Leistungsumfang. Der Versicherer trägt die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten a) eines für den Versicherten tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes; b) des Gerichts einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers; c) der Reisen des Versicherten zu einem ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Partei angeordnet ist, in Höhe von maximal 2.600 EUR pro Versicherungsfall; d) die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Inter- essen entstandenen sind, soweit der Versicherte zu deren Erstattung verpflichtet ist; e) eines Zwangsvollstreckungsschrittes. Die Entschädigung ist in jedem Rechtsschutzfall auf 150.000 EUR begrenzt. Zahlungen für den Versicherten und mitversicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Der Versicherer trägt nicht ▪ Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist; ▪ Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als ein Jahr nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden; ▪ Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernommen hat; ▪ Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvoll- streckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen; ▪ Kosten, zu deren Übernahme ein anderer Rechtsschutzversicherer verpflichtet wäre, wenn der Spezial- Schadenersatz-Rechtsschutz- vertrag nicht bestünde. Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die ver- einbarte Versicherungssumme. Zahlungen für die versicherte Person aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammen- gerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechts- schutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Bei Auslandsbezug sorgt der Versicherer für a) die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers notwendigen schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten; b) die Bestellung eines für die Wahrnehmung der rechtlichen Inter- essen des Versicherten erforderlichen Dolmetschers und trägt die für dessen Tätigkeit entstehenden Kosten.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung, Privathaftpflichtversicherung, Privathaftpflichtversicherung
Leistungsumfang. Der Versicherer trägt Die Konditionsdifferenzdeckung leistet für Schadenereignisse, die in der anderweitig bestehenden Wohngebäudeversicherung nicht oder nicht im vollen Umfang versichert sind, bis zur Rechtsverfolgung erforderlichen KostenHöhe des im vorliegenden Vertrag vereinbarten Versicherungsschutzes (zum Beispiel: Haftungserweiterungen, Entschädigungsgrenzen und Selbstbehalte). Die Konditionsdifferenzdeckung leistet nicht für bestehende Versicherungssummendifferenzen zwischen diesem und dem anderweitig bestehenden Vertrag. Vertraglich vereinbarte und sonstige Leistungen aus der anderweitig bestehenden Wohngebäudeversicherung werden abgezogen. Soweit im vorliegenden Vertrag ein Selbstbehalt vereinbart gilt, wird der sich nach der vorstehenden Berechnungsmethode ergebende Betrag jedoch um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Maßgeblich für die vertraglich vereinbarten Leistungen aus der anderweitig bestehenden Wohngebäudeversicherung ist der Umfang des Versicherungsschutzes des anderen Vertrages, der zum Zeitpunkt der Antragstellung der Konditionsdifferenzdeckung bestanden hat. Nachträglich vorgenommene Änderungen an der anderweitig bestehenden Wohngebäudeversicherung bewirken keine Erweiterung der Konditionsdifferenzdeckung. Ergänzend zu den Bestimmungen der VGB werden Leistungen aus der Konditionsdifferenzdeckung nicht erbracht, wenn
a) eines für den Versicherten tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe zum Zeitpunkt der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes;
b) des Gerichts einschließlich Antragstellung der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
c) der Reisen des Versicherten zu einem ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Partei angeordnet ist, in Höhe von maximal 2.600 EUR pro Versicherungsfall;
d) die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Inter- essen entstandenen sind, soweit der Versicherte zu deren Erstattung verpflichtet ist;
e) eines Zwangsvollstreckungsschrittes. Die Entschädigung ist in jedem Rechtsschutzfall auf 150.000 EUR begrenzt. Zahlungen für den Versicherten und mitversicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Der Versicherer trägt nicht ▪ Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist; ▪ Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als ein Jahr nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden; ▪ Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernommen Konditionsdifferenzdeckung keine anderweitige Wohngebäudeversicherung bestanden hat; ▪ Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvoll- streckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen; ▪ Kosten, zu deren Übernahme ein anderer Rechtsschutzversicherer verpflichtet wäre, wenn der Spezial- Schadenersatz-Rechtsschutz- vertrag nicht bestünde. Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die ver- einbarte Versicherungssumme. Zahlungen für die versicherte Person aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammen- gerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechts- schutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Bei Auslandsbezug sorgt der Versicherer für
a) die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers notwendigen schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten;
b) die Bestellung Leistung des anderen Versicherers infolge eines Vergleichs zwischen dem anderweitigen Versicherer und dem Versicherungsnehmer nicht zum vollen Ersatz des Schadens führt. Gleiches gilt, wenn aufgrund fehlender Nachweise über die Schadenhöhe durch den anderweitigen Versicherer lediglich eine pauschale Entschädigung erbracht wird. Ist der anderweitige Versicherer infolge – Nichtzahlung der Beiträge, – Obliegenheitsverletzung, – arglistiger Täuschung von seiner Leistungspflicht ganz oder teilweise befreit, so wird dadurch keine Erweiterung des Leistungsumfangs der Konditionsdifferenzdeckung bewirkt. Leistungen aus der Konditionsdifferenzdeckung werden dann nur insoweit erbracht, wie sie entstanden wären, wenn keiner der vorgenannten Gründe für den Wegfall oder die Wahrnehmung Reduzierung der rechtlichen Inter- essen des Versicherten erforderlichen Dolmetschers und trägt die für dessen Tätigkeit entstehenden KostenLeistung vorgelegen hätte.
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Samples: Wohngebäudeversicherung, Wohngebäudeversicherung, Wohngebäudeversicherung
Leistungsumfang. Der Versicherer trägt die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten
a) er- forderlichen Kosten – eines für den Versicherten tätigen Rechtsanwaltes Rechtsanwal- tes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines ei- nes am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen ansässi- gen Rechtsanwaltes;
b) ; – des Gerichts einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht Ge- richt herangezogen werden sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
c) ; – der Reisen des Versicherten zu einem ausländischen auslän- dischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Partei Par- tei angeordnet ist, in Höhe von maximal 2.600 EUR pro Versicherungsfall;
d) Rechtsschutzfall; – die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner sei- ner rechtlichen Inter- essen entstandenen Interessen entstanden sind, soweit so- weit der Versicherte zu deren Erstattung verpflichtet ver- pflichtet ist;
e) ; – eines Zwangsvollstreckungsschrittes. Die Entschädigung ist in jedem Rechtsschutzfall auf 150.000 EUR begrenzt. Zahlungen für den Versicherten Versi- cherten und mitversicherte Personen aufgrund desselben auf Grund des- selben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnetzusam- mengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund auf Grund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Der Versicherer trägt nicht ▪ – Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen ein- verständlichen Erledigung entstanden sind, soweit so- weit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherten Versi- cherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten erziel- ten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich ge- setzlich vorgeschrieben ist; ▪ – Kosten aufgrund auf Grund von ZwangsvollstreckungsmaßnahmenZwangsvollstreckungs- maßnahmen, die später als ein Jahr nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden; ▪ – Kosten, die der Versicherungsnehmer Sie ohne Rechtspflicht übernommen hatüber- nommen haben; ▪ – Kosten, die aufgrund auf Grund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvoll- streckungsmaßnahme Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen; ▪ – Kosten, zu deren Übernahme ein anderer Rechtsschutzversicherer verpflichtet wäre, wenn der Spezial- Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz- vertrag Rechts- schutzvertrag nicht bestünde. Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die ver- einbarte Versicherungssumme. Zahlungen für die versicherte Person aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammen- gerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechts- schutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Bei Auslandsbezug sorgt der Versicherer für
a) für – die Übersetzung der für die Wahrnehmung der Ihrer rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers notwendigen schriftlichen in Textform vorliegenden Unterlagen und trägt die dabei anfallenden an- fallenden Kosten;
b) ; – die Bestellung eines für die Wahrnehmung der rechtlichen Inter- essen Interessen des Versicherten erforderlichen erfor- derlichen Dolmetschers und trägt die für dessen Tätigkeit entstehenden Kosten.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung, Barmenia Privathaftpflichtversicherung
Leistungsumfang. A3-6.1.1 Der Versicherer trägt bei Eintritt eines Rechts- schutzfalls die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten
a) Kosten - eines für den Versicherten die versicherte Person tätigen Rechtsanwaltes Rechts- anwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung Vergü- tung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes;
b) , - des Gerichts einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht Ge- richt herangezogen werden sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
c) , - der Reisen des Versicherten der versicherten Person zu einem ausländischen Gericht, wenn sein ihr Erscheinen als Partei angeordnet vorgeschrieben und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist, in Höhe von maximal 2.600 EUR 2.500 Euro pro Versicherungsfall;
d) Rechtsschutzfall, - die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Inter- essen entstandenen Interessen entstanden sind, soweit der Versicherte die versicherte Person zu deren Erstattung verpflichtet ver- pflichtet ist;, - von bis zu drei Zwangsvollstreckungsmaßnah- men je Vollstreckungstitel.
