Common use of Leistungsumfang Clause in Contracts

Leistungsumfang. Der Versicherer trägt die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten - eines für den Versicherten tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes an- sässigen Rechtsanwaltes; - des Gerichts einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden, sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers; - die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Inter- essen entstanden sind, soweit der Versicherte zu deren Erstattung verpflichtet ist; - eines Zwangsvollstreckungsschrittes - dieEntschädigung ist in jedem Rechtsschutzfall auf 150.000,- Euro begrenzt. Zahlungen für den Versicherten und mitversicherte Per- sonen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zu- sammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Der Versicherer trägt nicht - Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledi- gung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis ent- sprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenvertei- lung gesetzlich vorgeschrieben ist; - Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als ein Jahr nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden; - Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernom- men hat; - Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvoll- streckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen; - Kosten, zu deren Übernahme ein anderer Rechtsschutzversicherer verpflichtet wäre, wenn der Spezial- Schadenersatz-Rechtsschutz- Vertrag nicht bestünde. Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die verein- barte Versicherungssumme. Zahlungen für die versicherte Person auf- grund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Bei Auslandsbezug sorgt der Versicherer für - die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interes- sen des Versicherungsnehmers notwendigen schriftlichen Unterla- gen und trägt die dabei anfallenden Kosten; - die Bestellung eines für die Wahrnehmung der rechtlichen Interes- sen des Versicherten erforderlichen Dolmetschers und trägt die für dessen Tätigkeit entstehenden Kosten.

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Samples: www.chrischona-service.de, www.chrischona-service.de

Leistungsumfang. Der Versicherer trägt die zur Rechtsverfolgung erforderlichen er- forderlichen Kosten - eines für den Versicherten tätigen Rechtsanwaltes Rechtsanwal- tes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines ei- nes am Ort des zuständigen Gerichtes an- sässigen ansässi- gen Rechtsanwaltes; - des Gerichts einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht Ge- richt herangezogen werden, werden sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers; - – der Reisen des Versicherten zu einem auslän- dischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Par- tei angeordnet ist, in Höhe von maximal 2.600 EUR pro Rechtsschutzfall; – die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner sei- ner rechtlichen Inter- essen Interessen entstanden sind, soweit so- weit der Versicherte zu deren Erstattung verpflichtet ver- pflichtet ist; - eines Zwangsvollstreckungsschrittes - dieEntschädigung Zwangsvollstreckungsschrittes. Die Entschädigung ist in jedem Rechtsschutzfall auf 150.000,- Euro 150.000 EUR begrenzt. Zahlungen für den Versicherten Versi- cherten und mitversicherte Per- sonen aufgrund desselben Personen auf Grund des- selben Rechtsschutzfalles werden hierbei zu- sammengerechnetzusam- mengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund auf Grund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Der Versicherer trägt nicht - Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledi- gung ein- verständlichen Erledigung entstanden sind, soweit so- weit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherten Versi- cherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten erziel- ten Ergebnis ent- sprechenentsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenvertei- lung gesetzlich Kostenverteilung ge- setzlich vorgeschrieben ist; - Kosten aufgrund auf Grund von ZwangsvollstreckungsmaßnahmenZwangsvollstreckungs- maßnahmen, die später als ein Jahr nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden; - Kosten, die der Versicherungsnehmer Sie ohne Rechtspflicht übernom- men hatüber- nommen haben; - Kosten, die aufgrund auf Grund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvoll- streckungsmaßnahme Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen; - Kosten, zu deren Übernahme ein anderer Rechtsschutzversicherer verpflichtet wäre, wenn der Spezial- Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz- Vertrag Rechts- schutzvertrag nicht bestünde. Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die verein- barte Versicherungssumme. Zahlungen für die versicherte Person auf- grund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Bei Auslandsbezug sorgt der Versicherer für - die Übersetzung der für die Wahrnehmung der Ihrer rechtlichen Interes- sen des Versicherungsnehmers Interessen notwendigen schriftlichen Unterla- gen in Textform vorliegenden Unterlagen und trägt die dabei anfallenden an- fallenden Kosten; - die Bestellung eines für die Wahrnehmung der rechtlichen Interes- sen Interessen des Versicherten erforderlichen erfor- derlichen Dolmetschers und trägt die für dessen Tätigkeit entstehenden Kosten.

