Leistungsumfang. 4.1 Für den Umfang der Leistung ist nur eine von beiden Seiten abgegebene übereinstimmende Erklärung maßgeblich. Liegt eine solche nicht vor, so ist die schriftliche Auftragsbestätigung der TEU maßgebend. 4.2 Die Leistungen werden nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und unter Beachtung der zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung geltenden Vorschriften durchgeführt. 4.3 Ferner ist die TEU berechtigt, die Methode und die Art der Untersuchung nach sachgemäßem Xxxxxxxx selbst zu be- stimmen, soweit keine anders lautenden schriftlichen Vereinba- rungen getroffen wurden oder soweit zwingende Vorschriften eine bestimmte Vorgehensweise erfordern. 4.4 Die TEU hat das Recht, auch ohne ausdrückliche Zustim- mung des Auftraggebers sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen eines oder mehrerer Unterauftragnehmer zu bedienen. 4.5 Eine Aufbewahrungs- und Rückgabepflicht uns überlasse- ner Untersuchungsgegenstände, Materialien, Proben etc. nach Abnahme des Ergebnisses besteht nicht, soweit keine diesbe- züglichen gesetzlichen Verpflichtungen und / oder vertragliche Vereinbarungen bestehen. Sondermüll, der aufgrund der Auf- tragsdurchführung entsteht, wird nach vorheriger Anzeige zu Lasten des Auftraggebers entsorgt oder kostenpflichtig an diesen zurückgesandt. Diese Regelung gilt entsprechend, wenn die Entsorgung eines Untersuchungsgegenstandes Kosten verursacht. 4.6 Die TEU ist nicht verantwortlich für die Richtigkeit oder Überprüfung der den Prüfungen zugrundeliegenden Unterla- gen, Informationen, Sicherheitsprogrammen oder Sicherheits- vorschriften, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Sie übernimmt ferner mit der Durchführung der Tätigkeiten nicht gleichzeitig Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit (einwand- freie Beschaffenheit) und Funktionsfähigkeit weder begutachte- ter oder geprüfter Teile noch der Gesamtanlage, einschließlich Konstruktion, Materialauswahl und Bau einer untersuchten Anlage, soweit diese Fragen nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrags sind. 4.7 Bei Prüfaufträgen ist die TEU nicht verantwortlich für die Richtigkeit oder Überprüfung der ihren Prüfungen und Begut- achtungen zugrunde liegenden Vorschriften, Normen, techni- schen Regeln, Programmen, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
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Samples: General Terms and Conditions, General Terms and Conditions
Leistungsumfang. 4.1 Für 3.1. XXXX ist gegenüber dem Auftraggeber nur zur Erbringung der in der Auf- tragsbestätigung oder dem Vertrag ausdrücklich genannten und vereinbarten Leis- tungen um den Umfang dort genannten Preis verpflichtet (=ausschließlicher Leistungsum- fang). Nebenabreden können nur schriftlich vereinbart werden.
3.2. Nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche bedürfen der Leistung Schrift- form und der Zustimmung durch HAGN und gelten als Vertragsänderung. XXXX ist nicht verpflichtet, Änderungswünschen zuzustimmen. Dies insbesondere im Hinblick auf die künstlerische Komponente der Tätigkeiten.
3.3. Jedes Erzeugnis von HAGN ist ein Unikat und wird eigens (künstlerische Tä- tigkeit) gefertigt. Der Auftraggeber erklärt sich bei Vertragsabschluss ausdrücklich damit einverstanden und nimmt zur Kenntnis, dass die Erzeugnisse auch von einer Vorlage abweichen können. Eine Abweichung berechtigt den Auftraggeber nicht zur Zurückbehaltung auch nur eines Teils des vereinbarten Preises.
3.4. Die Verwendbarkeit des bestellten Produktes/Werks für bestimmte Zwecke des Auftraggebers ist – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart - nicht Vertrags- bestandteil.
3.5. Leistungsgegenstand Herstellung Film- und Fotowerk:
a.) Ist Leistungsgegenstand die Herstellung eines Film- und/oder Fotowerks, so erfolgt die Herstellung aufgrund des von HAGN erstellten und vom Auftraggeber genehmigten oder vom Auftraggeber selbst zur Verfügung gestellten Konzepts/ Drehbuchs zu den im Vertrag oder der unterzeichneten Auftragsbestätigung nie- dergelegten Bedingungen. Der Vertrag/die Auftragsbestätigung wird dabei durch die Bestimmungen in diesen AGB ergänzt.
b.) Ob das Konzept/Drehbuch von XXXX erstellt wird oder vom Auftraggeber be- reitgestellt wird, wird im Vertrag bzw. der Auftragsbestätigung festgehalten. Die von HAGN oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Konzepte, Drehbü- cher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung dieser Unterlagen bedarf dann der aus- drücklichen Zustimmung von HAGN. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem nach Abschluss der Leistungen zurückverlangt werden.
c.) Im Produktionsvertrag bzw. im akzeptierten Angebot wird auch festgehalten, für welche Verbreitungsgebiete, Medien und Zeiträume das Filmwerk herzustellen ist.
d.) Wetterbedingte Verschiebungen eines Drehs (Wetterrisiko) sind in den ver- einbarten Produktionskosten nicht enthalten. Aus diesem Titel anfallende Mehr- kosten werden nach belegtem Aufwand zuzüglich Steuer von HAGN gesondert in Rechnung gestellt.
e.) Wird ein zu verwendendes Drehbuch/Konzept vom Auftraggeber bzw. ein vorbestehendes Filmwerk vom Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten zur Verfügung gestellt, ist die volle Rechtsübertragung an HAGN vorzunehmen. Der Auftraggeber haftet für etwaige Verstöße und hält HAGN schad- und klaglos.
f.) Vor- bzw. Dreharbeiten und vergleichbare Arbeiten beginnen frühestens nach Unterfertigung des Produktionsvertrages bzw. der unterfertigten Auftragsbestäti- gung.
g.) Die künstlerische und technische Gestaltung des vereinbarten Werks obliegt HAGN. XXXX hat den Auftraggeber über Ort und vorgesehenen Ablauf der Film- aufnahmen zu unterrichten.
h.) Verlangt der Auftraggeber vor der Abnahme des Films/Werks Änderungen der zeitlichen Dispositionen, des Manuskripts, des Drehbuchs/Konzepts oder der be- reits hergestellten Filmteile, so gehen diese Änderungen zu seinen Lasten, soweit es sich nicht um die Geltendmachung berechtigter Mängelrügen handelt. XXXX hat den Auftraggeber unverzüglich über die voraussichtlichen Kosten dieser Änderun- gen zu unterrichten.
i.) Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Films Änderungswünsche, so hat er HAGN die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen. XXXX ist verpflichtet und allein berechtigt, Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen gehen zu Las- ten des Auftraggebers.
j.) Falls aus künstlerischen oder technischen Gründen gegenüber dem bereits ge- nehmigten Drehbuch/Konzept Änderungsvorschläge seitens HAGN, die zu Mehr- kosten gegenüber dem vereinbarten Herstellungspreis führen werden, eingebracht werden, bedürfen diese der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragge- bers.
k.) Die Länge des Filmwerks ergibt sich aus dem Produktionsvertrag. Die Laufzeit gilt als eingehalten, wenn die Schnittkopie nicht mehr als 5 % von der vereinbarten Länge abweicht.
l.) Falls vom Filmwerk fremdsprachige Fassungen durch Synchronisation oder Untertitelung hergestellt werden sollen, wird darüber und über die zusätzlichen Kosten eine entsprechende Vereinbarung gesondert getroffen.
m.) Der Titelvorspann und Nachspann ist als Teil des Drehbuchs/Konzepts vom Auftraggeber zu genehmigen.
n.) XXXX ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copy- rightvermerk im Film/Werk zu zeigen. Er hat weiters das Recht, das Filmwerk an- lässlich von beiden Seiten abgegebene übereinstimmende Erklärung maßgeblichWettbewerben und Festivals sowie für die Eigenwerbung (Musterrolle) vorzuführen oder vorführen zu lassen. Liegt eine solche nicht vorZur Eigenwerbung ist die Verwendung des Films/Werks, von Ausschnitten oder sonstigem Bildmaterial auf der Webpage von HAGN, auf Vimeo, YouTube und an- deren Portalen in Absprache mit dem Auftraggeber zulässig und der Vorführung zur Eigenwerbung gleichzuhalten.
o.) Falls mehrere Auftraggeber gemeinsam HAGN den Auftrag für ein Filmwerk erteilen, so ist bereits vor Drehbeginn oder vor einem vergleichbaren Status bei Filmwerken, die schriftliche Auftragsbestätigung aus bereits vorhandenen und/oder aus computergenerierten Bild- material hergestellt werden sollen, schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der TEU maßgebendübrigen Auftraggeber gegenüber dem Produzenten welche Erklä- rungen abzugeben hat bzw. dazu berechtigt ist. Dies gilt insbesondere für die Nam- haftmachung jener Person, die für die Abnahme des Filmwerks verantwortlich ist. Sofern mehrere Koproduzenten neben HAGN Vertragspartner des Auftraggebers sind, gilt die Bestimmung dieses Punktes sinngemäß.
4.2 Die Leistungen werden nach p.) Verlangt der Auftraggeber den allgemein anerkannten Regeln der Technik Abschluss einer bestimmten Versicherung, so hat er dies HAGN spätestens bei Vertragsabschluss mitzuteilen und unter Beachtung der zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung geltenden Vorschriften durchgeführtdie Kosten hierfür gesondert zu vergüten.
4.3 Ferner ist die TEU berechtigtq.) Stellt der Auftraggeber HAGN für das Werk zu verwendende Requisiten zur Verfügung, so haftet der Auftraggeber für alle Rechtsverletzungen, die Methode dadurch während der Herstellung allenfalls verursacht werden und die Art der Untersuchung nach sachgemäßem Xxxxxxxx selbst verpflichtet er, sich HAGN schad- und klaglos zu be- stimmen, soweit keine anders lautenden schriftlichen Vereinba- rungen getroffen wurden oder soweit zwingende Vorschriften eine bestimmte Vorgehensweise erfordernhalten.
4.4 Die TEU hat das Recht, auch ohne ausdrückliche Zustim- mung des Auftraggebers sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen eines oder mehrerer Unterauftragnehmer zu bedienen.
4.5 Eine Aufbewahrungs- und Rückgabepflicht uns überlasse- ner Untersuchungsgegenstände, Materialien, Proben etc. nach Abnahme des Ergebnisses besteht nicht, soweit keine diesbe- züglichen gesetzlichen Verpflichtungen und / oder vertragliche Vereinbarungen bestehen. Sondermüll, der aufgrund der Auf- tragsdurchführung entsteht, wird nach vorheriger Anzeige zu Lasten des Auftraggebers entsorgt oder kostenpflichtig an diesen zurückgesandt. Diese Regelung gilt entsprechend, wenn die Entsorgung eines Untersuchungsgegenstandes Kosten verursacht.
4.6 Die TEU ist nicht verantwortlich für die Richtigkeit oder Überprüfung der den Prüfungen zugrundeliegenden Unterla- gen, Informationen, Sicherheitsprogrammen oder Sicherheits- vorschriften, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Sie übernimmt ferner mit der Durchführung der Tätigkeiten nicht gleichzeitig Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit (einwand- freie Beschaffenheit) und Funktionsfähigkeit weder begutachte- ter oder geprüfter Teile noch der Gesamtanlage, einschließlich Konstruktion, Materialauswahl und Bau einer untersuchten Anlage, soweit diese Fragen nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrags sind.
4.7 Bei Prüfaufträgen ist die TEU nicht verantwortlich für die Richtigkeit oder Überprüfung der ihren Prüfungen und Begut- achtungen zugrunde liegenden Vorschriften, Normen, techni- schen Regeln, Programmen, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)
Leistungsumfang. 4.1 Für den In Prospekten, Anzeigen, Dokumentationen, Produkt- und Leistungsbeschreibungen und ähnlichen Schriften enthaltene Angaben stellen nur Beschreibungen dar und enthalten keine Aussage über die genaue Beschaffenheit der Produkte und Leistungen. Die genaue Beschaffenheit der Produkte und Leistungen bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Verein- barung. Dies gilt auch für Preisangaben oder Angaben zur Freigabe von Ergänzungen und Erweiterungen. Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung der Leistung zum Zeit- punkt des Vertragsabschlusses die vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen ist, und den allfälligen sich hierauf beziehenden schriftlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien, insbesondere über zusätzliche Leistungen. Später auftretende Änderungswünsche führen zu geson- derten Termin- und Preisvereinbarungen. Bei Erweiterungen vom Leistungsumfang von Produkten oder Produktgruppen durch itellico wird der Auftraggeber nicht unbedingt verstän- digt. Eine Leistungserweiterung von Produkten oder Produkt- gruppen ohne Auftrag begründet keinen Anspruch auf Anpas- sung bestehender Verträge. Allenfalls kann gegen ein Aufgeld der Leistungsumfang für den Auftraggeber erweitert werden. Sollte sich im Zuge der Leistungserstellung herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbe- schreibung tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist, ist itellico verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahinge- hend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann itellico vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit von itellico angefallenen Arbeits- stunden, Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber entsprechend der allgemein gültigen Verrechnungssätze von itellico zu ersetzen. Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Schulungen und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch und Rech- nung des Auftraggebers. Die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch itellico erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart wur- de, in den Geschäftsräumen von itellico innerhalb der nor- malen Arbeitszeit. Erfolgt ausnahmsweise und auf Wunsch des Auftraggebers eine Leistungserbringung außerhalb der normalen Arbeitszeit oder an einem anderen Ort, werden die Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt. Die Auswahl des die vertragsgegenständlichen Leistungen erbringenden Mitar- beiters obliegt itellico, die berechtigt ist, hierfür auch Dritte heranzuziehen. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die organi- satorischen Rahmenbedingungen zur Erfüllung des Auftrages an seinem Geschäftssitz - falls dies der Erfüllungsort ist - ein möglichst ungestörtes, dem raschen Xxxxxxxx der Konzep- tions-, Entwurfs- und Ausführungsarbeiten förderliches Ar- beiten zu erlauben. Der Auftraggeber hat itellico auch ohne deren ausdrückliche Aufforderung alle für die Erfüllung des Auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorzulegen und von beiden Seiten abgegebene übereinstimmende Erklärung maßgeblichallen Vorgängen und Umständen Kenntnis zu geben, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Liegt eine solche Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Auftragserfüllung bekannt werden. Bei diesbezüglichem Verzug des Auftraggebers verlängert sich die Lieferfrist von itellico um den Zeitraum des Verzuges. Nicht vertraglich abgedeckte Leistungen, falls nicht vorexplizit geregelt, so sind:
a) Bereitstellung oder Beschaffung der für die Leistungser- bringung notwendigen Daten,
b) Datenkonvertierungen, Wiederherstellung von Datenbe- ständen und Schnittstellenanpassungen,
c) Die Beseitigung von durch den Auftraggeber oder Dritter verursachten Fehlern,
d) Leistungen, die durch Betriebssystem-, Hardwareände- rungen und/oder durch Änderungen von nicht vertragsgegen- ständlichen wechselseitig programmabhängigen Software- programmierarbeiten und Schnittstellen bedingt sind,
e) Individuelle Programmanpassungen bzw. Neuprogrammie- rungen
f) Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit für die mit der Ausführung der Leistung beauftragten Personen von itellico,
g) Verluste oder Schäden, die direkt oder indirekt durch Hand- lungen oder Unterlassungen bei der Bedienung durch den Auftraggeber oder Anwender entstehen. itellico ist die schriftliche Auftragsbestätigung der TEU maßgebend.
