drehbuch/Konzept vom Auftraggeber bzw. ein vorbestehendes Filmwerk vom Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten zur Verfügung gestellt, ist die volle Rechtsübertragung an HAGN vorzunehmen. Der Auftraggeber haftet für etwaige Verstöße und hält HAGN schad- und klaglos. f.) Vor- bzw. Dreharbeiten und vergleichbare Arbeiten beginnen frühestens nach Unterfertigung des Produktionsvertrages bzw. der unterfertigten Auftragsbestäti- gung. g.) Die künstlerische und technische Gestaltung des vereinbarten Werks obliegt HAGN. XXXX hat den Auftraggeber über Ort und vorgesehenen Ablauf der Film- aufnahmen zu unterrichten. h.) Verlangt der Auftraggeber vor der Abnahme des Films/Werks Änderungen der zeitlichen Dispositionen, des Manuskripts, des Drehbuchs/Konzepts oder der be- reits hergestellten Filmteile, so gehen diese Änderungen zu seinen Lasten, soweit es sich nicht um die Geltendmachung berechtigter Mängelrügen handelt. XXXX hat den Auftraggeber dem AG unverzüglich über die voraussichtlichen Kosten dieser Änderun- gen zu unterrichten. i.) Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Films Änderungswünsche, so hat er HAGN die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen. XXXX ist verpflichtet und allein berechtigtSollten in der vorliegenden Leistungsbeschreibung Fehler, Änderungen vorzunehmenUnstimmigkeiten bzw. Derartige Änderungen gehen zu Las- ten des Auftraggebers. j.) Falls aus künstlerischen oder technischen Gründen gegenüber dem bereits ge- nehmigten Drehbuch/Konzept Änderungsvorschläge seitens HAGN, die zu Mehr- kosten gegenüber dem vereinbarten Herstellungspreis führen werden, eingebracht werden, bedürfen diese der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragge- bers. k.) Die Länge des Filmwerks ergibt sich aus dem Produktionsvertrag. Die Laufzeit gilt als eingehalten, wenn die Schnittkopie nicht mehr als 5 % von der vereinbarten Länge abweicht. l.) Falls vom Filmwerk fremdsprachige Fassungen durch Synchronisation oder Untertitelung hergestellt werden sollen, wird darüber und über die zusätzlichen Kosten eine entsprechende Vereinbarung gesondert getroffen. m.) Der Titelvorspann und Nachspann ist als Teil des Drehbuchs/Konzepts vom Auftraggeber zu genehmigen. n.) XXXX ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copy- rightvermerk im Film/Werk zu zeigen. Er hat weiters das Recht, das Filmwerk an- lässlich von Wettbewerben und Festivals sowie für die Eigenwerbung (Musterrolle) vorzuführen oder vorführen zu lassen. Zur Eigenwerbung ist die Verwendung des Films/Werks, von Ausschnitten oder sonstigem Bildmaterial auf der Webpage von HAGN, auf Vimeo, YouTube und an- deren Portalen in Absprache mit dem Auftraggeber zulässig und der Vorführung zur Eigenwerbung gleichzuhalten. o.) Falls mehrere Auftraggeber gemeinsam HAGN den Auftrag für ein Filmwerk erteilenLücken enthalten sein, so ist bereits vor Drehbeginn oder vor einem vergleichbaren Status bei Filmwerkenes die Pflicht des Bieters, die aus bereits vorhandenen und/oder aus computergenerierten Bild- material hergestellt werden sollen, schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Produzenten welche Erklä- rungen abzugeben hat mit einer schriftlichen Richtigstellung bzw. dazu berechtigt isteinem Alternativ-Vorschlag mit preislicher Ausführung darauf hinzuweisen. Dies gilt insbesondere für Die Ebenheit der Rohbauteile entspricht der Tabelle 3, Z. 5, der DIN 18202 „Maßtoleranzen im Hochbau“. Vor Ausführung der Arbeiten hat der Auftragnehmer die Nam- haftmachung jener Person, die für die Abnahme des Filmwerks verantwortlich ist. Sofern mehrere Koproduzenten neben HAGN Vertragspartner des Auftraggebers sind, gilt die Bestimmung dieses Punktes sinngemäß. p.) Verlangt der Auftraggeber den Abschluss einer bestimmten Versicherung, so hat er dies HAGN spätestens bei Vertragsabschluss mitzuteilen genannten Maße und die Kosten hierfür gesondert zu vergütenMaßgenauigkeit der Vorleistung eigenverantwortlich durch Nivellement festzustellen. Nicht mehr zulässige Toleranzen sind der örtlichen Bauleitung mitzuteilen. Unterlässt der AN rechtzeitig die Mitteilung an die Bauleitung so können mögliche Mehraufwendungen und Verzögerungen nicht akzeptiert werden. q.) Stellt der Auftraggeber HAGN für das Werk zu verwendende Requisiten zur Verfügung, so haftet der Auftraggeber für alle Rechtsverletzungen, die dadurch während der Herstellung allenfalls verursacht werden und verpflichtet er, sich HAGN schad- und klaglos zu halten.

Appears in 1 contract

Samples: Contract for Construction Services

Leistungsumfang. 3.13.1 Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser AGB erbringt Hexagon die Professionellen Dienstleistungen in dem in der Leistungsbeschreibung schriftlich festgelegten Umfang. 3.2 Wenn und soweit nicht ausdrücklich die Erstellung eines Werkes oder das Erzielen eines konkret definierten Leistungsergebnisses (nachfolgend "Werkleistung") vereinbart ist, stellen die in der Leistungsbeschreibung beschriebenen Leistungspflichten reine Dienstleistungen dar und Hexagon ist nicht zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolges verpflichtet. XXXX Hat Hexagon ausdrücklich die Erbringung einer Werkleistung zugesagt, ist gegenüber dem Auftraggeber nur Hexagon zur Erbringung der entsprechenden Leistung nur insoweit verpflichtet, als diese bei Vertragsschluss schriftlich in der Auf- tragsbestätigung oder dem Vertrag ausdrücklich genannten und vereinbarten Leis- tungen um den dort genannten Preis verpflichtet (=ausschließlicher Leistungsum- fang). Nebenabreden können nur schriftlich vereinbart werdenLeistungsbeschreibung festgehalten ist. 3.23.3 Beratung durch Hexagon erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen und ausschließlich auf der Grundlage der Daten und Informationen, die der Kunde Hexagon zur Kenntnis bringt und zur Verfügung stellt. 3.4 Angaben zu bestimmten Eigenschaften von Arbeitsergebnissen oder deren Eignung der zu einem bestimmten Verwendungszweck und die Übernahme einer Garantie hinsichtlich eines Arbeitsergebnisses sind nur dann verbindlich, wenn diese schriftlich von Hexagon bestätigt werden. Nachträgliche Änderungs- Auch im Übrigen wird keine Garantie oder Ergänzungswünsche bedürfen der Schrift- form und der Zustimmung durch HAGN und gelten als Vertragsänderung. XXXX ist nicht verpflichtet, Änderungswünschen zuzustimmen. Dies insbesondere sonstige Zusicherung im Hinblick auf die künstlerische Komponente der TätigkeitenErfüllung eines vom Kunden mit den von Hexagon zu erbringenden Professionellen Dienstleistungen verfolgten Zwecks gegeben, es sei denn, sie wird von Hexagon ausdrücklich schriftlich zugesagt. 