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Samples: media.barmenia.de, barmenia-direkt.de

Leistungsumfang. Der Versicherer trägt die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten - eines für den Versicherten tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes an- sässigen Rechtsanwaltes; - des Gerichts einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden, sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers; - der Reisen des Versicherten zu einem ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Partei angeordnet ist, in Höhe von maximal 2.600 Euro pro Versicherungsfall; - die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Inter- essen entstanden sind, soweit der Versicherte zu deren Erstattung verpflichtet ist; - eines Zwangsvollstreckungsschrittes Zwangsvollstreckungsschrittes; - dieEntschädigung die Entschädigung ist in jedem Rechtsschutzfall auf 150.000,- Euro begrenzt. Zahlungen für den Versicherten und mitversicherte Per- sonen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zu- sammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Der Versicherer trägt nicht - Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledi- gung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis ent- sprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenvertei- lung gesetzlich vorgeschrieben ist; - Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als ein Jahr nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden; - Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernom- men hat; - Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvoll- streckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen; - Kosten, zu deren Übernahme ein anderer Rechtsschutzversicherer verpflichtet wäre, wenn der Spezial- Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz- Vertrag nicht bestünde. bestünde Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die verein- barte Versicherungssumme. Zahlungen für die versicherte Person auf- grund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Bei Auslandsbezug sorgt der Versicherer für - die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interes- sen des Versicherungsnehmers notwendigen schriftlichen Unterla- gen und trägt die dabei anfallenden Kosten; - die Bestellung eines für die Wahrnehmung der rechtlichen Interes- sen des Versicherten erforderlichen Dolmetschers und trägt die für dessen Tätigkeit entstehenden Kosten.

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Samples: privat.rh-insuranceservices.com

Leistungsumfang. Der Versicherer trägt die zur Rechtsverfolgung erforderlichen er- forderlichen Kosten - eines für den Versicherten tätigen Rechtsanwaltes Rechtsanwal- tes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines ei- nes am Ort des zuständigen Gerichtes an- sässigen ansässi- gen Rechtsanwaltes; - des Gerichts einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht Ge- richt herangezogen werden, werden sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers; - – der Reisen des Versicherten zu einem auslän- dischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Par- tei angeordnet ist, in Höhe von maximal 2.600 EUR pro Rechtsschutzfall; – die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner sei- ner rechtlichen Inter- essen Interessen entstanden sind, soweit so- weit der Versicherte zu deren Erstattung verpflichtet ver- pflichtet ist; - eines Zwangsvollstreckungsschrittes - dieEntschädigung Zwangsvollstreckungsschrittes. Die Entschädigung ist in jedem Rechtsschutzfall auf 150.000,- Euro 150.000 EUR begrenzt. Zahlungen für den Versicherten Versi- cherten und mitversicherte Per- sonen aufgrund desselben Personen auf Grund des- selben Rechtsschutzfalles werden hierbei zu- sammengerechnetzusam- mengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund auf Grund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Der Versicherer trägt nicht - Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledi- gung ein- verständlichen Erledigung entstanden sind, soweit so- weit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherten Versi- cherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten erziel- ten Ergebnis ent- sprechenentsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenvertei- lung gesetzlich Kostenverteilung ge- setzlich vorgeschrieben ist; - Kosten aufgrund auf Grund von ZwangsvollstreckungsmaßnahmenZwangsvollstreckungs- maßnahmen, die später als ein Jahr nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden; - Kosten, die der Versicherungsnehmer dieser Tierhalter-Haftpflichtversicherung ohne Rechtspflicht übernom- men Rechts- pflicht übernommen hat; - Kosten, die aufgrund auf Grund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvoll- streckungsmaßnahme Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen; - Kosten, zu deren Übernahme ein anderer Rechtsschutzversicherer verpflichtet wäre, wenn der Spezial- Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz- Vertrag Rechts- schutzvertrag nicht bestünde. Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die verein- barte Versicherungssumme. Zahlungen für die versicherte Person auf- grund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Bei Auslandsbezug sorgt der Versicherer für - die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interes- sen Interessen des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers notwendigen schriftlichen Unterla- gen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten; - die Bestellung eines für die Wahrnehmung der rechtlichen Interes- sen Interessen des Versicherten erforderlichen erfor- derlichen Dolmetschers und trägt die für dessen Tätigkeit entstehenden Kosten.

