Preisstellung Musterklauseln

Preisstellung. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk ausschließlich MwSt. und Kosten für etwaige Verpackung. Treten nach Vertragsabschluss wesentliche Änderungen der auftragsbezogenen Kosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Anpassung der Preise unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.
Preisstellung. 4.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise des Auftragneh- mers ab Werk. Die Preise gelten jeweils zuzüglich der gesetzlichen Um- satzsteuer und der Versandkosten.
Preisstellung. 3.1 Tritt nach Ablauf von sechs Monaten nach Vertragsschluß, aber vor Lieferung der Ware, eine wesentliche Änderung bestimmter Kostenfaktoren, insbesondere der Kosten für Löhne, Vormaterial, Energie oder Fracht ein, so kann der vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluß der maßgebenden Kostenfaktoren in angemessenem Umfang angepaßt werden.
Preisstellung. 1. Im kaufmännischen Verkehr mit Kunden, die die Kaufmannseigenschaft gemäß §§ 1–7 HGB besitzen, sind wir auch nach Vertragsabschluss berechtigt, Preiszuschläge zu erheben, soweit sich Kalkulationsbestandteile des Preises verändert haben; hierzu gehören neben Gebühren aller Art, öffentliche Abgaben, Steuern und Zölle, Frachtzuschläge, Listenpreiserhöhungen unserer Lieferanten u. ä.. Bei Vorliegen der vorstehend genannten Voraussetzungen, die zu einer neuen erhöhten Preiskalkulation führen, gilt der erhöhte Preis als vereinbart.
Preisstellung. Die Preise verstehen sich frei Verwendungsstelle einschließlich Verpackungs- und Frachtkosten. Durch die Art der Preisstellung wird die Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht berührt.
Preisstellung. 1. Mangels anderer Vereinbarung sind die Preise Festpreise einschließlich ge- setzlicher Umsatzsteuer. Sie umfassen alle Kosten einschließlich der Anlie- ferung frei unserer Versandadresse, insbesondere also auch Verpackungs- und Versandkosten, Zollgebühren und ähnliche Abgaben sowie Versicherungen.
Preisstellung. Alle Preise diese Angebotes basieren auf EXW Müllheim (Ab Werk Weil Technology, Müllheim) gemäß INCOTERMS 2010 ausschließlich MwSt. und Verpackung, falls im Angebot nicht anders angegeben. Die ausgewiesenen Preise verstehen sich in Euro. Preise von individuellen und / oder optionalen Teilen sind nur für die erste Lieferung gültig. Bei Änderung des Lieferumfanges wird dem Kunden ein Zusatzangebot mit Angabe der Preis- und Terminänderungen unterbreitet. Die Preise unterliegen keiner Eskalation für eine Bestellung innerhalb des Zeitraumes der Angebotsgültigkeit. Die Ausführung aller Maschinen- und Systemkomponenten erfolgt gemäß den WT- Angebotsbedingungen. Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben werden die Maschinen innerhalb der EU nach Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) ausgeführt. Die Umsetzung basiert auf Grundlage aktueller harmonisierter Normen. Sollten in Ihrem Hause Betriebsmittelvorschriften gelten, weisen wir darauf hin, dass diese bei der Ausarbeitung des Angebotes keine Berücksichtigung finden. Sollten Sie auf der Einhaltung Ihrer Betriebsmittelvorschriften bestehen, bitten wir Sie, uns diese zur Ausarbeitung eines entsprechenden Angebotes zur Verfügung zu stellen. Nach Auftragserteilung können etwaige Forderungen nicht mehr berücksichtigt werden. Bilder im Angebot können Sonderzubehör zeigen, welches nicht im Angebot enthalten ist. Bei Lieferungen ins Ausland werden alle öffentlichen Abgaben (Steuern, ausländische MwSt., sonstige Gebühren und Abgaben, Zölle, etc.), die im Zusammenhang mit der Abwicklung des Auftrages und der Lieferung und Installation des Liefergegenstandes anfallen, vom Käufer getragen, auch soweit sie in der Bundesrepublik Deutschland nicht erhoben werden. Zur Durchführung der Funktionskontrolle beim Hersteller werden die entsprechenden Montagen bereits im Werk vorgenommen. Alle Anschlüsse wie Strom, Wasser, Luft etc. sind provisorisch und dienen nur diesem Zweck. Im Werk ist keine Abnahme für eine komplett montierte Anlage vorgesehen.