e) A3-6.1.2 Bei Auslandsbezug sorgt der Versicherer für - die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der versicherten Person notwendigen schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten, - die Bestellung eines Zwangsvollstreckungsschrittesfür die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der versicherten Person erforderlichen Dolmetschers und trägt die für dessen Tätigkeit entstehenden Kosten. Die Entschädigung ist in jedem Versicherungssumme je Rechtsschutzfall auf 150.000 EUR begrenztbe- trägt höchstens 1 Mio. Euro. Zahlungen für den Versicherten Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles Rechtsschutzfalls werden hierbei hier- bei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen Zahlun- gen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich zeit- lich und ursächlich zusammenhängen. .
A3-6.1.3 Der Versicherer trägt nicht ▪ - Kosten, die im Zusammenhang mit bei einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie Erledi- gung durch Vergleich nicht dem Verhältnis des vom Versicherten Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses Ergeb- nisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung Kos- tenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist; ▪ , - Kosten aufgrund von ZwangsvollstreckungsmaßnahmenZwangsvollstreckungs- maßnahmen, die später als ein Jahr nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden; ▪ Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernommen hat; ▪ Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvoll- streckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen; ▪ Kosten, zu deren Übernahme ein anderer Rechtsschutzversicherer verpflichtet wäre, wenn der Spezial- Schadenersatz-Rechtsschutz- vertrag nicht bestünde. Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die ver- einbarte Versicherungssumme. Zahlungen für die versicherte Person aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammen- gerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechts- schutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Bei Auslandsbezug sorgt der Versicherer für
a) die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers notwendigen schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten;
b) die Bestellung eines für die Wahrnehmung der rechtlichen Inter- essen des Versicherten erforderlichen Dolmetschers und trägt die für dessen Tätigkeit entstehenden Kosten.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Wassersportfahrzeug Haftpflichtversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Wassersportfahrzeug Haftpflichtversicherung
Leistungsumfang. Der Versicherer trägt die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten
a) Kosten - eines für den Versicherten tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen an- sässigen Rechtsanwaltes;
b) ; - des Gerichts einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden werden, sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
c) der Reisen des Versicherten zu einem ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Partei angeordnet ist, in Höhe von maximal 2.600 EUR pro Versicherungsfall;
d) ; - die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Inter- essen entstandenen entstanden sind, soweit der Versicherte zu deren Erstattung verpflichtet ist;
e) ; - eines Zwangsvollstreckungsschrittes. Die Entschädigung Zwangsvollstreckungsschrittes - dieEntschädigung ist in jedem Rechtsschutzfall auf 150.000 EUR 150.000,- Euro begrenzt. Zahlungen für den Versicherten und mitversicherte Personen Per- sonen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zu- sammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Der Versicherer trägt nicht - Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledi- gung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis ent- sprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenvertei- lung gesetzlich vorgeschrieben ist; - Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als ein Jahr nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden; - Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernom- men hat; - Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvoll- streckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen; - Kosten, zu deren Übernahme ein anderer Rechtsschutzversicherer verpflichtet wäre, wenn der Spezial- Schadenersatz-Rechtsschutz- Vertrag nicht bestünde. Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die verein- barte Versicherungssumme. Zahlungen für die versicherte Person auf- grund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Der Versicherer trägt nicht ▪ Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist; ▪ Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als ein Jahr nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden; ▪ Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernommen hat; ▪ Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvoll- streckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen; ▪ Kosten, zu deren Übernahme ein anderer Rechtsschutzversicherer verpflichtet wäre, wenn der Spezial- Schadenersatz-Rechtsschutz- vertrag nicht bestünde. Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die ver- einbarte Versicherungssumme. Zahlungen für die versicherte Person aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammen- gerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechts- schutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Bei Auslandsbezug sorgt der Versicherer für
a) für - die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen Interes- sen des Versicherungsnehmers notwendigen schriftlichen Unterlagen Unterla- gen und trägt die dabei anfallenden Kosten;
b) ; - die Bestellung eines für die Wahrnehmung der rechtlichen Inter- essen Interes- sen des Versicherten erforderlichen Dolmetschers und trägt die für dessen Tätigkeit entstehenden Kosten.
