Leistungsvoraussetzungen. Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß Abschnitt A1-2. mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn A3-2.2.1. die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte, A3-2.2.2. der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass A3-2.2.2.1. eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, A3-2.2.2.2. eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder A3-2.2.2.3. ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde, und A3-2.2.3. an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
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Samples: Luftfahrt Haftpflichtversicherung, Luftfahrzeughalter Haftpflichtversicherung
Leistungsvoraussetzungen. Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß Abschnitt A1-2. 2.1.1 bis A1-2.1.4 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn
A3-2.2.1. 2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte,
A3-2.2.2. 2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
A3-2.2.2.1. dass − eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
A3-2.2.2.2. , − eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
A3-2.2.2.3. oder − ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde, und
A3-2.2.3. 2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
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Samples: Private Liability Insurance Agreement, Private Liability Insurance Agreement
Leistungsvoraussetzungen. Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß Abschnitt A1-2. /A4-2/A5-2 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn
A3-2.2.1. 2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, dem Vereinigten Königreich (England, Schottland, Wales und Nordirland), der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte,.
A3-2.2.2. 2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
A3-2.2.2.1. dass • eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
A3-2.2.2.2. , • eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten drei zwei Jahren die eidesstattliche Versicherung Vermögensauskunft über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
A3-2.2.2.3. oder • ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde, und
A3-2.2.3. 2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
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Samples: Privathaftpflicht Versicherung Und Dienst Und Amtshaftpflicht Versicherung, Privathaftpflicht Versicherung Und Dienst Und Amtshaftpflicht Versicherung
Leistungsvoraussetzungen. Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß Abschnitt A1-2. mitversicherten 2 mitversicher- ten Person leistungspflichtig, wenn
A3-2.2.1. 2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten vor- genannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel Ti- tel bestanden hätte,
A3-2.2.2. 2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
A3-2.2.2.1. dass − eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
A3-2.2.2.2. , − eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse Vermögensverhält- nisse abgegeben hat oder
A3-2.2.2.3. oder − ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde, und
A3-2.2.3. 2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privathaftpflichtversicherung (Avb Phv)
Leistungsvoraussetzungen. Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß Abschnitt A1-2. 2 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn
A3-2.2.1. 1.2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges rechtkräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, NorwegensNorwegen, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte,
A3-2.2.2. 1.2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder und leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
A3-2.2.2.1. dass – eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
A3-2.2.2.2. , – eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
A3-2.2.2.3. oder – ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde, wurde und
A3-2.2.3. 1.2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
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Samples: Privat Haftpflichtversicherung
Leistungsvoraussetzungen. Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer oder einer gemäß Abschnitt A1-2. 2 mitversicherten Person Per- son leistungspflichtig, wenn
A3-2.2.1. 2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil Ur- teil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland Deutsch- land oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Europäi- schen Union, der Schweiz, Norwegens, Island Islands und Liechtenstein Liechtensteins festgestellt worden ist. ; Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten vorgenann- ten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte,.
A3-2.2.2. 2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig leis- tungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
A3-2.2.2.1. dass – eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung Be- friedigung geführt hat,
A3-2.2.2.2. , – eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheinter- scheint, da der schadensersatzpflichtige schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung Ver- sicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
A3-2.2.2.3. oder – ein gegen den schadensersatzpflichtigen schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde, wurde und
A3-2.2.3. 2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen schadenersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs Ver- gleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung
Leistungsvoraussetzungen. Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß Abschnitt A1-2. 2 mitversicherten Person leistungspflichtigleistungs- pflichtig, wenn
A3-2.2.1. 2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat Mit- gliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, NorwegensNorwe- gens, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-An- erkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte,
A3-2.2.2. 2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
A3-2.2.2.1. dass – eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
A3-2.2.2.2. , – eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse Vermögensver- hältnisse abgegeben hat oder
A3-2.2.2.3. oder – ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes durchge- führtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde, und
A3-2.2.3. 2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen schadensersatz- pflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten abge- treten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils Ur- teils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer Versi- cherer mitzuwirken.