3.3. Jedes Erzeugnis 3.5 Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen zu ihrer Wirksamkeit des schriftlichen Einverständnisses beider Parteien, wobei gegenüber dem ursprünglichen Leistungsumfang entstehende Mehraufwendungen von HAGN ist ein Unikat und wird eigens (künstlerische Tä- tigkeit) gefertigt. Der Auftraggeber erklärt sich bei Vertragsabschluss ausdrücklich damit einverstanden und nimmt zur Kenntnis, dass die Erzeugnisse auch von einer Vorlage abweichen können. Eine Abweichung berechtigt den Auftraggeber nicht zur Zurückbehaltung auch nur eines Teils des vereinbarten PreisesHexagon angemessen zu vergüten sind. 3.43.6 Innerhalb des Rahmens, den die Leistungsbeschreibung vorgibt, erledigt Hexagon die ihr übertragenen Aufgaben eigenverantwortlich. Die Verwendbarkeit Vorbehaltlich konkreter, in schriftlicher Form vereinbarter Pflichten oder Spezifikationen hat der Kunde keine Weisungsbefugnis und ist nicht zu fachlichen und organisatorischen Vorgaben berechtigt. Hexagon wird jedoch stets bemüht sein, Wünschen des bestellten Produktes/Werks für bestimmte Zwecke des Auftraggebers ist – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart - nicht Vertrags- bestandteilKunden Rechnung zu tragen. 3.5. Leistungsgegenstand Herstellung Film- und Fotowerk: a.) Ist Leistungsgegenstand die Herstellung eines Film- und/oder Fotowerks, so erfolgt die Herstellung aufgrund des von HAGN erstellten und vom Auftraggeber genehmigten oder vom Auftraggeber selbst zur Verfügung gestellten Konzepts/ Drehbuchs zu den im Vertrag oder der unterzeichneten Auftragsbestätigung nie- dergelegten Bedingungen. Der Vertrag/die Auftragsbestätigung wird dabei durch die Bestimmungen in diesen AGB ergänzt. b.) Ob das Konzept/Drehbuch von XXXX erstellt wird oder vom Auftraggeber be- reitgestellt wird, wird im Vertrag bzw. der Auftragsbestätigung festgehalten. Die von HAGN oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Konzepte, Drehbü- cher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung dieser Unterlagen bedarf dann der aus- drücklichen Zustimmung von HAGN. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem nach Abschluss der Leistungen zurückverlangt werden. c.) Im Produktionsvertrag bzw. im akzeptierten Angebot wird auch festgehalten, für welche Verbreitungsgebiete, Medien und Zeiträume das Filmwerk herzustellen ist. d.) Wetterbedingte Verschiebungen eines Drehs (Wetterrisiko) sind in den ver- einbarten Produktionskosten nicht enthalten. Aus diesem Titel anfallende Mehr- kosten werden nach belegtem Aufwand zuzüglich Steuer von HAGN gesondert in Rechnung gestellt. e.) Wird ein zu verwendendes Drehbuch/Konzept vom Auftraggeber bzw. ein vorbestehendes Filmwerk vom Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten zur Verfügung gestellt, ist die volle Rechtsübertragung an HAGN vorzunehmen. Der Auftraggeber haftet für etwaige Verstöße und hält HAGN schad- und klaglos. f.) Vor- bzw. Dreharbeiten und vergleichbare Arbeiten beginnen frühestens nach Unterfertigung des Produktionsvertrages bzw. der unterfertigten Auftragsbestäti- gung. g.) Die künstlerische und technische Gestaltung des vereinbarten Werks obliegt HAGN. XXXX hat den Auftraggeber über Ort und vorgesehenen Ablauf der Film- aufnahmen zu unterrichten. h.) Verlangt der Auftraggeber vor der Abnahme des Films/Werks Änderungen der zeitlichen Dispositionen, des Manuskripts, des Drehbuchs/Konzepts oder der be- reits hergestellten Filmteile, so gehen diese Änderungen zu seinen Lasten, soweit es sich nicht um die Geltendmachung berechtigter Mängelrügen handelt. XXXX hat den Auftraggeber unverzüglich über die voraussichtlichen Kosten dieser Änderun- gen zu unterrichten. i.) Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Films Änderungswünsche, so hat er HAGN die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen. XXXX ist verpflichtet und allein berechtigt, Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen gehen zu Las- ten des Auftraggebers. j.) Falls aus künstlerischen oder technischen Gründen gegenüber dem bereits ge- nehmigten Drehbuch/Konzept Änderungsvorschläge seitens HAGN, die zu Mehr- kosten gegenüber dem vereinbarten Herstellungspreis führen werden, eingebracht werden, bedürfen diese der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragge- bers. k.) Die Länge des Filmwerks ergibt sich aus dem Produktionsvertrag. Die Laufzeit gilt als eingehalten, wenn die Schnittkopie nicht mehr als 5 % von der vereinbarten Länge abweicht. l.) Falls vom Filmwerk fremdsprachige Fassungen durch Synchronisation oder Untertitelung hergestellt werden sollen, wird darüber und über die zusätzlichen Kosten eine entsprechende Vereinbarung gesondert getroffen. m.) Der Titelvorspann und Nachspann ist als Teil des Drehbuchs/Konzepts vom Auftraggeber zu genehmigen. n.) XXXX ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copy- rightvermerk im Film/Werk zu zeigen. Er hat weiters das Recht, das Filmwerk an- lässlich von Wettbewerben und Festivals sowie für die Eigenwerbung (Musterrolle) vorzuführen oder vorführen zu lassen. Zur Eigenwerbung ist die Verwendung des Films/Werks, von Ausschnitten oder sonstigem Bildmaterial auf der Webpage von HAGN, auf Vimeo, YouTube und an- deren Portalen in Absprache mit dem Auftraggeber zulässig und der Vorführung zur Eigenwerbung gleichzuhalten. o.) Falls mehrere Auftraggeber gemeinsam HAGN den Auftrag für ein Filmwerk erteilen, so ist bereits vor Drehbeginn oder vor einem vergleichbaren Status bei Filmwerken, die aus bereits vorhandenen und/oder aus computergenerierten Bild- material hergestellt werden sollen, schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Produzenten welche Erklä- rungen abzugeben hat bzw. dazu berechtigt ist. Dies gilt insbesondere für die Nam- haftmachung jener Person, die für die Abnahme des Filmwerks verantwortlich ist. Sofern mehrere Koproduzenten neben HAGN Vertragspartner des Auftraggebers sind, gilt die Bestimmung dieses Punktes sinngemäß. p.) Verlangt der Auftraggeber den Abschluss einer bestimmten Versicherung, so hat er dies HAGN spätestens bei Vertragsabschluss mitzuteilen und die Kosten hierfür gesondert zu vergüten. q.) Stellt der Auftraggeber HAGN für das Werk zu verwendende Requisiten zur Verfügung, so haftet der Auftraggeber für alle Rechtsverletzungen, die dadurch während der Herstellung allenfalls verursacht werden und verpflichtet er, sich HAGN schad- und klaglos zu halten.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Professionelle Dienstleistungen