Appears in 2 contracts
Leistungsumfang. Der Versicherer trägt die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten
a) Kosten - eines für den Versicherten tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen an- sässigen Rechtsanwaltes;
b) ; - des Gerichts einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden werden, sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
c) ; - der Reisen des Versicherten zu einem ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Partei angeordnet ist, in Höhe von maximal 2.600 EUR Euro pro Versicherungsfall;
d) ; - die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Inter- essen entstandenen entstanden sind, soweit der Versicherte zu deren Erstattung verpflichtet ist;
e) ; - eines Zwangsvollstreckungsschrittes. Die ; - die Entschädigung ist in jedem Rechtsschutzfall auf 150.000 EUR 150.000,- Euro begrenzt. Zahlungen für den Versicherten und mitversicherte Personen Per- sonen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zu- sammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Der Versicherer trägt nicht - Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledi- gung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis ent- sprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenvertei- lung gesetzlich vorgeschrieben ist; - Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als ein Jahr nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden; - Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernom- men hat; - Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvoll- streckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen; - Kosten, zu deren Übernahme ein anderer Rechtsschutzversicherer verpflichtet wäre, wenn der Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz- Vertrag nicht bestünde Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die verein- barte Versicherungssumme. Zahlungen für die versicherte Person auf- grund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Der Versicherer trägt nicht ▪ Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist; ▪ Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als ein Jahr nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden; ▪ Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernommen hat; ▪ Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvoll- streckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen; ▪ Kosten, zu deren Übernahme ein anderer Rechtsschutzversicherer verpflichtet wäre, wenn der Spezial- Schadenersatz-Rechtsschutz- vertrag nicht bestünde. Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die ver- einbarte Versicherungssumme. Zahlungen für die versicherte Person aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammen- gerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechts- schutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Bei Auslandsbezug sorgt der Versicherer für
a) für - die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen Interes- sen des Versicherungsnehmers notwendigen schriftlichen Unterlagen Unterla- gen und trägt die dabei anfallenden Kosten;
b) ; - die Bestellung eines für die Wahrnehmung der rechtlichen Inter- essen Interes- sen des Versicherten erforderlichen Dolmetschers und trägt die für dessen Tätigkeit entstehenden Kosten.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung
Leistungsumfang. Der Versicherer trägt die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten
a) eines für den Versicherten tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes;
b) des Gerichts einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
c) der Reisen des Versicherten zu einem ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Partei angeordnet ist, in Höhe von maximal 2.600 EUR pro Versicherungsfall;
d) die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Inter- essen entstandenen sind, soweit der Versicherte zu deren Erstattung verpflichtet ist;
e) eines Zwangsvollstreckungsschrittes. Die .
f) die Entschädigung ist in jedem Rechtsschutzfall auf 150.000 EUR begrenzt. Zahlungen für den Versicherten und mitversicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Der Versicherer trägt nicht ▪ nicht
g) Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist; ▪ ;
h) Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als ein Jahr nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden; ▪ ;
i) Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernommen hat; ▪ ;
j) Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvoll- streckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen; ▪ ;
k) Kosten, zu deren Übernahme ein anderer Rechtsschutzversicherer Rechtsschutz- versicherer verpflichtet wäre, wenn der Spezial- Schadenersatz-Rechtsschutz- vertrag Schadenersatz- Rechtsschutzvertrag nicht bestünde. Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die ver- einbarte vereinbarte Versicherungssumme. Zahlungen für die versicherte Person aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammen- gerechnetzusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechts- schutzfälleRechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Bei Auslandsbezug sorgt der Versicherer für
a) die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers notwendigen schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten;
b) die Bestellung eines für die Wahrnehmung der rechtlichen Inter- essen des Versicherten erforderlichen Dolmetschers und trägt die für dessen Tätigkeit entstehenden Kosten.
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Leistungsumfang. Der Versicherer XXXXXX trägt die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten
a) Kosten - eines für den Versicherten Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes;
b) ; - des Gerichts einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
c) ; - der Reisen des Versicherten Versicherungsnehmers zu einem ausländischen GerichtGe- richt, wenn sein Erscheinen als Partei angeordnet ist, in Höhe von maximal 2.600 EUR 2.600,- Euro pro Versicherungsfall;
d) ; - die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Inter- essen entstandenen entstanden sind, soweit der Versicherte Versicherungsnehmer zu deren Erstattung verpflichtet ist;
e) ; - eines Zwangsvollstreckungsschrittes. Die Entschädigung ist in jedem Rechtsschutzfall auf 150.000 EUR 150.000,- Euro begrenzt. Zahlungen für den Versicherten Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnetzusam- mengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Der Versicherer ROLAND trägt nicht ▪ - Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung Erledi- gung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherten Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis Er- gebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung Ko- stenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist; ▪ - Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als ein 1 Jahr nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden; ▪ Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernommen hat; ▪ Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvoll- streckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen; ▪ Kosten, zu deren Übernahme ein anderer Rechtsschutzversicherer verpflichtet wäre, wenn der Spezial- Schadenersatz-Rechtsschutz- vertrag nicht bestünde. Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die ver- einbarte Versicherungssumme. Zahlungen für die versicherte Person aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammen- gerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechts- schutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängenwer- den. Bei Auslandsbezug sorgt der Versicherer für
a) XXXXXX für - die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen Interes- sen des Versicherungsnehmers notwendigen schriftlichen Unterlagen Unterla- gen und trägt die dabei anfallenden Kosten;
b) ; - die Bestellung eines für die Wahrnehmung der rechtlichen Inter- essen Interes- sen des Versicherten Versicherungsnehmers erforderlichen Dolmetschers und trägt die für dessen Tätigkeit entstehenden Kosten.
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Samples: Haftpflichtversicherung Für Die Land Und Forstwirtschaft
Leistungsumfang. Der Versicherer trägt die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten
a) Kosten - eines für den Versicherten tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen an- sässigen Rechtsanwaltes;
b) ; - des Gerichts einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden werden, sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
c) ; - der Reisen des Versicherten zu einem ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Partei angeordnet ist, in Höhe von maximal 2.600 EUR 2.600,- Euro pro Versicherungsfall;
d) ; - die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Inter- essen entstandenen entstanden sind, soweit der Versicherte zu deren Erstattung verpflichtet ist;
e) ; - eines Zwangsvollstreckungsschrittes. Die Zwangsvollstreckungsschrittes - die Entschädigung ist in jedem Rechtsschutzfall auf 150.000 EUR 150.000,- Euro begrenzt. Zahlungen für den Versicherten und mitversicherte Personen Per- sonen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zu- sammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Der Versicherer trägt nicht - Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledi- gung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis ent- sprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenvertei- lung gesetzlich vorgeschrieben ist; - Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als ein Jahr nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden; - Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernom- men hat; - Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvoll- streckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen; - Kosten, zu deren Übernahme ein anderer Rechtsschutzversicherer verpflichtet wäre, wenn der Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz- Vertrag nicht bestünde. Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die verein- barte Versicherungssumme. Zahlungen für die versicherte Person auf- grund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Der Versicherer trägt nicht ▪ Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist; ▪ Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als ein Jahr nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden; ▪ Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernommen hat; ▪ Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvoll- streckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen; ▪ Kosten, zu deren Übernahme ein anderer Rechtsschutzversicherer verpflichtet wäre, wenn der Spezial- Schadenersatz-Rechtsschutz- vertrag nicht bestünde. Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die ver- einbarte Versicherungssumme. Zahlungen für die versicherte Person aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammen- gerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechts- schutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Bei Auslandsbezug sorgt der Versicherer für
a) für - die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen Interes- sen des Versicherungsnehmers notwendigen schriftlichen Unterlagen Unterla- gen und trägt die dabei anfallenden Kosten;
b) ; - die Bestellung eines für die Wahrnehmung der rechtlichen Inter- essen Interes- sen des Versicherten erforderlichen Dolmetschers und trägt die für dessen Tätigkeit entstehenden Kosten.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Leistungsumfang. Der Versicherer trägt die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten
a) eines für den Versicherten tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes;
b) des Gerichts einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
c) der Reisen des Versicherten zu einem ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Partei angeordnet ist, in Höhe von maximal 2.600 EUR pro Versicherungsfall;
d) die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Inter- essen Interessen entstandenen sind, soweit der Versicherte zu deren Erstattung verpflichtet ist;
e) eines Zwangsvollstreckungsschrittes. Die .