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Samples: www.bllv-wd.de

Leistungsumfang. Der Versicherer trägt die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten - eines für den Versicherten tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes an- sässigen Rechtsanwaltes; - des Gerichts einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden, sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers; - der Reisen des Versicherten zu einem ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Partei angeordnet ist, in Höhe von maximal 2.600,- Euro pro Versicherungsfall; - die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Inter- essen entstanden sind, soweit der Versicherte zu deren Erstattung verpflichtet ist; - eines Zwangsvollstreckungsschrittes - dieEntschädigung die Entschädigung ist in jedem Rechtsschutzfall auf 150.000,- Euro begrenzt. Zahlungen für den Versicherten und mitversicherte Per- sonen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zu- sammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Der Versicherer trägt nicht - Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledi- gung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis ent- sprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenvertei- lung gesetzlich vorgeschrieben ist; - Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als ein Jahr nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden; - Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernom- men hat; - Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvoll- streckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen; - Kosten, zu deren Übernahme ein anderer Rechtsschutzversicherer verpflichtet wäre, wenn der Spezial- Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz- Vertrag nicht bestünde. Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die verein- barte Versicherungssumme. Zahlungen für die versicherte Person auf- grund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Bei Auslandsbezug sorgt der Versicherer für - die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interes- sen des Versicherungsnehmers notwendigen schriftlichen Unterla- gen und trägt die dabei anfallenden Kosten; - die Bestellung eines für die Wahrnehmung der rechtlichen Interes- sen des Versicherten erforderlichen Dolmetschers und trägt die für dessen Tätigkeit entstehenden Kosten.

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Samples: www.chrischona-service.de

Leistungsumfang. Der Versicherer trägt die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten - eines für den Versicherten tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes an- sässigen Rechtsanwaltes; - des Gerichts einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden, werden sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers; - der Reisen des Versicherten zu einem ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Partei angeordnet ist, in Höhe von maximal 2.600,- Euro pro Versicherungsfall; - die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Inter- essen entstanden sind, soweit der Versicherte zu deren Erstattung verpflichtet ist; - eines Zwangsvollstreckungsschrittes Zwangsvollstreckungsschrittes. - dieEntschädigung Die Entschädigung ist in jedem Rechtsschutzfall auf 150.000,- Euro begrenzt. Zahlungen für den Versicherten und mitversicherte Per- sonen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zu- sammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Der Versicherer trägt nicht - Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledi- gung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis ent- sprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenvertei- lung gesetzlich vorgeschrieben ist; - Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als ein Jahr nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden; . - Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernom- men hat; - Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvoll- streckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen; - Kosten, zu deren Übernahme ein anderer Rechtsschutzversicherer verpflichtet wäre, wenn der Spezial- Schadenersatz-Spezial Schadenersatz Rechtsschutz- Vertrag vertrag nicht bestünde. Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die verein- barte Versicherungssumme. Zahlungen für die versicherte Person auf- grund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Bei Auslandsbezug sorgt der Versicherer für - die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interes- sen des Versicherungsnehmers notwendigen schriftlichen Unterla- gen und trägt die dabei anfallenden Kosten; - die Bestellung eines für die Wahrnehmung der rechtlichen Interes- sen des Versicherten erforderlichen Dolmetschers und trägt die für dessen Tätigkeit entstehenden Kosten.

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Samples: service.comfortplan.de

Leistungsumfang. Der Versicherer trägt die zur Rechtsverfolgung erforderlichen er- forderlichen Kosten - eines für den Versicherten tätigen Rechtsanwaltes Rechtsanwal- tes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines ei- nes am Ort des zuständigen Gerichtes an- sässigen ansässi- gen Rechtsanwaltes; - des Gerichts einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht Ge- richt herangezogen werden, werden sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers; - – der Reisen des Versicherten zu einem auslän- dischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Par- tei angeordnet ist, in Höhe von maximal 2.600 EUR pro Rechtsschutzfall; – die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner sei- ner rechtlichen Inter- essen Interessen entstanden sind, soweit so- weit der Versicherte zu deren Erstattung verpflichtet ver- pflichtet ist; - eines Zwangsvollstreckungsschrittes - dieEntschädigung Zwangsvollstreckungsschrittes. Die Entschädigung ist in jedem Rechtsschutzfall auf 150.000,- Euro 150.000 EUR begrenzt. Zahlungen für den Versicherten Versi- cherten und mitversicherte Per- sonen aufgrund desselben Personen auf Grund des- selben Rechtsschutzfalles werden hierbei zu- sammengerechnetzusam- mengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund auf Grund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Der Versicherer trägt nicht - Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledi- gung ein- verständlichen Erledigung entstanden sind, soweit so- weit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherten Versi- cherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten erziel- ten Ergebnis ent- sprechenentsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenvertei- lung gesetzlich Kostenverteilung ge- setzlich vorgeschrieben ist; - Kosten aufgrund auf Grund von ZwangsvollstreckungsmaßnahmenZwangsvollstreckungs- maßnahmen, die später als ein Jahr nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden; - Kosten, die der Versicherungsnehmer Sie dieser Tierhalter- Haftpflichtversicherung ohne Rechtspflicht übernom- men hatübernommen haben; - Kosten, die aufgrund auf Grund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvoll- streckungsmaßnahme Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen; - Kosten, zu deren Übernahme ein anderer Rechtsschutzversicherer verpflichtet wäre, wenn der Spezial- Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz- Vertrag Rechts- schutzvertrag nicht bestünde. Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die verein- barte Versicherungssumme. Zahlungen für die versicherte Person auf- grund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Bei Auslandsbezug sorgt der Versicherer für - die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interes- sen Interessen des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers notwendigen schriftlichen Unterla- gen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten; - die Bestellung eines für die Wahrnehmung der rechtlichen Interes- sen Interessen des Versicherten erforderlichen erfor- derlichen Dolmetschers und trägt die für dessen Tätigkeit entstehenden Kosten.