Leistungsumfang. 3.1(1) Der Frachtvertrag hat die Übernahme des Frachtgutes beim Auftraggeber oder bei der vom Auftraggeber bestimmten Ladestelle und die Beförderung zur vom Auftraggeber bestimmten Empfänger/Entladestelle zum Gegenstand. (2) Der Kurierunternehmer erbringt die Beförderungsleistung ohne Einschaltung Dritter. (3) Der Kurierunternehmer wird den ihm erteilten Auftrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers aus- führen. (4) Der Kurierunternehmer wird den ihm erteilten Auftrag unverzüglich erledigen. XXXX Maßgeblich ist gegenüber dem Auftraggeber nur zur Erbringung die Transportdauer, die ein vernünftiger, sorgfältiger Frachtführer, der in mit angemessenem Aufwand unter Einsatz des vertraglich vereinbarten Transportmittels arbeitet, benötigt. Voraussetzung sind freie Verkehrswege. Die Lieferfrist beginnt mit der Auf- tragsbestätigung oder dem Vertrag ausdrücklich genannten und vereinbarten Leis- tungen um Übernahme der Sendung. (5) Für die Ablieferung der Sendung kann zwischen den dort genannten Preis verpflichtet (=ausschließlicher Leistungsum- fang). Nebenabreden können nur schriftlich Parteien ein bestimmtes Zeitfenster vereinbart werden. 3.2(6) Die Ablieferung der Sendung an den Empfänger erfolgt unter der vom Auftraggeber auf der Sendung angebrachten oder im Frachtbrief angegebenen Anschrift durch Aushändigung an den Empfänger, einer im Haushalt des Empfängers anwesenden Person oder an einen durch Vollmacht ausgewiesenen Empfangsberechtigten. Durch Vorausverfügung kann der Auftraggeber den Service „Eigenhändig“ in Anspruch nehmen. Die Sendung ist deutlich mit „Eigenhändig“ zu kennzeichnen. Nachträgliche Änderungs- Weisungen des Auftraggebers hat der Kurierunternehmer nur insoweit zu befolgen, als deren Ausführung weder nachteilig für den Betrieb seines Unternehmens, noch Schäden für die Auftraggeber oder Ergänzungswünsche bedürfen Empfänger anderer Sendungen mit sich zu bringen droht. Für die Ausführung der Schrift- form und Weisungen hat der Zustimmung durch HAGN und gelten als VertragsänderungAuftraggeber die dem Kurierunternehmer entstehenden Aufwendungen zu ersetzen sowie Vergütung nach der Preisliste zu zahlen. XXXX ist nicht verpflichtetFalls der Kurierunternehmer an der Befolgung der Weisung gehindert ist, Änderungswünschen zuzustimmen. Dies insbesondere im Hinblick auf die künstlerische Komponente wird der TätigkeitenAuftraggeber unverzüglich unterrichtet. 3.3. Jedes Erzeugnis von HAGN ist ein Unikat und wird eigens (künstlerische Tä- tigkeit) gefertigt. Der Auftraggeber erklärt sich bei Vertragsabschluss ausdrücklich damit einverstanden und nimmt zur Kenntnis8) Es gehört zum Pflichtenkreis des Auftraggebers sicher zu stellen, dass die Erzeugnisse auch Sendung unter Berücksichtigung einer angemessenen Fahrzeit von einer Vorlage abweichen können. Eine Abweichung berechtigt der Übergabe der Sendung an gerechnet, an den Auftraggeber nicht zur Zurückbehaltung auch nur eines Teils des vereinbarten PreisesEmpfänger oder an eine zum Empfang berechtigten Person abgeliefert werden kann. 3.4. Die Verwendbarkeit (9) Ist die Ablieferung an den Empfänger aus nicht im Pflichtenkreis des bestellten Produktes/Werks für bestimmte Zwecke Kurierunternehmers liegenden Gründen nicht möglich, erfolgt bei entsprechender Verfügung des Auftraggebers ist – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart - nicht Vertrags- bestandteil. 3.5. Leistungsgegenstand Herstellung Film- und Fotowerk: a.) Ist Leistungsgegenstand die Herstellung eines Film- und/oder Fotowerksbei der Auftragserteilung ein weiterer, so erfolgt die Herstellung aufgrund des von HAGN erstellten und vom Auftraggeber genehmigten oder vom Auftraggeber selbst zur Verfügung gestellten Konzepts/ Drehbuchs zu den im Vertrag oder der unterzeichneten Auftragsbestätigung nie- dergelegten Bedingungenkostenpflichtiger Zustellversuch. Der Vertrag/die Auftragsbestätigung durch den weiteren Zustellversuch entstandene Mehraufwand wird dabei durch die Bestimmungen in diesen AGB ergänzt. b.) Ob das Konzept/Drehbuch von XXXX erstellt wird oder vom Auftraggeber be- reitgestellt wird, wird im Vertrag bzw. der Auftragsbestätigung festgehalten. Die von HAGN oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Konzepte, Drehbü- cher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung dieser Unterlagen bedarf dann der aus- drücklichen Zustimmung von HAGN. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem nach Abschluss der Leistungen zurückverlangt werden. c.) Im Produktionsvertrag bzw. im akzeptierten Angebot wird auch festgehalten, für welche Verbreitungsgebiete, Medien und Zeiträume das Filmwerk herzustellen ist. d.) Wetterbedingte Verschiebungen eines Drehs (Wetterrisiko) sind in den ver- einbarten Produktionskosten nicht enthalten. Aus diesem Titel anfallende Mehr- kosten werden nach belegtem Aufwand zuzüglich Steuer von HAGN gesondert in Rechnung gestellt. e.) Wird ein zu verwendendes Drehbuch/Konzept vom Auftraggeber bzw. ein vorbestehendes Filmwerk vom Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten zur Verfügung gestellt, ist die volle Rechtsübertragung an HAGN vorzunehmen. Der Auftraggeber haftet für etwaige Verstöße und hält HAGN schad- und klaglos. f.) Vor- bzw. Dreharbeiten und vergleichbare Arbeiten beginnen frühestens nach Unterfertigung des Produktionsvertrages bzw. der unterfertigten Auftragsbestäti- gung. g.) Die künstlerische und technische Gestaltung des vereinbarten Werks obliegt HAGN. XXXX hat den Auftraggeber über Ort und vorgesehenen Ablauf der Film- aufnahmen zu unterrichten. h.) Verlangt der Auftraggeber vor der Abnahme des Films/Werks Änderungen der zeitlichen Dispositionen, des Manuskripts, des Drehbuchs/Konzepts oder der be- reits hergestellten Filmteile, so gehen diese Änderungen zu seinen Lasten, soweit es sich nicht um die Geltendmachung berechtigter Mängelrügen handelt. XXXX hat den Auftraggeber unverzüglich über die voraussichtlichen Kosten dieser Änderun- gen zu unterrichten. i.) Hat der gegenüber dem Auftraggeber nach Abnahme den gültigen Entgeltsätzen/auf Grundlage der Preisliste gesondert abgerechnet. Kann der Kurierunternehmer bei Ablieferungshindernissen Weisungen des Films ÄnderungswünscheAuftraggebers innerhalb angemessener Zeit nicht erlangen, so hat er HAGN das Recht für Rechnung des Auftraggebers Maßnahmen zu ergreifen, die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen. XXXX ist verpflichtet und allein berechtigt, Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen gehen im Interesse des Auftraggebers die Besten zu Las- ten des Auftraggeberssein scheinen (Einlagerung). j.