f) die Entschädigung ist in jedem Rechtsschutzfall auf 150.000 EUR begrenzt. Zahlungen für den Versicherten und mitversicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Der Versicherer trägt nicht ▪ nicht
g) Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist; ▪ ;
h) Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als ein Jahr nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden; ▪ ;
i) Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernommen hat; ▪ ;
j) Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvoll- streckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen; ▪ ;
k) Kosten, zu deren Übernahme ein anderer Rechtsschutzversicherer verpflichtet wäre, wenn der Spezial- Schadenersatz-Rechtsschutz- vertrag Rechtsschutzvertrag nicht bestünde. Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die ver- einbarte vereinbarte Versicherungssumme. Zahlungen für die versicherte Person aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammen- gerechnetzusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechts- schutzfälleRechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Bei Auslandsbezug sorgt der Versicherer für
a) die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers notwendigen schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten;
b) die Bestellung eines für die Wahrnehmung der rechtlichen Inter- essen Interessen des Versicherten erforderlichen Dolmetschers und trägt die für dessen Tätigkeit entstehenden Kosten.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung
Leistungsumfang. Der Versicherer trägt die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten
a) er- forderlichen Kosten – eines für den Versicherten tätigen Rechtsanwaltes Rechtsanwal- tes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines ei- nes am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen ansässi- gen Rechtsanwaltes;
b) ; – des Gerichts einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht Ge- richt herangezogen werden sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
c) ; – der Reisen des Versicherten zu einem ausländischen auslän- dischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Partei Par- tei angeordnet ist, in Höhe von maximal 2.600 EUR pro Versicherungsfall;
d) Rechtsschutzfall; – die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner sei- ner rechtlichen Inter- essen entstandenen Interessen entstanden sind, soweit so- weit der Versicherte zu deren Erstattung verpflichtet ver- pflichtet ist;
e) ; – eines Zwangsvollstreckungsschrittes. Die Entschädigung ist in jedem Rechtsschutzfall auf 150.000 EUR begrenzt. Zahlungen für den Versicherten Versi- cherten und mitversicherte Personen aufgrund desselben auf Grund des- selben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnetzusam- mengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund auf Grund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Der Versicherer trägt nicht ▪ – Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen ein- verständlichen Erledigung entstanden sind, soweit so- weit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherten Versi- cherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten erziel- ten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich ge- setzlich vorgeschrieben ist; ▪ – Kosten aufgrund auf Grund von ZwangsvollstreckungsmaßnahmenZwangsvollstreckungs- maßnahmen, die später als ein Jahr nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden; ▪ – Kosten, die der Versicherungsnehmer dieser Tierhalter-Haftpflichtversicherung ohne Rechtspflicht Rechts- pflicht übernommen hat; ▪ – Kosten, die aufgrund auf Grund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvoll- streckungsmaßnahme Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen; ▪ – Kosten, zu deren Übernahme ein anderer Rechtsschutzversicherer verpflichtet wäre, wenn der Spezial- Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz- vertrag Rechts- schutzvertrag nicht bestünde. Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die ver- einbarte Versicherungssumme. Zahlungen für die versicherte Person aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammen- gerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechts- schutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Bei Auslandsbezug sorgt der Versicherer für
a) für – die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers notwendigen schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten;
b) ; – die Bestellung eines für die Wahrnehmung der rechtlichen Inter- essen Interessen des Versicherten erforderlichen erfor- derlichen Dolmetschers und trägt die für dessen Tätigkeit entstehenden Kosten.
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Samples: Tierhalter Haftpflichtversicherung
Leistungsumfang. Der Versicherer trägt die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten
a) er- forderlichen Kosten – eines für den Versicherten tätigen Rechtsanwaltes Rechtsanwal- tes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines ei- nes am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen ansässi- gen Rechtsanwaltes;
b) ; – des Gerichts einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht Ge- richt herangezogen werden sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
c) ; – der Reisen des Versicherten zu einem ausländischen auslän- dischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Partei Par- tei angeordnet ist, in Höhe von maximal 2.600 EUR pro Versicherungsfall;
d) Rechtsschutzfall; – die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner sei- ner rechtlichen Inter- essen entstandenen Interessen entstanden sind, soweit so- weit der Versicherte zu deren Erstattung verpflichtet ver- pflichtet ist;
e) ; – eines Zwangsvollstreckungsschrittes. Die Entschädigung ist in jedem Rechtsschutzfall auf 150.000 EUR begrenzt. Zahlungen für den Versicherten Versi- cherten und mitversicherte Personen aufgrund desselben auf Grund des- selben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnetzusam- mengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund auf Grund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Der Versicherer trägt nicht ▪ – Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen ein- verständlichen Erledigung entstanden sind, soweit so- weit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherten Versi- cherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten erziel- ten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich ge- setzlich vorgeschrieben ist; ▪ – Kosten aufgrund auf Grund von ZwangsvollstreckungsmaßnahmenZwangsvollstreckungs- maßnahmen, die später als ein Jahr nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden; ▪ – Kosten, die der Versicherungsnehmer dieser Privathaftpflichtversicherung ohne Rechtspflicht übernommen hat; ▪ – Kosten, die aufgrund auf Grund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvoll- streckungsmaßnahme Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen; ▪ – Kosten, zu deren Übernahme ein anderer Rechtsschutzversicherer verpflichtet wäre, wenn der Spezial- Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz- vertrag Rechts- schutzvertrag nicht bestünde. Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die ver- einbarte Versicherungssumme. Zahlungen für die versicherte Person aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammen- gerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechts- schutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Bei Auslandsbezug sorgt der Versicherer für
a) für – die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers notwendigen schriftlichen in Textform vorliegenden Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten;
b) Kos- ten; – die Bestellung eines für die Wahrnehmung der rechtlichen Inter- essen Interessen des Versicherten erforderlichen erfor- derlichen Dolmetschers und trägt die für dessen Tätigkeit entstehenden Kosten.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung
Leistungsumfang. Der Versicherer trägt die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten
a) Kosten - eines für den Versicherten tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes;
b) ; - des Gerichts einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
c) ; - der Reisen des Versicherten zu einem ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Partei angeordnet ist, in Höhe von maximal 2.600 EUR 2.600,- Euro pro Versicherungsfall;
d) ; - die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Inter- essen entstandenen Interessen entstanden sind, soweit der Versicherte zu deren Erstattung verpflichtet ist;
e) ; - eines Zwangsvollstreckungsschrittes. - Die Entschädigung ist in jedem Rechtsschutzfall auf 150.000 EUR 150.000,- Euro begrenzt. Zahlungen für den Versicherten und mitversicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Der Versicherer trägt nicht ▪ - Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist; ▪ - Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als ein Jahr nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden; ▪ . - Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernommen hat; ▪ - Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvoll- streckungsmaßnahme Zwangsvollstreckungs- maßnahme je Vollstreckungstitel entstehen; ▪ - Kosten, zu deren Übernahme ein anderer Rechtsschutzversicherer verpflichtet wäre, wenn der Spezial- Schadenersatz-Rechtsschutz- vertrag Spezial Schadenersatz Rechtsschutzvertrag nicht bestünde. Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die ver- einbarte vereinbarte Versicherungssumme. Zahlungen für die versicherte Person aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammen- gerechnetzusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechts- schutzfälleRechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Bei Auslandsbezug sorgt der Versicherer für
a) für - die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers notwendigen schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten;
b) ; - die Bestellung eines für die Wahrnehmung der rechtlichen Inter- essen Interessen des Versicherten erforderlichen Dolmetschers und trägt die für dessen Tätigkeit entstehenden Kosten.