Preisstellung. Die Société Générale, bzw. ein mit ihr verbundenes Unternehmen, kann für die Wertpapiere als Market Maker auftreten. Der Market Maker ist dafür zuständig, die Preise der Wertpapiere zu stellen. Die Preise kommen dann nicht unmittelbar durch Angebot und Nachfrage zustande. Dadurch unterscheidet sich die Preisbildung für die Wertpapiere vom Börsenhandel, bei dem die Preise auf Angebot und Nachfrage beruhen. Die Wertpapiere können jedoch zum Handel an Handelsplätzen zugelassen werden, an denen die Preise auf Angebot und Nachfrage sowie auf den vom Market Maker abgegebenen Quotes basieren. Die Société Générale oder ihre verbundenen Unternehmen können außerdem für den Basiswert als Market Maker tätig werden. Das Market Making kann den Preis des Basiswerts und damit auch den Wert der Wertpapiere maßgeblich beeinflussen. Die vom Market Maker gestellten Preise werden nicht immer den Preisen entsprechen, die sich bei einem liquiden Börsenhandel gebildet hätten. Vom Market Maker im Sekundärmarkt gestellte Geld- und Briefkurse werden auf Grundlage des fairen Wertes (fair value) der Wertpapiere festgelegt. Der faire Wert hängt unter anderem vom Wert des Basiswerts ab. Der Market Maker setzt die Spanne zwischen den Geld- und Briefkursen fest. Der Geldkurs ist der Kurs, zu dem der Market Maker die Wertpapiere ankauft. Der Briefkurs ist der Kurs, zu dem der Market Maker die Wertpapiere verkauft. Die Spanne ist sowohl von Angebot und Nachfrage für die Wertpapiere als auch von bestimmten Ertragsgesichtspunkten abhängig. Einige Kosten werden bei der Preisstellung für die Wertpapiere über die Laufzeit der Wertpapiere abgezogen. Dies geschieht allerdings nicht immer gleichmäßig über die Laufzeit verteilt. Kosten können bereits zu einem frühen Zeitpunkt, den der Market Maker festlegt, vollständig vom fairen Wert der Wertpapiere abgezogen werden. Die vom Market Maker gestellten Kurse können daher erheblich vom fairen oder vom wirtschaftlich zu erwartendem Wert der Wertpapiere abweichen. Darüber hinaus kann der Market Maker jederzeit die Methode abändern, nach der er die gestellten Kurse festsetzt. So kann er beispielsweise die Spanne zwischen Geld- und Briefkursen vergrößern oder verringern. Die Funktion als Market Maker bzw. das Market Making sowohl für die Wertpapiere wie auch ggfs. für den Basiswert stellt keine Verpflichtung der Emittentin gegenüber den Wertpapierinhabern dar. Die Emittentin und ihre verbundenen Unternehmen können daher das Market Making in beiden Fällen je...
Preisstellung. Die anzugebenden Stundensätze enthalten alle Kosten zur Erbringung der Leistung am Standort des AG. Position Leistung EP/h (netto) GP (netto) 10 Leistungszeitraum: 01.07.2017 – 31.12.2017 1 Mitarbeiter max. 900 Stunden -------------------- --------------------- 20 Leistungszeitraum: 01.01.2018 – 31.12.2018 1 Mitarbeiter max. 1.700 Stunden -------------------- --------------------- 30 Leistungszeitraum: Option 01.01.2019 – 31.12.2019 1 Mitarbeiter max. 1.700 Stunden -------------------- --------------------- Summe Netto Ort, Datum, Stempel und Unterschrift: Vergabenummer: 17/0107/DoW 6. Juni 2017 Nachweise, Bescheinigungen und Eigenerklärungen (Eignungsnachweise) Der Bieter legt mit dem Angebot folgende Nachweise/Eigenerklärungen vor: entsprechende Bankerklärung, § 45 Abs. 4 Nr. 1 VgV Nachweis einer entsprechenden Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung gemäß § 45 Abs. 4 Nr. 2 VgV Ggf. Mindestanforderung: Bilanzen oder Bilanzauszüge des Unternehmens, falls deren Veröffentlichung nach dem Gesellschaftsrecht des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist, vorgeschrieben ist, vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 2 VgV Erklärung über den Gesamtumsatz und den Umsatz in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags für die letzten drei Geschäftsjahre, sofern entsprechende Angaben verfügbar sind, § 45 Abs. 4 Nr. 4 VgV Ggf. Mindestanforderung: Geeignete Referenzen über früher ausgeführte Liefer- und Dienstleistungsaufträge in Form einer Liste der in den letzten 3 Jahren erbrachten wesentlichen Liefer- oder Dienstleistungen, mit Angabe des Xxxxx, des Liefer- beziehungsweise Erbringungszeitpunkts sowie des öffentlichen oder privaten Empfängers, § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV Ggf. Mindestanforderung: Beschreibung der technischen Ausrüstung, der Maßnahmen zur Qualitätssicherung und der Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmens, § 46 Abs. 3 Nr. 3 VgV Angabe der technischen Fachkräfte oder der technischen Stellen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen, unabhängig davon, ob diese dem Unternehmen angehören oder nicht, und zwar insbesondere derjenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind, § 46 Abs. 3 Nr. 2 VgV bei Lieferleistungen:
Preisstellung. Sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart wird, sind die vereinbarten Preise Pauschalpreise. Terminänderungen im Zeit- raum einer eventuellen Festpreisbindung berechtigen nicht zu zusätzlichen Preisforderungen.