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Samples: www.agentur-ketelhut.de

Leistungsumfang. Der Versicherer trägt die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten - eines für den Versicherten tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes an- sässigen ansässigen Rechtsanwaltes; - des Gerichts einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden, werden sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers; - • der Reisen des Versicherten zu einem ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Partei angeordnet ist, in Höhe von maximal 2.600 EUR pro Rechtsschutzfall; • die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Inter- essen Interessen entstanden sind, soweit der Versicherte zu deren Erstattung verpflichtet ist; - eines Zwangsvollstreckungsschrittes - dieEntschädigung Zwangsvollstreckungsschrittes. Bei Auslandsbezug sorgt der Versicherer für • die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers notwendigen schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten; • die Bestellung eines für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten erforder- lichen Dolmetschers und trägt die für dessen Tätigkeit entstehenden Kosten. Die Entschädigung ist in jedem Rechtsschutzfall auf 150.000,- Euro 300.000 EUR begrenzt. Zahlungen für den Versicherten Versi- cherten und mitversicherte Per- sonen Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zu- sammengerechnetzusam- mengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Der Versicherer trägt nicht - Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledi- gung Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis ent- sprechenentsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenvertei- lung Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben vorge- schrieben ist; - Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als ein Jahr nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden; - Kosten, die der Versicherungsnehmer der Gothaer Privathaftpflicht oder eine versicherte Person ohne Rechtspflicht übernom- men übernommen hat; - Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvoll- streckungsmaßnahme Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel Voll- streckungstitel entstehen; - Kosten, zu deren Übernahme ein anderer Rechtsschutzversicherer verpflichtet wäre, wenn der Spezial- Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz- Vertrag Rechtsschutzvertrag nicht bestünde. Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die verein- barte Versicherungssumme. Zahlungen für die versicherte Person auf- grund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Bei Auslandsbezug sorgt der Versicherer für - die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interes- sen des Versicherungsnehmers notwendigen schriftlichen Unterla- gen und trägt die dabei anfallenden Kosten; - die Bestellung eines für die Wahrnehmung der rechtlichen Interes- sen des Versicherten erforderlichen Dolmetschers und trägt die für dessen Tätigkeit entstehenden Kosten.

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Samples: Tierhalter Haftpflichtversicherung

Leistungsumfang. Der Versicherer XXXXXX trägt die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten - eines für den Versicherten Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes an- sässigen ansässigen Rechtsanwaltes; - des Gerichts einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden, werden sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers; - der Reisen des Versicherungsnehmers zu einem ausländischen Ge- richt, wenn sein Erscheinen als Partei angeordnet ist, in Höhe von maximal 2.600,- Euro pro Versicherungsfall; - die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Inter- essen entstanden sind, soweit der Versicherte Versicherungsnehmer zu deren Erstattung verpflichtet ist; - eines Zwangsvollstreckungsschrittes - dieEntschädigung Zwangsvollstreckungsschrittes. Die Entschädigung ist in jedem Rechtsschutzfall auf 150.000,- Euro begrenzt. Zahlungen für den Versicherten Versicherungsnehmer und mitversicherte Per- sonen Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zu- sammengerechnetzusam- mengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Der Versicherer ROLAND trägt nicht - Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledi- gung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherten Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis ent- sprechenEr- gebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenvertei- lung Ko- stenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist; - Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als ein 1 Jahr nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden; - Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernom- men hat; - Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvoll- streckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen; - Kosten, zu deren Übernahme ein anderer Rechtsschutzversicherer verpflichtet wäre, wenn der Spezial- Schadenersatz-Rechtsschutz- Vertrag nicht bestünde. Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die verein- barte Versicherungssumme. Zahlungen für die versicherte Person auf- grund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängenwer- den. Bei Auslandsbezug sorgt der Versicherer XXXXXX für - die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interes- sen des Versicherungsnehmers notwendigen schriftlichen Unterla- gen und trägt die dabei anfallenden Kosten; - die Bestellung eines für die Wahrnehmung der rechtlichen Interes- sen des Versicherten Versicherungsnehmers erforderlichen Dolmetschers und trägt die für dessen Tätigkeit entstehenden Kosten.

