Common use of Leistungsvoraussetzungen Clause in Contracts

Leistungsvoraussetzungen. Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person gemäß § 2 Ziffer I leistungspflichtig, wenn • die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte; • der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass ▪ eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, ▪ eine Zwangsvollstreckung aussichtslos er- scheint, da der schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versi- cherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder ▪ ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde, und an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatz- pflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Ver- gleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.

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Samples: www.lbn.de, www.lbn.de

Leistungsvoraussetzungen. Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß A1-2/A4-2/A5-2 mitversicherten Person gemäß § 2 Ziffer I leistungspflichtig, wenn die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat Mitgliedsstaat der Europäischen Union, dem Vereinigten Königreich (England, Schottland, Wales und Nordirland), der Schweiz, Norwegens, Island oder und Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte; • . der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, eine Zwangsvollstreckung aussichtslos er- scheinterscheint, da der schadenersatzpflichtige schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten drei zwei Jahren die eidesstattliche Versi- cherung Vermögensauskunft über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder ein gegen den schadenersatzpflichtigen schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde, und an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatz- pflichtigen schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Ver- gleichs Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.

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Samples: besserberater.de, www.haftpflichtkasse.de

Leistungsvoraussetzungen. Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person gemäß § 2 Ziffer I leistungspflichtig, wenn • die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche Ver- gleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte; • der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass ▪ eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, ▪ eine Zwangsvollstreckung aussichtslos er- scheint, da der schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versi- cherung Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder hat, ▪ ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde, und an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatz- pflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Ver- gleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.

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Samples: www.lbn.de

Leistungsvoraussetzungen. Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person gemäß § 2 Ziffer I leistungspflichtig, wenn • die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche Ver- gleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte; • der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass ▪ eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, ▪ eine Zwangsvollstreckung aussichtslos er- scheinterscheint, da der schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versi- cherung Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder ▪ ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde, und an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatz- pflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Ver- gleichs Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.

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Samples: www.lbn.de

Leistungsvoraussetzungen. Der Versicherer Lassie ist gegenüber dem Versicherungsnehmer dir oder einer gemäß A1-2 mitversicherten Person gemäß § 2 Ziffer I leistungspflichtig, wenn die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, NorwegensNorwegen, Island oder und Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte; • . der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer du oder eine mitversicherte Person nachweist, dass eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, eine Zwangsvollstreckung aussichtslos er- scheinterscheint, da der schadenersatzpflichtige Schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versi- cherung Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat hat, oder ein gegen den schadenersatzpflichtigen Schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde, und an den Versicherer Lassie die Ansprüche gegen den schadenersatz- pflichtigen Schadenersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Ver- gleichs Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat Du hast an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer Lassie mitzuwirken.

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Samples: docs.lassie.co

Leistungsvoraussetzungen. Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person gemäß § 2 Ziffer I leistungspflichtig, wenn • die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche Ver- gleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte; • der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass ▪ eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung Be- friedigung geführt hat, ▪ eine Zwangsvollstreckung aussichtslos er- scheint, da der schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versi- cherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder ▪ ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde, und an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatz- pflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Ver- gleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.

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