(10) Falls aus künstlerischen oder technischen Gründen gegenüber dem bereits ge- nehmigten Drehbuch/Konzept Änderungsvorschläge seitens HAGN, Im Falle der Annahmeverweigerung durch den Empfänger wird die zu Mehr- kosten gegenüber dem vereinbarten Herstellungspreis führen werden, eingebracht werden, bedürfen diese der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragge- bers. k.) Die Länge des Filmwerks ergibt sich aus dem Produktionsvertrag. Die Laufzeit gilt als eingehalten, wenn die Schnittkopie nicht mehr als 5 % von der vereinbarten Länge abweicht. l.) Falls vom Filmwerk fremdsprachige Fassungen durch Synchronisation oder Untertitelung hergestellt werden sollen, wird darüber und über die zusätzlichen Kosten eine entsprechende Vereinbarung gesondert getroffen. m.) Der Titelvorspann und Nachspann ist als Teil des Drehbuchs/Konzepts vom Sendung an den Auftraggeber zu genehmigen. n.) XXXX ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copy- rightvermerk im Film/Werk zu zeigen. Er hat weiters das Recht, das Filmwerk an- lässlich von Wettbewerben und Festivals sowie für die Eigenwerbung (Musterrolle) vorzuführen oder vorführen zu lassen. Zur Eigenwerbung ist die Verwendung des Films/Werks, von Ausschnitten oder sonstigem Bildmaterial auf der Webpage von HAGNkostenpflichtig, auf VimeoGrundlage der allgemeinen Entgeltsätze, YouTube und an- deren Portalen in Absprache mit dem Auftraggeber zulässig und der Vorführung zur Eigenwerbung gleichzuhalten. o.) Falls mehrere Auftraggeber gemeinsam HAGN den Auftrag für ein Filmwerk erteilenretourniert, so ist bereits vor Drehbeginn oder vor einem vergleichbaren Status bei Filmwerkenes sei denn, die aus bereits vorhandenen und/oder aus computergenerierten Bild- material hergestellt werden sollen, schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Produzenten welche Erklä- rungen abzugeben hat bzw. dazu berechtigt ist. Dies gilt insbesondere für die Nam- haftmachung jener Person, die für die Abnahme des Filmwerks verantwortlich ist. Sofern mehrere Koproduzenten neben HAGN Vertragspartner des Auftraggebers sind, gilt die Bestimmung dieses Punktes sinngemäß. p.) Verlangt der Auftraggeber den Abschluss einer bestimmten Versicherung, so hat er dies HAGN spätestens bei Vertragsabschluss mitzuteilen und durch Vorabverfügung die Kosten hierfür gesondert zu vergütenEntsorgung verfügt. Der Auftraggeber ist für etwaige Entsorgungskosten dem Kurierunternehmer zum Aufwendungsersatz verpflichtet. q.) Stellt der Auftraggeber HAGN für das Werk zu verwendende Requisiten zur Verfügung, so haftet der Auftraggeber für alle Rechtsverletzungen, die dadurch während der Herstellung allenfalls verursacht werden und verpflichtet er, sich HAGN schad- und klaglos zu halten.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Leistungsumfang. 3.1. XXXX ist Soweit in der Leistungsbeschreibung nicht anders geregelt, gelten folgende Bedingungen: 3.1 Der Auftragnehmer hat für die gesamte Dauer der Bauzeit bis zur Abnahme einen Bauleiter namentlich schriftlich gegenüber dem Auf- traggeber zu benennen. Ein Wechsel des Bauleiters ist dem Auftrag- geber unverzüglich anzuzeigen und mit dem Auftraggeber nur zur Erbringung der in der Auf- tragsbestätigung oder dem Vertrag ausdrücklich genannten und vereinbarten Leis- tungen um den dort genannten Preis verpflichtet (=ausschließlicher Leistungsum- fang). Nebenabreden können nur schriftlich vereinbart werdeneinver- nehmlich abzustimmen. 3.23.2 Schon bei Angebotsabgabe bzw. Nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche bedürfen Vertragsverhandlungen hat der Schrift- form Auftragnehmer die Baustelle in Augenschein zu nehmen. Eventuelle Behinderungen und Erschwernisse sind bei der Angebotsabgabe / den Vertragsverhandlungen zu klären und zu bepreisen. Unterbleibt dies, so sind alle für eine ordentliche Ausführung bei einer sorgfälti- gen Besichtigung erkennbaren Behinderungen und Erschwernisse mit den vereinbarten Preisen abgegolten. 3.3 Darüber hinaus hat der Auftragnehmer folgende Pflichten, die mit den vereinbarten Preisen abgegolten sind: a) Vorhalten der Baustelleneinrichtung für den Leistungsumfang des Auftragnehmers. Bei Erhöhung des Leistungsumfangs durch den Auftraggeber sind die zusätzlichen Kosten für die Baustelleneinrichtung vom Auftragnehmer in die Preiskalkula- tion des Nachtrags aufzunehmen. b) Übernahme der Versorgung des in Auftrag gegebenen Ge- werks mit Strom und Wasser und der Zustimmung durch HAGN und gelten als Vertragsänderung. XXXX ist Entsorgung von Abwasser während der Bauzeit bis zur Abnahme einschließlich der anfal- lenden Anschlussgebühren, sofern nicht verpflichtet, Änderungswünschen zuzustimmen. Dies insbesondere im Hinblick auf die künstlerische Komponente der Tätigkeitenanders vereinbart. 3.3. Jedes Erzeugnis von HAGN ist ein Unikat und wird eigens (künstlerische Tä- tigkeitc) gefertigt. Der Auftraggeber erklärt sich bei Vertragsabschluss ausdrücklich damit einverstanden und nimmt zur KenntnisÜbernahme der Verkehrssicherungspflicht für das in Auftrag ge- gebene Gewerk, dass die Erzeugnisse auch von einer Vorlage abweichen können. Eine Abweichung berechtigt den Auftraggeber nicht zur Zurückbehaltung auch nur eines Teils des vereinbarten Preises. 3.4. Die Verwendbarkeit des bestellten Produktes/Werks für bestimmte Zwecke des Auftraggebers ist – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart sowie Beachtung der Unfallverhütungsmaß- nahmen der Berufsgenossenschaft sowie der HSE - nicht Vertrags- bestandteil. 3.5. Leistungsgegenstand Herstellung Film- und Fotowerk: a.) Ist Leistungsgegenstand die Herstellung eines Film- und/oder Fotowerks, so erfolgt die Herstellung aufgrund des von HAGN erstellten und vom Auftraggeber genehmigten oder vom Auftraggeber selbst zur Verfügung gestellten Konzepts/ Drehbuchs zu den im Vertrag oder der unterzeichneten Auftragsbestätigung nie- dergelegten Bedingungen. Der Vertrag/die Auftragsbestätigung wird dabei durch die Bestimmungen in diesen AGB ergänzt. b.) Ob das Konzept/Drehbuch von XXXX erstellt wird oder vom Auftraggeber be- reitgestellt wird, wird im Vertrag bzw. der Auftragsbestätigung festgehalten. Die von HAGN oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Konzepte, Drehbü- cher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung dieser Unterlagen bedarf dann der aus- drücklichen Zustimmung von HAGN. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem nach Abschluss der Leistungen zurückverlangt werden. c.) Im Produktionsvertrag bzw. im akzeptierten Angebot wird auch festgehalten, für welche Verbreitungsgebiete, Medien und Zeiträume das Filmwerk herzustellen ist. d.) Wetterbedingte Verschiebungen eines Drehs (Wetterrisiko) sind in den ver- einbarten Produktionskosten nicht enthalten. Aus diesem Titel anfallende Mehr- kosten werden nach belegtem Aufwand zuzüglich Steuer von HAGN gesondert in Rechnung gestellt. e.) Wird ein zu verwendendes Drehbuch/Konzept vom Auftraggeber bzw. ein vorbestehendes Filmwerk vom Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten zur Verfügung gestellt, ist die volle Rechtsübertragung an HAGN vorzunehmen. Der Auftraggeber haftet für etwaige Verstöße und hält HAGN schad- und klaglos. f.) Vor- bzw. Dreharbeiten und vergleichbare Arbeiten beginnen frühestens nach Unterfertigung des Produktionsvertrages bzw. der unterfertigten Auftragsbestäti- gung. g.) Die künstlerische und technische Gestaltung des vereinbarten Werks obliegt HAGN. XXXX hat den Auftraggeber über Ort und vorgesehenen Ablauf der Film- aufnahmen zu unterrichten. h.) Verlangt der Auftraggeber vor der Abnahme des Films/Werks Änderungen der zeitlichen Dispositionen, des Manuskripts, des Drehbuchs/Konzepts oder der be- reits hergestellten Filmteile, so gehen diese Änderungen zu seinen Lasten, soweit es sich nicht um die Geltendmachung berechtigter Mängelrügen handelt. XXXX hat den Auftraggeber unverzüglich über die voraussichtlichen Kosten dieser Änderun- gen zu unterrichten. i.) Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Films Änderungswünsche, so hat er HAGN die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen. XXXX ist verpflichtet und allein berechtigt, Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen gehen zu Las- ten Richtlinie des Auftraggebers. j.d) Falls aus künstlerischen oder technischen Gründen gegenüber Schutz der ausgeführten Leistung bis zur Abnahme vor Beschä- digung und Diebstahl. Hierzu gehört insbesondere auch der Schutz vor Witterungsschäden und Grundwasser. e) Der Auftragnehmer hat im Zuge der Ausführung seiner Arbeiten auf etwa vorhandene Leitungen im Erdreich und in Bauteilen zu achten und etwa f reigelegte Leitungen zu schützen, bis die zu- ständigen Stellen informiert und hinzugezogen wurden. f) Einholung der notwendigen behördlichen Abnahmen ein- schließlich der hierdurch entstehenden eigenen Kosten und Gebühren, sofern nicht anders vereinbart. Der Auftraggeber un- terstützt den Auftragnehmer hierbei sofern und soweit dies er- forderlich ist. g) Durchführung der während der Bauzeit anfallenden Vermes- sungsarbeiten einschließlich der hierdurch entstehenden Kos- ten und Gebühren; der Auftraggeber steckt die Hauptachsen der baulichen Anlage ab und gibt die notwendigen Höhenfest- punkte vor. h) Aufstellung aller Bestandsunterlagen und Revisionspläne sowie Aushändigung der Bedienungsunterlagen, Bedienungsvor- schriften und der Wartungsanweisungen sofern nicht anders vereinbart vor der Abnahme der Leistungen. i) Erstellen und Unterhaltung der notwendigen Zuwegung zur Baumaßnahme bis zur endgültigen Abnahme aller Leistungen des Auftragnehmers und Anbringung eines Bauschildes in Ab- sprache mit dem bereits ge- nehmigten Drehbuch/Konzept Änderungsvorschläge seitens HAGNAuftraggeber, sofern nicht anders vereinbart. j) Tägliche Reinigung der Baustelle von Abfällen, Verpackungs- material usw., die zu Mehr- kosten gegenüber dem vereinbarten Herstellungspreis führen werden, eingebracht werden, bedürfen diese Beauftragung betreffen; Entsorgung der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragge- bersAbfälle. k.k) Die Länge des Filmwerks ergibt Säuberung, Instandhaltung und Absicherung von Gehsteig- und Straßenflächen. l) Teilnahme an allen Baubesprechungen, die diese Beauftra- gung betreffen. m) Ständige Beschäftigung mindestens eines deutsch sprechen- den Mitarbeiters an/auf der Baustelle in allen Schlüsselpositio- nen ab Vorarbeiter. n) Prüfung der dem Auftragnehmer überlassenen und noch zu überlassenden Unterlagen auf Vollständigkeit und sachliche Geeignetheit; der Auftragnehmer hat die Pflicht zur Nachkon- trolle aller Angaben. Ergeben sich aus dem Produktionsvertrag. Die Laufzeit gilt als eingehaltenSicht des Auftragneh- mers Unstimmigkeiten, wenn die Schnittkopie nicht mehr als 5 % von der vereinbarten Länge abweichtmuss er den Auftraggeber unverzüglich schriftlich darauf hinweisen. l.o) Falls vom Filmwerk fremdsprachige Fassungen durch Synchronisation Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik und der ge- werblichen Verkehrssitte. Soweit in der bautechnischen Praxis in geschriebenen oder Untertitelung hergestellt werden sollenungeschriebenen Regeln bestimmte Ei- genschaften von Material oder Leistungen gefordert sind, wird darüber und über gel- ten diese als vertraglich vereinbarte Beschaffenheit. Gibt es mehrere technisch mögliche Arten der Leistungserbringung, ist die zusätzlichen Kosten eine entsprechende Vereinbarung gesondert getroffenqualitativ bessere zu wählen. m.p) Der Titelvorspann und Nachspann ist als Teil des Drehbuchs/Konzepts vom Auftraggeber zu genehmigenBeweissicherung der angrenzenden Bebauung. n.) XXXX ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copy- rightvermerk im Film/Werk zu zeigen. Er hat weiters das Recht, das Filmwerk an- lässlich von Wettbewerben und Festivals sowie für die Eigenwerbung (Musterrolle) vorzuführen oder vorführen zu lassen. Zur Eigenwerbung ist die Verwendung des Films/Werks, von Ausschnitten oder sonstigem Bildmaterial auf der Webpage von HAGN, auf Vimeo, YouTube und an- deren Portalen in Absprache mit dem Auftraggeber zulässig und der Vorführung zur Eigenwerbung gleichzuhalten. o.) Falls mehrere Auftraggeber gemeinsam HAGN den Auftrag für ein Filmwerk erteilen, so ist bereits vor Drehbeginn oder vor einem vergleichbaren Status bei Filmwerken, die aus bereits vorhandenen und/oder aus computergenerierten Bild- material hergestellt werden sollen, schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Produzenten welche Erklä- rungen abzugeben hat bzw. dazu berechtigt ist. Dies gilt insbesondere für die Nam- haftmachung jener Person, die für die Abnahme des Filmwerks verantwortlich ist. Sofern mehrere Koproduzenten neben HAGN Vertragspartner des Auftraggebers sind, gilt die Bestimmung dieses Punktes sinngemäß. p.) Verlangt der Auftraggeber den Abschluss einer bestimmten Versicherung, so hat er dies HAGN spätestens bei Vertragsabschluss mitzuteilen und die Kosten hierfür gesondert zu vergüten. q.) Stellt der Auftraggeber HAGN für das Werk zu verwendende Requisiten zur Verfügung, so haftet der Auftraggeber für alle Rechtsverletzungen, die dadurch während der Herstellung allenfalls verursacht werden und verpflichtet er, sich HAGN schad- und klaglos zu halten.

Appears in 1 contract

Samples: Bau Und Montagebedingungen

Leistungsumfang. 3.1. XXXX ist gegenüber Der Liefer-/Leistungsumfang des Auftragnehmers ergibt sich aus dem Auftraggeber nur zur Erbringung der in der Angebot, dem Auf- tragsbestätigung oder dem Vertrag ausdrücklich genannten und vereinbarten Leis- tungen um den dort genannten Preis verpflichtet (=ausschließlicher Leistungsum- fang). Nebenabreden können nur schriftlich vereinbart werden. 3.2. Nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche bedürfen der Schrift- form und der Zustimmung durch HAGN und gelten als Vertragsänderung. XXXX ist nicht verpflichtet, Änderungswünschen zuzustimmen. Dies insbesondere im Hinblick auf die künstlerische Komponente der Tätigkeiten. 3.3. Jedes Erzeugnis von HAGN ist ein Unikat und wird eigens (künstlerische Tä- tigkeit) gefertigt. Der Auftraggeber erklärt sich bei Vertragsabschluss ausdrücklich damit einverstanden und nimmt zur Kenntnis, dass die Erzeugnisse auch von einer Vorlage abweichen können. Eine Abweichung berechtigt den Auftraggeber nicht zur Zurückbehaltung auch nur eines Teils des vereinbarten Preises. 3.4. Die Verwendbarkeit des bestellten Produktes/Werks für bestimmte Zwecke des Auftraggebers ist – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart - nicht Vertrags- bestandteil. 3.5. Leistungsgegenstand Herstellung Film- und Fotowerk: a.) Ist Leistungsgegenstand die Herstellung eines Film- und/oder Fotowerks, so erfolgt die Herstellung aufgrund des von HAGN erstellten und vom Auftraggeber genehmigten oder vom Auftraggeber selbst zur Verfügung gestellten Konzepts/ Drehbuchs zu den im Vertrag oder der unterzeichneten Auftragsbestätigung nie- dergelegten Bedingungen. Der Vertrag/die Auftragsbestätigung wird dabei durch die Bestimmungen in diesen AGB ergänzt. b.) Ob das Konzept/Drehbuch von XXXX erstellt wird oder vom Auftraggeber be- reitgestellt wird, wird im Vertrag trag bzw. der Auftragsbestätigung festgehaltendes Auftragnehmers. Die Was nicht ausdrücklich schriftlich als zum Liefer-/Leistungsumfang des Auftragnehmers gehörend vereinbart ist, sind vom Kunden eigenverantwortlich und auf dessen Kosten zu erbringende (= sogenannte„bau- seitige“) Lieferungen/Leistungen (vgl. nachstehende Ziffer 5). Erbringt der Kunde die ihm obliegenden bauseitigen Lieferungen/Leistungen nicht, nicht rechtzeitig bzw. ordnungsgemäß, hat der Kunde die daraus resultierenden Mängel/ Schä- den auch gegenüber Dritten ausschließlich selbst zu vertreten und die dem Auftragnehmer schuldhaft verursachten Kosten/Schäden zu ersetzen und zwar, ohne dass es eines/einer vorherigen Hinweises bzw. Behinderungsanzeige etc. bedarf. Vom Kunden zu erbringende „bauseitige“ Lieferungen/Leistungen ist der Auftragnehmer - auch auf Wunsch des Kunden- nicht zu übernehmen bzw. auszuführen verpflichtet. Mehr- oder Zusatzlieferungen/-leis- tungen, die in den vom Auftragnehmer angegebenen Preisen nicht berücksichtigt werden konnten bzw. wurden, vom Auftragnehmer aber auf Wunsch des Kunden - oder dessen mutmaßlichen Willen entsprechend, oder weil zur Leistungserbringung notwendig - ausgeführt wurden, werden, wenn nichts anderes vereinbart ist, mit den im Angebot, Auftrag bzw. in der Auftragsbestätigung zu Grunde gelegten Einzelpreisen, ansonsten falls solche Preisangaben fehlen, mit den am Liefer- bzw. Leistungstag üblichen Preisen bzw. Kosten des Auftragnehmers zusätzlich verrechnet. Der Kunde ist für die Richtigkeit der Angaben von HAGN oder Abmessungen, Gewichten, Belastungen etc. in seinem Auftrag erarbeiteten Treatmentsden vom Kunden dem Auftragnehmer zum Zwecke der Bearbeitung, Konzepte, Drehbü- cherAnfahrt und Lieferung etc. von Baustoffen bzw. Bauteilen aller Art übergebenen Plänen, Zeichnungen, Pläne Skizzen und ähnliche sonstigen Unterlagen verbleiben - die wir ungeprüft zu übernehmen berechtigt sind - verantwortlich. Die nach den Sonderausstattungswünschen etc. des Kunden vom Auftragnehmer zugesandten Fertigungspläne (Werkpläne), Berechnungen und sonstige Unterlagen sind vom Kunden auf etwaige Unstimmigkeiten - u.a. auf Übereinstimmung mit der vom Kunden zu bewerkstelligenden Eingabeplanung, Baugenehmigung, baurechtli- chen, sonstigen öffentlichen, statischen, technischen Bestimmungen/Erfordernissen etc. - zu prüfen bzw. fachmännisch prüfen zu lassen und unverzüglich mit seinem Bestätigungs- vermerk an den Auftragnehmer zurückzusenden. Die speziellen Einbauhinweise etc. des Auftragnehmers werden dem Kunden in seinem geistigen Eigentum, sofern diese schriftlicher Form zugeleitet oder dem an der Baustelle zugegenen Warenabnehmer ausgehändigt. Ist der Kunde im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden istSinne der einschlägi- gen gesetzlichen Vorschriften bzw. Jede VerwendungEinbauhinweise des Lieferanten nicht selbst verantwor- tungsfähiger Baufachmann, insbesondere hat er sich für den Bau, die Weitergabeordnungsgemäße Erbringung der bauseitigen Lieferungen/Leistungen, Vervielfältigung die Verarbeitung/Weiterverarbeitung etc. der vom Auftragnehmer gelieferten Baustoffe auf seine Kosten geeigneter Fachleute zu bedienen. Über die Ausführbarkeit von - vom Fertigungsplan des Auftragnehmers abweichenden- Kundenwünschen entscheidet der Auftragnehmer. Ist dem Auftragnehmer die Ausführung möglich, bezahlt der Kunde die damit verbundenen Mehrkosten zusätzlich zur vereinbarten Vergütung. Ist dem Auftragnehmer die Ausführung nicht möglich, kann der Auftragneh- mer, falls der Kunde auf seinem Änderungswunsch besteht, vom Vertrag zurücktreten und Veröffentlichung dieser Unterlagen bedarf dann der aus- drücklichen Zustimmung von HAGNSchadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften fordern. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem Auftragnehmer ordnungsgemäß nach Abschluss der Leistungen zurückverlangt werden. c.) Im Produktionsvertrag den vom Kunden bestätigten Werkplänen gefertigte bzw. im akzeptierten Angebot wird auch festgehalten, für welche Verbreitungsgebiete, Medien und Zeiträume das Filmwerk herzustellen ist. d.) Wetterbedingte Verschiebungen eines Drehs (Wetterrisiko) sind in den ver- einbarten Produktionskosten gelieferte - jedoch wegen vom Kunden veranlasster Plan-/Bauausführungs- änderungen etc. nicht enthalten. Aus diesem Titel anfallende Mehr- kosten werden nach belegtem Aufwand zuzüglich Steuer von HAGN gesondert in Rechnung gestellt. e.) Wird ein zu verwendendes Drehbuch/Konzept vom Auftraggeber passende bzw. ein vorbestehendes Filmwerk verwendungsfähige und deshalb vom Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten zur Verfügung gestellt, ist die volle Rechtsübertragung an HAGN vorzunehmen. Der Auftraggeber haftet für etwaige Verstöße und hält HAGN schad- und klaglos. f.) Vor- Kunden nicht abgenommene bzw. Dreharbeiten und vergleichbare Arbeiten beginnen frühestens nach Unterfertigung des Produktionsvertrages bzw. der unterfertigten Auftragsbestäti- gung. g.) Die künstlerische und technische Gestaltung des vereinbarten Werks obliegt HAGN. XXXX hat an den Auftraggeber über Ort und vorgesehenen Ablauf der Film- aufnahmen zu unterrichten. h.) Verlangt der Auftraggeber vor der Abnahme des Films/Werks Änderungen der zeitlichen Dispositionen, des Manuskripts, des Drehbuchs/Konzepts oder der be- reits hergestellten Filmteile, so gehen diese Änderungen zu seinen Lasten, soweit es sich nicht um die Geltendmachung berechtigter Mängelrügen handelt. XXXX hat den Auftraggeber unverzüglich über die voraussichtlichen Kosten dieser Änderun- gen zu unterrichten. i.) Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Films Änderungswünsche, so hat er HAGN die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen. XXXX ist verpflichtet und allein berechtigt, Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen gehen zu Las- ten des Auftraggebers. j.) Falls aus künstlerischen oder technischen Gründen gegenüber dem bereits ge- nehmigten Drehbuch/Konzept Änderungsvorschläge seitens HAGN, die zu Mehr- kosten gegenüber dem vereinbarten Herstellungspreis führen werden, eingebracht werden, bedürfen diese der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragge- bers. k.) Die Länge des Filmwerks ergibt sich aus dem Produktionsvertrag. Die Laufzeit gilt als eingehalten, wenn die Schnittkopie nicht mehr als 5 % von der vereinbarten Länge abweicht. l.) Falls Auftragnehmer zurückgekommene Baustoffe/-teile sind vom Filmwerk fremdsprachige Fassungen durch Synchronisation oder Untertitelung hergestellt werden sollen, wird darüber und über die zusätzlichen Kosten eine entsprechende Vereinbarung gesondert getroffen. m.) Der Titelvorspann und Nachspann ist als Teil des Drehbuchs/Konzepts vom Auftraggeber zu genehmigen. n.) XXXX ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copy- rightvermerk im Film/Werk zu zeigen. Er hat weiters das Recht, das Filmwerk an- lässlich von Wettbewerben und Festivals sowie für die Eigenwerbung (Musterrolle) vorzuführen oder vorführen zu lassen. Zur Eigenwerbung ist die Verwendung des Films/Werks, von Ausschnitten oder sonstigem Bildmaterial auf der Webpage von HAGN, auf Vimeo, YouTube und an- deren Portalen in Absprache Kunden ebenso mit dem Auftraggeber zulässig und der Vorführung zur Eigenwerbung gleichzuhaltenvollen Kaufpreis zu bezahlen wie Ersatzlieferungen. o.) Falls mehrere Auftraggeber gemeinsam HAGN den Auftrag für ein Filmwerk erteilen, so ist bereits vor Drehbeginn oder vor einem vergleichbaren Status bei Filmwerken, die aus bereits vorhandenen und/oder aus computergenerierten Bild- material hergestellt werden sollen, schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Produzenten welche Erklä- rungen abzugeben hat bzw. dazu berechtigt ist. Dies gilt insbesondere für die Nam- haftmachung jener Person, die für die Abnahme des Filmwerks verantwortlich ist. Sofern mehrere Koproduzenten neben HAGN Vertragspartner des Auftraggebers sind, gilt die Bestimmung dieses Punktes sinngemäß. p.) Verlangt der Auftraggeber den Abschluss einer bestimmten Versicherung, so hat er dies HAGN spätestens bei Vertragsabschluss mitzuteilen und die Kosten hierfür gesondert zu vergüten. q.) Stellt der Auftraggeber HAGN für das Werk zu verwendende Requisiten zur Verfügung, so haftet der Auftraggeber für alle Rechtsverletzungen, die dadurch während der Herstellung allenfalls verursacht werden und verpflichtet er, sich HAGN schad- und klaglos zu halten.

Appears in 1 contract

Samples: Geschäftsbedingungen

Leistungsumfang. 3.1. XXXX ist gegenüber dem Auftraggeber nur zur Erbringung (1) Die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch den Auftragnehmer erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart wurde, in der Auf- tragsbestätigung vom Auftragnehmer gewählten Weise (z.B. online, am Standort des Computersystems oder in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers) innerhalb der normalen Arbeitszeit des Auftragnehmers. Erfolgt auf Wunsch des Auftraggebers oder aufgrund besonderer Umstände, die dies erforderlich machen, eine Leistungserbringung außerhalb der normalen Arbeitszeit, werden die Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt. Die Auswahl der die vertragsgegenständlichen Leistungen erbringenden Mitarbeiter obliegt dem Vertrag ausdrücklich genannten und vereinbarten Leis- tungen um den dort genannten Preis verpflichtet (=ausschließlicher Leistungsum- fang). Nebenabreden können nur schriftlich vereinbart werdenAuftragnehmer, der berechtigt ist, hierfür auch Dritte heranzuziehen. 3.2. Nachträgliche Änderungs- (2) Der Auftragnehmer übernimmt keine Verantwortung für von ihm nicht betriebene, erstellte oder Ergänzungswünsche bedürfen der Schrift- form betreute Netze oder Netz- und der Zustimmung durch HAGN und gelten als Vertragsänderung. XXXX sonstige Telekommunikationsdienstleistungen bis zu einer im Auftrag definierten Schnittstelle, die den hier gegenständlichen Leistungen physisch oder logisch vorgelagert sind (3) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Änderungswünschen zuzustimmenDaten des Auftraggebers oder Dritter, die ihm dieser zur Bearbeitung, zur Aufbewahrung oder zum Transport übergibt, auf deren Inhalt oder logischen Gehalt zu überprüfen. Dies insbesondere im Hinblick auf die künstlerische Komponente Erleidet der Tätigkeiten. 3.3. Jedes Erzeugnis von HAGN ist ein Unikat und wird eigens (künstlerische Tä- tigkeit) gefertigt. Der Auftraggeber erklärt sich bei Vertragsabschluss ausdrücklich damit einverstanden und nimmt zur KenntnisAuftragnehmer dadurch einen Schaden oder Mehraufwand, dass die Erzeugnisse auch von einer Vorlage abweichen können. Eine Abweichung berechtigt den Auftraggeber nicht zur Zurückbehaltung auch nur eines Teils des vereinbarten Preises. 3.4. Die Verwendbarkeit des bestellten Produktes/Werks für bestimmte Zwecke des Auftraggebers ist – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart - nicht Vertrags- bestandteil. 3.5. Leistungsgegenstand Herstellung Film- und Fotowerk: a.) Ist Leistungsgegenstand die Herstellung eines Film- und/oder Fotowerks, so erfolgt die Herstellung aufgrund des von HAGN erstellten und ihm vom Auftraggeber genehmigten oder vom Auftraggeber selbst zur Verfügung gestellten Konzepts/ Drehbuchs Daten rechtswidrige Inhalte aufweisen oder nicht in einem Zustand sind, der sie für die Erbringung der beauftragten Dienstleistung tauglich macht, so haftet der Auftraggeber. (4) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass Dritte, deren Daten er zur Bearbeitung, Aufbewahrung oder Weiterleitung übernommen hat oder sonstige Personen, zu den denen er in keinem Vertragsverhältnis steht, missbräuchlich handeln, sofern er diesen Missbrauch im Vertrag oder Rahmen des Standes der unterzeichneten Auftragsbestätigung nie- dergelegten BedingungenTechnik und der branchenüblichen Standards nicht verhindern konnte und musste. Der Vertrag/Auftragnehmer verpflichtet sich, die Auftragsbestätigung vertragsgegenständliche Software entsprechend dem Leistungsumfang der jeweils nachstehenden vertraglich vereinbarten Supportklasse zu erfüllen: (4.1) Supportklasse A: Informationsservice: Der Auftraggeber wird dabei durch die Bestimmungen in diesen AGB ergänztüber neue Programmstände, verfügbare Updates, Programmentwicklungen etc. informiert. Hotline-Service: Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber innerhalb der vereinbarten Hotline-Zeiten des Auftragnehmers bei fallweise auftretenden Problemen für Beratungen im Zusammenhang mit dem Einsatz der vertragsgegenständlichen Softwareprogramme zur Verfügung stehen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei wiederholter Inanspruchnahme dieser Beratung für gleichartige Probleme eine weitere vertragsgegenständliche Beratung von zusätzlichen, außerhalb dieses Vertrages liegenden kostenpflichtigen Schulungsmaßnahmen abhängig zu machen. b.