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Samples: www.innofima.de

Leistungsumfang. Der Versicherer trägt die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten - eines für den Versicherten tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes an- sässigen Rechtsanwaltes; - des Gerichts einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden, werden sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers; - der Reisen des Versicherten zu einem ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Partei angeordnet ist, in Höhe von maximal 2.600,- Euro pro Versicherungsfall; - die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Inter- essen entstanden sind, soweit der Versicherte zu deren Erstattung verpflichtet ist; - eines Zwangsvollstreckungsschrittes Zwangsvollstreckungsschrittes. - dieEntschädigung Die Entschädigung ist in jedem Rechtsschutzfall auf 150.000,- Euro begrenzt. Zahlungen für den Versicherten und mitversicherte Per- sonen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zu- sammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Der Versicherer trägt nicht - Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledi- gung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis ent- sprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenvertei- lung gesetzlich vorgeschrieben ist; - Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als ein 1 Jahr nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden; wer- den. - Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernom- men hat; - Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvoll- streckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen; - Kosten, zu deren Übernahme ein anderer Rechtsschutzversicherer verpflichtet wäre, wenn der Spezial- Schadenersatz-Spezial Schadenersatz Rechtsschutz- Vertrag vertrag nicht bestünde. Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die verein- barte Versicherungssumme. Zahlungen für die versicherte Person auf- grund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Bei Auslandsbezug sorgt der Versicherer für - die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interes- sen des Versicherungsnehmers notwendigen schriftlichen Unterla- gen und trägt die dabei anfallenden Kosten; - die Bestellung eines für die Wahrnehmung der rechtlichen Interes- sen des Versicherten erforderlichen Dolmetschers und trägt die für dessen Tätigkeit entstehenden Kosten.

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Samples: service.comfortplan.de

Leistungsumfang. Der Versicherer trägt die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten - eines für den Versicherten tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes an- sässigen ansässigen Rechtsanwaltes; - des Gerichts einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden, sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers; - – der Reisen des Versicherten zu einem ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Partei angeordnet ist, in Höhe von maximal 2.600 Euro pro Versicherungsfall; – die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Inter- essen rechtli- xxxx Xxxxxxxxxx entstanden sind, soweit der Versicherte zu deren Erstattung verpflichtet ist; - eines Zwangsvollstreckungsschrittes - dieEntschädigung Zwangsvollstreckungsschrittes. Die Entschädigung ist in jedem Rechtsschutzfall auf 150.000,- 1.000.000,- Euro begrenzt. Zahlungen für den Versicherten und mitversicherte Per- sonen Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles Rechts- schutzfalles werden hierbei zu- sammengerechnetzusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Der Versicherer trägt nicht - Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledi- gung Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis Verhält- nis des vom Versicherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis ent- sprechenentsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenvertei- lung Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben vorge- schrieben ist; - Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als ein Jahr nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels Vollstre- ckungstitels eingeleitet werden; - Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernom- men übernommen hat; - Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvoll- streckungsmaßnahme Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen; - Kosten, zu deren Übernahme ein anderer Rechtsschutzversicherer Rechts- schutzversicherer verpflichtet wäre, wenn der Spezial- Schadenersatz-Rechtsschutz- Vertrag Rechtsschutzvertrag nicht bestünde. Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die verein- barte vereinbarte Versicherungssumme. Zahlungen für die versicherte Person auf- grund aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich zeit- lich und ursächlich zusammenhängen. Bei Auslandsbezug sorgt der Versicherer für - die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interes- sen rechtli- chen Interessen des Versicherungsnehmers notwendigen schriftlichen Unterla- gen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten; - die Bestellung eines für die Wahrnehmung der rechtlichen Interes- sen Interessen des Versicherten erforderlichen Dolmetschers und trägt die für dessen Tätigkeit entstehenden Kosten.