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Leistungsvoraussetzungen. Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer oder einer gemäß Abschnitt A1-2. mitversicherten nach A.1.2.1.1 bis A.1.2.1.5 mitversicher- ten Person leistungspflichtig, wenn
A3-2.2.1. wenn A.3.2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil Urteil, einen Voll- streckungsbescheid oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Unionin Europa, der Schweizin den nichteuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeers, Norwegensauf den Kanarischen Inseln, Island und Liechtenstein auf Madeira oder den Azoren festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen ist oder ein notarielles Schuldanerkenntnis des Schädi- gers vor einem Notar eines dieser Titel bestanden hätte,
A3-2.2.2. Staaten erwirkt wurde; A.3.2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
A3-2.2.2.1. dass – eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung Befriedi- gung geführt hat,
A3-2.2.2.2. ; – eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten drei zwei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse Vermögensauskunft abgegeben hat oder
A3-2.2.2.3. oder – ein gegen den schadensersatzpflichtigen schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes durch- geführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung Befrie- digung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels man- gels Masse abgelehnt wurde, und
A3-2.2.3. wurde und A.3.2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen schaden- ersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung Versicherungsleis- tung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung Ausferti- gung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels Ti- tels auf den Versicherer mitzuwirken.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung
Leistungsvoraussetzungen. Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer oder einer gemäß Abschnitt A1-2den Ziffern 2.1.1 bis 2.1.3 bzw. mitversicherten 2.2.1 genannten Person leistungspflichtig, wenn
A3-2.2.1. 4.8.2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt festge- stellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche Ver- gleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch An- spruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte,;
A3-2.2.2. 4.8.2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig leistungsunfä- hig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
A3-2.2.2.1. dass • eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung Befrie- digung geführt hat,
A3-2.2.2.2. , • eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
A3-2.2.2.3. oder • ein gegen den schadensersatzpflichtigen schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren Verfah- ren mangels Masse abgelehnt wurde; nicht, und
A3-2.2.3. an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen soweit es sich um Rückgriffs-, Beteili- gungsansprüche oder ähnliche von Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirkenhandelt.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Leistungsvoraussetzungen. Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß Abschnitt A1-2A1 Ziff. 2 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn
A3-2.2.1. 3.2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte,
A3-2.2.2. 3.2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
A3-2.2.2.1. dass − eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
A3-2.2.2.2. , − eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
A3-2.2.2.3. oder − ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde, und
A3-2.2.3. 3.2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen
Leistungsvoraussetzungen. Der 1.3.1 Für Schäden bis zur Höhe von 1.500 € besteht kein Versicherungsschutz.
1.3.2 Voraussetzung für eine Versicherungsleistung ist, dass
1.3.2.1 dem Versicherer ist gegenüber dem vom Versicherungsnehmer alle Umstände des Versicherungs- falles umfassend, wahrheitsgemäß und unverzüglich gemeldet werden und der Versicherer die gesetzliche Haftpflicht des Schadensersatzpflichtigen ganz oder einer gemäß Abschnitt A1-2. mitversicherten Person leistungspflichtigteilweise anerkennt;
1.3.2.2 der Schadensersatzpflichtige zahlungs- / leistungsunfähig ist; dies liegt vor, wenn
A3-2.2.1. die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich wenn aufgrund eines Urteils nach einem streitigen Verfahren vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte,
A3-2.2.2. der schädigende Dritte zahlungs- Schweiz oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
A3-2.2.2.1. Norwegen – eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
A3-2.2.2.2. , – eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige Dritte Schadensersatz- pflichtige in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse („Offenbarungseid“) abgegeben hat oder
A3-2.2.2.3. hat, – ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten Schadensersatzpflichtigen durchgeführtes Insolvenzverfahren Insolvenz- oder Vergleichsverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde, und;
A3-2.2.3. 1.3.2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten Schadensersatzpflichtigen in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und werden, die vollstreckbare Ausfertigung Aus- fertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat und an der deren erforderlichen Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirkenmitgewirkt wird.