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Samples: Zusatzvereinbarung Zur Privathaftpflichtversicherung
Leistungsumfang. Der Versicherer trägt die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten
a) xxxxxxxxxx- xxxx Xxxxxx – eines für den Versicherten tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen zustän- digen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes;
b) ; – des Gerichts einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden werden, sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
c) ; – der Reisen des Versicherten zu einem ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Partei angeordnet ist, in Höhe von maximal 2.600 EUR Euro pro Versicherungsfall;
d) ; – die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Inter- essen entstandenen rechtli- xxxx Xxxxxxxxxx entstanden sind, soweit der Versicherte zu deren Erstattung verpflichtet ist;
e) ; – eines Zwangsvollstreckungsschrittes. Die Entschädigung ist in jedem Rechtsschutzfall auf 150.000 EUR 1.000.000,- Euro begrenzt. Zahlungen für den Versicherten und mitversicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles Rechts- schutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Der Versicherer trägt nicht ▪ – Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen einverständli- chen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben vorge- schrieben ist; ▪ – Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als ein Jahr nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels Vollstreckungs- titels eingeleitet werden; ▪ – Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernommen hat; ▪ – Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvoll- streckungsmaßnahme Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen; ▪ – Kosten, zu deren Übernahme ein anderer Rechtsschutzversicherer Rechtsschutz- versicherer verpflichtet wäre, wenn der Spezial- SchadenersatzSpezial-Rechtsschutz- vertrag Schaden- ersatz-Rechtsschutzvertrag nicht bestünde. Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die ver- einbarte vereinbarte Versicherungssumme. Zahlungen für die versicherte Person aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammen- gerechnetzusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechts- schutzfälleRechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Bei Auslandsbezug sorgt der Versicherer für
a) für – die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen rechtli- chen Interessen des Versicherungsnehmers notwendigen schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten;
b) ; – die Bestellung eines für die Wahrnehmung der rechtlichen Inter- essen Interessen des Versicherten erforderlichen Dolmetschers und trägt die für dessen Tätigkeit entstehenden Kosten.
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Samples: Private Tierhalterhaftpflicht
Leistungsumfang. Der Versicherer trägt die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten
a) Kosten - eines für den Versicherten tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen an- sässigen Rechtsanwaltes;
b) ; - des Gerichts einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
c) ; - der Reisen des Versicherten zu einem ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Partei angeordnet ist, in Höhe von maximal 2.600 EUR 2.600,- Euro pro Versicherungsfall;
d) ; - die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Inter- essen entstandenen entstanden sind, soweit der Versicherte zu deren Erstattung verpflichtet ist;
e) ; - eines Zwangsvollstreckungsschrittes. - Die Entschädigung ist in jedem Rechtsschutzfall auf 150.000 EUR 150.000,- Euro begrenzt. Zahlungen für den Versicherten und mitversicherte Personen Per- sonen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zu- sammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Der Versicherer trägt nicht - Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledi- gung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis ent- sprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenvertei- lung gesetzlich vorgeschrieben ist; - Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als ein Jahr nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden. - Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernom- men hat; - Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvoll- streckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen; - Kosten, zu deren Übernahme ein anderer Rechtsschutzversicherer verpflichtet wäre, wenn der Spezial Schadenersatz Rechtsschutz- vertrag nicht bestünde. Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die verein- barte Versicherungssumme. Zahlungen für die versicherte Person auf- grund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Der Versicherer trägt nicht ▪ Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist; ▪ Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als ein Jahr nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden; ▪ Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernommen hat; ▪ Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvoll- streckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen; ▪ Kosten, zu deren Übernahme ein anderer Rechtsschutzversicherer verpflichtet wäre, wenn der Spezial- Schadenersatz-Rechtsschutz- vertrag nicht bestünde. Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die ver- einbarte Versicherungssumme. Zahlungen für die versicherte Person aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammen- gerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechts- schutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Bei Auslandsbezug sorgt der Versicherer für
a) für - die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen Interes- sen des Versicherungsnehmers notwendigen schriftlichen Unterlagen Unterla- gen und trägt die dabei anfallenden Kosten;
b) ; - die Bestellung eines für die Wahrnehmung der rechtlichen Inter- essen Interes- sen des Versicherten erforderlichen Dolmetschers und trägt die für dessen Tätigkeit entstehenden Kosten.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Leistungsumfang. Der Versicherer trägt die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten
a) er- forderlichen Kosten – eines für den Versicherten tätigen Rechtsanwaltes Rechtsanwal- tes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines ei- nes am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen ansässi- gen Rechtsanwaltes;
b) ; – des Gerichts einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht Ge- richt herangezogen werden sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
c) ; – der Reisen des Versicherten zu einem ausländischen auslän- dischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Partei Par- tei angeordnet ist, in Höhe von maximal 2.600 EUR pro Versicherungsfall;
d) Rechtsschutzfall; – die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner sei- ner rechtlichen Inter- essen entstandenen Interessen entstanden sind, soweit so- weit der Versicherte zu deren Erstattung verpflichtet ver- pflichtet ist;
e) ; – eines Zwangsvollstreckungsschrittes. Die Entschädigung ist in jedem Rechtsschutzfall auf 150.000 EUR begrenzt. Zahlungen für den Versicherten Versi- cherten und mitversicherte Personen aufgrund desselben auf Grund des- selben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnetzusam- mengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund auf Grund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Der Versicherer trägt nicht ▪ – Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen ein- verständlichen Erledigung entstanden sind, soweit so- weit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherten Versi- cherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten erziel- ten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich ge- setzlich vorgeschrieben ist; ▪ – Kosten aufgrund auf Grund von ZwangsvollstreckungsmaßnahmenZwangsvollstreckungs- maßnahmen, die später als ein Jahr nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden; ▪ – Kosten, die der Versicherungsnehmer dieser Privathaftpflichtversicherung ohne Rechtspflicht übernommen hat; ▪ – Kosten, die aufgrund auf Grund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvoll- streckungsmaßnahme Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen; ▪ – Kosten, zu deren Übernahme ein anderer Rechtsschutzversicherer verpflichtet wäre, wenn der Spezial- Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz- vertrag Rechts- schutzvertrag nicht bestünde. Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die ver- einbarte Versicherungssumme. Zahlungen für die versicherte Person aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammen- gerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechts- schutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Bei Auslandsbezug sorgt der Versicherer für
a) für – die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers notwendigen schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten;
b) ; – die Bestellung eines für die Wahrnehmung der rechtlichen Inter- essen Interessen des Versicherten erforderlichen erfor- derlichen Dolmetschers und trägt die für dessen Tätigkeit entstehenden Kosten.