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Samples: Ver Wahrungsvertrag

Leistungsumfang. Der Versicherer trägt die zur Rechtsverfolgung erforderlichen er- forderlichen Kosten - eines für den Versicherten tätigen Rechtsanwaltes Rechtsanwal- tes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines ei- nes am Ort des zuständigen Gerichtes an- sässigen ansässi- gen Rechtsanwaltes; - des Gerichts einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht Ge- richt herangezogen werden, werden sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers; - – der Reisen des Versicherten zu einem auslän- dischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Par- tei angeordnet ist, in Höhe von maximal 2.600 EUR pro Rechtsschutzfall; – die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner sei- ner rechtlichen Inter- essen Interessen entstanden sind, soweit so- weit der Versicherte zu deren Erstattung verpflichtet ver- pflichtet ist; - eines Zwangsvollstreckungsschrittes - dieEntschädigung Zwangsvollstreckungsschrittes. Die Entschädigung ist in jedem Rechtsschutzfall auf 150.000,- Euro 150.000 EUR begrenzt. Zahlungen für den Versicherten Versi- cherten und mitversicherte Per- sonen aufgrund desselben Personen auf Grund des- selben Rechtsschutzfalles werden hierbei zu- sammengerechnetzusam- mengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund auf Grund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Der Versicherer trägt nicht - Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledi- gung ein- verständlichen Erledigung entstanden sind, soweit so- weit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherten Versi- cherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten erziel- ten Ergebnis ent- sprechenentsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenvertei- lung gesetzlich Kostenverteilung ge- setzlich vorgeschrieben ist; - Kosten aufgrund auf Grund von ZwangsvollstreckungsmaßnahmenZwangsvollstreckungs- maßnahmen, die später als ein Jahr nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden; - Kosten, die der Versicherungsnehmer Sie ohne Rechtspflicht übernom- men hathaben; - Kosten, die aufgrund auf Grund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvoll- streckungsmaßnahme Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen; - Kosten, zu deren Übernahme ein anderer Rechtsschutzversicherer verpflichtet wäre, wenn der Spezial- Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz- Vertrag Rechts- schutzvertrag nicht bestünde. Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die verein- barte Versicherungssumme. Zahlungen für die versicherte Person auf- grund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Bei Auslandsbezug sorgt der Versicherer für - die Übersetzung der für die Wahrnehmung der Ihrer rechtlichen Interes- sen des Versicherungsnehmers Interessen notwendigen schriftlichen Unterla- gen in Textform vorliegenden Unterlagen und trägt die dabei anfallenden an- fallenden Kosten; - die Bestellung eines für die Wahrnehmung der rechtlichen Interes- sen Interessen des Versicherten erforderlichen erfor- derlichen Dolmetschers und trägt die für dessen Tätigkeit entstehenden Kosten.

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Samples: barmenia-direkt.de

Leistungsumfang. Der Versicherer trägt die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten - eines für den Versicherten tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes an- sässigen ansässigen Rechtsanwaltes; - des Gerichts einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden, sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers; - – der Reisen des Versicherten zu einem ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Partei angeordnet ist, in Höhe von maximal 2.600 Euro pro Versicherungsfall; – die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Inter- essen rechtli- xxxx Xxxxxxxxxx entstanden sind, soweit der Versicherte zu deren Erstattung verpflichtet ist; - eines Zwangsvollstreckungsschrittes - dieEntschädigung Zwangsvollstreckungsschrittes. Die Entschädigung ist in jedem Rechtsschutzfall auf 150.000,- 1.000.000 Euro begrenzt. Zahlungen für den Versicherten und mitversicherte Per- sonen mitver- sicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zu- sammengerechnetzusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Der Versicherer trägt nicht - Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledi- gung einverständli- chen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis ent- sprechenentsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenvertei- lung Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben vorge- schrieben ist; - Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als ein Jahr nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels Vollstre- ckungstitels eingeleitet werden; - Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernom- men übernommen hat; - Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvoll- streckungsmaßnahme Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen; - Kosten, zu deren Übernahme ein anderer Rechtsschutzversicherer Rechtsschutz- versicherer verpflichtet wäre, wenn der Spezial- Schadenersatz-Rechtsschutz- Vertrag Rechtsschutzvertrag nicht bestünde. Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die verein- barte vereinbarte Versicherungssumme. Zahlungen für die versicherte Person auf- grund aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Bei Auslandsbezug sorgt der Versicherer für - die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interes- sen rechtli- chen Interessen des Versicherungsnehmers notwendigen schriftlichen Unterla- gen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten; - die Bestellung eines für die Wahrnehmung der rechtlichen Interes- sen Interessen des Versicherten erforderlichen Dolmetschers und trägt die für dessen Tätigkeit entstehenden Kosten.