1.3.3 Die Leistungsvoraussetzungen sind dem Versicherer durch Vorlage eines rechtskräftigen Urteils, eines Vollstreckungsprotokolls oder sonstiger für die Beurteilung erheblicher Schriftstücke nachzuweisen.
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Samples: Privat Haftpflichtversicherung
Leistungsvoraussetzungen. Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß Abschnitt A1-2A1 Ziff. 2 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn
A3-2.2.1. 2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare vergleich- bare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte,
A3-2.2.2. 2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
A3-2.2.2.1. dass − eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
A3-2.2.2.2. , − eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse Vermögensverhält- nisse abgegeben hat oder
A3-2.2.2.3. oder − ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde, und
A3-2.2.3. 2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs Ver-gleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
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Leistungsvoraussetzungen. Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer oder einer gemäß Abschnitt A1-2. A1- 2 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn
A3-2.2.1. 2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil Ur- teil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland Deutsch- land oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Europäi- schen Union, der Schweiz, Norwegens, Island Islands und Liechtenstein Liechtensteins festgestellt worden ist. ; Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten vorgenann- ten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte,.
A3-2.2.2. 2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig leis- tungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
A3-2.2.2.1. dass – eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung Be- friedigung geführt hat,
A3-2.2.2.2. , – eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheinter- scheint, da der schadensersatzpflichtige schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung Versi- cherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben ab- gegeben hat oder
A3-2.2.2.3. oder – ein gegen den schadensersatzpflichtigen schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen vol- len Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde, wurde und
A3-2.2.3. 2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen schadenersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs Ver- gleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung
Leistungsvoraussetzungen. Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer den im Familientarif gemäß Abschnitt A1-2. 3.3.2.1 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn,
A3-2.2.1. (1) wenn die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, NorwegensNor- wegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile Ver- säumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten vorge- nannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen ei- nen dieser Titel bestanden hätte,
A3-2.2.2. (2) und wenn der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweistnach- weist, dass
A3-2.2.2.1. dass – eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
A3-2.2.2.2. , – eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige schadenersatzpflich- tige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine sei- ne Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
A3-2.2.2.3. oder – ein gegen den schadensersatzpflichtigen schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren Insolvenzver- fahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde, und,
A3-2.2.3. (3) und an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten schadenersatzpflichtigen Drit- ten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
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Samples: Adac Privathaftpflicht Versicherung
Leistungsvoraussetzungen. Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer oder einer gemäß Abschnitt A1-2. 2.1 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn
A3-2.2.1. 1.3.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil Ur- teil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland Deutsch- land oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Europäi- schen Union, der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte,.
A3-2.2.2. 1.3.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig leis- tungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
A3-2.2.2.1. dass – eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung Be- friedigung geführt hat,
A3-2.2.2.2. , – eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheinter- scheint, da der schadensersatzpflichtige schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung Ver- sicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
A3-2.2.2.3. oder – ein gegen den schadensersatzpflichtigen schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde, und
A3-2.2.3. 1.3.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen schadenersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs Ver- gleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
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Samples: Tierhalter Haftpflichtversicherung
Leistungsvoraussetzungen. Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß Abschnitt A1-2. 2 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn
A3-2.2.1. 2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte,
A3-2.2.2. 2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
A3-2.2.2.1. dass − eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
A3-2.2.2.2. , − eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
A3-2.2.2.3. oder − ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein − solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde, und
A3-2.2.3. 2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
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Leistungsvoraussetzungen. Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß Abschnitt A1-2. mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn
A3-2.2.1. 6.2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Schweiz, NorwegensNorwegen, Island Island, Liechtenstein, Monaco, San Xxxxxx, Andorra und Liechtenstein der Vatikanstadt festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte,;
A3-2.2.2. 6.2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
A3-2.2.2.1. dass ‒ eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
A3-2.2.2.2. , ‒ eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
A3-2.2.2.3. oder ‒ ein gegen den schadensersatzpflichtigen schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde, und
A3-2.2.3. 6.2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen schadenersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Leistungsvoraussetzungen. Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß Abschnitt A1-2. 2 mitversicherten Person leistungspflichtigleistungs- pflichtig, wenn