4.2 Die Leistungen werden nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und unter Beachtung der zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung geltenden Vorschriften durchgeführt.
4.3 Ferner ist die TEU berechtigt, den Auftrag ganz oder in Teilen an Dritte weiterzugeben, oder durch Dritte durchführen zu lassen. itellico regelt die Methode Verfügbarkeit der Dienste im itellico SLA, welches unter xxxx://xxx.xxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxx/xxxxx- liches/service-level-agreement/ öffentlich ersichtlich ist. Unabhängig vom SLA können Maßnahmen, die der Feststel- lung und Behebung von Funktionsstörungen, sowie der War- tung der Serverfarm dienen, zu einer vorübergehenden Un- terbrechung oder Beeinträchtigung der Leistungserbringung führen, welche nicht auf den im SLA definierten Verfügbar- keitslevel angerechnet werden. Diese Unterbrechungen oder Beeinträchtigungen der Erreichbarkeit sind auf maximal 20 Stunden im Monat zu beschränken, und zwar ausschließlich in der Zeit von 18 bis 24 Uhr. Für diese Zeit der Unterbrechung oder Beeinträchtigung der Erreichbarkeit hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Rückerstattung seines Entgeltes. Der Auftraggeber darf keine Änderungen an der Software vornehmen. Die Dekompilierung der überlassenen Software ist unzulässig. Der Auftraggeber darf die Art der Untersuchung nach sachgemäßem Xxxxxxxx selbst zu be- stimmen, soweit keine anders lautenden schriftlichen Vereinba- rungen getroffen wurden oder soweit zwingende Vorschriften eine bestimmte Vorgehensweise erfordern.
4.4 Die TEU hat das Rechtvertragsgegen- ständliche Software nicht vervielfältigen, auch ohne ausdrückliche Zustim- mung die nur vo- rübergehende Installation oder das Speichern der Software auf Datenträgern (Festplatten o.ä.) der von dem Auftraggeber eingesetzten Hardware sowie die weitergehende Vervielfäl- tigungen, zu denen auch der Ausdruck des Auftraggebers sich Programmcodes sowie Benutzerhandbuchs zählen, sind dem Auftraggeber nicht gestattet. Er darf sie Dritten nicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen eines oder mehrerer Unterauftragnehmer zu bedienenVerfügung stellen.
4.5 Eine Aufbewahrungs- und Rückgabepflicht uns überlasse- ner Untersuchungsgegenstände, Materialien, Proben etc. nach Abnahme des Ergebnisses besteht nicht, soweit keine diesbe- züglichen gesetzlichen Verpflichtungen und / oder vertragliche Vereinbarungen bestehen. Sondermüll, der aufgrund der Auf- tragsdurchführung entsteht, wird nach vorheriger Anzeige zu Lasten des Auftraggebers entsorgt oder kostenpflichtig an diesen zurückgesandt. Diese Regelung gilt entsprechend, wenn die Entsorgung eines Untersuchungsgegenstandes Kosten verursacht.
4.6 Die TEU ist nicht verantwortlich für die Richtigkeit oder Überprüfung der den Prüfungen zugrundeliegenden Unterla- gen, Informationen, Sicherheitsprogrammen oder Sicherheits- vorschriften, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Sie übernimmt ferner mit der Durchführung der Tätigkeiten nicht gleichzeitig Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit (einwand- freie Beschaffenheit) und Funktionsfähigkeit weder begutachte- ter oder geprüfter Teile noch der Gesamtanlage, einschließlich Konstruktion, Materialauswahl und Bau einer untersuchten Anlage, soweit diese Fragen nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrags sind.
4.7 Bei Prüfaufträgen ist die TEU nicht verantwortlich für die Richtigkeit oder Überprüfung der ihren Prüfungen und Begut- achtungen zugrunde liegenden Vorschriften, Normen, techni- schen Regeln, Programmen, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)
Leistungsumfang. 4.1 Für Soweit in der Leistungsbeschreibung nicht anders geregelt, gelten folgende Bedingungen:
3.1 Der Auftragnehmer hat für die gesamte Dauer der Bauzeit bis zur Abnahme einen Bauleiter namentlich schriftlich gegenüber dem Auf- traggeber zu benennen. Ein Wechsel des Bauleiters ist dem Auftrag- geber unverzüglich anzuzeigen und mit dem Auftraggeber einver- nehmlich abzustimmen.
3.2 Schon bei Angebotsabgabe bzw. Vertragsverhandlungen hat der Auftragnehmer die Baustelle in Augenschein zu nehmen. Eventuelle Behinderungen und Erschwernisse sind bei der Angebotsabgabe / den Umfang der Leistung ist nur eine von beiden Seiten abgegebene übereinstimmende Erklärung maßgeblichVertragsverhandlungen zu klären und zu bepreisen. Liegt eine solche nicht vorUnterbleibt dies, so ist die schriftliche Auftragsbestätigung der TEU maßgebendsind alle für eine ordentliche Ausführung bei einer sorgfälti- gen Besichtigung erkennbaren Behinderungen und Erschwernisse mit den vereinbarten Preisen abgegolten.
4.2 Die 3.3 Darüber hinaus hat der Auftragnehmer folgende Pflichten, die mit den vereinbarten Preisen abgegolten sind:
a) Vorhalten der Baustelleneinrichtung für den Leistungsumfang des Auftragnehmers. Bei Erhöhung des Leistungsumfangs durch den Auftraggeber sind die zusätzlichen Kosten für die Baustelleneinrichtung vom Auftragnehmer in die Preiskalkula- tion des Nachtrags aufzunehmen.
b) Übernahme der Versorgung des in Auftrag gegebenen Ge- werks mit Strom und Wasser und der Entsorgung von Abwasser während der Bauzeit bis zur Abnahme einschließlich der anfal- lenden Anschlussgebühren, sofern nicht anders vereinbart.
c) Übernahme der Verkehrssicherungspflicht für das in Auftrag ge- gebene Gewerk, sowie Beachtung der Unfallverhütungsmaß- nahmen der Berufsgenossenschaft sowie der HSE - Richtlinie des Auftraggebers.
d) Schutz der ausgeführten Leistung bis zur Abnahme vor Beschä- digung und Diebstahl. Hierzu gehört insbesondere auch der Schutz vor Witterungsschäden und Grundwasser.
e) Der Auftragnehmer hat im Zuge der Ausführung seiner Arbeiten auf etwa vorhandene Leitungen im Erdreich und in Bauteilen zu achten und etwa f reigelegte Leitungen zu schützen, bis die zu- ständigen Stellen informiert und hinzugezogen wurden.
f) Einholung der notwendigen behördlichen Abnahmen ein- schließlich der hierdurch entstehenden eigenen Kosten und Gebühren, sofern nicht anders vereinbart. Der Auftraggeber un- terstützt den Auftragnehmer hierbei sofern und soweit dies er- forderlich ist.
g) Durchführung der während der Bauzeit anfallenden Vermes- sungsarbeiten einschließlich der hierdurch entstehenden Kos- ten und Gebühren; der Auftraggeber steckt die Hauptachsen der baulichen Anlage ab und gibt die notwendigen Höhenfest- punkte vor.
h) Aufstellung aller Bestandsunterlagen und Revisionspläne sowie Aushändigung der Bedienungsunterlagen, Bedienungsvor- schriften und der Wartungsanweisungen sofern nicht anders vereinbart vor der Abnahme der Leistungen.
i) Erstellen und Unterhaltung der notwendigen Zuwegung zur Baumaßnahme bis zur endgültigen Abnahme aller Leistungen werden nach des Auftragnehmers und Anbringung eines Bauschildes in Ab- sprache mit dem Auftraggeber, sofern nicht anders vereinbart.
j) Tägliche Reinigung der Baustelle von Abfällen, Verpackungs- material usw., die diese Beauftragung betreffen; Entsorgung der Abfälle.
k) Säuberung, Instandhaltung und Absicherung von Gehsteig- und Straßenflächen.
l) Teilnahme an allen Baubesprechungen, die diese Beauftra- gung betreffen.
m) Ständige Beschäftigung mindestens eines deutsch sprechen- den allgemein Mitarbeiters an/auf der Baustelle in allen Schlüsselpositio- nen ab Vorarbeiter.
n) Prüfung der dem Auftragnehmer überlassenen und noch zu überlassenden Unterlagen auf Vollständigkeit und sachliche Geeignetheit; der Auftragnehmer hat die Pflicht zur Nachkon- trolle aller Angaben. Ergeben sich aus Sicht des Auftragneh- mers Unstimmigkeiten, muss er den Auftraggeber unverzüglich schriftlich darauf hinweisen.
o) Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik und unter Beachtung der zum Zeitpunkt ge- werblichen Verkehrssitte. Soweit in der Auftragsbestätigung geltenden Vorschriften durchgeführtbautechnischen Praxis in geschriebenen oder ungeschriebenen Regeln bestimmte Ei- genschaften von Material oder Leistungen gefordert sind, gel- ten diese als vertraglich vereinbarte Beschaffenheit. Gibt es mehrere technisch mögliche Arten der Leistungserbringung, ist die qualitativ bessere zu wählen.
4.3 Ferner ist die TEU berechtigt, die Methode und die Art p) Beweissicherung der Untersuchung nach sachgemäßem Xxxxxxxx selbst zu be- stimmen, soweit keine anders lautenden schriftlichen Vereinba- rungen getroffen wurden oder soweit zwingende Vorschriften eine bestimmte Vorgehensweise erfordernangrenzenden Bebauung.
4.4 Die TEU hat das Recht, auch ohne ausdrückliche Zustim- mung des Auftraggebers sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen eines oder mehrerer Unterauftragnehmer zu bedienen.
4.5 Eine Aufbewahrungs- und Rückgabepflicht uns überlasse- ner Untersuchungsgegenstände, Materialien, Proben etc. nach Abnahme des Ergebnisses besteht nicht, soweit keine diesbe- züglichen gesetzlichen Verpflichtungen und / oder vertragliche Vereinbarungen bestehen. Sondermüll, der aufgrund der Auf- tragsdurchführung entsteht, wird nach vorheriger Anzeige zu Lasten des Auftraggebers entsorgt oder kostenpflichtig an diesen zurückgesandt. Diese Regelung gilt entsprechend, wenn die Entsorgung eines Untersuchungsgegenstandes Kosten verursacht.
4.6 Die TEU ist nicht verantwortlich für die Richtigkeit oder Überprüfung der den Prüfungen zugrundeliegenden Unterla- gen, Informationen, Sicherheitsprogrammen oder Sicherheits- vorschriften, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Sie übernimmt ferner mit der Durchführung der Tätigkeiten nicht gleichzeitig Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit (einwand- freie Beschaffenheit) und Funktionsfähigkeit weder begutachte- ter oder geprüfter Teile noch der Gesamtanlage, einschließlich Konstruktion, Materialauswahl und Bau einer untersuchten Anlage, soweit diese Fragen nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrags sind.
4.7 Bei Prüfaufträgen ist die TEU nicht verantwortlich für die Richtigkeit oder Überprüfung der ihren Prüfungen und Begut- achtungen zugrunde liegenden Vorschriften, Normen, techni- schen Regeln, Programmen, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
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Samples: Bau Und Montagebedingungen
Leistungsumfang. 4.1 Für a) Der Leistungsumfang der MCA ergibt sich aus dem abgeschlossenen Vertrag oder einer anderen schriftlichen Leistungsbeschreibung. Geringfügige oder handelsübliche Änderungen in Konstruktion, Ausführung und Ausgestaltung (z.B. der überlassenen Mietgegenstände) sind vorbehalten, soweit diese den Umfang Vertragszweck nicht gefährden. Mietgegenstände dürfen vom Vertragspartner nur für den vertragsgemäßen Zweck genutzt werden.
b) Alle über das Angebot der Leistung MCA hinausgehenden Leistungen werden gesondert berechnet. Die MCA ist nur berechtigt, Mehrleistungen abzurechnen, wenn diese mit dem Vertragspartner oder seinem Vertreter vor Ort ausdrücklich vereinbart worden sind oder die Mehrleistungen unvorhersehbar, aber im Rahmen der Erfüllung der Pflichten der MCA notwendig sind und eine von beiden Seiten abgegebene übereinstimmende Erklärung maßgeblichvorherige Absprache mit dem Vertragspartner nicht getroffen werden kann. Liegt eine solche nicht vorSollten für Mehrleistungen keine Preise vereinbart sein, so ist gelten die schriftliche Auftragsbestätigung im Vertrag vereinbarten Preise entsprechend, wobei zusätzliche oder höhere Kosten, die der TEU maßgebendMCA entstehen, bei der Preisfindung berücksichtigt werden.
4.2 c) Leistungs- und Qualitätsbeschreibungen stellen keine Garantien der MCA dar. Die Leistungen werden Übernahme einer Garantie erfolgt ausschließlich durch Erstellung einer gesonderten und schriftlich erteilten Garantieerklärung. Im Fall von Sach- und Rechtsmängeln haftet die MCA ausschließlich nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und unter Beachtung der zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung geltenden Vorschriften durchgeführtBestimmungen dieser AGB.
4.3 Ferner d) Ohne entsprechende schriftliche Vereinbarung steht die MCA in keiner Weise dafür ein, dass die im Sinne von Ziffer I.4.c) dieser AGB überlassenen Gegenstände für die vom Vertragspartner beabsichtigte Zwecke genügen und/oder zulässigerweise verwandt werden dürfen.
e) Teilleistungen und –lieferungen sind nur zulässig, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist und dadurch keine zusätzlichen Kosten für die TEU berechtigtMCA entstehen.
f) Bei mangelhaften Leistungen oder für den Fall, dass von der MCA im Sinne von Xxxxxx I.4.b) dieser AGB überlassene Gegenstände mit Mängeln behaftet sind, die Methode und die Art den vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigen, hat der Untersuchung Vertragspartner - sofern eine ordnungsgemäße Mängelanzeige gegenüber der MCA nach sachgemäßem Xxxxxxxx selbst zu be- stimmen, soweit keine anders lautenden schriftlichen Vereinba- rungen getroffen wurden oder soweit zwingende Vorschriften eine bestimmte Vorgehensweise erfordern.