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Samples: Gewerbe Haftpflichtversicherung
Leistungsumfang. Der Versicherer trägt die zur Rechtsverfolgung erforderlichen er- forderlichen Kosten
a) eines für den Versicherten tätigen Rechtsanwaltes Rechtsan- waltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung Vergü- tung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes;
b) des Gerichts einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht Ge- richt herangezogen werden sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
c) der Reisen des Versicherten zu einem ausländischen aus- ländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Partei angeordnet ist, in Höhe von maximal 2.600 EUR pro Versicherungsfall;
d) die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner sei- ner rechtlichen Inter- essen Interessen entstandenen sind, soweit der Versicherte zu deren Erstattung verpflichtet ver- pflichtet ist;
e) eines Zwangsvollstreckungsschrittes. Die .
f) die Entschädigung ist in jedem Rechtsschutzfall Rechtsschutz- fall auf 150.000 EUR begrenzt. Zahlungen für den Versicherten und mitversicherte Personen Perso- nen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Der Versicherer trägt nicht ▪ B 220137 (01.21)
g) Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen ein- verständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherten Versi- cherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten erziel- ten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist; ▪ ;
h) Kosten aufgrund von ZwangsvollstreckungsmaßnahmenZwangsvollstreckungs- maßnahmen, die später als ein Jahr nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden; ▪ ;
i) Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernommen hat; ▪ ;
j) Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvoll- streckungsmaßnahme Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen; ▪ ;
k) Kosten, zu deren Übernahme ein anderer Rechtsschutzversicherer verpflichtet wäre, wenn der Spezial- Schadenersatz-Rechtsschutz- vertrag Spezial‐ Schadenersatz‐Rechts- schutzvertrag nicht bestünde. Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die ver- einbarte vereinbarte Versicherungssumme. Zahlungen für die versicherte Person aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammen- gerechnetzu- sammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechts- schutzfälleRechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Bei Auslandsbezug sorgt der Versicherer für
a) die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers notwendigen schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten;
b) die Bestellung eines für die Wahrnehmung der rechtlichen Inter- essen Interessen des Versicherten erforderlichen erfor- derlichen Dolmetschers und trägt die für dessen des- sen Tätigkeit entstehenden Kosten.
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Leistungsumfang. Der Versicherer trägt die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten
a) Kosten • eines für den Versicherten tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes;
b) ; • des Gerichts einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
c) ; • der Reisen des Versicherten zu einem ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Partei angeordnet ist, in Höhe von maximal 2.600 EUR pro Versicherungsfall;
d) Rechtsschutzfall; • die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Inter- essen entstandenen Interessen entstanden sind, soweit der Versicherte zu deren Erstattung verpflichtet ist;
e) ; • eines Zwangsvollstreckungsschrittes. Bei Auslandsbezug sorgt der Versicherer für • die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers notwendigen schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten; • die Bestellung eines für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten erforder- lichen Dolmetschers und trägt die für dessen Tätigkeit entstehenden Kosten. Die Entschädigung ist in jedem Rechtsschutzfall auf 150.000 300.000 EUR begrenzt. Zahlungen für den Versicherten Versi- cherten und mitversicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnetzusam- mengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Der Versicherer trägt nicht ▪ • Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben vorge- schrieben ist; ▪ • Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als ein Jahr nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden; ▪ • Kosten, die der Versicherungsnehmer der Gothaer Privathaftpflicht oder eine versicherte Person ohne Rechtspflicht übernommen hat; ▪ • Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvoll- streckungsmaßnahme Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel Voll- streckungstitel entstehen; ▪ • Kosten, zu deren Übernahme ein anderer Rechtsschutzversicherer verpflichtet wäre, wenn der Spezial- Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz- vertrag Rechtsschutzvertrag nicht bestünde. Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die ver- einbarte Versicherungssumme. Zahlungen für die versicherte Person aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammen- gerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechts- schutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Bei Auslandsbezug sorgt der Versicherer für
a) die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers notwendigen schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten;
b) die Bestellung eines für die Wahrnehmung der rechtlichen Inter- essen des Versicherten erforderlichen Dolmetschers und trägt die für dessen Tätigkeit entstehenden Kosten.
Appears in 1 contract
Samples: Haftpflichtversicherung
Leistungsumfang. Der Versicherer trägt die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten
a) er- forderlichen Kosten – eines für den Versicherten tätigen Rechtsanwaltes Rechtsanwal- tes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines ei- nes am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen ansässi- gen Rechtsanwaltes;
b) ; – des Gerichts einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht Ge- richt herangezogen werden sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
c) ; – der Reisen des Versicherten zu einem ausländischen auslän- dischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Partei Par- tei angeordnet ist, in Höhe von maximal 2.600 EUR pro Versicherungsfall;
d) Rechtsschutzfall; – die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner sei- ner rechtlichen Inter- essen entstandenen Interessen entstanden sind, soweit so- weit der Versicherte zu deren Erstattung verpflichtet ver- pflichtet ist;
e) ; – eines Zwangsvollstreckungsschrittes. Die Entschädigung ist in jedem Rechtsschutzfall auf 150.000 EUR begrenzt. Zahlungen für den Versicherten Versi- cherten und mitversicherte Personen aufgrund desselben auf Grund des- selben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnetzusam- mengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund auf Grund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Der Versicherer trägt nicht ▪ – Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen ein- verständlichen Erledigung entstanden sind, soweit so- weit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherten Versi- cherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten erziel- ten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich ge- setzlich vorgeschrieben ist; ▪ – Kosten aufgrund auf Grund von ZwangsvollstreckungsmaßnahmenZwangsvollstreckungs- maßnahmen, die später als ein Jahr nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden; ▪ – Kosten, die der Versicherungsnehmer Sie dieser Tierhalter- Haftpflichtversicherung ohne Rechtspflicht übernommen hathaben; ▪ – Kosten, die aufgrund auf Grund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvoll- streckungsmaßnahme Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen; ▪ – Kosten, zu deren Übernahme ein anderer Rechtsschutzversicherer verpflichtet wäre, wenn der Spezial- Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz- vertrag Rechts- schutzvertrag nicht bestünde. Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die ver- einbarte Versicherungssumme. Zahlungen für die versicherte Person aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammen- gerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechts- schutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Bei Auslandsbezug sorgt der Versicherer für
a) für – die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers notwendigen schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten;
b) ; – die Bestellung eines für die Wahrnehmung der rechtlichen Inter- essen Interessen des Versicherten erforderlichen erfor- derlichen Dolmetschers und trägt die für dessen Tätigkeit entstehenden Kosten.
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Samples: Insurance Agreement
Leistungsumfang. Der Versicherer trägt die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten
a) Kosten – eines für den Versicherten tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes;
b) ; – des Gerichts einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden werden, sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
c) ; – der Reisen des Versicherten zu einem ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Partei angeordnet ist, in Höhe von maximal 2.600 EUR Euro pro Versicherungsfall;
d) ; – die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Inter- essen entstandenen rechtli- xxxx Xxxxxxxxxx entstanden sind, soweit der Versicherte zu deren Erstattung verpflichtet ist;
e) ; – eines Zwangsvollstreckungsschrittes. Die Entschädigung ist in jedem Rechtsschutzfall auf 150.000 EUR 1.000.000 Euro begrenzt. Zahlungen für den Versicherten und mitversicherte mitver- sicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Der Versicherer trägt nicht ▪ – Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen einverständli- chen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben vorge- schrieben ist; ▪ – Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als ein Jahr nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels Vollstre- ckungstitels eingeleitet werden; ▪ – Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernommen hat; ▪ – Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvoll- streckungsmaßnahme Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen; ▪ – Kosten, zu deren Übernahme ein anderer Rechtsschutzversicherer Rechtsschutz- versicherer verpflichtet wäre, wenn der Spezial- Schadenersatz-Rechtsschutz- vertrag Rechtsschutzvertrag nicht bestünde. Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die ver- einbarte vereinbarte Versicherungssumme. Zahlungen für die versicherte Person aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammen- gerechnetzusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechts- schutzfälleRechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Bei Auslandsbezug sorgt der Versicherer für
a) für – die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen rechtli- chen Interessen des Versicherungsnehmers notwendigen schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten;
b) ; – die Bestellung eines für die Wahrnehmung der rechtlichen Inter- essen Interessen des Versicherten erforderlichen Dolmetschers und trägt die für dessen Tätigkeit entstehenden Kosten.
Appears in 1 contract
Samples: Private Tierhalterhaftpflicht
Leistungsumfang. Der Versicherer trägt die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten
a) er- forderlichen Kosten – eines für den Versicherten tätigen Rechtsanwaltes Rechtsanwal- tes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines ei- nes am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen ansässi- gen Rechtsanwaltes;
b) ; – des Gerichts einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht Ge- richt herangezogen werden sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
c) ; – der Reisen des Versicherten zu einem ausländischen auslän- dischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Partei Par- tei angeordnet ist, in Höhe von maximal 2.600 EUR pro Versicherungsfall;
d) Rechtsschutzfall; – die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner sei- ner rechtlichen Inter- essen entstandenen Interessen entstanden sind, soweit so- weit der Versicherte zu deren Erstattung verpflichtet ver- pflichtet ist;
e) ; – eines Zwangsvollstreckungsschrittes. Die Entschädigung ist in jedem Rechtsschutzfall auf 150.000 EUR begrenzt. Zahlungen für den Versicherten Versi- cherten und mitversicherte Personen aufgrund desselben auf Grund des- selben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnetzusam- mengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund auf Grund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Der Versicherer trägt nicht ▪ – Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen ein- verständlichen Erledigung entstanden sind, soweit so- weit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherten Versi- cherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten erziel- ten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich ge- setzlich vorgeschrieben ist; ▪ – Kosten aufgrund auf Grund von ZwangsvollstreckungsmaßnahmenZwangsvollstreckungs- maßnahmen, die später als ein Jahr nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden; ▪ – Kosten, die der Versicherungsnehmer Sie ohne Rechtspflicht übernommen hatübernom- men haben; ▪ – Kosten, die aufgrund auf Grund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvoll- streckungsmaßnahme Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen; ▪ – Kosten, zu deren Übernahme ein anderer Rechtsschutzversicherer verpflichtet wäre, wenn der Spezial- Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz- vertrag Rechts- schutzvertrag nicht bestünde. Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die ver- einbarte Versicherungssumme. Zahlungen für die versicherte Person aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammen- gerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechts- schutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Bei Auslandsbezug sorgt der Versicherer für
a) für – die Übersetzung der für die Wahrnehmung der Ihrer rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers notwendigen schriftlichen in Textform vorliegenden Unterlagen und trägt die dabei anfallenden an- fallenden Kosten;
b) ; – die Bestellung eines für die Wahrnehmung der rechtlichen Inter- essen Interessen des Versicherten erforderlichen erfor- derlichen Dolmetschers und trägt die für dessen Tätigkeit entstehenden Kosten.
Appears in 1 contract
Samples: Privathaftpflichtversicherung
Leistungsumfang. Der Versicherer trägt die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten
a) eines für den Versicherten tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen RechtsanwaltesRechts- anwaltes;
b) des Gerichts einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen her- angezogen werden sowie die Kosten des GerichtsvollziehersGerichts- vollziehers;
c) der Reisen des Versicherten zu einem ausländischen ausländi- schen Gericht, wenn sein Erscheinen als Partei angeordnet an- geordnet ist, in Höhe von maximal 2.600 EUR pro Versicherungsfall;
d) die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Inter- essen Interessen entstandenen sind, soweit der Versicherte zu deren Erstattung verpflichtet ist;
e) eines Zwangsvollstreckungsschrittes. Die .
f) die Entschädigung ist in jedem Rechtsschutzfall auf 150.000 EUR begrenzt. Zahlungen für den Versicherten die Versicher- ten und mitversicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammenge- rechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund meh- rerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Der Versicherer trägt nicht
g) Kosten, die im Zusammenhang mit einer einver- ständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherten ange- strebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis ent- sprechen, es sei denn, dass eine hiervon abwei- chende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist;
h) Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaß- nahmen, die später als ein Jahr nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden;
i) Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechts- pflicht übernommen hat;
j) Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungs- titel entstehen;
k) Kosten, zu deren Übernahme ein anderer Rechts- schutzversicherer verpflichtet wäre, wenn der Spezi- al Schadenersatz Rechtsschutzvertrag nicht be- stünde. Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme. Zahlungen für die versi- cherte Person aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Der Versicherer trägt nicht ▪ Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist; ▪ Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als ein Jahr nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden; ▪ Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernommen hat; ▪ Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvoll- streckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen; ▪ Kosten, zu deren Übernahme ein anderer Rechtsschutzversicherer verpflichtet wäre, wenn der Spezial- Schadenersatz-Rechtsschutz- vertrag nicht bestünde. Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die ver- einbarte Versicherungssumme. Zahlungen für die versicherte Person aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammen- gerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechts- schutzfälle, die zeitlich und ursächlich ursäch- lich zusammenhängen. Bei Auslandsbezug sorgt der Versicherer für
a) die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers notwendigen schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten;
b) die Bestellung eines für die Wahrnehmung der rechtlichen Inter- essen Interessen des Versicherten erforderlichen Dolmetschers erforderli- xxxx Xxxxxxxxxxxx und trägt die für dessen Tätigkeit entstehenden Kosten.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Leistungsumfang. Der Versicherer trägt die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten
a) Kosten - eines für den Versicherten tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen an- sässigen Rechtsanwaltes;
b) ; - des Gerichts einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
c) ; - der Reisen des Versicherten zu einem ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Partei angeordnet ist, in Höhe von maximal 2.600 EUR 2.600,- Euro pro Versicherungsfall;
d) ; - die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Inter- essen entstandenen entstanden sind, soweit der Versicherte zu deren Erstattung verpflichtet ist;
e) ; - eines Zwangsvollstreckungsschrittes. - Die Entschädigung ist in jedem Rechtsschutzfall auf 150.000 EUR 150.000,- Euro begrenzt. Zahlungen für den Versicherten und mitversicherte Personen Per- sonen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zu- sammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Der Versicherer trägt nicht - Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledi- gung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis ent- sprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenvertei- lung gesetzlich vorgeschrieben ist; - Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als 1 Jahr nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet wer- den. - Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernom- men hat; - Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvoll- streckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen; - Kosten, zu deren Übernahme ein anderer Rechtsschutzversicherer verpflichtet wäre, wenn der Spezial Schadenersatz Rechtsschutz- vertrag nicht bestünde. Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die verein- barte Versicherungssumme. Zahlungen für die versicherte Person auf- grund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Der Versicherer trägt nicht ▪ Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist; ▪ Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als ein Jahr nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden; ▪ Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernommen hat; ▪ Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvoll- streckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen; ▪ Kosten, zu deren Übernahme ein anderer Rechtsschutzversicherer verpflichtet wäre, wenn der Spezial- Schadenersatz-Rechtsschutz- vertrag nicht bestünde. Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die ver- einbarte Versicherungssumme. Zahlungen für die versicherte Person aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammen- gerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechts- schutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Bei Auslandsbezug sorgt der Versicherer für
a) für - die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen Interes- sen des Versicherungsnehmers notwendigen schriftlichen Unterlagen Unterla- gen und trägt die dabei anfallenden Kosten;
b) ; - die Bestellung eines für die Wahrnehmung der rechtlichen Inter- essen Interes- sen des Versicherten erforderlichen Dolmetschers und trägt die für dessen Tätigkeit entstehenden Kosten.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Leistungsumfang. Der Versicherer trägt die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten
a) eines für den Versicherten tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes;
b) des Gerichts einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
c) der Reisen des Versicherten zu einem ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Partei angeordnet ist, in Höhe von maximal 2.600 EUR pro Versicherungsfall;
d) die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Inter- essen entstandenen sind, soweit der Versicherte zu deren Erstattung verpflichtet ist;
e) eines Zwangsvollstreckungsschrittes. Die .