A3-2.2.1. 2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren voll- streckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat Mit- gliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte,
A3-2.2.2. 2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
A3-2.2.2.1. dass @ – eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
A3-2.2.2.2. , @ – eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse Vermögens- verhältnisse abgegeben hat oder
A3-2.2.2.3. oder @ – ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes durchge- führtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde, und
A3-2.2.3. 2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen schadensersatz- pflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten abge- treten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
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Leistungsvoraussetzungen. Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß Abschnitt A1-2. mitversicherten Ziffer II 1.a), b), c) und e) mitversicher- ten Person leistungspflichtig, wenn
A3-2.2.1. 2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, NorwegensNorwe- gens, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte,
A3-2.2.2. 2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
A3-2.2.2.1. dass eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
A3-2.2.2.2. , eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
A3-2.2.2.3. oder ein gegen den schadensersatzpflichtigen schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt ge- führt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde, und
A3-2.2.3. 2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen schadenersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Leistungsvoraussetzungen. Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß Abschnitt A1-2. 2 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn
A3-2.2.1. 2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Bun- desrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte,
A3-2.2.2. 2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte mitver- sicherte Person nachweist, dass
A3-2.2.2.1. dass • eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
A3-2.2.2.2. , • eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige Schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche eides- stattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
A3-2.2.2.3. oder • ein gegen den schadensersatzpflichtigen Schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde, und
A3-2.2.3. 2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Schadenersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung
Leistungsvoraussetzungen. Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß Abschnitt A1-2. Ziffer II 1.a), b), c) und e) mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn
A3-2.2.1. 2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, NorwegensNorwe- gens, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte,
A3-2.2.2. 2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
A3-2.2.2.1. dass eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
A3-2.2.2.2. , eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
A3-2.2.2.3. oder ein gegen den schadensersatzpflichtigen schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt ge- führt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde, und
A3-2.2.3. 2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen schadenersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Leistungsvoraussetzungen. Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß Abschnitt A1-2A1 Ziff. 2 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn
A3-2.2.1. 3.2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare vergleich- bare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte,
A3-2.2.2. 3.2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
A3-2.2.2.1. dass − eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
A3-2.2.2.2. , − eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse Vermögensverhält- nisse abgegeben hat oder
A3-2.2.2.3. oder − ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde, und
A3-2.2.3. 3.2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs Ver-gleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen
Leistungsvoraussetzungen. Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer oder einer gemäß Abschnitt A1C1-2. 2.1 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn
A3C3-2.2.1. 1.3.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil Ur- teil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland Deutsch- land oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Europäi- schen Union, der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte,.
A3C3-2.2.2. 1.3.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig leis- tungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
A3-2.2.2.1. dass – eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung Be- friedigung geführt hat,
A3-2.2.2.2. , – eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheinter- scheint, da der schadensersatzpflichtige schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung Ver- sicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
A3-2.2.2.3. oder – ein gegen den schadensersatzpflichtigen schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde, undzur
A3C3-2.2.3. 1.3.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen schadenersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs Ver- gleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
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Samples: Gewerbe Haftpflichtversicherung
Leistungsvoraussetzungen. Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß Abschnitt A1-2. 2 mitversicherten Person leistungspflichtigleistungs- pflichtig, wenn
A3-2.2.1. 2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, NorwegensNor- wegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte,
A3-2.2.2. 2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
A3-2.2.2.1. dass @ – eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
A3-2.2.2.2. , @ – eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse Vermögens- verhältnisse abgegeben hat oder
A3-2.2.2.3. oder @ – ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes durchge- führtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde, und
A3-2.2.3. 2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen schadens- ersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung
Leistungsvoraussetzungen. Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß Abschnitt A1-2. 2 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn
A3-2.2.1. 2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Bun- desrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, NorwegensNorwegen, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte,