(4.2) Ob das Konzept/Drehbuch Supportklasse B: Update Service: Der Auftragnehmer stellt zum von XXXX erstellt wird ihm festgelegten Termin dem Auftraggeber die vom Hersteller bereitgestellten Programm-Updates zur Verfügung. In diesen sind Korrekturen von Fehlern, Behebung eventueller Programmprobleme, die weder beim Probelauf noch beim Praxiseinsatz innerhalb der Gewährleistung auftreten, Verbesserungen des Leistungsumfanges, Änderungen der Softwareprogramme aufgrund Änderungen der Rechtslage oder vom Auftraggeber be- reitgestellt wird, wird im Vertrag bzw. der Auftragsbestätigung festgehalten. Die von HAGN oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Konzepte, Drehbü- cher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung dieser Unterlagen bedarf dann der aus- drücklichen Zustimmung von HAGN. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem nach Abschluss der Leistungen zurückverlangt werden. c.) Im Produktionsvertrag bzw. im akzeptierten Angebot wird auch festgehalten, für welche Verbreitungsgebiete, Medien und Zeiträume das Filmwerk herzustellen ist. d.) Wetterbedingte Verschiebungen eines Drehs (Wetterrisiko) sind in den ver- einbarten Produktionskosten nicht sonstiger maßgeblicher Rahmenbedingungen enthalten. Aus diesem Titel anfallende Mehr- kosten werden nach belegtem Aufwand zuzüglich Steuer von HAGN gesondert in Rechnung gestellt. e.) Wird ein zu verwendendes Drehbuch/Konzept vom Auftraggeber bzw. ein vorbestehendes Filmwerk vom Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten zur Verfügung gestellt, ist die volle Rechtsübertragung an HAGN vorzunehmen. Der Auftraggeber haftet für etwaige Verstöße und hält HAGN schad- und klaglos. f.) Vor- bzw. Dreharbeiten und vergleichbare Arbeiten beginnen frühestens nach Unterfertigung des Produktionsvertrages bzw. der unterfertigten Auftragsbestäti- gung. g.) Die künstlerische und technische Gestaltung des vereinbarten Werks obliegt HAGN. XXXX hat den Auftraggeber über Ort und vorgesehenen Ablauf der Film- aufnahmen zu unterrichten. h.) Verlangt der Auftraggeber vor der Abnahme des Films/Werks Änderungen der zeitlichen Dispositionen, des Manuskripts, des Drehbuchs/Konzepts Rechtslage oder der be- reits hergestellten Filmteile, so gehen diese Änderungen zu seinen Lasten, soweit es sich nicht um die Geltendmachung berechtigter Mängelrügen handelt. XXXX hat den Auftraggeber unverzüglich über die voraussichtlichen Kosten dieser Änderun- gen zu unterrichten. i.) Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Films Änderungswünsche, so hat er HAGN die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen. XXXX ist verpflichtet und allein berechtigt, Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen gehen zu Las- ten des Auftraggebers. j.) Falls aus künstlerischen oder technischen Gründen gegenüber dem bereits ge- nehmigten Drehbuch/Konzept Änderungsvorschläge seitens HAGNsonstiger maßgeblicher Rahmenbedingungen, die zu Mehr- kosten gegenüber einer neuen Programmlogik führen, d. h. Änderungen bereits vorhandener Funktionen, die zu neuen Programmen und Programmodulen führen, sowie eventuell notwendige Erweiterungen der Hardware fallen nicht unter Leistungen dieses Vertrages. Diese Leistungen werden neben den notwendigen Datenträgern und Dokumentationen dem vereinbarten Herstellungspreis führen werden, eingebracht werden, bedürfen diese der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragge- bersAuftraggeber gesondert angeboten. k.(4.3) Die Länge Supportklasse C: Installation von Programm-Updates: Der Auftragnehmer übernimmt das Einspielen bzw. Aufsetzen der neuen Programm-Updates auf das vertragsgegenständliche Computersystem. Problembehandlung vor Ort: Falls die Problembehandlung des Filmwerks ergibt sich aus dem Produktionsvertragvertraglich festgelegten Leistungsumfanges nicht durch Hotline-Service, Remote-Support etc. Die Laufzeit gilt als eingehaltengelöst werden kann, wird der Auftragnehmer diese am Standort des Computersystems vornehmen. (5) Ein zu behandelnder Fehler liegt vor, wenn die Schnittkopie jeweils vertragsgegenständliche Software ein zu der entsprechenden Leistungsbeschreibung/Dokumentation in der jeweils letztgültigen Fassung abweichendes Verhalten aufweist und dieses vom Auftraggeber reproduzierbar ist. Mängelrügen sind schriftlich an den Auftragnehmer zu richten. Zwecks genauerer Untersuchung von eventuell auftretenden Fehlern ist der Auftraggeber verpflichtet, das von ihm verwendete Computersystem (bei Systemen im Online-Verbund mit anderen Rechnern auch die entsprechende Verbindung), Softwareprogramme, Protokolle, Diagnoseunterlagen und Daten in angemessenem Umfang für Testzwecke während der Normalarbeitszeit dem Auftragnehmer kostenlos zur Verfügung zu stellen und den Auftragnehmer zu unterstützen. Xxxxxxxx Xxxxxx, die vom Auftragnehmer zu vertreten sind, sind von diesem in angemessener Frist einer Lösung zuzuführen. Von dieser Verpflichtung ist der Auftragnehmer dann befreit, wenn im Bereich des Auftraggebers liegende Mängel dies behindern und von diesem nicht mehr als 5 % von der vereinbarten Länge abweichtbeseitigt werden. Eine Beseitigung des Fehlers erfolgt durch ein Softwareupdate oder durch angemessene Ausweichlösungen. l.) Falls vom Filmwerk fremdsprachige Fassungen durch Synchronisation oder Untertitelung hergestellt werden sollen, wird darüber und über die zusätzlichen Kosten eine entsprechende Vereinbarung gesondert getroffen. m.) Der Titelvorspann und Nachspann ist als Teil des Drehbuchs/Konzepts vom Auftraggeber zu genehmigen. n.) XXXX ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copy- rightvermerk im Film/Werk zu zeigen. Er hat weiters das Recht, das Filmwerk an- lässlich von Wettbewerben und Festivals sowie für die Eigenwerbung (Musterrolle) vorzuführen oder vorführen zu lassen. Zur Eigenwerbung ist die Verwendung des Films/Werks, von Ausschnitten oder sonstigem Bildmaterial auf der Webpage von HAGN, auf Vimeo, YouTube und an- deren Portalen in Absprache mit dem Auftraggeber zulässig und der Vorführung zur Eigenwerbung gleichzuhalten. o.) Falls mehrere Auftraggeber gemeinsam HAGN den Auftrag für ein Filmwerk erteilen, so ist bereits vor Drehbeginn oder vor einem vergleichbaren Status bei Filmwerken, die aus bereits vorhandenen und/oder aus computergenerierten Bild- material hergestellt werden sollen, schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Produzenten welche Erklä- rungen abzugeben hat bzw. dazu berechtigt ist. Dies gilt insbesondere für die Nam- haftmachung jener Person, die für die Abnahme des Filmwerks verantwortlich ist. Sofern mehrere Koproduzenten neben HAGN Vertragspartner des Auftraggebers sind, gilt die Bestimmung dieses Punktes sinngemäß. p.) Verlangt der Auftraggeber den Abschluss einer bestimmten Versicherung, so hat er dies HAGN spätestens bei Vertragsabschluss mitzuteilen und die Kosten hierfür gesondert zu vergüten. q.6) Stellt der Auftraggeber HAGN für das Werk zu verwendende Requisiten Auftragnehmer Client-Software zur Verfügung, so haftet ist deren Funktionieren nur unter den vertraglich spezifizierten Rahmenbedingungen, insbesondere aber jedenfalls nur unter der Auftraggeber für alle Rechtsverletzungen, die dadurch während Bedingung gleichbleibender Betriebsumgebung und Identität der Herstellung allenfalls verursacht werden und verpflichtet er, sich HAGN schad- und klaglos dem zu haltenVertragsschluss dem technischen Umfeld vorgelagerten Netzwerkdiensleistungen gewährleistet.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für It Dienstleistungen