4.4 Die TEU hat diesen AGB erfolgt ist - das Recht, auch ohne ausdrückliche Zustim- mung des Auftraggebers sich von der MCA die Beseitigung solcher Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu verlangen. Die MCA ist berechtigt, nach ihrer Xxxx statt der Mängelbeseitigung dem Vertragspartner Gegenstände gleicher Art und Güte zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen eines oder mehrerer Unterauftragnehmer Verfügung zu bedienen.
4.5 Eine Aufbewahrungs- und Rückgabepflicht uns überlasse- ner Untersuchungsgegenstände, Materialien, Proben etc. nach Abnahme des Ergebnisses besteht nichtstellen, soweit keine diesbe- züglichen gesetzlichen Verpflichtungen dies im Rahmen des technischen Betriebes der MCA möglich ist und / oder sofern der vertragliche Vereinbarungen bestehenZweck dadurch nicht beeinträchtigt wird. Sondermüll, Der Ort der aufgrund Nachbesserung bestimmt sich nach den vorhandenen Möglichkeiten und kann ggf. in den Räumlichkeiten der Auf- tragsdurchführung entsteht, wird nach vorheriger Anzeige zu Lasten des Auftraggebers entsorgt oder kostenpflichtig an diesen zurückgesandt. Diese Regelung gilt entsprechend, wenn die Entsorgung eines Untersuchungsgegenstandes Kosten verursachtMCA erfolgen.
4.6 Die TEU ist nicht verantwortlich für die Richtigkeit oder Überprüfung der den Prüfungen zugrundeliegenden Unterla- gen, Informationen, Sicherheitsprogrammen oder Sicherheits- vorschriften, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Sie übernimmt ferner mit der Durchführung der Tätigkeiten nicht gleichzeitig Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit (einwand- freie Beschaffenheit) und Funktionsfähigkeit weder begutachte- ter oder geprüfter Teile noch der Gesamtanlage, einschließlich Konstruktion, Materialauswahl und Bau einer untersuchten Anlage, soweit diese Fragen nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrags sind.
4.7 Bei Prüfaufträgen ist die TEU nicht verantwortlich für die Richtigkeit oder Überprüfung der ihren Prüfungen und Begut- achtungen zugrunde liegenden Vorschriften, Normen, techni- schen Regeln, Programmen, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungsumfang. 4.1 Für Das Angebot gilt stets für eine in sich fix und fertige Leistung. Sämtliche Arbeiten sind gemäß den Umfang anerkannten Regeln der Leistung ist nur eine von beiden Seiten abgegebene übereinstimmende Erklärung maßgeblichBautechnik sach- und fachgerecht auszuführen. Liegt eine solche nicht vorSämtliche erforderlichen Befestigungsmittel sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Sollte für den Fall des erforderlichen Nachweises der dauerfunktionstechnischen Unbedenklichkeit nach DIN 4102 die Zustimmung im Einzelfall erforderlich sein, so ist diese durch den AN termingerecht zu erbringen und mit den Einzelpreisen abgegolten. Sollten darüber hinaus auf Wunsch des AG Änderungen erforderlich werden, so hat der AN eine Berechnung der Mehr- oder Minderkosten und eine Begründung vorzulegen. Der Auftraggeber behält sich nachträgliche Abänderungen vor. Bestellungen dürfen ausschließlich anhand der Leistungsbeschreibung erfolgen auf Gefahr des Auftragnehmers. Für die schriftliche Auftragsbestätigung termingerechte Fertigstellung, den einschlägigen Vorschriften entsprechenden funktionstüchtige Ausführung der TEU maßgebend.
4.2 Arbeiten sowie für die Funktionsfähigkeit der verwendeten Materialien und Einbauteile ist der Unternehmer allein verantwortlich. Die Leistungen Abstimmung und Koordination mit allen Beteiligten hat der Auftragnehmer in Zusammenarbeit mit dem Bauherren und der Bauleitung zu veranlassen und durchzuführen. Der AN benennt einen Fachbauleiter, der sämtliche Koordinations- und Überwachungspflichten in Zusammenarbeit mit der Bauleitung übernimmt. Erforderliche Hebewerkzeuge werden nach nicht bauseits gestellt und sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Der AN hat rechtzeitig (mind. 3 Wochen) vor Beginn seiner Ausführung bzw. den allgemein anerkannten Regeln jeweiligen Ausführungsabschnitten, den AG schriftlich auf behindernde Umstände in Folge von fehlenden, bzw. ungeeigneten Vorleistungen hinzuweisen. Ist erkennbar, dass sich durch eine Behinderung oder Unterbrechung Auswirkungen ergeben, hat der Technik und unter Beachtung AN diese dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Sollten in der zum Zeitpunkt vorliegenden Leistungsbeschreibung Fehler, Unstimmigkeiten bzw. Lücken enthalten sein, so ist es die Pflicht des Bieters, mit einer schriftlichen Richtigstellung bzw. einem Alternativ-Vorschlag mit preislicher Ausführung darauf hinzuweisen. Die Ebenheit der Auftragsbestätigung geltenden Vorschriften durchgeführt.
4.3 Ferner ist Rohbauteile entspricht der Tabelle 3, Z. 5, der DIN 18 202 „Maßtoleranzen im Hochbau“. Vor Ausführung der Arbeiten hat der Auftragnehmer die TEU berechtigt, die Methode genannten Maße und die Art Maßgenauigkeit der Untersuchung nach sachgemäßem Xxxxxxxx selbst zu be- stimmen, soweit keine anders lautenden schriftlichen Vereinba- rungen getroffen wurden oder soweit zwingende Vorschriften eine bestimmte Vorgehensweise erfordernVorleistung eigenverantwortlich durch Nivellement festzustellen. Nicht mehr zulässige Toleranzen sind der örtlichen Bauleitung mitzuteilen. Unterlässt der AN rechtzeitig die Mitteilung an die Bauleitung so können mögliche Mehraufwendungen und Verzögerungen nicht akzeptiert werden.
4.4 Die TEU hat das Recht, auch ohne ausdrückliche Zustim- mung des Auftraggebers sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen eines oder mehrerer Unterauftragnehmer zu bedienen.
4.5 Eine Aufbewahrungs- und Rückgabepflicht uns überlasse- ner Untersuchungsgegenstände, Materialien, Proben etc. nach Abnahme des Ergebnisses besteht nicht, soweit keine diesbe- züglichen gesetzlichen Verpflichtungen und / oder vertragliche Vereinbarungen bestehen. Sondermüll, der aufgrund der Auf- tragsdurchführung entsteht, wird nach vorheriger Anzeige zu Lasten des Auftraggebers entsorgt oder kostenpflichtig an diesen zurückgesandt. Diese Regelung gilt entsprechend, wenn die Entsorgung eines Untersuchungsgegenstandes Kosten verursacht.
4.6 Die TEU ist nicht verantwortlich für die Richtigkeit oder Überprüfung der den Prüfungen zugrundeliegenden Unterla- gen, Informationen, Sicherheitsprogrammen oder Sicherheits- vorschriften, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Sie übernimmt ferner mit der Durchführung der Tätigkeiten nicht gleichzeitig Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit (einwand- freie Beschaffenheit) und Funktionsfähigkeit weder begutachte- ter oder geprüfter Teile noch der Gesamtanlage, einschließlich Konstruktion, Materialauswahl und Bau einer untersuchten Anlage, soweit diese Fragen nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrags sind.
4.7 Bei Prüfaufträgen ist die TEU nicht verantwortlich für die Richtigkeit oder Überprüfung der ihren Prüfungen und Begut- achtungen zugrunde liegenden Vorschriften, Normen, techni- schen Regeln, Programmen, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
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Samples: Angebotsschreiben
Leistungsumfang. 4.1 Für (1) Die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch den Auftragnehmer erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart wurde, in der vom Auftragnehmer gewählten Weise (z.B. online, am Standort des Computersystems oder in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers) innerhalb der normalen Arbeitszeit des Auftragnehmers. Erfolgt auf Wunsch des Auftraggebers oder aufgrund besonderer Umstände, die dies erforderlich machen, eine Leistungserbringung außerhalb der normalen Arbeitszeit, werden die Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt. Die Auswahl der die vertragsgegenständlichen Leistungen erbringenden Mitarbeiter obliegt dem Auftragnehmer, der berechtigt ist, hierfür auch Dritte heranzuziehen.
(2) Der Auftragnehmer übernimmt keine Verantwortung für von ihm nicht betriebene, erstellte oder betreute Netze oder Netz- und sonstige Telekommunikationsdienstleistungen bis zu einer im Auftrag definierten Schnittstelle, die den hier gegenständlichen Leistungen physisch oder logisch vorgelagert sind
(3) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Daten des Auftraggebers oder Dritter, die ihm dieser zur Bearbeitung, zur Aufbewahrung oder zum Transport übergibt, auf deren Inhalt oder logischen Gehalt zu überprüfen. Erleidet der Auftragnehmer dadurch einen Schaden oder Mehraufwand, dass die ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten rechtswidrige Inhalte aufweisen oder nicht in einem Zustand sind, der sie für die Erbringung der beauftragten Dienstleistung tauglich macht, so haftet der Auftraggeber.
(4) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass Dritte, deren Daten er zur Bearbeitung, Aufbewahrung oder Weiterleitung übernommen hat oder sonstige Personen, zu denen er in keinem Vertragsverhältnis steht, missbräuchlich handeln, sofern er diesen Missbrauch im Rahmen des Standes der Technik und der branchenüblichen Standards nicht verhindern konnte und musste. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vertragsgegenständliche Software entsprechend dem Leistungsumfang der jeweils nachstehenden vertraglich vereinbarten Supportklasse zu erfüllen:
(4.1) Supportklasse A: Informationsservice: Der Auftraggeber wird über neue Programmstände, verfügbare Updates, Programmentwicklungen etc. informiert. Hotline-Service: Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber innerhalb der vereinbarten Hotline-Zeiten des Auftragnehmers bei fallweise auftretenden Problemen für Beratungen im Zusammenhang mit dem Einsatz der vertragsgegenständlichen Softwareprogramme zur Verfügung stehen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei wiederholter Inanspruchnahme dieser Beratung für gleichartige Probleme eine weitere vertragsgegenständliche Beratung von zusätzlichen, außerhalb dieses Vertrages liegenden kostenpflichtigen Schulungsmaßnahmen abhängig zu machen.
(4.2) Supportklasse B: Update Service: Der Auftragnehmer stellt zum von ihm festgelegten Termin dem Auftraggeber die vom Hersteller bereitgestellten Programm-Updates zur Verfügung. In diesen sind Korrekturen von Fehlern, Behebung eventueller Programmprobleme, die weder beim Probelauf noch beim Praxiseinsatz innerhalb der Gewährleistung auftreten, Verbesserungen des Leistungsumfanges, Änderungen der Softwareprogramme aufgrund Änderungen der Rechtslage oder sonstiger maßgeblicher Rahmenbedingungen enthalten. Änderungen der Rechtslage oder sonstiger maßgeblicher Rahmenbedingungen, die zu einer neuen Programmlogik führen, d. h. Änderungen bereits vorhandener Funktionen, die zu neuen Programmen und Programmodulen führen, sowie eventuell notwendige Erweiterungen der Hardware fallen nicht unter Leistungen dieses Vertrages. Diese Leistungen werden neben den notwendigen Datenträgern und Dokumentationen dem Auftraggeber gesondert angeboten.
(4.3) Supportklasse C: Installation von Programm-Updates: Der Auftragnehmer übernimmt das Einspielen bzw. Aufsetzen der neuen Programm-Updates auf das vertragsgegenständliche Computersystem. Problembehandlung vor Ort: Falls die Problembehandlung des vertraglich festgelegten Leistungsumfanges nicht durch Hotline-Service, Remote-Support etc. gelöst werden kann, wird der Auftragnehmer diese am Standort des Computersystems vornehmen.
(5) Ein zu behandelnder Fehler liegt vor, wenn die jeweils vertragsgegenständliche Software ein zu der entsprechenden Leistungsbeschreibung/Dokumentation in der jeweils letztgültigen Fassung abweichendes Verhalten aufweist und dieses vom Auftraggeber reproduzierbar ist. Mängelrügen sind schriftlich an den Auftragnehmer zu richten. Zwecks genauerer Untersuchung von eventuell auftretenden Fehlern ist der Auftraggeber verpflichtet, das von ihm verwendete Computersystem (bei Systemen im Online-Verbund mit anderen Rechnern auch die entsprechende Verbindung), Softwareprogramme, Protokolle, Diagnoseunterlagen und Daten in angemessenem Umfang für Testzwecke während der Leistung Normalarbeitszeit dem Auftragnehmer kostenlos zur Verfügung zu stellen und den Auftragnehmer zu unterstützen. Xxxxxxxx Xxxxxx, die vom Auftragnehmer zu vertreten sind, sind von diesem in angemessener Frist einer Lösung zuzuführen. Von dieser Verpflichtung ist nur eine der Auftragnehmer dann befreit, wenn im Bereich des Auftraggebers liegende Mängel dies behindern und von beiden Seiten abgegebene übereinstimmende Erklärung maßgeblichdiesem nicht beseitigt werden. Liegt eine solche nicht vorEine Beseitigung des Fehlers erfolgt durch ein Softwareupdate oder durch angemessene Ausweichlösungen.
(6) Stellt der Auftragnehmer Client-Software zur Verfügung, so ist die schriftliche Auftragsbestätigung deren Funktionieren nur unter den vertraglich spezifizierten Rahmenbedingungen, insbesondere aber jedenfalls nur unter der TEU maßgebendBedingung gleichbleibender Betriebsumgebung und Identität der dem zu Vertragsschluss dem technischen Umfeld vorgelagerten Netzwerkdiensleistungen gewährleistet.
4.2 Die Leistungen werden nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und unter Beachtung der zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung geltenden Vorschriften durchgeführt.
4.3 Ferner ist die TEU berechtigt, die Methode und die Art der Untersuchung nach sachgemäßem Xxxxxxxx selbst zu be- stimmen, soweit keine anders lautenden schriftlichen Vereinba- rungen getroffen wurden oder soweit zwingende Vorschriften eine bestimmte Vorgehensweise erfordern.
4.4 Die TEU hat das Recht, auch ohne ausdrückliche Zustim- mung des Auftraggebers sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen eines oder mehrerer Unterauftragnehmer zu bedienen.
4.5 Eine Aufbewahrungs- und Rückgabepflicht uns überlasse- ner Untersuchungsgegenstände, Materialien, Proben etc. nach Abnahme des Ergebnisses besteht nicht, soweit keine diesbe- züglichen gesetzlichen Verpflichtungen und / oder vertragliche Vereinbarungen bestehen. Sondermüll, der aufgrund der Auf- tragsdurchführung entsteht, wird nach vorheriger Anzeige zu Lasten des Auftraggebers entsorgt oder kostenpflichtig an diesen zurückgesandt. Diese Regelung gilt entsprechend, wenn die Entsorgung eines Untersuchungsgegenstandes Kosten verursacht.
4.6 Die TEU ist nicht verantwortlich für die Richtigkeit oder Überprüfung der den Prüfungen zugrundeliegenden Unterla- gen, Informationen, Sicherheitsprogrammen oder Sicherheits- vorschriften, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Sie übernimmt ferner mit der Durchführung der Tätigkeiten nicht gleichzeitig Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit (einwand- freie Beschaffenheit) und Funktionsfähigkeit weder begutachte- ter oder geprüfter Teile noch der Gesamtanlage, einschließlich Konstruktion, Materialauswahl und Bau einer untersuchten Anlage, soweit diese Fragen nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrags sind.
4.7 Bei Prüfaufträgen ist die TEU nicht verantwortlich für die Richtigkeit oder Überprüfung der ihren Prüfungen und Begut- achtungen zugrunde liegenden Vorschriften, Normen, techni- schen Regeln, Programmen, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für It Dienstleistungen
Leistungsumfang. 4.1 Für den Umfang 3.1 Vorbehaltlich der Leistung ist nur eine von beiden Seiten abgegebene übereinstimmende Erklärung maßgeblich. Liegt eine solche nicht vor, so ist Bestimmungen dieser AGB erbringt Hexagon die schriftliche Auftragsbestätigung Professionellen Dienstleistungen in dem in der TEU maßgebendLeistungsbeschreibung schriftlich festgelegten Umfang.
4.2 Die Leistungen werden nach den allgemein anerkannten Regeln 3.2 Wenn und soweit nicht ausdrücklich die Erstellung eines Werkes oder das Erzielen eines konkret definierten Leistungsergebnisses (nachfolgend "Werkleistung") vereinbart ist, stellen die in der Technik Leistungsbeschreibung beschriebenen Leistungspflichten reine Dienstleistungen dar und unter Beachtung Hexagon ist nicht zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolges verpflichtet. Hat Hexagon ausdrücklich die Erbringung einer Werkleistung zugesagt, ist Hexagon zur Erbringung der zum Zeitpunkt entsprechenden Leistung nur insoweit verpflichtet, als diese bei Vertragsschluss schriftlich in der Auftragsbestätigung geltenden Vorschriften durchgeführtLeistungsbeschreibung festgehalten ist.
4.3 Ferner ist die TEU berechtigt3.3 Beratung durch Hexagon erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen und ausschließlich auf der Grundlage der Daten und Informationen, die Methode der Kunde Hexagon zur Kenntnis bringt und zur Verfügung stellt.
3.4 Angaben zu bestimmten Eigenschaften von Arbeitsergebnissen oder deren Eignung der zu einem bestimmten Verwendungszweck und die Art der Untersuchung nach sachgemäßem Xxxxxxxx selbst Übernahme einer Garantie hinsichtlich eines Arbeitsergebnisses sind nur dann verbindlich, wenn diese schriftlich von Hexagon bestätigt werden. Auch im Übrigen wird keine Garantie oder sonstige Zusicherung im Hinblick auf die Erfüllung eines vom Kunden mit den von Hexagon zu be- stimmenerbringenden Professionellen Dienstleistungen verfolgten Zwecks gegeben, soweit keine anders lautenden schriftlichen Vereinba- rungen getroffen wurden oder soweit zwingende Vorschriften eine bestimmte Vorgehensweise erfordernes sei denn, sie wird von Hexagon ausdrücklich schriftlich zugesagt.
4.4 Die TEU hat das Recht3.5 Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen zu ihrer Wirksamkeit des schriftlichen Einverständnisses beider Parteien, auch ohne ausdrückliche Zustim- mung des Auftraggebers sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen eines oder mehrerer Unterauftragnehmer wobei gegenüber dem ursprünglichen Leistungsumfang entstehende Mehraufwendungen von Hexagon angemessen zu bedienen.
4.5 Eine Aufbewahrungs- und Rückgabepflicht uns überlasse- ner Untersuchungsgegenstände, Materialien, Proben etc. nach Abnahme des Ergebnisses besteht nicht, soweit keine diesbe- züglichen gesetzlichen Verpflichtungen und / oder vertragliche Vereinbarungen bestehen. Sondermüll, der aufgrund der Auf- tragsdurchführung entsteht, wird nach vorheriger Anzeige zu Lasten des Auftraggebers entsorgt oder kostenpflichtig an diesen zurückgesandt. Diese Regelung gilt entsprechend, wenn die Entsorgung eines Untersuchungsgegenstandes Kosten verursacht.
4.6 Die TEU ist nicht verantwortlich für die Richtigkeit oder Überprüfung der den Prüfungen zugrundeliegenden Unterla- gen, Informationen, Sicherheitsprogrammen oder Sicherheits- vorschriften, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Sie übernimmt ferner mit der Durchführung der Tätigkeiten nicht gleichzeitig Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit (einwand- freie Beschaffenheit) und Funktionsfähigkeit weder begutachte- ter oder geprüfter Teile noch der Gesamtanlage, einschließlich Konstruktion, Materialauswahl und Bau einer untersuchten Anlage, soweit diese Fragen nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrags vergüten sind.
4.7 Bei Prüfaufträgen 3.6 Innerhalb des Rahmens, den die Leistungsbeschreibung vorgibt, erledigt Hexagon die ihr übertragenen Aufgaben eigenverantwortlich. Vorbehaltlich konkreter, in schriftlicher Form vereinbarter Pflichten oder Spezifikationen hat der Kunde keine Weisungsbefugnis und ist die TEU nicht verantwortlich für die Richtigkeit oder Überprüfung der ihren Prüfungen zu fachlichen und Begut- achtungen zugrunde liegenden Vorschriftenorganisatorischen Vorgaben berechtigt. Hexagon wird jedoch stets bemüht sein, Normen, techni- schen Regeln, Programmen, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart istWünschen des Kunden Rechnung zu tragen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Professionelle Dienstleistungen
Leistungsumfang. 4.1 Für 2.1. Angebote der hsp sind stets freibleibend, sofern hsp nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich erklärt hat. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn hsp einen Auftrag schriftlich bestätigt oder den Umfang der Leistung ist Auftrag ausführt. hsp liefert die Lizenzsoftware in einem einführungsbereiten Zustand in ablauffähiger Form (Objektcode) auf elektronischen Datenträgern. Eine Installation/Implementierung oder Schulung durch hsp erfolgt nur eine von beiden Seiten abgegebene übereinstimmende Erklärung maßgeblich. Liegt eine solche nicht vor, so ist die schriftliche Auftragsbestätigung der TEU maßgebendim Falle einer gesonderten Vereinbarung.
4.2 2.2. Für Bestellungen über einen unserer Webshops gelten die folgenden Regeln: Der Kunde gibt ein bindendes Vertragsangebot ab, indem er die auf der Website vorgesehene Bestellprozedur erfolgreich durchläuft. Die Leistungen werden Bestellung erfolgt in folgenden Schritten:
a) Auswahl des gewünschten Produktes durch Klick auf den Button „In den Warenkorb“.
b) Eingabe der erforderlichen Daten (z.B. Rechnungsdetails, Zahlungsart) nach einem Klick auf den Button „Weiter zur Kasse“.
c) Durch einen Klick auf den Button „Jetzt kaufen“ geben Sie einen verbindlichen Antrag zum Kauf der im Warenkorb befindlichen Produkte und Dienstleistungen ab.
d) Vor dem Abschicken der Bestellung können Sie die Daten jederzeit ändern und einsehen. Der Antrag kann nur abgegeben und übermittelt werden, wenn Sie mit einem Klick auf die Checkbox diese AGB akzeptiert und damit in ihren Antrag aufgenommen haben.
e) Nach Abschluss der Bestellung schicken wir Ihnen eine automatische Empfangsbestätigung per E-Mail zu, in der Ihre Bestellung nochmals aufgeführt wird und die Sie über die Funktion „Drucken“ ausdrucken können. Die automatische Empfangsbestätigung dokumentiert lediglich, dass Ihre Bestellung bei uns eingegangen ist und stellt keine Annahme des Antrags dar.
f) Der Vertrag kommt erst durch die Abgabe der Annahmeerklärung durch uns zustande, die mit einer gesonderten E- Mail (Auftragsbestätigung) versandt wird. In dieser E-Mail oder in einer separaten E-Mail, jedoch spätestens bei Inanspruchnahme der Produkte oder Dienstleistungen, wird Ihnen den Vertragstext (bestehend aus Bestellung, AGBund Auftragsbestätigung) auf einem dauerhaften Datenträger (E-Mail oder Papierausdruck) zugesandt (Vertragsbestätigung).
g) Die Abwicklung der Bestellung und Übermittlung der im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss stehenden Erklärungen und Dokumente (z.B. der Rechnung) erfolgt per E-Mail. Sie haben deshalb sicherzustellen, dass die von Ihnen bei uns hinterlegte E-Mail-Adresse zutreffend ist, der Empfang der E-Mails technisch sichergestellt und insbesondere nicht durch SPAM-Filter verhindert wird.
h) Wir speichern den Vertragstext nach Vertragsschluss nicht. Sie haben jedoch die Möglichkeit, ein Kundenkonto anzulegen und darüber auf eine Bestellhistorie zuzugreifen. Auf die Bestellhistorie können Sie so lange zugreifen, solangeSie das Konto bei uns haben. Mit der Löschung des Xxxxxx wird auch die Bestellhistorie gelöscht.
i) Als Vertragssprache steht ausschließlich Deutsch zur Verfügung.
2.3. hsp liefert die Lizenzsoftware in einem einführungsbereiten Zustand in ablauffähiger Form (Objektcode) als Download oder auf elektronischen Datenträgern. Eine Installation/Implementierung oder Schulung durch hsp erfolgt nur im Falle einer gesonderten Vereinbarung. Im Falle der Nutzung einer Software über das Internet mittels einer anderen Software oder eines Browsers erfolgt keine physische Überlassung der Software, sondern eine Übermittlung von Zugangsdaten, um die Nutzung der Software durch den Kunden zu ermöglichen.
2.4. hsp überlässt dem Kunden im Rahmen der Einräumung von Nutzungsrechten an der Lizenzsoftware folgende Dokumentation: - Benutzerhandbücher als Download oder auf elektronischen Datenträgern - Installationsunterlagen Die Nutzungsrechte an der Dokumentation bestimmen sich nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und unter Beachtung der zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung geltenden Vorschriften durchgeführtNutzungsrechten des Lizenzproduktes.
4.3 Ferner 2.5. Ein Anspruch auf die Herausgabe des Source-Codes (Quellencodes) besteht nicht.
2.6. Nachträgliche Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. Unbeschadet dessen ist die TEU berechtigthsp zu nachträglichen Änderungen, die Methode und die Art der Untersuchung nach sachgemäßem Xxxxxxxx selbst zu be- stimmen, soweit keine anders lautenden schriftlichen Vereinba- rungen getroffen wurden sie für notwendig oder soweit zwingende Vorschriften eine bestimmte Vorgehensweise erfordern.
4.4 Die TEU hat das Rechtsinnvoll hält, auch ohne ausdrückliche Zustim- mung des Auftraggebers sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen eines oder mehrerer Unterauftragnehmer zu bedienen.
4.5 Eine Aufbewahrungs- und Rückgabepflicht uns überlasse- ner Untersuchungsgegenstände, Materialien, Proben etc. nach Abnahme des Ergebnisses besteht nicht, soweit keine diesbe- züglichen gesetzlichen Verpflichtungen und / oder vertragliche Vereinbarungen bestehen. Sondermüll, der aufgrund der Auf- tragsdurchführung entsteht, wird nach vorheriger Anzeige zu Lasten des Auftraggebers entsorgt oder kostenpflichtig an diesen zurückgesandt. Diese Regelung gilt entsprechendvorherige Vereinbarung mit dem Kunden berechtigt, wenn die Entsorgung eines Untersuchungsgegenstandes Kosten verursacht.
4.6 Die TEU ist Änderung nur unwesentliche Auswirkungen auf den Betrieb des Kunden hat und eine Erhöhung der vertraglichen Vergütung hiermit nicht verantwortlich für die Richtigkeit oder Überprüfung der den Prüfungen zugrundeliegenden Unterla- gen, Informationen, Sicherheitsprogrammen oder Sicherheits- vorschriften, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart verbunden ist. Sie übernimmt ferner mit der Durchführung der Tätigkeiten nicht gleichzeitig Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit (einwand- freie Beschaffenheit) und Funktionsfähigkeit weder begutachte- ter oder geprüfter Teile noch der Gesamtanlage, einschließlich Konstruktion, Materialauswahl und Bau einer untersuchten Anlage, soweit diese Fragen nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrags sindÜber solche Änderungen wird hsp den Kunden informieren.
4.7 Bei Prüfaufträgen ist die TEU nicht verantwortlich für die Richtigkeit oder Überprüfung der ihren Prüfungen und Begut- achtungen zugrunde liegenden Vorschriften, Normen, techni- schen Regeln, Programmen, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
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Samples: Software License Agreement
Leistungsumfang. 4.1 Für 1.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Umfang Zweck der Leistung Übersetzung (nur zur Information, Veröffentlichung, Werbung usw.) schriftlich bekannt zu geben.
1.2 Jeder Auftrag wird erst nach einer verbindlichen schriftlichen Bestätigung eines Angebots ausgeführt. Die Gültigkeit eines Angebotes ist nur eine von beiden Seiten abgegebene übereinstimmende Erklärung maßgeblichjedoch auf zwei (2) Stunden beschränkt. Liegt eine solche nicht vorBesteht der Auftraggeber auf einen eigenen Bestellauftrag (Purchase Order), so ist dieser nur dann gültig, wenn er vor der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers gesendet wurde die schriftliche darin angegebenen Bedingungen vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt wurden. Bestellaufträge, die nach der Auftragsbestätigung der TEU maßgebendgesendet werden, haben prinzipiell keine Gültigkeit.
4.2 Die Leistungen 1.3 Der Auftraggeber darf die Übersetzung nur zu dem angegebenen Zweck verwenden. Sollte die Übersetzung zu einem anderen Zweck verwendet werden nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und unter Beachtung der zum Zeitpunkt als in der Auftragsbestätigung geltenden Vorschriften durchgeführtangegeben oder gibt der Auftraggeber den Zweck der Übersetzung nicht bekannt, so hat der Auftraggeber keinerlei Ansprüche auf Schadenersatz gegen den Auftragnehmer.
4.3 Ferner ist die TEU berechtigt1.4 Die Lieferung der Übersetzung erfolgt, die Methode und die Art der Untersuchung nach sachgemäßem Xxxxxxxx selbst zu be- stimmensofern nichts anderes vereinbart wurde, soweit keine anders lautenden schriftlichen Vereinba- rungen getroffen wurden entweder per E-Mail in Form einer Microsoft Word- oder soweit zwingende Vorschriften eine bestimmte Vorgehensweise erfordernPDF-Datei, auf dem Postweg ausgedruckt im DIN A4-Format oder per persönlicher Abholung.