A3-2.2.2. 2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte mitver- sicherte Person nachweist, dass
A3-2.2.2.1. dass • eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
A3-2.2.2.2. , • eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige Schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche eides- stattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
A3-2.2.2.3. hat, oder • ein gegen den schadensersatzpflichtigen Schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde, und
A3-2.2.3. 2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Schadenersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
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Samples: Hundehalterhaftpflichtversicherung
Leistungsvoraussetzungen. Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß Abschnitt A1-2. mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn
A3-2.2.1. 2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte,
A3-2.2.2. 2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
A3-2.2.2.1. dass - eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
A3-2.2.2.2. , - eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse Vermögensver- hältnisse abgegeben hat oder
A3-2.2.2.3. oder - ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes durchge- führtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde, und
und A3-2.2.3. 2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
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Samples: Allgemeine Versicherungs Bedingungen Für Die Privat Haftpflichtversicherung
Leistungsvoraussetzungen. Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß Abschnitt A1-2. mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn
A3-2.2.1. 8.2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Schweiz, NorwegensNorwegen, Island Island, Liechtenstein, Monaco, San Xxxxxx, Andorra und Liechtenstein der Vatikanstadt festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte,;
A3-2.2.2. 8.2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
A3-2.2.2.1. dass eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
A3-2.2.2.2. , eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige schadenersatzpflichtig Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
A3-2.2.2.3. oder ein gegen den schadensersatzpflichtigen schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde, und
A3-2.2.3. 8.2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen schadenersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
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Samples: Versicherungsbedingungen Zur Haftpflichtversicherung
Leistungsvoraussetzungen. Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß Abschnitt A1-2. 2 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn
A3-2.2.1. 2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte,
A3-2.2.2. 2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
A3-2.2.2.1. dass − eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
A3-2.2.2.2. , − eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
A3-2.2.2.3. oder − ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder − ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde, und
A3-2.2.3. 2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
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Leistungsvoraussetzungen. Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß Abschnitt A1-2Ziff. Ziff. 2.1 (1) bis (4) und 2.2 mitversicherten Person leistungspflichtigleis- tungspflichtig, wenn
A3-2.2.1. a) die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren voll- streckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat andern Mitglieds- staat der Europäischen Union, der Schweiz, NorwegensNorwegen, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile Ver- säumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare vergleichba- re Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte,
A3-2.2.2. b) der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
A3-2.2.2.1. dass - eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
A3-2.2.2.2. , - eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse Vermögens- verhältnisse abgegeben hat oder
A3-2.2.2.3. oder - ein gegen den schadensersatzpflichtigen schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes durchge- führtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde, und
A3-2.2.3. c) an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen schadenersatz- pflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten abgetre- ten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirkenmit- zuwirken.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Leistungsvoraussetzungen. Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß Abschnitt A1-2. mitversicherten versicherten Person leistungspflichtig, wenn
A3-2.2.1. 2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden istist oder ein notarielles Schuldanerkenntnis des Schädigers vor einem Notar eines dieser Staaten erwirkt wurde. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte,
A3-2.2.2. 2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte ver- sicherte Person nachweist, dass
A3-2.2.2.1. a) eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
A3-2.2.2.2. b) eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
A3-2.2.2.3. c) ein gegen den schadensersatzpflichtigen schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde, und
A3-2.2.3. 2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen schadenersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
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Samples: Privat Haftpflichtversicherung
Leistungsvoraussetzungen. Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer oder einer gemäß Abschnitt A1-2. A1- 2 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn
A3-2.2.1. 2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland Deutsch- land oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Europäi- schen Union, der Schweiz, Norwegens, Island Islands und Liechtenstein Liechtensteins festgestellt worden ist. ; Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten vorgenann- ten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte,.
A3-2.2.2. 2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
A3-2.2.2.1. dass – eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung Be- friedigung geführt hat,
A3-2.2.2.2. , – eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheinter- scheint, da der schadensersatzpflichtige schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung Ver- sicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
A3-2.2.2.3. oder – ein gegen den schadensersatzpflichtigen schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde, wurde und
A3-2.2.3. 2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen ge- gen den schadensersatzpflichtigen schadenersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs Ver- gleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung