Leistungsvergütung. (1) Die Vergütung der vertraglichen Leistungen erfolgt nach der Anlage 1 in der jeweils gel- tenden Fassung. Mit der vereinbarten Vergütung sind alle entstehenden Kosten abgegol- ten. Eine Vorauszahlung von den Versicherten darf nicht gefordert werden.
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Leistungsvergütung. (1) Die Vergütung der vertraglichen Leistungen erfolgt nach der Anlage 1 in der jeweils gel- tenden geltenden Fassung. Mit der vereinbarten Vergütung sind alle entstehenden Kosten abgegol- tenabgegolten. Eine Vorauszahlung von den Versicherten darf nicht gefordert werden.
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