4.4 Die TEU 1.5 Der Auftragnehmer ist für den Auftraggeber ausschließlich freiberuflich tätig und hat daher das Recht, auch ohne ausdrückliche Zustim- mung des Auftraggebers sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen eines oder mehrerer Unterauftragnehmer zu bedienenden Auftrag an qualifizierte Dritte weiterzugeben, bleibt jedoch ausschließlicher Auftragnehmer.
4.5 Eine Aufbewahrungs- und Rückgabepflicht uns überlasse- ner Untersuchungsgegenstände, Materialien, Proben etc. nach Abnahme 1.6 Bei veröffentlichten Übersetzungen darf der Name des Ergebnisses besteht nicht, soweit keine diesbe- züglichen gesetzlichen Verpflichtungen und / oder vertragliche Vereinbarungen bestehen. Sondermüll, der aufgrund der Auf- tragsdurchführung entsteht, wird nach vorheriger Anzeige zu Lasten des Auftraggebers entsorgt oder kostenpflichtig an diesen zurückgesandt. Diese Regelung gilt entsprechendAuftragnehmers nur dann beigefügt werden, wenn die Entsorgung eines Untersuchungsgegenstandes Kosten verursachtan der Übersetzung keine Veränderungen vorgenommen wurden und der Auftragnehmer seine ausdrückliche Zustimmung in schriftlicher Form gibt.
4.6 Die TEU 1.7 Wird eine Beglaubigung der Übersetzung benötigt, muss bereits bei der Auftragsvergabe gesondert darauf hingewiesen werden. Der Auftragnehmer ist nicht verantwortlich für verpflichtet, die Richtigkeit oder Überprüfung der den Prüfungen zugrundeliegenden Unterla- genNotwendigkeit einer Beglaubigung in Erfahrung zu bringen, Informationen, Sicherheitsprogrammen oder Sicherheits- vorschriften, soweit und liefert prinzipiell eine nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Sie übernimmt ferner mit der Durchführung der Tätigkeiten nicht gleichzeitig Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit (einwand- freie Beschaffenheit) und Funktionsfähigkeit weder begutachte- ter oder geprüfter Teile noch der Gesamtanlage, einschließlich Konstruktion, Materialauswahl und Bau einer untersuchten Anlage, soweit diese Fragen nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrags sindbeglaubigte Übersetzung.
4.7 Bei Prüfaufträgen 1.8 Stellt der Auftraggeber eine Translation Memory („TM“) der Übersetzungs- Software Trados bereit, besteht die Möglichkeit, für Wortwiederholungen einen günstigeren Tarif zu berechnen. Dies muss jedoch bereits bei der Auftragsvergabe vereinbart werden, nachträgliche Rabattansprüche können nicht geltend gemacht werden. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die TEU Qualität der Übersetzungen in einer vom Auftraggeber bereitgestellten TM vor der Angebotslegung zu überprüfen. Sollte sich diese Qualität im Laufe der Übersetzungsarbeiten durch den Auftragnehmer als unzureichend herausstellen, hat der Auftragnehmer das Recht, entweder diese mangelhafte Qualität der vorübersetzten Teile sanktionslos beizubehalten oder die Qualität entsprechend zu verbessern und etwaige zuvor vereinbarte Rabatte für nichtig zu erklären und den vollen Preis zu berechnen. Eine diesbezügliche Entscheidung obliegt alleine dem Auftraggeber. Des Weiteren ist der Auftragnehmer nicht verantwortlich verpflichtet, die Terminologie einer vom Auftraggeber bereitgestellten TM zu übernehmen. Wird dies vom Auftraggeber gewünscht, sind bei der Auftragsvergabe eine entsprechende Vereinbarung zu treffen und ein Aufpreis zu bezahlen, um die Mehrarbeit abzugelten. Etwaige, infolge der Benutzung von Trados auftretende automatische Formatierungsänderungen, welche auf Unstimmigkeiten im Original- Dokument zurückzuführen sind, müssen vom Auftraggeber behoben werden. Auch die Änderung von Tausendertrennzeichen und Kommazeichen bei Zahlen sowie die Übersetzung von anderen Textstellen, die ebenfalls nicht vom Trados-Wordcount erfasst werden, sind entweder vom Auftraggeber durchzuführen oder zusätzlich zu bezahlen.
1.9 Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, innerhalb von 24 Stunden vom Auftrag zurückzutreten. Nach dem Ablauf von 24 Stunden ist ein Rücktritt seitens des Auftragnehmers nur in Ausnahmefällen möglich (Krankheit, Todesfall in der Familie usw.). In diesen Fällen hat der Auftraggeber den Auftragnehmer schad- und klaglos zu halten. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, etwaige Mehrkosten für die Richtigkeit oder Überprüfung der ihren Prüfungen und Begut- achtungen zugrunde liegenden Vorschriften, Normen, techni- schen Regeln, Programmen, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart istandere Übersetzungsdienstleister zu übernehmen.
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Samples: General Terms and Conditions
Leistungsumfang. 4.1 Für 3.1. VAGANT ist gegenüber dem Auftraggeber nur zur Erbringung der in der Auftragsbestätigung oder dem Vertrag ausdrücklich genannten und vereinbarten Leistungen um den Umfang dort genannten Preis verpflichtet (=ausschließlicher Leistungs- umfang). Nebenabreden können nur schriftlich vereinbart werden.
3.2. Nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche bedürfen der Leistung Schriftform und der Zustimmung durch VAGANT und gelten als Vertragsänderung. VAGANT ist nicht verpflichtet, Änderungswünschen zuzustimmen. Dies insbesondere im Hinblick auf die künstlerische Komponente der Tätigkeiten.
3.3. Jedes Erzeugnis von VAGANT ist ein Unikat und wird eigens (künstlerische Tätigkeit) gefertigt. Der Auftraggeber erklärt sich bei Vertragsabschluss ausdrück- lich damit einverstanden und nimmt zur Kenntnis, dass die Erzeugnisse auch von einer Vorlage abweichen können. Eine Abweichung berechtigt den Auftraggeber nicht zur Zurückbehaltung auch nur eines Teils des vereinbarten Preises.
3.4. Die Verwendbarkeit des bestellten Produktes/Werks für bestimmte Zwecke des Auftraggebers ist – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart - nicht Vertrags- bestandteil.
3.5. Leistungsgegenstand Herstellung Film- und Fotowerk:
a.) Ist Leistungsgegenstand die Herstellung eines Film- und/oder Fotowerks, so erfolgt die Herstellung aufgrund des von VAGANT erstellten und vom Auftragge- ber genehmigten oder vom Auftraggeber selbst zur Verfügung gestellten Konzepts/ Drehbuchs zu den im Vertrag oder der unterzeichneten Auftragsbestätigung nie- dergelegten Bedingungen. Der Vertrag/die Auftragsbestätigung wird dabei durch die Bestimmungen in diesen AGB ergänzt.
b.) Ob das Konzept/Drehbuch von XXXXXX erstellt wird oder vom Auftraggeber bereitgestellt wird, wird im Vertrag bzw. der Auftragsbestätigung festgehalten. Die von VAGANT oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Konzepte, Drehbü- cher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung dieser Unterlagen bedarf dann der aus- drücklichen Zustimmung von VAGANT. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem nach Abschluss der Leistungen zurückverlangt werden.
c.) Im Produktionsvertrag bzw. im akzeptierten Angebot wird auch festgehalten, für welche Verbreitungsgebiete, Medien und Zeiträume das Filmwerk herzustellen ist.
d.) Wetterbedingte Verschiebungen eines Drehs (Wetterrisiko) sind in den verein- barten Produktionskosten nicht enthalten. Aus diesem Titel anfallende Mehrkos- ten werden nach belegtem Aufwand zuzüglich Steuer von VAGANT gesondert in Rechnung gestellt.
e.) Wird ein zu verwendendes Drehbuch/Konzept vom Auftraggeber bzw. ein vor- bestehendes Filmwerk vom Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten zur Ver- fügung gestellt, ist die volle Rechtsübertragung an VAGANT vorzunehmen. Der Auftraggeber haftet für etwaige Verstöße und hält VAGANT schad- und klaglos. f.) Vor- bzw. Dreharbeiten und vergleichbare Arbeiten beginnen frühestens nach Unterfertigung des Produktionsvertrages bzw. der unterfertigten Auftragsbestäti- gung.
g.) Die künstlerische und technische Gestaltung des vereinbarten Werks obliegt VAGANT. VAGANT hat den Auftraggeber über Ort und vorgesehenen Ablauf der Filmaufnahmen zu unterrichten.
h.) Verlangt der Auftraggeber vor der Abnahme des Films/Werks Änderungen der zeitlichen Dispositionen, des Manuskripts, des Drehbuchs/Konzepts oder der be- reits hergestellten Filmteile, so gehen diese Änderungen zu seinen Lasten, soweit es sich nicht um die Geltendmachung berechtigter Mängelrügen handelt. XXXXXX hat den Auftraggeber unverzüglich über die voraussichtlichen Kosten dieser Ände- rungen zu unterrichten.
i.) Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Films Änderungswünsche, so hat er VAGANT die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen. VAGANT ist ver- pflichtet und allein berechtigt, Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
j.) Falls aus künstlerischen oder technischen Gründen gegenüber dem bereits ge- nehmigten Drehbuch/Konzept Änderungsvorschläge seitens VAGANT, die zu Mehr- kosten gegenüber dem vereinbarten Herstellungspreis führen werden, eingebracht werden, bedürfen diese der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. k.) Die Länge des Filmwerks ergibt sich aus dem Produktionsvertrag. Die Laufzeit gilt als eingehalten, wenn die Schnittkopie nicht mehr als 5 % von der vereinbarten Länge abweicht.
l.) Falls vom Filmwerk fremdsprachige Fassungen durch Synchronisation oder Un- tertitelung hergestellt werden sollen, wird darüber und über die zusätzlichen Kosten eine entsprechende Vereinbarung gesondert getroffen.
m.) Der Titelvorspann und Nachspann ist als Teil des Drehbuchs/Konzepts vom Auf- traggeber zu genehmigen.
n.) VAGANT ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Co- pyrightvermerk im Film/Werk zu zeigen. Er hat weiters das Recht, das Filmwerk an- lässlich von beiden Seiten abgegebene übereinstimmende Erklärung maßgeblichWettbewerben und Festivals sowie für die Eigenwerbung (Musterrolle) vorzuführen oder vorführen zu lassen. Liegt eine solche nicht vorZur Eigenwerbung ist die Verwendung des Films/Werks, von Ausschnitten oder sonstigem Bildmaterial auf der Webpage von VAGANT, auf Vimeo, YouTube und anderen Portalen in Absprache mit dem Auftraggeber zulässig und der Vorführung zur Eigenwerbung gleichzuhalten.
o.) Falls mehrere Auftraggeber gemeinsam VAGANT den Auftrag für ein Filmwerk erteilen, so ist bereits vor Drehbeginn oder vor einem vergleichbaren Status bei Film- werken, die schriftliche Auftragsbestätigung aus bereits vorhandenen und/oder aus computergenerierten Bildmaterial hergestellt werden sollen, schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der TEU maßgebendübrigen Auftraggeber gegenüber dem Produzenten welche Erklärungen abzuge- ben hat bzw. dazu berechtigt ist. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme des Filmwerks verantwortlich ist. Sofern mehrere Koproduzenten neben VAGANT Vertragspartner des Auftraggebers sind, gilt die Be- stimmung dieses Punktes sinngemäß.
4.2 Die Leistungen werden nach p.) Verlangt der Auftraggeber den allgemein anerkannten Regeln der Technik Abschluss einer bestimmten Versicherung, so hat er dies VAGANT spätestens bei Vertragsabschluss mitzuteilen und unter Beachtung der zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung geltenden Vorschriften durchgeführtdie Kosten hierfür gesondert zu vergüten.
4.3 Ferner ist die TEU berechtigtq.) Stellt der Auftraggeber VAGANT für das Werk zu verwendende Requisiten zur Verfügung, so haftet der Auftraggeber für alle Rechtsverletzungen, die Methode dadurch wäh- rend der Herstellung allenfalls verursacht werden und die Art der Untersuchung nach sachgemäßem Xxxxxxxx selbst verpflichtet er, sich VAGANT schad- und klaglos zu be- stimmen, soweit keine anders lautenden schriftlichen Vereinba- rungen getroffen wurden oder soweit zwingende Vorschriften eine bestimmte Vorgehensweise erfordernhalten.
4.4 Die TEU hat das Recht, auch ohne ausdrückliche Zustim- mung des Auftraggebers sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen eines oder mehrerer Unterauftragnehmer zu bedienen.
4.5 Eine Aufbewahrungs- und Rückgabepflicht uns überlasse- ner Untersuchungsgegenstände, Materialien, Proben etc. nach Abnahme des Ergebnisses besteht nicht, soweit keine diesbe- züglichen gesetzlichen Verpflichtungen und / oder vertragliche Vereinbarungen bestehen. Sondermüll, der aufgrund der Auf- tragsdurchführung entsteht, wird nach vorheriger Anzeige zu Lasten des Auftraggebers entsorgt oder kostenpflichtig an diesen zurückgesandt. Diese Regelung gilt entsprechend, wenn die Entsorgung eines Untersuchungsgegenstandes Kosten verursacht.
4.6 Die TEU ist nicht verantwortlich für die Richtigkeit oder Überprüfung der den Prüfungen zugrundeliegenden Unterla- gen, Informationen, Sicherheitsprogrammen oder Sicherheits- vorschriften, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Sie übernimmt ferner mit der Durchführung der Tätigkeiten nicht gleichzeitig Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit (einwand- freie Beschaffenheit) und Funktionsfähigkeit weder begutachte- ter oder geprüfter Teile noch der Gesamtanlage, einschließlich Konstruktion, Materialauswahl und Bau einer untersuchten Anlage, soweit diese Fragen nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrags sind.
4.7 Bei Prüfaufträgen ist die TEU nicht verantwortlich für die Richtigkeit oder Überprüfung der ihren Prüfungen und Begut- achtungen zugrunde liegenden Vorschriften, Normen, techni- schen Regeln, Programmen, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
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Samples: General Terms and Conditions
Leistungsumfang. 4.1 Für den Umfang (1) Dem Auftragnehmer obliegen sämtliche im Individualvertrag/-auftrag, in dem Leistungsverzeichnis oder in der Leistung ist Leistungsbeschreibung nebst allen Anlagen erwähnten Leistungen. Abweichungen hiervon, insbesondere hinsichtlich der vereinbarten Mengen und Eigenschaften, sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftragnehmer, soweit es in seinen Leistungsbereich fällt, auch sämtliche nicht ausdrücklich erwähnten Leistungen zu erbringen, die für die sach- und qualitätsgerechte Erfüllung der erwähnten Leistungen unabdingbar sind. Hierzu zählen insbesondere, ohne, dass damit eine von beiden Seiten abgegebene übereinstimmende Erklärung maßgeblich. Liegt eine solche nicht vorBeschränkung hierauf verbunden sein soll, so ist die schriftliche Auftragsbestätigung Beachtung der TEU maßgebend.