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Samples: www.brokerport.de

Leistungsumfang. Der Versicherer trägt die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten - xxxxxxxxxx- xxxx Xxxxxx – eines für den Versicherten tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen zustän- digen Gerichtes an- sässigen ansässigen Rechtsanwaltes; - des Gerichts einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden, sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers; - – der Reisen des Versicherten zu einem ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Partei angeordnet ist, in Höhe von maximal 2.600 Euro pro Versicherungsfall; – die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Inter- essen rechtli- xxxx Xxxxxxxxxx entstanden sind, soweit der Versicherte zu deren Erstattung verpflichtet ist; - eines Zwangsvollstreckungsschrittes - dieEntschädigung Zwangsvollstreckungsschrittes. Die Entschädigung ist in jedem Rechtsschutzfall auf 150.000,- 1.000.000,- Euro begrenzt. Zahlungen für den Versicherten und mitversicherte Per- sonen Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles Rechts- schutzfalles werden hierbei zu- sammengerechnetzusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Der Versicherer trägt nicht - Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledi- gung einverständli- chen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis ent- sprechenentsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenvertei- lung Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben vorge- schrieben ist; - Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als ein Jahr nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels Vollstreckungs- titels eingeleitet werden; - Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernom- men übernommen hat; - Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvoll- streckungsmaßnahme Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen; - Kosten, zu deren Übernahme ein anderer Rechtsschutzversicherer Rechtsschutz- versicherer verpflichtet wäre, wenn der Spezial- SchadenersatzSpezial-Rechtsschutz- Vertrag Schaden- ersatz-Rechtsschutzvertrag nicht bestünde. Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die verein- barte vereinbarte Versicherungssumme. Zahlungen für die versicherte Person auf- grund aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Bei Auslandsbezug sorgt der Versicherer für - die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interes- sen rechtli- chen Interessen des Versicherungsnehmers notwendigen schriftlichen Unterla- gen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten; - die Bestellung eines für die Wahrnehmung der rechtlichen Interes- sen Interessen des Versicherten erforderlichen Dolmetschers und trägt die für dessen Tätigkeit entstehenden Kosten.

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Samples: rechner.prokundo.de

Leistungsumfang. Der Versicherer trägt die zur Rechtsverfolgung erforderlichen er- forderlichen Kosten - eines für den Versicherten tätigen Rechtsanwaltes Rechtsanwal- tes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines ei- nes am Ort des zuständigen Gerichtes an- sässigen ansässi- gen Rechtsanwaltes; - des Gerichts einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht Ge- richt herangezogen werden, werden sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers; - – der Reisen des Versicherten zu einem auslän- dischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Par- tei angeordnet ist, in Höhe von maximal 2.600 EUR pro Rechtsschutzfall; – die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner sei- ner rechtlichen Inter- essen Interessen entstanden sind, soweit so- weit der Versicherte zu deren Erstattung verpflichtet ver- pflichtet ist; - eines Zwangsvollstreckungsschrittes - dieEntschädigung Zwangsvollstreckungsschrittes. Die Entschädigung ist in jedem Rechtsschutzfall auf 150.000,- Euro 150.000 EUR begrenzt. Zahlungen für den Versicherten Versi- cherten und mitversicherte Per- sonen aufgrund desselben Personen auf Grund des- selben Rechtsschutzfalles werden hierbei zu- sammengerechnetzusam- mengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund auf Grund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Der Versicherer trägt nicht - Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledi- gung ein- verständlichen Erledigung entstanden sind, soweit so- weit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherten Versi- cherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten erziel- ten Ergebnis ent- sprechenentsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenvertei- lung gesetzlich Kostenverteilung ge- setzlich vorgeschrieben ist; - Kosten aufgrund auf Grund von ZwangsvollstreckungsmaßnahmenZwangsvollstreckungs- maßnahmen, die später als ein Jahr nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden; - Kosten, die der Versicherungsnehmer dieser Privathaftpflichtversicherung ohne Rechtspflicht übernom- men übernommen hat; - Kosten, die aufgrund auf Grund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvoll- streckungsmaßnahme Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen; - Kosten, zu deren Übernahme ein anderer Rechtsschutzversicherer verpflichtet wäre, wenn der Spezial- Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz- Vertrag Rechts- schutzvertrag nicht bestünde. Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die verein- barte Versicherungssumme. Zahlungen für die versicherte Person auf- grund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Bei Auslandsbezug sorgt der Versicherer für - die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interes- sen Interessen des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers notwendigen schriftlichen Unterla- gen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten; - die Bestellung eines für die Wahrnehmung der rechtlichen Interes- sen Interessen des Versicherten erforderlichen erfor- derlichen Dolmetschers und trägt die für dessen Tätigkeit entstehenden Kosten.