f) die Entschädigung ist in jedem Rechtsschutzfall auf 150.000 EUR begrenzt. Zahlungen für den Versicherten und mitversicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Der Versicherer trägt nicht ▪ nicht
g) Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist; ▪ ;
h) Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als ein Jahr nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden; ▪ ;
i) Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernommen hat; ▪ ;
j) Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvoll- streckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen; ▪ ;
k) Kosten, zu deren Übernahme ein anderer Rechtsschutzversicherer verpflichtet wäre, wenn der Spezial- Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz- vertrag nicht bestünde. Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die ver- einbarte vereinbarte Versicherungssumme. Zahlungen für die versicherte Person aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammen- gerechnetzusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechts- schutzfälleRechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Bei Auslandsbezug sorgt der Versicherer für
a) die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers notwendigen schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten;
b) die Bestellung eines für die Wahrnehmung der rechtlichen Inter- essen Interessen des Versicherten erforderlichen Dolmetschers und trägt die für dessen Tätigkeit entstehenden Kosten.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung
Leistungsumfang. Der Versicherer trägt die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten
a) eines für den Versicherten tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen RechtsanwaltesRechts- anwaltes;
b) des Gerichts einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen her- angezogen werden sowie die Kosten des GerichtsvollziehersGerichts- vollziehers;
c) der Reisen des Versicherten zu einem ausländischen ausländi- schen Gericht, wenn sein Erscheinen als Partei angeordnet an- geordnet ist, in Höhe von maximal 2.600 EUR pro Versicherungsfall;
d) die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Inter- essen Interessen entstandenen sind, soweit der Versicherte zu deren Erstattung verpflichtet ist;
e) eines Zwangsvollstreckungsschrittes. Die .
f) die Entschädigung ist in jedem Rechtsschutzfall auf 150.000 EUR begrenzt. Zahlungen für den Versicherten Versi- cherten und mitversicherte Personen aufgrund des- selben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusam- mengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen auf- grund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Der Versicherer trägt nicht
g) Kosten, die im Zusammenhang mit einer einver- ständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherten ange- strebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis ent- sprechen, es sei denn, dass eine hiervon abwei- chende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist;
h) Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaß- nahmen, die später als ein Jahr nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden;
i) Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechts- pflicht übernommen hat;
j) Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungs- titel entstehen;
k) Kosten, zu deren Übernahme ein anderer Rechts- schutzversicherer verpflichtet wäre, wenn der Spe- zial‐ Schadenersatz‐Rechtsschutzvertrag nicht be- stünde. Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme. Zahlungen für die versi- cherte Person aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund auf- grund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Der Versicherer trägt nicht ▪ Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist; ▪ Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als ein Jahr nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden; ▪ Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernommen hat; ▪ Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvoll- streckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen; ▪ Kosten, zu deren Übernahme ein anderer Rechtsschutzversicherer verpflichtet wäre, wenn der Spezial- Schadenersatz-Rechtsschutz- vertrag nicht bestünde. Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die ver- einbarte Versicherungssumme. Zahlungen für die versicherte Person aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammen- gerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechts- schutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Bei Auslandsbezug sorgt der Versicherer für
a) die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers notwendigen schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten;
b) die Bestellung eines für die Wahrnehmung der rechtlichen Inter- essen Interessen des Versicherten erforderlichen Dolmetschers erforderli- xxxx Xxxxxxxxxxxx und trägt die für dessen Tätigkeit entstehenden Kosten.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Leistungsumfang. Der Versicherer trägt die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten
a) Kosten – eines für den Versicherten tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes;
b) ; – des Gerichts einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden werden, sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
c) ; – der Reisen des Versicherten zu einem ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Partei angeordnet ist, in Höhe von maximal 2.600 EUR Euro pro Versicherungsfall;
d) ; – die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Inter- essen entstandenen rechtli- xxxx Xxxxxxxxxx entstanden sind, soweit der Versicherte zu deren Erstattung verpflichtet ist;
e) ; – eines Zwangsvollstreckungsschrittes. Die Entschädigung ist in jedem Rechtsschutzfall auf 150.000 EUR 1.000.000,- Euro begrenzt. Zahlungen für den Versicherten und mitversicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles Rechts- schutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Der Versicherer trägt nicht ▪ – Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis Verhält- nis des vom Versicherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben vorge- schrieben ist; ▪ – Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als ein Jahr nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels Vollstre- ckungstitels eingeleitet werden; ▪ – Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernommen hat; ▪ – Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvoll- streckungsmaßnahme Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen; ▪ – Kosten, zu deren Übernahme ein anderer Rechtsschutzversicherer Rechts- schutzversicherer verpflichtet wäre, wenn der Spezial- Schadenersatz-Rechtsschutz- vertrag Rechtsschutzvertrag nicht bestünde. Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die ver- einbarte vereinbarte Versicherungssumme. Zahlungen für die versicherte Person aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammen- gerechnetzusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechts- schutzfälleRechtsschutzfälle, die zeitlich zeit- lich und ursächlich zusammenhängen. Bei Auslandsbezug sorgt der Versicherer für
a) für – die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen rechtli- chen Interessen des Versicherungsnehmers notwendigen schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten;
b) ; – die Bestellung eines für die Wahrnehmung der rechtlichen Inter- essen Interessen des Versicherten erforderlichen Dolmetschers und trägt die für dessen Tätigkeit entstehenden Kosten.
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