4.2 Die Leistungen werden nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik Baukunst und unter Beachtung der zum Zeitpunkt Bautechnik sowie des Messe-, Ausstellungs- und Bühnenbaus und der Auftragsbestätigung geltenden Vorschriften durchgeführtVeranstaltungstechnik, als auch alle einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften. Der Auftragnehmer ist zur rechtzeitigen Beschaffung/Einholung aller für die Ausführung seiner Leistung erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse verpflichtet. Wenn und so weit Leistungen im Ausland zu erbringen sind, ist die Einhaltung entsprechender Bestimmungen ausländischen Rechts vom Auftragnehmer zu gewährleisten.
4.3 Ferner (2) Der Auftragnehmer hat die ihm nach dem Vertrag übertragenen Leistungen persönlich bzw. mit seinen eigenen angestellten Mitarbeitern zu erbringen. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers ist die TEU der Auftragnehmer nicht berechtigt, die Methode Leistungen oder Teile der Leistungen auf Dritte zu übertragen. In jedem Fall gewährleistet der Auftragnehmer, dass durch ihn beauftragte Dritte die Regelungen dieses Vertrages einhalten und wird dies durch geeignete vertragliche Vereinbarungen sicherstellen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Art der Untersuchung nach sachgemäßem Xxxxxxxx selbst in Ziffer XI, XII und XIII vereinbarten Regelungen zu be- stimmenGeheimhaltung, soweit keine anders lautenden schriftlichen Vereinba- rungen getroffen wurden oder soweit zwingende Vorschriften eine bestimmte Vorgehensweise erfordernRechteabtretung und Kundenschutz.
4.4 (3) Der Auftragnehmer gewährleistet die Einhaltung der gesetzlichen Schutzbestimmungen im Hinblick auf die zulässigen Musik-Beschallungsgrenzen bzw. Blend-Licht-Vorgaben.
(4) Die TEU hat das Rechtzu einem Auftrag gehörenden Unterlagen, auch wie Abbildungen, Gewichts- und Maßangaben sind und bleiben Eigentum des Auftraggebers. Sie sind unverzüglich nach Auftragserledigung oder auf Anforderung des Auftraggebers an diesen zurückzugeben. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht ohne ausdrückliche Zustim- mung Genehmigung des Auftraggebers zugänglich gemacht werden.
(5) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen eines oder mehrerer Unterauftragnehmer Einhaltung aller im Zusammenhang mit seiner Leistungserbringung zu bedienenbeachtenden Sicherheits-, Arbeitsschutz- und Gesundheitsrichtlinien. Er belehrt sein eingesetztes Personal entsprechend der Auflagen und dokumentiert dies für seine Unterlagen. Wenn und so weit Leistungen im Ausland zu erbringen sind, ist die Einhaltung entsprechender Bestimmungen ausländischen Rechts vom Auftragnehmer zu gewährleisten.
4.5 Eine Aufbewahrungs- (6) Die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung erforderliche An- und Rückgabepflicht uns überlasse- ner UntersuchungsgegenständeAbreise, Verpflegung und Unterbringung des eingesetzten Personals hat der Auftragnehmer eigenverantwortlich zu planen und sicherzustellen.
(7) Alle eingebrachten Leistungsergebnisse und sonstigen Materialen (z.B. Equipment des Auftragnehmers; Mietgegenstände) sind durch den Auftragnehmer bis zur Übergabe an den Auftraggeber in ausreichender Höhe zu versichern und werden in einem einwandfreien Zustand zur Verfügung gestellt. Mietgegenstände sind grundsätzlich in neuwertigem Zustand, Bauten in besenreinem Zustand zu übergeben. Alle Leistungsergebnisse entsprechen, ebenso wie die im Einzelnen hierfür verwendeten oder sonst eingebrachten Materialien, Proben etcMessestandardanforderungen an Sicherheit und Brandschutz. nach Abnahme Der Auftragnehmer hat die eingebrachten Leistungsergebnisse und sonstigen Materialien eigenverantwortlich abzubauen, abzutransportieren und/oder zu entsorgen.
(8) Änderungen und/oder Erweiterungen des Ergebnisses besteht nicht, soweit keine diesbe- züglichen gesetzlichen Verpflichtungen und / Auftragsumfangs bedürfen der separaten Beauftragung durch den Auftraggeber in Textform (§ 126b BGB). Angebote des Auftragnehmers auf Änderung und/oder vertragliche Vereinbarungen bestehen. Sondermüll, Erweiterung des Auftragsumfangs bedürfen der aufgrund der Auf- tragsdurchführung entsteht, wird nach vorheriger Anzeige zu Lasten Bestätigung durch den Auftraggeber in Textform.
(9) Sämtliche Anfragen des Auftraggebers entsorgt oder kostenpflichtig an diesen zurückgesandt. Diese Regelung gilt entsprechend, wenn die Entsorgung eines Untersuchungsgegenstandes Kosten verursachtsind freibleibend.
4.6 Die TEU ist nicht verantwortlich für die Richtigkeit oder Überprüfung der den Prüfungen zugrundeliegenden Unterla- gen, Informationen, Sicherheitsprogrammen oder Sicherheits- vorschriften, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Sie übernimmt ferner mit der Durchführung der Tätigkeiten nicht gleichzeitig Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit (einwand- freie Beschaffenheit) und Funktionsfähigkeit weder begutachte- ter oder geprüfter Teile noch der Gesamtanlage, einschließlich Konstruktion, Materialauswahl und Bau einer untersuchten Anlage, soweit diese Fragen nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrags sind.
4.7 Bei Prüfaufträgen ist die TEU nicht verantwortlich für die Richtigkeit oder Überprüfung der ihren Prüfungen und Begut- achtungen zugrunde liegenden Vorschriften, Normen, techni- schen Regeln, Programmen, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Leistungsumfang. 4.1 Für den Umfang der Leistung ist nur eine von beiden Seiten abgegebene übereinstimmende Erklärung maßgeblichDer Liefer-/Leistungsumfang des Auftragnehmers ergibt sich aus dem Angebot, dem Auf- trag bzw. Liegt eine solche nicht vor, so ist die schriftliche Auftragsbestätigung der TEU maßgebend.
4.2 Die Leistungen werden nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und unter Beachtung der zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung geltenden Vorschriften durchgeführt.
4.3 Ferner des Auftragnehmers. Was nicht ausdrücklich schriftlich als zum Liefer-/Leistungsumfang des Auftragnehmers gehörend vereinbart ist, sind vom Kunden eigenverantwortlich und auf dessen Kosten zu erbringende (= sogenannte„bau- seitige“) Lieferungen/Leistungen (vgl. nachstehende Ziffer 5). Erbringt der Kunde die ihm obliegenden bauseitigen Lieferungen/Leistungen nicht, nicht rechtzeitig bzw. ordnungsgemäß, hat der Kunde die daraus resultierenden Mängel/ Schä- den auch gegenüber Dritten ausschließlich selbst zu vertreten und die dem Auftragnehmer schuldhaft verursachten Kosten/Schäden zu ersetzen und zwar, ohne dass es eines/einer vorherigen Hinweises bzw. Behinderungsanzeige etc. bedarf. Vom Kunden zu erbringende „bauseitige“ Lieferungen/Leistungen ist die TEU berechtigtder Auftragnehmer - auch auf Wunsch des Kunden- nicht zu übernehmen bzw. auszuführen verpflichtet. Mehr- oder Zusatzlieferungen/-leis- tungen, die Methode und die Art der Untersuchung nach sachgemäßem Xxxxxxxx selbst zu be- stimmenin den vom Auftragnehmer angegebenen Preisen nicht berücksichtigt werden konnten bzw. wurden, soweit keine anders lautenden schriftlichen Vereinba- rungen getroffen wurden vom Auftragnehmer aber auf Wunsch des Kunden - oder soweit zwingende Vorschriften eine bestimmte Vorgehensweise erfordern.
4.4 Die TEU hat das Recht, auch ohne ausdrückliche Zustim- mung des Auftraggebers sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen eines oder mehrerer Unterauftragnehmer zu bedienen.
4.5 Eine Aufbewahrungs- und Rückgabepflicht uns überlasse- ner Untersuchungsgegenstände, Materialien, Proben etc. nach Abnahme des Ergebnisses besteht nicht, soweit keine diesbe- züglichen gesetzlichen Verpflichtungen und / oder vertragliche Vereinbarungen bestehen. Sondermüll, der aufgrund der Auf- tragsdurchführung entsteht, wird nach vorheriger Anzeige zu Lasten des Auftraggebers entsorgt oder kostenpflichtig an diesen zurückgesandt. Diese Regelung gilt dessen mutmaßlichen Willen entsprechend, oder weil zur Leistungserbringung notwendig - ausgeführt wurden, werden, wenn die Entsorgung eines Untersuchungsgegenstandes nichts anderes vereinbart ist, mit den im Angebot, Auftrag bzw. in der Auftragsbestätigung zu Grunde gelegten Einzelpreisen, ansonsten falls solche Preisangaben fehlen, mit den am Liefer- bzw. Leistungstag üblichen Preisen bzw. Kosten verursacht.
4.6 Die TEU des Auftragnehmers zusätzlich verrechnet. Der Kunde ist nicht verantwortlich für die Richtigkeit oder Überprüfung der Angaben von Abmessungen, Gewichten, Belastungen etc. in den Prüfungen zugrundeliegenden Unterla- genvom Kunden dem Auftragnehmer zum Zwecke der Bearbeitung, InformationenAnfahrt und Lieferung etc. von Baustoffen bzw. Bauteilen aller Art übergebenen Plänen, Sicherheitsprogrammen oder Sicherheits- vorschriftenZeichnungen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart istSkizzen und sonstigen Unterlagen - die wir ungeprüft zu übernehmen berechtigt sind - verantwortlich. Sie übernimmt ferner Die nach den Sonderausstattungswünschen etc. des Kunden vom Auftragnehmer zugesandten Fertigungspläne (Werkpläne), Berechnungen und sonstige Unterlagen sind vom Kunden auf etwaige Unstimmigkeiten - u.a. auf Übereinstimmung mit der Durchführung vom Kunden zu bewerkstelligenden Eingabeplanung, Baugenehmigung, baurechtli- chen, sonstigen öffentlichen, statischen, technischen Bestimmungen/Erfordernissen etc. - zu prüfen bzw. fachmännisch prüfen zu lassen und unverzüglich mit seinem Bestätigungs- vermerk an den Auftragnehmer zurückzusenden. Die speziellen Einbauhinweise etc. des Auftragnehmers werden dem Kunden in schriftlicher Form zugeleitet oder dem an der Tätigkeiten Baustelle zugegenen Warenabnehmer ausgehändigt. Ist der Kunde im Sinne der einschlägi- gen gesetzlichen Vorschriften bzw. Einbauhinweise des Lieferanten nicht gleichzeitig Gewähr selbst verantwor- tungsfähiger Baufachmann, hat er sich für den Bau, die Ordnungsmäßigkeit (einwand- freie Beschaffenheit) ordnungsgemäße Erbringung der bauseitigen Lieferungen/Leistungen, die Verarbeitung/Weiterverarbeitung etc. der vom Auftragnehmer gelieferten Baustoffe auf seine Kosten geeigneter Fachleute zu bedienen. Über die Ausführbarkeit von - vom Fertigungsplan des Auftragnehmers abweichenden- Kundenwünschen entscheidet der Auftragnehmer. Ist dem Auftragnehmer die Ausführung möglich, bezahlt der Kunde die damit verbundenen Mehrkosten zusätzlich zur vereinbarten Vergütung. Ist dem Auftragnehmer die Ausführung nicht möglich, kann der Auftragneh- mer, falls der Kunde auf seinem Änderungswunsch besteht, vom Vertrag zurücktreten und Funktionsfähigkeit weder begutachte- ter oder geprüfter Teile noch der Gesamtanlage, einschließlich Konstruktion, Materialauswahl Schadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften fordern. Vom Auftragnehmer ordnungsgemäß nach den vom Kunden bestätigten Werkplänen gefertigte bzw. gelieferte - jedoch wegen vom Kunden veranlasster Plan-/Bauausführungs- änderungen etc. nicht passende bzw. verwendungsfähige und Bau einer untersuchten Anlage, soweit diese Fragen deshalb vom Kunden nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrags sindabgenommene bzw. an den Auftragnehmer zurückgekommene Baustoffe/-teile sind vom Kunden ebenso mit dem vollen Kaufpreis zu bezahlen wie Ersatzlieferungen.
4.7 Bei Prüfaufträgen ist die TEU nicht verantwortlich für die Richtigkeit oder Überprüfung der ihren Prüfungen und Begut- achtungen zugrunde liegenden Vorschriften, Normen, techni- schen Regeln, Programmen, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
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Samples: Geschäftsbedingungen
Leistungsumfang. 4.1 Für den Umfang der Leistung ist nur eine von beiden Seiten abgegebene übereinstimmende Erklärung maßgeblich. Liegt eine solche nicht vor, so ist die schriftliche Auftragsbestätigung der TEU des TÜV maßgebend.
4.2 Die Leistungen werden nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und unter Beachtung der zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung geltenden Vorschriften durchgeführt.
4.3 Ferner ist die TEU der TÜV berechtigt, die Methode und die Art der Untersuchung nach sachgemäßem Xxxxxxxx selbst zu be- stimmen, soweit keine anders lautenden schriftlichen Vereinba- rungen getroffen wurden oder soweit zwingende Vorschriften eine bestimmte Vorgehensweise erfordern.
4.4 Die TEU Der TÜV hat das Recht, auch ohne ausdrückliche Zustim- mung des Auftraggebers sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen eines oder mehrerer Unterauftragnehmer zu bedienen.
4.5 Eine Aufbewahrungs- und Rückgabepflicht uns überlasse- ner Untersuchungsgegenstände, Materialien, Proben etc. nach Abnahme des Ergebnisses besteht nicht, soweit keine diesbe- züglichen gesetzlichen Verpflichtungen und / oder vertragliche Vereinbarungen bestehen. Sondermüll, der aufgrund der Auf- tragsdurchführung entsteht, wird nach vorheriger Anzeige zu Lasten des Auftraggebers entsorgt oder kostenpflichtig an diesen zurückgesandt. Diese Regelung gilt entsprechend, wenn die Entsorgung eines Untersuchungsgegenstandes Kosten verursacht.
4.6 Die TEU Der TÜV ist nicht verantwortlich für die Richtigkeit oder Überprüfung der den Prüfungen zugrundeliegenden Unterla- gen, Informationen, Sicherheitsprogrammen oder Sicherheits- vorschriften, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Sie übernimmt ferner mit der Durchführung der Tätigkeiten nicht gleichzeitig Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit (einwand- freie Beschaffenheit) und Funktionsfähigkeit weder begutachte- ter oder geprüfter Teile noch der Gesamtanlage, einschließlich Konstruktion, Materialauswahl und Bau einer untersuchten Anlage, soweit diese Fragen nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrags sind.
4.7 Bei Prüfaufträgen ist die TEU des TÜV nicht verantwortlich für die Richtigkeit oder Überprüfung der ihren Prüfungen und Begut- achtungen zugrunde liegenden Vorschriften, Normen, techni- schen Regeln, Programmen, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
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Samples: General Terms and Conditions
Leistungsumfang. 4.1 Für 1. SHC ist Hersteller und Herausgeber der Karten als körperliche Zertifikatsträger. Diese werden nach erfolgreicher Beantragung durch den Kunden im Auftrag der berechtigten Stellen (nachfolgend „Sektoren“) hergestellt. Die hergestellten Karten werden dem Kunden zur Nutzung zur Verfügung gestellt. Eigentümer der Karten ist die berechtigte Stelle. Die Gesellschaft ist berechtigt, Leistungen auch durch Dritte erbringen zu lassen.
2. Der Umfang der Leistung ist nur eine von beiden Seiten abgegebene übereinstimmende Erklärung maßgeblich. Liegt eine solche nicht vorLeistungen im Einzelnen ergibt sich aus den Produktbeschreibungen, so ist die schriftliche Auftragsbestätigung über die Webseite der TEU maßgebendGesellschaft nebst Preisliste veröffentlicht werden.
4.2 Die Leistungen werden nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und unter Beachtung der zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung geltenden Vorschriften durchgeführt.
4.3 Ferner ist die TEU berechtigt3. Sonstige Zusagen, die Methode und die Art der Untersuchung nach sachgemäßem Xxxxxxxx selbst zu be- stimmenLeistungsversprechen oder Nebenabreden sind nur wirksam, soweit keine anders lautenden schriftlichen Vereinba- rungen getroffen wenn diese schriftlich durch SHC bestätigt wurden oder soweit zwingende Vorschriften eine bestimmte Vorgehensweise erfordern.
4.4 Die TEU hat das Recht, (Zusatzleistung). Ein Anspruch auf dauerhafte Erbringung einer Zusatzleistung besteht auch ohne ausdrückliche Zustim- mung des Auftraggebers sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen eines oder mehrerer Unterauftragnehmer zu bedienen.
4.5 Eine Aufbewahrungs- und Rückgabepflicht uns überlasse- ner Untersuchungsgegenstände, Materialien, Proben etc. nach Abnahme des Ergebnisses besteht dann nicht, soweit keine diesbe- züglichen gesetzlichen Verpflichtungen und / oder vertragliche Vereinbarungen bestehen. Sondermüll, der aufgrund der Auf- tragsdurchführung entsteht, wird nach vorheriger Anzeige zu Lasten des Auftraggebers entsorgt oder kostenpflichtig an diesen zurückgesandt. Diese Regelung gilt entsprechend, wenn die Entsorgung eines Untersuchungsgegenstandes Kosten verursachtZusatzleistung schriftlich zugesagt wurde.
4.6 4. SHC ist berechtigt, seine Leistungen, Produkte und das Produktportfolio zu erweitern, insbesondere hinsichtlich der Anpassung an Änderungen der regulatorischen Anforderungen und der technischen Entwicklung. Dies gilt insbesondere, dann wenn die Veränderungen und Ergänzungen an den Produkten der Missbrauchsverhinderung und Sicherheit dienen.
5. SHC kann zusätzliche oder ergänzende Leistungen zu jedem Zeitpunkt anbieten. Solange diese Leistungen nicht kostenpflichtig sind und in der Leistungsbeschreibung des jeweiligen Produkts inkludiert sind, hat der Kunde auf ihre Erbringung keinen Erfüllungsanspruch. SHC ist berechtigt solche Leistungen nach angemessener Ankündigung in das Produktportfolio aufzunehmen und allen Ihren Kunden anbieten.
6. SHC wird dem Kunden die erfolgreiche Teilnahme an der Telematik Infrastruktur sichern und hierbei in Zusammenarbeit mit der ATOS Information Technology GmbH mit dem Sitz in Meppen (nachfolgend „ATOS“) die folgenden Leistungen erbringen:
a) Bereitstellen von Zertifizierungsdiensten Die TEU ist nicht verantwortlich Bereitstellung von Zertifizierungsdiensten erfolgt ausschließlich durch ATOS als VDA.
b) Überlassung von Signaturträgern Auf Antrag des Kunden und im Auftrag der zuständigen Stelle werden dem Kunden die Karten zur Nutzung überlassen, welche die Signaturzertifikate beinhalten. Diese Karten dienen als Identifizierungsinstrumente. SHC sichert die Funktionalität der Karten zu. Funktionsstörungen die aufgrund von ungeeigneter Nutzung, Verwahrung oder Beschädigungen der Karte hervorgerufen werden fallen in den Risikobereich des Kunden.
c) Zertifikatsverzeichnis SHC trägt dafür Sorge, dass ein aktuelles Zertifikatsverzeichnis jederzeit zum privaten oder dienstlichen Gebrauch durch das Internet abrufbar ist.
d) Widerruf-/Sperrdienst SHC garantiert die dauerhafte Funktionalität des gesetzlich vorgeschriebenen Widerrufdienstes. SHC garantiert einen 24/7 Sperrdienst für die Richtigkeit oder Überprüfung der den Prüfungen zugrundeliegenden Unterla- gen, Informationen, Sicherheitsprogrammen oder Sicherheits- vorschriften, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Sie übernimmt ferner mit der Durchführung der Tätigkeiten nicht gleichzeitig Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit (einwand- freie Beschaffenheit) und Funktionsfähigkeit weder begutachte- ter oder geprüfter Teile noch der Gesamtanlage, einschließlich Konstruktion, Materialauswahl und Bau einer untersuchten Anlage, soweit diese Fragen nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrags sindausgegebenen Zertifikatträger.
4.7 Bei Prüfaufträgen ist die TEU nicht verantwortlich für die Richtigkeit oder Überprüfung der ihren Prüfungen und Begut- achtungen zugrunde liegenden Vorschriften, Normen, techni- schen Regeln, Programmen, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungsumfang. 4.1 Für den 3.1. Der Umfang der Leistungen ergibt sich abschließend aus der vereinbarten Spezifikation von HPE.
3.2. Die Ausführung einer nicht im Vertrag vorgesehenen Leistung oder die Änderung einer im Vertrag vorgesehenen Leistung bedarf einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien, insbesondere über Preis und Auswirkung auf eventuell vereinbarte Fristen.
3.3. Mangels abweichender Vereinbarung ist HPE der Einsatz von Nachunternehmern gestattet, soweit diese fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind.
3.4. Die Leistungen von HPE entsprechen den hierfür einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Soweit sich diese nach dem Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes ändern, hat HPE Anspruch auf Anpassung des vereinbarten Terminplanes sowie des vereinbarten Preises und der übrigen Bedingungen des Vertrages, es sei denn die Änderung der gesetzlichen Bestimmungen hat auf diese Bedingungen keine Auswirkungen. Jedwede Änderungen sowie deren Ausführung bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien.
3.5. Erfüllungsort der Leistungspflichten von HPE ist der Geschäftssitz bzw. das Auslieferungslager von HPE, welches dem Besteller in der Auftragsbestätigung mitgeteilt wird. BEI KAUF- ODER WERKVERTRÄGEN
3.6. Konstruktions- oder Formänderung bezüglich der bestellten Ware bzw. der Werkleistung bleiben vorbehalten, sofern die Ware oder das Werk nicht erheblich geändert werden und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind. BEI DIENSTLEISTUNGSVERTRÄGEN
3.7. Auf Verlangen des Bestellers wird HPE die wesentlichen Leistungen in einer schriftlichen Dokumentation nach Abschluss der Leistungen zusammenfassen und dem Besteller übergeben. Soweit der Besteller dieses Verlangen erst nach Vertragsabschluss geltend macht, ist HPE berechtigt, die Vergütung angemessen anzupassen, sofern nicht die Vergütung nach Zeitaufwand erfolgt.
3.8. Mangels abweichender Vereinbarung sind nur eine von beiden Seiten abgegebene übereinstimmende Erklärung maßgeblichdie vereinbarten Leistungen Gegenstand des jeweiligen Vertrages, nicht aber die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen, technischen oder sonstigen Erfolges. Liegt eine solche nicht Die in der schriftlichen Dokumentation (Ziffer 3.7) enthaltenen Ausführungen und Schlussfolgerungen stellen lediglich unverbindliche Empfehlungen dar.
3.9. Hat der Besteller berechtigte Zweifel an der Zuverlässigkeit oder Kompetenz des jeweiligen Beraters oder liegen sonstige gewichtige Gründe vor, die die Tätigkeit des jeweiligen Beraters dem Besteller unzumutbar machen, so ist die schriftliche Auftragsbestätigung der TEU maßgebendHPE zum Austausch des betreffenden Beraters verpflichtet.
4.2 Die Leistungen werden nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und unter Beachtung der zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung geltenden Vorschriften durchgeführt.
4.3 Ferner ist die TEU berechtigt, die Methode und die Art der Untersuchung nach sachgemäßem Xxxxxxxx selbst zu be- stimmen, soweit keine anders lautenden schriftlichen Vereinba- rungen getroffen wurden oder soweit zwingende Vorschriften eine bestimmte Vorgehensweise erfordern.
4.4 Die TEU hat das Recht, auch ohne ausdrückliche Zustim- mung des Auftraggebers sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen eines oder mehrerer Unterauftragnehmer zu bedienen.
4.5 Eine Aufbewahrungs- und Rückgabepflicht uns überlasse- ner Untersuchungsgegenstände, Materialien, Proben etc. nach Abnahme des Ergebnisses besteht nicht, soweit keine diesbe- züglichen gesetzlichen Verpflichtungen und / oder vertragliche Vereinbarungen bestehen. Sondermüll, der aufgrund der Auf- tragsdurchführung entsteht, wird nach vorheriger Anzeige zu Lasten des Auftraggebers entsorgt oder kostenpflichtig an diesen zurückgesandt. Diese Regelung gilt entsprechend, wenn die Entsorgung eines Untersuchungsgegenstandes Kosten verursacht.
4.6 Die TEU ist nicht verantwortlich für die Richtigkeit oder Überprüfung der den Prüfungen zugrundeliegenden Unterla- gen, Informationen, Sicherheitsprogrammen oder Sicherheits- vorschriften, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Sie übernimmt ferner mit der Durchführung der Tätigkeiten nicht gleichzeitig Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit (einwand- freie Beschaffenheit) und Funktionsfähigkeit weder begutachte- ter oder geprüfter Teile noch der Gesamtanlage, einschließlich Konstruktion, Materialauswahl und Bau einer untersuchten Anlage, soweit diese Fragen nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrags sind.
4.7 Bei Prüfaufträgen ist die TEU nicht verantwortlich für die Richtigkeit oder Überprüfung der ihren Prüfungen und Begut- achtungen zugrunde liegenden Vorschriften, Normen, techni- schen Regeln, Programmen, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungsumfang. 4.1 Für Das Angebot gilt stets für eine in sich fix und fertige Leistung. Sämtliche Arbeiten sind gemäß den Umfang anerkannten Regeln der Leistung ist nur eine von beiden Seiten abgegebene übereinstimmende Erklärung maßgeblichBautechnik sach- und fachgerecht auszuführen. Liegt eine solche nicht vorSämtliche erforderlichen Befestigungsmittel sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Sollte für den Fall des erforderlichen Nachweises der dauerfunktions- technischen Unbedenklichkeit nach DIN 4102 die Zustimmung im Einzelfall erforderlich sein, so ist diese durch den AN termingerecht zu erbringen und mit den Einzelpreisen abgegolten. Sollten darüber hinaus auf Wunsch des AG Änderungen erforderlich werden, so hat der AN eine Berechnung der Mehr- oder Minderkosten und eine Begründung vorzulegen. Der Auftraggeber behält sich nachträgliche Abänderungen vor. Bestellungen dürfen ausschließlich anhand der Leistungsbeschreibung erfolgen auf Gefahr des Auftragnehmers. Für die schriftliche Auftragsbestätigung termingerechte Fertigstellung, den einschlägigen Vorschriften entsprechenden funktionstüchtige Ausführung der TEU maßgebend.
4.2 Arbeiten sowie für die Funktionsfähigkeit der verwendeten Materialien und Einbauteile ist der Unternehmer allein verantwortlich. Die Leistungen Abstimmung und Koordination mit allen Beteiligten hat der Auftragnehmer in Zusammenarbeit mit dem Bauherren und der Bauleitung zu veranlassen und durchzuführen. Der AN benennt einen Fachbauleiter, der sämtliche Koordinations- und Überwachungspflichten in Zusammenarbeit mit der Bauleitung übernimmt und an wöchentlichen Baustellenbesprechungen teilnimmt. Der Aufwand hierfür wird nicht separat vergütet. Erforderliche Hebewerkzeuge werden nach nicht bauseits gestellt und sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Der AN hat rechtzeitig (mind. 3 Wochen) vor Beginn seiner Ausführung bzw. den allgemein anerkannten Regeln jeweiligen Ausführungsabschnitten, den AG schriftlich auf behindernde Umstände in Folge von fehlenden, bzw. ungeeigneten Vorleistungen hinzuweisen. Ist erkennbar, dass sich durch eine Behinderung oder Unterbrechung Auswirkungen ergeben, hat der Technik und unter Beachtung AN diese dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Sollten in der zum Zeitpunkt vorliegenden Leistungsbeschreibung Fehler, Unstimmigkeiten bzw. Lücken enthalten sein, so ist es die Pflicht des Bieters, mit einer schriftlichen Richtigstellung bzw. einem Alternativ-Vorschlag mit preislicher Ausführung darauf hinzuweisen. Die Ebenheit der Auftragsbestätigung geltenden Vorschriften durchgeführt.
4.3 Ferner ist Rohbauteile entspricht der Tabelle 3, Z. 5, der DIN 18202 „Maßtoleranzen im Hochbau“. Vor Ausführung der Arbeiten hat der Auftragnehmer die TEU berechtigt, die Methode genannten Maße und die Art Maßgenauigkeit der Untersuchung nach sachgemäßem Xxxxxxxx selbst zu be- stimmen, soweit keine anders lautenden schriftlichen Vereinba- rungen getroffen wurden oder soweit zwingende Vorschriften eine bestimmte Vorgehensweise erfordernVorleistung eigenverantwortlich durch Nivellement festzustellen. Nicht mehr zulässige Toleranzen sind der örtlichen Bauleitung mitzuteilen. Unterlässt der AN rechtzeitig die Mitteilung an die Bauleitung so können mögliche Mehraufwendungen und Verzögerungen nicht akzeptiert werden.