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Samples: www.dvg-gestalt.de

Leistungsumfang. Der Versicherer trägt die zur Rechtsverfolgung erforderlichen er- forderlichen Kosten - eines für den Versicherten tätigen Rechtsanwaltes Rechtsanwal- tes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines ei- nes am Ort des zuständigen Gerichtes an- sässigen ansässi- gen Rechtsanwaltes; - des Gerichts einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht Ge- richt herangezogen werden, werden sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers; - – der Reisen des Versicherten zu einem auslän- dischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Par- tei angeordnet ist, in Höhe von maximal 2.600 EUR pro Rechtsschutzfall; – die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner sei- ner rechtlichen Inter- essen Interessen entstanden sind, soweit so- weit der Versicherte zu deren Erstattung verpflichtet ver- pflichtet ist; - eines Zwangsvollstreckungsschrittes - dieEntschädigung Zwangsvollstreckungsschrittes. Die Entschädigung ist in jedem Rechtsschutzfall auf 150.000,- Euro 150.000 EUR begrenzt. Zahlungen für den Versicherten Versi- cherten und mitversicherte Per- sonen aufgrund desselben Personen auf Grund des- selben Rechtsschutzfalles werden hierbei zu- sammengerechnetzusam- mengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund auf Grund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Der Versicherer trägt nicht - Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledi- gung ein- verständlichen Erledigung entstanden sind, soweit so- weit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherten Versi- cherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten erziel- ten Ergebnis ent- sprechenentsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenvertei- lung gesetzlich Kostenverteilung ge- setzlich vorgeschrieben ist; - Kosten aufgrund auf Grund von ZwangsvollstreckungsmaßnahmenZwangsvollstreckungs- maßnahmen, die später als ein Jahr nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden; - Kosten, die der Versicherungsnehmer dieser Privathaftpflichtversicherung ohne Rechtspflicht übernom- men übernommen hat; - Kosten, die aufgrund auf Grund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvoll- streckungsmaßnahme Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen; - Kosten, zu deren Übernahme ein anderer Rechtsschutzversicherer verpflichtet wäre, wenn der Spezial- Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz- Vertrag Rechts- schutzvertrag nicht bestünde. Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die verein- barte Versicherungssumme. Zahlungen für die versicherte Person auf- grund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Bei Auslandsbezug sorgt der Versicherer für - die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interes- sen Interessen des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers notwendigen schriftlichen Unterla- gen in Textform vorliegenden Unterlagen und trägt die dabei anfallenden KostenKos- ten; - die Bestellung eines für die Wahrnehmung der rechtlichen Interes- sen Interessen des Versicherten erforderlichen erfor- derlichen Dolmetschers und trägt die für dessen Tätigkeit entstehenden Kosten.

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Samples: www.xxv24.de

Leistungsumfang. Der Versicherer trägt die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten - eines für den Versicherten tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes an- sässigen ansässigen Rechtsanwaltes; - des Gerichts einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden, werden sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers; - der Reisen des Versicherten zu einem ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Partei angeordnet ist, in Höhe von maximal 2.600,- Euro pro Versicherungsfall; - die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Inter- essen Interessen entstanden sind, soweit der Versicherte zu deren Erstattung verpflichtet ist; - eines Zwangsvollstreckungsschrittes Zwangsvollstreckungsschrittes. - dieEntschädigung Die Entschädigung ist in jedem Rechtsschutzfall auf 150.000,- Euro begrenzt. Zahlungen für den Versicherten und mitversicherte Per- sonen Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zu- sammengerechnetzusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Der Versicherer trägt nicht - Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledi- gung Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis ent- sprechenentsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenvertei- lung Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist; - Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als ein Jahr nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden; . - Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernom- men übernommen hat; - Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvoll- streckungsmaßnahme Zwangsvollstreckungs- maßnahme je Vollstreckungstitel entstehen; - Kosten, zu deren Übernahme ein anderer Rechtsschutzversicherer verpflichtet wäre, wenn der Spezial- Schadenersatz-Rechtsschutz- Vertrag Spezial Schadenersatz Rechtsschutzvertrag nicht bestünde. Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die verein- barte vereinbarte Versicherungssumme. Zahlungen für die versicherte Person auf- grund aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Bei Auslandsbezug sorgt der Versicherer für - die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interes- sen Interessen des Versicherungsnehmers notwendigen schriftlichen Unterla- gen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten; - die Bestellung eines für die Wahrnehmung der rechtlichen Interes- sen Interessen des Versicherten erforderlichen Dolmetschers und trägt die für dessen Tätigkeit entstehenden Kosten.

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Samples: www.pundpgmbh.de