4.4 Die TEU hat das Recht, auch ohne ausdrückliche Zustim- mung des Auftraggebers sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen eines oder mehrerer Unterauftragnehmer zu bedienen.
4.5 Eine Aufbewahrungs- und Rückgabepflicht uns überlasse- ner Untersuchungsgegenstände, Materialien, Proben etc. nach Abnahme des Ergebnisses besteht nicht, soweit keine diesbe- züglichen gesetzlichen Verpflichtungen und / oder vertragliche Vereinbarungen bestehen. Sondermüll, der aufgrund der Auf- tragsdurchführung entsteht, wird nach vorheriger Anzeige zu Lasten des Auftraggebers entsorgt oder kostenpflichtig an diesen zurückgesandt. Diese Regelung gilt entsprechend, wenn die Entsorgung eines Untersuchungsgegenstandes Kosten verursacht.
4.6 Die TEU ist nicht verantwortlich für die Richtigkeit oder Überprüfung der den Prüfungen zugrundeliegenden Unterla- gen, Informationen, Sicherheitsprogrammen oder Sicherheits- vorschriften, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Sie übernimmt ferner mit der Durchführung der Tätigkeiten nicht gleichzeitig Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit (einwand- freie Beschaffenheit) und Funktionsfähigkeit weder begutachte- ter oder geprüfter Teile noch der Gesamtanlage, einschließlich Konstruktion, Materialauswahl und Bau einer untersuchten Anlage, soweit diese Fragen nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrags sind.
4.7 Bei Prüfaufträgen ist die TEU nicht verantwortlich für die Richtigkeit oder Überprüfung der ihren Prüfungen und Begut- achtungen zugrunde liegenden Vorschriften, Normen, techni- schen Regeln, Programmen, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
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Samples: Contract for Construction Services
Leistungsumfang. 4.1 (1) Der Frachtvertrag hat die Übernahme des Frachtgutes beim Auftraggeber oder bei der vom Auftraggeber bestimmten Ladestelle und die Beförderung zur vom Auftraggeber bestimmten Empfänger/Entladestelle zum Gegenstand.
(2) Der Kurierunternehmer erbringt die Beförderungsleistung ohne Einschaltung Dritter.
(3) Der Kurierunternehmer wird den ihm erteilten Auftrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers aus- führen.
(4) Der Kurierunternehmer wird den ihm erteilten Auftrag unverzüglich erledigen. Maßgeblich ist die Transportdauer, die ein vernünftiger, sorgfältiger Frachtführer, der mit angemessenem Aufwand unter Einsatz des vertraglich vereinbarten Transportmittels arbeitet, benötigt. Voraussetzung sind freie Verkehrswege. Die Lieferfrist beginnt mit der Übernahme der Sendung.
(5) Für die Ablieferung der Sendung kann zwischen den Umfang Parteien ein bestimmtes Zeitfenster vereinbart werden.
(6) Die Ablieferung der Leistung Sendung an den Empfänger erfolgt unter der vom Auftraggeber auf der Sendung angebrachten oder im Frachtbrief angegebenen Anschrift durch Aushändigung an den Empfänger, einer im Haushalt des Empfängers anwesenden Person oder an einen durch Vollmacht ausgewiesenen Empfangsberechtigten. Durch Vorausverfügung kann der Auftraggeber den Service „Eigenhändig“ in Anspruch nehmen. Die Sendung ist deutlich mit „Eigenhändig“ zu kennzeichnen. Nachträgliche Weisungen des Auftraggebers hat der Kurierunternehmer nur insoweit zu befolgen, als deren Ausführung weder nachteilig für den Betrieb seines Unternehmens, noch Schäden für die Auftraggeber oder Empfänger anderer Sendungen mit sich zu bringen droht. Für die Ausführung der Weisungen hat der Auftraggeber die dem Kurierunternehmer entstehenden Aufwendungen zu ersetzen sowie Vergütung nach der Preisliste zu zahlen. Falls der Kurierunternehmer an der Befolgung der Weisung gehindert ist, wird der Auftraggeber unverzüglich unterrichtet.
(8) Es gehört zum Pflichtenkreis des Auftraggebers sicher zu stellen, dass die Sendung unter Berücksichtigung einer angemessenen Fahrzeit von der Übergabe der Sendung an gerechnet, an den Empfänger oder an eine von beiden Seiten abgegebene übereinstimmende Erklärung maßgeblichzum Empfang berechtigten Person abgeliefert werden kann.
(9) Ist die Ablieferung an den Empfänger aus nicht im Pflichtenkreis des Kurierunternehmers liegenden Gründen nicht möglich, erfolgt bei entsprechender Verfügung des Auftraggebers bei der Auftragserteilung ein weiterer, kostenpflichtiger Zustellversuch. Liegt eine solche Der durch den weiteren Zustellversuch entstandene Mehraufwand wird gegenüber dem Auftraggeber nach den gültigen Entgeltsätzen/auf Grundlage der Preisliste gesondert abgerechnet. Kann der Kurierunternehmer bei Ablieferungshindernissen Weisungen des Auftraggebers innerhalb angemessener Zeit nicht vorerlangen, so ist hat er das Recht für Rechnung des Auftraggebers Maßnahmen zu ergreifen, die schriftliche Auftragsbestätigung der TEU maßgebendim Interesse des Auftraggebers die Besten zu sein scheinen (Einlagerung).
4.2 Die Leistungen werden nach (10) Im Falle der Annahmeverweigerung durch den allgemein anerkannten Regeln Empfänger wird die Sendung an den Auftraggeber kostenpflichtig, auf Grundlage der Technik und unter Beachtung der zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung geltenden Vorschriften durchgeführt.
4.3 Ferner ist die TEU berechtigtallgemeinen Entgeltsätze, die Methode und die Art der Untersuchung nach sachgemäßem Xxxxxxxx selbst zu be- stimmenretourniert, soweit keine anders lautenden schriftlichen Vereinba- rungen getroffen wurden oder soweit zwingende Vorschriften eine bestimmte Vorgehensweise erfordern.
4.4 Die TEU hat das Recht, auch ohne ausdrückliche Zustim- mung des Auftraggebers sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen eines oder mehrerer Unterauftragnehmer zu bedienen.
4.5 Eine Aufbewahrungs- und Rückgabepflicht uns überlasse- ner Untersuchungsgegenstände, Materialien, Proben etc. nach Abnahme des Ergebnisses besteht nicht, soweit keine diesbe- züglichen gesetzlichen Verpflichtungen und / oder vertragliche Vereinbarungen bestehen. Sondermülles sei denn, der aufgrund der Auf- tragsdurchführung entsteht, wird nach vorheriger Anzeige zu Lasten des Auftraggebers entsorgt oder kostenpflichtig an diesen zurückgesandt. Diese Regelung gilt entsprechend, wenn Auftraggeber hat durch Vorabverfügung die Entsorgung eines Untersuchungsgegenstandes Kosten verursachtverfügt. Der Auftraggeber ist für etwaige Entsorgungskosten dem Kurierunternehmer zum Aufwendungsersatz verpflichtet.
4.6 Die TEU ist nicht verantwortlich für die Richtigkeit oder Überprüfung der den Prüfungen zugrundeliegenden Unterla- gen, Informationen, Sicherheitsprogrammen oder Sicherheits- vorschriften, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Sie übernimmt ferner mit der Durchführung der Tätigkeiten nicht gleichzeitig Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit (einwand- freie Beschaffenheit) und Funktionsfähigkeit weder begutachte- ter oder geprüfter Teile noch der Gesamtanlage, einschließlich Konstruktion, Materialauswahl und Bau einer untersuchten Anlage, soweit diese Fragen nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrags sind.
4.7 Bei Prüfaufträgen ist die TEU nicht verantwortlich für die Richtigkeit oder Überprüfung der ihren Prüfungen und Begut- achtungen zugrunde liegenden Vorschriften, Normen, techni- schen Regeln, Programmen, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
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Leistungsumfang. 4.1 Für den 1. Inhalt und Umfang der Leistung ist von uns zu erbringenden Projektleistungen werden im jeweiligen Einzelver- trag, ggf. in einem Leistungsverzeichnis, abschließend geregelt. Der Einzelvertrag bzw. das Leistungs- verzeichnis enthält auch Angaben zu von uns ggf. zu erbringenden Planungs-, Konstruktions-, Aufbau- und Montage- bzw. Installations-, Test-, Inbetriebnahme-, Dokumentations-, Einweisungs- bzw. Schu- lungs-, Projektmanagement- sowie Instandhaltungsleistungen, ggf. ferner Angaben zu von uns nicht zu erbringenden Leistungen und zu etwaigen Leistungsoptionen des Vertragspartners. Änderungen und Ergänzungen des Inhalts oder Umfangs der zu erbringenden Projektleistungen sind unter Einhaltung des in Ziff. VIII. geregelten Verfahrens zu entscheiden. Die Entscheidungen sind nur eine von beiden Seiten abgegebene übereinstimmende Erklärung maßgeblich. Liegt eine solche nicht vor, so ist die schriftliche Auftragsbestätigung der TEU maßgebend.
4.2 Die Leistungen werden nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und unter Beachtung der zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung geltenden Vorschriften durchgeführt.
4.3 Ferner ist die TEU berechtigt, die Methode und die Art der Untersuchung nach sachgemäßem Xxxxxxxx selbst zu be- stimmen, soweit keine anders lautenden schriftlichen Vereinba- rungen getroffen wurden oder soweit zwingende Vorschriften eine bestimmte Vorgehensweise erfordern.
4.4 Die TEU hat das Recht, auch ohne ausdrückliche Zustim- mung des Auftraggebers sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen eines oder mehrerer Unterauftragnehmer zu bedienen.
4.5 Eine Aufbewahrungs- und Rückgabepflicht uns überlasse- ner Untersuchungsgegenstände, Materialien, Proben etc. nach Abnahme des Ergebnisses besteht nicht, soweit keine diesbe- züglichen gesetzlichen Verpflichtungen und / oder vertragliche Vereinbarungen bestehen. Sondermüll, der aufgrund der Auf- tragsdurchführung entsteht, wird nach vorheriger Anzeige zu Lasten des Auftraggebers entsorgt oder kostenpflichtig an diesen zurückgesandt. Diese Regelung gilt entsprechenddann verbindlich, wenn die Entsorgung eines Untersuchungsgegenstandes Kosten verursacht.
4.6 Die TEU ist nicht verantwortlich für die Richtigkeit oder Überprüfung der den Prüfungen zugrundeliegenden Unterla- gen, Informationen, Sicherheitsprogrammen oder Sicherheits- vorschriften, soweit nicht sie schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Sie übernimmt ferner mit der Durchführung der Tätigkeiten nicht gleichzeitig Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit (einwand- freie Beschaffenheit) und Funktionsfähigkeit weder begutachte- ter oder geprüfter Teile noch der Gesamtanlage, einschließlich Konstruktion, Materialauswahl und Bau einer untersuchten Anlage, soweit diese Fragen nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrags niedergelegt sind.
4.7 Bei Prüfaufträgen 2. Es gelten nur die zu erbringenden Leistungen gemäß Vertrag. Sämtliche Nebenarbeiten (z.B. Mau- rer-, Stemm-, Erd- und Elektroarbeiten, Erdungsarbeiten sowie lsolierarbeiten), die im Angebot nicht enthalten sind und die von uns nach schriftlicher Vereinbarung auszuführen sind, müssen separat ver- gütet werden. Gerüste, Strom- und Wasseranschlüsse sind bauseits zu stellen, soweit nichts anderes vereinbart worden ist. Die Abstimmung mit anderen Gewerken ist die TEU nicht verantwortlich im Leistungsumfang enthalten, soweit nichts anderes vereinbart worden ist. Sanitäre Einrichtungen, Garderoben und Aufenthaltsorte sind bauseits zu stellen, soweit nichts anderes vereinbart worden ist. Während der Ausführung der Arbeiten ist für die Richtigkeit Aufbewahrung von Material, Halbzeugen, Werkzeugen und sonstiger Montageaus- rüstung und zum Aufenthalt für die ausführenden Arbeitnehmer ein verschließbarer Raum bauseitig kostenlos zur Verfügung zu stellen. Zusätzliche Montagen, die aus von uns nicht zu vertretenden Grün- den ausgeführt bzw. wiederholt werden müssen, sind gesondert zu vergüten. Allfällige Änderungen werden nach Regie zu den vor Projektbeginn vereinbarten Stundensätzen ausgeführt. Änderungen können Planungsänderungen, bauliche Abweichungen (z.B. Störkanten, Maßabweichungen durch an- dere Gewerke) sein. Diese Änderungen können Einfluss auf den Vorfertigungs- und Montageablauf nehmen und dürfen deshalb nicht einseitig durch den Auftraggeber vorgenommen werden.
3. Falls erforderlich, ist Bestandteil des Einzelvertrags ein Ablauf- und Zeitplan, nach dessen Maßgabe wir die geschuldeten Projektleistungen erbringen. In dem Ablauf- und Zeitplan sind die einzelnen Pro- jektleistungsschritte, deren zeitliche Abfolge und Abnahme bzw. Freigabe durch den Vertragspartner, etwaige Termine und Fristen sowie deren Verbindlichkeit, die vom Vertragspartner zu erbringenden Mitwirkungsleistungen und dessen Verantwortlichkeiten festgehalten. Für Änderungen und Ergänzun- gen solcher Ablauf- und Zeitpläne gilt Ziff. III. 1. Satz 3 und Satz 4 entsprechend.
4. Unsere Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sind nicht befugt, Leistungen zu erbringen, die nicht in Erfüllung unserer einzelvertraglich übernommenen Leistungspflicht vorgenommen werden oder Überprüfung ohne Rücksprache mit uns vom Vertragspartner oder einem Dritten veranlasst werden. Für solche, nicht unserem Verantwortungsbereich zuzurechnenden Leistungen haften wir nicht.
5. Sofern Leistungen nicht beim Vertragspartner vor Ort, sondern bei uns oder an einem dritten Ort vorgenommen werden, hat der ihren Prüfungen Vertragspartner auf seine Kosten und Begut- achtungen zugrunde liegenden VorschriftenGefahr für den Hin- und Rück- transport und ggf. eine entsprechende Versicherung zu sorgen.
6. Wir sind berechtigt, Normen, techni- schen Regeln, Programmen, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart istuns fachlich geeigneter Unterauftragnehmer zur Erfüllung des jeweiligen Einzel- vertrags zu bedienen. Hornusserstrasse 7 5079 Zeihen Geschäftsführer: Xxxxxx Xxxxxxx Neue Aargauer Bank AG IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 0 Tel.: +00 (0) 00 000 00-00 Fax: +00 (0) 00 000-0000
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Samples: General Terms and Conditions